--- id: kv-kvt-430 batch: 1 title: "Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-430). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.1.2026 - 31.12.2026 | ## Zusatzkollektivvertrag ## zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985 ## I. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich. b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen. c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge. ## II. Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt Ab 1.1.2026 gilt folgende Lohntabelle: Lohnstufe I Spezialarbeiter ............ € 13,73 Lohnstufe II Facharbeiter ................ € 12,00 Lohnstufe III Qualifizierte Arbeiter nach 6 Monaten ........... € 12,00 in den ersten 6 Monaten € 11,13 Lohnstufe IV Arbeiter ......................... € 10,93 Lehrlingseinkommen | 1. Lehrjahr | 35 % der Lohnstufe II | zuzüglich 0,4 % | € 729,51 | | --- | --- | --- | --- | | 2. Lehrjahr | 45 % der Lohnstufe II | zuzüglich 0,4 % | € 937,94 | | 3. Lehrjahr | 60 % der Lohnstufe II | zuzüglich 0,4 % | € 1.250,58 | | 4. Lehrjahr | 80 % der Lohnstufe II | zuzüglich 0,4 % | € 1.667,44 | Internatskosten Der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. ## III. Geltungsbeginn Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 1. Jänner 2026 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2026. Gleichzeitig tritt der lohnrechtliche Teil des Zusatzkollektiv­vertrages vom 11. Jänner 2024 sowie die Ergänzung vom 3. Dezember 2024 außer Kraft. Wien, am 2.12.2025 FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS Der Obmann: DI Johann Eggerth e.h. Der Obmann: DI Johann Eggerth e.h. BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE Der Bundesinnungsmeister: KR Wolfgang Hufnagl e.h. Die Geschäftsführerin: Mag. Iris Dittenbach e.h. Die Verhandlungsleiterin: Mag. Claudia Aichhorn e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Produktionsgewerkschaft Der Bundesvorsitzende: Reinhold Binder e.h. Der Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach e.h. Der Sekretär: Patrick Stockreiter e.h.