[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
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Kollektivvertrag
über die Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
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I. Geltungsbereich
**a) räumlich:** für das Gebiet der Republik Österreich
**b) fachlich:** für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
**c) persönlich:** für alle ausländischen Arbeitnehmer, die in einem Betrieb im Sinne der lit. b) beschäftigt sind und für deren Beschäftigung eine Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis erforderlich ist.
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II. Beschäftigungsbedingungen
Ausländische Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich des Verdienstes und der sonstigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bedingungen nicht schlechter gestellt werden als die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer des Betriebes. Gebühren, die aus Anlaß der Beschäftigungsaufnahme zu leisten sind (z. B. Anwerbe- und Untersuchungsgebühren) dürfen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Tritt der ausländische Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus, so können ihm diese Gebühren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Dienstzeit anteilsmäßig angelastet werden.
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III. Bestimmungen für den Fall der Nichterteilung oder des Widerrufs einer Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis
**1)** Im Falle einer Arbeitsaufnahme vor Erteilung der endgültigen Beschäftigungsgenehmigung bzw. endgültigen Arbeitserlaubnis gilt bei Ablehnung der gestellten Anträge die Zeit der bisherigen Beschäftigung bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten als ein befristetes Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen sind auch die Bestimmungen über das Probearbeitsverhältnis anzuwenden, wenn ein solches vereinbart wurde oder sich auf Grund einer Bestimmung eines Kollektivvertrages oder einer Arbeitsordnung ergibt.
**2)** Durch Widerruf oder zeitlichen Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis wird ein über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbartes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.
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IV. Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an der Betriebsratsitzung
Nimmt in einem Betrieb, in dem ausländische Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein ausländischer Arbeitnehmer, der von Betriebsleitung und Betriebsrat als Sprecher für die ausländischen Arbeitnehmer anerkannt ist, über Einladung des Betriebsrates an einer Betriebsratsitzung teil, darf dem Sprecher für die Zeit, die für die Behandlung von Problemen der ausländischen Arbeitnehmer erforderlich ist, das Entgelt nicht gemindert werden.
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V. Beziehungen zu anderen Kollektivverträgen
Bestimmungen in anderen Kollektivverträgen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
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VI. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
Wien, am 17. Dezember 1970
**Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft**
Der Präsident
Der Generalsekretär
**
Österreichischer Gewerkschaftsbund**
Der Präsident
Der Leitende Sekretär