[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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# Rauchfangkehrer BGL
- **Variante:** `SI-2493_de` (Gruppe `rauchfangkehrer`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Burgenland
- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=rauchfangkehrer&variant-id=SI-2493_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
Abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau- Holz, andererseits.
Ergänzung zum Bundeskollektivvertrag vom 1. Jänner 1988 Anhang II.
### I. Geltungsbereich
a)
räumlich:
Für den Bereich des Bundeslandes Burgenland
b)
fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland
c)
persönlich:
Für alle bei Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes
### II. Löhne
| | Monatslohn in € | |
|---|---|---|
| I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | | |
| A) | Qualifizierte Gesellen | |
| a) | Gesellen mit Meisterprüfung | 3.224,68 |
| b) | Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen 3.030,14 an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde | 3.030,14 |
| B) | Gesellen, die nicht unter A) a) fallen | |
| a) | ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich | 2.946,31 |
| II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | | |
| a) | ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich | 2.453,98 |
| III. Lehrlinge | | |
| 1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 883,89 | |
| 2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 1.325,84 | |
| 3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 1.767,79 | |
| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien | | |
| Qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |
| Geschäftsführerzulage | 25 % vom höchsten Gesellenlohn | |
| Schmutzzulage pro Monat für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge | 100,00 | |
| Dampfkesselzulage an Wochentagen pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge | 6,65 | |
| Nachtzulage für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 100 % | |
| Mehrleistungszulage | — | |
| Fahrradpauschale | — | |
| Bekleidungspauschale | — | |
| V. Nachtarbeitszeit | | |
| Als Nachtarbeit gilt die Zeit von | 20.00 Uhr 5.00 Uhr | |
Internatskosten: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018)
### III. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft.
Derzeit bestehende, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Löhne und Arbeitsbedingungen, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1.1.2025 außer Wirksamkeit.
Eisenstadt, 25. November 2025
| Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland | |
|---|---|
| Mst. Anton Zolles | Ing. Karl Tinhof |
| Landesinnungsmeister | Innengeschäftsführer |
| F.d. | |
| ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ | |
| NRAbg. Josef Muchitsch | Herbert Aufner |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Auswärtstätigkeit
§ 3
##
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern.
2.
Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden.
3.
Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
4.
Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.
§ 8
##
Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen.
2.
Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen.
3.
Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
4.
An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz).
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln.
5.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen.
6.
Gesetzliche Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
7.
Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit.
8.
Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt.
9.
Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen.
§ 4
##
Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung
1.
Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
2.
Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen.
3.
Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten.
4.
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld.
§ 6
##
Landarbeit, Nächtigungsgeld, Trennungsgeld, Quartierbeistellung
1.
Bei Arbeitnehmern, die auf Landarbeit sind (das heißt, die tägliche Rückkehr zum Betrieb ist nicht zumutbar bzw der Arbeitgeber ordnet eine Nächtigung außer Haus an), beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten des ersten Kehrobjektes und endet beim letzten Kehrobjekt. In diesem Fall sind Geh-(Weg-)Zeiten vom letzten Kehrobjekt des Vortages bis zum ersten Kehrobjekt des darauf folgenden Tages, soweit sie wöchentlich 3 Stunden übersteigen, mit dem Normalstundenlohn zu bezahlen.
2.
Wenn die Beschäftigung einschließlich der Geh-(Weg-)Zeit eine Nächtigung außer Haus erfordert oder wenn eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes zumutbares Quartier zuzüglich eines Nächtigungsgeldes in der Höhe von S 50,00* täglich. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt,
a)
werden die Nächtigungskosten für ein angemessenes Quartier gegen Vorlage eines Beleges vergütet oder
-
b)
gebühren als Entschädigung für die Nächtigungskosten täglich S 100,00*, wenn kein Beleg vorgelegt wird.
-
3.
Arbeitnehmer, die auf Landarbeit sind, erhalten ein Trennungsgeld als Abgeltung für die erhöhten Kosten der Verpflegung. Das Trennungsgeld beträgt einen Kollektivvertragsstundenlohn der entsprechenden Lohnkategorie des Arbeitnehmers gemäß der Lohnordnung des betreffenden Bundeslandes ohne Zulagen und Zuschläge pro Arbeitstag. Ein Trennungsgeld gebührt nicht, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber beigestellt wird.
## Thema: Löhne, Schmutz- und Dampfkesselzulage
II.
##
Löhne
| | Monatslohn in € | |
|---|---|---|
| I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | | |
| A) | Qualifizierte Gesellen | |
| a) | Gesellen mit Meisterprüfung | 3.224,68 |
| b) | Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen 3.030,14 an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde | 3.030,14 |
| B) | Gesellen, die nicht unter A) a) fallen | |
| a) | ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich | 2.946,31 |
| II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | | |
| a) | ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich | 2.453,98 |
| III. Lehrlinge | | |
| 1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 883,89 | |
| 2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 1.325,84 | |
| 3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 1.767,79 | |
| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien | | |
| Qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |
| Geschäftsführerzulage | 25 % vom höchsten Gesellenlohn | |
| Schmutzzulage pro Monat für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge | 100,00 | |
| Dampfkesselzulage an Wochentagen pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge | 6,65 | |
| Nachtzulage für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 100 % | |
| Mehrleistungszulage | — | |
| Fahrradpauschale | — | |
| Bekleidungspauschale | — | |
| V. Nachtarbeitszeit | | |
| Als Nachtarbeit gilt die Zeit von | 20.00 Uhr 5.00 Uhr | |
Internatskosten: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018)
§ 7
##
Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Rahmenlohnordnung gilt bundeseinheitlich (Anhang II), wobei die Kategorisierung A G nach den Erfordernissen der Bundesländer anzuwenden ist. Die Löhne, Zulagen und Zuschläge sind in den Lohnverträgen der Bundesländer geregelt. Alle in diesen Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Mindestlöhne.
2.
Die Verrechnungsperiode und der Lohnauszahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.*
Eine bargeldlose Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
3.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen
a)
die Verrechnungsperiode und den Lohnauszahlungstermin,
-
b)
geleistete Normalstunden und deren Entlohnung,
-
c)
Überstunden,
-
d)
Zulagen beziehungsweise Zuschläge,
-
e)
allfälliges Urlaubsentgelt, beziehungsweise Sonderzahlungen,
-
f)
Abzüge und deren Bemessungsgrundlage.
-
4.
Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so vorzunehmen, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des bar ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.
5.
Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld usw. durch erhöhten Lohn ist unzulässig.
## Thema: Einstufung nach Qualifikation
II.
##
Löhne
| | Monatslohn in € | |
|---|---|---|
| I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | | |
| A) | Qualifizierte Gesellen | |
| a) | Gesellen mit Meisterprüfung | 3.224,68 |
| b) | Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen 3.030,14 an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde | 3.030,14 |
| B) | Gesellen, die nicht unter A) a) fallen | |
| a) | ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich | 2.946,31 |
| II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | | |
| a) | ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich | 2.453,98 |
| III. Lehrlinge | | |
| 1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 883,89 | |
| 2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 1.325,84 | |
| 3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen Lohngruppe B) a) | 1.767,79 | |
| IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien | | |
| Qualifizierte Überstundenzuschläge | — | |
| Geschäftsführerzulage | 25 % vom höchsten Gesellenlohn | |
| Schmutzzulage pro Monat für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge | 100,00 | |
| Dampfkesselzulage an Wochentagen pro Arbeitsstunde für alle Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge | 6,65 | |
| Nachtzulage für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 100 % | |
| Mehrleistungszulage | — | |
| Fahrradpauschale | — | |
| Bekleidungspauschale | — | |
| V. Nachtarbeitszeit | | |
| Als Nachtarbeit gilt die Zeit von | 20.00 Uhr 5.00 Uhr | |
Internatskosten: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018)
##
Anhang II*
Rahmenlohnordnung Rauchfangkehrergewerbe
* Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021.
I.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen)
A)
Qualifizierte Gesellen
a)
Gesellen mit Meisterprüfung
-
b)
Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde.
-
B)
Gesellen, die nicht unter A) a) fallen
a)
ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich:
-
b)
Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
-
im 3. und 4. Gesellenjahr
-
ab dem 5. Gesellenjahr
-
-
II.
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
a)
ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich:
-
b)
Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
-
im 3. und 4. Jahr
-
ab dem 5. Jahr
-
-
III.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
-
2. Lehrjahr
-
3. Lehrjahr
-
IV.
Zulagen und Zuschläge, Pauschalien
qualifizierte Überstundenzuschläge
-
Geschäftsführerzulage
-
Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage
-
Dampfkesselzulage
-
Schlieferzulage, Nachtzulage
-
Mehrleistungszulage
-
Fahrradpauschale
-
Bekleidungspauschale
-
V.
Nachtarbeitszeit von bis
§ 15
##
Geschäftsführer
Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen.
Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.
## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen
§ 16
##
Probezeit und Kündigung
1.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.
2.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl I. 153/2017, handelt.
3.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen.
Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.
4.
Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
§ 19
##
Verfall von Ansprüchen
1.
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden.
Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
## Thema: Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
§ 13c
##
Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung
Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.
Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.
§ 14
##
Waschräume und Werkzeuge
1.
Hinsichtlich der sanitären Einrichtungen gelten die Bestimmungen des IX. Abschnittes (§§ 83 bis 88) der Allgemeinen Arbeitnehmer-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für die Beistellung der notwendigen Werkzeuge hat der Betriebsinhaber aufzukommen.