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id: lb-bnd-28
batch: 8
title: "Entlassung Arbeiter Krankheit und Arbeitsunfähigkeit"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beendigungsarten"
topic: beendigungsarten
author: "Vinzenz"
stand: 2026-08
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_arbeiter_krankheit_und_arbeitsunfahigke.pdf"
text: ".lexis360/md/entlassung_arbeiter_krankheit_und_arbeitsunfahigke.md"
legal_bases: ["GewO 1859 § 82 lit b", "GewO 1859 § 82 lit h"]
tags: [abschreckende-krankheit, ansteckende-krankheit, arbeitsunfaehigkeit, unzumutbarkeit]
cross_refs: ["lb-bnd-22", "lb-bnd-31", "lb-bnd-33"]
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# Entlassung Arbeiter Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
*Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-28).*
## Zusammenfassung
- **Entlassungsgrund (§ 82 lit h GewO 1859):** zwei getrennte Tatbestände —
**Fall 1: Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit**,
**Fall 2: durch eigenes Verschulden verursachte Arbeitsunfähigkeit**. Beide
Tatbestände gelten als „antiquiert"/selten anwendbar; sie sind
**subjektiv-teleologisch** (nach der Absicht des historischen Gesetzgebers)
auszulegen, weshalb bei der Rechtfertigungsprüfung in besonderem Maße die
**Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung** zu beachten ist.
- **Abschreckende Krankheit — Begriff unklar:** keine gesetzliche Definition,
nur wenige aktuelle Entscheidungen; Einzelfallprüfung (Tätigkeit des
Arbeiters, Art des Unternehmens). Die bislang überwiegenden Entscheidungen
stammen aus der Jahrhundertwende (Krätze des Kellners, Geschlechtskrankheit
eines Lebensmittelgehilfen, Epilepsie eines Zuckerbäckergehilfen) und sind
heute nicht mehr aussagekräftig.
- **OGH 2005 (Tuberkulose eines Lehrlings):** eine an und für sich ansteckende
Krankheit führt **nicht** zu einer gerechtfertigten Entlassung, wenn sich
der AN sofort in den Krankenstand begibt und während der akuten
Ansteckungsphase den Betrieb nicht betritt. Daraus: (1) nicht jede
ansteckende Erkrankung genügt — es braucht **Unzumutbarkeit**; nach der
Auslegung des Briefings, wenn die Krankheit **ansteckend** ist und
Übertragung durch soziale Kontakte **nicht ausgeschlossen** werden kann bzw
eine **ernstzunehmende Gefahr für Leben und Gesundheit** besteht. Ältere
Wertungen („grobe äußerliche Entstellung", Ekelerregung) sind heute nicht
mehr tragfähig — Geschlechtskrankheit oder Epilepsie begründen nach heutigem
Medizinstand **keine** berechtigte Entlassung mehr.
- **Verhalten des Arbeiters zählt:** berechtigt ist die Entlassung insb, wenn
der erkrankte Arbeiter der **Weisung, während der gefährlichen Phase dem
Arbeitsplatz fernzubleiben**, nicht nachkommt; oder wenn er die ansteckende
Erkrankung dem AG **vorsätzlich verschweigt** und so andere gefährdet.
- **Behinderungsgrenze:** kein Entlassungsgrund nach Fall 1, wenn die
Krankheit das **Stadium einer Behinderung** erreicht hat.
- **Fall 2 — verschuldete Arbeitsunfähigkeit:** nur selten anwendbar;
Voraussetzungen: (1) Arbeitsunfähigkeit, die **nicht bereits § 82 lit b
GewO** erfasst (→ lb-bnd-22); (2) nur **Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit**
berechtigen zur Entlassung; (3) Arbeitsunfähigkeit während einer
**erheblichen Zeit** — der Zeitrahmen hängt in erster Linie vom
Verschuldensgrad ab. OGH (einzige Entscheidung): durch Raufhandel grob
fahrlässig herbeigeführte **sechswöchige** Arbeitsunfähigkeit → gerechtfertigte
Entlassung.
- **Geltendmachung:** Fall 1 ist ein **Dauerzustand** — Entlassung möglich,
solange die abschreckende Krankheit anhält; nicht mehr gerechtfertigt, wenn
die Infektion nicht mehr ansteckend ist.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Fall 1: abschreckende Krankheit · Fall 2: verschuldete Arbeitsunfähigkeit, § 82 lit h GewO 1859 ✅ |
| Tauglichkeit heute | beide Tatbestände „antiquiert", nur mehr selten anwendbar; Maßstab: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung |
| Abschreckende Krankheit | keine Begriffsdefinition; Einzelfall (Tätigkeit, Betriebsart); historische Urteile (Krätze, Geschlechtskrankheit, Epilepsie) nicht mehr aussagekräftig ✅ |
| Ansteckende Krankheit | Entlassung nicht gerechtfertigt bei sofortigem Krankenstand + Fernbleiben während akuter Ansteckungsgefahr (OGH 2005, Tuberkulose) |
| Unzumutbarkeit (Fall 1) | Briefing-Auslegung: ansteckend + Übertragung durch soziale Kontakte nicht ausschließbar bzw ernstzunehmende Gefahr für Leben/Gesundheit |
| Verhalten (Fall 1) | Nichtbefolgung der Fernbleib-Weisung oder vorsätzliches Verschweigen mit Gefährdung → Entlassung gerechtfertigt |
| Behinderungsgrenze | Krankheit im Stadium einer Behinderung → kein Entlassungsgrund nach Fall 1 ✅ |
| Fall 2: Verschuldensgrad | nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (leichtere Fahrlässigkeit genügt nicht) |
| Fall 2 — Dauer | Arbeitsunfähigkeit während „erheblicher Zeit"; Zeitrahmen abhängig vom Verschuldensgrad; OGH-Beispiel: 6 Wochen nach Raufhandel → gerechtfertigt ✅ |
| Abgrenzung | Fall 2 nicht für Konstellationen des § 82 lit b GewO 1859 (→ lb-bnd-22) |
| Dauertatbestand | Ausspruch solange die abschreckende Krankheit anhält; nach Ende der Ansteckungsfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 82 lit h GewO 1859** (abschreckende Krankheit / verschuldete
Arbeitsunfähigkeit) — ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 82 lit b GewO 1859** (Arbeitsunfähigkeit, Abgrenzung zu Fall 2) —
zitiert ✅
- Der Begriff „abschreckende Krankheit" ist gesetzlich **undefiniert** (❓)
— Einzelfallbeurteilung nach Unzumutbarkeit; keine Werte aus
Trainingswissen ergänzen.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Dauertatbestand (Fall 1):** Ausspruch während der andauernden
Krankheitsphase möglich — der Ausspruchstag bestimmt den letzten
Entgelttag; Entgeltfortzahlung läuft bis zur Beendigung nach den krs/efz-
Regeln.
- **Kein automatisierbarer Tatbestand:** beide Fallgruppen hängen von
Unzumutbarkeit bzw Verschuldensgrad ab — im Beendigungs-Workflow der
hr_payroll-Engine nur als Verfahrens-/Rechtshinweis führen, keine
Abrechnungslogik ableitbar.
- Abrechnung von Krankenentgelt/Krankengeld bleibt unabhängig vom
Entlassungstatbestand (krs-Cluster); Abfertigung/Urlaubsersatzleistung nach
der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31).
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bnd-22 (Entlassung Arbeiter Arbeitsunfähigkeit,
§ 82 lit b GewO, Abgrenzung) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und
Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime)