--- id: lb-jug-05 batch: 1 title: "Jugendlichenverzeichnis" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: jugendliche author: "Noga/Kraft" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_jugendlichenverzeichnis.pdf" text: ".lexis360/md/jugendlichenverzeichnis.md" legal_bases: ["KJBG § 26", "AZG § 26 Abs 1"] tags: [kjbg, jugendlichenverzeichnis, aufzeichnungspflicht, arbeitszeitaufzeichnung, einsichtsrecht] cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-jug-06", "lb-jug-08", "lb-zer-01", "lb-zer-02"] --- # Jugendlichenverzeichnis *Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-05).* ## Zusammenfassung - **Pflichtinhalt (§ 26 KJBG):** Zusätzlich zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten hat der Dienstgeber ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen: Familienname, Vorname und Wohnort; Tag und Jahr der Geburt; Eintrittstag in den Betrieb; Art der Beschäftigung; Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und deren Entlohnung; die Urlaubszeiten; Name und Wohnort der gesetzlichen Vertreter. - **Umfang:** Schon die Beschäftigung **eines einzigen** Jugendlichen verpflichtet zur Führung eines vollständigen Verzeichnisses. Das Verzeichnis kumuliert die sonstigen Aufzeichnungspflichten (VwGH 93/18/0022); besondere Formvorschriften bestehen nicht — die Angaben dürfen auch in eine sonst geführte Unterlage aufgenommen werden (VwGH 88/08/0222). Es ist laufend zu ergänzen und richtigzustellen; neu angelegte Verzeichnisse ersetzen die vorherigen, die bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren sind. - **Einsicht:** Belegschaftsorgane (Betriebsrat und/oder Jugendvertrauensrat, → lb-jug-06) erhalten auf Verlangen Einsicht; die Organe der Arbeitsinspektion jederzeit. Das Verzeichnis ist am jeweiligen Betriebsstandort, an dem Jugendliche beschäftigt werden, zur Einsichtnahme vorzuhalten — nur zentrale Einsicht genügt nicht (VwGH 90/19/0584, 99/11/0383); ein bloßer Auszug ist unzulässig. - **Arbeitsstunden-Aufzeichnungen (§ 26 Abs 1 Z 5 KJBG):** entsprechen den Anforderungen des § 26 Abs 1 AZG; sie müssen Dauer und zeitliche Lage der Arbeitsstunden, der Ruhepausen und Ruhezeiten so ausweisen, dass die KJBG-Kontrolle möglich ist. Lohnkonten ersetzen die vom Dienstgeber zu führenden Zeitaufzeichnungen nicht (VwGH 91/19/0004). - **Sanktion:** Verletzung wie mangelhafte Führung sind verwaltungsstrafbar. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Auslöseschwelle | bereits **ein** jugendlicher Beschäftigter → vollständiges Verzeichnis | | Pflichtangaben | Name/Vorname/Wohnort, Geburtsdatum, Eintrittstag, Art der Beschäftigung, Arbeitsstunden + Entlohnung, Urlaubszeiten, gesetzliche Vertreter (§ 26 KJBG) | | Führungsort | am jeweiligen Betriebsstandort; ständige Einsichtsmöglichkeit für Belegschaftsorgane und Arbeitsinspektion | | Formvorschriften | keine; Kombination mit anderen Unterlagen zulässig | | Aufbewahrung | ersetzte Verzeichnisse **2 Jahre** nach der letzten Eintragung | | Verwaltungsstrafe | **€ 72,– bis € 1.090,–**, im Wiederholungsfall **€ 218,– bis € 2.180,–**; auch mangelhafte Führung ist strafbar | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 KJBG** (Verzeichnispflicht samt Abs 1 Z 5 — Stunden-/Entlohnungsaufzeichnung) und **§ 26 Abs 1 AZG** (Anforderungen an die Arbeitszeitaufzeichnung) ausdrücklich zitiert. ✅ - Die Judikatur im Briefing betrifft Umfang, Einsicht und Ersatz durch Lohnkonten (u a. VwGH 93/18/0022, 88/08/0222, 90/19/0584, 99/11/0383, 91/19/0004). ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kein Parallel-Datenmodell:** alle Pflichtangaben liegen in Odoo bereits vor — Stammdaten (hr.employee), Arbeitszeiten aus Zeiterfassung/Work Entries, Entlohnung aus dem Payslip, Urlaub aus hr.leave. Das Jugendlichenverzeichnis ist daher als **generierter Report/View** (zB QWeb) über bestehende Felder umsetzen. - **Standortfilter** für die Einsicht am Betriebsstandort sowie eine Berechtigungsrolle für Belegschaftsorgane/Arbeitsinspektion berücksichtigen. - **Zeitaufzeichnungen ≠ Lohnkonto:** der Report muss die zeitliche Lage der Stunden (Pausen/Ruhezeiten) ausweisen, nicht nur Entgeltsummen — die Stundenquelle ist die Zeiterfassung, nicht das Lohnkonto. - **Aufbewahrung** (2 Jahre) über das DSG-/Dokumenten-Retention-Setup des Mandanten sicherstellen; Verzeichnis laufend mit Stamm-/Zeitdaten synchron halten (Automatisierung). ## Verweise - **KB-intern:** lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Arbeitszeitbezogene Verbote — Gegenstand der Aufzeichnungskontrolle) · lb-jug-06 (Jugendvertrauensrat — Einsichtsrecht) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Der Quelltext verweist auf „das Muster – Verzeichnis der Jugendlichen" und auf das Briefing „Aufzeichnungspflicht, Formen der Zeiterfassung“ — beide mit Batch 5 im Korpus: → lb-jug-08 (Jugendliche – Arbeitszeit) bzw. lb-zer-01/02 (Aufzeichnungspflicht, Formen der Zeiterfassung).