[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
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Nachtrag zum Kollektivvertrag für das Bordpersonal
verhandelt und abgeschlossen vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, einerseits, und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien.
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1 Geltungsbereich und Derogationsverhältnis
**1.1 **Dieser Nachtrag zum Kollektivvertrag für das Bordpersonal ersetzt die im Folgenden genannten Bestimmungen des Kollektivvertrags für das Bordpersonal in der Fassung Rev. 05, gültig ab 1.5.2018 (OS-KV-2015, KV-Bord). Die unter Punkt 6 "Inflationsanpassung" angeführten Bestimmungen ergänzen das Zusatzprotokoll Nr. 3. Die sonstigen Bestimmungen des OS KV-2015 bleiben unberührt.
**1.2 **Geltungsbereich und -dauer des OS-KV-2015 bleiben von diesem Nachtrag, ausgenommen der folgenden Bestimmung unter Punkt 2, unberührt.
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2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Punkt 3.2 OS-KV-2015 wird wie folgt ersetzt:
Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Briefs zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren einen Kündigungsverzicht bis zum 31.12.2023, das heißt, der Ausspruch einer Kündigung ist frühestens am 1.1.2024 möglich.
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3 Erfolgsbeteiligung
Punkt 46.1 und 46.2 OS-KV-2015 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt. Punkt 46.3 OS-KV-2015 entfällt. Die übrigen Bestimmungen des Punkt 46 bleiben davon unberührt:
**3.1 **Erwirtschaftet das Unternehmen eine EBIT Marge (die EBIT Marge ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des EBIT zu den Umsatzerlösen abzüglich der auszuschüttenden Erfolgsbeteiligung) in einer bestimmten Mindesthöhe, wird jedem Dienstnehmer entsprechend der folgenden Tabelle eine Erfolgsbeteiligung, berechnet in einem Prozentsatz seines Bruttojahresgehalts ausgeschüttet.
| EBIT Marge in Prozent | Erfolgsbeteiligung in Prozent des Bruttojahresgehalts |
|---|---|
| 4 % | 4 % |
| 6 % | 7 % |
| 8 % | 10 % |
**3.2 **Liegt die erzielte EBIT Marge zwischen den in der Tabelle festgelegten Werten, so wird der nach der Tabelle jeweils gebührende Prozentsatz des Bruttojahresgehalts anteilsmäßig aus dem nächstgeringeren und nächsthöheren Wert der EBIT Marge linear berechnet und auf eine Kommastelle kaufmännisch auf- oder abgerundet (z.B. bei einer EBIT Marge von 4,7 % gebührt den Dienstnehmern eine Erfolgsbeteiligung von 5,1 %, bei einer EBIT Marge von 5,7 % eine Erfolgsbeteiligung von 6,6 %).
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4 Pensionsregelung
Punkt 52.4 OS-KV-2015 wird wie folgt ersetzt:
Im Einkommenssteuergesetz besteht die Möglichkeit, dass der Dienstgeber teilweise anstelle des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht Beiträge für Dienstnehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse leistet.
Die Betriebsvereinbarungsparteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer solchen Bezugsumwandlung und die Höhe der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Im Rahmen der Bezugsumwandlung ist es ausdrücklich möglich, dass die zur Auszahlung gelangenden Entgelte das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschreiten.
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5 Senioritätsdatum
Punkt 63.10 und Punkt 75.6 OS-KV-2015 werden jeweils durch folgende Bestimmung ersetzt:
Bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge von Kündigung oder Austritt durch den Dienstnehmer, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses (ausgenommen im Rahmen des Punkt 86.5), bei rechtswirksamer Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber, welche nicht objektiv betriebsbedingt sind, sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf (Ende eines befristeten Dienstverhältnisses) erlischt das Senioritätsdatum.
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6 Inflationsanpassung
**6.1 Inflationsanpassung von 1.5.2020 bis 30.4.2022**
Die Inflationsanpassungen gemäß Pkt 2.3 und 2.4 des Zusatzprotokolls Nr. 3 des OS-KV-2015 werden wie dort geregelt umgesetzt.
**6.2 Inflationsanpassung von 1.5.2022 bis 30.4.2023**
**Erhöhung der Ist-Gehälter:**
Im ersten Schritt werden die individuellen Ist-Gehälter, die sich aus den jeweiligen Gesamtbezügen gemäß Punkt 56 zuzüglich allfälliger aufsaugbarer Zulagen ergeben, mit 1.5.2022 um 2 % erhöht.
**Erhöhung der Tabellengehälter:**
In einem weiteren Schritt werden die Gehaltstabellen gemäß Punkt 56 des Jahres 2021 um denselben Prozentsatz erhöht wie die Ist-Gehälter in Schritt 1. Anschließend wird das in Schritt 1 errechnete neue Ist-Gehalt mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Tabellengehalt (die Gehaltstabelle gültig ab 1.5.2022 wird Anfang 2021 publiziert) verglichen. Ist das Tabellengehalt niedriger als das in Schritt 1 erhöhte Ist-Gehalt, so ist die sich daraus ergebene Differenz die neue aufsaugbare Zulage.
Davon unberührt bleiben die Funktionszulagen gemäß Punkt 56.4.
**6.3 Inflationsanpassung von 1.5.2023 bis 30.4.2024**
**Erhöhung der Ist-Gehälter:**
Im ersten Schritt werden die individuellen Ist-Gehälter, die sich aus den jeweiligen Gesamtbezügen gemäß Punkt 56 zuzüglich allfälliger aufsaugbarer Zulagen ergeben, mit 1.5.2023 um 2 % erhöht.
**Erhöhung der Tabellengehälter:**
In einem weiteren Schritt werden die Gehaltstabellen gemäß Punkt 56 des Jahres 2022 um denselben Prozentsatz erhöht wie die Ist-Gehälter in Schritt 1. Anschließend wird das in Schritt 1 errechnete neue Ist-Gehalt mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Tabellengehalt (die Gehaltstabelle gültig ab 1.5.2023 wird Anfang 2021 publiziert) verglichen. Ist das Tabellengehalt niedriger als das in Schritt 1 erhöhte Ist-Gehalt, so ist die sich daraus ergebene Differenz die neue aufsaugbare Zulage.
Davon unberührt bleiben die Funktionszulagen gemäß Punkt 56.4.
**6.4 Inflationsanpassung ab 1.5.2024 **
Die Kollektivvertragsparteien werden Verhandlungen über eine allfällige Inflationsanpassung für den Zeitraum ab 1.5.2024 führen.
**6.5 Verhältnis von Inflationsanpassungen zu Vorrückungen**
Fallen zu einem Stichtag sowohl eine Inflationsanpassung als auch der Anspruch auf eine Vorrückung zusammen, so wird im ersten Schritt die Inflationsanpassung durchgeführt und im zweiten Schritt die Vorrückung.
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Unterfertigung
Flughafen Wien, am 26.6.2020
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Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt**
**Mag. Christian Domany**
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt
**Dr. Manfred Handerek**
Geschäftsführer-Stv
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Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida**
**Roman Hebenstreit**
Vorsitzender
**Bernd Brandstetter**
Geschäftsführer
**Daniel Liebhart**
Fachbereichsvorsitzender
Luft- und Schiffverkehr
**Philip Gastinger BSc, MA**
Fachbereichssekretär
Luft- und Schiffverkehr
**Verhandlungsführer Dienstgeber**
**Verhandlungsführer Dienstnehmer**
**Capt. DI Jens Ritter**
Chief Operating Officer
**Capt. Rainer Stratberger**
Vorsitzender Betriebsrat Bord
**Mag. Markus Christl**
Vice President Human Ressources