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id: lb-sch-06
batch: 7
title: "Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz"
topic: schwangerschaft
author: "Sabara"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.pdf"
text: ".lexis360/md/schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.md"
legal_bases: ["MSchG § 10", "MSchG § 12", "GlBG § 12 Abs 7"]
tags: [mutterschutz, schwangerschaft, kundigungsschutz, entlassungsschutz, kundigungsentschadigung, motivkundigungsschutz]
cross_refs: ["lb-sch-03", "lb-sch-05", "lb-sch-07", "lb-sch-08", "lb-kar-05", "lb-elt-05", "lb-glb-02", "lb-msf-03"]
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# Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung
*Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-06).*
## Zusammenfassung
- **Arbeitgeberkündigung (§ 10 MSchG):** Während der Schwangerschaft nur
mit **Zustimmung des Gerichts** (Arbeits- und Sozialgericht) wirksam
kündbar; der Betriebsrat ist bei bestehendem Betriebsrat gleichzeitig
mit der Klage zu verständigen. Nach **Stilllegung des Betriebes** ist
keine Zustimmung erforderlich. Die gerichtliche Zustimmung ist nur in
zwei Fällen zu erteilen: (1) Einschränkung/Stilllegung des Betriebes
oder einzelner Betriebsabteilungen, ohne die das Dienstverhältnis nicht
ohne Schaden weitergeführt werden kann, oder (2) Einverständnis der
Arbeitnehmerin in der Tagsatzung nach Rechtsbelehrung.
- **Schutzdauer:** ab Schwangerschaftsbeginn (im biologischen Sinn) bis
**4 Monate nach der Entbindung**; wird im Anschluss an die Schutzfrist
Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen, bis **4 Wochen nach
deren Beendigung**. Auch Kündigungen, deren Fristende außerhalb der
Schutzzeit liegt, sind während des Schutzes unwirksam (OLG Linz).
- **AG-Unkenntnis:** Die Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die
Schwangerschaft **binnen 5 Arbeitstagen nach Zustellung** bekannt
gegeben und **gleichzeitig** ein ärztlicher Nachweis erbracht wird;
eine erst Tage später vorgelegte Bestätigung ist idR verspätet
(Ausnahme: unaufschiebbare Hinderungsgründe; enger zeitlicher
Zusammenhang, idR Mitteilung noch am selben Tag oder spätestens am
Folgetag der ärztlichen Feststellung). Bei Kündigung vor der
Schwangerschaft ist eine während der Kündigungsfrist eintretende
Schwangerschaft unbeachtlich.
- **Wahlrecht:** Die ohne Zustimmung gekündigte Arbeitnehmerin kann
zwischen Fortbestand des Dienstverhältnisses (Unwirksamkeit) oder
Geltenlassen plus **Kündigungsentschädigung** wählen: Zeitraum bis
4 Monate nach der Entbindung **plus** anschließende Kündigungsfrist
und -termin **abzüglich des Zeitraums des Wochengeldbezugs**
(9 ObS 13/92).
- **Betriebsstilllegung:** nur bei dauernder Aufgabe der
Betriebseigenschaft (Objektivierung durch Auflösung der
Dienstverhältnisse, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Veräußerung
der Betriebsmittel, Abverkauf, Abbruch der Geschäftsverbindungen;
meist mehrere Maßnahmen kumuliert). Schließung des Café-Restaurants
einer Frühstückspension = bloße Betriebseinschränkung.
- **Entlassung (§ 12 MSchG):** Während der Schwangerschaft, bis
4 Monate nach der Entbindung und bis 4 Wochen nach einer Fehlgeburt
nur mit vorheriger Gerichtszustimmung. Zustimmungsgründe (Katalog):
(1) schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung (insb. unberechtigte
Arbeitsunterlassung über erhebliche Zeit), (2) Untreue oder
unberechtigte Vorteile Dritter, (3) Geheimnisverrat bzw. abträgliches
Nebengeschäft, (4) Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen,
(5) vorsätzliche strafbare Handlungen mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz. Bei gröblicher
Pflichtverletzung/Tätlichkeit ist ein durch Schwangerschaft/Entbindung
bedingter außerordentlicher Gemütszustand zu berücksichtigen
(§ 12 Abs 3 MSchG). Nach erteilter Zustimmung ist die Entlassung
**unverzüglich** nach Rechtskraft auszusprechen (5 Wochen danach
jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z); analoges Wahlrecht der
Arbeitnehmerin bei unwirksamer Entlassung.
- **Freie Dienstnehmerinnen:** Motivkündigungsschutz § 10 Abs 8 MSchG —
Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachung; Klageabweisung, wenn ein
anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv wahrscheinlicher
ist; „Kündigungsentschädigung" = Entgelt bis zum Ablauf der Vertragszeit
bzw. ordnungsgemäßen Kündigung.
- **GlBG-Abgrenzung:** Endet das Feststellungsverfahren gegen die
unwirksame Entlassung mit Vergleich (Dienstverhältnis unverändert
aufrecht), besteht kein Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG; der
Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt
voraus, dass die Arbeitnehmerin nicht gegen die Beendigung vorgeht
(9 ObA 57/25k; → lb-glb-02).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| AG-Kündigung | nur mit Gerichtszustimmung (§ 10 MSchG); nach Betriebsstilllegung ohne Zustimmung möglich |
| Schutzdauer | Schwangerschaftsbeginn bis 4 Monate nach Entbindung; bei anschließender Karenz/Elternteilzeit bis 4 Wochen nach deren Ende |
| Bekanntgabefrist | 5 Arbeitstage nach Zustellung + gleichzeitig ärztlicher Nachweis |
| Entlassungsschutz | Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung, 4 Wochen nach Fehlgeburt — nur mit vorheriger Gerichtszustimmung (§ 12 MSchG) |
| Kündigungsentschädigung | bis 4 Monate nach Entbindung + Kündigungsfrist/-termin, abzüglich Wochengeldbezug |
| Freie DN (Motivkündigung) | Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachungspflicht |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 10 MSchG** (Kündigungsschutz inkl. § 10 Abs 8 für freie
Dienstnehmerinnen), **§ 12 MSchG** (Entlassungsschutz, Katalog,
§ 12 Abs 3 Gemütszustand), **§ 12 Abs 7 GlBG** (Diskriminierungsfolgen)
— ✅ im Quelltext zitiert; Judikaturfundstellen beigegeben.
- Wochengeldabzugs-Logik der Kündigungsentschädigung verweist auf das
Wochengeldregime — Details → lb-msf-03 (dort kuratiert, Stand 2026-07).
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Kündigungsschutz-Fenster als harte Constraints:** Beendigungsvorgänge
(Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) gegen das Fenster
„Schwangerschaftsbeginn Entbindung + 4 Monate ggf. + 4 Wochen nach
Karenz/Elternteilzeit" validieren; Verstoß = Beendigung unwirksam →
Payslip-Fortführung und Storno der Beendigungsabrechnung müssen
ohne manuelle Nacharbeit möglich sein. Zustimmungsbescheid als
Dokumentpflicht hinterlegen (Nur-mit-Dokument-Freigabe).
- **Fristen-Warnungen:** 5-Arbeitstage-Fenster für die
Schwangerschaftsbekanntgabe (→ lb-sch-07) als befristete
Aktivität/Fristenaufsicht, damit die Rechtsfolge (Unwirksamkeit)
technisch nachvollziehbar ist.
- **Kündigungsentschädigung** als eigener Beendigungs-Basisbetrag-Typ
(Zeitraumlogik „+4 Monate Wochengeldbezug") — Wochengeld selbst ist
SV-Leistung, nicht Arbeitgeberbezug (→ lb-msf-03).
- **Analogie-Cluster:** gleiche Constraint-Mechanik wie Karenz
(lb-kar-05), Elternteilzeit (lb-elt-05) und Familienhospiz (§ 15a
AVRAG, → lb-kzs-03) — ein gemeinsames Schutzfenster-Modell je
Schutzgrundlage ist wartungsärmer als Einzellösungen.
- Bgld. Gemeindebedienstete: eigenes Kündigungsregime GemBG (§ 127),
MSchG-Restfälle nur nach Gruppenprüfung
(`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`).
## Verweise
- **KB-intern:** lb-sch-03 (AN-Kündigung/einvernehmliche Auflösung) ·
lb-sch-05 (Geltungsbereich; Motivkündigung freier DN) · lb-sch-07
(Meldepflichten, 5-Tage-Frist) · lb-sch-08 (Schutzbeginn/-ende,
Fehlgeburt, Probezeit, Befristung) · lb-kar-05 (Kündigungsschutz
Karenz) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz Elternteilzeit) · lb-glb-02
(Diskriminierung, GlBG-Sanktionen) · lb-msf-03 (Wochengeld).
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` ·
`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`.