[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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# Teigwarenerzeuger
- **Variante:** `SI-2559_de` (Gruppe `teigwarenerzeuger`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** PRO-GE
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=teigwarenerzeuger&variant-id=SI-2559_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31)
## Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um + 2,90 % plus Aufrundung auf die nächsten 50 Cent.
-
Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt somit 1.947,00 Euro.
-
### I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
1.)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
2.)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Teigwaren besitzen.
3.)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Lohnverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht.
### II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Löhne gelten unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 173.
| Lohngruppen | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | KraftfahrerIn, TeigmischerIn, TrocknerIn, MaschinistIn, PresserIn | 2.280,00 |
| 2. | Qualifizierte ArbeitnehmerIn, MitfahrerIn | 1.987,50 |
| 3. | Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit über 3 Monate*für die Einstufung in die Lohngruppe 3. sind vergleichbare Vordienstzeiten in der Teigwarenerzeugung zu berücksichtigen | 1.947,00 |
| 4. | Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten*für die Einstufung in die Lohnkategorie 3. sind vergleichbare Vordienstzeiten in der Teigwarenerzeugung zu berücksichtigen. | 1.947,00 |
### III. Geltungsbeginn
Die angeführten Lohnsätze treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Wien, 30. Jänner 2026
| BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE | |
|---|---|
| Bundesinnungsmeister | Innungsmeisterin |
| VP KommR Mst. Leo JINDRAK | Mag. Elke RIEMENSCHNEIDER |
| Bundesinnungsgeschäftsführerin | |
| DI Anka LORENCZ | |
| | |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT PRO-GE | |
| Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer |
| Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH |
| Branchensekretär | |
| Patrick STOCKREITER | |
## Thema: Löhne und Zulagen für Teigwarenhersteller
II.
##
Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Löhne gelten unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 173.
| Lohngruppen | Monatslohn€ | |
|---|---|---|
| 1. | KraftfahrerIn, TeigmischerIn, TrocknerIn, MaschinistIn, PresserIn | 2.280,00 |
| 2. | Qualifizierte ArbeitnehmerIn, MitfahrerIn | 1.987,50 |
| 3. | Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit über 3 Monate* | 1.947,00 |
| 4. | Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten* | 1.947,00 |
§ 14
##
Urlaubszuschuss
1.
Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den ArbeitnehmerInnen ein Urlaubszuschuss.
2.
Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilmäßig entrichtet werden.
3.
Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.
4.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für die ArbeitnehmerInnen geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
5.
Bei Eintritt während des Jahres sowie bei Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses.
ArbeitnehmerInnen, die bereits den Urlaubszuschuss erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der ­verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
ArbeitnehmerInnen, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.
6.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den ArbeiterInnenstand während des Jahres ist der Urlaubszuschuss je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des ArbeiternehmerInnenlohnes zu berechnen.
7.
Ein Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht für die Dauer der Wehrdienst-leistung, des Bezuges von Wochengeld gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gern. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der Tod von ArbeitnehmerInnen beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der der/dem Verstorbenen gebührt hätte.
§ 15
##
Weihnachtsremuneration
1.
Den ArbeitnehmerInnen, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
2.
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
3.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.
4.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für die ArbeitnehmerInnen geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachts-remuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.
5.
Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt.
ArbeitnehmerInnen, die bereits die Weihnachtsremuneration erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
6.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den ArbeiterInnenstand während des Jahres ist die Weihnachtsremuneration je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des ArbeiterIinnenlohnes zu berechnen.
7.
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung, des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der Tod von ArbeitnehmerInnen beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der der/dem Verstorbenen gebührt hätte.
## Thema: Arbeitszeiten und Zuschläge in der Teigwarenherstellung
§ 4
##
Arbeitszeit
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden*.
2.
Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den ­Vertragspartnern für einzelne Berufszweige einvernehmlich festgelegt werden.
3.
Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
4.
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 5 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.
5.
Für das Fahrpersonal gilt grundsätzlich die in Ziffer 1 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit. Diese kann, den betrieblichen Erfordernissen entsprechend, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG) so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 80 Stunden nicht überschritten werden. Die so verteilte Arbeitszeit darf neun Stunden an einem Tag bzw. 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
6.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG).
7.
Die regelmäßige Normalarbeitszeit an Samstagen endet um 12 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenschlusszeit. Den Erfordernissen entsprechend, können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
8.
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ab­leistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12 Uhr, ohne ­Lohnausfall für diese Tage. Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
9.
Vor- und Abschlussarbeiten, wie z. B. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.
10.
Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.
§ 6
##
Überstundenarbeit
1.
Als Überstundenarbeit gilt die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die gem. § 4 festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung.
Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.
2.
Erforderliche Überstundenarbeit kann in dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 461/1969) festgelegten Rahmen verlangt werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig.
3.
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
4.
Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne der Z. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf Vergütung, die aus dem ihnen gebührenden Stundenlohn (Grundlohn) und dem Überstundenzuschlag nach Art und Umfang gem. § 9 zu berechnen ist.
5.
Wird Zeitausgleich anstelle von Überstundenzahlungen vereinbart gilt folgendes:
Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1 : 2 abzugelten.
Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1 : 1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
§ 7
##
Sonntags- und Feiertagsarbeit
1.
Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Sie kann jedoch für einzelne Berufszweige im Einvernehmen abweichend festgelegt werden.
Für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann der Beginn und das Ende der Sonntags­arbeit bzw. der Feiertagsarbeit im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat abweichend festgelegt werden.
2.
Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Für die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Feiertage sind gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz:
Der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.
5.
Alle in Z 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche Arbeitstage (Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der Betriebsleitung für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein Arbeitsruhe angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.
6.
Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der Arbeitszeit auf arbeitsfreie Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung.
7.
Für Arbeiten an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist den Arbeit-nehmerInnen das der Arbeitsleistung entsprechende Arbeitsentgelt zuzüglich eines Zuschlages, gerechnet vom Grundlohn, zu bezahlen, der in § 9 dieses RKVs festgelegt ist.
8.
ArbeitnehmerInnen, deren normale Arbeitszeit den Sonntag einschließt, erhalten hiefür einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag ist wie ein Sonntag zu behandeln, kann jedoch nicht mit einem gesetzlichen Feiertag abgegolten werden.
§ 8
##
Nachtarbeit
1.
Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr*.
2.
Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gemäß den Bestimmungen des § 9 zuschlagspflichtig.
§ 9
##
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
1.
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt 1/165 des Monatsgrundlohnes.
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
2.
Für die
a)
an Werktagen
-
b)
an Sonntagen und
-
c)
in der Nachtarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
-
zu a) an Werktagen:
| für Überstunden | 50 % |
|---|---|
| für Nachtstunden | 50 % |
| für Nachtüberstunden | 100 % |
zu b) an Sonntagen:
| für die ersten 7 Sonntagstunden während der Tageszeit | 100 % |
|---|---|
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |
| zu c) für die Nachtzeit lt. § 8 Z 1 fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit von 216 Uhr | 30 % |
|---|---|
3.
Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten, worin das Entgelt für die geleistete Arbeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz enthalten ist.
Für Normalstunden:
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 150 % Zuschlag, das ist der 1 1/2 fache Stundenlohn.
Für Nachtstunden:
Neben dem ungekürzten Monatslohn für jede geleistete Arbeitsstunde 200 % Zuschlag, das ist der 2 fache Stundenlohn.
Für Überstunden:
Der Stundengrundlohn + 100 % Zuschlag, das ist der doppelte Stundenlohn.
Für Nachtüberstunden:
Der Stundengrundlohn + 150 % Zuschlag, das ist der 2 1/2fache Stundenlohn.
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
4.
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
## Thema: Fristen und Ansprüche im Arbeitsverhältnis
§ 21
##
Verfall von Ansprüchen
1.
Die ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlt Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
2.
Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen dreier Monate nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
3.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
4.
Ein Verzicht auf die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von den ArbeitnehmerInnen innerhalb von sechs Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.
5.
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väter-Karenzgesetz gehemmt.
§III.
##
Geltungsbeginn/Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertag tritt rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
§ IV.
##
Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1.
Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40272477/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264389/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-49-Entgelt)§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl 1 200/2023) gewähren.
2.
In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40272477/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4.
Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
-
wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
-
wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
-
wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
-
wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
-
wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
-
wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl 1 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 Abs 5 EFZG idF BGBl 1 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gern. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308,NOR40198617/Entgeltfortzahlungsgesetz/Art-1-§-2-Anspruch-auf-Entgeltfortzahlung)§ 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl 1 153/2017).
5.
Individuelle Zielerreichungen (z. B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6.
Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7.
Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8.
Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9.
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10.
Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12.
Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40272229/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs 1 Z 35 EstG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40272477/Einkommensteuergesetz-1988/§-124b)§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) zu beachten.
## Thema: Taggelder für Fahrer und Mitfahrer
§ 12
##
Taggelder und Übernachtungskosten
1.
Für KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die durch Ausfahrten von längerer Dauer und größerer Entfernung entstehenden Mehraufwendungen bei Bestehen eines Betriebsrates zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat Taggelder festzulegen.
2.
Für alle übrigen ArbeitnehmerInnen, die zu einer auswärtigen Beschäftigung entsandt werden, sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die entstehenden Mehraufwendungen Taggelder im Sinne der Z 3 festzulegen.
3.
Zeitdauer und Entfernung gem. Z 1 und 2 sind für die einzelnen Berufszweige in den jeweiligen Lohnverträgen festzulegen.
4.
Die tatsächlichen Barauslagen für eine angemessene Übernachtung und eine allfällig notwendig gewordene Einstellung des Fahrzeuges werden gegen Vorlage der quittierten Rechnung vergütet.
## Thema: Schutzkleidung für Teigwarenhersteller
§ 18
##
Schutz- und Arbeitskleidung
1.
Schutzausrüstung und Schutzkleidung
a)
Die durch gesetzliche Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird von den ArbeitgeberInnen (Betrieb) beigestellt. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.
-
b)
Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.
-
2.
Arbeitskleidung
a)
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten, soweit erforderlich, Arbeitskleidung. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf nur während der Arbeitszeit verwendet werden.
-
b)
Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.
-