--- id: lb-jug-03 batch: 1 title: "Beschäftigung von Kindern" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: jugendliche author: "Noga/Kraft" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_beschaftigung_von_kindern.pdf" text: ".lexis360/md/beschaftigung_von_kindern.md" legal_bases: ["KJBG § 2", "KJBG § 4 Abs 2", "KJBG § 6", "Schulpflichtgesetz § 3"] tags: [kjbg, kinder, kinderarbeit, beschaeftigungsverbote, schulpflicht] cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-pra-04"] --- # Beschäftigung von Kindern *Lexis Briefings Personalrecht, Noga/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-jug-03).* ## Zusammenfassung - **Grundsatzverbot:** Kinderarbeit — die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art — ist verboten. Das KJBG als Schutzgesetz durchbricht den Grundsatz nur durch eng auszulegende allgemeine und besondere Ausnahmen; schon das einmalige Betätigen einer Semmelmaschine in einer Bäckerei fällt darunter (VwGH 92/18/0106). - **Kinderbegriff (§ 2 KJBG):** Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 3 Schulpflichtgesetz: neun Jahre) — kumulativ; ohne beides gilt die Person noch als Kind. Minderjährige, die die Schulpflicht vor dem 15. Geburtstag beendet haben und in einem Lehrverhältnis, Ferialpraktikum oder Pflichtpraktikum stehen, unterliegen bereits den Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht den §§ 4 bis 9 KJBG. - **Keine Kinderarbeit:** vereinzelte, geringfügige, aus Gefälligkeit erwiesene leichte Hilfstätigkeiten (nur von kurzer Dauer, nicht arbeitnehmer-/lehrlings-/heimarbeiterartig, ohne Unfallgefahren, ohne Gefährdung von Gesundheit, Entwicklung oder Sittlichkeit); außerdem die Beschäftigung zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken sowie leichte Leistungen eigener Kinder von geringer Dauer im Haushalt (§ 4 Abs 2 KJBG). - **Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr** eingeschränkt zulässig, außerhalb der Schulstunden und nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Arbeiten im reinen Familienbetrieb (Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Stief-/Wahlkinder mit gemeinsamem Haushalt; Verwandte dritten Grades nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters), Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt (nicht im Gastgewerbe, VwGH 94/02/0225) sowie Botengänge, Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen und Sammeltätigkeiten — jeweils leicht und vereinzelte Arbeiten, kein Betrieb gewerblicher Art, kein Dienstverhältnis. - **Grenzen ab 13:** höchstens zwei Stunden täglich (an Schul- und schulfreien Tagen), zusammen mit den Schulunterrichtsstunden nicht mehr als sieben Stunden; niemals an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen und niemals zwischen 20 und 8 Uhr — ohne Ausnahmemöglichkeit. - **Bewilligungen (§ 6 KJBG):** Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern für Musikaufführungen, Theater- und sonstige Aufführungen sowie Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen, wenn ein besonderes Interesse der Kunst, Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt; erforderlich sind die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Anhörung des Arbeitsinspektorats bei Erwerbsmäßigkeit und die Feststellung der körperlichen Eignung; der Bescheid hat Dauer und Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und etwaige Sonn-/Feiertagsarbeit festzulegen. Beschäftigung zwischen 23 und 8 Uhr ist jedenfalls unzulässig. Bewilligungsfrei sind Aufführungen von Schule oder Schulbehörde. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Kinder iSd KJBG | bis zur Vollendung des **15. Lebensjahres** oder der späteren Beendigung der Schulpflicht (§ 2 KJBG); Schulpflicht dauert **9 Jahre** (§ 3 Schulpflichtgesetz) | | Minderjährige mit beendeter Schulpflicht vor 15 | in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum: Jugendlichen-Regeln (Abschnitte 3 bis 5 KJBG), nicht die Kinderarbeits-Regeln (§§ 4 bis 9 KJBG) | | Mindestalter für zulässige leichte Arbeiten | vollendetes **13. Lebensjahr** | | Tagesgrenze ab 13 | max. **2 Stunden** (an Schul- und schulfreien Tagen); mit den Schulunterrichtsstunden gesamt max. **7 Stunden** | | Zeitfenster ab 13 | keine Beschäftigung sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und **20–8 Uhr**; keine Ausnahme zulässig | | Bewilligungsfall (§ 6 KJBG) | Beschäftigung jedenfalls unzulässig **23–8 Uhr**; Arbeitszeitdauer/-lage, Ruhepausen, Sonn-/Feiertagsarbeit im Bescheid festzulegen | | Zustimmung | Beschäftigung ab 13 nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters | ## Rechtsgrundlagen - **KJBG:** § 2 (Kinderbegriff), § 4 Abs 2 (Ausnahmen vom Begriff der Kinderarbeit), §§ 4 bis 9 (Regime der Kinderarbeit), § 6 (Bewilligung öffentlicher Schaustellungen) — ausdrücklich zitiert. ✅ - **§ 3 Schulpflichtgesetz** (neun Jahre allgemeine Schulpflicht) ausdrücklich zitiert. ✅ - Rechtsprechung/Materialien im Briefing: VwGH 92/18/0106 (Simmelmaschine), VwGH 94/02/0225 (Privathaushalt ≠ Gastgewerbe), ErläutRV 586 BlgNR 9. GP. ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kein regulärer Abrechnungsfall:** Da Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, darf es für Kinder iSd § 2 KJBG keine reguläre Entgelt-/SV-Abrechnung geben; sinnvoll ist eine Mindestalter-/Schulpflicht-Validierung beim Anlegen von Mitarbeitenden (Warnung statt Abrechnung). - **Bewilligte Sonderfälle** (§ 6 KJBG) sind atypische, eng befristete Einsätze mit harten Zeitgrenzen (23–8-Uhr-Verbot, 2-Stunden-Grenze); falls je unterstützt, als Work-Entry-/Scheduling-Constraint abbilden — kein eigenes Entgeltmodell. - **Minderjährige vor 15 in Lehre/Ferial-/Pflichtpraktikum** werden wie Jugendliche behandelt → dieselben Jugendschutz-Constraints und -Zeitfenster verwenden (→ lb-jug-02, lb-jug-04); Alters-/Schulpflicht-Logik am Mitarbeitendendatensatz führt automatisch zur richtigen Constraint-Menge. - Abgrenzung Ferial-/Pflichtpraktikum: → lb-pra-04. ## Verweise - **KB-intern:** lb-jug-02 (Beschäftigung von Jugendlichen) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-pra-04 (Ferialpraktikum — Begriffsdefinition) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Der Quelltext verweist auf die Arbeitshilfe „Übersicht über die Beschäftigung von Minderjährigen"; sie ist nicht Teil des Batch-1-Korpus und wird daher nicht als KB-Eintrag referenziert.