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id: rj-rjs-326
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title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1431"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
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text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1431.md"
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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# Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1431
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-326*
## Zahlung einer Nichtschuld (Index)
§ 1431. Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
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id: rj-rjs-327
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title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1435"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1435.md"
legal_bases: []
tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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# Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1435
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-327*
## Normtext
§ 1435. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
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id: rj-rjs-328
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title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1437"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "ABGB"
stand: 2017-11
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text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1437.md"
legal_bases: ["ABGB § 1437"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "abgb"]
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# Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1437
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2017-11. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Gesetzesnummer 10001622 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-328*
## Schlagworte (Index)
Irrtum
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id: rj-rjs-333
batch: 1
title: "Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 15"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "AngG"
stand: 2023-07
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text: ".rechtsprechung/gesetze/AngG_§15.md"
legal_bases: ["AngG Art. 1 § 15"]
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# Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 15
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-07. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-333*
## § 15 Wortlaut
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.
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id: rj-rjs-334
batch: 1
title: "Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 26"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "AngG"
stand: 2023-07
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/AngG_§26.md"
legal_bases: ["AngG Art. 1 § 26"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "angg"]
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# Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 26
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-07. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-334*
## § 26 Wortlaut
Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
- 1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
- 2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- 3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
- 4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.
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id: rj-rjs-335
batch: 1
title: "Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "AngG"
stand: 2023-08
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text: ".rechtsprechung/gesetze/AngG_§27.md"
legal_bases: ["AngG Art. 1 § 27"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "angg"]
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# Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-08. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-335*
## § 27 Wortlaut
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
- 1. Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;
- 2. wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten;
- 3. wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt;
- 4. wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
- 5. wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
- 6. wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt.
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id: rj-rjs-336
batch: 1
title: "Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "ArbVG"
stand: 2017-03
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/ArbVG_§101.md"
legal_bases: ["ArbVG § 101"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "arbvg"]
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# Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 101
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2017-03. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Gesetzesnummer 10008329 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-336*
## Mitwirkung bei Versetzungen (Index)
§ 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.
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id: rj-rjs-337
batch: 1
title: "Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "ArbVG"
stand: 2022-10
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/ArbVG_§105.md"
legal_bases: ["ArbVG § 105"]
tags: ["rechtsprechung", "norm", "arbvg"]
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# Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-10. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Gesetzesnummer 10008329 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-337*
## Anfechtung von Kündigungen (Index)
§ 105. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
(3) Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn
- 1. die Kündigung
- a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften;
- b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
- c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer;
- d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
- e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
- f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle;
- g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner, als arbeitsmedizinischer Fachdienst oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern;
- h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683);
- i) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer;
- j) wegen seiner Tätigkeit als Sprecher gemäß § 177 Abs. 1
- 2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
- a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
- b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,
(3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einer langjährigen Beschäftigung als Nachtschwerarbeiter (Art. VII NSchG) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiter beschäftigt werden kann.
(3b) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Arbeitnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Arbeitnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(3c) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3c nicht vorzunehmen. Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hiervon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.
(4a) Bringt der Arbeitnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.
(5) Insoweit sich der Kläger im Zuge des Verfahrens auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
## Schlagworte (Index)
Fachpersonal, BGBl. Nr. 683/1991, Präsenzdienst
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id: rj-rjs-329
batch: 1
title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7d"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7d.md"
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7d
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-329*
## Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen (Index)
§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.
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id: rj-rjs-330
batch: 1
title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7f"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7f.md"
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7f
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-330*
## Erhebungen der Abgabenbehörden (Index)
§ 7f. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
- 1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
- 2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
- 3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Abs. 1 dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.
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id: rj-rjs-331
batch: 1
title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7g"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7g.md"
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7g
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-331*
## Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung (Index)
§ 7g. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in
- 1. dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder
- 2. dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen,
(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach § 7e Abs. 3 in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informieren.
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id: rj-rjs-332
batch: 1
title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7i"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
source:
text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7i.md"
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tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"]
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# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7i
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-332*
## Strafbestimmungen (Index)
§ 7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
(4) Wer als
- 1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- 2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- 3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a) Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
- 1. der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
- 2. die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
- 3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.
(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren
- 1. nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und nach § 7b Abs. 8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,
- 2. nach Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- 3. nach Abs. 1, 2a, 4 und 5 und nach § 7b Abs. 8 in Verbindung mit § 7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(10) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
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# EuGH C-171,172/94, Urteil vom 7. 3. 1996
*EuGH Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 7. 3. 1996. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/1996,337; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61994CJ0171.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-001*
## Begründung (1)
EuGH, Urteil vom 7. 3. 1996 C-171/94
Europäischer Gerichtshof
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Begriff des Übergangs Übertragung einer Vertriebsberechtigung.
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das ohne Übertragung von Aktiva einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird.
2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 verwehrt es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, nicht, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer geschieht. Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis wegen einer Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts beendet, so müssen die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie vorsehen, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
EuGH, Urteil vom 7. 3. 1996 C-171/94 (lexetius.com/1996,337)
1
1. Die Cour du travail Brüssel hat mit zwei Urteilen vom 15. Juni 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
2. Diese Frage stellt sich in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen Albert Merckx und Patrick Neuhuys (im folgenden: Kläger) und der Ford Motors Company Belgium SA (im folgenden: Beklagte), in denen strittig ist, wie sich die Beendigung der Tätigkeit der Anfo Motors SA und die Übernahme ihrer Vertriebsberechtigung für Kraftfahrzeuge durch ein anderes Unternehmen, die Novarobel SA, auf die Arbeitsverträge zwischen den Klägern und der Firma Anfo Motors auswirken.
Zum rechtlichen Rahmen und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
3
3. Nach ihrer zweiten Begründungserwägung soll die Richtlinie "die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten". Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, daß die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag auf den Erwerber übergehen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 stellt der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils als solcher für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar.
4
4. Nach Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
## Begründung (2)
5
5. Im belgischen Recht wird die Richtlinie durch den Tarifvertrag Nr. 32a vom 7. Juni 1985 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Wechsel des Arbeitgebers infolge einer vertraglichen Unternehmensübertragung und zur Regelung der Ansprüche übernommener Arbeitnehmer bei einer Übernahme der Aktiva nach Konkurs oder Vergleich umgesetzt. Nach dem Königlichen Erlaß vom 25. Juli 1985 (Moniteur belge vom 9. August 1985, S. 11527) hat dieser Tarifvertrag bindende Wirkung.
6
6. Die Kläger waren als Autoverkäufer bei der Anfo Motors SA beschäftigt. Diese Firma verkaufte in einer Reihe von Gemeinden des Großraums Brüssel als Vertragshändlerin der Beklagten Kraftfahrzeuge; die Beklagte war auch Hauptaktionärin des Unternehmens.
7
7. Am 8. Oktober 1987 teilte die Anfo Motors SA den Klägern mit, daß sie ihre Tätigkeit zum 31. Dezember 1987 vollständig einstellen werde. Vom 1. November 1987 an werde die Firma Ford in den bisher von der Anfo Motors SA betreuten Gemeinden mit einer unabhängigen Vertragshändlerin, der Novarobel SA, zusammenarbeiten. Letztere werde 14 der 64 Mitarbeiter der Anfo Motors SA übernehmen. Die Stellung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und alle anderen vertraglichen Rechte der übernommenen Arbeitnehmer blieben im Einklang mit dem Tarifvertrag Nr. 32a aufrechterhalten.
8
8. Die Anfo Motors SA versandte ausserdem ein Schreiben an ihre Kunden, in dem sie sie über die Geschäftsaufgabe informierte und ihnen die neue Vertragshändlerin empfahl.
9
9. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 lehnten die Kläger die vorgeschlagene Übernahme ab. Sie führten aus, die Anfo Motors SA könne sie nicht dazu verpflichten, für ein anderes Unternehmen an einem anderen Ort und zu anderen Arbeitsbedingungen zu arbeiten, ohne daß die geringste Garantie für die Erhaltung des Kundenstamms und die Erzielung eines bestimmten Verkaufsergebnisses gegeben sei. Die Vorgehensweise der Anfo Motors SA erfülle daher den Tatbestand einer einseitigen Lösung ihrer Arbeitsverträge. Sie hätten deshalb Anspruch auf eine Abfindung sowie auf weitere, aus anderen Gründen geschuldete Beträge.
10
10. Mit Schreiben an die Kläger vom 30. Oktober und 2. November 1987 bestätigte die Anfo Motors SA die Übernahme ihrer Arbeitsverträge durch die Novarobel SA und wies weiter darauf hin, daß die Gewerkschaften am 30. Oktober 1987 einen Tarifvertrag unterzeichnet hätten, durch den sie die Anwendbarkeit des Tarifvertrags Nr. 32a und damit die Wirksamkeit der Übernahmen anerkannt hätten. Sie forderte die Kläger auf, unverzueglich bei der Novarobel SA zu erscheinen, andernfalls werde sie Schadensersatz wegen Vertragsbruchs geltend machen.
11
11. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach und erhoben nach weiterem ergebnislosem Schriftwechsel gegen die Anfo Motors SA, für die später die jetzige Beklagte eintrat, Klage auf Zahlung verschiedener Beträge als Entschädigung wegen Entlassung und wegen Betriebsschließung, als Abfindung sowie als anteilige Jahresabschlussprämie. Die Anfo Motors SA erhob Widerklagen, mit denen sie ihrerseits von den Klägern Schadensersatz wegen Vertragsbruchs begehrte. Mit Urteilen vom 20. Juli 1990 wies das Tribunal du travail die Klagen als unbegründet und die Widerklagen als unzulässig ab.
## Begründung (3)
12
12. Die Kläger legten gegen diese Urteile Berufung bei der Cour du travail Brüssel ein; die Beklagte erhob Anschlußberufung. Die Kläger machten geltend, es liege kein Unternehmensübergang im Sinne des Tarifvertrags Nr. 32a, sondern eine Betriebsschließung vor. Die Beklagte vertrat die gegenteilige Auffassung.
13
13. Das vorlegende Gericht traf folgende Feststellungen: Wie aus einer als "Convention et garantie" bezeichneten Vereinbarung mit der Novarobel SA vom 15. Oktober 1987 hervorgehe, habe die Beklagte beschlossen, den Geschäftsbetrieb ihres Tochterunternehmens Anfo Motors SA einzustellen und die zuvor diesem eingeräumte Vertriebsberechtigung an die Novarobel SA zu vergeben, die gegen Garantien seitens der Beklagten im Einklang mit dem Tarifvertrag Nr. 32a bestimmte von der Anfo Motors SA ausgeuebte Tätigkeiten übernehme. Obwohl die Beklagte Hauptaktionärin der Anfo Motors SA sei, habe in Wirklichkeit letztere selbst die Beendigung ihrer Tätigkeit beschlossen. Zwischen der Anfo Motors SA und der Novarobel SA bestehe keine vertragliche Beziehung. Die Anfo Motors SA habe mehr als drei Viertel ihrer Mitarbeiter entlassen und ihnen die bei einer Betriebsschließung gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen gezahlt. Sie habe keine materiellen Aktiva an die Novarobel SA übertragen; unbewiesen sei insbesondere, daß sie ihre Kundenkartei an diese weitergegeben habe.
14
14. Vor diesem Hintergrund hat die Cour du travail Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in beiden Rechtssachen die folgende gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
15
Liegt ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 vor, wenn ein Unternehmen nach der Entscheidung, seine Tätigkeit am 31. Dezember 1987 einzustellen, den grössten Teil seines Personals entlässt, nur 14 Personen von insgesamt mehr als 60 behält und beschließt, daß diese 14 Personen unter Wahrung der von ihnen erworbenen Rechte vom 1. November 1987 an in einem Unternehmen arbeiten müssen, mit dem das erstgenannte Unternehmen keine Vereinbarung geschlossen hat, das aber seit dem 15. Oktober 1987 die Vertriebsberechtigung besitzt, die zuvor das erstgenannte Unternehmen innehatte, und zwar auch dann, wenn das erstgenannte Unternehmen keinen Vermögensbestandteil an das zweitgenannte übertragen hat?
16
15. Mit dieser Frage soll erstens geklärt werden, ob Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie auf einen Fall anwendbar ist, in dem ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Übernehmen übertragen wird, das ohne die Übertragung von Aktiva einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird. Angesichts des Sachverhalts der Ausgangsverfahren und im Interesse einer sachdienlichen Antwort an das vorlegende Gericht ist zweitens zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 1 es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, verwehrt, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen.
Zum Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie
## Begründung (4)
17
16. Was den ersten Teil der so formulierten Frage angeht, so besteht das entscheidende Kriterium für einen Übergang im Sinne der Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache
C-29/91
,
Redmond Stichting
,
Slg. 1992, I-3189
, Randnr. 23).
18
17. Für die Feststellung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventüllen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Alle diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil
Redmond Stichting
, a. a. O., Randnr. 24).
19
18. Anhand dieser Grundsätze lässt sich im vorliegenden Fall feststellen, daß die Beklagte, die Hauptaktionärin der Anfo Motors SA, die Berechtigung zum Vertrieb ihrer Kraftfahrzeuge in dem zuvor von dieser betreuten Gebiet auf die Novarobel SA übertragen und damit das wirtschaftliche Risiko dieser Tätigkeit auf ein Unternehmen ausserhalb ihrer eigenen Unternehmensgruppe verlagert hat, daß die Novarobel SA die Tätigkeit der Anfo Motors SA ohne Unterbrechung im selben Bereich zu den gleichen Bedingungen fortführt, daß sie einen Teil der Belegschaft übernommen hat und daß für sie im Interesse einer kontinuierlichen Nutzung der Vertriebsberechtigung bei der Kundschaft geworben wurde.
20
19. Diese Tatsachen lassen insgesamt den Schluß zu, daß die Übertragung der Vertriebsberechtigung in den Ausgangsverfahren vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden kann. Allerdings bleibt zu prüfen, ob nicht bestimmte von den Klägern angeführte Umstände dieser Feststellung entgegenstehen.
21
20. Die Kläger machen erstens geltend, daß im Ausgangsfall weder materielle noch immaterielle Aktiva des Unternehmens übertragen und auch dessen Aufbau und Organisation nicht und zwar nicht einmal teilweise beibehalten worden seien. Überdies habe die Novarobel SA ihren Sitz in anderen Gemeinden des Großraums Brüssel als den zuvor von der Anfo Motors SA betreuten.
## Begründung (5)
22
21. Diese Umstände stehen der Anwendung der Richtlinie jedoch nicht entgegen, da angesichts der Art der ausgeuebten Tätigkeit die Übertragung von Aktiva für die Frage, ob die betroffene Einheit ihre wirtschaftliche Identität bewahrt hat, nicht ausschlaggebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1994 in der Rechtssache
C-392/92
,
Schmidt
,
Slg. 1994, I-1311
, Randnr. 16). Die Tätigkeit des Alleinvertriebs von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke in einem bestimmten Bereich bleibt ihrem Gegenstand nach nämlich auch dann unverändert, wenn sie unter einer anderen Geschäftsbezeichnung, in anderen Geschäftsräumen und mit anderen Hilfsmitteln wahrgenommen wird. Unerheblich ist auch, daß sich der Unternehmenssitz in einer anderen Zone desselben Großraums befindet, da das Vertriebsgebiet dasselbe bleibt.
23
22. Die Kläger machen zweitens geltend, von einem Übergang im Sinne der Richtlinie könne nicht gesprochen werden, wenn ein Unternehmen, wie hier die Anfo Motors SA, seine Tätigkeit endgültig und vollständig eingestellt habe und liquidiert werde. In diesem Fall existiere die wirtschaftliche Einheit nicht mehr und habe demgemäß ihre Identität nicht bewahren können.
24
23. Insoweit genügt der Hinweis, daß der mit der Richtlinie bezweckte Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt würde, wenn die Anwendung der Richtlinie bereits dadurch ausgeschlossen würde, daß das veräusserte Unternehmen seine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Veräusserung einstellt und anschließend liquidiert wird. Wird die Tätigkeit dieses Unternehmens durch ein anderes Unternehmen fortgeführt, so sind diese Umstände eher geeignet, das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie zu bestätigen.
25
24. Nach Auffassung der Kläger ist die Richtlinie drittens deshalb nicht anwendbar, weil der grössere Teil der Belegschaft anläßlich der Übertragung der Vertriebsberechtigung entlassen wurde.
26
25. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie stellt der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils als solcher keinen Kündigungsgrund dar. Diese Bestimmung steht jedoch etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.
27
26. Der Umstand, daß der grössere Teil der Belegschaft im Zusammenhang mit der Übertragung entlassen wurde, genügt daher nicht, um die Anwendung der Richtlinie auszuschließen. Denn zum einen gab es für diese Kündigungen möglicherweise wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Zum anderen würde jedenfalls auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie nicht in Frage stellen.
28
27. Die Kläger machen schließlich geltend, selbst wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie tatsächlich stattgefunden haben sollte, beruhe dieser nicht, wie nach Artikel 1 der Richtlinie erforderlich, auf einer vertraglichen Übertragung. Dieser Begriff setze nämlich notwendig das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen Veräusserer und Erwerber voraus. Hieran fehle es aber im Ausgangsfall.
## Begründung (6)
29
28. Da die sprachlichen Fassungen der Richtlinie voneinander abweichen und der Begriff der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung hat, hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, daß er dem Zweck der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens, gerecht wird. Er hat demgemäß entschieden, daß die Richtlinie in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. insbesondere Urteil
Redmond Stichting
, a. a. O., Randnrn. 10 und 11).
30
29. So ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Richtlinie anwendbar auf die Kündigung eines Restaurant-Pachtvertrags und den anschließenden Abschluß eines neuen Pachtvertrags mit einem anderen Betreiber (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache
324/86
,
Tellerup/Daddy' s Dance Hall
,
Slg. 1988, 739
), auf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume und einen anschließenden Verkauf durch den Eigentümer (Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache
101/87
,
Bork International
,
Slg. 1988, 3057
) und schließlich auf die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeit einer juristischen Person infolge des Entzugs öffentlicher Subventionen und die anschließende Gewährung dieser Subventionen an eine andere juristische Person mit gleicher Zielsetzung (Urteil
Redmond Stichting
, a. a. O.).
31
30. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Anwendung der Richtlinie nicht das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen Veräusserer und Erwerber voraus. Wird daher die einem Unternehmen erteilte Vertriebsberechtigung für Kraftfahrzeuge aufgehoben und anschließend einem anderen Unternehmen mit gleichem Tätigkeitsbereich eine neue Vertriebsberechtigung eingeräumt, so liegt dem Unternehmensübergang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine vertragliche Übertragung im Sinne der Richtlinie zugrunde.
32
31. Wie aus den Akten hervorgeht, schloß hier die Beklagte, die Hauptaktionärin der Anfo Motors SA war, zudem mit der Novarobel SA eine als "Convention et garantie" bezeichnete Vereinbarung, mit der sie sich zur Übernahme der Kosten verpflichtete, die der Novarobel SA durch etwaige Entschädigungs-, Abfindungs- und Ausgleichszahlungen an die früheren Mitarbeiter der Anfo Motors SA entstehen würden. Dieser Umstand bestätigt das Vorliegen einer vertraglichen Übertragung im Sinne der Richtlinie.
33
32. Auf den ersten Teil der oben umformulierten Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das ohne Übertragung von Aktiva einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird.
Zur Möglichkeit für den Arbeitnehmer, dem Übergang des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen
## Begründung (7)
34
33. Was den zweiten Teil der oben umformulierten Frage anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache
105/84
(
Danmols Inventar
,
Slg. 1985, 2639
, Randnr. 16) ausgeführt, daß der mit der Richtlinie bezweckte Schutz gegenstandslos ist, wenn der Betroffene selbst aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Unternehmensinhaber nicht fortsetzt.
35
34. Nach dem Urteil vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen
C-132/91
,
C-138/91
und
C-139/91
(Katsikas u. a.,
Slg. 1992, I-6577
, Randnrn. 31 und 32) ermöglicht es die Richtlinie dem Arbeitnehmer zwar, sein Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den mit dem Veräusserer vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, verpflichtet ihn aber nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber. Eine solche Verpflichtung verstieße gegen Grundrechte des Arbeitnehmers, der in der Wahl seines Arbeitgebers frei sein muß und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat.
36
35. Entscheidet sich der Arbeitnehmer frei dafür, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen, so ist es daher Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis geschieht. Sie können insbesondere vorsehen, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis in diesem Fall als entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gekündigt gilt. Sie können auch vorsehen, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer bestehen bleibt (Urteil Katsikas, a. a. O., Randnrn. 35 und 36).
37
36. In diesem Zusammenhang tragen die Kläger ferner vor, daß es die Novarobel SA abgelehnt habe, ihnen den Fortbestand ihres vor allem vom erzielten Umsatz abhängigen Entgelts zu garantieren.
38
37. Zu diesem Vorbringen ist auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie hinzuweisen, wonach dann, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, weil der Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, davon auszugehen ist, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
39
38. Eine Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift; dies gilt auch dann, wenn die Vergütung vor allem umsatzabhängig ist. Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis beendet, weil der Übergang eine solche Änderung mit sich bringt, so ist davon auszugehen, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
40
39. Auf den zweiten Teil der umformulierten Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, nicht verwehrt, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer geschieht. Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis wegen einer Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts beendet, so müssen die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie vorsehen, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Kosten
## Begründung (8)
41
40. Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Impressum/Datenschutz
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title: "EuGH C-29/91, Urteil vom 19. 5. 1992"
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# EuGH C-29/91, Urteil vom 19. 5. 1992
*EuGH Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 19. 5. 1992. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/1992,278; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61991CJ0029.*
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## Begründung (1)
EuGH, Urteil vom 19. 5. 1992 C-29/91
Europäischer Gerichtshof
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß der Begriff "vertragliche Übertragung" auf eine Situation Anwendung findet, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subventionen auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.
2. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen" betrifft den Fall, daß die betreffende Einheit ihre Identität gewahrt hat. Um festzustellen, ob eine Übertragung im genannten Sinne in einem Fall wie dem vorliegt, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die den fraglichen Vorgang kennzeichnen, zu prüfen, ob die ausgeuebten Funktionen von der neuen juristischen Person mit den gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten tatsächlich fortgesetzt oder wiederaufgenommen wurden, wobei Tätigkeiten besonderer Art, die selbständige Aufgaben darstellen, gegebenenfalls Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden können.
EuGH, Urteil vom 19. 5. 1992 C-29/91 (lexetius.com/1992,278)
1
1. Das Kantongerecht Groningen hat mit Beschluß vom 21. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Dr. Sophie Redmond Stichting (Klägerin) und Hendrikus Bartol sowie acht weiteren Personen.
3
3. Aus den Akten geht hervor, daß es sich bei der Klägerin um eine Stiftung handelt, die sich insbesondere mit der Hilfeleistung für Süchtige befasst, die bestimmten Gruppen der niederländischen Gesellschaft angehören. Die Beklagten sind bei dieser Stiftung als Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt, auf die die Bestimmungen des Burgerlijk Wetbök (Bürgerliches Gesetzbuch; im folgenden: BW) Anwendung finden.
4
4. Die Gemeinde Groningen, die dieser Stiftung Subventionen gewährte, die deren einzigen Einkünfte darstellten, stellte die Gewährung dieser Subventionen mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ein. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Subventionen einer anderen auf dem Gebiet der Hilfeleistung für Süchtige tätigen Stiftung, der Stichting Sigma, gewährt.
5
5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die nun über keine Einkünfte mehr verfügt, erhob beim Kantongerecht Groningen gemäß Artikel 1639w BW Klage auf Auflösung der zwischen ihr und denjenigen Mitgliedern ihrer Belegschaft, die von der Stichting Sigma nicht übernommen wurden, bestehenden Arbeitsverträge.
## Begründung (2)
6
6. Einige der Beklagten des Ausgangsverfahrens beriefen sich auf die Artikel 1639aa ff., die zum Zweck der Umsetzung der Richtlinie in das niederländische Recht in das Burgerlijk Wetbök eingefügt worden waren. Das Kantongerecht, das in erster und letzter Instanz entscheidet, sah sich daher vor eine Frage der Auslegung der Richtlinie gestellt. Es hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:
7
a) Bezieht sich der Begriff des "Übergangs von Unternehmen … auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung" im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auch auf den Fall, daß eine subventionierende Einrichtung beschließt, die Unterstützung einer juristischen Person einzustellen, wodurch deren Tätigkeiten vollständig und endgültig beendet werden, und von diesem Zeitpunkt an auf eine andere juristische Person mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Zweck überzuleiten, wobei von den beiden juristischen Personen und der subventionierenden Einrichtung nicht nur beabsichtigt und vereinbart wird, die Klienten/Patienten der ersten juristischen Person soweit wie möglich auf die zweite juristische Person "überzuleiten", sondern auch, die durch die erste juristische Person von dieser subventionierenden Einrichtung gemieteten unbeweglichen Sachen anschließend an die zweite juristische Person zu vermieten und so weit wie möglich (und wünschenswert) von "der Kenntnis und den Mitteln (z. B. Personal)" der ersten juristischen Person Gebrauch zu machen?
8
b) Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Frage einen Unterschied, daß das Inventar der ersten juristischen Person nicht auf die zweite juristische Person mitübertragen wird?
9
c) Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, ob das nicht übertragene Inventar ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Hilfsmitteln für die oben erwähnte Begegnungs- und Erholungsfunktion besteht?
10
d) Kann noch von einer Wahrung der Identität des (übertragenen Teils des) Unternehmens gesprochen werden, wenn die oben erwähnte Begegnungs- und Erholungsfunktion der ersten juristischen Person nicht übertragen wird, die Hilfeleistungsfunktion aber wohl?
11
e) Macht es für die Beantwortung dieser letzten Frage einen Unterschied, ob die Begegnungs- und Erholungstätigkeiten als ein selbständiger Zweck oder ausschließlich als ein Hilfsmittel für eine bestmögliche Hilfeleistung anzusehen sind?
12
f) Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen schließlich noch einen Unterschied, daß der (beabsichtigte) Übergang der Tätigkeiten der ersten juristischen Person auf die zweite in erster Linie nicht durch (eine) hierauf abzielende Vereinbarung (en) zwischen der subventionierenden Einrichtung und den beiden juristischen Personen, sondern durch den auf einer Änderung der Politik der subventionierenden Behörde beruhenden Beschluß verursacht wird, die finanzielle Unterstützung der ersten juristischen Person einzustellen und auf die zweite juristische Person überzuleiten?
## Begründung (3)
13
7. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
14
8. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet: "Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar."
15
9. Die sechs Vorlagefragen des Kantongerecht Groningen betreffen im Kern zwei unterschiedliche Aspekte des in Artikel 1 der Richtlinie umschriebenen Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. Ein Teil der ersten Frage und die sechste Frage betreffen die Auslegung des Begriffs "vertragliche Übertragung", die übrigen Fragen den Begriff "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen". Für eine Antwort an das Kantongerecht müssen nacheinander die Auslegungsprobleme untersucht werden, zu denen diese beiden Begriffe unter den vom nationalen Gericht dargestellten Umständen Anlaß geben können.
Zum Begriff "vertragliche Übertragung"
16
10. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache
135/83
(
Abels
,
Slg. 1985, 469
, Randnrn. 11 bis 13) festgestellt, daß sich die Tragweite der streitigen Vorschriften wegen der Unterschiede zwischen ihren sprachlichen Fassungen und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt.
17
11. Er hat diesen Begriff daher so weit ausgelegt, daß er dem Zweck der Richtlinie Schutz der Arbeitnehmer bei Übertragung ihres Unternehmens gerecht wird, und hat ausgeführt, daß diese Richtlinie in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache
101/87
,
Bork International
,
Slg. 1988, 3057
, Randnr. 13).
18
12. Der Gerichtshof hat namentlich entschieden, daß in den Anwendungsbereich der Richtlinie die Pacht eines Unternehmens, gefolgt von der Auflösung des Pachtvertrags und der anschließenden Wiederübernahme des Betriebs durch den Eigentümer (Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache
287/86
,
Ny Mölle Kro
,
Slg. 1987, 5465
), die Anpachtung eines Restaurants, die Auflösung des Pachtvertrags und der Abschluß eines neuen Pachtvertrags mit einem neuen Betreiber (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache
324/86
,
Daddy' s Dance Hall
,
Slg. 1988, 739
) und schließlich sogar die Veräusserung eines Bar- und Diskothekenbetriebs im Wege des Mietkaufs und die Rückgabe des Betriebs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen
144/87
und 145/87,
Berg
,
Slg. 1988, 2559
) fallen.
## Begründung (4)
19
13. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1988 (Bork International, a. a. O., Randnr. 14) ausgeführt hat, kann, wenn der Mieter als Inhaber eines Unternehmens diese Eigenschaft bei Beendigung des Mietvertrags verliert und ein Dritter sie später aufgrund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags erwirbt, dieser Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie er in Artikel 1 Absatz 1 umschrieben ist. Daß in diesem Fall die Übertragung in zwei Schritten in der Weise erfolgt, daß das Unternehmen zunächst vom Mieter auf den Eigentümer zurückübertragen wird, der es anschließend auf den neuen Eigentümer überträgt, schließt die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht aus.
20
14. Bei dem Vorgang, auf den sich die Vorlagefragen des Kantongerecht Groningen beziehen, ist nach seiner Schilderung im Vorlagebeschluß die Lage vergleichbar. Es geht nämlich darum, daß eine Gemeinde, die die Tätigkeiten einer Stiftung subventioniert, die sich mit der Hilfeleistung für Süchtige beschäftigt, beschließt, die Subventionierung einzustellen mit der Folge, daß die Stiftung ihre Tätigkeit beenden muß, um die Subventionen anschließend auf eine andere Stiftung mit der gleichen Zielsetzung zu übertragen.
21
15. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner sechsten Frage wissen, ob der Umstand, daß die Entscheidung für die Übertragung einseitig von der öffentlichen Körperschaft getroffen wurde und nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der öffentlichen Körperschaft und den subventionierten Einrichtungen beruht, zur Unanwendbarkeit der Richtlinie führt.
22
16. Diese Frage ist zu verneinen.
23
17. Zum einen liegt eine einseitige Entscheidung ebenso vor, wenn ein Eigentümer beschließt, den Mieter zu wechseln, wie wenn eine öffentliche Körperschaft ihre Subventionspolitik ändert. Die Art der Subvention spielt dabei keine Rolle, denn in einigen Mitgliedstaaten werden Subventionen durch einseitigen Akt unter bestimmten Voraussetzungen, in anderen aufgrund von Subventionsverträgen gewährt. In allen Fällen erfolgt die Änderung des Empfängers der Subvention im Rahmen vertraglicher Abmachungen im Sinne der Richtlinie und der Rechtsprechung (Urteile vom 5. Mai 1988, Berg, a. a. O., Randnr. 19, und vom 15. Juni 1988, Bork International, a. a. O., Randnrn. 13 und 14). Zudem bestreitet die Klägerin in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen zwar, daß Verträge abgeschlossen worden seien, das Kantongerecht führt jedoch in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich aus: "Sowohl die Klägerin als auch die Stichting Sigma erklärten sich bereit, aktiv an der 'Übertragung' der von der Klägerin betreuten Personen auf die Stichting Sigma mitzuwirken, wozu auch eine Arbeitsgruppe 'Überleitung der Tätigkeiten der Stichting Redmond auf die Stichting Sigma' ins Leben gerufen wurde."
## Begründung (5)
24
18. Zum anderen schließt, wie auch die Kommission in ihren Erklärungen hervorhebt, der Umstand, daß der Vorgang auf der Gewährung von Subventionen für Stiftungen oder Vereine beruht, die unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, diesen Vorgang nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Richtlinie hat nämlich, wie bereits ausgeführt, zum Ziel, die Rechte der Arbeitnehmer zu gewährleisten, und sie gilt für alle Arbeitnehmer, die nach nationalem Recht irgendeinen, wenn auch nur eingeschränkten Schutz genießen (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache
105/84
,
Danmols Inventar
,
Slg. 1985, 2639
, Randnr. 27, und vom 15. April 1986 in der Rechtssache
237/84
,
Kommission/Belgien
,
Slg. 1986, 1247
, Randnr. 13). Ausweislich des Vorlagebeschlusses fallen die betroffenen Arbeitnehmer unter das niederländische Burgerlijk Wetbök.
25
19. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als ein weiteres Argument vorgetragen, daß sich die Klägerin in einer einem Konkurs vergleichbaren Situation befinde; diese Situation ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da sich die ernsthafte Gefahr einer im Widerspruch zu den sozialen Zielen des EWG-Vertrags stehenden allgemeinen Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte nicht ausschließen ließe, wenn die Richtlinie bei Konkursen Anwendung fände (Urteil vom 7. Februar 1985, Abels, a. a. O., Randnr. 23).
26
20. Diesem neuen Vorbringen, das in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen nicht enthalten ist und keine Stütze in den Akten findet, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Urteil
Abels
findet die Richtlinie nämlich keine Anwendung auf den Übergang von Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Selbst wenn also die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehabt hätte, was nicht dargetan ist, hätte dieser Umstand für sich nicht genügt, um den Übergang vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1985, Danmols Inventar, a. a. O., Randnrn. 9 und 10).
27
21. Auf die Vorlagefragen bzw. Teilfragen, die im Zusammenhang mit dem Begriff "vertragliche Übertragung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 stehen, ist daher zu antworten, daß diese Bestimmung so auszulegen ist, daß dieser Begriff auf eine Situation Anwendung findet, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subventionen auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Der Begriff Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
28
22. Im Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache
24/85
(
Spijkers
,
Slg. 1986, 1119
) hat der Gerichtshof klargestellt, aufgrund welcher Tatumstände zu beurteilen ist, ob ein Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie vorliegt. Dabei sind drei Punkte von Bedeutung.
## Begründung (6)
29
23. Erstens besteht das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, a. a. O., Randnrn. 11 und 12).
30
24. Zweitens müssen für die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventüllen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Alle diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, a. a. O., Randnr. 13).
31
25. Schließlich ist für die tatsächliche Beurteilung, die für die Feststellung erforderlich ist, ob ein Übergang in dem angegebenen Sinn vorliegt, das nationale Gericht zuständig, das dabei die vorgenannten Auslegungskriterien zu beachten hat (Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, a. a. O., Randnr. 14).
32
26. Im vorliegenden Fall weist nach dem Vorlagebeschluß die Übertragung der Subventionen von der einen Stiftung auf die andere folgende Merkmale auf: Die Klägerin stellt ihre Tätigkeiten ein, beide Stiftungen verfolgen denselben oder einen ähnlichen Zweck, die Klägerin geht teilweise in der Stichting Sigma auf, die beiden Stiftungen arbeiteten bei der Durchführung der Übertragungsvorgänge zusammen, es wurde eine Übertragung der Kenntnisse und der Mittel der Klägerin auf die Stichting Sigma vereinbart, das von der Klägerin gemietete Gebäude wurde an die Stichting Sigma vermietet, und diese Stiftung bot einigen zuvor bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmern den Abschluß neuer Arbeitsverträge an.
33
27. Diese Umstände sind von grosser, wenn nicht ausschlaggebender Bedeutung für die Feststellung, ob ein Übergang vorliegt, und sie können bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie berücksichtigt werden.
34
28. Mit der zweiten, der dritten, der vierten und der fünften Frage fragt das Kantongerecht, ob einige besondere Umstände im Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen und Tätigkeiten zu einer anderen Wirkung der Gesichtspunkte führen können, die bereits zur Beantwortung der Frage ausgeführt wurden, ob ein Übergang vorliegt oder nicht.
35
29. Die Bedeutung der beweglichen Gegenstände, deren Nichtübertragung der Anwendbarkeit der Richtlinie allein nicht entgegensteht, muß das nationale Gericht im Rahmen der Gesamtwertung, wie sie in Randnummer 24 beschrieben ist, beurteilen.
## Begründung (7)
36
30. Das gleiche gilt für die Tätigkeiten einer Begegnungs- und Erholungsstätte, wobei zu bemerken ist, daß der blosse Umstand, daß diese eine selbständige Aufgabe bildeten, der Anwendung der genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht im Wege steht. Diese regeln nämlich nicht nur den Übergang von Unternehmen, sondern auch den von Betrieben oder Betriebsteilen; solchen können Tätigkeiten besonderer Art gleichgestellt werden.
37
31. Auf die Vorlagefragen nach der Auslegung des Begriffs "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist daher zu antworten, daß diese Bestimmung so auszulegen ist, daß dieser Begriff den Fall betrifft, daß die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt hat. Um festzustellen, ob eine Übertragung im genannten Sinne in einem Fall wie dem vorliegt, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die den fraglichen Vorgang kennzeichnen, zu prüfen, ob die ausgeuebten Funktionen von der neuen juristischen Person mit den gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten tatsächlich fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden, wobei Tätigkeiten besonderer Art, die selbständige Aufgaben darstellen, gegebenenfalls Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden können.
Kosten
38
32. Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
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# EuGH C-463/09, Urteil vom 20. 1. 2011
*EuGH Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 20. 1. 2011. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/2011,24; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62009CJ0463.*
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## Begründung (1)
EuGH, Urteil vom 20. 1. 2011 C-463/09
Europäischer Gerichtshof
"Sozialpolitik Richtlinie 2001/23/EG Übergang von Unternehmen Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer Begriff 'Übergang' Reinigungstätigkeiten Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit"
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist in dem Sinne auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen.
EuGH, Urteil vom 20. 1. 2011 C-463/09 (lexetius.com/2011,24)
1
In der Rechtssache C-463/09 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
234
EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2009, in dem Verfahren CLECE SA gegen María Socorro Martín Valor, Ayuntamiento de Cobisa erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter), Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Oktober 2010 folgendes Urteil (*):
2
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).
3
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CLECE SA (im Folgenden: CLECE) einerseits und Frau Martín Valor und dem Ayuntamiento de Cobisa (Gemeinde Cobisa) andererseits wegen der Entlassung von Frau Martín Valor.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
4
3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung.
5
4 Dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 zufolge "sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten".
6
5 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
"a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
## Begründung (2)
b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
c) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie."
7
6 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie lautet:
"Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über."
8
7 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 lautet wie folgt:
"Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen."
Nationales Recht
9
8 Die Richtlinie 2001/23 wurde durch Art. 44 des Real Decreto Legislativo 1/1995 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (Real Decreto Legislativo 1/1995, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores) vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654, im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) umgesetzt.
10
9 Art. 44 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmerstatuts bestimmt:
"1. Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, einer Beschäftigungsstelle oder einer selbständigen Produktionseinheit, so führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der neue Unternehmer tritt in die arbeits- und sozialrechtlichen Rechte und Pflichten des früheren Unternehmers ein, einschließlich der Rentenverbindlichkeiten nach Maßgabe der insoweit geltenden besonderen Vorschriften sowie allgemein aller Verpflichtungen im Bereich des zusätzlichen sozialen Schutzes, die der Veräußerer eingegangen ist.
2. Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung gilt als Übergang des Unternehmens die Übertragung einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit."
11
10 Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo sieht vor:
"Wenn ein Unternehmen, in dem der Reinigungsdienst durch ein beauftragtes Unternehmen verrichtet wurde, diesen Dienst selbst übernimmt, ist es nicht zur Übernahme des Personals verpflichtet, das vom beauftragten Unternehmen für die Leistungserbringung eingesetzt wurde, wenn der Reinigungsdienst nunmehr durch eigene Arbeitnehmer/innen des Unternehmens verrichtet wird; hingegen sind die betreffenden Arbeitnehmer/innen zu übernehmen, wenn für diesen Reinigungsdienst neues Personal eingestellt werden müsste."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
## Begründung (3)
12
11 CLECE, ein Reinigungsunternehmen, schloss am 27. Mai 2003 einen Vertrag mit dem Ayuntamiento de Cobisa über die Reinigung der städtischen Schulen und Gebäude, ohne dass dabei festgestellt worden wäre, dass die betroffenen Dienstleistungen den Einsatz "besonderer Arbeitsgeräte" erforderten.
13
12 Auf der Grundlage dieses Vertrags arbeitet Frau Martín Valor seit dem 25. März 2004 als Reinigungskraft für CLECE.
14
13 Am 9. November 2007 teilte das Ayuntamiento de Cobisa CLECE seine Entscheidung mit, den zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 aufzulösen.
15
14 Am 2. Januar 2008 teilte CLECE Frau Martín Valor mit, dass sie ab dem 1. Januar 2008 zur Belegschaft des Ayuntamiento de Cobisa gehöre, da dieses nunmehr die Reinigung der betreffenden Räumlichkeiten besorge. CLECE war nämlich der Ansicht, dass das Ayuntamiento de Cobisa gemäß Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo in Bezug auf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem im Ausgangsverfahren fraglichen Arbeitsverhältnis an ihre Stelle getreten sei.
16
15 Frau Martín Valor erschien am selben Tag in den Räumlichkeiten des Ayuntamiento de Cobisa; es wurde ihr jedoch nicht gestattet, dort ihre Arbeit aufzunehmen. CLECE stellte sie an keinem anderen Arbeitsplatz wieder ein.
17
16 Das Ayuntamiento de Cobisa stellte am 10. Januar 2008 über eine Arbeitskräftevermittlung fünf Arbeitnehmerinnen für die Reinigung seiner Räumlichkeiten ein.
18
17 Frau Martín Valor erhob daraufhin beim Juzgado de lo Social n ° 2 de Toledo gegen CLECE und das Ayuntamiento de Cobisa Klage auf Feststellung, dass ihre Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei.
19
18 Der Juzgado de lo Social n ° 2 de Toledo stellte mit Urteil vom 13. Mai 2008 fest, dass Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo nicht anwendbar und das Ayuntamiento de Cobisa folglich nicht passivlegitimiert sei. Das genannte Gericht erklärte ferner die Entlassung von Frau Martín Valor durch CLECE für ungerechtfertigt und verurteilte CLECE, Frau Martín Valor entweder zu den vor ihrer Entlassung geltenden Bedingungen wieder einzustellen oder ihr eine Entschädigung in Höhe von 6 507,10 Euro zu zahlen. In beiden Fällen war außerdem der Frau Martín Valor entgangene Lohn zu ersetzen.
20
19 Gegen dieses Urteil legte CLECE am 26. Dezember 2008 Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha ein. Mit diesem Rechtsmittel machte CLECE u. a. geltend, das Ayuntamiento de Cobisa sei gemäß Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo in Verbindung mit Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts und der von ihr zitierten Rechtsprechung in das mit Frau Martín Valor geschlossene Arbeitsverhältnis eingetreten.
## Begründung (4)
21
20 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus einer durch ein Urteil des Tribunal Supremo vom 10. Dezember 2008 vereinheitlichten Rechtsprechung im Wesentlichen hervorgehe, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrags für Reinigungsdienste in Gebäuden und Räumlichkeiten nicht auf das auftraggebende Unternehmen, das eine andere Tätigkeit ausübe, anzuwenden seien, wenn es nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags mit einem Reinigungsunternehmen beschließe, die Reinigung in den eigenen Betrieben nunmehr selbst zu besorgen, da das auftraggebende Unternehmen vom Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags nicht erfasst sei.
22
21 Vor diesem Hintergrund fragt das vorlegende Gericht, ob der Fall, dass eine Gemeinde beschließt, den zuvor durch einen inzwischen aufgelösten Vertrag an ein Reinigungsunternehmen vergebenen Reinigungsdienst in seinen verschiedenen Räumlichkeiten mittels seines eigenen Personals selbst zu übernehmen, und deshalb für diese Tätigkeit neues Personal einstellt, wobei sie nicht dem Tarifvertrag für Reinigungsdienste in Gebäuden und Räumlichkeiten, der für solche Fälle eine Übernahmeverpflichtung vorsieht, unterliegt, vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 erfasst wird.
23
22 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob im Ausgangsverfahren die mit der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 verbundenen Rechtsfolgen eintreten, obwohl das Ayuntamiento de Cobisa nicht dem Tarifvertrag für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo unterliegt und die Besonderheiten bei öffentlichen Arbeitgebern zum Tragen kommen, weshalb die Arbeitsverhältnisse nach Art. 103 Abs. 3 der spanischen Verfassung spezifische Eigenheiten aufweisen.
24
23 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wird der Fall, dass der Reinigungsdienst in den verschiedenen Räumlichkeiten einer Gemeindeverwaltung, der zuvor von einem beauftragten Unternehmen verrichtet wurde, von der Gemeinde wieder selbst durchgeführt oder von ihr übernommen wird und sie hierfür neues Personal einstellt, von dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b geregelten Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 erfasst?
Zur Vorlagefrage
25
24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 in dem Sinne auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen.
26
25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. c für öffentliche Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.
## Begründung (5)
27
26 So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand allein, dass der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, im vorliegenden Fall eine Gemeinde, ist, es nicht ausschließt, dass ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fallender Übergang vorliegt (vgl. Urteile vom 26. September 2000, Mayeur,
C-175/99
,
Slg. 2000, I-7755
, Randnrn. 29, 33 und 34, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP,
C-151/09
, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23).
28
27 Der Umstand, dass wie im Ausgangsverfahren einer der Betroffenen eine Gemeinde ist, steht der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 daher an sich nicht entgegen.
29
28 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ist die Richtlinie 2001/23 ferner auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
30
29 Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Tragweite der genannten Bestimmung nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt. Wegen der Unterschiede zwischen den sprachlichen Fassungen der Richtlinie und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie nämlich, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Jouini u. a.,
C-458/05
,
Slg. 2007, I-7301
, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31
30 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys,
C-171/94
und
C-172/94
,
Slg. 1996, I-1253
, Randnr. 28, und vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a.,
C-127/96
,
C-229/96
und
C-74/97
,
Slg. 1998, I-8179
, Randnr. 23).
32
31 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Fall, dass ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten oder eines Teils derselben beauftragt hat und beschließt, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und fortan selbst für die Durchführung dieser Arbeiten zu sorgen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 fallen kann (vgl. Urteil
Hernández Vidal u. a.
, Randnr. 25).
33
32 Demnach lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass die Richtlinie 2001/23 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem eine Gemeinde einseitig beschließt, den mit einem privaten Unternehmen geschlossenen Vertrag aufzulösen und selbst die diesem übertragenen Reinigungstätigkeiten durchzuführen, anwendbar ist.
34
33 Damit die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, muss der Übergang jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie eine wirtschaftliche Einheit betreffen, die nach dem Inhaberwechsel ihre Identität bewahrt.
## Begründung (6)
35
34 Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85,
Slg. 1986, 1119
, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting,
C-29/91
,
Slg. 1992, I-3189
, Randnr. 24, vom 11. März 1997, Süzen,
C-13/95
,
Slg. 1997, I-1259
, Randnr. 14, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a.,
C-340/01
,
Slg. 2003, I-14023
, Randnr. 33).
36
35 Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile
Süzen
, Randnr. 18,
Hernández Vidal u. a.
, Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).
37
36 So hat der Gerichtshof entschieden, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile
Süzen
, Randnr. 21,
Hernández Vidal u. a.
, Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a.,
C-173/96
und
C-247/96
,
Slg. 1998, I-8237
, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco,
C-51/00
,
Slg. 2002, I-969
, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29).
38
37 Wie sich aus Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ergibt, spielt es insoweit keine Rolle, ob die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals im Rahmen der zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarten vertraglichen Übertragung erfolgt oder ob sie auf einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen, beruht.
## Begründung (7)
39
38 Läge nämlich im Fall einer Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals nur dann ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 vor, wenn diese Übernahme vertraglich vereinbart wurde, würde der mit dieser Richtlinie angestrebte Schutz der Arbeitnehmer ins Belieben der Unternehmensinhaber gestellt und diese könnten, indem sie den Abschluss entsprechender Verträge unterließen, die Anwendung der genannten Richtlinie auf Kosten der Wahrung der Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer, die doch durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 gewährleistet werden, umgehen.
40
39 Zwar ist bei einer Reinigungstätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen, dass es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile
Hernández Vidal u. a.
, Randnr. 27,
Hidalgo u. a.
, Randnr. 26, sowie
Jouini u. a.
, Randnr. 32), und folglich kann eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Reinigungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil
Hernández Vidal u. a.
, Randnr. 27). Diese wirtschaftliche Einheit muss ihre Identität jedoch über die betreffende Transaktion hinaus gewahrt haben.
41
40 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich insoweit, dass das Ayuntamiento de Cobisa für die Besorgung des zuvor CLECE übertragenen Reinigungsdienstes in seinen Schulen und Räumlichkeiten neues Personal eingestellt und nicht die zuvor durch CLECE mit diesem Dienst betrauten Arbeitnehmer wie im Übrigen auch keine materiellen oder immateriellen Betriebsmittel dieses Unternehmens übernommen hat. Unter diesen Umständen ist das Einzige, was eine Verbindung zwischen den von CLECE ausgeübten Tätigkeiten und den vom Ayuntamiento de Cobisa übernommenen Tätigkeiten herstellt, der Gegenstand dieser Tätigkeiten, nämlich die Reinigung von Räumlichkeiten.
42
41 Der bloße Umstand, dass die von CLECE und die vom Ayuntamiento de Cobisa durchgeführten Tätigkeiten einander ähnlich oder sogar identisch sind, lässt jedoch nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile
Süzen
, Randnr. 15,
Hernández Vidal u. a.
, Randnr. 30, sowie
Hidalgo u. a.
, Randnr. 30). Insbesondere kann eine wirtschaftliche Einheit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ihre Identität nicht gewahrt haben, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber nicht übernommen wird.
43
42 Unbeschadet einer eventuellen Anwendbarkeit der nationalen Schutzvorschriften führt daher im Ausgangsverfahren die bloße Übernahme des zuvor CLECE übertragenen Reinigungsdienstes durch das Ayuntamiento de Cobisa als solche nicht zum Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23.
## Begründung (8)
44
43 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 in dem Sinne auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen.
Kosten
45
44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Spanisch.
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*EuGH Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 12. 2. 2009. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/2009,108; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0466.*
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## Begründung (1)
EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 C-466/07
Europäischer Gerichtshof
"Sozialpolitik Richtlinie 2001/23/EG Übergang von Unternehmen Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer Begriff 'Übergang' Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung"
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 C-466/07 (lexetius.com/2009,108)
1
In der Rechtssache C-466/07 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
234
EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2007, in dem Verfahren Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen von Herrn Klarenberg, vertreten durch Rechtsanwalt J. Dieker, der Ferrotron Technologies GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Trayer, der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Enegren als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2008 folgendes Urteil (*):
2
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).
3
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Klarenberg und der Ferrotron Technologies GmbH (im Folgenden: Ferrotron) über die Feststellung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf diese Gesellschaft.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
4
3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/187).
5
4 Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet:
## Begründung (2)
"Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert."
6
5 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG bestimmt:
"a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit."
7
6 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sieht vor:
"Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über."
8
7 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie lautet:
"Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist."
9
8 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:
"Sofern das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit behält, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen erhalten, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden haben, sofern die Bedingungen für die Bildung der Arbeitnehmervertretung erfüllt sind. …
Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht oder der Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin angemessen vertreten werden."
10
9 Der Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist im Wesentlichen identisch mit dem der Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187.
Nationales Recht
11
10 §
613a
Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:
"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
12
11 Herr Klarenberg war seit 1. Januar 1989 bei der ET Electrotechnology GmbH (im Folgenden: ET), einem auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der industriellen Automatisierung sowie der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisierten Unternehmen, beschäftigt.
## Begründung (3)
13
12 Ab 1. Mai 1992 war Herr Klarenberg Abteilungsleiter für den Bereich "F + E/ET Systeme/Netzwerk/IBS". Diese Abteilung war in drei Gruppen gegliedert, nämlich die von Herrn Klarenberg geleitete Gruppe "F + E/ET-Systeme", die Gruppe "EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung" und die Gruppe "Produktion/Schaltschränke/Platinen", die von Herrn Neumann geleitet wurde, der auch stellvertretender Leiter der gesamten Abteilung war.
14
13 Ferrotron ist auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisiert.
15
14 Am 22. November 2005 schloss ET mit Ferrotron und deren Muttergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika einen als "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" bezeichneten Vertrag über folgende von der Abteilung "F + E/ET Systeme/Netzwerk/IBS" entwickelte Produktlinien: "ET-DecNT", "ET-DecNT light", "ET TempNet", "ET-OxyNet" und "FT7000".
16
15 Aufgrund dieses Vertrags erwarb die Muttergesellschaft von Ferrotron alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Ferrotron erwarb die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar von ET sowie eine darauf bezogene Lieferanten- und Kundenliste. Außerdem übernahm Ferrotron einige Angestellte von ET, nämlich Herrn Neumann und drei Ingenieure der Gruppe "F + E/ET-Systeme".
17
16 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass Ferrotron neben den Produkten, die Gegenstand des erwähnten Vertrags sind, weitere Produkte im Bereich der metallurgischen Messtechnik entwickelt, fertigt und vertreibt, und dass die ehemaligen Angestellten von ET in die von Ferrotron eingerichtete Struktur eingegliedert worden sind. Im Übrigen erledigen diese Angestellten auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die Ferrotron nicht von ET erworben hat.
18
17 Am 17. Juli 2006 wurde über das Vermögen von ET das Insolvenzverfahren eröffnet.
19
18 Herr Klarenberg erhob Klage beim Arbeitsgericht Wesel, um seine Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiter bei Ferrotron zu erreichen. Das Arbeitsgericht Wesel wies seine Klage mit Urteil vom 29. November 2006 ab.
20
19 Gegen dieses Urteil legte Herr Klarenberg Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein und beantragte, Ferrotron zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den Bedingungen des am 1. Januar 1989 mit ET geschlossenen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe.
21
20 Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass es sich bei der von Herrn Klarenberg geleiteten Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" um einen Betriebsteil im Sinne von §
613a
Abs. 1 Satz 1 BGB handele, der wegen des Erwerbs der wesentlichen materiellen Betriebsmittel sowie der darauf bezogenen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der in dem Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch Ferrotron sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf Ferrotron übergegangen sei.
## Begründung (4)
22
21 Es stelle sich jedoch die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 handele. Einigen neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zufolge liege kein Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber vor, wenn der Erwerber den Betriebsteil nicht im Wesentlichen unverändert und unter Wahrung seiner Identität fortführe. Nach dieser Rechtsprechung setze ein Übergang voraus, dass der Betriebsteil beim Erwerber als organisatorisch selbständiger Betriebsteil erhalten bleibe. Dagegen sei ein Betriebsteil nicht als übergegangen anzusehen, wenn er vollständig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert werde oder die Aufgabe in einer deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt werde.
23
22 Im Ausgangsverfahren habe Ferrotron die organisatorische Selbständigkeit des betreffenden Betriebsteils nicht bewahrt, da die übernommenen Arbeitnehmer in verschiedene Abteilungen eingegliedert worden seien und die übernommenen Aufgaben nunmehr im Rahmen einer anderen Organisationsstruktur wahrgenommen würden.
24
23 Unter diesen Umständen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a und b der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
25
24 In ihren Erklärungen hat Ferrotron Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zum Ausdruck gebracht, indem sie die Erheblichkeit des Ersuchens für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bestritten hat.
26
25 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art.
234
EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider,
C-380/01
,
Slg. 2004, I-1389
, Randnr. 20, vom 14. September 2006, Stradasfalti,
C-228/05
,
Slg. 2006, I-8391
, Randnr. 44, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano,
C-313/07
, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).
27
26 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile
Schneider
, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst,
C-165/03
,
Slg. 2005, I-5637
, Randnr. 31, sowie
Kirtruna und Vigano
, Randnr. 26).
## Begründung (5)
28
27 Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a.,
C-202/04
und
C-94/04
,
Slg. 2006, I-11421
, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a.,
C-222/05
bis
C-225/05
,
Slg. 2007, I-4233
, Randnr. 22, sowie
Kirtruna und Vigano
, Randnr. 27).
29
28 Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen kann nach der Rechtsprechung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile
Cipolla u. a.
, Randnr. 26, sowie
van der Weerd u. a.
, Randnr. 23).
30
29 Ferrotron macht erstens geltend, dass ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 bereits deshalb ausscheide, weil nicht dargetan sei, dass die von Ferrotron erworbenen Elemente eine Einheit darstellten, die Gegenstand eines solchen Übergangs sein könne. Daher sei die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.
31
30 Es ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht diese Frage anders beurteilt. Nach seiner Auffassung ist die Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" nämlich ein Betriebsteil im Sinne von §
613a
Abs. 1 Satz 1 BGB, der wegen des Erwerbs der wesentlichsten materiellen Betriebsmittel sowie der darauf bezogenen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der in dem Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch Ferrotron sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf Ferrotron übergegangen sei. Angesichts dieser vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkte und der Schlussfolgerung, zu der dieses in eigener Verantwortung gelangt ist, ist die Erheblichkeit der von diesem Gericht gestellten Vorlagefrage nicht in Zweifel zu ziehen.
32
31 Zweitens führt Ferrotron aus, selbst wenn ein Betriebsübergang auf der Grundlage der Richtlinie 2001/23 angenommen würde, wäre damit nicht der Arbeitsvertrag des Klägers des Ausgangsverfahrens übergegangen, da er seine Tätigkeiten bei ET zum großen Teil in anderen Abteilungen als der Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" ausgeübt habe, so dass sie dieser nicht zugeordnet werden könnten.
## Begründung (6)
33
32 Die Vorlageentscheidung weist jedoch in ihrer Darstellung des Tatsachenrahmens, in den sich die vorgelegte Frage einfügt, im Gegenteil ausdrücklich daraufhin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" leitete. Wie aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nimmt das nationale Gericht eine solche Tatsachenwürdigung aber in alleiniger Verantwortung vor, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu überprüfen.
34
33 Drittens ist Ferrotron der Ansicht, Herr Klarenberg habe das Recht verwirkt, den Übergang seines Arbeitsvertrags geltend zu machen, da er, obwohl er Kenntnis von der Vereinbarung zwischen ihr und ET gehabt habe, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber Ferrotron gewartet habe, bis die Insolvenz von ET absehbar geworden sei.
35
34 Wie aus Randnr. 28 dieses Urteils hervorgeht, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Frage zu überprüfen, ob es in Deutschland Rechtsvorschriften gibt, die eine Frist vorsehen, nach deren Ablauf der Kläger im Ausgangsverfahren den Übergang seines Arbeitsvertrags nicht mehr geltend machen kann.
36
35 Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.
Zur Vorlagefrage
37
36 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er auch dann angewendet werden kann, wenn der neue Inhaber die organisatorische Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils nicht bewahrt.
38
37 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International,
C-301/98
,
Slg. 2000, I-3583
, Randnr. 21, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal,
C-53/05
,
Slg. 2006, I-6215
, Randnr. 20, und vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände,
C-298/07
, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 15).
39
38 Schon aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 geht hervor, dass jeder Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
40
39 Vorbehaltlich des Vorliegens der genannten Voraussetzungen, muss der Übergang, damit die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, jedoch auch noch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b festgelegten Voraussetzungen erfüllen, nämlich auf eine "wirtschaftlich [e] Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" bezogen sein, die nach dem Übergang ihre "Identität" bewahrt.
## Begründung (7)
41
40 Diese Bestimmung wurde, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 hervorgeht, aufgenommen, um den Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1985, Botzen u. a., 186/83,
Slg. 1985, 519
, Randnr., 6 und vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85,
Slg. 1986, 1119
, Randnr. 11). Nach dieser Rechtsprechung zielt die Richtlinie 2001/23 darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und damit die Arbeitnehmer im Fall eines solchen Wechsels zu schützen.
42
41 Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 20021/23 geht hervor, dass, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht bewahrt, die Hauptbestimmung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a durch die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 Buchst. b verdrängt wird. Hieraus ergibt sich, dass die letztgenannte Bestimmung geeignet ist, die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 und damit den Umfang des von dieser Richtlinie gewährten Schutzes zu beschränken. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.
43
42 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht nun geltend, dass die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 definierte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nur dann bewahre, wenn das die Gesamtheit von Personen und/oder Sachen vereinende organisatorische Band erhalten bleibe. Dagegen bewahre die veräußerte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht, wenn sie infolge der Veräußerung ihre organisatorische Selbständigkeit verliere, indem die erworbenen Ressourcen vom Erwerber in eine vollkommen neue Struktur eingegliedert würden.
44
43 Indes kann einer solchen, allein auf das Kriterium der organisatorischen Selbständigkeit abstellenden Auffassung von der Identität der wirtschaftlichen Einheit insbesondere angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks nicht gefolgt werden, die, wie aus Randnr. 40 dieses Urteils hervorgeht, darauf abzielt, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf diesen Unternehmens- oder Betriebsteil allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil sich der Erwerber entschließt, den erworbenen Unternehmens- oder Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern, wodurch den betreffenden Arbeitnehmern der von dieser Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten würde.
## Begründung (8)
45
44 Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen,
C-13/95
,
Slg. 1997, I-1259
, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a.,
C-234/98
,
Slg. 1999, I-8643
, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur,
C-175/99
,
Slg. 2000, I-7755
, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne,
C-172/99
,
Slg. 2001, I-745
, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys,
C-171/94
und
C-172/94
,
Slg. 1996, I-1253
, Randnrn. 20 und 21,
Mayeur
, Randnr. 54, sowie vom 13. September 2007, Jouini u. a.,
C-458/05
,
Slg. 2007, I-7301
, Randnr. 36).
46
45 Im Übrigen definiert Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 selbst die Identität einer wirtschaftlichen Einheit als "organisiert [e] Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" und betont somit nicht allein das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, sondern auch das der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
47
46 Nach alledem ist die Voraussetzung in Bezug auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 2001/23 unter Berücksichtigung der beiden in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Elemente, die zusammengenommen diese Identität ausmachen, sowie des mit dieser Richtlinie verfolgten Zwecks des Arbeitnehmerschutzes auszulegen.
48
47 Im Einklang mit diesen Erwägungen und um der Richtlinie 2001/23 nicht einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, ist die genannte Voraussetzung nicht dahin auszulegen, dass sie verlangt, die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer beizubehalten, sondern, wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 44 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dahin, dass die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren erforderlich ist.
49
48 Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es nämlich dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1994, Schmidt,
C-392/92
,
Slg. 1994, I-1311
, Randnr. 17).
50
49 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85,
Slg. 1986, 1119
, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting,
C-29/91
,
Slg. 1992, I-3189
, Randnr. 24,
Süzen
, Randnr. 14, sowie
Allen u. a.
, Randnr. 26) festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist.
## Begründung (9)
51
50 Wie sowohl das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen als auch die deutsche Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof festgestellt haben, wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 2001/23 bestätigt, dass diese Richtlinie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers auf jeden Übergang anwendbar sein soll, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht.
52
51 Schließlich ist auf das Vorbringen des Beklagten des Ausgangsverfahrens einzugehen, wonach die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse, die die Richtlinie 2001/23 gewährleisten solle, im Fall des Verlusts der organisatorischen Selbständigkeit der übertragenen wirtschaftlichen Einheit jedenfalls nicht sichergestellt werden könne, da der von Herrn Klarenberg früher besetzte Arbeitsplatz als Abteilungsleiter keinem entsprechenden Arbeitsplatz in der von der Erwerberin geschaffenen neuen Arbeitsorganisation zugeordnet werden könne.
53
52 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, privatrechtliche Arbeitsverträge beim Übergang einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beenden, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/187 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt, die unmittelbar aus dem Übergang folgt, so dass in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die Beendigung dieser Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber erfolgt ist (Urteil
Mayeur
, Randnr. 56). Ebenso ist festzustellen, dass eine gegebenenfalls bestehende Unmöglichkeit, einem Arbeitnehmer im Fall des Übergangs in der vom Erwerber geschaffenen Organisationsstruktur einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der dem entspricht, den dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer innehatte, als eine Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Betreffenden führt.
54
53 Somit ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
Kosten
55
54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Impressum/Datenschutz
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id: rj-rjs-338
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title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
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text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1859_§82.md"
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# Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2024-05. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal, Gesetzesnummer 20002842 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-338*
## Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Index)
Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:
- a) bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbsinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt hat;
- b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird;
- c) der Trunksucht verfällt, und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde;
- d) sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen läßt;
- e) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verräth oder ohne Einwilligung des Gewerbsinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;
- f) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
- g) sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbsinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht, oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
- h) mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird;
- i) durch länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten wird.
## Schlagworte (Index)
Gewerbeinhaber, Irrtum, Geschäftsgeheimnis, Abschluss
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id: rj-rjs-339
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title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
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topic: rechtsprechung
author: "EuGH"
stand: 2026-09
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# Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-339*
## §. 82a Wortlaut
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
- a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
- b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
- c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
- d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.
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id: rj-rjs-340
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title: "Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) § 130"
work: "RIS Originalwortlaut zitierte Norm"
chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)"
topic: rechtsprechung
author: "GewO 1994"
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text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1994_§130.md"
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# Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) § 130
*RIS Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2024-11. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Gesetzesnummer 10007517 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-340*
## Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher (Index)
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
## Schlagworte (Index)
Fahrzeugbegleitung, Vorname
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id: rj-rjs-006
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title: "Verfassungsgerichtshof G62/2018 vom 04.10.2018"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "Verfassungsgerichtshof"
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text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20181004_18G00062_00.md"
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tags: ["rechtsprechung", "verfassungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"]
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# Verfassungsgerichtshof G62/2018 vom 04.10.2018
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2018, GZ G62/2018, ECLI:AT:VFGH:2018:G62.2018.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-006*
## Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG betreffend die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden Strafhöhe
## Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
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id: rj-rjs-007
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title: "Verfassungsgerichtshof G135/2018 vom 04.10.2018"
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chapter: "Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "Verfassungsgerichtshof"
stand: 2018-10
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text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20181004_18G00135_00.md"
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tags: ["rechtsprechung", "verfassungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"]
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# Verfassungsgerichtshof G135/2018 vom 04.10.2018
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2018, GZ G135/2018, ECLI:AT:VFGH:2018:G135.2018.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-007*
## Leitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Strafbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG betreffend die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping; kein Missverhältnis zwischen den Mindeststrafdrohungen und dem Unrechtsgehalt der Tat für die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen; Bedachtnahme auf Vervielfachung des Unrechtsgehaltes und Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens durch Festsetzung der Strafdrohung pro Arbeitnehmer entspricht dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen Kumulationsprinzip
## Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
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id: rj-rjs-008
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title: "Verfassungsgerichtshof G325/2018 vom 25.02.2019"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
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topic: rechtsprechung
author: "Verfassungsgerichtshof"
stand: 2019-02
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text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20190225_18G00325_00.md"
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# Verfassungsgerichtshof G325/2018 vom 25.02.2019
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2019, GZ G325/2018, ECLI:AT:VFGH:2019:G325.2018.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-008*
## Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz betreffend die Nicht-Bereitstellungstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden Strafhöhe
## Spruch
I. Soweit sich der Antrag gegen §26 und §27 Abs1 Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, richtet, wird er abgewiesen.
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id: rj-rjs-009
batch: 1
title: "Verfassungsgerichtshof G326/2018 vom 25.02.2019"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
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topic: rechtsprechung
author: "Verfassungsgerichtshof"
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text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20190225_18G00326_00.md"
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# Verfassungsgerichtshof G326/2018 vom 25.02.2019
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2019, GZ G326/2018, ECLI:AT:VFGH:2019:G326.2018.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-009*
## Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz betreffend die Nicht-Bereitstellungstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden Strafhöhe
## Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
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id: rj-rjs-011
batch: 1
title: "Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1951-10
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19511018_OGH0002_0040OB00106_5100000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IV"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.10.1951, GZ 4Ob106/51; 4Ob73/55; 4Ob23/74; 4Ob3/76; 4Ob59/76 (4Ob60/76); 4Ob94/78; 9ObA246/01v; 9ObA116/14w; 8ObA38/22d, ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021606.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-011*
## Rechtssatz
Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt werden. Es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung objektiv vorhanden waren, mögen sie auch dem Dienstgeber nocht nicht bekannt gewesen sein.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1951-10-18 4 Ob 106/51
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id: rj-rjs-012
batch: 1
title: "Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1952-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19520610_OGH0002_0040OB00066_5200000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt.
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.06.1952, GZ 4Ob66/52; 4Ob27/72; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob106/84; 4Ob127/85; 4Ob60/85; 14ObA83/87; 9ObA300/92; 9ObA86/93; 8ObA2285/96d.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-012*
## Rechtssatz
Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1952/06/10 4 Ob 66/52
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id: rj-rjs-013
batch: 1
title: "Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1952-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1151 IC"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
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# Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.1952, GZ 4Ob122/52.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-013*
## Rechtssatz
Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in Anspruch nimmt, finden nur die Bestimmungen des ABGB über den Dienstvertrag Anwendung.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1952/09/30 4 Ob 122/52
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-014
batch: 1
title: "Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1952-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAb", "ABGB §1330 A", "AngG §26 Z4 III4a", "AngG §27 Z6"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.1952, GZ 4Ob122/52; 4Ob178/55; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA341/00p; 8ObA196/02k; 9ObA155/09y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s, ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-014*
## Rechtssatz
Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1952-09-30 4 Ob 122/52
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-015
batch: 1
title: "Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1952-11
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19521111_OGH0002_0040OB00122_5200000_003.md"
legal_bases: ["ZPO §43 Abs1"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
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# Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.11.1952, GZ 4Ob122/52.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-015*
## Rechtssatz
Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch, wenn der Kläger einen Teil seiner Klagsforderung mit einer Gegenforderung des Beklagten kompensierte, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht aufrechnungsweise hätte geltend gemacht werden können.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1952/11/11 4 Ob 122/52
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-016
batch: 1
title: "Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1953-01
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530120_OGH0002_0040OB00003_5300000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 E1c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
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# Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.01.1953, GZ 4Ob3/53; 4Ob32/54; 4Ob98/55; 4Ob93/56; 4Ob180/57; 4Ob99/61; 4Ob29/73; 9ObA53/95.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-016*
## Rechtssatz
Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1953/01/20 4 Ob 3/53
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-017
batch: 1
title: "Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?)."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1953-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530707_OGH0002_0040OB00090_5300000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBc"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?).
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.07.1953, GZ 4Ob90/53.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-017*
## Rechtssatz
Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1953/07/07 4 Ob 90/53
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-018
batch: 1
title: "Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2025-08
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530709_OGH0002_0040OB00120_5300000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAa"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2025"]
cross_refs: []
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# Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.08.2025, GZ 4Ob120/53; 4Ob121/54; 4Ob46/55; 4Ob178/55; 4Ob70/59 (4Ob71/59); 4Ob139/62; 4Ob91/64; 4Ob28/67; 4Ob27/73; 4Ob101/73; 4Ob71/75; 4Ob4/79; 4Ob44/79; 4Ob37/81; 4Ob49/82; 4Ob91/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 9ObA253/88; 9ObA333/89; 9ObA254/90; 9ObA127/91; 9ObA76/93; 9ObA49/95; 8ObA311/95; 9ObA174/98y; 8ObA45/99x; 9ObA292/99b; 9ObA319/00b; 9ObA15/01y; 8ObA196/02k; 8ObA35/03k; 9ObA64/04h; 8ObA114/04d; 8ObA10/05m; 9ObA26/13h; 8ObA68/21i; 8ObA70/23m; 9ObA43/24z; 9ObA83/24g, ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029845.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-018*
## Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1953-07-09 4 Ob 120/53
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-019
batch: 1
title: "Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1954-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19540302_OGH0002_0040OB00022_5400000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1158 IV", "ABGB §1162 II", "AngG §23 Abs7 VII", "AngG §26", "AngG §29 Abs1"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.03.1954, GZ 4Ob22/54; 4Ob15/67; 4Ob25/80 (4Ob26/80); 14Ob55/86 (14Ob56/86 -14Ob63/86); 9ObA96/89; 9ObA7/92; 9ObA91/92; 9ObA158/92; 9ObA203/92; 8ObA291/94; 9ObA106/94; 9ObA2152/96b; 4Ob2327/96a; 9ObA106/02g; 8ObA85/06t; 9ObA23/07h; 8ObA53/07p; 8ObA78/10v; 8ObA88/10i; 9ObA47/11v; 8ObA87/15z; 9ObA94/16p; 9ObA111/15m; 9ObA137/16m; 9ObA34/20w, ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031717.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-019*
## Rechtssatz
Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1954-03-02 4 Ob 22/54
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-020
batch: 1
title: "Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1954-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19540715_OGH0002_0040OB00100_5400000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.07.1954, GZ 4Ob100/54.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-020*
## Rechtssatz
Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt rechtfertigt. Verschuldensabwägung.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1954/07/15 4 Ob 100/54
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-021
batch: 1
title: "Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550322_OGH0002_0040OB00129_5400000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1152 B"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.1955, GZ 4Ob129/54.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-021*
## Rechtssatz
Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen Mindestgehalt gewährt werden, kann vom Dienstgeber einseitig nur insoweit eingestellt werden, als er sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/03/22 4 Ob 129/54
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-022
batch: 1
title: "Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550322_OGH0002_0040OB00129_5400000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.1955, GZ 4Ob129/54; 14ObA49/87.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-022*
## Rechtssatz
Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab der nächsten Gehaltsauszahlung nur mehr den kollektivvertraglichen Mindestgehalt zu zahlen, berechtigt diesen, sofort auszutreten, ohne die nächste Gehaltszahlung abzuwarten.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/03/22 4 Ob 129/54
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-023
batch: 1
title: "Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-05
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550524_OGH0002_0040OB00046_5500000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.05.1955, GZ 4Ob46/55; 4Ob27/73; 4Ob101/73; 4Ob44/79; 14Ob90/86; 9ObA151/88; 8ObA303/95; 9ObA100/98s.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-023*
## Rechtssatz
Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung entschuldbar machen können.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/05/24 4 Ob 46/55
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-024
batch: 1
title: "Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBc"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.06.1955, GZ 4Ob73/55.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-024*
## Rechtssatz
Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses bereit erkläre, stellt keine Drohung dar, die den Dienstnehmer zum sofortigen Austritt berechtigt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/06/14 4 Ob 73/55
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-025
batch: 1
title: "Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAa"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.06.1955, GZ 4Ob73/55.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-025*
## Rechtssatz
Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im einzelnen anzugeben; es genügt daher, wenn er zB darauf hinweist, daß der Dienstnehmer gegen die Interessen des Werkes verstoßen und einen groben Vertrauensmißbrauch begangen habe.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/06/14 4 Ob 73/55
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-026
batch: 1
title: "Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2024-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550831_OGH0002_0070OB00352_5500000_002.md"
legal_bases: ["ZPO §477 Abs1 Z9 D9"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2024"]
cross_refs: []
---
# Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.06.2024, GZ 7Ob352/55; 7Ob65/56; 4Ob95/56; 6Ob345/65; 1Ob254/66; 2Ob157/67; 2Ob396/67; 8Ob163/68; 6Ob183/68; 6Ob243/68; 6Ob304/68; 5Ob342/68; 5Ob24/69; 4Ob382/71; 3Ob23/74; 7Ob242/74 (7Ob243/74); 7Ob283/74 (7Ob284/74); 3Ob512/76 (3Ob513/76); 7Ob573/76; 2Ob260/76; 1Ob686/77; 4Ob523/78; 3Ob664/79; 3Ob511/80; 6Ob821/80; 5Ob545/81; 4Ob59/85; 3Ob599/85; 2Ob28/85; 4Ob306/87; 6Ob10/88; 9ObA273/88; 9ObA252/89; 10ObS337/89; 9Ob86/90; 9ObA224/90; 9ObA265/90; 9ObA40/91; 7Ob557/91; 5Ob1542/92; 9ObA301/92; 9ObA238/93; 9ObA362/93; 8ObS3/95 (8ObS4/95-8ObS7/95); 1Ob566/95; 1Ob183/00v; 7Ob51/01b; 5Ob136/02i; 4Ob169/03m; 7Ob112/04b; 2Ob301/05m; 2Ob85/09b; 6Ob62/10a; 3Ob101/10i; 1Ob169/10z; 9ObA5/11t; 9ObA17/11g; 10ObS6/12y; 1Ob56/12k; 4Ob31/13g; 10ObS91/14a; 4Ob18/16z; 8Ob131/17y; 7Ob11/19x; 1Ob227/21w; 7Ob97/22y; 10ObS24/23m; 8ObA80/23g; 8Ob107/23b, ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042206.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-026*
## Rechtssatz
Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955-08-31 7 Ob 352/55
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-027
batch: 1
title: "Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550906_OGH0002_0040OB00098_5500000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z1 III1b"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.09.1955, GZ 4Ob98/55.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-027*
## Rechtssatz
Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen, verweigert oder nicht sofort gewährt wurde. Dieser Schutz kann, muß aber nicht in der Entlassung des die Verletzung der Sittlichkeit verschuldenden Mitbediensteten bestehen, ob und welche Schutzmaßnahmen dem Dienstgeber bei einer Verletzung der Sittlichkeit an einem Dienstnehmer durch einen Mitbediensteten zugemutet werden können.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/09/06 4 Ob 98/55
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-028
batch: 1
title: "Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1955-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550906_OGH0002_0040OB00098_5500000_002.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6b"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
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# Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.09.1955, GZ 4Ob98/55; 9ObA216/99a.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-028*
## Rechtssatz
Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten im Bereich des Betriebes des Dienstgebers übergibt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/09/06 4 Ob 98/55
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-029
batch: 1
title: "Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2025-09
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550906_OGH0002_0040OB00109_5500000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1158 IIA"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2025"]
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# Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.09.2025, GZ 4Ob109/55; 4Ob116/81; 9ObA141/90; 9ObA211/02y; 8ObA1/09v; 8ObA31/18v; 9ObA135/18w; 9ObA43/25a, ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028461.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-029*
## Rechtssatz
Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955-09-06 4 Ob 109/55
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-030
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title: "Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19551206_OGH0002_0040OB00170_5500000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBa"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.12.1955, GZ 4Ob170/55; 4Ob34/59; 4Ob118/79; 4Ob176/82; 9ObA112/88; 8ObA60/01h; 9ObA96/05s.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-030*
## Rechtssatz
Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1955/12/06 4 Ob 170/55
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-031
batch: 1
title: "Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1956-02
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19560214_OGH0002_0040OB00196_5500000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1159"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.02.1956, GZ 4Ob196/55; 4Ob86/60; 4Ob81/60.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-031*
## Rechtssatz
Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich auf einen Entlassungsgrund stützt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1956/02/14 4 Ob 196/55
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-032
batch: 1
title: "Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1956-05
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19560508_OGH0002_0040OB00015_5600000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1157"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.05.1956, GZ 4Ob15/56; 9ObA296/01x.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-032*
## Rechtssatz
Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen aufmerksam macht, muß dem Dienstgeber eine angemessene Zeit zur Durchführung der Maßnahmen zubilligen. Er hat nicht das Recht, sofort den vorzeitigen Austritt zu erklären.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1956/05/08 4 Ob 15/56
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-033
batch: 1
title: "Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2023-06
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19561002_OGH0002_0040OB00076_5600000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IIIB"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"]
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# Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.06.2023, GZ 4Ob76/56; 4Ob84/80; 4Ob21/80; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob12/83; 4Ob73/85; 14Ob55/86 (14Ob56/86-14Ob63/86); 14Ob67/86; 14Ob143/86; 14ObA83/87; 9ObA112/87; 9ObA94/89; 9ObA145/90; 9ObA66/91; 9ObA100/91; 9ObA223/91; 9ObA86/93; 9ObA202/93; 9ObA52/94; 9ObA193/95; 8ObS4/96; 8ObS2030/96d; 8ObA90/97m; 9ObA78/97d; 8ObA287/97g; 9ObA181/98b; 8ObA56/99i; 9ObA188/99h; 9ObA189/99f; 9ObA240/99f; 9ObA135/01w; 8ObA146/01f; 9ObA115/02f; 9ObA27/06w; 8ObA25/08x; 8ObA60/08v; 9ObA34/15p; 9ObA31/20d; 8ObA90/22a, ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028967.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-033*
## Rechtssatz
Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1956-10-02 4 Ob 76/56
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-034
batch: 1
title: "Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1957-07
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19570702_OGH0002_0040OB00025_5700000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z4 II2"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.07.1957, GZ 4Ob25/57.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-034*
## Rechtssatz
Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt auch dann vor, wenn sie nicht unverzüglich vor sich geht, da lediglich maßgebend ist, ob sich beide Vertragsteile darüber im klaren sind, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1957/07/02 4 Ob 25/57
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-035
batch: 1
title: "Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1957-07
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19570702_OGH0002_0040OB00075_5700000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBa", "AktG §75 Abs4", "AngG §26 III 2d"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.07.1957, GZ 4Ob75/57; 4Ob34/59; 4Ob124/62; 4Ob27/72; 4Ob98/73; 4Ob51/74; 4Ob53/75; 4Ob42/80; 4Ob51/80; 4Ob139/80 (4Ob140/80, 4Ob141/80); 4Ob36/82; 8ObA2145/96s; 8ObA90/97m; 9ObA289/97h; 8ObA130/02d; 8ObA104/02f; 9ObA25/08d; 8ObA28/18b; 6Ob29/19m; 9ObA50/20y, ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030641.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-035*
## Rechtssatz
Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann er sich gegen die Vertragsverletzung wehren, etwa eine Feststellungsklage einbringen, er kann aber nicht das Dienstverhältnis vorzeitig lösen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1957-07-02 4 Ob 75/57
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-036
batch: 1
title: "Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1957-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19571217_OGH0002_0040OB00121_5700000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a", "AngG §27 Z6 E6"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.12.1957, GZ 4Ob121/57; 2Ob499/53; 4Ob121/54; 4Ob178/55; 4Ob124/63; 4Ob56/64; 4Ob117/65; 4Ob99/70; 4Ob27/73; 4Ob71/75; 4Ob4/79; 4Ob101/81 (4Ob102/81); 8ObA303/95; 8ObA116/98m; 8ObA45/99x; 9ObA29/19h, ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028819.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-036*
## Rechtssatz
Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund darstellen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1957-12-17 4 Ob 121/57
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-037
batch: 1
title: "Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1959-04
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19590421_OGH0002_0040OB00034_5900000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.04.1959, GZ 4Ob34/59.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-037*
## Rechtssatz
Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das Verhalten des Angestellten entschuldbar wird.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1959/04/21 4 Ob 34/59
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-038
batch: 1
title: "\"Verletzung der Sittlichkeit\" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1960-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19600621_OGH0002_0040OB00086_6000000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6b"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# "Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.06.1960, GZ 4Ob86/60; 9ObA216/99a.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-038*
## Rechtssatz
"Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung verletzende Handlungen, wozu bloße Verletzung des gebotenen Anstandes bei Verrichtung der Notdurft nicht genügt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1960/06/21 4 Ob 86/60
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-039
batch: 1
title: "Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2023-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19600906_OGH0002_0040OB00093_6000000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z1 E1c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"]
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---
# Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.09.2023, GZ 4Ob93/60; 4Ob23/64; 4Ob31/64; 4Ob102/64; 4Ob3/65; 4Ob41/65; 4Ob2/70; 4Ob101/71; 4Ob15/72; 4Ob29/73; 4Ob22/74; 4Ob29/74; 4Ob37/74 (4Ob38/74); 4Ob29/75; 4Ob3/76; 4Ob10/76; 4Ob51/76; 4Ob124/76; 4Ob81/77; 4Ob115/77; 4Ob102/77; 4Ob137/77; 4Ob11/78; 4Ob8/78; 4Ob63/78; 4Ob94/78; 4Ob86/78; 4Ob33/80; 4Ob2/80; 4Ob83/80; 4Ob137/81; 4Ob180/82; 4Ob65/84; 4Ob128/84; 9ObA295/88; 9ObA101/92; 8ObA212/95; 9ObA2059/96a; 9ObA2234/96m; 8ObA2102/96t; 9ObA315/97g; 8ObA195/97b; 8ObA295/97h; 9ObA384/97d; 9ObA211/00w; 8ObA49/01s; 8ObA209/01w; 9ObA228/02y; 8ObA57/03w; 8ObA88/03d; 8ObA28/05h; 9ObA134/05d; 9ObA133/07k; 9ObA87/09y; 9ObA155/09y; 8ObA71/10i; 9ObA11/11z; 8ObA37/11s; 9ObA78/12d; 9ObA144/12k; 9ObA37/13a; 9ObA115/13x; 9ObA43/15m; 8ObA70/14y; 8ObA65/16s; 8ObA1/18g; 8ObA18/18g; 9ObA109/20z; 8ObA77/22i; 9ObA67/23b, ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029733.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-039*
## Rechtssatz
Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt; auf das subjektive Empfinden des Dienstgebers kommt es nicht an.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1960-09-06 4 Ob 93/60
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-040
batch: 1
title: "Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1962-04
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19620403_OGH0002_0040OB00035_6200000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IB6"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 03.04.1962, GZ 4Ob35/62.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-040*
## Rechtssatz
Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den Dienstnehmer einen wichtigen Grund zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1962/04/03 4 Ob 35/62
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-041
batch: 1
title: "Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1962-11
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19621113_OGH0002_0040OB00124_6200000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2d"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.11.1962, GZ 4Ob124/62; 4Ob94/63; 4Ob79/67; 4Ob27/72; 4Ob98/73; 4Ob124/79; 4Ob84/80; 4Ob140/81; 4Ob106/84; 4Ob127/85; 4Ob60/85; 14ObA49/87; 9ObA119/87; 9ObA129/88; 9ObA300/92; 9ObA86/93; 9ObA113/93; 8ObA272/94 (8ObA273/94); 8ObA2145/96s; 8ObA2285/96d; 8ObA74/97h; 9ObA240/99f; 8ObA134/99k; 8ObA60/01h; 9ObA169/02x; 9ObA6/03b; 9ObA7/04a; 8ObA46/04d; 9ObA96/05s; 9ObA25/08d; 9ObA87/08x; 9ObA3/15d; 8ObA33/15h; 8ObA87/15z; 8ObA28/18b, ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029312.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-041*
## Rechtssatz
Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist aber eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1962-11-13 4 Ob 124/62
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-042
batch: 1
title: "Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1963-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19631022_OGH0002_0040OB00094_6300000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2d"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.10.1963, GZ 4Ob94/63.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-042*
## Rechtssatz
Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der Dienstgeber den Lohn für etwa drei Wochen vorenthält, obwohl schon von früher her über S 2000.- an Lohn offen sind. Das Angebot des Dienstgebers, den Lohnrückstand ratenweise abzustatten, schließt das Recht des Dienstnehmers zum vorzeitigen Austritt nicht aus. Der bloße Hinweis auf eine angeblich vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, die im Rückgang ihres Umsatzes ihre Ursache haben soll, genügt nicht zum Beweis dafür, daß der Dienstgeber auch bei entsprechender Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die termingerechte Auszahlung der Arbeitslöhne zu sichern.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1963/10/22 4 Ob 94/63
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-043
batch: 1
title: "Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1964-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.07.1964, GZ 4Ob65/64; 4Ob37/81; 4Ob91/82; 8ObA303/95.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-043*
## Rechtssatz
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1964/07/28 4 Ob 65/64
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-044
batch: 1
title: "Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen)."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1965-04
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19650427_OGH0002_0040OB00052_6500000_001.md"
legal_bases: ["AngG §17 VI"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen).
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.04.1965, GZ 4Ob52/65; 4Ob47/68; 4Ob6/69; 4Ob99/71; 4Ob49/73 (4Ob50/73); 4Ob11/76;.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-044*
## Rechtssatz
Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1965/04/27 4 Ob 52/65
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-045
batch: 1
title: "Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240)."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1965-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19651005_OGH0002_0040OB00112_6500000_002.md"
legal_bases: ["DO.A allg"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240).
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.10.1965, GZ 4Ob112/65; 4Ob15/67; 4Ob53/67; 2Ob102/69; 4Ob65/70; 4Ob38/71;.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-045*
## Rechtssatz
Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1965/10/05 4 Ob 112/65
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-046
batch: 1
title: "Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1967-02
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19670228_OGH0002_0040OB00015_6700000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.02.1967, GZ 4Ob15/67; 4Ob61/71.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-046*
## Rechtssatz
Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen bewußter Ablehnung ihrer richtigen Einstufung nach der DO.A durch den Dienstgeber. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Dienstnehmer dem Kollektivvertrag (DO.A) entsprechend eingestuft und entlohnt wird.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1967/02/28 4 Ob 15/67
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-047
batch: 1
title: "Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1967-04
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_001.md"
legal_bases: ["AngG §32"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.04.1967, GZ 4Ob25/67; 4Ob103/72; 4Ob23/74; 8ObA116/98m; 9ObA67/18w, ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028220.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-047*
## Rechtssatz
Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1967-04-18 4 Ob 25/67
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-048
batch: 1
title: "Wiederholung einer Beleidigung (\"Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!\") als Austrittsgrund."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1967-04
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_002.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Wiederholung einer Beleidigung ("Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!") als Austrittsgrund.
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.04.1967, GZ 4Ob25/67; 9ObA120/88.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-048*
## Rechtssatz
Wiederholung einer Beleidigung ("Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!") als Austrittsgrund.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1967/04/18 4 Ob 25/67
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-049
batch: 1
title: "Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1970-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19701201_OGH0002_0040OB00099_7000000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.12.1970, GZ 4Ob99/70; 4Ob36/82.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-049*
## Rechtssatz
Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem Mitbediensteten solche Ehrverletzungen zuschulden kommen läßt, das ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantworten kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, zu beurteilen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1970/12/01 4 Ob 99/70
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-050
batch: 1
title: "Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1971-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1153 A"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben.
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1971, GZ 4Ob59/71; 9ObA36/87.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-050*
## Rechtssatz
Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1971/10/12 4 Ob 59/71
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-051
batch: 1
title: "Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1971-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_002.md"
legal_bases: ["AngG §23 IC"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen.
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1971, GZ 4Ob59/71.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-051*
## Rechtssatz
Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1971/10/12 4 Ob 59/71
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-052
batch: 1
title: "Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1971-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_003.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1971, GZ 4Ob59/71.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-052*
## Rechtssatz
Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines vereinbarten Überstundenpauschales durch den Dienstgeber.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1971/10/12 4 Ob 59/71
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-053
batch: 1
title: "§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2024-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2024"]
cross_refs: []
---
# § 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.10.2024, GZ 4Ob94/72; 4Ob23/74; 4Ob16/79; 4Ob37/81; 4Ob17/83; 4Ob152/84; 14Ob130/86; 9ObA31/88; 9ObA36/88; 9ObA162/88; 9ObA267/88; 9ObA216/00f; 9ObA155/01m; 9ObA171/01i; 9ObA41/02y; 8ObA41/02s; 8ObS52/04m; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA13/10t; 9ObA45/10y; 9ObA64/24p, ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028230.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-053*
## Rechtssatz
§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-054
batch: 1
title: "Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-01
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1155", "AngG §26 Z2 III2a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.01.1973, GZ 4Ob94/72; 4Ob70/78; 4Ob124/79; 4Ob139/80 (4Ob140/89, 4Ob141/80); 4Ob140/81; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob55/85; 4Ob73/85; 4Ob127/85; 14Ob15/86; 14Ob108/86; 14Ob143/86; 14Ob131/86; 14Ob6/86; 14ObA49/87; 9ObA186/87; 9ObA152/88; 9ObA239/89; 9ObA97/90; 9ObA73/91; 9ObA86/93; 9ObA2/95; 8ObS4/96; 8ObS2030/96d; 8ObA2285/96d; 8ObA74/97h; 8ObS208/98s; 9ObA189/99f; 9ObA246/00t; 9ObA169/02x; 9ObA6/03b; 9ObA7/04a; 9ObA37/08v; 9ObA87/08x; 9ObA3/15d; 8ObA28/18b; 8ObA51/18k; 8ObA26/22i, ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028896.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-054*
## Rechtssatz
Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-055
batch: 1
title: "Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-01
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.01.1973, GZ 4Ob103/72; 4Ob23/74; 4Ob137/77; 4Ob37/81; 1Ob660/81; 14Ob130/86; 8ObA202/95; 8ObA116/98m; 8ObA76/01m; 9ObA155/01m.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-055*
## Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/01/09 4 Ob 103/72
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-056
batch: 1
title: "Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730911_OGH0002_0040OB00101_7300000_005.md"
legal_bases: ["ABGB §1444 Db"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.09.1973, GZ 4Ob101/73.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-056*
## Rechtssatz
Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls unwirksam (Klang 2.Auflage V 370).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/09/11 4 Ob 101/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-057
batch: 1
title: "Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §863 CI"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-057*
## Rechtssatz
Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen rechtswidrigen Zustand handelt, der so lange zum vorzeitigen Austritt berechtigt, als er andauert.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-058
batch: 1
title: "Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-058*
## Rechtssatz
Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls auch das dafür geforderten Entgelts voraus, wenn dessen Höhe nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, schon geleistete Überstunden zu entlohnen und kann mit einer freiwilligen Leistung des Entgelts nicht gerechnet werden, muß es dem Arbeitnehmer unbenommen bleiben, falls darin eine erhebliche Vertragsverletzung gelegen ist, vorzeitig auszutreten (§ 26 Z 2 AngG).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-059
batch: 1
title: "Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_003.md"
legal_bases: ["ABGB §863 GIV"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73; 4Ob21/80; 4Ob73/85; 14Ob55/86 (14Ob56/86 - 14Ob63/86); 9ObA141/88; 9ObA129/88; 9ObA152/88.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-059*
## Rechtssatz
Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, während dessen Dauer das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht mehr durch bloßen Zeitablauf verwirkt wird.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-060
batch: 1
title: "Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_004.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-060*
## Rechtssatz
Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese verläßlich ersichtlich zu machen, so bildet das so entstehende Risiko mit der Kassenführung einen Austrittsgrund.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-061
batch: 1
title: "\"Arbeiterverräter\" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# "Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund.
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-061*
## Rechtssatz
"Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 101/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-062
batch: 1
title: "Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
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text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_002.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAc", "GewO §82 litf", "AZG §12"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73; 9ObA94/88; 8ObA7/18i, ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021575.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-062*
## Rechtssatz
Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein dienstlicher Auftrag besteht, von einer gegen die Pausenregelung verstoßenden Praxis abzugehen.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973-12-11 4 Ob 101/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-063
batch: 1
title: "Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_003.md"
legal_bases: ["ABGB §1162 IAb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-063*
## Rechtssatz
Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 101/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-064
batch: 1
title: "Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1973-12
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_004.md"
legal_bases: ["ABGB §1444 Db"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73; 4Ob74/74 (4Ob75/74).*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-064*
## Rechtssatz
Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgter Verzicht auf Entgelt nicht frei, sondern unter wirtschaftlichem Druck erfolgt und deshalb sittenwidrig sei (vgl ZAS 1967, 17, Martinek - Schwarz, AngG 2.Auflage 509 f).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1973/12/11 4 Ob 101/73
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-065
batch: 1
title: "Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1976-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19760921_OGH0002_0040OB00098_7600000_002.md"
legal_bases: ["GewO 1859 §82 litf", "GewO 1973 §376 Z47"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.09.1976, GZ 4Ob98/76; 4Ob99/76; 4Ob148/77; 4Ob15/78; 4Ob44/79; 4Ob46/79; 4Ob3/80; 4Ob17/83; 14Ob18/86; 14Ob22/86; 14Ob129/86; 14Ob144/86; 14Ob186/86; 14ObA8/87; 14ObA31/87; 14ObA39/87; 9ObA290/88; 9ObA1/89; 9ObA107/89 (9ObA108/89); 9ObA159/89; 9ObA317/90; 9ObA176/94; 9ObA133/95; 8ObA156/00z; 9ObA348/00t; 9ObA323/00s; 8ObA17/01k; 9ObA207/01h; 9ObA29/02h; 9ObA69/03t; 8ObA110/03i; 8ObA74/05y; 9ObA40/10p.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-065*
## Rechtssatz
Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973, bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1976-09-21 4 Ob 98/76
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-066
batch: 1
title: "Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis."
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1977-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19770322_OGH0002_0040OB00007_7700000_001.md"
legal_bases: ["ABGB §1447 Jb"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis.
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.1977, GZ 4Ob7/77; 4Ob4/79.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-066*
## Rechtssatz
Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1977/03/22 4 Ob 7/77
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-067
batch: 1
title: "Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_001.md"
legal_bases: ["AngG §17 Abs1 I"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.03.1979, GZ 4Ob4/79.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-067*
## Rechtssatz
Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der Anwendung des § 17 Abs 1 AngG kein Hindernis im Wege.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979/03/27 4 Ob 4/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-068
batch: 1
title: "Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_002.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.03.1979, GZ 4Ob4/79; 9ObA80/87; 9ObA94/89.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-068*
## Rechtssatz
Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund nach § 26 Z 4 AngG.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979/03/27 4 Ob 4/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-069
batch: 1
title: "Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_001.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "GewO 1859 §82 litg"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 4Ob38/81; 4Ob37/81; 4Ob6/82; 4Ob91/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 14Ob155/86; 9ObA169/88; 9ObA195/88; 9ObA362/89; 9ObA254/90; 9ObA249/97a; 9ObA162/97g; 9ObA174/98y; 8ObA196/02k; 9ObA15/03a; 9ObA116/04f; 9ObA98/06m; 9ObA155/09y; 9ObA58/10k; 9ObA63/10w; 8ObA13/12p; 8ObA57/18t; 8ObA64/19y, ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029630.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-069*
## Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-070
batch: 1
title: "Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_002.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "GewO 1859 §82 litg"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 14Ob64/86; 9ObA151/88; 9ObA15/03a; 8ObA90/11k; 9ObA26/13h.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-070*
## Rechtssatz
Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vgl auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-071
batch: 1
title: "Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_003.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "ArbVG §115", "GewO 1859 §82 litg", "KWG 1979 §3 Abs2"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 4Ob19/85; 8ObA90/11k.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-071*
## Rechtssatz
Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-072
batch: 1
title: "Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_004.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-072*
## Rechtssatz
Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen ein Betriebsratsmitglied steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979/07/10 4 Ob 46/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-073
batch: 1
title: "Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_005.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "GewO 1859 §82 litg"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 4Ob146/80; 4Ob38/81; 4Ob37/81; 4Ob6/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 14Ob64/86; 9ObA18/87; 9ObA124/87; 9ObA151/88; 9ObA195/88; 9ObA47/89; 9ObA254/90; 9ObA76/93; 9ObA49/95; 9ObA11/96; 8ObA303/95; 8ObA311/95; 8ObA2125/96z; 9ObA249/97a; 9ObA162/97g; 9ObA285/97w; 8ObA8/98d; 9ObA238/98k; 9ObA292/99b; 9ObA319/00b; 9ObA304/00x; 9ObA138/01m; 9ObA269/01a; 8ObA196/02k; 8ObA221/02m; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA98/06m; 9ObA51/09d; 9ObA122/15d; 8ObA41/17p; 9ObA29/19h; 9ObA25/22z, ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029827.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-073*
## Rechtssatz
Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-074
batch: 1
title: "Unter den \"übrigen Hilfsarbeitern\" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1979-07
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_006.md"
legal_bases: ["ArbVG §53 Abs4", "ArbVG §115", "GewO 1859 §82 litg"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 14ObA31/87; 9ObA207/90; 8ObA22/19x, ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050989.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-074*
## Rechtssatz
Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, mögen sie Arbeiter oder Angestellte sein, zu verstehen, weil der Schutzzweck der Norm im selben Maße auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes zutrifft.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79
@@ -0,0 +1,29 @@
---
id: rj-rjs-075
batch: 1
title: "Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1980-04
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19800429_OGH0002_0040OB00051_8000000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
cross_refs: []
---
# Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.04.1980, GZ 4Ob51/80; 9ObA335/89.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-075*
## Rechtssatz
Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts ausbezahlt, wird das dem Arbeitnehmer zukommende Überstundenentgelt geschmälert. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Differenzbetrag ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Wenn auch die Verzichtserklärung und das Einverständnis mit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung des Überstundenentgeltes unwirksam sind, muß die Erklärung des Arbeitnehmers dahingehend verstanden werden, daß er eine weitere Beschäftigung als nicht unzumutbar ansieht und daher nicht zum Anlaß einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1980/04/29 4 Ob 51/80
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id: rj-rjs-076
batch: 1
title: "Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1981-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19810915_OGH0002_0040OB00037_8100000_001.md"
legal_bases: ["AngG §17 VI", "UrlG §2", "UrlG §9"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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# Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.09.1981, GZ 4Ob37/81; 4Ob124/83; 9ObA192/87; 9ObA1006/88; 9ObA85/91; 9ObA33/95; 9ObA133/01a; 8ObS5/13p, ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029215.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-076*
## Rechtssatz
Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2 UrlG) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1 UrlG) zu entschädigen ist.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1981-09-15 4 Ob 37/81
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-077
batch: 1
title: "Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2023-06
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19820504_OGH0002_0040OB00036_8200000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 III4a"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"]
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# Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.06.2023, GZ 4Ob36/82; 8ObA36/23m, ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029070.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-077*
## Rechtssatz
Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1982-05-04 4 Ob 36/82
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-078
batch: 1
title: "Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2025-09
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19830510_OGH0002_0040OB00051_8300000_003.md"
legal_bases: ["AngG §27 Z1 E1c"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2025"]
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# Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.2025, GZ 4Ob51/83; 4Ob128/84; 4Ob68/85; 14Ob72/86; 14Ob151/86; 14ObA25/87; 14ObA69/87; 9ObA56/87; 14ObA65/87; 9ObA75/90; 9ObA80/90 (9ObA81/90); 9ObA166/90; 9ObA245/90; 9ObA159/91; 9ObA208/91 (9ObA209/91; 9ObA210/91); 9ObA215/92; 9ObA282/93; 9ObA69/94; 8ObA228/95; 9ObA198/95; 8ObA297/95; 8ObA251/97p; 9ObA307/97f; 8ObA27/98y; 9ObA384/97d; 9ObA115/98x; 9ObA199/98z; 9ObA245/98i; 9ObA23/99v; 9ObA329/99v; 9ObA216/00f; 9ObA229/00t; 9ObA275/00g; 9ObA130/01k; 8ObA170/01k; 8ObA172/01d; 8ObA283/01b; 8ObA260/01w; 8ObA218/01v; 8Ob255/01k; 8ObA30/02y; 9ObA246/01v; 8ObA90/02x; 8ObA192/02x; 8ObA196/02k; 8ObA207/02b; 8ObA17/03p; 8ObA57/03w; 8ObA90/03y; 8ObA60/04p; 8ObA67/04t; 8Ob58/05w; 8ObA9/06s; 8ObA84/06w; 8ObA66/06y; 8ObA17/07v; 8ObA23/07a; 8ObA38/07g; 8ObA37/07k; 8ObA81/07f; 8ObA17/08w; 8ObA52/07s; 8ObA68/08w; 9ObA134/08h; 9ObA97/09v; 8ObA46/09m; 9ObA3/11y; 8ObA37/11s; 8ObA52/11x; 9ObA35/12f; 9ObA78/12d; 8ObA1/13z; 9ObA73/13w; 9ObA37/13a; 9ObA115/13x; 8ObA87/13x; 8ObA31/14p; 9ObA62/15f; 9ObA105/16f; 8ObA1/18g; 8ObA57/17s; 9ObA67/18w; 8ObA1/19h; 8ObA62/20f; 9ObA109/20z; 9ObA8/22z; 8ObA77/22i; 8ObA19/24p; 8ObA35/25t, ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029547.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-078*
## Rechtssatz
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1983-05-10 4 Ob 51/83
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-079
batch: 1
title: "Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 2023-03
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19831018_OGH0002_0040OB00105_8200000_004.md"
legal_bases: ["ABGB §1444 Db"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"]
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# Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.03.2023, GZ 4Ob105/82; 4Ob106/84; 14Ob226/86; 9ObA10/89; 9ObA232/99d; 8ObA283/99x; 9ObA58/03z; 9ObA47/17b; 8ObA5/23b, ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034043.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-079*
## Rechtssatz
Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge der das österreichischen Privatrecht grundsätzlich beherrschenden Vertragsfreiheit, welche auch im Bereich des Arbeitsrechtes durch kein allgemeines "Verschlechterungsverbot" beschränkt ist.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1983-10-18 4 Ob 105/82
@@ -0,0 +1,29 @@
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id: rj-rjs-080
batch: 1
title: "Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei…"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Rechtssatz"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1988-08
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19880831_OGH0002_009OBA00152_8800000_001.md"
legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2d"]
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"]
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---
# Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei…
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.08.1988, GZ 9ObA152/88.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-080*
## Rechtssatz
Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei schwerwiegendem, nicht entkräftetem Verdacht, der Arbeitnehmer habe es in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist subjektiv nicht rechtswidrig und berechtigt den Arbeitnehmer nicht zum Austritt.
## Entscheidungstexte (Fundstellen)
TE OGH 1988/08/31 9 ObA 152/88
@@ -0,0 +1,77 @@
---
id: rj-rjs-081
batch: 1
title: "OGH 4Ob152/84 vom 26.02.1985"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1985-02
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19850226_OGH0002_0040OB00152_8400000_000.md"
legal_bases: []
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"]
cross_refs: []
---
# OGH 4Ob152/84 vom 26.02.1985
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.02.1985, GZ 4Ob152/84.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-081*
## Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
## Begründung (1)
Die Klägerin war seit 1.12.1978 beim Beklagten -ihrem Schwiegervater-als Angestellte beschäftigt. Am 3.12.1982 wurde sie fristlos entlassen.
Mit der Behauptung, dass diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt die Klägerin vom Beklagten aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) sowie der Abfertigung die Zahlung von insgesamt 38.139,72SsA.
Der Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin sei zu Recht entlassen worden, weil sie am 3.12.1982 in Gegenwart einer Zeugin erklärt habe, der Beklagte möge sich durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Sie habe im Übrigen auch schon vorher Weisungen des Beklagten missachtet und ihn desöftern beschimpft.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens könnten die-im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Beklagten gefallenen-Äußerungen der Klägerin vom 3.12.1982 nicht als erhebliche Ehrverletzung iSd §27 Z6 AngG gewertet werden.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß §25 Abs1 Z3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Seit etwa 1980 besteht zwischen dem Beklagten einerseits und seiner geschiedenen Frau, Gertrud D***** sowie seinem Sohn Werner D***** -dem Ehegatten der Klägerin-andererseits ein gespanntes Verhältnis. Dieses war im Wesentlichen die Ursache dafür, dass es in der Folge auch zwischen den Parteien zu Differenzen kam.
Am Morgen des 3.12.1982 beschwerte sich der Beklagte gegenüber Reinfriede B***** - der Ehegattin seines Steuerberaters, welche zur Besprechung von Buchhaltungsarbeiten in sein Büro gekommen war -darüber, dass sein Sohn aus der Geschäftskasse 1.500S entnommen habe. Der Beklagte war darüber „ziemlich empört und wütend“, weil er den von ihm vorgenommenen Abzug vom Lohn seines Sohnes für gerechtfertigt hielt; Werner D***** hatte ihn dagegen offenbar für zu hoch gehalten. Als die Klägerin, welche sich im nahegelegenen Computerraum aufhielt, diese Beschwerde des Beklagten hörte, wies sie ihn darauf hin, dass er der Berechnung der Betriebskosten eine zu große Wohnfläche zugrundegelegt habe. In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien ein beiderseits ziemlich heftig geführter Streit über diese Frage. Der Beklagte erwähnte dabei gegenüber der Klägerin, dass sie seinen Sohn nur des Geldes wegen geheiratet habe. Auf die Frage, weshalb er das sagen könne, erwiderte der Beklagte, die Klägerin selbst habe gegenüber Christine U***** eine solche Äußerung gemacht. Daraufhin sagte die Klägerin zum Beklagten, er solle zu einem Psychiater gehen. Sie machte diese Äußerung insbesondere wegen des Vorwurfs, dass sie den Sohn des Beklagten nur wegen des Geldes geheiratet habe, aber auch wegen des damaligen erregten Verhaltens des Beklagten („weil sich der Beklagte unmöglich benommen hat“). Der Beklagte sprach hierauf die Entlassung der Klägerin aus.
## Begründung (2)
Wegen der erwähnten Äußerung des Beklagten nahm die Klägerin mit Christine U***** telefonisch Kontakt auf. Diese teilte dem Beklagten auf Ersuchen der Klägerin telefonisch mit, dass die Klägerin ihr gegenüber nie eine derartige Äußerung gemacht habe. Tatsächlich war aber der Zeugin Christine U***** von dritter Seite zur Kenntnis gebracht worden, dass die Klägerin Werner D***** nur des Geldes wegen geheiratet habe; sie hatte einige Zeit vor dem 3.12.1982 dem Beklagten eine entsprechende Mitteilung gemacht. Nachdem der Beklagte von Christine U***** angerufen worden war, übergab er schließlich der Klägerin ein Entlassungsschreiben.
Dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten weisungswidrig verhalten oder ihn öfter beschimpft hätte, ist ebensowenig erwiesen wie die vom Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin, er sei „übergeschnappt“.
Der Beklagte hat nach dem Vorfall vom 3.12.1982 einen Psychiater aufgesucht.
Rechtlich meinte das Berufungsgericht, dass die Äußerung von Zweifeln am Geistezustand des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer im Allgemeinen eine Ehrverletzung begründe; unter Berücksichtigung der Umstände des Falls-insbesondere des gespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass die Auseinandersetzung vom 3.12.1982 ihre Ursache in einer rein privaten Angelegenheit hatte, sowie des „unmöglichen Benehmens“ des Beklagten-könne aber die Äußerung der Klägerin nicht als erhebliche, eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Ehrverletzung (§27 Z6 AngG) gewertet werden. Das der Höhe nach nicht mehr strittige Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Abfertigung erweise sich demnach als berechtigt. Für eine Verschuldensteilung nach §32 AngG, wie sie der Beklagte in seiner Berufung verlangt hatte, sei schon deshalb kein Raum, weil diese Bestimmung nur im Fall einer berechtigten Entlassung herangezogen werden könnte, hier aber die Entlassung der Klägerin zu Unrecht ausgesprochen worden sei.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird seinem ganzen Inhalt nach vom Beklagten mit Revision aus den Gründen des §503 Abs1 Z2 und 4 ZPO bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise „gemäß §32 AngG zu entscheiden“.
Die Klägerin beantragt, der Revison nicht Folge zu geben.
## Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§510 Abs3 Satz2 ZPO).
Auch den Rechtsausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden:
## Begründung (3)
Gemäß §27 Z6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, „wenn der Angestellte sich … erhebliche Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber … zuschulden kommen lässt“. Die Beleidigung muss nach ständiger Rechtsprechung objektiv geeignet sein, in erheblichem Maß ehrverletztend zu wirken, und diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie ausgesprochen wurde, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch eine an sich erhebliche Ehrverletzung ist kein Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände-etwa Erregung über das vorangegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls-sie im Einzelfall noch entschuldbar erscheinen lassen (Arb6041 = JBl1954, 596 = SozMI Ad77; Arb7961, 8070; Arb8428 = RdA1969, 163 = SozMI Ad779; Arb8901 = SozMI Ad973; Arb9804 = RdA1980, 53 = SozMIAd1187 = ZAS1980, 103 ua; Kuderna, Entlassungsrecht77, 99; Martinek-Schwarz, AngG6, 577ff §26 Anm31, 636ff §27 Anm33.
Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die beanstandete Äußerung im Zuge eines „beiderseits ziemlich heftig geführten“ Streits über die Berechnung der Betriebskosten gefallen, in dessen Verlauf der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt hatte, sie habe seinen Sohn nur des Geldes wegen geheiratet. Wenn sich die Klägerin durch diesen Vorwurf des Beklagten sowie durch dessen weitere, objektiv unrichtige, Behauptung, sie selbst habe eine solche Äußerung gegen Christine U***** gemacht, zu der-an sich gewiss ungehörigen-Aufforderung hinreißen ließ, der Beklagte solle zu einem Psychiater gehen, dann kann diese in begreiflicher Erregung über die unmittelbar vorangegangene beleidigende Äußerung ihres Schwiegervaters und über dessen „unmögliches“ Benehmen gemachte Äußerung noch als den Umständen nach entschuldbare Entgleisung, nicht aber als erhebliche Ehrverletzung angesehen werden, welche dem Beklagten iSd§27 Z6 AngG eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin unzumutbar gemacht hätte. Inwiefern die Berücksichtigung des gespannten Verhältnisses zwischen den Parteien hier zu einer gegenteiligen Beurteilung führen müsste, ist nicht zu sehen.
## Begründung (4)
Auch der auf eine „Culpacompensation“ iSd§32 AngG abzielende Eventualantrag des Beklagten ist nicht berechtigt. Diese Bestimmung dient nicht dazu, im Fall einer -wie hier - ungerechtfertigten Entlassung der Auflösungserklärung, für welche die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, doch noch zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Das Fehlen eines ausreichenden Entlassungsgrundes führt nicht zur Anwendung des §32 AngG, sondern dazu, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unberechtigt anzusehen ist (Arb9229 = SozMI Ad1111 = ZAS1975, 31; Arb9631; Arb10.222 = SozMI Ad1311; RdA1980, 148; Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, RdA1967, 181ff [182]). Ein für die Entlassung ursächliches, von dem geltend gemachten Entlassungsgrund verschiedenes oder über ihn hinausgehendes schuldhaftes Verhalten der Klägerin, welches mit dem des Beklagten kompensiert werden könnte, ist aber vom Beklagten nicht bewiesen worden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§41 und 50 ZPO.
@@ -0,0 +1,87 @@
---
id: rj-rjs-082
batch: 1
title: "OGH 4Ob101/84 vom 28.10.1985"
work: "RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)"
topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1985-10
source:
text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19851028_OGH0002_0040OB00101_8400000_000.md"
legal_bases: []
tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"]
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# OGH 4Ob101/84 vom 28.10.1985
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.10.1985, GZ 4Ob101/84.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-082*
## Spruch
Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
## Begründung (1)
Der Kläger stand von 1940 mit einer kriegsbedingten Unterbrechung bis 30.9.1982 als Förster in den Diensten der beklagten Partei. In den letzten 28 Dienstjahren betreute er als Revierförster den Försterdienstbezirk Aschbach der Forstverwaltung Wegscheid. Auf das Arbeitsverhältnis war die Bundesforste-Dienstordnung vom 21.5.1969 BGBl.201 (im folgenden: DO) anzuwenden, welche für Revierförster (ua) eine Verwendungszulage sowie einen - nach der Arbeitsbelastung ermittelten und in Punkten ausgedrückten - Zuschlag zu dieser Zulage vorsieht. Gemäß § 25 Abs 6, letzter Satz, DO verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte, wenn ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirks betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt wird. Auf Grund dieser durch Art.I Z 13 der am 30.12.1980 kundgemachten 13.Novelle zur DO, BGBl.1980/594, geschaffenen und gemäß Art.X Abs 1 Z 1 der Novelle rückwirkend mit 1.7.1980 in Kraft getretenen Bestimmung setzte die beklagte Partei mit Verfügung vom 1.10.1981 den dem Kläger gebührenden Zuschlag zur Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.1980 von 16 Punkten auf 10 Punkte herab, weil der Kläger während dieser Zeit regelmäßig von dem Förster Alois D unterstützt worden sei. Der Zuschlag verringerte sich dadurch von S 4.000 auf S 1.600 im Monat, so daß sich für den fraglichen Zeitraum (zuzüglich einer Sonderzahlung) ein Differenzbetrag von (S 2.400 x 7 =) S 16.800 brutto ergab. Diese Differenz wurde von der beklagten Partei ab November 1981 in monatlichen Raten vom Gehalt des Klägers einbehalten.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 16.800 brutto sA. Da er den allein aus dem rückwirkenden Inkrafttreten der 13.Novelle zur DO resultierenden übergenuß im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei eine Rückforderung dieses Betrages ausgeschlossen. Davon abgesehen, fehle es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Punkteabzug, weil der Kläger während des fraglichen Zeitraums eine Unterstützung durch den Förster Alois D gar nicht benötigt hätte und dieser auch nur zu kurzfristigen Wildschadensaufnahmen, Holzeinrichtungsarbeiten sowie zu sogenannten Treefarmerarbeiten heangezogen worden sei, welche in anderen Försterdienstbezirken von Facharbeitern ausgeführt würden.
## Begründung (2)
Die beklagte Partei hat das Klagebegehren nur dem Grunde nach bestritten. Ob der Kläger den ihm zugeteilten Förster gebraucht habe oder nicht, sei rechtlich bedeutungslos, weil das Gesetz nur auf die Tatsache der regelmäßigen Unterstützung durch eine der dort genannten Personen abstelle. Der Försterdienstbezirk Aschbach zähle zu den größten und intensivsten der beklagten Partei; sein Inhaber sei deshalb auch in der Vergangenheit regelmäßig von einem Förster zur besonderen Verwendung (sogenannter 'zbV-Förster') unterstützt worden. Auch der Kläger habe schon vor dem 1.7.1980 unter Hinweis auf seine hohe Arbeitsbelastung immer wieder einen solchen 'zbV-Förster' angefordert und ihn in der Regel auch zugeteilt erhalten. Er sei auch mit der Unterstützung durch Alois D anfänglich durchaus einverstanden gewesen und habe sich später nur mit Rücksicht auf den drohenden Punkteabzug dagegen ausgesprochen. Alois D habe während des fraglichen Zeitraums den Kläger bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Revierförster tatsächlich regelmäßig unterstützt.
## Rechtliche Beurteilung
Die zu §§ 1431, 1437 ABGB entwickelte Lehre und Rechtsprechung über die Nichtrückforderbarkeit eines gutgläubig empfangenen und verbrauchten Übergenusses komme hier nicht zum Tragen, weil der in Rede stehende Zuschlag zur Verwendungszulage dem Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung ungekürzt und rechtmäßig zugestanden sei und deshalb von einer irrtümlichen Auszahlung eines nicht gebührenden Gehaltsanteils keine Rede sein könne. Durch die rückwirkende Änderung des § 25 Abs 6 DO sei der Rechtsgrund für die volle Auszahlung dieses Zuschlages nachträglich weggefallen (§ 1435 ABGB). In einem solchen Fall müsse aber die Rückforderung der nach der früheren Rechtslage ausgezahlten Beträge möglich sein, weil sonst die gesetzliche Anordnung der Rückwirkung keinen Sinn hätte und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, etwas Sinnloses angeordnet zu haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die der 13.Novelle zur DO vorausgegangen waren, sei im übrigen bereits im Juli 198o bekannt gewesen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 16.800 netto sA. Da der Kläger das rückwirkende Inkrafttreten der Novelle nicht habe voraussehen können, müsse angenommen werden, daß er den strittigen Betrag im guten Glauben empfangen und verbraucht habe; die Rückforderung des übergenusses durch die beklagte Partei sei infolgedessen unzulässig gewesen.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde von der beklagten Partei fristgerecht mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß das Klagebegehren 'der Höhe nach und ziffernmäßig mit S 16.800 brutto zu Recht besteht'.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
## Begründung (3)
Im Jahr 1980 gehörten zum Inspektionsbereich 2 der Generaldirektion der BN C ua. die Forstverwaltungen Gußwerk, Mariazell und Wegscheid. Der Försterdienstbezirk Aschbach unterstand damals der Forstverwaltung Wegscheid, zu welcher noch die Reviere Gollrad und Wegscheid zählten. Die Reviere Gollrad (rund 2.900 ha) und Wegscheid (rund 2.500 ha) sind wohl flächenmäßig größer als das Revier Aschbach (rund 2.300 ha), doch ist der Holzeinschlag in dem letztgenannten Revier mit rund 11.000 bis 13.000 fm jährlich so hoch wie in den beiden anderen Revieren zusammen. Von der Arbeitsintensität her gesehen, liegt der Försterdienstbezirk Aschbach im Spitzenfeld aller Försterdienstbezirke der beklagten Partei.
Der Kläger betreute bis zu seiner Pensionierung am 30.9.1982 durch 28 Jahre als Förster den Försterdienstbezirk Aschbach. Als er seinen Dienst dort antrat, waren in diesem Bezirk 65 bis 70 Arbeitnehmer beschäftigt; bei seiner Pensionierung waren es nur noch 17. Im Revier Aschbach wurden zwei Traktoren eingesetzt; es bestand eine Großtischlerei mit drei Angestellten, ferner waren 38 Arbeiterhäuser zu betreuen. Auch befand sich im Revier ein Jagdhaus. Der Kläger hatte am Beginn eines jeden Arbeitstages die Arbeit der Arbeitnehmer und den Einsatz der Maschinen einzuteilen. Zu seinen Aufgaben gehörten weiters die Koordinierung von Erhaltungsarbeiten an den Arbeiterhäusern sowie der Wegebauten und Trassierungen. Er hatte das zu schlägernde Holz auszuzeigen, die Arbeitskontrolle durchzuführen, die Treefarmerarbeiten einzuteilen und die sogenannten Z-Stämme (Ziel- oder Zukunftsstämme) anzuzeigen, Holzmessungen durchzuführen, Wildschäden aufzunehmen, bei der Akkordierung der Löhne mitzuwirken,die Löhne auszuzahlen, jagdlich die Pirschführung zu besorgen und den Wildbretverkauf zu verrechnen. Bei seinem Dienstantritt in Aschbach fand der Kläger einen Forstwart vor, welcher ihm 10 Jahre lang ausschließlich zur Verfügung stand und den er überwiegend zur Lohnverrechnung einsetzte. Nach dessen Pensionierung wurde ihm für zwei Jahre der zbV-Förster E und später der zbV-Förster F zugeteilt, welcher bis 1974 im Revier Aschbach blieb. Ab 1974 unterstützte der Jäger G den Kläger bei der Betreuung des Reviers. Auf Grund des umfangreichen Arbeitsgebietes und der Arbeitsintensität in diesem Revier hatte die beklagte Partei den Zuschlag zur Verwendungszulage beim Kläger mit der im Forstdienst höchstmöglichen Punktezahl von 16 Punkten festgesetzt.
## Begründung (4)
Alois D kam im Juli 1976 zur Forstverwaltung Wegscheid. Er wurde dort als sogenannter zbV-Förster verwendet und in allen drei Revieren (Aschbach, Gollrad und Wegscheid) sowie im Winter in der Kanzlei eingesetzt. Alois D wohnte in Aschbach und war daher daran interessiert, überwiegend in diesem Revier beschäftigt zu sein. Er wurde schon vor 1980 fallweise auch dem Kläger zugeteilt; seinen Einsatz bestimmte jeweils der Wirtschaftsführer Dipl.Ing. Oskar H als Leiter der Forstverwaltung Wegscheid. In der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 war Alois D an 123 von 127 möglichen Arbeitstagen dem Försterdienstbezirk Aschbach und damit dem Kläger zugeteilt. In diese Zeitspanne fällt auch eine Urlaubsvertretung in Wegscheid vom 1.7. bis 4.7.1980. Vom 29.8. bis 9.9.1980 und vom 20.12. bis 27.12.1980 vertrat Alois D den Kläger während dessen Urlaubes. Ob der Kläger Alois D angefordert hatte oder ob ihm dieser vom Dienststellenleiter ohne Anforderung zugeteilt worden war, kann nicht festgestellt werden. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Kläger während der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 gegen die Zuteilung Alois DS ausgesprochen und dessen Abberufung beantragt hat. Während seiner Dienstzuteilung in den Monaten Juli bis Dezember 1980 verrichtete der zbV-Förster Alois D im Revier Aschbach folgende Arbeiten: Auszeigen von Z-Stämmen, Holzauszeigen bei Durchforstungen, Anzeigen von Trassen beim Wegebau, Holzmessen, Wildschadensaufnahmen, Mithilfe bei Treefarmerarbeiten (Forstschlepperarbeiten) und bei der Jagd. Vom Arbeitsumfang her gesehen, machte das Auszeigen der Z-Stämme rund 40 % der Arbeitsleistung Alois DS aus. Es handelt sich dabei ebenso wie beim Holzauszeigen bei Durchforstungen, beim Holzmessen und bei der Wildschadensaufnahme um reine Förstertätigkeit. Waldfacharbeiter werden bei diesen Arbeiten nur als Gehilfen des jeweiligen Försters eingesetzt. Mit der Arbeitsleistung Alois DS beim Auszeigen der Z-Stämme war der Kläger zufrieden, während er sich durch dessen übrige Arbeiten nicht wesentlich entlastet fühlte.
Seit der Pensionierung des Klägers wird der Försterdienstbezirk Aschbach von Ing. Ernst I als Revierförster betreut. Dieser hat seither immer einen zbV-Förster in Anspruch genommen, weil das Revier für einen Förster zu groß ist. Das Ausmaß der Unterstützung durch diesen zbV-Förster belief sich bei ihm jedoch nur auf rund 25 bis 40 % der Arbeitsleistung eines Försters. Der Arbeitsumfang Ing. Ernst IS im Revier Aschbach ist aber schon deshalb geringer als 1980 der des Klägers, weil die umfangreiche Arbeit des Holzmessens jetzt überwiegend elektronisch auf der betriebseigenen Säge durchgeführt wird.
## Begründung (5)
Den Einsatz eines zbV-Försters bestimmt primär immer der Dienststellenleiter (Wirtschaftsführer) der jeweiligen Forstverwaltung. Ein Revierförster kann einen zbV-Förster anfordern oder dessen Zuteilung ablehnen, doch liegt die Entscheidung darüber immer beim zuständigen Dienststellenleiter. Dieser könnte letztlich einen zbV-Förster auch der Generaldirektion der beklagten Partei zur Verfügung stellen, doch ist dies praktisch noch nie vorgekommen. Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für den Ausschluß der Rückforderung einer gutgläubig empfangenen und verbrauchten Lohnzahlung, nämlich eine irrtümlich erfolgte Mehrleistung und ein Fehler auf der Seite des Leistenden, hier nicht gegeben seien. Da die 13.Novelle zur DO, welche den Zuschlag zur Verwendungszulage rückwirkend ab 1.7.1980 um 6 Punkte gekürzt habe, erst am 30.12.1980 kundgemacht wurde, sei der ungekürzte Zuschlag in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 dem Kläger weder irrtümlich noch auf Grund eines Fehlers der beklagten Partei, sondern rechtmäßig ausgezahlt worden. Ein zuviel gezahlter Lohn im Sinne eines übergenusses habe somit gar nicht entstehen können, so daß die Grundsätze des Judikates 33 neu hier nicht anwendbar seien. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsgrund für die ungekürzte Auszahlung des Zuschlages zur Verwendungszulage für das zweite Halbjahr 1980 durch einen Akt des Gesetzgebers - nämlich durch den neuen § 25 Abs 6 DO - nachträglich weggefallen; ein solcher Sachverhalt sei aber zumindest sinngemäß dem § 1435 ABGB zu unterstellen. Daß die Voraussetzungen des § 25 Abs 6, letzter Satz, DO - nämlich die regelmäßige Unterstützung durch einen Bediensteten des gehobenen Forstdienstes bei der Betreuung des Försterdienstbezirkes Aschbach - beim Kläger vorgelegen seien, könne nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zweifelhaft sein. Ob der Kläger mit der Zuteilung des Försters Alois D einverstanden und mit dessen Arbeitsleistung zufrieden war, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne rechtliche Bedeutung.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist berechtigt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, waren die Voraussetzungen des § 25 Abs 6, letzter Satz, DO beim Kläger während der fraglichen Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 tatsächlich gegeben; zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Von einer bloß vertretungsweise ausgeübten Unterstützungstätigkeit, wie sie jetzt in der Revision unter Hinweis auf § 25 Abs 15 DO behauptet wird, kann nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Im übrigen erweist sich aber die Rechtsrüge des Klägers als begründet:
## Begründung (6)
Nach der auf das Judikat 33 neu (SZ 11/86 = Arb.3893) zurückgehenden, auch in der Lehre gebilligten Rechtsprechung können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge - sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt - dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat (Arb.10.030 = JBl 1983, 164 = RdA 1982, 112 = ZAS 1982, 23 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht meint, daß diese Grundsätze hier deshalb nicht angewendet werden könnten, weil die in Rede stehenden Zahlungen weder irrtümlich noch ohne Rechtsgrund, sondern - im Zeitpunkt der Zahlung - rechtmäßig geleistet worden seien; der Rechtsgrund für die ungekürzte Auszahlung des Zuschlages sei erst nachträglich durch einen rückwirkenden Akt des Gesetzgebers weggefallen (§ 1435 ABGB). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
## Begründung (7)
Die neue Fassung des § 25 Abs 6 DO, durch welche (ua) die für den Zuschlag zur Verwendungszulage eines Revierförsters maßgebende Punktesumme unter bestimmten Voraussetzungen um 6 Punkte gekürzt wurde, ist gemäß Art.X Abs 1 Z 1 der - am 30.12.1980 im 226.Stück des BGBl., Jahrgang 1980, verlautbarten - 13.Novelle zur DO rückwirkend mit 1.7.1980 in Kraft getreten. Sie ist daher auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind. Folgerichtig sind auch die den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden, von der beklagten Partei in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 an den Kläger ausgezahlten Zuschläge zur Verwendungszulage nicht nach der damaligen Rechtslage, sondern vielmehr so zu beurteilen, als ob die neue Fassung des § 25 Abs 6 DO zur Zeit der Zahlung bereits in Geltung gestanden wäre. Nach ihr hatte sich jedoch die für den Kläger maßgebende Punkteanzahl auf nur noch 10 Punkte verringert, so daß der Kläger durch die Auszahlung der ungekürzten, auf der Grundlage von 16 Punkten errechneten Zulage im zweiten Halbjahr 1980 einen rechtsgrundlosen übergenuß von insgesamt S 16.800 erhalten hat. Die den Grundsätzen des Judikates 33 neu folgende Rechtsprechung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich weggefallen ist, handelt es sich doch - rückschauend betrachtet - um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers. § 1437 ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche (siehe Koziol-Welser 7 I 380 mwN). Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf der Seite des Arbeitgebers begründet; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kann auch nicht gesagt werden, daß nach der hier vertretenen Auffassung die gesetzliche Anordnung der Rückwirkung keinen Sinn hätte: Sie ist nicht nur dort von Bedeutung, wo die von der Kürzung betroffenen Zuschlagsteile im Einzelfall aus besonderen Gründen noch nicht ausgezahlt waren, sondern auch in Fällen einer fehlenden Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers beim Empfang und Verbrauch (s.u.). Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß die 13.Novelle zur DO eine Organisationsreform der BN C zum Inhalt
## Begründung (8)
hatte, welche für einen Teil der Bediensteten der beklagten Partei die übernahme größerer Verantwortungsbereiche zur Folge hatte, erhöhte Anforderungen an ihre territoriale Mobilität stellte und letztlich auch eine Verringerung des Angestelltenstandes um rund 16 % erreichen sollte (RV 529 BlgNR 15.GP 9 ff). Da die zur Abgeltung der Auswirkungen dieser Reform gleichzeitig beschlossenen, in den Art I bis VII der Novelle enthaltenen Maßnahmen auch eine erhebliche finanzielle Besserstellung großer Gruppen von Beschäftigten der beklagten Partei mit sich brachten, kann angenommen werden, daß die für bestimmte Fälle vorgesehene rückwirkende Kürzung des Verwendungszulagenzuschlages vielfach im Wege der Verrechnung dieses übergenusses mit den - gleichfalls rückwirkend gebührenden - erhöhten Bezügen des jeweiligen Bediensteten vorgenommen werden konnte.
Da der Unterhaltscharakter der hier strittigen Zuschlagsteile, welche als Teil des Arbeitsentgeltes für den Lebensunterhalt des Klägers bestimmt waren, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht
ernstlich bezweifelt werden kann (siehe dazu RdA 1979, 179 =
SozM I A e 1170 = ZAS 1979, 170; ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 145), hängt die Entscheidung über das Klagebegehren von der Beantwortung der Frage ab, ob der Kläger im Sinne seines Prozeßvorbringens die strittigen Zuschlagsteile gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Die beklagte Partei hat einen solchen Verbrauch bestritten und eingewendet, daß dem Kläger das Ergebnis der Verhandlungen, die zur 13.Novelle zur DO führten, schon im Juli 1980 bekannt gewesen sei. Sollte dies erweislich sein, der Kläger also tatsächlich schon im Laufe des zweiten Halbjahres 1980 von der geplanten Kürzung der für den Zuschlag maßgebenden Punktesumme sowie von der Absicht, diese Kürzung rückwirkend ab 1.Juli 1980 in Kraft zu setzen, erfahren haben, dann wäre von diesem Zeitpunkt an ein gutgläubiger Empfang und Verbrauch der strittigen Lohnanteile zu verneinen. Das Berufungsgericht hat, von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Zulässigkeit einer Rückforderung des strittigen 'übergenusses' ausgehend, zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen; sein Urteil läßt auch nicht erkennen, ob es überhaupt einen Verbrauch der Mehrbeträge durch den Kläger als erwiesen annimmt. Zur Behebung dieser entscheidungswesentlichen Feststellungsmängel mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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# OGH 14Ob7/86 vom 04.03.1986
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 04.03.1986, GZ 14Ob7/86.*
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## Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
## Begründung (1)
Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Partei, ihrer Arbeitgeberin, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei am 1.6.1980 vorgenommenen Versetzung der Klägerin von ihrer Tätigkeit als Kanzleileiterin in der urologischen Abteilung zur Verrichtung von Schreibarbeiten in der Entlassungskanzlei des Krankenhauses der beklagten Partei. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, sie sei von 1967 bis zum 31.5.1980 als Kanzleileiterin der urologischen Abteilung verwendet worden. Am 1.6.1980 sei sie ohne Zustimmung des Betriebsrats in die Entlassungskanzlei versetzt worden, wo sie ausschließlich zu Schreibarbeiten verwendet werde. Dies sei eine unzulässige vertragsändernde Versetzung, die überdies eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mit sich bringe, was auch nach § 101 ArbVG rechtsunwirksam sei.
Die beklagte Partei beantragt die Klagsabweisung. Die Klägerin sei nicht Kanzleileiterin gewesen und sei nach ihrer Versetzung ebenso im Schreibdienst tätig wie früher. Die Versetzung sei weder mit einer Verschlechterung der Entgelt- noch der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
## Begründung (2)
Die als Kanzleiangestellte aufgenommene und als solche in der Unfallabteilung beschäftigte Klägerin übernahm am 1.3.1968 die frei gewordene Stelle in der Kanzlei der urologischen Abteilung des Krankenhauses der beklagten Partei. Sie war dort zunächst allein und ab Juli 1975 gemeinsam mit einer anderen Angestellten tätig. Ab September 1976 war sie nur mehr teilzeitbeschäftigt; ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zuletzt 25 Stunden. Die Klägerin hatte in der Kanzlei der urologischen Abteilung die Aufgabe, alle im Ambulanzbetrieb und im stationären Betrieb dieser Abteilung anfallenden Schreibarbeiten zu verrichten, wobei sie den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Arbeiten meistens selbst bestimmen konnte. Alle medizinische Angelegenheiten betreffenden Arbeiten konnte sie nur auf Grund entsprechender Aufträge des Abteilungsleiters oder der Ärzte der Abteilung vornehmen. Die Klägerin hatte die Krankengeschichten anhand der Fieberblätter sowie die Operationsbefunde und Briefe an Ärzte zu schreiben. Die vorerwähnten Befunde schrieb sie entweder nach Diktat oder auf Grund einer entsprechenden Weisung des Abteilungsleiters nach einem von ihr herauszusuchenden Schimmel. Die Klägerin hatte ferner das Operationsbuch und das Ambulanzprotokoll auf der Grundlage der Operationsbefunde zu führen. Sie mußte ferner die Röntgenaufnahmen der Patienten der urologischen Abteilung von der Röntgenabteilung beschaffen und dem Abteilungsleiter vorlegen. Sie erledigte die gesamte schriftliche Korrespondenz der urologischen Abteilung auf der Grundlage der ihr erteilten Aufträge. Die Klägerin hatte dem Abteilungsleiter vorbereitete Schriftstücke zur Unterfertigung vorzulegen, ihn auf Termine aufmerksam zu machen und ihn über den Inhalt von in seiner Abwesenheit erfolgten Telefonanrufen zu informieren. Die Termine für auswärtige Untersuchungen an Patienten der urologischen Abteilung, die im Krankenhaus der beklagten Partei nicht vorgenommen werden konnten, wurden von der Klägerin telefonisch organisiert. Sie hatte ferner Patientenkarteien anzulegen und die Karteikarten im Bedarfsfall herauszusuchen. Sie stellte täglich die Anzahl der belegten und der freien Betten der Abteilung fest und bereitete die Entlassung von Patienten vor, indem sie die Krankengeschichten und die Röntgenaufnahmen heraussuchte, die Befunde einordnete und den nichtmedizinischen Teil des an den behandelnden Arzt gerichteten Briefes vorbereitete; der medizinische Teil wurde ihr dann vom Abteilungsleiter diktiert. Über Auftrag eines Arztes erstattete die Klägerin anhand eines Formulars bei Fremdverschulden die Verletzungsanzeige an die Sicherheitsbehörde und füllte die entsprechenden Formulare bei Ansuchen um Heilbehelfe und Genesungsurlaub sowie die "Leichenzettel" auf Grund der ihr erteilten Aufträge aus. Sie übertrug Tonbänder über den Status von neu aufgenommenen Patienten, suchte gelegentlich bestimmte Krankengeschichten für wissenschaftliche Arbeiten des Abteilungsleiters heraus und erstellte Operationsstatistiken. Das von der Klägerin benötigte Kanzleimaterial holte sie selbständig von der Verwaltung. Sie schulte die zweite Angestellte ein. Es gab keine ausdrückliche Regelung, wonach die Klägerin Kanzleileiterin und die zweite Angestellte der Klägerin unterstellt sei. Diese zweite Angestellte hatte annähernd den gleichen Aufgabenbereich wie die Klägerin, doch wandte sie sich mit Fragen an ihre erfahrenere Kollegin. Die Arbeitsaufteilung erfolgte in beiderseitigem Einvernehmen.
## Begründung (3)
Als die Klägerin am 1.6.1980 ihre Arbeit antreten wollte, war ihr Arbeitsplatz "abgeräumt". In der Verwaltung wurde ihr mitgeteilt, daß sie vorläufig als Urlaubsvertreterin in die Entlassungskanzlei versetzt werde, weil in der Kanzlei der urologischen Abteilung für zwei Kanzleiangestellte nicht genügend Arbeit anfalle. Der von der Versetzung verständigte Betriebsratsobmann nahm dies zur Kenntnis, ohne aber der Versetzung zuzustimmen. Bemühungen der Verwaltung, die Klägerin in einer anderen Kanzlei unterzubringen, scheiterten an der Ablehnung der zuständigen Abteilungsleiter. Die Klägerin ist auch Mitglied des Betriebsrates des Krankenhauses der beklagten Partei. Dieser Umstand war für die Versetzung ohne Bedeutung; die Klägerin wurde dadurch bei ihrer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nicht behindert. Die Klägerin ist seit 1.6.1980 in der Schreibstube der Entlassungskanzlei als Kanzleiangestellte beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfaßt jetzt im wesentlichen das Schreiben von Krankengeschichten, Befunden und Arztbriefen für die Kinderabteilung nach Tonbanddiktat. Gelegentlich schreibt sie auch Befunde für andere Abteilungen. Sie hat mit der Entlassung von Patienten nichts zu tun. Die Entlassungskanzlei wird von einer geistlichen Schwester geleitet. Im Schreibzimmer sind neben der Klägerin noch zwei andere Angestellte untergebracht. Für diese Tätigkeit der Klägerin sind entsprechende Vorkenntnisse notwendig; bestimmte Fachausdrücke müssen von ihr erst neu gelernt werden. Ein wesentlicher Unterschied im Schwierigkeitsgrad der beiden Tätigkeiten der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin hat durch ihre Versetzung finanzielle Einbußen nicht erlitten.
In der urologischen Abteilung wurde die Umstellung auf Tonbanddiktat zum Teil bereits im Jahr 1979 durchgeführt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Versetzung der Klägerin sei aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unter Bedachtnahme auf das Gebot einer sparsamen Wirtschaftsführung verständlich und nahezu unumgänglich notwendig. Da ihre Haupttätigkeit, nämlich das Schreiben von Krankengeschichten, Befunden und Arztbriefen, auch nach der Versetzung gleich geblieben sei, hätten sich die Arbeitsbedingungen für die Klägerin nicht verschlechtert. Der Umstand, daß die von der Klägerin verrichtete Arbeit vor ihrer Versetzung abwechslungsreicher gewesen sei, reiche für eine gegenteilige Annahme nicht aus.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach (mit Berichtigungsbeschluß vom 20.12.1985) aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000,-- übersteige. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:
## Begründung (4)
Die Klägerin schrieb die Krankengeschichten in der Kanzlei der urologischen Abteilung im wesentlichen auf die Weise, daß sie von dem von den Ärzten auf der Rückseite des Fieberkurvenblattes vermerkten Status ausging, die Befunde, welche vom Abteilungsleiter vorgenommene stenographische Aufzeichnungen und Abkürzungen enthielten, übertrug und Sätze formulierte. Die beklagte Partei stellte die Schreib- und Kanzleiangestellten allgemein als solche ein und behält sich den Einsatz nach Bedarf vor. Sie werden nicht zu einem bestimmten Schreib- oder Kanzleiposten aufgenommen. Unter den Schreib- und Kanzleiangestellten gibt es keine offizielle Abstufung. Erfahrene und tüchtige Schreibkräfte werden zu besonderen Tätigkeiten herangezogen. Dazu gehört etwa die Betreuung und Leitung der Kanzleien der internen oder chirurgischen Abteilung, der Pathologie oder jener der Nuklearmedizin. Diese Schreibkräfte haben eine gewisse Bevorzugung im Sozialprestige, weil sie doch eine gewisse Vorgesetztenfunktion für mehrere Schreibkräfte in den jeweiligen Abteilungen ausüben. Die Tätigkeit in diesen Kanzleien umfaßt vor allem auch abministrative Arbeiten. Auch die Kanzleikraft der urologischen Abteilung genießt ein derartiges gehobenes Sozialprestige. Die Kanzleikräfte, die eine derartige Position inne haben, betrachten eine solche - wenngleich gehaltsmäßig nicht bevorzugte - Position als einen Aufstieg. Dies gilt auch für die Position der in der Kanzlei der urologischen Abteilung eingesetzten Angestellten, also vormals für die Klägerin und jetzt für deren Nachfolgerin. Die Schreibkräfte der beklagten Partei sind daran interessiert, eine solche Position zu erlangen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, eine vertragsändernde oder eine mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen verbundene Versetzung liege nicht vor. Die Versetzung habe aber eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG für die Klägerin herbeigeführt. Dafür seien zwar nicht die unterschiedlichen Qualitätsanforderungen, die an die Klägerin vor und nach ihrer Versetzung gestellt wurden, und ebenso wenig die nunmehr weniger abwechslungsreiche Arbeit entscheidend. Die Klägerin sei jedoch durch die Versetzung innerhalb des "innerbetrieblichen Sozialgefüges" eine Stufe tiefer gestellt worden. Ihre frühere Tätigkeit sei der einer Arztsekretärin sehr nahe gekommen, wenn nicht überhaupt gleichgekommen; ihre jetzige Tätigkeit entspreche eher der einer Stenotypistin. Die Versetzung sei daher mit einem wesentlichen Verlust an Sozialprestige verbunden, so daß ihre Arbeitsbedingungen damit verschlechtert worden seien. Daraus folge, daß die Versetzung gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte. Mangels Vorliegens einer solchen Zustimmung sei die Versetzung rechtsunwirksam.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Anfechtungsgrund der Nichtigkeit ist infolge der vom Berufungsgericht rechtskräftig vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei gegenstandslos geworden) erhobene Revision der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
## Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
## Begründung (5)
Die Mitwirkungen des Betriebsrates bei Versetzungen wird im § 101 ArbVG geregelt. Danach bedarf die dauernde Einreihung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung des Einigungsamtes ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG liege hier nicht vor, weil lediglich der Wirkungskreis der Klägerin eingeschränkt worden sei, ohne daß neue, von ihr bisher nicht verrichtete Tätigkeiten hinzugekommen wären.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die im § 101 ArbVG und in der Überschrift zu dieser Gesetzesbestimmung verwendeten Begriffe "Versetzung", "Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz" und "Wechsel des Arbeitsplatzes" bezeichnen in gleicher Weise Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitigen örtlichen Veränderungen, ferner Änderungen im Tätigkeitsbereich allein sowie Änderungen des Dienstortes allein. Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt hingegen die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG nicht (Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG, 590). Nach den Feststellungen liegt aber eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches nicht vor. Abgesehen davon, daß die Klägerin ihre Arbeit nach der Versetzung in einem anderen Kanzleiraum verrichten muß, den sie statt mit einer Kollegin nunmehr mit deren zwei teilen muß - ein Umstand, der für sich allein die Annahme einer Versetzung nicht rechtfertigen würde -, trat nicht eine Einschränkung, sondern eine inhaltliche Änderung des Tätigkeitsbereiches ein. Während die Klägerin vor der Versetzung neben bloßen Schreibarbeiten, die nur zum Teil nach Diktat erfolgten, eine Vielzahl anderer, eine gewisse Selbständigkeit, Verantwortlichkeit und Eigeninitiative erfordernde Arbeiten, die wenigstens zum Teil für die einer Sekretärin typisch sind, zu verrichten hatte, muß sie seit ihrer Versetzung nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat vornehmen. Diese Veränderung ihres Tätigkeitsbereiches betrifft nicht den Umfang, sondern die Art und den Inhalt ihrer Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG vorliegen. Die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei, an der Tätigkeit der Klägerin vor und nach der Versetzung habe sich nichts Wesentliches geändert, weil sie immer hauptsächlich Schreibarbeiten verrichtet habe, weichen von den Feststellungen ab und müssen daher unbeachtet bleiben.
## Begründung (6)
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß diese Versetzung keinen vertragsändernden Charakter hat, weil die Klägerin als Kanzleiangestellte aufgenommen wurde und daher nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages auch nur zu Schreibarbeiten herangezogen werden kann. Da der Betriebsrat der Versetzung der Klägerin nicht zugestimmt hat und da mit der Versetzung unbestrittenermaßen eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen nicht verbunden war und auch die Versetzung keinen bloß vorläufigen Charakter im Sinne des dritten Satzes des § 101 ArbVG hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Versetzung eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen zur Folge hatte. Wenn diese Frage zu bejahen ist, wäre eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich gewesen. Da eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, wäre die Versetzung dann rechtsunwirksam. Ob die Versetzung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war, ist entgegen der Meinung des Erstgerichts für die Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Diese Umstände wären nur in einem vor dem Einigungsamt über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates allenfalls geführten Verfahren relevant. Ein solches Verfahren hat aber nicht stattgefunden.
Entscheidend ist daher hier die Beantwortung der Frage, ob die sonstigen Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Versetzung verschlechtert wurden. Unter einer solchen Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor seiner Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Hiebei ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise oder die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen zu verstehen. Eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen liegt auch vor, wenn die Versetzung mit einer Minderung des Ansehens des Arbeitnehmers verbunden ist (Strasser aaO, 591 mwH; Arb 9838, DRdA 1979,136; DRdA 1977,98; 4 Ob 79/85).
## Begründung (7)
Eine derartige Verschlechterung liegt hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, vor. Entscheidend ist, daß die Klägerin, wie bereits oben erwähnt, vor ihrer Versetzung neben den Schreibarbeiten zahlreiche, vielfältige, vom Berufungsgericht eingehend festgestellte Tätigkeiten zu verrichten hatte, die ein gewisses Maß an Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative erforderten. Diese Tätigkeit glich insgesamt der einer Arztsekretärin. Wenn auch mit dieser Tätigkeit viele Schreibarbeiten verbunden waren, konnte sie mit der einer Schreibkraft, die nahezu ausschließlich Schreibarbeiten nach Diktat verrichtet, nicht verglichen werden. Die Versetzung der Klägerin hatte eine sehr einschneidende Änderung ihres bisherigen Tätigkeitsbereiches zur Folge, weil sie seither nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat zu verrichten hat und damit nur mehr als Schreibkraft Verwendung findet. Abgesehen davon, daß eine solche Tätigkeit vor allem für eine Arbeitnehmerin, die vorher eine höherwertige, verantwortungsvollere Arbeit verrichtet hat, subjektiv als "Degradierung" empfunden werden muß, bedeutet sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine objektiv ins Gewicht fallende Minderung des Ansehens innerhalb der innerbetrieblichen Sozialstruktur des Krankenhauses der beklagten Partei, weil die Versetzung einer Schreibkraft in eine der festgestellten Kanzleien, wozu auch jene der urologischen Abteilung gehört, im Betrieb als Aufstieg betrachtet und angestrebt wird.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Versetzung der Klägerin von einem Arbeitsplatz, an dem sie neben Schreibarbeiten auch mit einer gewissen Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative verbundene Arbeiten verrichtet, auf einen Arbeitsplatz, an dem sie nur Schreibarbeiten nach Diktat durchzuführen hat, mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden ist. Da eine somit notwendige Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Versetzung nicht vorliegt, ist diese rechtsunwirksam geblieben. Daraus folgt die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Da der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war eine Eingabengebühr nicht zu entrichten.
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topic: rechtsprechung
author: "OGH"
stand: 1986-05
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# OGH 4Ob60/85 vom 13.05.1986
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.05.1986, GZ 4Ob60/85.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-084*
## Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
## Begründung (1)
Der Kläger war bei der beklagten GesmbH seit 26.November 1979 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1984 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt, weil eine mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung von 3,5 % bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist nicht ausgezahlt worden sei. Er begehrt nunmehr von der beklagten Partei insgesamt 131.247,46 S brutto sA an Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abfertigung.
Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Eine rechtzeitige Überweisung der Gehaltserhöhung sei wegen Überlastung der mit der Lohnverrechnung befaßten Steuerberatungskanzlei nicht möglich gewesen. Die beklagte Partei habe dies ihren Arbeitnehmern mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, daß sie den Anspruch selbstverständlich erfüllen werde; sie wäre auch zur Auszahlung eines Vorschusses bereit gewesen. Bei einem Gesamtbezug des Klägers von monatlich 12.275,10 S netto sei die verzögerte Auszahlung eines Betrages von nur 199,11 S netto kein wichtiger Austrittsgrund im Sinne des § 26 Z 2 AngG.
Außer Streit steht, daß die mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung des Klägers 559 S brutto (= 199,11 S netto) betragen hat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das Monatsgehalt des Klägers hatte bis zum 31.Dezember 1983 16.534 S brutto betragen.
Während die von der beklagten Partei mit der Lohnverrechnung beauftragte Steuerberatungskanzlei Dr. F*** in den vorangegangenen Jahren kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen ohne besonderen Auftrag berücksichtigt hatte, teilte sie im Jänner 1984 der beklagten Partei mit, daß infolge Arbeitsüberlastung die mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretene Gehaltserhöhung im Jännergehalt noch nicht berücksichtigt worden sei.
Nachdem der Kläger auf Grund seines Kontoauszuges festgestellt hatte, daß bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 die kollektivvertragliche Erhöhung nicht berücksichtigt worden war, richtete er gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern eine schriftliche Aufforderung an die beklagte Partei, die Nachzahlung prompt durchzuführen. Dieses Schreiben wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei, Guido Z***, nicht persönlich überreicht, sondern auf den Schreibtisch gelegt. Daraufhin teilte die Sekretärin des Geschäftsführers noch am selben Tag den Angestellten mit, daß es sich bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 nur um eine Akontozahlung gehandelt habe. Der Kläger und andere Belegschaftsmitglieder forderten hierauf den Geschäftsführer der beklagten Partei mit Schreiben vom 3.Februar 1984 auf, die Nachzahlung so vorzunehmen, daß sie spätestens Freitag, den 10. Februar 1984 den ausstehenden Differenzbetrag erhalten würden. Guido Z*** trug seiner Sekretärin abermals auf, sie solle den Angestellten sagen, daß das Rechnungsbüro die Abrechnung noch nicht durchgeführt habe und daher die Auszahlung später erfolgen werde; gleichzeitig meinte er, es sei "am gescheitesten", diese Nachzahlung zusammen mit dem Februargehalt vorzunehmen, um eine zweimalige Anweisung zu vermeiden. Persönlich hat der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Kläger über diese Angelegenheit nicht gesprochen.
## Begründung (2)
Nachdem der Kläger die Nachzahlung bis zum 14.Februar 1984 nicht auf sein Gehaltskonto überwiesen erhalten hatte, erklärte er noch am selben Tag seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 AngG und verlangte die Abrechnung seiner Ansprüche bis spätestens 29.Februar 1984. Mit Schreiben vom 15.Februar 1984 sprach die beklagte Partei die Entlassung des Klägers wegen Arbeitsverweigerung und Vertrauensunwürdigkeit aus.
Die Neuberechnung der Gehälter erhielt die beklagte Partei von der Steuerberatungskanzlei Dr. F*** am 14.Februar 1984.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß bei einem Gesamtmonatsbezug von 16.534 S brutto ein Rückstand von 559 S brutto oder 199,11 S netto dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keineswegs unzumutbar mache; angesichts der Äußerungen der beklagten Partei hätte der Kläger zumindest bis zur nächsten Gehaltsauszahlung zuwarten müssen. Da die beklagte Partei mit Grund angenommen habe, die Gehaltsdifferenz für Jänner 1984 gemeinsam mit dem Februargehalt nachzahlen zu können, fehle es auch an einer subjektiven Pflichtwidrigkeit der Arbeitgeberin.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Von einem Vorenthalten des Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG und damit von einer wesentlichen Vertragsverletzung des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, könne hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, welcher dem Kläger keinen Anlaß zu einer ernstlichen Besorgnis gegeben habe, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen. Auf Grund der ihm bekannten Umstände - dem Kläger sei ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern zweimal mitgeteilt worden, daß die Erhöhung mit der nächsten Gehaltsauszahlung rückwirkend überwiesen werde, wobei die beklagte Partei sogar Akontozahlungen angeboten habe - wäre dem Kläger ein Zuwarten bis zum nächsten Gehaltstermin durchaus zumutbar gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
## Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
## Begründung (3)
Gemäß § 26 Z 2 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Im Zusammenhang damit hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf verwiesen, daß nicht schlechthin jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (Arb. 7644 = SozM I D 375; Arb. 7838 = SozM I A d 543; Arb. 9897 = SozM I A d 1242 ua). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Arb. 10.147); eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung wird in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten im Sinne des § 26 Z 2 AngG gewertet werden können, sofern der Arbeitnehmer nicht ernstlich annehmen muß, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen (EvBl 1953/116; SozM I A d 1037; im gleichen Sinn auch 4 Ob 106/84). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen eine wesentliche Vertragsverletzung im dargestellten Sinn mit Recht verneint. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte Guido Z*** dem Kläger - ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern - durch seine Sekretärin mitteilen lassen, daß es sich bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 nur um eine Akontozahlung gehandelt habe. Die weitere tatsächliche Annahme des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger zweimal mitgeteilt wurde, die Erhöhung werde mit der nächsten Gehaltsauszahlung rückwirkend nachgezahlt werden, wobei die beklagte Partei sogar Akontozahlungen angeboten habe, ist in dritter Instanz gleichfalls unbeanstandet geblieben. Unter diesen Umständen bedeutet aber der einmalige Verzug mit der Auszahlung der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung von 3,5 % des letzten Bruttobezuges keine so schwerwiegende Vertragsverletzung, daß der Kläger darauf nur mit der Setzung einer 7-tägigen Nachfrist und nach deren Ablauf mit dem vorzeitigen Austritt reagieren konnte. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wäre es ihm vielmehr zumutbar gewesen, nicht auf der sofortigen Zahlung des Differenzbetrages zu bestehen, sondern mit allfälligen dienstrechtlichen Schritten bis zur Auszahlung des Februargehalts zuzuwarten.
## Begründung (4)
Die Revisionsbehauptung des Klägers, er habe schon in zweiter Instanz eine Vielzahl gleichartiger Verletzungen sowie wiederholte Unregelmäßigkeiten bei der Gehaltsauszahlung aufgezeigt, deren Berücksichtigung das Verhalten der beklagten Partei in einem ganz anderen Licht erscheinen ließe, findet in seinem Berufungsvorbringen keine Deckung. Daß der Kläger - die Richtigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt - der beklagten Partei mehrfach Geldbeträge zur Bezahlung gelieferter Waren vorstrecken mußte, ist für die Beurteilung der jetzt zur vorzeitigen Vertragsauflösung führenden Verzögerung der Entgeltzahlung ebensowenig von Bedeutung wie Differenzen über den Ersatz von bei einer Bulgarienreise aufgelaufenen Spesen. Daß die beklagte Partei jemals mit einer Gehaltszahlung an den Kläger in Verzug geraten wäre, wurde in der Berufung nicht behauptet; bei den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Verzögerungen der Entgeltzahlung an seine Arbeitskollegen R*** und E*** war es nach seinem eigenen Vorbringen um unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung kollektivvertraglicher Gehaltserhöhungen gegangen. Soweit aber in der Berufung eine Reihe von "Indizien" angeführt werden, welche auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, ja vielleicht sogar auf eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei hingedeutet hätten, handelt es sich auch dabei nicht um solche Umstände, daß der Kläger mit Grund hätte befürchten müssen, bei einem Zuwarten um weitere 14 Tage den ausstehenden Erhöhungsbetrag von nur rund 200 S netto zu verlieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
@@ -0,0 +1,51 @@
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id: rj-rjs-085
batch: 1
title: "OGH 14Ob90/86 vom 03.06.1986"
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# OGH 14Ob90/86 vom 03.06.1986
*RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 03.06.1986, GZ 14Ob90/86.*
*Wissensbasis-ID: rj-rjs-085*
## Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
## Begründung (1)
Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 18.1.1971 als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 10.2.1982 entlassen. Er behauptet, dies sei ungerechtfertigt geschehen, und begehrt an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, aliquotem Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsentschädigung den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von insgesamt S 66.419,30 brutto sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, den Kläger gerechtfertigt entlassen zu haben. Er habe dem Oberwerkmeister Rudolf S*** eine Tasche mit Schneidplatten, die dieser kontrollieren wollte, aus der Hand gerissen und sie ihm vor die Füße geworfen. Er habe dabei seinen Vorgesetzten nur knapp verfehlt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit der Begründung statt, daß das Verhalten des Klägers nicht so schwerwiegend gewesen sei, daß es seine fristlose Entlassung rechtfertige.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Kläger hatte in der Dreherei zwei Maschinen zu bedienen. Er hatte hiebei Schneidplatten verschiedener Formen und Größen zu verwenden, die üblicherweise in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Behälter aufbewahrt werden. Der Kläger verwendete aber zur Aufbewahrung eine alte Plastiktasche, was "der beklagten Partei" bekannt war und von ihr geduldet wurde.
## Begründung (2)
Schon vor dem zur Entlassung führenden Vorfall schimpfte der Kläger bei geringfügigen Anlässen, vor allem, wenn seine Arbeitsweise kritisiert wurde, benahm sich unbeherrscht und "haute mit Gegenständen auf". Etwa zwei Monate vor der Entlassung hielt der Einsteller Klaus W*** dem Kläger vor, daß dieser mit einem Kollegen Kaffee getrunken habe. Der Kläger rieb mit einem Metallring gegen Klaus W*** auf. Der Kläger wurde deswegen in Gegenwart des Betriebsratsobmannes abgemahnt und darauf hingewiesen, daß er, wenn er sich in Hinkunft nicht ordentlich verhalte, mit seiner Entlassung rechnen müsse. Oft wurde das eigensinnige und unbeherrschte Verhalten des Klägers toleriert. Man vermied, ihn anzusprechen. Als sich die Unbeherrschtheiten des Klägers mehrten, sagte Werkmeister Klaus B*** zum Oberwerkmeister Rudolf S***, daß man, wenn sich der Kläger weiter so verhalte, etwas unternehmen müsse. Am 9.2.1982 wurde der Kläger gegen Schichtende mit neuen Schneidplatten ausgerüstet. Am 10.2.1982 verlangte der Kläger gleich nach Schichtbeginn von Klaus W*** neue Schneidplatten. W*** hielt dem Kläger vor, daß er am Vortag neue Schneidplatten erhalten habe. Als der Kläger entgegnete, daß er diese bereits verbraucht habe, wies ihn Klaus W*** an, die Maschinen zum Stillstand zu bringen, und begab sich zu Rudolf S***, zu dessen Aufgaben es auch gehörte, Kontrollen zu machen und besonders die richtige Verwendung der Schneidplatten zu prüfen. Rudolf S*** begab sich zum Arbeitsplatz des Klägers, um eine Routinekontrolle durchzuführen. Er nahm die Plastiktasche, in der sich das Werkzeug befand, in die Hand, um nachzuschauen. Der Kläger fuhr auf Rudolf S*** hin, riß ihm die Tasche mit den Worten "Was Du wollen" aus der Hand, rieb mit der Tasche gegen Rudolf S*** auf und warf sie dann unmittelbar vor Rudolf S*** zu Boden, so daß sich ihr Inhalt verstreute. Rudolf S*** hatte den Eindruck, daß ihm der Kläger die Tasche "hinaufhauen" wollte. Der Vorfall konnte von anderen Arbeitern beobachtet werden. Oberwerkmeister Rudolf S*** fühlte sich persönlich bedroht und vor allem vor den anderen Arbeitnehmern bloßgestellt. Er suchte mit dem Kläger das Personalbüro auf und machte dem Leiter der Personalabteilung Rudolf R*** von dem Vorfall Mitteilung. Dieser sprach die fristlose Entlassung des Klägers aus.
## Begründung (3)
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das Verhalten des Klägers eine grobe Disziplinlosigkeit bilde. Es sei auch ehrverletzend und untergrabe die Autorität des Vorgesetzten. Oberwerkmeister Rudolf S*** habe befürchten müssen, daß der Kläger auch vor einer körperlichen Mißhandlung nicht zurückschrecke. Der Kläger sei bereits zwei Monate vorher wegen eines ähnlich aggressiven Verhaltens abgemahnt worden. Da dies erfolglos geblieben sei, sei seine fristlose Entlassung gerechtfertigt erfolgt. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Revisionswerber meint, auch er hätte noch einmal vor dem (erkennenden) Gericht vernommen werden müssen, weil das Berufungsgericht alle von der beklagten Partei beantragten Zeugen neuerlich einvernommen habe. Der Revisionswerber übersieht damit, daß eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nur insofern stattzufinden hat, als sie das Berufungsgericht für erforderlich hält, was eine Frage der Beweiswürdigung ist, oder wenn eine der Parteien dies durch Einsprache gegen die Verlesung verlangt. Der Kläger übersiedelte während des Verfahrens erster Instanz wieder nach Jugoslawien und wurde während des zweiten Rechtsganges dort im Rechtshilfeweg ergänzend vernommen. Eine persönliche Vernehmung des Klägers vor dem Berufungsgericht wurde aber nicht begehrt. Sonstige Verfahrensmängel wurden nicht geltend gemacht.
## Rechtliche Beurteilung
## Begründung (4)
Die vom Revisionswerber bei Ausführung der Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Das Berufungsgericht nahm als erwiesen an, daß der Kläger die Schneidplatten nicht in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Behälter, sondern in einer - in seiner Verfügungsmacht stehenden - alten Plastiktasche aufbewahrte, was "der beklagten Partei" (gemeint wohl: den Dienstvorgesetzten des Klägers) bekannt war und geduldet wurde. Verwendete aber der Kläger mit Kenntnis und stillschweigender Duldung seiner Vorgesetzten eine offensichtlich ihm gehörende Tasche zur Aufbewahrung der ein Betriebseigentum bildenden Schneidplatten, so stand der beklagten Partei das Recht zu, sich - so wie durch die Überprüfung der von anderen Dienstnehmern verwendeten Behälter -, durch eine Überprüfung der Plastiktasche des Klägers vom Bestand und der Verwendungsfähigkeit der ihm ausgefolgten Schneidplatten zu überzeugen; zu einer solchen Kontrolle hatte die beklagte Partei Anlaß, weil der Kläger erst gegen Schichtende des Vortages mit neuen Schneidplatten ausgestattet worden war und am 10.2.1982 gleich nach Schichtbeginn wiederum neue Platten verlangt hatte. Daß sich in dieser Tasche auch persönliches Eigentum befunden habe, behauptete der Kläger gar nicht. Von einer "Perlustrierung der persönlichen Sachen des Klägers" ohne seine Zustimmung kann daher keine Rede sein. Den Bestand an Schneidplatten durften die Vorgesetzten des Klägers prüfen. Selbst wenn es mit Rücksicht auf ein Eigentum des Klägers an der Plastiktasche noch zu entschuldigen wäre, daß er diese dem Oberwerkmeister aus der Hand riß, stellt das weitere Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des § 82 lit.g GewO 1859 her, weil er dann mit der Tasche gegen den Vorgesetzten "aufrieb", so daß dieser befürchtete, der Kläger werde die Tasche auf ihn werfen, und sie schließlich vor Rudolf S*** derart auf den Boden warf, daß der gesamte Inhalt herausfiel. Dieses aggressive Verhalten stellt eine auch Elemente einer gefährlichen Drohung enthaltende grobe Ehrenbeleidigung eines Vorgesetzten dar. Das Verhalten des Klägers war geeignet, die Autorität des Oberwerkmeisters im Betrieb zu untergraben, da der Vorfall von anderen Arbeitnehmern beobachtet wurde. Da der Kläger zudem wegen eines ähnlichen Vorfalles zwei Monate vorher erfolglos abgemahnt wurde, bildete sein Verhalten ungeachtet seiner langen Betriebszugehörigkeit einen Entlassungsgrund. Die Dienstgeberin durfte sein Verhalten schon deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten, um die dem Kläger vorgesetzten Dienstnehmer (Einsteller, Oberwerkmeister) nicht neuerlich solchen Attacken auszusetzen. Eine gerechtfertigte Entrüstung kommt dem Kläger nicht zustatten, weil in der Kontrolle der Schneidplatten an seinem Arbeitsplatz durch Nachschau in einem dem Vorgesetzten bekannten und von ihnen als Aufbewahrungsort geduldeten Behälter kein Vorwurf des Diebstahls oder der Veruntreuung gelegen war. Bloße Nervosität und Unbeherrschtheit sind aber keine Gründe, die den vom Kläger gesetzten Entlassungsgrund entschuldbar machen (Arb. 9111, 9188 ua). Das Berufungsgericht hat somit die Entlassung aus zutreffenden Gründen für gerechtfertigt erachtet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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