--- id: lb-beh-02 batch: 2 title: "Behinderte Arbeitnehmer - arbeitsrechtliche Besonderheiten" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: behinderte author: "Vinzenz/David" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.pdf" text: ".lexis360/md/behinderte_arbeitnehmer_arbeitsrechtliche_besonder.md" legal_bases: ["BEinstG §§ 2, 7, 7a ff, 8, 12 Abs 1, 22a", "Budgetbegleitgesetz 2011", "UrlG"] tags: [behinderte, kundigungsschutz, lohnnebenkosten, behindertenvertrauensperson, entgeltschutz, beinstg] cross_refs: ["lb-beh-01", "lb-beh-03", "lb-beh-04"] --- # Behinderte Arbeitnehmer – arbeitsrechtliche Besonderheiten *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-02).* ## Zusammenfassung - **Anknüpfungspunkt** der Sonderregeln ist der Kreis der **begünstigten Behinderten** (§ 2 BEinstG): Grad der Behinderung von mindestens 50 % lt Bescheid. Nur die Diskriminierungsverbote (§ 7a ff BEinstG) gelten unabhängig davon für alle Menschen mit Behinderung (→ lb-beh-04). - **Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe** ab 25 Arbeitnehmern; Details und Werte 2026 → lb-beh-03. - **Entgeltschutz (§ 7 BEinstG):** Begünstigt Behinderte dürfen wegen der Behinderung nicht schlechter entlohnt werden als vergleichbare nicht behinderte Arbeitnehmer. - **Besonderer Kündigungsschutz (§ 8 BEinstG):** Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses (Landesstelle des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen) nach Anhörung von Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson bzw Personalvertretung. Ohne vorherige Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam — das Dienstverhältnis bleibt aufrecht —, außer in Ausnahmefällen (zB dem Arbeitgeber unbekannter Begünstigtenstatus) kommt nachträgliche Zustimmung in Betracht. Eines **Entlassungsschutzes** bedarf es nicht: Bei unberechtigter Entlassung hat der begünstigt Behinderte ein Wahlrecht (gelten lassen oder Fortsetzung), das Umgehungen verhindern soll. - **Lohnnebenkostenbefreiung:** Bezüge begünstigt Behinderter sind von DB, DZ und KommSt befreit; wird der Status erst durch die Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt, ist eine Rückerstattung innerhalb von fünf Jahren möglich. - **Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG):** ab fünf begünstigt Behinderten zu wählen, beratend/überwachend, mit umfassenden Informationsrechten — aber ohne den Kündigungsschutz eines Betriebsrats. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Begünstigtenstatus | Grad der Behinderung ≥ 50 % lt Bescheid (§ 2 BEinstG) | | Kündigung | Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich (§ 8 BEinstG); ohne Zustimmung rechtsunwirksam, außer nachträgliche Zustimmung in Ausnahmefällen (zB unbekannter Status); ausgeschlossen, wenn die Begünstigung Folge eines Arbeitsunfalls ist | | Zustimmungsgründe | Wegfall des Tätigkeitsbereichs, dauerhafte Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit, beharrliche Pflichtverletzung — je nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ohne erheblichen Schaden (Beweislast Arbeitgeber) | | Vorinformation | vor Einleitung des Kündigungsverfahrens Information an Betriebsrat, Personalvertretung und Behindertenvertrauensperson; Stellungnahme binnen **1 Woche** (§ 12 Abs 1 BEinstG) | | Wartezeit | Dienstverhältnisse ab 1. 1. 2011: kein Kündigungsschutz während der ersten **4 Jahre** (Budgetbegleitgesetz 2011); davor begründete: ab 6 Monaten Beschäftigung | | Zusatzurlaub | nicht gesetzlich (das UrlG enthält keinen); nur kollektivvertraglich oder per Betriebsvereinbarung | | Lohnnebenkosten | für Bezüge begünstigt Behinderter weder DB noch DZ noch KommSt | | Rückerstattung | DB/DZ/KommSt auf Antrag; Frist **5 Jahre** (Stand 2026-08) | | Behindertenvertrauensperson | ab **5** begünstigt Behinderten: 1 Vertrauensperson + 1 Stellvertreter; ab **15**: 2 Stellvertreter; ab **40**: 3 Stellvertreter (§ 22a BEinstG); Funktionsperiode **5 Jahre** (Konstituierung nach 31. 12. 2016), davor 4 Jahre; wählbar ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr | | Unterrichtungspflichten AG | Beginn, Ende, Veränderungen von Arbeitsverhältnissen begünstigt Behinderter; Arbeitsunfälle; Krankmeldungen von mehr als **6 Wochen pro Kalenderjahr** | ## Rechtsgrundlagen - **BEinstG:** § 2 (begünstigte Behinderte), § 7 (Entgeltschutz), §§ 7a ff (Diskriminierungsverbote — gelten unabhängig vom Begünstigtenstatus, → lb-beh-04), § 8 iVm § 12 Abs 1 (Zustimmungsverfahren, Vorinformation), § 22a Abs 7 und 8 (Behindertenvertrauensperson: Aufgaben, Rechte). - **Budgetbegleitgesetz 2011** (Vierjahresfrist, Ausnahmen abschließend aufgezählt); **UrlG** nur negativ genannt — ein Zusatzurlaub ergibt sich aus keinem Gesetz, sondern nur aus KV oder BV. - ⚠ Die befreiten Abgaben (DB, DZ, KommSt) nennt das Briefing ohne §-Zitate; die Detailnormen (FLAG, KommStG) sind vor Implementierung gegen RIS zu verifizieren. Rechtsprechung zur rechtsunwirksamen Kündigung: 9 ObA 146/13f = ARD 6392/10/2014; zur Mitteilungsobliegenheit des Arbeitnehmers aus der Treuepflicht (keine gesetzliche Meldepflicht) siehe die im Briefing zitierte Lehre. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Lohnnebenkostenbefreiung:** Je-Mitarbeiter-Merkmal „begünstigt behindert" (Bescheid, gültig ab/bis) auf Vertrags-/Mitarbeiterebene; die DB-, DZ- und KommSt-Regeln müssen für solche Bezüge neutralisiert werden — ohne Merkmal keine Befreiung. - **Rückerstattungsfall** (Status wird erst mit der Ausgleichstaxen-Vorschreibung bekannt): 5-Jahres-Frist als Prozessfrist führen; die Abrechnungshistorie muss die betroffenen Perioden und Abgaben reproduzierbar halten. - **Kündigungsschutz-Workflow:** Zustimmungserfordernis und 1-Wochen- Stellungnahme (§ 12) sind HR-/Compliance-Prozesse, keine Abrechnungswerte; Wartezeit (4 Jahre ab 1. 1. 2011) und Arbeitsunfall-Ausnahme als Stichtagsdaten am Mitarbeiter führen. - **Zusatzurlaub:** rein KV/BV-basiert — falls vorgesehen, als versionierten KV-Wert abbilden; keine gesetzliche Urlaubsregel. ## Verweise - **KB-intern:** lb-beh-01 (Barrierefreiheitsbeauftragte — Vereinbarkeit mit BVP-Tätigkeit) · lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe, Werte 2026) · lb-beh-04 (Diskriminierungsschutz, Fristen, Schadenersatz) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (DB/DZ/KommSt- Kernregime der Privatwirtschaft). - *Hinweis:* Das Briefing verweist auf ein Folgebriefing „Begünstigt behinderte Arbeitnehmer", das im Export fehlt (Beschaffungslücke, Folgebatch); Export-Footer ignoriert.