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id: lb-jug-01
batch: 1
title: "Ausbildungspflicht"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: jugendliche
author: "Noga"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_ausbildungspflicht.pdf"
text: ".lexis360/md/ausbildungspflicht.md"
legal_bases: ["APflG", "Ausbildungspflicht-Verordnung", "BAG § 8c", "LFBAG § 11b", "ASVG § 33", "ABGB"]
tags: [ausbildungspflicht, apflg, jugendliche, ferienbeschaeftigung, sv-anmeldung]
cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-jug-05", "lb-pra-02", "lb-pra-04"]
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# Ausbildungspflicht
*Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-jug-01).*
## Zusammenfassung
- **Was das APflG regelt:** Das 2016 eingeführte Ausbildungspflichtgesetz verpflichtet
Jugendliche nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, an einer Bildungs-, Ausbildungs- oder vorbereitenden Maßnahme
teilzunehmen (§ 3 APflG). Die Pflicht trifft die Erziehungsberechtigten (§ 4 Abs 1).
Asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigte Jugendliche sind erfasst; nur vorübergehend
in Österreich befindliche Jugendliche sind ausgenommen.
- **Erfüllung (§ 4 Abs 2):** demonstrative Aufzählung Z 14 (gültiger Lehr-/Ausbildungsvertrag
nach BAG oder LFBAG, gesundheitsrechtliche Ausbildung, weiterführende Schulen,
Vorbereitungslehrgänge/Externistenkurse); alternativ Z 57 (arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen, Maßnahmen bei Assistenzbedarf, zulässige Beschäftigung) — diese nur,
soweit mit einem **Perspektiven- oder Betreuungsplan** vereinbar (§ 4 Abs 3). Daneben
enthält die Ausbildungspflicht-Verordnung eine eigene Liste erfüllender Maßnahmen.
Das SMS stellt auf Antrag per Feststellungsbescheid fest (§ 8 Abs 4), ob eine Maßnahme
genügt (Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie: VwGH 29. 6. 2023, Ra 2022/11/0079).
- **Vorzeitiges Ende** der Pflicht nur bei erfolgrechem Abschluss einer mindestens
zweijährigen (berufsbildenden) mittleren Schule, einer Lehre, einer
Gesundheitsberufsausbildung ab 2.500 Stunden oder einer Teilqualifizierung
(§ 8b Abs 2 APflG iVm § 8c BAG bzw. § 11b LFBAG).
- **Ferienbeschäftigung:** ausbildungsfreie Zeiträume bis zu drei Monaten innerhalb von
zwölf Monaten verletzen die Ausbildungspflicht nicht (§ 4 Abs 4) — Ferialarbeitsverhältnisse
in den Ferien bleiben zulässig.
- **Ruhen (§ 7):** insb. Kinderbetreuungsgeld, Freiwilligenjahr/-dienst nach dem
Freiwilligengesetz, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst, berücksichtigungswürdige oder
medizinische Gründe; auch bei arbeitsrechtlich unzulässiger Beschäftigung (zB
absolutes Beschäftigungsverbot, fiktiver Mutterschutz).
- **Wirkung auf Arbeitsverhältnisse:** Ein Verstoß berührt weder Bestehen noch
Wirksamkeit des Arbeitsvertrags (ABGB bleibt unberührt). Beschäftigungen ohne bzw.
außerhalb eines Perspektiven-/Betreuungsplans werden über die SV-Anmeldungen
(§ 33 ASVG) ermittelt und zu Beratungsgesprächen führen; § 5 Abs 3 definiert die
Verletzung. Jugendliche können Arbeitsverhältnisse, die die Ausbildungspflicht
verletzen, ohne Kündigungsfristen und -termine vorzeitig beenden (§ 6); alle Ansprüche
aus dem aufrechten Verhältnis bleiben unberührt, Kündigungsentschädigung nur bei
vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund.
- **Sanktionen nur gegen die Erziehungsberechtigten** (§ 17); Jugendliche und
Arbeitgeber sind nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Persönlicher Geltungsbereich | nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des **18. Lebensjahres** (§ 3 APflG) |
| Ausbildungsfreie Zeiträume | bis zu **3 Monate** innerhalb von **12 Monaten** stellen keine Verletzung dar (§ 4 Abs 4 APflG); zum abweichend formulierten Lösungsrecht nach lb-pra-02 (relevant erst über **4 Monate**) s dort |
| Planpflicht | alternative Maßnahmen nach § 4 Abs 2 Z 57 nur mit Perspektiven-/Betreuungsplan vereinbar (§ 4 Abs 3 APflG) |
| Meldefrist Erziehungsberechtigte | beginnt kein Jugendlicher innerhalb von **3 Monaten** nach Beendigung/Vorzeitigung einer Ausbildung eine neue Maßnahme, ist die Koordinierungsstelle zu verständigen — längstens **2 Wochen** nach Ablauf dieser Frist (§ 13 APflG) |
| Vorzeitiges Lösungsrecht Jugendlicher | § 6 APflG ohne gesetzliche/KV-Kündigungsfristen und -termine; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unberührt; Kündigungsentschädigung nur bei vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund |
| Geldstrafe Erziehungsberechtigte | **€ 100, bis € 500,**, im Wiederholungsfall **€ 200, bis € 1.000,** (§ 17 APflG); nur Erziehungsberechtigte sind strafbar |
## Rechtsgrundlagen
- **Ausbildungspflichtgesetz (APflG):** §§ 3, 4 (Abs 14), 5 (Abs 1 und 3), 6, 7,
8 Abs 4, 13, 14, 17 im Briefing ausdrücklich zitiert — Errichtung der Organe,
Verfahren und Sanktionen ausschließlich gegen Erziehungsberechtigte. ✅
- **Ausbildungspflicht-Verordnung:** eigene Liste erfüllender Maßnahmen, ohne
§-Zitat im Briefing. ⚠ Detailverifikation (RIS) vor Verwendung.
- **§ 33 ASVG:** SV-Anmeldungen als Ermittlungsgrundlage pflichtwidriger
Jugendlichen-Beschäftigungen. ✅
- **BAG/LFBAG** (Lehr-/Ausbildungsverträge; § 8c BAG, § 11b LFBAG bei
Teilqualifizierung) und **ABGB** (Fortbestand der Arbeitsvertragsfähigkeit) nur
dem Namen nach genannt. ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- Das APflG ist kein Abgabengesetz — kein eigener Regelsatz. Die Relevanz für die
Personalverrechnung ist indirekt:
- **Ferialarbeitsverhältnisse** in den Ferien (Fenster bis 3 Monate je 12 Monaten,
§ 4 Abs 4) sind reguläre SV-pflichtige Dienstverhältnisse → über die bestehende
hr_payroll-Engine (Structure je Mitarbeitendengruppe) abrechnen, keine Sonderlogik.
- **Jugendlichen-Merkmale** (Alter, Schulpflicht/Ausbildungsstatus) am Mitarbeitenden-
bzw. Vertragsdatensatz als Basis für KJBG-Work-Entry-Constraints (→ lb-jug-02,
lb-jug-04) und das Jugendlichenverzeichnis (→ lb-jug-05).
- **Vorzeitige Lösung nach § 6 APflG:** Beendigung ohne Kündigungsfrist und ohne
Kündigungsentschädigung (außer wichtiger Grund) als payslip-Endabrechnungsfall
abbilden.
- **§ 33-ASVG-Anmeldungen** sind der staatliche Kontrollhebel → zeitgerechte und
vollständige eSV/ÖGK-Anmeldung auch für jugendliche Ferialkräfte sicherstellen
(Meldewesen im Kernmodul `l10n_at_hr_payroll`).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-jug-02 (KJBG-Sonderbestimmungen für Jugendliche) · lb-jug-04
(Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis) ·
lb-pra-02 (§ 6 APflG bei Ferialpraktika) · lb-pra-04 (Abgrenzung Ferialpraktikum)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Kernregime
Privatwirtschaft; das APflG ist dort noch nicht inventarisiert — Ergänzung bei
Bedarf ❓)