--- id: kv-kvt-103 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Glasindustrie, Aufwandsentschädigung Angestellte, gültig ab 1.6.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-06 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/glasindustrie-aufwandsentschaedigung-angestellte-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Glasindustrie, Aufwandsentschädigung Angestellte, gültig ab 1.6.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-06 (kv-kvt-103). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/glasindustrie-aufwandsentschaedigung-angestellte-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.6.2026 - 31.5.2027 | ## Kollektivvertrag mit dem der Zusatzkollektivvertrag über Aufwandsentschädigung etc. vom 7. November 1983 abgeändert wird. ## Artikel I Geltungsbereich Der Zusatzkollektivvertrag gilt räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Glasindustrie Österreichs; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwie­gend ausgeübt wird; persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz in­soweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen. ## Artikel II Änderungen des Zusatzkollektivvertrages a) Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 4 Abs. 3 wird wie folgt abgeändert: | Angestellte der Verwendungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) | | --- | --- | --- | --- | | I bis VI, M I bis M III | 70,26 Euro | 38,87 Euro | 109,13 Euro | b) Die Messegelder gemäß § 5 Abs. 1 werden wie folgt neu festgelegt: Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte 33,25 Euro. ## Artikel III Geltungsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2026 in Kraft. Wien, am 10. Juni 2026 Fachverband der Glasindustrie Der Obmann: DI Johann Eggerth Der Geschäftsführer: MMag. Alexander Krissmanek Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Die Vorsitzende: Barbara Teiber, MA Der Bundesgeschäftsführer: Mario Ferrari Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas Der Vorsitzende: Mario Mayrwöger Der Vorsitzende: Toni Lüssow, BSc.