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[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
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Österreichweit
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Erfasster Personenkreis
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Die Anwendung des Modells "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist nur für vollzeitbeschäftigte, nicht aber für teilzeitbeschäftigte Arbeiter:innen der Lohngruppen 1, 2, 4, 5 und 6, ab 1.1.2027 auch für die neue Lohngruppe 3b,möglich.
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Für Arbeiter:innen der Lohngruppe 3, ab 1.1.2027 der neuen Lohngruppe 3a, ist ein Modell "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" nicht möglich!
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Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in der Lohngruppe 2, ab 1.1.2027 in der
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Lohngruppe 2 neu,
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- innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 12 Monaten bzw. 52 Wochen
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- 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)
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betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40
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Stunden nicht überschreitet.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den Lohngruppen 1, 4, 5, 6, ab 1.1.2027 auch in der Lohngruppe 3b,
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innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 6 Monaten bzw. 26
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- Wochen
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- 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)
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betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40
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Stunden nicht überschreitet.
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***Tipp!***
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*Ein Unterschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden ist nur
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möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.*
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Durchrechnungszeitraum
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Der Durchrechnungszeitraum kann, je nach Lohngruppe, maximal 6 Monate bzw. 26 Wochen oder 12 Monate bzw. 52 Wochen betragen. Demgemäß können die
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Vertragspartner auch einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise einen von 13 Wochen oder auch von nur 4 Wochen, vereinbaren.
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Die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes hat in Betrieben, in denen ein
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Betriebsrat besteht, in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen abzuschließen.
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***Beispiel:
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****Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt: *
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*13 Wochen jeweils 45 Stunden gesamt 585 Stunden
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26 Wochen jeweils 40 Stunden gesamt 1040 Stunden
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13 Wochen jeweils 35 Stunden gesamt 455 Stunden
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gesamt 2.080 Stunden: 52 Wochen = 40 Stunden/Woche *
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*Die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin im Durchrechnungszeitraum entspricht im Schnitt der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Überstunden fallen keine an.*
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Achtung
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**Vorsicht: **Abweichungen davon müssen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festgelegt werden.
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Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen, verkürzt werden.
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Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart, können die Arbeitnehmer:innen die abgeänderten Arbeitszeiten ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer:innen diesen Arbeitszeiten entgegenstehen.
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Verbrauch der Zeitguthaben
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Der Zeitausgleich erfolgt entweder
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- stundenweise durch eine geringe Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 35 Stunden bis weniger als 40 Stunden oder
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- in Form von ganzen freien Tagen.
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Zeitguthaben müssen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes konsumiert sein.
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Achtung
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**Vorsicht: **Erfolgt kein Ausgleich sind Zeitguthaben als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen. Bei Entlassung aus Verschulden des/der Arbeitnehmer:in, bei Arbeitnehmer:innenkündigung und bei Austritt ohne wichtigen Grund ist das Zeitguthaben mit dem jeweiligen Stundenlohn abzugelten. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in in diesen Fällen zurückzuzahlen.
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Monatslohn während des Durchrechnungszeitraums (Bandbreite)
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Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt monatlich der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
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Auf Stunden bezogene Entgeltteile wie Zulagen, Zehrgelder und Trennungszulagen sowie Reiseaufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erst im Folgemonat abgerechnet.
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Lohnabrechnung
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Dem/der Arbeiter:in ist zusätzlich zur laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte schriftliche Aufstellung seiner/ihrer Zeitguthaben bzw. seiner/ihrer Zeitschulden auszuhändigen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, hat ihm der/die Arbeitgeber:in auf Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des/der Arbeitnehmer:in zu gewähren.
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***Hinweis:***
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*Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der
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geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung
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der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten
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wiedergegeben.*
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