--- id: lb-sch-06 batch: 7 title: "Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: schwangerschaft author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.pdf" text: ".lexis360/md/schwangerschaft_kundigung_und_entlassung.md" legal_bases: ["MSchG § 10", "MSchG § 12", "GlBG § 12 Abs 7"] tags: [mutterschutz, schwangerschaft, kundigungsschutz, entlassungsschutz, kundigungsentschadigung, motivkundigungsschutz] cross_refs: ["lb-sch-03", "lb-sch-05", "lb-sch-07", "lb-sch-08", "lb-kar-05", "lb-elt-05", "lb-glb-02", "lb-msf-03"] --- # Schwangerschaft - Kündigung und Entlassung *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-06).* ## Zusammenfassung - **Arbeitgeberkündigung (§ 10 MSchG):** Während der Schwangerschaft nur mit **Zustimmung des Gerichts** (Arbeits- und Sozialgericht) wirksam kündbar; der Betriebsrat ist bei bestehendem Betriebsrat gleichzeitig mit der Klage zu verständigen. Nach **Stilllegung des Betriebes** ist keine Zustimmung erforderlich. Die gerichtliche Zustimmung ist nur in zwei Fällen zu erteilen: (1) Einschränkung/Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen, ohne die das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden weitergeführt werden kann, oder (2) Einverständnis der Arbeitnehmerin in der Tagsatzung nach Rechtsbelehrung. - **Schutzdauer:** ab Schwangerschaftsbeginn (im biologischen Sinn) bis **4 Monate nach der Entbindung**; wird im Anschluss an die Schutzfrist Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen, bis **4 Wochen nach deren Beendigung**. Auch Kündigungen, deren Fristende außerhalb der Schutzzeit liegt, sind während des Schutzes unwirksam (OLG Linz). - **AG-Unkenntnis:** Die Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft **binnen 5 Arbeitstagen nach Zustellung** bekannt gegeben und **gleichzeitig** ein ärztlicher Nachweis erbracht wird; eine erst Tage später vorgelegte Bestätigung ist idR verspätet (Ausnahme: unaufschiebbare Hinderungsgründe; enger zeitlicher Zusammenhang, idR Mitteilung noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag der ärztlichen Feststellung). Bei Kündigung vor der Schwangerschaft ist eine während der Kündigungsfrist eintretende Schwangerschaft unbeachtlich. - **Wahlrecht:** Die ohne Zustimmung gekündigte Arbeitnehmerin kann zwischen Fortbestand des Dienstverhältnisses (Unwirksamkeit) oder Geltenlassen plus **Kündigungsentschädigung** wählen: Zeitraum bis 4 Monate nach der Entbindung **plus** anschließende Kündigungsfrist und -termin **abzüglich des Zeitraums des Wochengeldbezugs** (9 ObS 13/92). - **Betriebsstilllegung:** nur bei dauernder Aufgabe der Betriebseigenschaft (Objektivierung durch Auflösung der Dienstverhältnisse, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Veräußerung der Betriebsmittel, Abverkauf, Abbruch der Geschäftsverbindungen; meist mehrere Maßnahmen kumuliert). Schließung des Café-Restaurants einer Frühstückspension = bloße Betriebseinschränkung. - **Entlassung (§ 12 MSchG):** Während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung und bis 4 Wochen nach einer Fehlgeburt nur mit vorheriger Gerichtszustimmung. Zustimmungsgründe (Katalog): (1) schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung (insb. unberechtigte Arbeitsunterlassung über erhebliche Zeit), (2) Untreue oder unberechtigte Vorteile Dritter, (3) Geheimnisverrat bzw. abträgliches Nebengeschäft, (4) Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen, (5) vorsätzliche strafbare Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit Bereicherungsvorsatz. Bei gröblicher Pflichtverletzung/Tätlichkeit ist ein durch Schwangerschaft/Entbindung bedingter außerordentlicher Gemütszustand zu berücksichtigen (§ 12 Abs 3 MSchG). Nach erteilter Zustimmung ist die Entlassung **unverzüglich** nach Rechtskraft auszusprechen (5 Wochen danach jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z); analoges Wahlrecht der Arbeitnehmerin bei unwirksamer Entlassung. - **Freie Dienstnehmerinnen:** Motivkündigungsschutz § 10 Abs 8 MSchG — Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachung; Klageabweisung, wenn ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv wahrscheinlicher ist; „Kündigungsentschädigung" = Entgelt bis zum Ablauf der Vertragszeit bzw. ordnungsgemäßen Kündigung. - **GlBG-Abgrenzung:** Endet das Feststellungsverfahren gegen die unwirksame Entlassung mit Vergleich (Dienstverhältnis unverändert aufrecht), besteht kein Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG; der Schadenersatzanspruch wegen diskriminierender Beendigung setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin nicht gegen die Beendigung vorgeht (9 ObA 57/25k; → lb-glb-02). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | AG-Kündigung | nur mit Gerichtszustimmung (§ 10 MSchG); nach Betriebsstilllegung ohne Zustimmung möglich | | Schutzdauer | Schwangerschaftsbeginn bis 4 Monate nach Entbindung; bei anschließender Karenz/Elternteilzeit bis 4 Wochen nach deren Ende | | Bekanntgabefrist | 5 Arbeitstage nach Zustellung + gleichzeitig ärztlicher Nachweis | | Entlassungsschutz | Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung, 4 Wochen nach Fehlgeburt — nur mit vorheriger Gerichtszustimmung (§ 12 MSchG) | | Kündigungsentschädigung | bis 4 Monate nach Entbindung + Kündigungsfrist/-termin, abzüglich Wochengeldbezug | | Freie DN (Motivkündigung) | Anfechtung binnen 2 Wochen, Glaubhaftmachungspflicht | ## Rechtsgrundlagen - **§ 10 MSchG** (Kündigungsschutz inkl. § 10 Abs 8 für freie Dienstnehmerinnen), **§ 12 MSchG** (Entlassungsschutz, Katalog, § 12 Abs 3 Gemütszustand), **§ 12 Abs 7 GlBG** (Diskriminierungsfolgen) — ✅ im Quelltext zitiert; Judikaturfundstellen beigegeben. - Wochengeldabzugs-Logik der Kündigungsentschädigung verweist auf das Wochengeldregime — Details → lb-msf-03 (dort kuratiert, Stand 2026-07). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kündigungsschutz-Fenster als harte Constraints:** Beendigungsvorgänge (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) gegen das Fenster „Schwangerschaftsbeginn – Entbindung + 4 Monate – ggf. + 4 Wochen nach Karenz/Elternteilzeit" validieren; Verstoß = Beendigung unwirksam → Payslip-Fortführung und Storno der Beendigungsabrechnung müssen ohne manuelle Nacharbeit möglich sein. Zustimmungsbescheid als Dokumentpflicht hinterlegen (Nur-mit-Dokument-Freigabe). - **Fristen-Warnungen:** 5-Arbeitstage-Fenster für die Schwangerschaftsbekanntgabe (→ lb-sch-07) als befristete Aktivität/Fristenaufsicht, damit die Rechtsfolge (Unwirksamkeit) technisch nachvollziehbar ist. - **Kündigungsentschädigung** als eigener Beendigungs-Basisbetrag-Typ (Zeitraumlogik „+4 Monate – Wochengeldbezug") — Wochengeld selbst ist SV-Leistung, nicht Arbeitgeberbezug (→ lb-msf-03). - **Analogie-Cluster:** gleiche Constraint-Mechanik wie Karenz (lb-kar-05), Elternteilzeit (lb-elt-05) und Familienhospiz (§ 15a AVRAG, → lb-kzs-03) — ein gemeinsames Schutzfenster-Modell je Schutzgrundlage ist wartungsärmer als Einzellösungen. - Bgld. Gemeindebedienstete: eigenes Kündigungsregime GemBG (§ 127), MSchG-Restfälle nur nach Gruppenprüfung (`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`). ## Verweise - **KB-intern:** lb-sch-03 (AN-Kündigung/einvernehmliche Auflösung) · lb-sch-05 (Geltungsbereich; Motivkündigung freier DN) · lb-sch-07 (Meldepflichten, 5-Tage-Frist) · lb-sch-08 (Schutzbeginn/-ende, Fehlgeburt, Probezeit, Befristung) · lb-kar-05 (Kündigungsschutz Karenz) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz Elternteilzeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG-Sanktionen) · lb-msf-03 (Wochengeld). - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` · `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`.