mirror of
http://100.103.83.12:3003/fegger/odoo-at-payroll.git
synced 2026-09-17 16:56:42 +00:00
Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,110 @@
|
||||
---
|
||||
id: lb-krs-01
|
||||
batch: 7
|
||||
title: "Dienstverhältnisende und Krankenstand"
|
||||
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
|
||||
chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall"
|
||||
topic: krankenstand
|
||||
author: "Heinz-Ofner/Radauer"
|
||||
stand: 2026-07
|
||||
source:
|
||||
pdf: ".lexis360/Lexis360_dienstverhaltnisende_und_krankenstand.pdf"
|
||||
text: ".lexis360/md/dienstverhaltnisende_und_krankenstand.md"
|
||||
legal_bases: ["AngG § 9 Abs 1", "EFZG § 5"]
|
||||
tags: [krankenstand, entgeltfortzahlung, dienstverhaltnisende, krankenentgelt, ogh-rechtsprechung]
|
||||
cross_refs: ["lb-krs-02", "lb-krs-07", "lb-krs-08", "lb-son-01", "lb-url-09"]
|
||||
---
|
||||
|
||||
# Dienstverhältnisende und Krankenstand
|
||||
|
||||
*Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-01).*
|
||||
|
||||
## Zusammenfassung
|
||||
|
||||
- **Grundsatz:** Die Entgeltfortzahlungs-(EFZ-)Pflicht des Arbeitgebers endet
|
||||
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus
|
||||
arbeitsunfähig, kann der Krankenentgeltanspruch **ausnahmsweise über das
|
||||
Dienstverhältnisende hinaus** weiterbestehen — je nach Art der Beendigung.
|
||||
- **Kein Fortbestand:** Bei Probeauflösung, Zeitablauf eines befristeten
|
||||
Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerkündigung, begründeter Entlassung und
|
||||
unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt Krankenentgelt nur bis zum Ende
|
||||
des Dienstverhältnisses; das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis
|
||||
verlängert sich dadurch nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Krankenstand erst
|
||||
**während der Kündigungsfrist** beginnt (auch für die Sonderzahlungen).
|
||||
- **Fortbestand:** Geht die Beendigungserklärung **während des Krankenstands**
|
||||
zu (AG-Kündigung, unberechtigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt
|
||||
mit Verschulden des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung — unabhängig von
|
||||
der Initiative) und dauert derselbe Krankenstand über das Ende hinaus, zahlt
|
||||
der Arbeitgeber bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur
|
||||
Erschöpfung des EFZ-Anspruchs (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG). Das nicht
|
||||
verbrauchte Kontingent aus dem laufenden Arbeitsjahr bleibt erhalten.
|
||||
- **Folgen des Fortbestands:** Die SV-Beitragspflicht verschiebt sich mit
|
||||
(verlängertes Pflichtversicherungsverhältnis); der Zeitraum ist bei den
|
||||
**Sonderzahlungen** zu berücksichtigen. Die **Urlaubsersatzleistung** ist
|
||||
demgegenüber nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen; durch die
|
||||
post-endliche EFZ entsteht kein höherer Abfertigungsanspruch nach dem System
|
||||
„Abfertigung Alt" (kein Dienstalterssprung).
|
||||
- **OGH-Linie:** Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Ablauf der
|
||||
Kündigungsfrist entsteht bei ununterbrochenem Krankenstand **kein neuer
|
||||
EFZ-Anspruch** (Aufgabe der 2006er Judikatur im Jahr 2010); gleiches gilt
|
||||
bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Angestellte folgen seit 1. 7. 2018
|
||||
dem Arbeitsjahrprinzip und sind damit Arbeitern gleichgestellt.
|
||||
- **Zustellung im Krankenstand:** Kündigungen sind möglich; die Erklärung
|
||||
muss in den **Machtbereich** des Arbeitnehmers gelangen (Post/Fax:
|
||||
Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; Annahmeverweigerung schadet nicht). Ist der
|
||||
Arbeitnehmer bettlägrig krank, gilt die Zustellung als nicht erfolgt;
|
||||
Krankenhauszustellung direkt/Post ist möglich.
|
||||
|
||||
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
|
||||
|
||||
| Wert / Regel | Detail |
|
||||
|---|---|
|
||||
| EFZ nur bis DV-Ende | Probezeit · Zeitablauf befristetes AV · AN-Kündigung · begründete Entlassung · unbegründeter vorzeitiger Austritt (✅ Quelltext) |
|
||||
| EFZ über DV-Ende hinaus | AG-Kündigung · unberechtigte Entlassung · begründeter Austritt mit AG-Verschulden · einvernehmliche Auflösung (jede Initiative; OGH: keine teleologische Reduktion, 10 ObS 67/21g) |
|
||||
| Voraussetzung Fortbestand | Zugang der Auflösungserklärung während des Krankenstands + Fortdauer desselben Krankenstands nach dem Ende; rückwirkende Krankschreibung dokumentiert regelmäßig früheren Beginn (8 ObA 4/23f: Zustimmung am Vormittag, Krankschreibung am Nachmittag → keine Auflösung „während" der Verhinderung) |
|
||||
| Rechtsgrundlage Fortbestand | § 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG — Fortzahlung bis Wiederarbeitsfähigkeit oder Erschöpfung des Anspruchs (✅ Quellzitat) |
|
||||
| Kontingent | nicht verbrauchter EFZ-Anspruch des laufenden Arbeitsjahres bleibt über das (fiktive) Arbeitsjahresende hinaus erhalten |
|
||||
| Neuer Anspruch im Arbeitsjahrwechsel | nach Kündigungsfristablauf bei ununterbrochenem Krankenstand: **nein** (OGH seit 2010; 9 ObA 36/10z), ebenso bei AU/Berufskrankheit (8 ObA 44/08s) |
|
||||
| Angleichung Angestellte | EFZ-Anspruch seit 1. 7. 2018 arbeitsjahresbezogen (Rechtslage wie Arbeiter) |
|
||||
| Beispiel (✅ Quelle) | Arbeiter im 2. Dienstjahr, Krankenstand ab 2. 5., AG-Kündigung 15. 5., DV-Ende 30. 6., Krankenstand bis August → EFZ endet 24. 7. (Maximalanspruch 12 Wochen) |
|
||||
| Zustellung | Machtbereich-Prinzip; bettlägrige Erkrankung → keine Zustellung, keine Kündigungsfrist; Wechsel des Aufenthaltsorts ist dem AG mitzuteilen |
|
||||
|
||||
## Rechtsgrundlagen
|
||||
|
||||
- **§ 9 Abs 1 AngG** (Angestellte) und **§ 5 EFZG** (Arbeiter) werden für den
|
||||
Fortbestand des Krankenentgeltanspruchs über das Dienstverhältnisende hinaus
|
||||
ausdrücklich zitiert (✅).
|
||||
- Umstellung der Angestellten auf das Arbeitsjahr per 1. 7. 2018: BGBl I
|
||||
2017/153 (✅ Fußnotenzitat); die Kategorisierung der Auflösungsarten
|
||||
folgt OGH-Judikatur (10 ObS 67/21g, 9 ObA 100/22d, 9 ObA 54/24t) — ⚠
|
||||
Detailnormen des Beendigungsrechts (AngG §§ 27 ff) vor Umsetzung gegen
|
||||
RIS verifizieren.
|
||||
|
||||
## Payroll-Relevanz (Odoo)
|
||||
|
||||
- **Post-endliche EFZ in der Abrechnung weiterführen:** Arbeit-Entries für den
|
||||
Krankenstand dürfen das arbeitsrechtliche Ende überdauern; die SV-Beiträge
|
||||
laufen weiter (verlängertes Beschäftigungsverhältnis), während die
|
||||
Urlaubsersatzleistung nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen ist —
|
||||
zwei unterschiedliche Endedaten je Bezugsart führen, nicht ein globales
|
||||
Ende-Datum.
|
||||
- **EFZ-Saldo nicht neu ansetzen:** Bei Kündigung im Krankenstand darf die
|
||||
Kontingentslogik mit dem Arbeitsjahrwechsel nach Kündigungsfristablauf
|
||||
**keinen** neuen Anspruch erzeugen (OGH-Linie); der Restanspruch des
|
||||
laufenden Arbeitsjahres ist bis Erschöpfung fortzuführen.
|
||||
- **Sonderzahlungen:** Der post-endliche EFZ-Zeitraum ist in die
|
||||
SZ-Ermittlung einzubeziehen (→ Aliquotierungslogik lb-son-01). **Legacy:**
|
||||
Für Bestände mit Abfertigung Alt darf die post-endliche EFZ keinen
|
||||
Dienstalterssprung auslösen.
|
||||
|
||||
## Verweise
|
||||
|
||||
- **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Regime Arbeiter/Angestellte — Breadcrumb-
|
||||
Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld nach EFZ-Ende) · lb-krs-07
|
||||
(SV/Lohnsteuer-Behandlung des Krankenentgelts) · lb-son-01 (Aliquotierung
|
||||
der Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung)
|
||||
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (EFZ gehört zum
|
||||
privatwirtschaftlichen Kernregime; für GemBG-Besoldete gelten die
|
||||
Angestelltenregeln des AngG — Kontext `RECHTSQUELLEN-Bgld.md`)
|
||||
- *Export-Hinweis:* Fußnoten der Quelle enthalten vollständige OGH-Zitate;
|
||||
Links/„Musterverträge" des Originals sind nicht Teil des Exports.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user