--- id: lb-rei-05 batch: 3 title: "Fahrtkostenvergütungen - für öffentliche Verkehrsmittel" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: reisekosten author: "Winkler/Patka" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_fahrtkostenvergutungen_fur_offentliche_verkehrsmit.pdf" text: ".lexis360/md/fahrtkostenvergutungen_fur_offentliche_verkehrsmit.md" legal_bases: ["EStG § 26 Z 5", "EStG § 124b Z 370", "ASVG § 49 Abs 3 Z 20"] tags: [fahrtkosten, offentliche-verkehrsmittel, jobticket, vorteilscard, sachbezug, dienstreise] cross_refs: ["lb-rei-07", "lb-rei-09", "lb-pen-03", "lb-sac-01", "lb-sac-19"] --- # Fahrtkostenvergütungen – für öffentliche Verkehrsmittel *Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Patka, Stand August 2026 (lb-rei-05).* ## Zusammenfassung - **Dienstreise-BEZUG:** Fahrtkostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi etc., die anlässlich einer **Dienstreise** gewährt werden, sind bei exakten zeitnahen Aufzeichnungen (Reisekostenabrechnungen, Fahrtenbücher) unter Vorlage der **Originalbelege** abgabenfrei — Bahn-, Flug- und Taxikosten in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Nicht begünstigt sind Privatfahrten, insbesondere die Strecke Wohnung–Arbeitsstätte (→ lb-rei-07). - **Netzkarte innerstädtische Verkehrsmittel:** Wird eine auch privat nutzbare Netzkarte bereitgestellt, ist grundsätzlich der gesamte Wert als **steuerpflichtiger Sachbezug** anzusetzen (Aufteilungsverbot). Ausnahme: Werden mindestens **25 Dienstfahrten pro Kalendermonat im Jahresdurchschnitt** nachgewiesen („Straßenbahnfahrtenbuch") und keine Kostenersätze gezahlt, setzt kein Sachbezugswert an. - **ÖBB-Vorteilscard:** bei möglicher Privatnutzung grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. **Kein** Sachbezug in zwei Fällen: (1) durch die Verwendung sinken die Dienstreise-Fahrtkosten unter die Alternative (ÖBB-Business-Card mit meist nur 20 % statt 50 % Rabatt); (2) ernsthaft kontrolliertes privates Nutzungsverbot (Karte nur für dienstliche Fahrten ausgehändigt und zurückgenommen). Dasselbe gilt für Jahres(karten-)netzkarten wie Klimaticket oder ÖsterreichCard (die ÖsterreichCard wurde seit 2021 durch das Klimaticket abgelöst). Ein Einzelfahrschein für eine Dienstreise ist abgabenfrei. - **Jobticket „alt" (§ 26 Z 5 EStG, bis 30. 6. 2021):** Werkverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Strecke Wohnung–Arbeitsstätte; Streckenkarten seit 1. 1. 2013 auch übertragbar. Netzkarte nur abgabenfrei, wenn keine Streckenkarte angeboten wird oder ihre Kosten nicht höher sind. Keine (Vor-)Bedingung mehr: Pendlerpauschale-Anspruch; individuelle Gewährung ohne Gruppenzwang zulässig. **Bezugsumwandlung** (statt Lohn/Lohnerhöhung) ist schädlich; das Ersetzen eines bisherigen Fahrtkostenzuschusses durch ein Jobticket hingegen nicht. Ein bloßer Fahrtkostenersatz bleibt steuerpflichtig, in der SV aber ggf. beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG). - **Jobticket „neu"/„Öffi-Ticket" ab 1. 7. 2021 (§ 26 Z 5 EStG iVm § 124b Z 370 EStG):** Steuerbefreiung des Kostenersatzes auch für vom Arbeitnehmer selbst gekaufte **Wochen-, Monats- und Jahreskarten**, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind (Reichweite kann ganz Österreich umfassen; ersetzt werden nur die Kosten der Strecke Wohnung–Arbeitsstätte). Einzelfahrscheine und Tagestickets bleiben ausgenommen. Die Rechnung muss nicht auf den Arbeitgeber lauten; Rechnungs-/Ticketkopie ist dem Lohnkonto beizufügen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Kostenersätze ab 1. 7. 2021 auch vom **Dienstgeberbeitrag, DZ und Kommunalsteuer befreit**. Neukauf/ Verlängerung ab 1. 7. 2021; Jobtickets „alt" bleiben begünstigt. - **Systematik bleibt:** keine schädliche Bezugsumwandlung; kein zusätzlicher Pendlerpauschale/Pendlereuro-Anspruch für die Jobticket-Strecke; Fahrtkostenersätze für Massenbeförderungsmittel bleiben in Höhe der tatsächlichen Kosten SV-beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG); Lohnkonto/Lohnzettel führen die Kalendermonate des Werkverkehrs; bei Dienstreise-Ende vor Gültigkeitsablauf nur anteilige Kosten abgabenfrei. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Dienstreise-Fahrtkosten (Bahn/Flug/Taxi) | tatsächliche Kosten gegen Originalbelege abgabenfrei | | Netzkarte Sachbezug-Ausnahme | ≥ **25 Dienstfahrten/Kalendermonat im Jahresdurchschnitt** nachgewiesen + keine Kostenersätze → kein Sachbezugswert | | Jobticket neu ab | **1. 7. 2021** (§ 26 Z 5 EStG iVm § 124b Z 370 EStG) | | Begünstigte Ticketarten | Wochen-, Monats-, Jahreskarten, Netzkarten, Streckenkarten (1-2-3-Ticket) — **nicht** Einzelfahrscheine/Tagestickets | | Gültigkeitserfordernis | Ticket zumindest am **Arbeits- oder Wohnort** gültig; Ersatz nur für Strecke Wohnung–Arbeitsstätte | | Lohnnebenkosten | Jobticket-Kostenersatz ab 1. 7. 2021 auch **DB-, DZ- und Kommunalsteuer-befreit** | | SV | Ersatz für Massenbeförderungsmittel in Höhe der tatsächlichen Kosten beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) | | Beleg zum Lohnkonto | Kopie der Ticket-Rechnung bzw. des Tickets | | Kündigung/Ende AN-Verhältnis | nur anteilige Ticketkosten abgabenfrei | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 Z 5 EStG** (Jobticket „alt" und „neu") und **§ 124b Z 370 EStG** (Übergangsregelung ab 1. 7. 2021). - **§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG** (beitragsfreier Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln). - LStR 2002 (Rz 713, 222, 222c) als Auslegungsbehelf; ÖBB-Business-Card (20 % Rabatt) als Vergleichsmaßstab der Vorteilscard-Fallgruppe. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Zwei Datenquellen trennen:** Dienstreise-Fahrtkosten (Erstattung gegen Originalbeleg, abgabenfrei) vs. Jobticket/Werkverkehr (monatliche SV-/Lohnnebenkosten-Beurteilung). Für letzteres genügt kein Reisebeleg, sondern eine monatsbezogene Erfassung am Arbeitnehmer (Lohnkonto-Angaben laut Briefing: Kalendermonate des Werkverkehrs). - **Sachbezug-Logik:** Öffi-Jahreskarten (Vorteilscard, Klimaticket, Netzkarten) sind nur unter den Fallgruppen (25-Fahrten-Nachweis, Nutzungsverbot, Kostersparnis) kein Sachbezug — Kennzeichen je Karte/Kalenderjahr; sonst Sachbezugswert in die BG einrechnen (vgl. lb-sac-01, lb-sac-19). - **DB/DZ/KommSt-Befreiung** des Jobticket-Kostenersatzes ab 1. 7. 2021 als eigene Regel abbilden (vorher: beitragsfrei nur nach § 49 Abs 3 20 ASVG). - **§ 26 Z 5 iVm § 124b Z 370** ist ein versionierbares Rechtsinstitut (Stichtag 1. 7. 2021) — Gültigkeit vom Ticketkauf-/Verlängerungsdatum abhängig machen, nicht vom Abrechnungsmonat. ## Verweise - **KB-intern:** lb-rei-07 (Grenze zur Privatfahrt Wohnung–Arbeitsstätte; SV-Behandlung) · lb-rei-09 (Überblick) · lb-pen-03 (Öffi-Ticket/Jobticket) · lb-sac-01 (Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel) · lb-sac-19 (Werkverkehr und Fahrtkostenersatz). - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (allgemeine Lohnabgaben-Systematik der Privatwirtschaft).