--- id: kv-kvt-365 batch: 1 title: "Lohn-/Gehaltsordnung Bäder, Sauna- und Solarienbetriebe Wien, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Gehaltsordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohn-gehaltsordnung-baeder-sauna-solarienbetriebe-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "gehaltsordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohn-/Gehaltsordnung Bäder, Sauna- und Solarienbetriebe Wien, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-365). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohn-gehaltsordnung-baeder-sauna-solarienbetriebe-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Wien | | Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter, Angestellte | | Geltungsdauer | 1.1.2026 - 31.12.2026 | ## Kollektivvertrag (Lohnabkommen) Gültig ab 1.1.2026 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe sowie der Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA andererseits. ## § 1 Geltungsbereich 1. räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Wien. 2. fachlich: Für alle Sauna- und Bäderbetriebe, die der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe angehören, sowie für alle Solarienbetriebe, die der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe angehören, jeweils mit Ausnahme der Saisonbetriebe. 3. persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/-innen einschließlich der Angestellten, mit Ausnahme der kaufmännischen Angestellten und der kaufmännischen Lehrlinge. ## § 2 Lohnabkommen Die kollektivvertraglichen Lohnsätze werden mit 1.1.2026 um 2,3 %, gerundet auf den nächsthöheren Eurobetrag, erhöht (Betrachtungszeitraum der rollierenden Inflation (VPI): November 2024 bis Oktober 2025). Sämtliche Lohnsätze gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer:innen. | Beschäftigungsgruppe | Monatslöhne 2026 | | --- | --- | | 1. Spezialfacharbeiter | € 2.555,00 | | 2. Facharbeiter | € 2.466,00 | | 3. Bademeister mit Kurs/angelernter Facharbeiter | € 2.422,00 | | 4. Badewart (Saunawart, Beckenwart) | € 2.346,00 | | 5. Solarienwart | € 2.338,00 | | 6. Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter | € 2.256,00 | ## Definition der Tätigkeiten in den einzelnen Lohngruppen: Lohngruppe 1: Spezialfacharbeiter Tätigkeiten im Bereich Wasseraufbereitung, Haustechnik, Regeltechnik, Chlorgasanlage, Betriebselektriker Lohngruppe 2: Facharbeiter Ausgelernter Beruf mit Gesellenbrief bzw. Lehrabschlussprüfung lt. Berufsausbildungsgesetz und zumindest teilweiser Einsatz im erlernten Beruf. Lohngruppe 3: Bademeister mit Kurs/Angelernte Facharbeiter Bademeister mit Kurs: Erforderliche Ausbildung nach dem Bäderhygienegesetz (mindestens Rettungsschwimmer) für Wassertiefe ab 1,60 m und Tätigkeiten der Lohngruppe 4 und 6. Angelernte Facharbeiter: Aufgabenstellung wie Lohngruppe 2, jedoch keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes. Lohngruppe 4: Badewart (Saunawart, Beckenwart) Saunawart: Betreuung sowie Gästeaufsicht, 1. Hilfe, Reinigung im Saunabereich, Dampfbädern, Niedertemperaturkammern, Whirlpools und Tauchbecken und Tätigkeiten der Lohngruppe 6. Beckenwart: Betreuung sowie Gästeaufsicht, Bassinaufsicht, 1. Hilfe, Reinigung im Bereich Schwimmbecken und Tätigkeiten der Lohngruppe 6. Lohngruppe 5: Solarienwart Solarienwart: Betreuung sowie Gästeaufsicht und Reinigung im Solarienbereich und Tätigkeiten der Lohngruppe 6. Lohngruppe 6: Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter Kabinenwart und Reinigungskräfte: Reinigung im Garderobebereich, Dusch- und WC-Anlagen, Gästebetreuung (Auskünfte etc.). Überwiegend mit Flächenreinigung beschäftigt (keine Aufsicht, keine Gästebetreuung). Hilfsarbeiter (Hausarbeiter): Einfache Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten sowie Grünflächenbetreuung, winterliche Betreuung etc. ## § 3 Erhöhung der Überbezahlungen Die zum 30.11.2024 bestehenden Überzahlungen (Differenz zwischen KV-Mindestlohn und tatsächlich ausbezahltem Lohn) bleiben aufrecht. ## § 4 Begünstigungsklausel Bestehende für Arbeitnehmer günstigere Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen bleiben unberührt. ## § 5 Geltungsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und hat eine Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2026. ## § 6 Schlussbestimmungen Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, rahmenrechtliche Themen bei Bedarf unterjährig zu besprechen Wien, am 10.3.2026 Für die Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 Fachgruppenobmann: Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger Fachgruppengeschäftsführer: Mag. Christian Ackerler Für die Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 Fachgruppenobfrau: KommR Gerti Schmidt Fachgruppengeschäftsführer: Manuel Preinreich, MA Für die Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Vorsitzender: Roman Hebenstreit Generalsekretärin: Mag. Anna Daimler, BA Fachbereichsvorsitzender: Gerald Mjka Fachbereichssekretärin: Catalina Körner