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id: lb-bnd-01
batch: 8
title: "Austritt Angestellte - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_angestellte_entgeltvorenthaltung_entgelts.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_angestellte_entgeltvorenthaltung_entgelts.md"
legal_bases: ["AngG § 26 Z 2", "IO § 25"]
tags: [austritt, entgeltvorenthaltung, entgeltschmaelerung, nachfrist, insolvenz]
cross_refs: ["lb-bnd-05", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
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# Austritt Angestellte Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-01).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 26 Z 2 AngG):** Der Angestellte kann vorzeitig austreten,
wenn der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt **ungebührlich schmälert oder
vorenthält**.
- *Schmälerung* = einseitige rechtswidrige Herabsetzung des Entgelts — gleich
ob durch Verletzung eines Gesetzes, Kollektivvertrags oder einer
Einzelvereinbarung (zB Nichtzahlung des KV-Minimalentgelts, Fehleinstufung,
Nichtweitergabe von KV-Erhöhungen).
- *Vorenthaltung* = der Anspruch ist dem Umfang nach weder bestritten noch
bezweifelt, das Entgelt wird aber bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze
geleistet; gleichgültig ob in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit
oder aus **Unvermögen** des Arbeitgebers.
- Geld- und Naturalleistungsansprüche sind gleichgestellt. Während einer
**Karenz** (unbezahlter Urlaub) kann sich der Austrittsgrund nicht ereignen,
weil keine Entgeltzahlungspflicht besteht.
- **Geltendmachung:** Anspruch muss grundsätzlich bereits **fällig** sein
(Ausnahme: AG kündigt an, künftig ein geringeres Entgelt zu zahlen — dann darf
der nächste Zahlungstermin abgewartet werden; bloße Konkursankündigung genügt
nicht). Der AG muss **Unrechtsbewusstsein** haben (verschiedene vertretbare
Rechtsmeinungen schließen den Tatbestand aus). Nur eine **wesentliche**
Verletzung berechtigt zum Austritt (Unzumutbarkeit der Fortsetzung; Rsp hat
eine 20%-Schmälerung als wesentlich beurteilt).
- **Nachfrist:** Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung; Austritt kann als
„Dauerzustand" weiter erklärt werden, aber keine plötzliche, für den AG
unerkennbare Verweigerung der Zusammenarbeit. Forderung konkret benennen;
noch während der Frist erklärter Austritt ist verfrüht — außer die
Nichtzahlung steht vor Fristablauf fest. Fristdauer stark einzelfallabhängig
(siehe Kernwerte). **Keine Nachfrist** bei eklatantem Gesetzesverstoß oder
wenn sie angesichts des bisherigen Verhaltens zwecklos erscheint.
- **Insolvenz:** Rückstände, die nur vor der Eröffnung entstanden sind,
verwirklichen den Austrittsgrund nicht (der Verwalter darf sie zunächst gar
nicht bezahlen); gestützt werden kann nur ein **vor Eröffnung**
ausgesprochener, unbedingter Austritt. Für Entgelt nach Eröffnung gilt der
Austrittsgrund wieder, außer es wird als **Insolvenz-Entgelt** bezahlt;
subsidiär ist § 25 IO einschlägig.
- **Risiko eines ungerechtfertigten Austritts:** keine Kündigungsentschädigung,
keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung für die 5. und 6. Urlaubswoche
(Praxistipp: im Zweifel immer mit ausreichend langer Nachfrist austreten).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | ungebührliche Entgeltschmälerung oder -vorenthaltung, § 26 Z 2 AngG ✅ |
| Schmälerung | einseitige rechtswidrige Herabsetzung (Gesetz/KV/Einzelvereinbarung), egal ob Geld oder Naturalleistung |
| Vorenthalten | Anspruch unbestritten, bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet — auch bei Unvermögen des AG |
| Vor Fälligkeit | Austritt nur berechtigt, wenn AG die Zahlung eines geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht |
| Wesentlichkeit | Rsp: **20 %** Entgeltschmälerung = wesentlich (8 ObS 86/00f); geringer Rückstand i.d.R. nicht ausreicht |
| Nachfrist | grundsätzlich zu setzen, Forderung konkret benennen; Beginn bei Postsetzung erst mit **Zugang** beim AG |
| Nachfrist-Dauer | einzelfallabhängig: **7 Tage** bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / **24 Stunden** bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07) |
| Verfrühter Austritt | während laufender Nachfrist ungerechtfertigt, außer Nichtzahlung steht vor Fristablauf fest |
| Keine Nachfrist nötig | eklatanter Gesetzesverstoß (zB Vorenthalten des gesamten Entgelts) oder Zwecklosigkeit (AG ignoriert mehrfache Urgenzen) |
| Zahlung/Fälligkeit | AG muss die **Gutschrift am Fälligkeitstag** auf dem Konto bewirken (Banküberweisung: rechtzeitige Disposition); Scheck, der erst nach Fristablauf ankommt, = zu spät |
| Insolvenz | Alt-Rückstände vor Eröffnung: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt möglich; Entgelt ab Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 2 AngG** (Austritt wegen ungebührlicher Entgeltschmälerung oder
-vorenthaltung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 25 IO** (Austrittsgrund Insolvenz) — im Praxistipp benannt ✅
- Die Wesentlichkeits- und Nachfrist-Beurteilung basiert auf OGH-Rsp (mit
Aktenzeichen im Original belegt, zB 8 ObS 86/00f; 4 Ob 60/85;
9 ObA 181/98b) ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entgelt-Fälligkeit:** Der Payroll-Lauf muss so terminiert sein, dass die
Bankgutschrift **am Fälligkeitstag** verbucht ist (Vorlauf für
Banküberweisungen einplanen) — Implementierungshinweis für
Auszahlungs-Termine der hr_payroll-Engine; Verzug ist ein
Austritts-/Schadensrisiko, kein rein technischer Zahlungslauf.
- **Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt:** Abfertigung Alt,
Urlaubsersatzleistung 5./6. Woche, Kündigungsentschädigung entfallen → im
Beendigungs-Workflow als Anspruchs-Flags vor der Abrechnung prüfen (→
lb-bnd-09).
- **Austrittsdatum** = Ende der Work-Entries; ausständige Entgeltrückstände
laufen über Nachzahl-/Sonderläufe („Dauerzustand"-Rückstände können
mehrere Abrechnungsperioden umfassen).
- Kein eigenes SV-/Meldewesen-Thema im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-05 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)