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id: lb-bnd-19
batch: 8
title: "Entlassung Angestellte Verstoß Konkurrenzverbot"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_verstoss_konkurrenzverbot.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_verstoss_konkurrenzverbot.md"
legal_bases: ["AngG § 1", "AngG § 7", "AngG § 7 Abs 4", "AngG § 27 Z 1", "AngG § 27 Z 3"]
tags: [konkurrenzverbot, nebetaetigkeit, handelsgeschaefte, vertrauensunwuerdigkeit, verwirkung]
cross_refs: ["lb-bnd-18", "lb-bnd-20", "lb-bnd-21", "lb-bnd-31", "lb-bnd-33"]
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# Entlassung Angestellte Verstoß Konkurrenzverbot
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-19).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 27 Z 3 AngG):** Entlassung des Angestellten iSd § 1 AngG
wegen **konkurrenzierender Nebentätigkeit ohne Einwilligung des AG** — der
Tatbestand sichert inhaltlich das in **§ 7 AngG** enthaltene Konkurrenzverbot
ab. Drei ausdrücklich genannte Begehungshandlungen: (1) Betrieb eines
**selbstständigen kaufmännischen Unternehmens**, (2) Abschluss von
**Handelsgeschäften im Geschäftszweig des AG** (eigene oder fremde Rechnung),
(3) Verstoß gegen die Verbote des **§ 7 Abs 4 AngG** (Sonderregeln für
Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder).
- **Andere konkurrenzierende Tätigkeiten** erfüllen § 27 Z 3 nicht, können aber
Untreue im Dienst bzw **Vertrauensunwürdigkeit** (§ 27 Z 1 AngG) begründen —
OGH-Beispiel: Versand von 7.000 Kundenadressen an die private E-Mail während
der Kündigungsfrist → berechtigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.
- **Betreiben eines Unternehmens:** der Gesetzestext beschränkt sich **nicht
auf den Geschäftszweig des AG** — jede selbstständige kaufmännische Firma
ohne Zustimmung ist verboten; ob der AN tatsächlich als Konkurrent auftritt,
ist irrelevant (Schutz der vollen Arbeitskraft und der uneingeschränkten
Vertretung der Betriebsinteressen). **Vorbereitungshandlungen** (Einholung
von Auskünften, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung) genügen noch
nicht; die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.
- **Kapitalbeteiligungen** — unabhängig von der Höhe des Kapitals — sind
nach OGH kein „Betreiben eines Unternehmens"; entscheidend ist die
**Mitwirkung an der Geschäftsführung**.
- **Handelsgeschäfte** sind gesetzlich nicht definiert; nach stRsp gelten
jene Tätigkeiten, die in Art 271/272 des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs
in der Fassung **vor der Novelle 1928** aufgezählt sind (zB Warenkauf zur
Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen).
Entlassungsrelevant nur im **Geschäftszweig des AG** — dieser ist **eng
auszulegen**: nur die tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit bzw
tatsächlich geführte Warenart (Beispiel: Bauträger beschränkt auf
„Baureifmachung" → baubegleitende Maßnahmen nicht erfasst).
- **§ 7 Abs 4 AngG** (Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder): verboten ist die
Übernahme von Aufträgen im Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des AG, wenn
dadurch das **geschäftliche Interesse beeinträchtigt** wird, sowie die
direkte Konkurrenzierung; ein konkreter **Schaden** ist nicht nötig.
- **Einwilligung des AG:** mündlich, schriftlich oder **konkludent**
möglich; eine bloße **Duldung** bindet den AG nach Lehre nicht für die
Zukunft.
- **Geltendmachung:** Entlassung **unverzüglich** nach Bekanntwerden; zu
langes Zuwarten = **Verwirkung** des Auflösungsrechts — die Entlassung ist
dann rechtswirksam (DV endet), aber **unbegründet**, mit den Rechtsfolgen
der unbegründeten Entlassung; bei unklarem Sach-/Rechtslage gebührt eine
ausreichende **Überlegungsfrist** bzw Zeit für Rechtsauskunft.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | drei Tatbestandsalternativen des § 27 Z 3 AngG, identisch mit den Konkurrenzverboten des § 7 AngG ✅ |
| Personeller Anwendungsbereich | nur Angestellte iSd § 1 AngG (Beschäftigung im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns); bei Vereinen/Rechtsanwälten etc. nur § 27 Z 1 (Untreue/Vertrauensunwürdigkeit) |
| Unternehmensbetreiben | jede selbstständige kaufmännische Tätigkeit ohne AG-Zustimmung verboten — unabhängig vom Geschäftszweig; Konkurrenzverhältnis irrelevant |
| Vorbereitungshandlungen | Auskünfte, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung erfüllen den Tatbestand noch nicht |
| Kapitalbeteiligung | unabhängig von der Höhe kein Unternehmensbetreiben; maßgeblich: Mitwirkung an der Geschäftsführung |
| Handelsgeschäfte | stRsp: Katalog des Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928), zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen |
| Geschäftszweig | eng auszulegen — nur tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit/Warenart des AG |
| § 7 Abs 4 AngG | Auftragsübernahme nur entlassungsrelevant bei Beeinträchtigung des geschäftlichen Interesses; konkreter Schaden nicht erforderlich |
| Einwilligung des AG | mündlich, schriftlich oder konkludent; bloße Duldung bindet nicht für die Zukunft |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 27 Z 3 AngG** (Entlassung wegen konkurrenzierender Tätigkeit) — im
Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 7 AngG** und **§ 7 Abs 4 AngG** (Konkurrenzverbote, Sonderregeln für
Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder) — zitiert ✅
- **§ 27 Z 1 AngG** (Untreue im Dienst / Vertrauensunwürdigkeit als
Auffangtatbestand für sonstige Nebentätigkeiten) — zitiert ✅
- **§ 1 AngG** (Angestelltenbegriff) — zitiert ✅
- Der Rückgriff der stRsp auf **Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928)**
zur Definition des Handelsgeschäfts ist historische Rechtsprechungsreferenz —
für die Praxis keine Umsetzungsprüfung nötig.
- *Hinweis:* Die „Judikaturübersicht Verstoß Konkurrenzverbot" wurde im
Export als leere/unvollständige Stelle übernommen — die dortigen Fallgruppen
sind nicht rekonstruierbar und werden nicht ergänzt.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Keine Abrechnungsparameter im Briefing** — der Ausspruchstag der
Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag; sonst sind die Werte reine
Verfahrens-/Rechtsfragen.
- **Verwirkte (zu späte) Entlassung** bleibt wirksam, ist aber **unbegründet**
→ die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an
dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als
eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Nebentätigkeit/Kapitalbeteiligung selbst hat **keine** direkte
Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries,
Abfertigung und Meldewesen.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte Untreue) · lb-bnd-20
(Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-21 (Vorteilsannahme) ·
lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe
Arbeiter und Angestellte)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)
- *Hinweis:* Der Briefing-Verweis „Abgrenzung Arbeiter Angestellte" hat im
KB-Korpus keinen auflösbaren ID-Standort (nicht in xref_whitelist) — nicht
rekonstruiert.