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id: lb-brt-23
batch: 8
title: "Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen"
topic: betriebsrat
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_freizeitgewahrung_fur_betriebsratsmitglieder.pdf"
text: ".lexis360/md/freizeitgewahrung_fur_betriebsratsmitglieder.md"
legal_bases: ["ArbVG § 39 Abs 3", "ArbVG § 116", "ArbVG § 117", "ArbVG § 118", "ArbVG §§ 89-112"]
tags: [freizeitgewahrung, betriebsratsmitglied, betriebsbezogene-aufgaben, arbeitszeit, entgeltfortzahlung, teilzeit, betriebsrat]
cross_refs: ["lb-brt-03", "lb-brt-12", "lb-brt-17", "lb-brt-21", "lb-glb-02"]
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# Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-23).*
## Zusammenfassung
- **Anspruch (§ 116 ArbVG):** Den Betriebsratsmitgliedern ist die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten **erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts** zu
gewähren (= Amtsfreistellung); zu unterscheiden von der gänzlichen **Freistellung**
nach § 117 ArbVG und der **Bildungsfreistellung** nach § 118 ArbVG. Die Tätigkeit
muss zu den **Aufgaben des Betriebsrats** gehören und ihre Ausübung während der
**Arbeitszeit erforderlich** sein — es müssen sich um **betriebsbezogene Aufgaben**
der innerbetrieblichen Interessenvertretung handeln.
- **Betriebsbezogene Aufgaben:** Vorbereitung und Abhaltung von
Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen, Vorbereitung und Durchführung der
Betriebsratswahl, Vertretung von Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten,
Auskünfte bei Gewerkschaft und AK, Gespräche/Beratungen mit den vertretenen
Arbeitnehmern, Studium relevanter Unterlagen und Akten (va Betriebsratsmitglieder im
Aufsichtsrat), Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes, Besichtigung von Baustellen,
Mitwirkung nach **§§ 89-112 ArbVG** (allgemeine, soziale, personelle und
wirtschaftliche Angelegenheiten).
- **Keine betriebsbezogenen Aufgaben:** **fraktionelle Tätigkeiten** (grundsätzlich
außerhalb der Arbeitszeit), Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen ohne
unmittelbar spezifisch betriebsbezogene Angelegenheiten, **KV-Verhandlungen
allgemeiner Natur** (anders bei Maßnahmen, die den eigenen Betrieb betreffen und in
einem Firmen-KV verankert werden sollen), Sitzungen zu allgemeinen sozialpolitischen
Anliegen einer Berufsgruppe.
- **Ausmaß:** Anknüpfungspunkt ist der **gesetzliche Aufgabenbereich**;
über-/außerbetriebliche Aktivitäten sind ausgeschlossen. Gefordert ist eine
**Interessenabwägung** nach objektiven Kriterien (Nützlichkeit der Aktivität vs
betriebliche Interessen, insb Freistellungsdauer); auch die **individuellen
Fähigkeiten** des Mitglieds (Zeitaufwand) sind zu berücksichtigen.
- **Innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit:** Nach **§ 39 Abs 3 ArbVG** hat der
Betriebsrat seine Tätigkeit tunlichst **ohne Störung des Betriebs** zu vollziehen.
Ein Teil der Lehre will Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit ansetzen,
wenn keine besonderen Umstände die Abhaltung während der Arbeitszeit erfordern
(gestützt auf Rechtsprechung zur Vor-Lage des ArbVG 1974). Der OGH bejaht eine
Pflicht zur Erledigung außerhalb der Arbeitszeit ausdrücklich nur für
**fraktionelle Tätigkeiten**, wenn sie ohne Weiteres nach Arbeitsschluss/vor
Arbeitsbeginn erledigt werden können. Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit
ist gerechtfertigt, wenn der Nachteil einer außerbetrieblichen Erledigung für die
Betroffenen größer ist als der Nachteil der Freizeit für den Betrieb; entscheidend
ist das **pflichtgemäße subjektive Ermessen** des Mitglieds im Moment des
Arbeitsversäumnisses. **Allein das Mitglied** entscheidet über den Zeitaufwand; dem
Betriebsinhaber kommt kein Recht auf Einschränkung auf das „unbedingt Notwendige"
zu.
- **Teilzeit:** Es stellt **keine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen**
dar, wenn Betriebsratstätigkeiten, die unvermeidlich in die übliche Arbeitszeit einer
Vollzeitkraft fallen, bei **teilzeitbeschäftigten** Betriebsratsmitgliedern
häufiger in deren (unbezahlte) Freizeit fallen (9 ObA 72/18f).
- **Verständigungspflicht:** Das Mitglied hat die erforderliche Freizeit beim
Arbeitgeber **unter Mitteilung von Gründen und Dauer vorher anzusuchen** (außer in
Ausnahmefällen; **keine Formvorschriften**). Das Ansuchen ist nur **Abmeldung und
Information**, kein Antrag — eine **Bewilligung ist nicht erforderlich** (der
Arbeitgeber muss nur beurteilen können, ob die Voraussetzungen gegeben sind).
- **Entgelt:** Fortzahlung nach dem **Ausfallsprinzip**; der Unterschied zwischen
Freizeitgewährung und Freistellung (innerbetriebliche Karriere nur bei § 117) — s.
Freistellung der Betriebsratsmitglieder (→ lb-brt-21).
- **Zu viel Freizeit:** Ist die Notwendigkeit der Abwesenheit nicht gegeben, besteht
**kein Entgeltfortzahlungsanspruch** — Inanspruchnahme von zu viel Freizeit führt
idR zum **Entgeltverlust**, rechtfertigt aber **keine Entlassung**. Kein
Einflussnahmerecht des Betriebsinhabers; insbesondere kein „Betreuungsmonopol"
freigestellter Betriebsratsmitglieder.
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 116 ArbVG — erforderliche Freizeit unter **Fortzahlung des Entgelts** ✅ |
| Voraussetzungen | betriebsbezogene BR-Aufgabe + Erforderlichkeit der Ausübung **während der Arbeitszeit** ✅ |
| Negative Beispiele | fraktionelle Tätigkeiten, allgemeine Gewerkschaftsveranstaltungen, allgemeine KV-Verhandlungen, sozialpolitische Gruppensitzungen ✅ |
| Störungsfreiheit | § 39 Abs 3 ArbVG: Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs; Interessenabwägung, objektive Kriterien + individuelle Fähigkeiten ✅ |
| Fraktionelle Tätigkeiten | außerhalb der Arbeitszeit, wenn ohne Weiteres vor/nach Arbeit erledigbar (9 ObA 133/91) ✅ |
| Ermessen | pflichtgemäßes **subjektives Ermessen** des Mitglieds im Zeitpunkt des Arbeitsversäumnisses; kein AG-Recht auf Einschränkung ✅ |
| Ansuchen | vorherige Verständigung (Gründe, Dauer; ausgenommen Ausnahmefälle), **formfrei**; nur Abmeldung/Information, **keine Bewilligung** nötig ✅ |
| Zu viel Freizeit | kein Entgeltanspruch für nicht erforderliche Abwesenheit → Entgeltverlust; **keine Entlassung** ✅ |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 116 ArbVG** (Freizeitgewährung/Amtsfreistellung) — ausdrücklich zitiert ✅
- **§ 39 Abs 3 ArbVG** (Vollziehung der Tätigkeit ohne Störung des Betriebs) — zitiert ✅
- **§§ 89-112 ArbVG** (Mitwirkungsbereiche des Betriebsrats; Aufzählung der
betriebsbezogenen Aufgaben) — zitiert ✅
- **§ 117 ArbVG** (gänzliche Freistellung) und **§ 118 ArbVG** (Bildungsfreistellung)
— zur Abgrenzung zitiert ✅
- Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 133/91 · 9 ObA 72/94 · 9 ObA 155/92 ·
8 ObA 58/13g · 9 ObA 72/18f (Teilzeit-Diskriminierung) · OLG Wien 8 Ra 85/24i —
als Belege genannt ✅
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Abwesenheitstyp „BR-Tätigkeit":** In Odoo 19 einen eigenständigen Work-Entry-/
Abwesenheitstyp mit **Entgeltfortzahlung** (kein Abzug, volle SV-Beitragsgrundlage)
für betriebsrätliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit führen — getrennt von
Urlaub/Krankstand; Freistellung (§ 117) und Bildungsfreistellung (§ 118) sind
eigene Typen (→ lb-brt-21, lb-brt-17).
- **Erforderlichkeit statt Bewilligung:** Der Workflow sollte **keine
Genehmigungsschleife** vorsehen (Bewilligung rechtlich nicht erforderlich) —
Ansuchen mit Grund/Dauer genügt und ist als Information/Activity zu dokumentieren;
fehlende Erforderlichkeit führt zum Entgeltausfall (korrigierbarer
Work-Entry-Status), nie zu einer Beendigung.
- **Entgeltausfallsprinzip:** Freizeit für BR-Tätigkeit ist wie gearbeitete Zeit zu
vergüten (inkl Durchrechnungseffekte wie Überstunden/Prämien, s. Ausfallsprinzip →
lb-brt-21); bei Teilzeitkräften nur Freizeit **innerhalb** der individuellen
Arbeitszeit vergüten (9 ObA 72/18f) — keine Nachteilslogik einbauen.
- **Keine Abmeldepflicht:** Abmeldewerkzeuge (Urlaub/Krankstand) greifen hier nicht —
der Typ darf keine Urlaubs- oder EFZ-Konten verbrauchen.
- Fraktionelle Tätigkeiten und allgemeine Gewerkschaftsveranstaltungen sind **kein**
vergüteter Anwesenheitstyp — Abgrenzung als Schulungsinhalt für HR dokumentieren.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-brt-03 (Betriebsrat - Allgemeine Befugnisse; §§ 89 ff ArbVG) ·
lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung) · lb-brt-17
(Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern) · lb-brt-21 (Freistellung von
Betriebsratsmitgliedern; Ausfallsprinzip, Karrierewirkung) · lb-glb-02
(Diskriminierung; mittelbare Diskriminierung bei Teilzeit)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Betriebsverfassungsrecht
als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)