--- id: lb-bnd-16 batch: 8 title: "Entlassung Angestellte - Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Vinzenz" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.pdf" text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_dienstverhinderung_uber_ein.md" legal_bases: ["AngG § 27 Z 5", "GewO 1859 § 82 lit i", "EFZG § 2 Abs 2", "AngG § 8 Abs 3"] tags: [dienstverhinderung, freiheitsstrafe, abwesenheit, haft, entlassung] cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"] --- # Entlassung Angestellte – Dienstverhinderung über eine erhebliche Zeit *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-16).* ## Zusammenfassung - **Entlassungsgrund (§ 27 Z 5 AngG), zwei Tatbestände** (getrennt prüfbar, gemeinsam: der AN ist für gewisse Zeit an der Erfüllung der geschuldeten Pflichten gehindert): 1. **Längere Freiheitsstrafe** — alle gefänglichen Anhaltungen, egal ob Straf- oder Verwaltungsstrafe; erforderlich ist eine **rechtskräftige Verurteilung**; **Untersuchungshaft genügt für Fall 1 nicht** (nur bei Arbeitern ist sie nach § 82 lit i GewO 1859 tatbestandsmäßig). Als Mindestdauer gilt in Analogie zur GewO-Regelung **länger als 14 Tage**; die Entlassung kann erst am **15. Hafttag** ausgesprochen werden, selbst wenn das Haftende schon feststeht. 2. **Abwesenheit während einer erheblichen Zeit** — Grund der Abwesenheit irrelevant, **ausgenommen Krankheit, Unglücksfall** sowie Kur- und Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG). Auch Untersuchungshaft ist hier möglich (Lehre: ebenfalls 14-Tage-Referenz). „Erhebliche Zeit" ist gesetzlich nicht definiert; als Mindestgrenze wird teils **eine Woche** angesetzt (Parallele zu § 8 Abs 3 AngG), im Einzelfall entscheidend ist die **Unzumutbarkeit** der Fortsetzung für den AG. - **Verschulden:** nicht erforderlich (auch unverschuldet in Haft befindliche AN sind entlassbar); die Verhinderung muss aber der Person des AN zumindest **zurechenbar** sein. - **Geltendmachung:** Dauerzustand — Entlassung während der gesamten Abwesenheit möglich; bei Haft jedenfalls erst ab dem 15. Tag; **verfristet**, wenn der AN entlassen wurde und den Dienst wieder angetreten hat. Praxistipp: Zustellung der Entlassung per eingeschriebenem Brief an die Adresse der **Haftanstalt** (Haftort bei der Meldung erfragen). - **Abgrenzung:** Bei kurzen Anhaltungen mit Zusammenhang zur Tätigkeit (zB Diebstahl) kommt eher der Entlassungsgrund der **Vertrauensunwürdigkeit** in Betracht. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Entlassungsgrund 1 | längere Freiheitsstrafe, § 27 Z 5 Fall 1 AngG ✅ (Straf- oder Verwaltungsstrafe; rechtskräftige Verurteilung erforderlich) | | Untersuchungshaft | genügt für Fall 1 (Angestellte) **nicht**; Arbeiter: § 82 lit i GewO 1859 erfasst auch U-Haft; Fall 2 kann trotzdem einschlägig sein | | Mindestdauer Haft | AngG definiert „lang dauernd" nicht; über § 82 lit i GewO 1859: **länger als 14 Tage** → Entlassung erst am **15. Hafttag** aussprechbar | | Entlassungsgrund 2 | Abwesenheit „erheblicher Zeit" ohne gesetzlichen Grund; ausgenommen Krankheit, Unglücksfall, Kur-/Erholungsaufenthalte (§ 2 Abs 2 EFZG) | | „Erhebliche Zeit" | nicht definiert; Mindestgrenze nach Lehre **1 Woche** (vgl § 8 Abs 3 AngG); im Einzelfall Unzumutbarkeit der Fortsetzung | | Verschulden | nicht erforderlich; Verhinderung muss dem AN zurechenbar sein | | Geltendmachung | Dauerzustand während der ganzen Abwesenheit; verfristet nach Haftentlassung + Wiederaufnahme des Dienstes | | Zustellung | Entlassung muss zugestellt werden; eingeschriebener Brief an die Haftanstalt | | Alternative | kurze Anhaltungen mit Tätigkeitsbezug → eher Vertrauensunwürdigkeit prüfen | ## Rechtsgrundlagen - **§ 27 Z 5 AngG** (Freiheitsstrafe; erhebliche Abwesenheit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 82 lit i GewO 1859** (Arbeiter-Paralleltatbestand; erfasst auch Untersuchungshaft; 14-Tage-Mindestwert) — zitiert ✅ - **§ 2 Abs 2 EFZG** (Kur- und Erholungsaufenthalte als Verhinderungsgründe wie Krankheit) — zitiert ✅ - **§ 8 Abs 3 AngG** (1-Wochen-Referenz, nur als Parallele der Lehre) — zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Endabrechnung bei Haft:** Entlassung erst ab dem 15. Hafttag — bis dahin laufen die Abrechnungsperioden normal weiter; die Entgeltverrechnung während der Haft ist ein Entgeltfortzahlungs-/Entgeltfall, kein Beendigungsdatum-Problem. - **Beendigungsdatum** = Entlassungsausspruch (Zustellung an Haftanstalt dokumentieren); nach Wiederaufnahme des Dienstes ist die Entlassung verfristet — keine nachträgliche Umstellung der Beendigungsart. - **EFZG-Ausnahme** (Kur-/Erholungsaufenthalt): im Entgeltfortzahlungsmodell wie Krankheit behandeln, nicht als entlassungsfähige Abwesenheit führen. - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)