--- id: kv-kvt-532 batch: 1 title: "Lohnordnung Teigwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-teigwarenerzeugung-arbeiter-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Teigwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-532). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-teigwarenerzeugung-arbeiter-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | ab 1.1.2026 | ## Lohnvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ## I. Geltungsbereich 1.) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. 2.) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Teigwaren besitzen. 3.) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. Wenn ein Betrieb auf Grund seiner verschiedenen Gewerbeberechtigungen gleichzeitig mehreren verschiedenen Lohnverträgen unterliegen würde, dann ist jener Lohnvertrag anzuwenden, welche dem jahresumsatzmäßig überwiegend ausgeübten Erzeugungszweig entspricht. ## II. Lohnsätze Die nachstehend angeführten Löhne gelten unter Zugrundelegung einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 173. | Lohngruppen | Monatslohn in Euro | | --- | --- | | 1.) KraftfahrerIn, TeigmischerIn, TrocknerIn, MaschinistIn, PresserIn | 2.280,00 | | 2.) Qualifizierte ArbeitnehmerIn, MitfahrerIn | 1.987,50 | | 3.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit über 3 Monate *) | 1.947,00 | | 4.) Sonstige ArbeitnehmerIn bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten *) | 1.947,00 | *) für die Einstufung in die Lohngruppe 3.) sind vergleichbare Vordienstzeiten in der Teigwarenerzeugung zu berücksichtigen. ## III. Geltungsbeginn Die angeführten Lohnsätze treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Wien, 30. Jänner 2026 BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE Bundesinnungsmeister: VP KommR Mst. Leo Jindrak Innungsmeisterin: Mag. Elke Riemenschneider Bundesinnungs- geschäftsführerin: DI Anka Lorencz ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE Bundesvorsitzender: Reinhold Binder Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach Branchensekretär: Patrick Stockreiter