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id: lb-krs-01
batch: 7
title: "Dienstverhältnisende und Krankenstand"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall"
topic: krankenstand
author: "Heinz-Ofner/Radauer"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_dienstverhaltnisende_und_krankenstand.pdf"
text: ".lexis360/md/dienstverhaltnisende_und_krankenstand.md"
legal_bases: ["AngG § 9 Abs 1", "EFZG § 5"]
tags: [krankenstand, entgeltfortzahlung, dienstverhaltnisende, krankenentgelt, ogh-rechtsprechung]
cross_refs: ["lb-krs-02", "lb-krs-07", "lb-krs-08", "lb-son-01", "lb-url-09"]
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# Dienstverhältnisende und Krankenstand
*Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-01).*
## Zusammenfassung
- **Grundsatz:** Die Entgeltfortzahlungs-(EFZ-)Pflicht des Arbeitgebers endet
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus
arbeitsunfähig, kann der Krankenentgeltanspruch **ausnahmsweise über das
Dienstverhältnisende hinaus** weiterbestehen — je nach Art der Beendigung.
- **Kein Fortbestand:** Bei Probeauflösung, Zeitablauf eines befristeten
Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerkündigung, begründeter Entlassung und
unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt Krankenentgelt nur bis zum Ende
des Dienstverhältnisses; das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis
verlängert sich dadurch nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Krankenstand erst
**während der Kündigungsfrist** beginnt (auch für die Sonderzahlungen).
- **Fortbestand:** Geht die Beendigungserklärung **während des Krankenstands**
zu (AG-Kündigung, unberechtigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt
mit Verschulden des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung — unabhängig von
der Initiative) und dauert derselbe Krankenstand über das Ende hinaus, zahlt
der Arbeitgeber bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur
Erschöpfung des EFZ-Anspruchs (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG). Das nicht
verbrauchte Kontingent aus dem laufenden Arbeitsjahr bleibt erhalten.
- **Folgen des Fortbestands:** Die SV-Beitragspflicht verschiebt sich mit
(verlängertes Pflichtversicherungsverhältnis); der Zeitraum ist bei den
**Sonderzahlungen** zu berücksichtigen. Die **Urlaubsersatzleistung** ist
demgegenüber nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen; durch die
post-endliche EFZ entsteht kein höherer Abfertigungsanspruch nach dem System
„Abfertigung Alt" (kein Dienstalterssprung).
- **OGH-Linie:** Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Ablauf der
Kündigungsfrist entsteht bei ununterbrochenem Krankenstand **kein neuer
EFZ-Anspruch** (Aufgabe der 2006er Judikatur im Jahr 2010); gleiches gilt
bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Angestellte folgen seit 1. 7. 2018
dem Arbeitsjahrprinzip und sind damit Arbeitern gleichgestellt.
- **Zustellung im Krankenstand:** Kündigungen sind möglich; die Erklärung
muss in den **Machtbereich** des Arbeitnehmers gelangen (Post/Fax:
Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; Annahmeverweigerung schadet nicht). Ist der
Arbeitnehmer bettlägrig krank, gilt die Zustellung als nicht erfolgt;
Krankenhauszustellung direkt/Post ist möglich.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| EFZ nur bis DV-Ende | Probezeit · Zeitablauf befristetes AV · AN-Kündigung · begründete Entlassung · unbegründeter vorzeitiger Austritt (✅ Quelltext) |
| EFZ über DV-Ende hinaus | AG-Kündigung · unberechtigte Entlassung · begründeter Austritt mit AG-Verschulden · einvernehmliche Auflösung (jede Initiative; OGH: keine teleologische Reduktion, 10 ObS 67/21g) |
| Voraussetzung Fortbestand | Zugang der Auflösungserklärung während des Krankenstands + Fortdauer desselben Krankenstands nach dem Ende; rückwirkende Krankschreibung dokumentiert regelmäßig früheren Beginn (8 ObA 4/23f: Zustimmung am Vormittag, Krankschreibung am Nachmittag → keine Auflösung „während" der Verhinderung) |
| Rechtsgrundlage Fortbestand | § 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG — Fortzahlung bis Wiederarbeitsfähigkeit oder Erschöpfung des Anspruchs (✅ Quellzitat) |
| Kontingent | nicht verbrauchter EFZ-Anspruch des laufenden Arbeitsjahres bleibt über das (fiktive) Arbeitsjahresende hinaus erhalten |
| Neuer Anspruch im Arbeitsjahrwechsel | nach Kündigungsfristablauf bei ununterbrochenem Krankenstand: **nein** (OGH seit 2010; 9 ObA 36/10z), ebenso bei AU/Berufskrankheit (8 ObA 44/08s) |
| Angleichung Angestellte | EFZ-Anspruch seit 1. 7. 2018 arbeitsjahresbezogen (Rechtslage wie Arbeiter) |
| Beispiel (✅ Quelle) | Arbeiter im 2. Dienstjahr, Krankenstand ab 2. 5., AG-Kündigung 15. 5., DV-Ende 30. 6., Krankenstand bis August → EFZ endet 24. 7. (Maximalanspruch 12 Wochen) |
| Zustellung | Machtbereich-Prinzip; bettlägrige Erkrankung → keine Zustellung, keine Kündigungsfrist; Wechsel des Aufenthaltsorts ist dem AG mitzuteilen |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 9 Abs 1 AngG** (Angestellte) und **§ 5 EFZG** (Arbeiter) werden für den
Fortbestand des Krankenentgeltanspruchs über das Dienstverhältnisende hinaus
ausdrücklich zitiert (✅).
- Umstellung der Angestellten auf das Arbeitsjahr per 1. 7. 2018: BGBl I
2017/153 (✅ Fußnotenzitat); die Kategorisierung der Auflösungsarten
folgt OGH-Judikatur (10 ObS 67/21g, 9 ObA 100/22d, 9 ObA 54/24t) — ⚠
Detailnormen des Beendigungsrechts (AngG §§ 27 ff) vor Umsetzung gegen
RIS verifizieren.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Post-endliche EFZ in der Abrechnung weiterführen:** Arbeit-Entries für den
Krankenstand dürfen das arbeitsrechtliche Ende überdauern; die SV-Beiträge
laufen weiter (verlängertes Beschäftigungsverhältnis), während die
Urlaubsersatzleistung nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen ist —
zwei unterschiedliche Endedaten je Bezugsart führen, nicht ein globales
Ende-Datum.
- **EFZ-Saldo nicht neu ansetzen:** Bei Kündigung im Krankenstand darf die
Kontingentslogik mit dem Arbeitsjahrwechsel nach Kündigungsfristablauf
**keinen** neuen Anspruch erzeugen (OGH-Linie); der Restanspruch des
laufenden Arbeitsjahres ist bis Erschöpfung fortzuführen.
- **Sonderzahlungen:** Der post-endliche EFZ-Zeitraum ist in die
SZ-Ermittlung einzubeziehen (→ Aliquotierungslogik lb-son-01). **Legacy:**
Für Bestände mit Abfertigung Alt darf die post-endliche EFZ keinen
Dienstalterssprung auslösen.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Regime Arbeiter/Angestellte — Breadcrumb-
Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld nach EFZ-Ende) · lb-krs-07
(SV/Lohnsteuer-Behandlung des Krankenentgelts) · lb-son-01 (Aliquotierung
der Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (EFZ gehört zum
privatwirtschaftlichen Kernregime; für GemBG-Besoldete gelten die
Angestelltenregeln des AngG — Kontext `RECHTSQUELLEN-Bgld.md`)
- *Export-Hinweis:* Fußnoten der Quelle enthalten vollständige OGH-Zitate;
Links/„Musterverträge" des Originals sind nicht Teil des Exports.