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id: rj-rjs-315
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title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0216 vom 23.01.2019"
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work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)"
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chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)"
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topic: rechtsprechung
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author: "Verwaltungsgerichtshof"
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stand: 2019-01
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text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2018110216_20190123L00.md"
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tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"]
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# Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0216 vom 23.01.2019
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*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2019, GZ Ra 2018/11/0216, ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110216.L00.*
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*Wissensbasis-ID: rj-rjs-315*
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## Begründung (1)
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G R in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. August 2018, Zl. 405-7/543/1/14-2018, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
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Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
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Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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"Feststellung von Übertretungen durch den Träger der
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Krankenversicherung
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§ 14. (1) Stellt der zuständige Träger der
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Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
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1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden
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Arbeitnehmer oder
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2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen
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(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
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Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
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§ 27. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
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(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
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(3) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 Abs. 1 oder 22 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jeden Arbeitnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
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(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.
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"Mit Schreiben vom 12.7.2017, dem Steuerberater des Beschwerdeführers zugestellt am 13.7.2017, forderte die SGKK für den Zeitraum von 1.1.2012 bis 31.12.2016 die Vorbereitung zur Einsichtnahme folgender Unterlagen auf:
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Dienstverträge oder Dienstzettel für alle Dienstnehmer lückenlose Arbeitsaufzeichnungen i(m) Original Aufzeichnungen der Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheitszeiten)
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## Begründung (2)
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Reisekostenaufzeichnungen (Taggeld, Übernachtungskosten, Kilometergelder)"
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Als letzter Tag "für die Erfüllung der Auskunftspflicht" sei der 21. Juli 2017 mitgeteilt worden. Mit E-mail vom 18. Juli 2017 habe der Steuerberater des Revisionswerbers der zuständigen Prüferin der SGKK mitgeteilt, dass es für den genannten Zeitraum keine der genannten Unterlagen gäbe und diese daher nicht vorgelegt werden könnten.
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Reference in New Issue
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