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[ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
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Österreichweit
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Kollektivvertrag für das Kürschner-, Handschuhmacher-, Gerber-, Präparatoren- und Säcklergewerbe
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Inhalt
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(#heading_I)I. Kollektivvertragspartner
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(#heading_II)II. Geltungsbereich
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(#heading_III)III. Geltungsbeginn
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(#heading_IV)IV. Lohnordnung
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(#heading_V)V. Integrative Berufsausbildung
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(#heading_VI)VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
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(#heading_VII)VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
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(#heading_VIII)VIII. Abfertigung Neu
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(#heading_IX)IX. Abfertigung
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(#heading_X)X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
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(#heading_XI)XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
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(#heading_XII)XII. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
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(#heading_XIII)XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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(#heading_XIV)XIV. Sonn- und Feiertagsarbeit
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(#heading_XV)XV. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
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**Achtung:**
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Kollektivvertrag/die Lohnordnung erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.
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I. Kollektivvertragspartner
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Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der **Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik** einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, **Gewerkschaft PRO-GE**, andererseits.
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II. Geltungsbereich
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**a) räumlich: **Für das Gebiet der Republik Österreich.
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**b) fachlich:** Für alle der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik angehörenden Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Kürschner, Präparatoren, Kappenmacher und Rauhwarenfärber, Zurichter, Handschuhmacher, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Gerber und Lederfärber, Lederlackierer und Lederwalker sowie Appreteure von Leder und Rauhwaren.
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**c) persönlich: **Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.
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III. Geltungsbeginn
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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
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IV. Lohnordnung
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A) Kollektivvertragslöhne
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| Lohngruppen: | Stundenlöhne in Euro: |
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| 1. Qualifiziert selbständiges Facharbeiten | |
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| FacharbeiterIn mit LAP sowie Fachkraft gem. Punkt 2, die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein berufseinschlägiges Endprodukt her- und fertigstellt | 10,95 |
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| 2. Facharbeiten mit LAP bzw. ohne LAP | |
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| FacharbeiterIn mit berufseinschlägiger Lehrabschlussprüfung sowie Fachkraft ohne Lehrabschlussprüfung, die angelernte, berufseinschlägige Tätigkeiten verrichtet – **ab dem 3. Jahr** dieser einschlägigen Beschäftigung (#note-1)*) | 10,51 |
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| 3. Fachkraft ohne LAP | |
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| Fachkraft ohne Lehrabschlussprüfung, die angelernte, berufseinschlägige Tätigkeiten verrichtet – **im 1.und 2. Jahr** dieser einschlägigen Beschäftigung (#note-1)*) | 10,05 |
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| 4. Hilfsarbeiten | |
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| ArbeiterIn, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet | 9,61 |
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***)** *lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der i in den Lohnverträgen enthaltene Begriff "Beschäftigung" umfasst jene Zeiten, die der/die ArbeiterIn in Arbeitsverhältnissen seiner/ihrer Branche nachweisen kann.*
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B) Lehrlingseinkommen
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**Lehrlingseinkommen **(bei 3-jähriger bzw. längerer Lehrzeit): monatlich in Euro
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| Lehrjahr | monatlich in Euro |
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|---|---|
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| im 1. Lehrjahr | 550,00 |
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| im 2. Lehrjahr | 750,00 |
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| im 3. Lehrjahr | 1.000,00 |
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| im 4. Lehrjahr | 1.100,00 |
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**Lehrlingseinkommen **(bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro
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| Lehrjahr | monatlich in Euro |
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|---|---|
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| im 1. Lehrjahr | 750,00 |
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| im 2. Lehrjahr | 1.000,00 |
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**Lehrlingen**, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres.
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Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.
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C) Tatsächliche Stundenverdienste
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**1) **Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers heranzuziehen.
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**2) **Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2022 bestehenden Ist-Stundenlöhne der am 1.1.2023 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 8,10 % zu erhöhen.
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**3) **Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.
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D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
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Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.
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Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.
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V. Integrative Berufsausbildung
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Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
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Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
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Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jenem für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.
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Die Lehrlingseinkommenssätze der integrativen Lehre betragen 80 % des Lehrlingseinkommens des jeweiligen oben angeführten Verwendungsjahres.
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VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
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Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs- Ausbildung zuletzt bezahlte.
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VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
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Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.
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VIII. Abfertigung Neu
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Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.
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IX. Abfertigung
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**§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:**
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**(1)** Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung).
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X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
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Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem
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entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.
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XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
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**§ 16 erster Satz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:**
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Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:
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XII. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
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**§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:**
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**(1) **Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
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XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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**§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:**
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**(1) **Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
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Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
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Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.
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**(2) **Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
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Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
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XIV. Sonn- und Feiertagsarbeit
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**§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:**
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**(1)** Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.
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**(2) **Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:
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1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).
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**(3) **Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.
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**(4) **Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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XV. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
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Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung" durch die Bezeichnung "Lehrlingseinkommen" ersetzt.
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Wien, am 19. Dezember 2022
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**WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
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Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweig der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler**
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KommR Mst. Christine Schnöll
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Bundesinnungsmeisterin
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Mode und Bekleidungstechnik
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KommR Otmar Sladky
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Bundesinnungsmeister
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Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler
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Mag. Erwin Czesany
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Bundesinnungsgeschäftsführer
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**ÖSTERREICHISCHER GERWERKSCHAFTSBUND,
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Gewerkschaft PRO-GE**
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Rainer Wimmer
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Bundesvorsitzender
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Peter Schleinbach
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Bundessekretär
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Gerhard Cuny-Kreuzer
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Sekretär
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**Hinweis:**
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Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verfassers ist ausgeschlossen.
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