[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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2026-09-09 19:10:07 +02:00
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commit 5b629a5916
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@@ -0,0 +1,221 @@
# Holzverarbeitende Heim-AT / Korb und Bast
- **Variante:** `SI-2720_de` (Gruppe `holzverarbeitende-heim-at-korb-bast`)
- **Anstellungsart:** Arbeiter:innen
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz
- **Gültig ab / Stand:** 2026-08-25 / 2026-08-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=holzverarbeitende-heim-at-korb-bast&variant-id=SI-2720_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 19960601, gültig ab 1996-05-31)
## Heimarbeitstarif Korb- und Bastwaren
### Heimarbeitstarif Korb- und Bastwaren für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter
T III/3/3-1996. Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 20. Juni 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:
### § 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.
### § 2 Entgelte
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe auch den aktuellen Abschluss der Lohn-/Gehaltstabelle!
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von --,-- S zu berechnen.
### § 3 Lohnänderung
Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).
### § 4 Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
### § 5 Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 1996 festgesetzt.
### § 6 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Heimarbeitstarifes treten der Heimarbeitstarif T V/7/19-1981 vom 20. August 1981 und T V/7/87-1995 vom 8. Juni 1995 außer Kraft.
Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 20. Juni 1996.
## Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31)
## BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: BGBl II Nr. 251/2026
| Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II |
|---|---|---|
| 251. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | |
251. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
### Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 3/2026/VIII/38/1
#### § 1. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
#### § 2. Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.
#### § 3. Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
#### § 4. Wirksamkeitsbeginn
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.
Lukowitsch
## Thema: Stundenlohn und Zuschlag für Heimarbeit
§ 2.
###
Entgelte
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.
§ 3.
###
Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
## Thema: Zuschlag für Heimarbeit
§ 3.
###
Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
§ 4
##
Heimarbeitszuschlag
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
## Thema: Geltungsbereich für Korb- und Bastwarenherstellung
§ 1.
###
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
§ 1
##
Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
Für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)
Persönlich:
Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigten.
## Thema: Anpassung der Löhne bei Änderungen
§ 3
##
Lohnänderung
Im Falle einer rechtsverbindlichen Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind durch die Heimarbeitskommission die Entgelte gemäß § 2 entsprechend anzugleichen.
Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).