--- id: kv-kvt-608 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Seilbahnen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2024" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2024-01 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/zusatzkollektivvertrag-seilbahnen-2024.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2024"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Seilbahnen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2024 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-608). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-seilbahnen-2024* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | ## Beiblatt zum Kollektivvertrag 1.5.2023 für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ## Geltungsbeginn 1. Jänner 2024 abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. Der Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2024 wie folgt abgeändert: ## § 19 Gebühren und Zulagen Z 4 wird neu eingefügt und lautet: Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 in der Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG) zur Auszahlung bringen. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. ## § 40 Schlussbestimmungen Z 1 lautet neu: Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Wien, am 1. Jänner 2024 WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER SEILBAHNEN Der Fachverbandsobmann Der Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA Der Vorsitzende Die Generalsekretärin KV AUSSCHUSS SEILBAHNEN Der Sprecher Der Sekretär