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id: lb-brt-26
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batch: 8
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title: "Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes"
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work: "Lexis Briefings Personalrecht"
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chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen"
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topic: betriebsrat
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author: "Sabara"
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stand: 2026-07
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source:
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pdf: ".lexis360/Lexis360_kundigung_eines_betriebsratsmitgliedes.pdf"
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text: ".lexis360/md/kundigung_eines_betriebsratsmitgliedes.md"
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legal_bases: ["ArbVG § 121", "ArbVG § 122 Abs 1", "ArbVG § 62 Z 1"]
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tags: [kundigung-betriebsratsmitglied, gerichtliche-zustimmung, betriebsstilllegung, arbeitsunfaehigkeit, beharrliche-pflichtverletzung, mandatsschutz]
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cross_refs: ["lb-bnd-38", "lb-bnd-39", "lb-brt-01", "lb-brt-13", "lb-brt-18"]
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# Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes
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*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-26).*
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## Zusammenfassung
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- **Gerichtliche Zustimmung:** Betriebsratsmitglieder können nur nach erfolgter Zustimmung
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des Arbeits- und Sozialgerichts zur Kündigung gekündigt werden, ansonsten ist die
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Kündigung **rechtsunwirksam**.
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- **Taxativer Kündigungsgrundskatalog (§ 121 ArbVG):** Z 1 dauernde Einstellung,
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Einschränkung des Betriebs bzw Stilllegung von Betriebsabteilungen; Z 2 Unfähigkeit, die
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im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten; Z 3 beharrliche Pflichtenverletzung.
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- **Zusätzlich Zumutbarkeitsprüfung:** Bei Unfähigkeit und beharrlicher Pflichtverletzung
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muss die Weiterbeschäftigung (bzw Erbringung einer anderen Arbeitsleistung) dem
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Arbeitgeber **nicht zugemutet werden können**; bei Betriebseinstellung/-einschränkung/
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-stilllegung darf die Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder
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in einem anderen Betrieb des Unternehmens **nicht ohne erheblichen Schaden** möglich sein.
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- **Stilllegung einer Betriebsabteilung:** erst bei **gänzlicher** Stilllegung — es dürfen
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keine restlichen Agenden im Betrieb verbleiben; werden noch **rund 10 %** der Agenden
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von anderen Mitarbeitern weitergeführt, liegt keine gänzliche Stilllegung vor. Die
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Übernahme in den Restbetrieb oder einen anderen Betrieb hat auch dann zu erfolgen, wenn
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dafür die **Kündigung eines anderen Arbeitnehmers** notwendig wird.
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- **Dauernde Betriebseinstellung:** Dauerhaftigkeit der Einstellung subjektiv und objektiv
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nachweisbar; stilllegungsindizierende Maßnahmen sind zB Auflösung der Dienstverhältnisse,
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Veräußerung der sachlichen Betriebsmittel, Abverkauf von Produkten und Rohstoffen,
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Abbruch der Kunden- und Lieferantenbeziehungen (Liquidierung der Betriebsmittel) — in
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der Regel mehrere kumulativ. Ist die Auflösung **bereits erfolgt**, liegt ein Grund für
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das **vorzeitige Ende der Tätigkeitsdauer nach § 62 Z 1 ArbVG** vor, sodass das Gericht
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nicht mehr eingeschaltet werden muss.
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- **Betriebsübergang** auf einen anderen Inhaber stellt **keinen** Kündigungsgrund dar.
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- **Arbeitsunfähigkeit:** medizinische (beurteilt **allein durch einen Arzt**; Krankheit
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nur, wenn sie die Arbeitsfähigkeit auf unabsehbare Zeit ausschließt; chronische
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Erkrankungen können genügen) vs **rechtliche** (Wegfall rechtlich geforderter
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Berufsvoraussetzungen, zB Entzug der Gewerbeberechtigung, unbefristeter
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Führerscheinentzug; Wiedererlangung nicht in absehbarer, zumutbarer Zeit). **Keine**
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Kündigungsgründe: geringere Effektivität wegen der Betriebsratstätigkeit
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(**Mandatsschutzklausel**), bloße Arbeitsuntüchtigkeit/langsames Arbeiten, wenn diese
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Umstände bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erkennbar waren.
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- **Beharrliche Pflichtverletzung:** Arbeitsverweigerung, trotz Verwarnung fortgesetzte
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Minderleistung, sonstige Pflichtenvernachlässigungen, beharrliche Disziplinlosigkeit,
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wiederholte herabsetzende Äußerungen gegen Vorgesetzte; Judikatur-Beispiele: jahrelange
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verschwiegene, sich ausweitende Nebenbeschäftigung im Geschäftszweig des Arbeitgebers;
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Verweigerung der 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. **Beharrlichkeit** verlangt eine
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Mehrheit von Pflichtverletzungen oder das Beharren in der pflichtverletzenden Tätigkeit
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trotz Abmahnung/Verwarnung.
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- **Abgrenzung zur Entlassung:** Die beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem
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Arbeitnehmer ohne Sonderstatus die Entlassung; beim Betriebsratsmitglied führt sie nur
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zur **Zustimmung zur Kündigung**, weil § 122 Abs 1 ArbVG sie nicht als Entlassungsgrund
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nennt.
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- **Beharrliche Ehrverletzungen:** können, soweit sie (unter der Mandatsschutzklausel)
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nicht die Entlassung tragen, gleichwohl die **Kündigung** rechtfertigen — der zu
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tolerierende „Beleidigungspegel" ist bei der milderen Folge Kündigung niedriger als bei
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der Entlassung; die Lehre kritisiert diese Subsumtion zum Teil.
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## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
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| Wert / Regel | Detail |
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|---|---|
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| Zustimmungsbedürftigkeit | Kündigung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (§ 121 ArbVG), sonst rechtsunwirksam (Stand 2026-07) ✅ |
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| Kündigungsgründe | taxativ: Betriebseinstellung/-einschränkung/-stilllegung (Z 1), Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (Z 2), beharrliche Pflichtenverletzung (Z 3) ✅ |
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| Gänzliche Stilllegung einer Abteilung | keine restlichen Agenden; **rund 10 %** weitergeführte Agenden schließen die Annahme einer gänzlichen Stilllegung aus ✅ |
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| Weiterbeschäftigungsprüfung | an anderem Arbeitsplatz/im anderen Betrieb des Unternehmens, sonst „nicht ohne erheblichen Schaden" weiterbeschäftigbar; Übernahme auch unter Kündigung eines anderen AN ✅ |
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| Betriebsübergang | kein Kündigungsgrund ✅ |
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| Bereits erfolgte Betriebsauflösung | vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer nach **§ 62 Z 1 ArbVG**, ohne Gericht ✅ |
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| Beharrlichkeit | Mehrheit von Pflichtverletzungen ODER Beharren trotz Abmahnung/Verwarnung ✅ |
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| Entlassungsabgrenzung | beharrliche Pflichtverletzung ist in § 122 Abs 1 ArbVG nicht enthalten → nur Zustimmung zur Kündigung ✅ |
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## Rechtsgrundlagen
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- **§ 121 ArbVG** (taxative Gründe, bei deren Vorliegen das Gericht der Kündigung eines
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Betriebsratsmitglieds zustimmen darf) — zitiert ✅
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- **§ 122 Abs 1 ArbVG** (Entlassungsgründe; beharrliche Pflichtverletzung nicht genannt) —
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zitiert ✅
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- **§ 62 Z 1 ArbVG** (vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer bei dauernder Einstellung des
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Betriebs) — zitiert ✅
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## Payroll-Relevanz (Odoo)
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- **Kein SV-/Entgelt-Spezifikum** — prozessuales Thema mit massiven Folgekosten bei
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Fehlern: Odoo 19 sollte im Kündigungs-Workflow (Beendigung am `hr.contract`) für
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Mitarbeiter mit BR-Mandat die **gerichtliche Zustimmung als Blocker-Ereignis** abbilden
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(Dokumentenablage/HR-Case), sonst droht die unwirksame Kündigung → Fortzahlung,
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Rückabwicklung der Endabrechnung.
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- **Mandatsdaten** (Mitglied-Zeitraum am Betriebsratsmandat) sind Voraussetzung für den
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Schutz-Workflow und die Betriebsratsschwellen-Logik (→ lb-brt-02); als HR-Attribut
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führen, nicht als Abrechnungsregel.
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- Bei **unwirksamer Kündigung** läuft das Dienstverhältnis weiter: kein `contract close`,
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keine Abmeldung im **Meldewesen**, Endabrechnung/Abfertigung Neu (BMSVG) nicht anstoßen.
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- Die ~10 %-Grenze der Abteilungsstilllegung ist eine Rechtsfrage ohne Abrechnungslogik —
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allenfalls als Hinweisfeld im Kündigungsfall (Betriebsänderungsbericht → lb-brt-11-
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Themenfeld).
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## Verweise
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- **KB-intern:** lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) ·
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lb-brt-01 (Begriffe Betrieb und Arbeitnehmer im Arbeitsverfassungsgesetz) · lb-brt-13
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(Betriebsratsmitglied – Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-brt-18 (Entlassung
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eines Betriebsratsmitgliedes)
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- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`
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- *Hinweis:* Die interne Verweisstelle „Zur Definition des Begriffes ‚Betrieb' nach dem
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Arbeitsverfassungsgesetz s hier" ist im Export **ohne Verweisziel** übernommen — nicht
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rekonstruierbar; thematisch entspricht sie lb-brt-01.
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Reference in New Issue
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