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id: lb-bnd-10
batch: 8
title: "Austrittserklärung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-06
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_austrittserklarung.pdf"
text: ".lexis360/md/austrittserklarung.md"
legal_bases: ["AngG § 25"]
tags: [austrittserklaerung, schluessiger-austritt, ueberlegungsfrist, beweislast, unberechtigte-entlassung]
cross_refs: ["lb-bnd-09", "lb-bnd-11"]
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# Austrittserklärung
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-10).*
## Zusammenfassung
- **Form:** Der fristlose Austritt kann ausdrücklich (mündlich zulässig,
Schriftform empfohlen, nicht zwingend) oder **schlüssig** erklärt werden —
zB Verlangen von Abrechnung und Papieren, Abgabe von Schlüsseln und
Arbeitskleidung, ggf. auch Nichtbeantwortung einer Meldeaufforderung mit
Austrittsdrohung.
- **Abgrenzungsrisiko:** „Ich gehe jetzt" ist noch nicht zwingend ein Austritt
(Pause, Arzt); auch Wegbleiben kann, muss aber nicht Austritt sein. Nachfragen
bzw schriftliche Meldeaufforderung mit Beisatz „sonst von Austritt
auszugehen" ist der Praxistipp. **Stellt der AG unberechtigt einen
vorzeitigen Austritt unter**, gilt dies als arbeitgeberseitige vorzeitige
Beendigung ohne wichtigen Grund — mit den Folgen einer **unberechtigten
Entlassung**.
- **Unverzüglichkeit:** Der Austritt ist wie eine Entlassung unverzüglich nach
Vorliegen des Austrittsgrundes auszusprechen; dem AN steht eine
**Überlegungsfrist** zur rechtlichen Information zu (Dauer nicht festgelegt,
einzelfallabhängig; bei **sexueller Belästigung** werden teils lange
Überlegungsfristen zugestanden).
- **Begründung:** Der Austrittsgrund muss beim Austritt **nicht benannt**
werden. Nur wer statt des Austritts eine **begründete Kündigung** (mit
Fristen/Terminen) ausspricht, muss bereits beim Ausspruch angeben, dass die
Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt.
- **Begründete Kündigung als Alternative:** Vorteil — fällt der Austrittsgrund
später weg, hat der AN keinen Vertragsbruch begangen, verliert nicht die
anteiligen Sonderzahlungen; lag ein Austrittsgrund vor, bleibt auch bei eigener
(begründeter) Kündigung die **Abfertigung Alt** erhalten.
- **Berichtigung:** Ein ungerechtfertigter Austritt ist nicht widerrufbar und
nicht einseitig in eine Kündigung umwandelbar.
- **Beweislast:** AN beweist den Austrittsgrund; im Prozess dürfen weitere,
zum Austrittszeitpunkt vorgelegene Gründe nachgeschoben werden — **lange
zurückliegende Gründe nicht** (wie bei der Entlassung).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Form | ausdrücklich (mündlich zulässig, schriftlich empfohlen) oder schlüssig (Abrechnungs-/Papierverlangen, Schlüssel-/Arbeitskleidungsrückgabe etc.) |
| Unverzüglichkeit | Austritt unverzüglich nach Vorliegen des Austrittsgrundes aussprechen — wie bei einer Entlassung |
| Überlegungsfrist | dem AN zugestanden (rechtliche Information); Dauer nicht festgelegt, einzelfallabhängig |
| Sexuelle Belästigung | teils lang bemessene Überlegungsfristen wegen psychischer Anspannung |
| Begründungspflicht | Austrittsgrund beim Austritt nicht anzugeben; nur bei (wählbarer) begründeter Kündigung: wichtiger Grund bereits beim Ausspruch angeben |
| Falsch unterstellter Austritt | AG-Unterstellung unberechtigter Austritt = vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund → Folgen wie unberechtigte Entlassung |
| Widerruf/Umwandlung | ungerechtfertigter Austritt ist nicht widerrufbar und nicht einseitig in Kündigung umwandelbar |
| Beweislast | beim AN; Nachschieben weiterer zum Austrittszeitpunkt vorgelegener Gründe im Prozess möglich |
| Alte Gründe | lange zurückliegende Austrittsgründe nicht mehr verwertbar (wie bei Entlassung) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 25 AngG** (fristloser Austritt, allgemeiner Rahmen) — im Briefing
über die Fußnoten referenziert ✅ (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS
verifizieren)
- Die Austrittsgründe selbst sind in **§ 26 AngG** bzw **§ 82a GewO 1859**
geregelt (→ lb-bnd-11).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Beendigungsdatums-Workflow:** Bei Wegbleiben/Austrittsverwechslung droht
die Umdeutung in eine **unberechtigte Entlassung** (volle
Anspruchsfolgen) → im HR-Beendigungs-Workflow die Meldeaufforderung
dokumentieren, bevor die Endabrechnung erzeugt wird.
- **Anspruchs-Flags** (Abfertigung Alt, Urlaubsersatz, Sonderzahlungen) hängen
an der berechtigten/unberechtigten Einordnung — siehe die Matrix in
lb-bnd-09; die gewählte Erklärungsform (Austritt vs begründete Kündigung)
ändert die Abrechnung konkret.
- **Kein Widerruf** in der Abrechnung abbildbar: einmal
„unberechtigter Austritt" gebucht, bleibt die Beendigungsart für die
Entgeltfortrechnung maßgeblich.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe
Überblick)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)