--- id: kv-kvt-270 batch: 1 title: "Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen − Klarstellung zu § 30 Sozialfonds" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Kollektivvertrag" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-09 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/kollektivvertrag-wachorgane-bewachungsgewerbe-klarstellung.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "kollektivvertrag", "stand-geschaetzt"] cross_refs: [] --- # Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen − Klarstellung zu § 30 Sozialfonds *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-270). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-wachorgane-bewachungsgewerbe-klarstellung* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | ## Klarstellung der Branchensozialpartner zum Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (KV BG) ## Authentische Interpretation zu § 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe (gültig seit 1. Jänner 2022) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 1 KV BG haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 KV BG unterliegen, für alle von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten. Dies gilt daher auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG dem persönlichen Geltungsbereich des Sonderkollektivvertrags für Veranstaltungs­sicherheitsdienste (SKV VSD) unterliegen und daher nach dem SKV VSD abgerechnet wer­ den. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG lediglich eine Sonderreglung zum persönlichen Geltungsbereich des KV BG darstellt, während sich die Bestimmung des § 30 Abs. 3 KV BG an die vom fachlichen Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2. leg. cit. umfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinneririchtet. Die Bestimmungen zum Sozialfonds (§ 30 KV BG) stellen daher folgerichtig auf die erfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab. Der abzuführende Betrag gern. § 30 Abs. 3 KV BG betrifft daher sämtliche von diesen beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen, unabhängig da­ von, ob diese ihrerseits dem KV BG oder SKV VSD unterliegen. FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER KommR Marcus Kleemann Fachverbandsobmann Mag. Thomas Kirchner Fachverbandsgeschäftsführer Mag. Hans-Georg Chwoyka Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT VIDA Roman Hebenstreit Vorsitzender Mag.a Anna DAIMLER, BA Generalsekretärin Gernot KOPP Fachbereichsvorsitzender Ursula Woditschka Fachbereichssekretärin Wien, 28. Jänner 2025