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id: lb-bnd-04
batch: 8
title: "Austritt Angestellte - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_angestellte_tatlichkeiten_und_ehrverletzu.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_angestellte_tatlichkeiten_und_ehrverletzu.md"
legal_bases: ["AngG § 26 Z 4", "AngG § 27 Z 6", "AngG § 32", "GewO 1859 § 82a lit b", "GlBG", "StGB § 111 ff"]
tags: [taetlichkeit, sittlichkeitsverletzung, ehrverletzung, schutzverweigerung, sexualbelaestigung]
cross_refs: ["lb-bnd-07", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
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# Austritt Angestellte Tätlichkeiten und Ehrverletzungen
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-04).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 26 Z 4 AngG):** Vorzeitiger Austritt, wenn der
Arbeitgeber
1. sich **Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche
Ehrverletzungen** gegenüber dem Angestellten oder dessen Angehörigen
zuschulden kommen lässt, oder
2. es **verweigert**, den Angestellten gegen solche Handlungen eines
Mitbediensteten oder eines Angehörigen des AG zu schützen.
- **Geschützter Personenkreis:** AN und dessen **Angehörige** (weit ausgelegt —
es zählt das Naheverhältnis, nicht zwingend Verwandtschaft).
- **Täter-Kreis:** grundsätzlich nur der eigentliche AG (Geschäftsinhaber bzw
vertretungsbefugte Organe — Filialleiter, bloße Vorgesetzte oder
gewerberechtliche Geschäftsführer genügen i.d.R. nicht); ferner Angehörige
des AG (mit Naheverhältnis zum Unternehmen) und Mitbedienstete. Bei
Angehörigen/Mitbediensteten wird der Austrittsgrund erst verwirklicht, wenn
der AN **Abhilfe verlangt** hat und der AG dazu nicht willens oder fähig ist;
ein passives Verhalten des AG genügt.
- **Tätlichkeit:** jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete
Handlung; Absicht, Strafbarkeit, Erfolg (Verletzung) und Erheblichkeit sind
unerheblich — auch geringfügige Tätlichkeiten können genügen.
- **Sittlichkeitsverletzung:** unzüchtige (sexuell sittlichkeitsverletzende)
Handlungen — insb **sexuelle Belästigungen iSd GlBG**; auch ordinäre
eindeutige Worte und objektiv+subjektiv unerwünschte unsittliche Anträge
genügen. Nach einer Belästigung kann eine psychische Ausnahmesituation die
Rechtzeitigkeit eines späteren Austritts tragen.
- **Erhebliche Ehrverletzung:** strafbare Ehrenbeleidigung (§§ 111 ff StGB)
oder auch nicht strafbare Handlungen; maßgeblich ist die objektive
Erheblichkeit (Abbruch der Beziehungen als einzige zumutbare Reaktion eines
Menschen mit normalem Ehrgefühl); Bewertungsmaßstäbe: Stellung im Betrieb,
Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten.
Öffentlichkeit/Strafbarkeit nicht erforderlich, aber gewichtige Indizien.
**Sachliche Kritik** an Leistung/Eignung ist niemals Ehrverletzung, selbst
wenn unrichtig. **Verletzungsabsicht** ist erforderlich; Wahrnehmung durch
Dritte egal.
- **Konsequenzen:** Bereinigungsgelegenheit des AN verwirkt das Austrittsrecht
nicht; Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach § 32 AngG.
Spiegelbildlich ist der Entlassungsgrund **§ 27 Z 6 AngG**; Arbeiter-Analog
ist § 82a lit b GewO 1859.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, erhebliche Ehrverletzung durch AG oder ungenügender Schutz dagegen (§ 26 Z 4 AngG) ✅ |
| Tätlichkeit | jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Verletzungserfolg/Erheblichkeit egal; auch geringfügige genügen |
| Sittlichkeitsverletzung | unzüchtige Handlungen (inkl sexuelle Belästigung GlBG); ordinäre Worte/unsittliche Anträge genügen, wenn objektiv+subjektiv unerwünscht |
| Rechtzeitigkeit bei Belästigung | psychische Ausnahmesituation kann einen später erklärten Austritt rechtfertigen |
| Ehrverletzung | erheblich, wenn objektiv ehrverletzend wirkend; Maßstab: normales Ehrgefühl, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; objektive Kriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass) |
| Keine Ehrverletzung | sachliche (auch unrichtige) Kritik an Leistung/fachlicher Eignung |
| Verletzungsabsicht | Voraussetzung des Austrittsgrundes; Dritte-Wahrnehmung irrelevant |
| Abhilfe-Erfordernis | bei Verfehlungen von AG-Angehörigen/Mitbediensteten: erst Abhilfe verlangen; passives AG-Verhalten genügt für Schutzverweigerung |
| Angehörigenbegriff | weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft |
| Mitverschulden | Ermessensausgleich der Ersatzansprüche, § 32 AngG |
| Irrtum über AG-Eigenschaft | geht zulasten des austretenden AN (Praxistipp: Abhilfe bei Geschäftsinhaber/organvertretungsbefugten Stellen verlangen) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 26 Z 4 AngG** (Austrittsgrund Tätlichkeit/Sittlichkeit/Ehrverletzung/
Schutzverweigerung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 27 Z 6 AngG** (spiegelbildlicher Entlassungsgrund, Rsp heranziehbar) —
zitiert ✅
- **§ 32 AngG** (Mitverschuldensausgleich) — zitiert ✅
- **§ 82a lit b GewO 1859** (Arbeiter-Analog) — zitiert ✅
- **GlBG** (sexuelle Belästigung) und **§§ 111 ff StGB** (Ehrenbeleidigung) —
als Bezugsnormen genannt ✅ (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS
verifizieren)
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Anspruchsfolgen bei Beendigung:** Der § 26 Z 4-Austritt ist ein
„ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung
Alt entfällt grundsätzlich; Kündigungs-/Ersatzansprüche können über den
§ 32-AngG-Ausgleich gerichtlich zugeordnet werden → im Beendigungs-Workflow
der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-09).
- **Austrittsdatum** = Ende der Work-Entries; der spätere, durch
Ausnahmesituation gerechtfertigte Austritt kann das
Abrechnungs-Enddatum über den Belästigungszeitpunkt hinaus schieben.
- Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; Belästigungs-
Fälle sind primär HR-/Verfahrensthema (GlBG).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-07 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)