--- id: kv-kvt-411 batch: 1 title: "Lohnordnung Fleischer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2025-12 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-fleischer-steiermark-2025.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2025"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Fleischer Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-12 (kv-kvt-411). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fleischer-steiermark-2025* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Steiermark | | Geltungsdauer | ab 1.12.2025 | ## Lohntarif abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Fleischer, 8010 Graz, Körblergasse 111-113 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. ## I. Geltungsbereich a) räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark b) fachlich: für alle Betriebe, der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, die dem Berufszweig Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler, Klassifizierung von Schlachtkörpern Steiermark angehören. c) persönlich: für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge ## II. Geltungstermin Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. ## III. Lohnsätze | Lohnkategorie | Brutto Monatslohn in Euro | | --- | --- | | 1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.270,81 | | 2. Facharbeiter/in, Ausbeinler/in, Schmalzer/in | 3.010,23 | | 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.823,67 | | 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.678,12 | | 5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.387,03 | | 6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 2.309,51 | | 7. Arbeitnehmer/in | 2.219,69 | | 8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 2.010,99 | | 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.219,69 | | 10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.007,96 | | 11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.004,43 | Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4-Nachkommastellen ausgewiesen. ## IV. Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung | Lehrlingseinkommen | pro Monat brutto | | --- | --- | | 1. Lehrjahr | € 942,90 | | 2. Lehrjahr | € 1.202,34 | | 3. Lehrjahr | € 1.602,20 | | 4. Lehrjahr (Doppellehre) | € 1.700,75 | Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung/Lehrlingseinkommen" angeführt sind. Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien. ## V. Angelernte ArbeitnehmerInnen Angelernten Arbeitnehmer(n)innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder b) Wurst abfüllen (ausgenommen Handfüller) oder c) Wurst abdrehen bzw. Wurst abbinden oder d) Schlachtarbeiten für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % zum kollektivvertraglichen Lohn, wobei die Höhe der Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen aus diesem Titel werden angerechnet. ## VI. Zehrgelder Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen: a) Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden täglich Euro 12,99 b) bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden täglich Euro 22,97 ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von Euro 8,79, nicht zusätzlich zu a) und b). Günstigere Regelungen bleiben aufrecht. ## VII. Dienstalterszulage | | Zulage zum Monatslohn | | --- | --- | | Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 37,31 | | Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 56,41 | | Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 74,35 | | Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 98,13 | Achtung: DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40. Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht. ## VIII. Sätze für Kost und Quartier Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert. ## IX. Parallelverschiebung Außerhalb der Kollektivverträge wurde der Gewerkschaft wieder zugesagt, dass in einem Schreiben bestätigt wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat. Die Mitgliedsbetriebe werden angehalten, die vereinbarten Eurobeträge auf die tatsächlichen Löhne aufzustocken (Parallelverschiebung). ## X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten. ## XI. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie Arbeiter:innen, die mindestens seit 1.7.2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber stehen, erhalten spätestens am 15.12.2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie. Für Lehrlinge, die sich am 1.7.2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen: a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30.11.2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15.12.2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00. b) Bei einem in der Zeit zwischen 1.7.2025 und 30.11.2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15.12.2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00. Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie. WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Sparte Gewerbe und Handwerk LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE Berufszweig Fleischer Ing. Josef Moßhammer Innungsmeister des Berufszweiges Fleischer Mag. Manuel Höfferer Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHEGEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE Reinhold Binder Bundesvorsitzender Peter Schleinbach Bundesgeschäftsführer Erwin A. Kinslechner Sekretär Graz, am 1. Dezember 2025