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id: lb-url-01
batch: 7
title: "Betriebsurlaub"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Urlaub & Karenzierung"
topic: urlaub
author: "Niederfriniger/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_betriebsurlaub.pdf"
text: ".lexis360/md/betriebsurlaub.md"
legal_bases: ["UrlG § 2 Abs 2", "UrlG § 4 Abs 1", "ArbVG § 97 Abs 1 Z 10", "ABGB § 1155", "AZG § 4 Abs 3"]
tags: [urlaub, betriebsurlaub, urlaubsvereinbarung, betriebsvereinbarung, betriebssperre]
cross_refs: ["lb-url-03", "lb-url-05", "lb-url-06", "lb-url-10", "lb-url-12", "lb-azm-02", "lb-rhz-01"]
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# Betriebsurlaub
*Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-01).*
## Zusammenfassung
- **Definition:** Betriebsurlaub ist die Schließung des Betriebs bzw.
eines Betriebsteils für einen Zeitraum, während dessen sich alle dort
beschäftigten Arbeitnehmer im Urlaub befinden (typisch: Sommermonate,
Zeit um Weihnachten).
- **Kein einseitiges Anordnungsrecht:** Der Zeitpunkt des
Urlaubsverbrauchs ist immer individuell zu vereinbaren (§ 4 Abs 1
UrlG, → lb-url-10). Weder der Arbeitgeber noch eine
Betriebsvereinbarung können einen Betriebsurlaub verbindlich
festlegen — § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG deckt nur allgemeine *Grundsätze*
des Urlaubsverbrauchs (Verfahren, Urlaubsperioden), nicht die
datummäßige Festlegung; gleiches gilt für „Urlaubssperren".
- **Zustandekommen:** nur durch Urlaubsvereinbarung mit *jedem
einzelnen* Arbeitnehmer, zweckmäßigerweise vorweg im Arbeitsvertrag;
konkludenter Abschluss ist denkbar (Aushang + widerspruchslose
Kenntnisnahme + eigene Dispositionen des Arbeitnehmers).
- **Schranken der Vorweg-Vereinbarung:** Abwägung zwischen
Betriebserfordernissen und Erholungsmöglichkeiten; dem Arbeitnehmer
muss für die individuelle Urlaubsplanung ein ausreichender Teil —
wohl ca. die Hälfte — des Jahresurlaubs bleiben. Fünf Wochen
Betriebsurlaub jährlich sind jedenfalls unzulässig, zwei Wochen im
Juli/August idR zulässig. Bei einschneidend veränderten
Erholungsbedürfnissen bleibt ein Rücktrittsrecht aus wichtigen
Gründen.
- **Wartezeit-Konflikt:** Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit
(§ 2 Abs 2 UrlG) noch nicht erfüllt haben, sind nicht verpflichtet,
Urlaub zu nehmen, wenn der Anspruch für die Dauer des
Betriebsurlaubs nicht ausreicht; Lösungen sind Urlaubsvorgriff
(→ lb-url-12) oder unbezahlter Urlaub (→ lb-url-03).
- **Betriebssperre ≠ Urlaubsvereinbarung:** Ohne ausdrückliche oder
stillschweigende Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers liegt
keine Urlaubsanrechnung vor; bei Arbeitsbereitschaft während der
Sperre besteht Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB — keine Pflicht zum
unbezahlten Urlaub.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Vereinbarungserfordernis | § 4 Abs 1 UrlG: Zeitpunkt und Dauer des Urlaubsverbrauchs immer individuell, auch beim Betriebsurlaub |
| Betriebsvereinbarung | § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG nur allgemeine Grundsätze; konkrete Urlaubsdaten, Betriebsurlaub und „Urlaubssperren" per BV unzulässig |
| Individueller Rest | ca. die Hälfte des Jahresurlaubs muss für die eigene Planung bleiben (Judikatur, „wohl"-Formulierung) |
| Maximaldauer | 5 Wochen Betriebsurlaub pro Jahr jedenfalls unzulässig; 2 Wochen Juli/August im Regelfall zulässig |
| Wartezeit-Fälle | § 2 Abs 2 UrlG (6 Monate): Abhilfe nur via Urlaubsvorgriff oder unbezahlter Urlaub; keine Urlaubspflicht |
| Jahresnahe Alternative | Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen (§ 4 Abs 3 AZG, → lb-azm-02) |
| Betriebssperre | § 1155 ABGB Entgelt bei Arbeitsbereitschaft; kein Zwang zum unbezahlten Urlaub |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 4 Abs 1 UrlG** — Urlaubsantritt ist unter Rücksichtnahme auf
Betriebserfordernisse und Erholungsmöglichkeiten zu vereinbaren;
gilt unverändert für den Betriebsurlaub (keine Ausnahme für
Betriebsschließungen).
- **§ 97 Abs 1 Z 10 ArbVG** — Betriebsvereinbarung nur über Grundsätze
des Urlaubsverbrauchs; keine datumsbezogene Festlegung.
- **§ 1155 ABGB** — Entgeltanspruch, wenn der Arbeitnehmer während der
Betriebssperre arbeitsbereit ist, aber nicht beschäftigt wird.
- **§ 4 Abs 3 AZG** — wird als Praxisalternative (Einarbeiten iZm
Feiertagen) referenziert; Feiertagsdetail → lb-rhz-01.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- Betriebsurlaub ist im Time-Off-Modell eine **Serie individueller
Abwesenheiten je Mitarbeiter** (je eine dokumentierte Vereinbarung),
kein globaler Kalendereintrag; der Batch-Antrag erzeugt je
Arbeitnehmer eigene Urlaubs-Work-Entries.
- **Validierung:** keine automatische Abwesenheitserzeugung ohne
vereinbarten Zeitraum; Kollision mit entgeltfortzahlungszeiten
(Krankenstand, Pflegefreistellung etc.) ist urlaubssperrend (→
lb-url-06).
- Mitarbeiter in der **Wartezeit** mit unzureichendem Saldo nicht
automatisch negativ verbuchen — Vorgriff nur mit ausdrücklicher
Vereinbarung (→ lb-url-12), sonst unbezahlter Urlaub als eigener
(unbezahlter) Work-Entry-Type (→ lb-url-03).
- Für die **Urlaubsrückstellung** (Buchhaltung) vereinfacht ein
einheitlicher Betriebszeitraum den Stichtagssaldo; er ersetzt aber
keine individuelle Vereinbarungslage je Mitarbeiter.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung, Rücktritt) · lb-url-12
(Urlaubsvorgriff) · lb-url-03 (unbezahlter Urlaub) · lb-url-05
(Anspruch & Wartezeit) · lb-url-06 (urlaubssperrende Gründe)
- **Querbezüge:** lb-azm-02 (Einarbeiten iZm Feiertagen) · lb-rhz-01
(Feiertagsruhe)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
(UrlG ✅, Abschnitt 3/9)