[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)

Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Geltungsdauer:
ab 1.1.2026
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Beilage 2026
zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe
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Lohnordnung und Gehaltsschema gültig ab 1. Jänner 2026
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Lohnordnung und Gehaltsschema
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§ 1 Kollektivvertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.
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§ 2 Geltungsbereich
**1. Räumlich: **für das Gebiet der Republik Österreich.
**2. Fachlich:** für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.
**3. Persönlich: **
- für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
- für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
- für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2);
- für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
- für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4);
- Volontäre (§ 14 Abs 6);
- Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
**4. **Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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§ 3 Lohnordnung und Gehaltsschema
Die kollektivvertraglichen monatlichen **Mindestlöhne**, die kollektivvertraglichen monatlichen **Mindestgehälter **und das kollektivvertragliche **Lehrlingseinkommen **pro Monat werden per **1. Jänner 2026 **um **3,2 % **erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch **gerundet **und unter **Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema **wie folgt neu festgesetzt.
Die **Zulagen **für **gewerberechtliche Geschäftsführer **und für Arbeiten in der **Nacht **und am **Sonntag **werden per **1. Jänner 2026 **um **3,2 % **erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch **gerundet **und unter **Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema **wie folgt neu festgesetzt.
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II Lohnordnung und Gehaltsschema
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Arbeiter
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1. Lohngruppen
Alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Lohngruppen einzustufen.
**I. Facharbeiter mit Meisterprüfung**
Arbeiter mit Meisterprüfung Zahntechniker, die über hohen Entscheidungsspielraum und Eigenverantwortung verfügen und die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten oder mit der Führung von Mitarbeitern betraut sind.
**II. Facharbeiter mit besonderen Qualifikationen**
Arbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, der über eine im zahntechnischen Labor verwertbare Zusatzausbildung verfügt und selbstständig und eigenverantwortlich Kerntätigkeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.
**III. Facharbeiter Zahntechniker**
- Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnik.
- Arbeiter mit anderen verwertbaren Qualifikationen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Fachschule, Matura, Studium, facheinschlägige Weiterbildungen, …) von Bedeutung für die Tätigkeit im zahntechnischen Labor, der Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.
**IV. Facharbeiter Zahntechnische Fachassistenz und Aufsteiger aus LG V.**
- Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz.
- Arbeiter aus der LG V. a. mit facheinschlägiger Weiterbildung und mehrjähriger (mindestens 8 Jahre) facheinschlägiger Berufserfahrung.
**V. Facharbeiten ohne LAP/angelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiter **
- Arbeiter, die Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten ohne über eine Lehrabschlussprüfung zu verfügen.
- Arbeiter, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten.
- Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.
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2. Lohnschema
Kollektivvertragliche monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2026
| Lohngruppe | Mindestlöhne in Euro |
|---|---|
| I. | € 3.693,53 |
| II. | € 2.572,78 |
| III. | € 2.323,03 |
| IV. | € 2.139,34 |
| V. | € 1.971,12 |
Kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2026
im **Lehrberuf Zahntechniker**
im 1. Lehrjahr: € 756,46
im 2. Lehrjahr: € 949,44
im 3. Lehrjahr: € 1.276,58
im 4. Lehrjahr: € 1.499,50
im **Lehrberuf** **Zahntechnische Fachassistenz **
im 1. Lehrjahr: € 756,46
im 2. Lehrjahr: € 949,44
im 3. Lehrjahr: € 1.276,58
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3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer
Für den Fall, dass ein Arbeiter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm unabhängig von der Einstufung in die Lohngruppen eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Lohn.
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4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag
Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.
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Angestellte
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1. Verwendungsgruppen
Alle gelernten Zahntechniker, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Verwendungsgruppen einzustufen.
**I. Laborleiter**
Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leiten.
**II. Meister**
Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen und überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind.
**III. weitere Angestellte**
Weitere Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausgenommen jene, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
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2. Gehaltstabelle
Kollektivvertragliche monatliche Mindestgehälter ab 1.1.2026
| Verwendungsgruppe | Mindestgehälter in Euro |
|---|---|
| I. | € 5.013,46 |
| II. | € 3.693,53 |
| III. | € 2.572,78 |
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3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer
Für den Fall, dass ein Angestellter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm bei der Einstufung in die Verwendungsgruppen. II und III. eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Gehalt.
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4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag
Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.
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§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Wien, am 12. Dezember 2025
**Bundesinnung der Gesundheitsberufe,
Berufszweig Zahntechniker**
KR Mag. Josef Riegler
Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe
Mag. (FH) Dieter Jank
Bundesinnungsgeschäftsführer
Heimo Brückler, MSc, MSc
Bundesinnungsmeister Zahntechniker
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
younion _ Die Daseinsgewerkschaft**
Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin