--- id: kv-kvt-546 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2024-01 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/mitarbeiterpraemie-kuranstalten-rehabilitationseinrichtung-2024.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2024"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-546). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/mitarbeiterpraemie-kuranstalten-rehabilitationseinrichtung-2024* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.1.2024 - 31.12.2024 | ## Zusatzkollektivvertrag ## Für Arbeiter:innen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen ## Gültig ab 1.1.2024 ## I. Geltungsbereich Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gesundheitsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits. ## II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer Der Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft. ## III. Mitarbeiter:innenprämie 2024 1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen. 2. In Betrieben mit Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024. 3. In Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024. 4. Grundsätzlich ist allen Arbeitnehmer:innen im Betrieb die Mitarbeiter:innenprämie zu gewähren. Sachliche Differenzierungen sind zulässig. Diesbezüglich ist auf die Richtlinien des BMF zu verweisen. 5. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. 6. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 zu beachten. Wien, am 30.4.2024 Fachverband der Gesundheitsbetriebe, WKÖ Mag. Bernhard Gerstberger Geschäftsführer Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger Obmann Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida Roman Hebenstreit Vorsitzender Mag.a Anna Daimler, BA Generalsekretärin Philipp Herndl Ausschuss-Sprecher Farije Selimi Fachbereichssekretärin Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Barbara Teiber, MA Vorsitzende Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich "Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe Beatrix Eiletz Wirtschaftsbereichsvorsitzende Rudolf Wagner Wirtschaftsbereichssekretär