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id: lb-bnd-05
batch: 8
title: "Austritt Arbeiter - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Niederfriniger"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_arbeiter_entgeltvorenthaltung_entgeltschm.pdf"
text: ".lexis360/md/austritt_arbeiter_entgeltvorenthaltung_entgeltschm.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82a lit d", "GewO 1859 § 82a lit e", "ABGB § 1155", "AngG § 26 Z 2", "IO § 25", "IO § 46 Z 3a lit a"]
tags: [entgeltvorenthaltung, entgeltschmaelerung, nachfrist, insolvenz, arbeiter]
cross_refs: ["lb-bnd-01", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"]
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# Austritt Arbeiter Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-05).*
## Zusammenfassung
- **Austrittsgrund (§ 82a lit d und e GewO 1859):** Der Arbeiter kann vorzeitig
austreten, wenn der Arbeitgeber (Gewerbeinhaber)
1. die **bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält** oder andere wesentliche
Vertragsbestimmungen verletzt (lit d), oder
2. **außerstande ist oder sich weigert**, dem Arbeiter Verdienst zu geben
(lit e).
- **lit e** ist nur ein Spezialfall von lit d: Vorenthalten des Entgelts, weil
der AG den Arbeiter nicht (ausreichend) beschäftigen kann — dann besteht gem
**§ 1155 ABGB** eine Entgeltfortzahlungspflicht.
- Obwohl das Gesetz nur „Vorenthalten" nennt, erfasst der Tatbestand ebenso die
**Entgeltschmälerung**; er deckt sich im Wesentlichen mit § 26 Z 2 AngG,
die Rsp ist wechselseitig nutzbar (→ lb-bnd-01). Vorenthalten = Anspruch
unbestritten, Entgelt bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet (auch
aus Unvermögen); Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung. Geld
und Naturalleistungen gleichgestellt. Während einer **Karenz** kann sich der
Austrittsgrund nicht ereignen (keine Entgeltzahlungspflicht).
- **Geltendmachung:** wie beim Angestellten — Fälligkeit (Ausnahme: AG
kündigt geringeres Entgelt an; Konkursankündigung genügt nicht),
Unrechtsbewusstsein des AG (vertretbare Rechtsmeinungen schließen den
Tatbestand aus), Wesentlichkeit (unzumutbare Fortsetzung; unwesentliche
Restforderung bis Kündigungsfrist-Ende tragbar — aber Geringfügigkeit
schadet nicht, wenn die Verletzung lange andauert und der AG die Nachzahlung
nicht einmal in Aussicht stellt).
- **Nachfrist:** Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung („Dauerzustand");
wer Rückstände geduldet hat, darf nicht plötzlich austreten, sondern muss
vorher — auch mit kurzer Frist — zur Zahlung auffordern; Forderung der Art
nach konkret benennen (reine Unmutsäußerungen genügen nicht); noch während
der Frist erklären ist verfrüht, außer die Nichtzahlung steht fest. Eine
**freiwillig gesetzte Nachfrist schadet nicht**.
- **Keine Nachfrist** bei eklatantem Gesetzesverstoß oder Zwecklosigkeit.
- **Insolvenz:** wie beim Angestellten — Alt-Rückstände vor Eröffnung
verwirklichen den Austrittsgrund nicht; nur vor Eröffnung ausgesprochener,
unbedingter Austritt; Entgelt nach Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung
als Insolvenz-Entgelt; subsidiär § 25 IO.
- **Risiko eines ungerechtfertigten Austritts:** keine Kündigungsentschädigung,
keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Austrittsgrund | ungebührliche Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen (lit d) / Nichtgeben von Verdienst (lit e), § 82a GewO 1859 ✅ |
| Schmälerung erfasst | auch einseitige rechtswidrige Entgeltsminderung, obwohl Gesetz nur „Vorenthalten" nennt |
| Beschäftigungslosigkeit | lit e: AG außerstande/weigert sich, Verdienst zu geben → Entgeltfortzahlungspflicht, § 1155 ABGB |
| Vor Fälligkeit | Austritt nur berechtigt, wenn AG Zahlung geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht |
| Wesentlichkeit | objektiv; unwesentlicher Restbetrag bis Kündigungsfrist-Ende tragbar; Geringfügigkeit egal bei langer Dauer ohne Nachzahlungsperspektive |
| Nachfrist | nach Duldung grundsätzlich erforderlich (auch kurze Frist); Forderung der Art nach konkret; Beginn bei Postsetzung mit Zugang |
| Nachfrist-Dauer | einzelfallabhängig: **7 Tage** bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / **24 Stunden** bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07) |
| Freiwillige Nachfrist | schadet nicht — Austritt nach Fristablauf dennoch berechtigt |
| Zahlung/Fälligkeit | Gutschrift muss am Fälligkeitstag verbucht sein; Scheck nach Fristablauf = zu spät |
| Keine Nachfrist nötig | eklatanter Gesetzesverstoß (zB gesamtes Entgelt vorenthalten) oder Zwecklosigkeit (mehrfache Urgenzen ignoriert) |
| Insolvenz | Alt-Rückstände: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt; ab Eröffnung Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82a lit d und e GewO 1859** (Austrittsgrund Arbeiter) — im Briefing
ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 1155 ABGB** (Entgeltfortzahlung bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit) —
zitiert ✅
- **§ 26 Z 2 AngG** — als deckungsgleiche Regelung der Angestellten referenziert ✅
- **§ 25 IO** und **§ 46 Z 3a lit a IO** (Insolvenzkonstellationen) — zitiert ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Entgelt-Fälligkeit:** Auszahlungs-Läufe der hr_payroll-Engine so
terminieren, dass die Gutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist; Verzug ist
Austritts- und Schadensrisiko, nicht nur Verfahrensverzug.
- **Beschäftigungsmangel (lit e):** Entgeltfortzahlungspflicht bei
fehlender Arbeit → im Work-Entry-/Entgeltmodell als Fortzahlungs-Regel
abbilden, nicht als stillschweigende Entgeltkürzung.
- **Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt** (Abfertigung Alt,
Urlaubsersatzleistung) → Anspruchs-Flags im Beendigungs-Workflow (→
lb-bnd-09).
- **Austrittsdatum** = Work-Entry-Ende; „Dauerzustand"-Rückstände laufen über
Nachzahl-/Sonderläufe.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-01 (Analoggrund Angestellte) · lb-bnd-09 (Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG/GewO-Kernregime)