--- id: kv-kvt-496 batch: 1 title: "Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-08 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-mischfuttererzeuger-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-08 (kv-kvt-496). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-mischfuttererzeuger-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter | | Geltungsdauer | ab 1.8.2026 | ## Lohnvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ## I. Geltungsbereich Dieser Lohnvertrag gilt: a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b) Fachlich: Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt. c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge. ## II. Geltungsbeginn Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. August 2026 in Kraft. ## III. Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173). | Lohnkategorie | Monatslohn in Euro | | --- | --- | | 1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen | 2.659,00 | | 2. KraftfahrerInnen | 2.337,00 | | 3. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen und WächterInnen | 2.274,50 | | 4. Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.139,50 | | 5. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.091,00 | ## IV. Lehrlingseinkommen | Lehrlingseinkommen | in Euro/Monat | | --- | --- | | im 1. Lehrjahr | 1.172,00 | | im 2. Lehrjahr | 1.406,00 | | im 3. Lehrjahr | 1.875,00 | ## V. Zulagen und Prämien Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt. Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung. ## VI. Begünstigungsklausel Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. ## VII. Internatskosten Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 100 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018). Wien, 2. Juli 2026 BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE Bundesinnungsmeister: VP KommR Mst. Leo Jinadrak Innungsmeister: Herbert Poinstingl Bundesinnungsgeschäftsführerin: DI Anka Lorencz ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE Bundesvorsitzender: Reinhold Binder Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach Sekretär: Erwin A. Kinslechner