--- id: lb-pfl-02 batch: 7 title: "Pflegefreistellung - Kinder unter 12 Jahren" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Dienstverhinderung" topic: pflegefreistellung author: "Heinz-Ofner/Radauer" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_pflegefreistellung_kinder_unter_12_jahren.pdf" text: ".lexis360/md/pflegefreistellung_kinder_unter_12_jahren.md" legal_bases: ["UrlG § 16 Abs 2-4", "UrlG § 16 Abs 3", "UrlG § 16 Abs 4", "AngG § 8 Abs 3", "ABGB § 1154b Abs 5"] tags: [pflegefreistellung, kinder-unter-12-jahren, zweite-pflegefreistellungswoche, krankenpflegefreistellung, einseitiger-urlaubsantritt, urlaubsjahr, arbeitsjahr] cross_refs: ["lb-pfl-01", "lb-dvh-03", "lb-url-12", "lb-url-06", "lb-url-10", "lb-kzs-04"] --- # Pflegefreistellung – Kinder unter 12 Jahren *Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-pfl-02).* ## Zusammenfassung - **Grundanspruch:** Für alle Pflegefreistellungsarten zusammen gebührt Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß der **regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres** (→ lb-pfl-01). Ist dieser Anspruch ausgeschöpft und erkrankt ein **unter zwölfjähriges Kind** neuerlich, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf **eine weitere Woche** Pflegefreistellung. - **Voraussetzungen der zusätzlichen Woche (§ 16 Abs 2 bis 4 UrlG):** das Kind hat das **zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten**, und es ist **neuerlich pflegebedürftig erkrankt** (wobei der Arbeitnehmer dadurch an der Arbeitsleistung verhindert sein muss) bzw. die erste Pflegefreistellung betraf nicht dieses Kind. - **Kind-Begriff:** eigenes Kind (auch Wahl- oder Pflegekind) oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; der Anspruch besteht auch für Elternteile, die mit ihrem erkrankten Kind **nicht im gemeinsamen Haushalt** leben (§ 16 Abs 4 UrlG). - **Keine zwei durchgehenden Wochen:** Die zusätzliche Woche erfordert eine **neuerliche, gesondert zu betrachtende Erkrankung** (oder ein anderes Kind in der ersten Woche). Pro Erkrankung steht maximal **eine Woche** zu — zwei durchgehende Wochen für dasselbe Kind sind grundsätzlich nicht möglich. - **Gesamtmaximum:** In diesen Fällen ist der Gesamtanspruch pro Arbeitsjahr auf **maximal zwei Wochen** begrenzt (erste „normale" Woche + zweite Woche für Kinder unter zwölf Jahren). Beispiel des Quelltexts: Erkrankung der Ehefrau (8 Arbeitstage) ⇒ 5 Arbeitstage erste Woche; zweite Erkrankung der 14-jährigen Tochter ⇒ kein Anspruch (verbraucht, zudem über 12); dritter Fall 11-jähriger Sohn (7 Arbeitstage) ⇒ 5 Arbeitstage zweite Woche. - **Subsidiarität:** Die zweite Woche gebührt nur, wenn **nicht ohnehin** ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach anderen Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) besteht — zB nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB (→ lb-dvh-03). - **Einseitiger Urlaubsantritt (§ 16 Abs 3 UrlG):** Ist auch die zusätzliche Woche verbraucht und ist das unter zwölfjährige Kind weiterhin krank, kann der Arbeitnehmer **ohne vorherige Vereinbarung Urlaub konsumieren** — der Arbeitgeber ist unverzüglich zu verständigen, und der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen des „eigenmächtigen" Urlaubsantritts **nachweisen können**. **Kein Urlaubsvorgriff** auf das kommende Urlaubsjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers; ist der Urlaub des laufenden Jahres bereits verbraucht, darf kein weiterer Urlaub konsumiert werden. Bleibt der Arbeitnehmer dann gleichwohl der Arbeit fern, verliert er lediglich den Entgeltanspruch — **entlassen werden darf er deswegen nicht**. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Erste Woche | alle Pflegefreistellungsarten zusammen, max. Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je Arbeitsjahr (→ lb-pfl-01) | | Zweite Woche | nur bei **Kind unter zwölf Jahren** mit **neuerlicher** pflegebedürftiger Erkrankung (oder die erste Woche betraf ein anderes Kind); § 16 Abs 2 bis 4 UrlG | | Kind-Begriff | eigenes Kind/Wahl-/Pflegekind; im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten; auch Elternteile ohne gemeinsamen Haushalt (§ 16 Abs 4 UrlG) | | Gesamtmaximum | **max. 2 Wochen pro Arbeitsjahr** („normale" Woche + Kinder-unter-12-Woche) | | Pro Erkrankung | max. **1 Woche**; zwei durchgehende Wochen für dasselbe Kind grundsätzlich unmöglich; nur bei gesonderter zweiter Erkrankung | | Subsidiarität | zweite Woche nur ohne anderweitigen Entgeltfortzahlungsanspruch (Gesetz/KV/BV/AV; zB § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) | | Einseitiger Urlaubsantritt | § 16 Abs 3 UrlG: nach Verbrauch beider Wochen Urlaub ohne vorherige Vereinbarung; unverzügliche Verständigung; Nachweislast beim Arbeitnehmer | | Urlaubsvorgriff | **nicht zulässig** ohne Zustimmung des Arbeitgebers (→ lb-url-12) | | Fernbleiben ohne Urlaubsanspruch | nur **Entgeltverlust**, kein Entlassungsgrund | ## Rechtsgrundlagen - **§ 16 Abs 2 bis 4 UrlG** — zusätzliche Woche für Kinder unter zwölf Jahren (Abs 4: Haushaltsunabhängigkeit); **§ 16 Abs 3 UrlG** — einseitiger Urlaubsantritt nach Verbrauch der Wochen. - **§ 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB** — subsidiäre sonstige Dienstverhinderungsgründe (Ausschluss der zweiten Woche bei anderweitigem Anspruch; → lb-dvh-03). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Zweistufiges Kontingent:** Pflegefreistellungs-Kontingent je Arbeitsjahr mit Stufe 2 („Kinder-Woche"): nur freigeben, wenn Alter < 12 (Stichtags-/Geburtsdaten-Prüfung) **und** neuerlicher Anlassfall (anderes Kind oder neue Erkrankung) — Anlassfall-Bezug am Abwesenheitssatz führen. - **Subsidiaritätsprüfung:** vor Freigabe der zweiten Woche prüfen, ob ein KV-/BV-/AV-Anspruch greift (KV-Kontingente aus dem KV-Framework); bewusste Reihenfolge der Anspruchsquellen dokumentieren. - **Einseitiger Urlaubsantritt:** Übergang Pflegefreistellung → Urlaubsverbrauch (Urlaubsentgelt statt Pflegefreistellungs-Entgelt), ohne Arbeitgeber-Freigabe; Verständigungs-/Nachweisvermerk am Satz. - **Urlaubsvorgriff-Sperre:** Urlaubsverbrauch über das laufende Urlaubsjahr hinaus ohne Zustimmung blockieren (→ lb-url-12). - **Entgeltverlust ohne Entlassung:** restliche Tage als unbezahlte Abwesenheit führen — kein Abrechnungs-Endeszenario auslösen. ## Verweise - **KB-intern:** lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — Grundtatbestand, drei Arten, erste Woche) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe — Subsidiarität zur zweiten Woche) · lb-url-12 (Urlaubsvorgriff — Sperre ohne Zustimmung) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung — einseitiger Urlaubsantritt) · lb-kzs-04 (Begleitung schwerst erkrankter Kinder — Abgrenzung zur langfristigen Familienhospiz-Maßnahme) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`