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id: lb-beh-02
batch: 2
title: "Behinderte Arbeitnehmer - arbeitsrechtliche Besonderheiten"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: behinderte
author: "Vinzenz/David"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.pdf"
text: ".lexis360/md/behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.md"
legal_bases: ["BEinstG §§ 2, 7, 7a ff, 8, 12 Abs 1, 22a", "Budgetbegleitgesetz 2011", "UrlG"]
tags: [behinderte, kundigungsschutz, lohnnebenkosten, behindertenvertrauensperson, entgeltschutz, beinstg]
cross_refs: ["lb-beh-01", "lb-beh-03", "lb-beh-04"]
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# Behinderte Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Besonderheiten
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-02).*
## Zusammenfassung
- **Anknüpfungspunkt** der Sonderregeln ist der Kreis der **begünstigten
Behinderten** (§ 2 BEinstG): Grad der Behinderung von mindestens 50 % lt
Bescheid. Nur die Diskriminierungsverbote (§ 7a ff BEinstG) gelten
unabhängig davon für alle Menschen mit Behinderung (→ lb-beh-04).
- **Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe** ab 25 Arbeitnehmern; Details
und Werte 2026 → lb-beh-03.
- **Entgeltschutz (§ 7 BEinstG):** Begünstigt Behinderte dürfen wegen der
Behinderung nicht schlechter entlohnt werden als vergleichbare nicht
behinderte Arbeitnehmer.
- **Besonderer Kündigungsschutz (§ 8 BEinstG):** Kündigung nur mit
Zustimmung des Behindertenausschusses (Landesstelle des Bundesamts für
Soziales und Behindertenwesen) nach Anhörung von Betriebsrat und
Behindertenvertrauensperson bzw Personalvertretung. Ohne vorherige
Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis bleibt
aufrecht —, außer in Ausnahmefällen (zB dem Arbeitgeber unbekannter
Begünstigtenstatus) kommt nachträgliche Zustimmung in Betracht. Eines
**Entlassungsschutzes** bedarf es nicht: Bei unberechtigter Entlassung
hat der begünstigt Behinderte ein Wahlrecht (gelten lassen oder
Fortsetzung), das Umgehungen verhindern soll.
- **Lohnnebenkostenbefreiung:** Bezüge begünstigt Behinderter sind von DB,
DZ und KommSt befreit; wird der Status erst durch die
Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt, ist eine Rückerstattung innerhalb
von fünf Jahren möglich.
- **Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG):** ab fünf begünstigt
Behinderten zu wählen, beratend/überwachend, mit umfassenden
Informationsrechten — aber ohne den Kündigungsschutz eines Betriebsrats.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Begünstigtenstatus | Grad der Behinderung ≥ 50 % lt Bescheid (§ 2 BEinstG) |
| Kündigung | Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich (§ 8 BEinstG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam, außer nachträgliche Zustimmung in Ausnahmefällen (zB unbekannter Status); ausgeschlossen, wenn die Begünstigung Folge eines Arbeitsunfalls ist |
| Zustimmungsgründe | Wegfall des Tätigkeitsbereichs, dauerhafte Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, beharrliche Pflichtverletzung — je nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ohne erheblichen Schaden (Beweislast Arbeitgeber) |
| Vorinformation | vor Einleitung des Kündigungsverfahrens Information an Betriebsrat, Personalvertretung und Behindertenvertrauensperson; Stellungnahme binnen **1 Woche** (§ 12 Abs 1 BEinstG) |
| Wartezeit | Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2011: kein Kündigungsschutz während der ersten **4 Jahre** (Budgetbegleitgesetz 2011); davor begründete: ab 6 Monaten Beschäftigung |
| Zusatzurlaub | nicht gesetzlich (das UrlG enthält keinen); nur kollektivvertraglich oder per Betriebsvereinbarung |
| Lohnnebenkosten | für Bezüge begünstigt Behinderter weder DB noch DZ noch KommSt |
| Rückerstattung | DB/DZ/KommSt auf Antrag; Frist **5 Jahre** (Stand 2026-08) |
| Behindertenvertrauensperson | ab **5** begünstigt Behinderten: 1 Vertrauensperson + 1 Stellvertreter; ab **15**: 2 Stellvertreter; ab **40**: 3 Stellvertreter (§ 22a BEinstG); Funktionsperiode **5 Jahre** (Konstituierung nach 31. 12. 2016), davor 4 Jahre; wählbar ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr |
| Unterrichtungspflichten AG | Beginn, Ende, Veränderungen von Arbeitsverhältnissen begünstigt Behinderter; Arbeitsunfälle; Krankmeldungen von mehr als **6 Wochen pro Kalenderjahr** |
## Rechtsgrundlagen
- **BEinstG:** § 2 (begünstigte Behinderte), § 7 (Entgeltschutz), §§ 7a ff
(Diskriminierungsverbote — gelten unabhängig vom Begünstigtenstatus,
→ lb-beh-04), § 8 iVm § 12 Abs 1 (Zustimmungsverfahren, Vorinformation),
§ 22a Abs 7 und 8 (Behindertenvertrauensperson: Aufgaben, Rechte).
- **Budgetbegleitgesetz 2011** (Vierjahresfrist, Ausnahmen abschließend
aufgezählt); **UrlG** nur negativ genannt — ein Zusatzurlaub ergibt sich
aus keinem Gesetz, sondern nur aus KV oder BV.
- ⚠ Die befreiten Abgaben (DB, DZ, KommSt) nennt das Briefing ohne
§-Zitate; die Detailnormen (FLAG, KommStG) sind vor Implementierung
gegen RIS zu verifizieren. Rechtsprechung zur rechtsunwirksamen Kündigung:
9 ObA 146/13f = ARD 6392/10/2014; zur Mitteilungsobliegenheit des
Arbeitnehmers aus der Treuepflicht (keine gesetzliche Meldepflicht) siehe
die im Briefing zitierte Lehre.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Lohnnebenkostenbefreiung:** Je-Mitarbeiter-Merkmal „begünstigt
behindert" (Bescheid, gültig ab/bis) auf Vertrags-/Mitarbeiterebene;
die DB-, DZ- und KommSt-Regeln müssen für solche Bezüge neutralisiert
werden — ohne Merkmal keine Befreiung.
- **Rückerstattungsfall** (Status wird erst mit der
Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt): 5-Jahres-Frist als Prozessfrist
führen; die Abrechnungshistorie muss die betroffenen Perioden und
Abgaben reproduzierbar halten.
- **Kündigungsschutz-Workflow:** Zustimmungserfordernis und 1-Wochen-
Stellungnahme (§ 12) sind HR-/Compliance-Prozesse, keine Abrechnungswerte;
Wartezeit (4 Jahre ab 1. 1. 2011) und Arbeitsunfall-Ausnahme als
Stichtagsdaten am Mitarbeiter führen.
- **Zusatzurlaub:** rein KV/BV-basiert — falls vorgesehen, als
versionierten KV-Wert abbilden; keine gesetzliche Urlaubsregel.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-beh-01 (Barrierefreiheitsbeauftragte — Vereinbarkeit mit
BVP-Tätigkeit) · lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe,
Werte 2026) · lb-beh-04 (Diskriminierungsschutz, Fristen, Schadenersatz)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (DB/DZ/KommSt-
Kernregime der Privatwirtschaft).
- *Hinweis:* Das Briefing verweist auf ein Folgebriefing „Begünstigt
behinderte Arbeitnehmer", das im Export fehlt (Beschaffungslücke,
Folgebatch); Export-Footer ignoriert.