--- id: lb-tzb-01 batch: 1 title: "Bildungsteilzeit" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: teilzeit author: "Ihradska" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_bildungsteilzeit.pdf" text: ".lexis360/md/bildungsteilzeit.md" legal_bases: ["AVRAG § 11a", "AVRAG § 11 Abs 3", "AVRAG § 15", "EStG § 67 Abs 1", "BPG § 3 Abs 4", "BPG § 6a Abs 4", "MSchG", "VKG"] tags: [bildungsteilzeit, avrag, weiterbildungsbeihilfe, motivkundigungsschutz, bmsvg, arbeitszeitreduktion] cross_refs: ["lb-tzb-02", "lb-tzb-05", "lb-tzb-06", "lb-atz-10"] --- # Bildungsteilzeit *Lexis Briefings Personalrecht, Ihradska, Stand Juni 2026 (lb-tzb-01).* ## Zusammenfassung - **Modellwechsel:** Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden **2025 abgeschafft**; ab 2026 tritt als Nachfolgemodell die **Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit** mit Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Zum Redaktionsstand war noch keine Antragstellung beim AMS möglich; die Arbeiterkammer erwartet sie voraussichtlich ab **8. 6. 2026** — dies soll auch der früheste Beginn der Aus-/Weiterbildung sein. (Stand 2026-06) - **Begriff (§ 11a AVRAG):** Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung **neben einer Teilzeitbeschäftigung** im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht. Voraussetzung ist ein vor dem geplanten Antritt ununterbrochenes, mindestens **12 Monate** dauerndes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. - **Dauer und Ausmaß:** Die Bildungsteilzeit läuft **mindestens 4 Monate bis maximal 2 Jahre**. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist um **mind. 25 % bis max. 50 %** zu reduzieren; die reduzierte Arbeitszeit darf **10 Wochenstunden** nicht unterschreiten. - **Vereinbarung:** Schriftlich; neben Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind aktueller Bildungsstand, Bildungsmaßnahme und Bildungsziel anzugeben; Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen und Betriebserfordernisse; Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitnehmers beizuziehen. Wirksam wird die Vereinbarung **frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe**; die AMS-Entscheidung ist dem Arbeitgeber unverzüglich weiterzuleiten. - **Rahmenfrist & Teilung:** Eine neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach Ablauf von **4 Jahren** ab Beginn der letzten (Rahmenfrist). Teilweise Vereinbarung ist zulässig: jeder Teil mind. **4 Monate**, Gesamtdauer der Teile innerhalb der 4-Jahres-Rahmenfrist max. **2 Jahre**. - **Wechsel Bildungskarenz ↔ Bildungsteilzeit (§ 11 Abs 3 AVRAG):** einmaliger Wechsel möglich. Von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit: restliche Dauer höchstens im **zweifachen** Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 4 Monate; der Arbeitnehmer verliert den Anspruch nicht, obwohl keine ununterbrochene 6-monatige Beschäftigung dazwischen liegt. Umgekehrt (Bildungsteilzeit → Bildungskarenz): höchstens **halbes** Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils, mind. 2 Monate. - **Ansprüche:** **Motivkündigungsschutz** nach § 15 AVRAG (Anfechtbarkeit; Arbeitnehmer muss das Motiv nur glaubhaft machen). Schutz der erworbenen Anwartschaften für Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung (Basis: Entgelt des letzten Monats vor Antritt). **Sonstige Bezüge** iSd § 67 Abs 1 EStG (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gebühren im Kalenderjahr im Verhältnis Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung (Mischberechnung). Beschäftigungsverbote/Karenzen nach MSchG bzw. VKG beenden die Bildungsteilzeit vorzeitig. **BV-Beiträge (Abfertigung Neu)** sind — analog Altersteilzeit — von der Entgelthöhe **vor** der Herabsetzung zu zahlen; nach § 3 Abs 4 und § 6a Abs 4 BPG kann der Arbeitnehmer Pensionskassen-/Kollektivversicherungsbeiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder die Arbeitgeberbeiträge übernehmen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Vorbeschäftigung | mind. **12 Monate** ununterbrochen, AV-pflichtig, beim selben Arbeitgeber | | Dauer | **4 Monate bis 2 Jahre** | | Arbeitszeitreduktion | **25–50 %** der wöchentlichen Normalarbeitszeit; mind. **10 Wochenstunden** | | Wirksamwerden | frühestens am Tag nach Zustellung der Zuerkennungs-Mitteilung der Weiterbildungsbeihilfe | | Rahmenfrist | neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach **4 Jahren** ab Beginn der letzten | | Teilvereinbarung | je Teil mind. **4 Monate**, Summe innerhalb der Rahmenfrist max. **2 Jahre** | | Wechsel BK → BTZ (§ 11 Abs 3 AVRAG) | einmalig; restlich max. **2 ×** nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 4 Monate | | Wechsel BTZ → BK | einmalig; restlich max. **½** nicht ausgeschöpfter Teil, mind. 2 Monate | | Antragstellung (neues Modell) | laut AK voraussichtlich ab **8. 6. 2026** möglich; frühester Aus-/Weiterbildungsbeginn ebenfalls 8. 6. 2026 (Stand 2026-06, AMS-Verfahren damals noch nicht eröffnet) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 11a AVRAG** (Vereinbarung Bildungsteilzeit) — ✅ zitiert; **§ 11 Abs 3 AVRAG** (einmaliger Wechsel) — ✅ zitiert; **§ 15 AVRAG** (Motivkündigungsschutz) — ✅ zitiert. - **§ 67 Abs 1 EStG** (sonstige Bezüge, Mischberechnung) — ✅ zitiert. - **§ 3 Abs 4 BPG und § 6a Abs 4 BPG** (Pensionskasse/betriebliche Kollektivversicherung) — ✅ zitiert. - **MSchG/VKG** (vorzeitige Beendigung durch Verbote/Karenz) — ✅ genannt. - ⚠ Die Beihilfen-Regeln (Weiterbildungsbeihilfe/-teilzeitbeihilfe) verweist das Briefing auf den Beitrag „Bildungskarenz“, der nicht in Batch 1 enthalten ist; Anspruch/Höhe/Dauer daher ❓ offen und erst mit Folgebatches bzw. AMS-Richtlinien zu kuratieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Arbeitszeitmodell:** befristete Arbeitszeitreduktion mit Untergrenze (10 Wochenstunden) — als eigene Vertragsphase auf der Work-Entry-/ Kalenderebene (versionierte Arbeitszeit); Rahmenfrist (4 Jahre) und Teilsummen-Logik (≤ 2 Jahre) erfordern eine mitarbeiterbezogene BTZ-Phasenhistorie. - **BMSVG-Basis „Entgelt vor Reduzierung“:** BV-Beiträge auf der vor-Reduzierungs-Bezugsgrundlage (analog ATZ → lb-atz-10) — ein beitragsrechtlicher BG-Wert je Phase, der vom Ist-Entgelt abweicht; versioniert führen, nicht hartkodieren. - **Sonstige Bezüge:** Mischberechnung nach § 67 Abs 1 EStG — die SZ-Regel braucht die Vollzeit-/Teilzeit-Phasenanteile des Kalenderjahres (gleiche Bausteinlogik wie Gleitpension/Elternteilzeit). - **Antrags-/Wirksamkeitskopplung:** Abrechnungsbeginn der reduzierten Phase ist meldefallabhängig („Phase startet nach Ereignis“); Ende durch MSchG/VKG-Ereignisse als Work-Entry-Übergang (Folgephase Karenz/Verbot). ## Verweise - **KB-intern:** lb-tzb-02 (allgemeine Teilzeit-Grundsätze) · lb-tzb-05 (Sonderfälle-Übersicht; dort Bildungsteilzeit mit BMSVG-Basis vor Reduzierung) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) · lb-atz-10 (Gehaltsabrechnung während der Altersteilzeit — BG-Mechanik analog) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 67 EStG begünstigte Bezüge; BMSVG-Beitragsmodell) - *Hinweis:* Der Beitrag „Bildungskarenz“ (Beihilfen, Beendigungsfolgen) ist nicht in Batch 1 enthalten; die Verweisstelle bleibt offen (❓).