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id: lb-tzb-04
batch: 1
title: "Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeit und Überstunden"
work: "Lexis Briefings Personalrecht"
chapter: "Beschäftigungsverhältnisse"
topic: teilzeit
author: "Thöny-Maier"
stand: 2026-07
source:
pdf: ".lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_mehrarbeit_und_uberstunden.pdf"
text: ".lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_mehrarbeit_und_uberstunden.md"
legal_bases: ["AZG § 19d Abs 3", "AZG § 20 Abs 1"]
tags: [teilzeit, mehrarbeit, uberstunden, mehrarbeitszuschlag, azg, betriebsnotstand]
cross_refs: ["lb-bes-06", "lb-tzb-02", "lb-tzb-03"]
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# Teilzeitbeschäftigung Mehrarbeit und Überstunden
*Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-04).*
## Zusammenfassung
- **Abgrenzung:** Teilzeit-Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über das
vertraglich vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgeleistet wird. Die Grenze
zur **Überstunde** ergibt sich aus dem Vergleich mit dem
Vollzeitbeschäftigten: Wird dessen tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit
— hinsichtlich Ausmaß **oder regulärer Lage** — überschritten, liegt
Überstunden- und keine Mehrarbeit mehr vor. Eine weitere
Mehrarbeitsvariante ergibt sich für alle Arbeitnehmer, wenn der KV die
Normalarbeitszeit unter das gesetzliche Maß senkt.
- **Pflicht zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 3 AZG):** Teilzeitbeschäftigte sind
nur zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn **alle** folgenden Kriterien
kumulativ vorliegen: (1) gesetzliche Bestimmungen, KV/BV oder der
Arbeitsvertrag sehen die Mehrarbeit vor; (2) erhöhter Arbeitsbedarf oder
die Mehrarbeit ist für Vor-/Abschlussarbeiten erforderlich; (3) keine
entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen Interessen des
Arbeitnehmers. Fehlt eines, besteht keine Pflicht — es sei denn, ein
Ausnahmefall des § 20 AZG greift.
- **Anordnung durch den Arbeitgeber (§ 20 Abs 1 AZG):** Die beiden ersten
Kriterien bleiben außer Betracht bei vorübergehenden, unaufschiebbaren
Arbeiten zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit
oder bei **betrieblichem Notstand** (Behebung von Betriebsstörungen,
Verhütung des Verderbens von Gütern oder unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Schadens; unvorhergesehene, unvermeidbare Gründe; keine
anderen zumutbaren Maßnahmen). Ein Notstand liegt außerhalb des
üblichen Betriebsablaufs, ist weder regelmäßig noch vorhersehbar und
muss einen unverhältnismäßigen Nachteil androhen — die Anordnung von
Mehrarbeit ist damit **sehr eingeschränkt** möglich. Bei
Teilzeitbeschäftigten sind persönliche Interessen besonders zu
berücksichtigen.
- **Abgeltung:** Die (arbeitsrechtliche) Mehrarbeit ist über
Mehrarbeitszuschläge abzugelten; echte **Überstunden** sind — wie bei
Vollzeitkräften — mit mindestens **50 %** Zuschlag zu bezahlen (Höhe idR
im KV geregelt; ohne KV-Regelung 50 %). Bemerkenswert: Überstunden
entstehen, sobald die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte an
diesem Tag (Ausmaß oder Lage) überschritten wird — ohne dass zuerst die
volle Wochenarbeitszeit geleistet sein muss (Beispiel: endet die
Vollzeit-Normalarbeitszeit eines Tages um 12.00 Uhr, ist jede weitere
Stunde desselben Tages auch für die Teilzeitkraft eine Überstunde; bei
9 Stunden an einem Tag bei 8-Stunden-Normalarbeitszeit liegt
Überstundenarbeit vor, selbst wenn die Wochenstunden unter 40 bleiben).
## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Mehrarbeit vs Überstunde | Mehrarbeit: über vertragliches Teilzeitausmaß bis zur Vollzeit-Grenze; Überstunde: Überschreitung der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit oder regulären Lage des vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten |
| Verpflichtung zur Mehrarbeit | § 19d Abs 3 AZG: drei Kriterien kumulativ (Norm/BV/KV/AV-Vorsehen + erhöhter Bedarf bzw. Vor-/Abschlussarbeiten + keine entgegenstehenden Interessen) |
| Ausnahme | § 20 Abs 1 AZG (Gefahr, betrieblicher Notstand): Kriterien 1 und 2 entfallen |
| Überstundenzuschlag | mind. **50 %** (KV-regelbar; ohne KV-Regelung 50 %) (Stand 2026-07) |
| Überstunde ohne Vollwoche | tägliche Vollzeit-Überschreitung genügt (auch bei Wochenstunden < 40) |
## Rechtsgrundlagen
- **§ 19d Abs 3 AZG** (Verpflichtung zur Mehrarbeit) — ✅ zitiert.
- **§ 20 Abs 1 AZG** (Gefahr-/Notstandsfälle) und **§ 20 AZG**
(Ausnahmefallkatalog) — ✅ zitiert.
- Die Höhe des Überstundenzuschlags wird ohne §-Zitat genannt
(Gesetzesgrundlage im Briefing offen; Zuschlagslogik je KV) — ⚠ vor
Implementierung gegen AZG/KV verifizieren.
- ⚠ Der Beitrag „Mehrarbeitszuschläge Arbeitsrechtliches“ (Abgeltung der
Mehrarbeit im Detail) ist nicht in Batch 1 enthalten; Zuschlagssätze
der Mehrarbeit daher ❓ offen.
## Payroll-Relevanz (Odoo)
- **Zwei Zonen je Tag:** Mehrarbeit (zwischen Vertragsausmaß und
Vollzeit-Grenze) und Überstunden (über der Vollzeit-Grenze) brauchen
je eigene `hr.work.entry.type`s; die Zuordnung geschieht beim
Postprocess der Work Entries gegen den Vollzeitkalender des
Mitarbeiters (Ausmaß **und** Lage).
- **Vollzeitvergleich als Konfigurationswert:** Vergleichsbasis ist der
(KV-)Normalkalender der Vergleichsvollzeitkraft — mandantenspezifisch
(zB Handel 38,5 h), als Kalenderdatenpflege, nicht als Regelcode.
- **Zuschlagsregel:** Überstundenzuschlag mind. 50 % als
Struktur-Standardwert, übersteuerbar durch KV-Parameter; Mehrarbeits-
zuschläge sind ein eigener Regelsatz mit eigenen Parametern (❓ Detail-
sätze im KV-Weg, erst mit Folgebatches bzw. KV-Daten kuratiert).
- **GFG-Interaktion:** Mehrarbeitszuschläge erhöhen das Entgelt und damit
den Geringfügigkeitsstatus (→ lb-bes-06) — die GFG-Prüfung muss nach
der Zuschlagsberechnung laufen, nicht davor.
- Die Verpflichtungs-/Anordnungslogik (§ 19d Abs 3, § 20 Abs 1 AZG) ist
keine Abrechnungs-, sondern eine HR-Compliance-Prüfung — im Modell
nicht automatisiert abbilden.
## Verweise
- **KB-intern:** lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung; GFG-Überschreitung
durch Mehrarbeitszuschläge) · lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze) ·
lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaß/Lage, unzulässige Vereinbarungen)
- **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 68 EStG
Zuschläge lohnsteuerlich; Mitarbeitergruppen-Modell)
- *Hinweis:* Die Verweisstelle auf „Mehrarbeitszuschläge
Arbeitsrechtliches“ ist im Export abgeschnitten, nicht rekonstruiert.