[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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2026-09-09 19:10:07 +02:00
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@@ -0,0 +1,230 @@
# Handelsangestellte / Pyrotechnik
- **Variante:** `SI-2924_de` (Gruppe `handelsangestellte-pyrotechnik`)
- **Anstellungsart:** Angestellte
- **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten
- **Gewerkschaft:** GPA-djp
- **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25
- **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=handelsangestellte-pyrotechnik&variant-id=SI-2924_de&topic-id=1
- **Abgerufen:** 2026-09-09
## Teil: Zusatz (Version 20231231, gültig ab 2023-12-30)
## Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
betreffend Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pyrotechnika im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetzes, abgeschlossen am 28. August 2023 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Die Begriffe "Arbeitgeber", "Angestellter“, "Arbeitnehmer" sowie "Lehrling" sind geschlechtsneutral zu verstehen.
### I. Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
b)
Fachlich:
Für Unternehmen der Bundesgremien Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel und Lebensmittelhandel sowie
-
für Unternehmen des Bundesgremiums Mode und Freizeitartikel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenirhandel erzielen,
-
für Unternehmen des Bundesgremiums Papier- und Spielwarenhandel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Spielwaren erzielen,
-
hinsichtlich des Verkaufs von Pyrotechnika und Silvesterartikeln
in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Pyrotechnika und Silvesterartikel erzielen,
-
in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenirartikeln erzielen,
-
in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Waffen, Munition und Pyrotechnika erzielen,
-
in mobilen Verkaufsstellen (z.B.: Containern), die temporär ausschließlich zum Verkauf von Pyrotechnika und Silvesterartikel außerhalb von immobilen Verkaufsstellen aufgestellt werden.
-
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet.
### II. Gegenstand
Abs (1)
Auf Grund (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113679/Arbeitsruhegesetz/§-12a-Ausnahmen-durch-Kollektivvertrag)§ 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. I NR 46/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten mit folgenden Tätigkeiten am Sonntag, den 31. Dezember 2023, von 10 Uhr bis 17 Uhr zugelassen:
Beratung der Kunden,
-
Warenverkauf,
-
Tätigkeiten, die mit dem Warenverkauf bzw. der Beratung von Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären.
-
Abs (2)
Vor- und Abschlussarbeiten sind über den im Abs. (1) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
### III. Verfahren
Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle gem. Abschnitt I offenhalten und Arbeitsleistungen im Sinne des Abschnitts I in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 1. Dezember 2023 dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Beschäftigung am 31. Dezember 2023 abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, an diesem Tag der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
### IV. Vergütung
Gemäß ABSCHNITT 2) G.1.2. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt die geleistete Arbeit als Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 100 %.
### V. Ersatzruhe
Für die geleisteten Arbeitsstunden gebührt Ersatzruhe im Sinne (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 ARG.
| WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH | |
|---|---|
| Der Präsident: | Der Generalsekretär: |
| Dr. Harald Mahrer | Abg.z.NR Karlheinz Kopf |
| SPARTE HANDEL | |
| der | |
| WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH | |
| Der Obmann: | Die Spartengeschäftsführerin: |
| Dr. Rainer Trefelik | Mag. Iris Thalbauer |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT GPA | |
| Die Vorsitzende: | Der Bundesgeschäftsführer: |
| Barbara Teiber, MA | Karl Dürtscher |
| ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | |
| GEWERKSCHAFT GPA | |
| Wirtschaftsbereich Handel | |
| Der Vorsitzende: | Die stellvertretende Abteilungsleiterin: |
| Martin Müllauer | Helga Fichtinger |
## Thema: Überstunden und Sonntagsarbeit an Silvester
II.
##
Gegenstand
Abs (1)
Auf Grund (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113679/Arbeitsruhegesetz/§-12a-Ausnahmen-durch-Kollektivvertrag)§ 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. I NR 46/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten mit folgenden Tätigkeiten am Sonntag, den 31. Dezember 2023, von 10 Uhr bis 17 Uhr zugelassen:
Beratung der Kunden,
-
Warenverkauf,
-
Tätigkeiten, die mit dem Warenverkauf bzw. der Beratung von Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären.
-
Abs (2)
Vor- und Abschlussarbeiten sind über den im Abs. (1) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
IV.
##
Vergütung
Gemäß ABSCHNITT 2) G.1.2. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt die geleistete Arbeit als Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 100 %.
## Thema: Ablehnungsrecht und Benachteiligungsverbot
III.
##
Verfahren
Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle gem. Abschnitt I offenhalten und Arbeitsleistungen im Sinne des Abschnitts I in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 1. Dezember 2023 dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Beschäftigung am 31. Dezember 2023 abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, an diesem Tag der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.
## Thema: Ersatzruhe und Zuschläge für Sonntagsarbeit
V.
##
Ersatzruhe
Für die geleisteten Arbeitsstunden gebührt Ersatzruhe im Sinne (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12099993/Arbeitsruhegesetz/§-6-Ersatzruhe)§ 6 ARG.
IV.
##
Vergütung
Gemäß ABSCHNITT 2) G.1.2. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt die geleistete Arbeit als Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 100 %.