--- id: rj-rjs-223 batch: 1 title: "OGH 8ObA49/10d vom 22.03.2011" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2011-03 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20110322_OGH0002_008OBA00049_10D0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] cross_refs: [] --- # OGH 8ObA49/10d vom 22.03.2011 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.2011, GZ 8ObA49/10d.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-223* ## Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). ## Rechtliche Beurteilung 1. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0111914). Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und der Inhalt der zu beurteilenden Tätigkeit, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher - wie hier - die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. ## Begründung Begründung: