--- id: lb-sac-15 batch: 2 title: "Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: sachbezuge author: "Mäder" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_sachbezug_handy_digitale_arbeitsmittel.pdf" text: ".lexis360/md/sachbezug_handy_digitale_arbeitsmittel.md" legal_bases: ["EStG § 26 Z 9", "EStG § 3 Abs 1 Z 21", "LStR 2002 Rz 214", "LStR 2002 Rz 214a"] tags: [sachbezuge, handy, notebook, digitale-arbeitsmittel, mitarbeiterrabatte, buchwert] cross_refs: ["lb-sac-02"] --- # Sachbezug Handy & digitale Arbeitsmittel *Lexis Briefings Personalrecht, Mäder, Stand Juli 2026 (lb-sac-15).* ## Zusammenfassung - **Grundsatz (§ 26 Z 9 EStG):** Vom Arbeitgeber für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung gestellte **digitale Arbeitsmittel** (zB Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, erforderliche Datenanbindung) stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar und zählen zu den nicht steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit — auch wenn der Arbeitnehmer sie teilweise privat nutzt. - **Kein Pauschalwert:** Allein die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons rechtfertigt keine pauschale Sachbezugswertzurechnung; erst im Einzelfall erfolgte, umfangreichere Privatnutzung führt zu anteiligen tatsächlichen Kosten (LStR 2002 Rz 214/214a). - **Drei Nutzungsprofile:** (1) **fallweise private Nutzung** in haushaltsüblichem Umfang bei regelmäßig beruflicher Nutzung → kein Sachbezugswert (eine Schulung im Arbeitgeberauftrag, zB Lernprogramm im Selbststudium, gilt als berufliche Nutzung); (2) **überwiegend private Nutzung** → anteilige tatsächliche Kosten als Sachbezug (praktisch vor allem bei klar zuordenbaren Mehrkosten, zB privaten Auslandstelefonaten außerhalb der Flatrate); (3) **Zurverfügungstellung für private Zwecke** (beruflich nicht benötigt) → Mitarbeiterrabatt-Regime. - **Gebrauchtverkauf** von Mobiltelefon/Notebook/PC an den Arbeitnehmer: Verkauf mindestens zum **Buchwert** → kein Sachbezug; darunter → Differenz Buchwert minus Kaufpreis; kostenlose Übertragung → Buchwert als Sachbezug; voll abgeschriebene Geräte → kein Vorteil (keine AfA). - **Abrechnung** eines solchen Sachbezugs: SV als laufender Bezug (außer es ist mit regelmäßigen solchen Käufen zu rechnen), Lohnsteuer als sonstiger Bezug; der Wert erhöht die Bemessungsgrundlagen für DB, DZ und Kommunalsteuer. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Steuerfreiheit berufliche Arbeitsmittel | § 26 Z 9 EStG — gilt auch bei privater Mitbenützung | | Fallweise private Nutzung | kein Sachbezugswert (haushaltsüblicher Umfang, regelmäßig beruflich genutzt) | | Überwiegend private Nutzung | anteilige tatsächliche Kosten; Flatrate-Kosten kaum aufteilbar — relevant bei extra ausgewiesenen Kosten (zB private Auslandstelefonate) | | Private Überlassung (Mitarbeiterrabatt) | § 3 Abs 1 Z 21 EStG für Hardware, Gesprächstarife, Internet und Software; Freigrenze 20 % und Freibetrag € 1.000 nur, wenn Verkauf solcher Geräte/Software zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört — sonst Bewertung mit üblichem Endpreis am Abgabeort | | Gebrauchtverkauf unter Buchwert | Differenz Buchwert − Kaufpreis = Sachbezug; Beispiel (Quelltext): Laptop € 1.200, erwartete Nutzung 3 Jahre, nach 1 Jahr Buchwert € 800; Verkauf um € 100 → Sachbezug € 700 | | Abrechnung des Sachbezugs | SV: laufender Bezug (einmaliger Kauf; Regularitätsvorbehalt) · LSt: sonstiger Bezug · erhöht BG DB/DZ/KommSt | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 Z 9 EStG** — nicht steuerbare Einkünfte für digitale Arbeitsmittel ✅; die Norm regelt laut Quelltext auch die Homeoffice-/Telearbeitspauschale (dazu dort einschlägige Briefings; ein Telearbeitspauschale-Briefing ist im Katalog nicht enthalten, ⚠). - **§ 3 Abs 1 Z 21 EStG** — Mitarbeiterrabatt-Regeln ✅ (Detailvertiefung → lb-sac-02). - **LStR 2002 Rz 214 (Mobiltelefon), Rz 214a (Notebook/PC)** — Verwaltungsmeinung zu fallweiser/überwiegender Privatnutzung und zum Gebrauchtverkauf. - Im Quelltext genannte Gesetzgebung: Befristung der Homeoffice-Regeln durch das **Progressionsabgeltungsgesetz 2024** (BGBl I 153/2023) aufgehoben; **Telearbeitsgesetz** (BGBl I 110/2024) ab 1. 1. 2025 — Kontext der § 26 Z 9-Systematik, für Handy/Notebook ohne unmittelbare Auswirkung. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Nutzungsprofil je Zuweisung** (fallweise / überwiegend privat / private Überlassung) ist das zentrale Klassifizierungsdatum — als Attribut je überlassenem Arbeitsmittel; nur Profil (2) und (3) erzeugen abgabenpflichtige Werte. - **Gebrauchtverkauf unter Buchwert:** Buchwert aus der Anlagenbuchhaltung als Eingabewert; einmaliger Sachbezug in der Verkaufsperiode — Lohnsteuer als sonstiger Bezug, SV als laufender Bezug, DB/DZ/KommSt-Grundlagen mitzählen. - Laufender Flatrate-/Gerätebetrieb ist abgabenneutral → keine wiederkehrende Bezugszeile. - Mitarbeiterrabatt-Fälle brauchen die Prüfung „Verkauf gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb?" (Freigrenze 20 % / Freibetrag € 1.000 nur dann) — Detailregime in lb-sac-02. ## Verweise - **KB-intern:** lb-sac-02 (Mitarbeiterrabatte — § 3 Abs 1 Z 21 EStG im Detail, inkl. Freigrenze/Freibetrag) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 3/§ 26/§ 67-Regime) - *Hinweis:* Der Quelltext verlinkt „Zum Telearbeitspauschale s hier" — das Verweisziel ist im Export abgeschnitten und im Katalog nicht vorhanden (⚠ Folgebeschaffung); Export-Footer ignoriert.