# Hotel- Gastgewerbe T - **Variante:** `SI-2287_de` (Gruppe `hotel-gastgewerbe`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Tirol - **Gewerkschaft:** vida - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=hotel-gastgewerbe&variant-id=SI-2287_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20250501, gültig ab 2025-04-30) ## NOMENKLATUR TIROL GÜLTIG AB 1. MAI 2025 Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Tirol angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter. ### 1. Lohnordnung Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, - • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, - • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören. - Beispiele: Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter, Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter 1. November 2024: Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, - • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, - • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören. - Beispiele: Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter 1. Mai 2025: | Monatslohn bis 5. DJ | Monatslohn ab 6. DJ | Monatslohn ab 11. DJ | Monatslohn ab 16. DJ | Monatslohn ab 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.641,00 | € 2.707,00 | € 2.773,10 | € 2.839,10 | € 2.905,10 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochene Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). | Monatslohn ab 19. DJ | Monatslohn ab 22. DJ | |---|---| | € 2.878,70 | € 2.918,30 | Lohngruppe 2 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, - • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten, - • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen - sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben. Beispiele: Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreterin/ Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/ Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreterin/ Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/ Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegt 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | Monatslohn ab dem 11. DJ | Monatslohn ab dem 16. DJ | Monatslohn ab dem 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.375,00 | € 2.434,40 | € 2.493,80 | € 2.553,10 | € 2.612,50 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochener Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). | Monatslohn ab dem 19. DJ | Monatslohn ab dem 22. DJ | |---|---| | € 2.588,80 | € 2.624,40 | Lohngruppe 3 Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich: Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221649/Berufsausbildungsgesetz/§-34a)§ 34a BAG ersetzt, die • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und - • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten. - Beispiele: Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | Monatslohn ab dem 11. DJ | Monatslohn ab dem 16. DJ | Monatslohn ab dem 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.165,00 | € 2.219,10 | € 2.273,30 | € 2.327,40 | € 2.381,50 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochener Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). | Monatslohn ab dem 19. DJ | Monatslohn ab dem 22. DJ | |---|---| | € 2.359,90 | € 2.392,30 | Lohngruppe 4 Arbeiterinnen und Arbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich nach Absolvierung der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie Hilfskräfte in allen Bereichen nach zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe: Arbeiterinnen und Arbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich nach Absolvierung der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie Hilfskräfte in allen Bereichen nach zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe: • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und - • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten, - Beispiele: Analog LG 3, jeweils nach vollständigem Besuch der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten jedoch ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Hilfskräfte in allen Bereichen, die zumindest zehn Jahre Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe vorzuweisen haben. Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung mit mehr als 10 Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | Monatslohn ab dem 11. DJ | Monatslohn ab dem 16. DJ | Monatslohn ab dem 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.088,00 | € 2.140,20 | € 2.192,40 | € 2.244,60 | € 2.296,80 | Lohngruppe 5 Hilfskräfte: Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe Beispiele: Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung mit weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe. 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | |---|---| | € 2.026,00 | € 2.076,70 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochener Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). | Monatslohn ab dem 19. DJ | Monatslohn ab dem 22. DJ | |---|---| | € 2.208,30 | € 2.238,70 | ### 2. Lehrlingseinkommen | 1. Lehrjahr | € 1.050,00 | |---|---| | 2. Lehrjahr | € 1.180,00 | | 3. Lehrjahr | € 1.400,00 | | 4. Lehrjahr oder Doppellehre | € 1.500,00 | ### 3. Zulagen | Nachtarbeitszuschlag | € 28,50 | |---|---| | Fremdsprachenzulage | € 40,00 | ### 4. Verfall Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40108842/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1486-Besondere-Verjaehrungszeit)§ 1486 ABGB aufrecht. ## Thema: Arbeitszeiten: Regelungen für Überstunden und freie Tage IV ## Arbeitszeit 1. Soweit durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder gesetzlich nichts anderes ermöglicht wird, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Diese ist auf fünf Tage in der Kalenderwoche aufzuteilen. Soweit durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder gesetzlich nichts anderes ermöglicht wird, beträgt die tägliche Normalarbeitszeit sowohl für Vollzeit- wie auch für Teilzeitbeschäftigte acht Stunden. 2. Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren. Einseitige Änderungen der Arbeitszeit müssen der/dem Arbeitnehmer:in gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113709/Arbeitszeitgesetz/§-19c-Lage-der-Normalarbeitszeit)§ 19c Abs. 2 AZG mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden. 3. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit ist von der/dem Arbeitgeber:in an einer den Arbeitnehmer:innen leicht einsehbaren bzw. zugänglichen Stelle mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu machen (schriftlich bzw. elektronisch). Darüber hinaus ist eine Abänderung nur im Einvernehmen mit der/dem Arbeitnehmer:in möglich. 4. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich die/der Arbeitnehmer:in nicht im Betrieb zur Verfügung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers halten muss. a. Die Arbeitszeit darf an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden. b. Im Bedarfsfalle kann eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden: i. in Betrieben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2b Ziff. 1 AZG. ii. in Betrieben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2b Ziff. 2 AZG. Jugendliche (Lehrlinge und Praktikant:innen) sowie fallweise Beschäftigte (im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40181325/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-33-An-und-Abmeldung-der-Pflichtversicherten)§ 33 Abs. 3 ASVG) bleiben bei der Feststellung eines zusätzlichen Personalaufwands außer Betracht. iii. in Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmer:innen. 5. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines rollierenden Zeitraumes von 26 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206201/Arbeitszeitgesetz/§-9-Hoechstgrenzen-der-Arbeitszeit)§ 9 Abs 4 AZG). X ## Überstunden 1. Überstundenarbeit wird mit dem Normalstundenlohn und einem Überstundenzuschlag entlohnt. 2. Der Normalstundenlohn beträgt 1/173 des Vollzeitbruttomonatslohnes/-gehaltes. 3. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent des Normalstundenlohnes. 4. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. 5. Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenentgelt hat mit der auf die Überstundenleistung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung des nächsten Kalendermonats zu erfolgen. 6. Bei Vorliegen einer Durchrechnungsvereinbarung gelten für die Abrechnung und Auszahlung die entsprechenden Bestimmungen, ansonsten gilt Ziffer 5. 7. Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung über deren Leistung entweder durch die/den Arbeitnehmer:in selbst oder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft bei der/beim Arbeitgeber:in oder deren/dessen Stellvertreter:in schriftlich geltend gemacht werden. 8. Bei Vorliegen einer Durchrechnungsvereinbarung beginnt die viermonatige Verfallsfrist mit der Abrechnung und Auszahlung nach dem Ende des Durchrechnungszeitraums, sofern die Stundenabrechnung gem. Abschnitt V. Ziffer 9. ausgehändigt (schriftlich oder elektronisch) wurde. V ## Durchrechnung der Normalarbeitszeit 1. Eine wirksame Durchrechnung setzt voraus, dass Beginn, Dauer und Ende des Durchrechnungszeitraums mit jeder/jedem Arbeitnehmer:in schriftlich vereinbart werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist dies in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Übergangsbestimmung: Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist auf Basis des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, Stand 1. Mai 2019 bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe, Stand 1. Mai 2019 zu behandeln. 2. Durchrechnungszeiträume für die Normalarbeitszeit a. Für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder mehr als neun Monate befristet ist, kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Kalenderwochen bzw. bis zu 6 Kalendermonaten vereinbart werden. Auf einen Durchrechnungszeitraum folgt unmittelbar der nächste. b. Für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bis zu neun Monate befristet ist, kann ein Durchrechnungszeitraum für die Dauer der vereinbarten Befristung vereinbart werden. Eine einmalige einvernehmliche Verlängerung der Befristung im Ausmaß von bis zu vier Wochen unterbricht diesen Durchrechnungszeitraum nicht. Der Durchrechnungszeitraum endet jedenfalls nach neun Monaten. 3. Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes wie folgt ausgedehnt werden, wenn diese innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschreitet: a. bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen auf bis zu 48 Stunden pro Woche. b. bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen um bis zu acht Stunden über die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit. 4. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeit- wie auch Teilzeitbeschäftigte im Durchrechnungszeitraum maximal neun Stunden. 5. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der durchrechenbaren Stunden (also jene die über Ziffer 3. lit a, b und 4. hinausgehen) sind entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden zu behandeln. Die Art der Abgeltung ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Mangels schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. Im Übrigen gilt analog Abschnitt X. 6. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann abweichend von Abschnitt IV. Ziffer 1. in einzelnen Kalenderwochen des Durchrechnungszeitraumes so auf die einzelnen Wochentage aufgeteilt werden, dass lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Wochenruhe von 36 Stunden eingehalten wird, wobei ein ganzer Kalendertag einzuschließen ist. Durchschnittlich sind jedoch mindestens zwei arbeitsfreie Tage pro im Durchrechnungszeitraum enthaltender Kalenderwoche zu gewähren (das sind bei 26 Kalenderwochen Durchrechnung 52 arbeitsfreie Tage). Ist dies nicht erfüllt, steht für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag ein Zuschlag in Höhe von 50 % eines Fünftels der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu (bei Vollzeitbeschäftigten: 40/5*0,5). Die Art der Abgeltung ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Mangels schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. Im Falle der Auszahlung hat diese spätestens mit der übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. 7. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn bzw. das Gehalt für das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. 8. Der/Dem Arbeitnehmer:in ist nach Ende jedes Kalendermonats binnen zwei Wochen eine Aufstellung ihrer/seiner Zeitguthaben/-schulden zur Verfügung zu stellen (schriftlich oder elektronisch). Sofern ein Betriebsrat besteht, ist diesem/dieser auf sein/ihr Verlangen Einsicht in die Aufstellung der Zeitguthaben/-schulden der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers zu gewähren. 9. Zum Ende des Durchrechnungszeitraumes ist ein Saldo aller Stunden, welche über dem Durchschnitt der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit liegen, binnen zwei Wochen zur Verfügung zu stellen (schriftlich oder elektronisch). Diese sind entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden mit 50% Zuschlag auszuweisen. Die Art der Abgeltung ist zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich zu vereinbaren. Mangels schriftlicher Vereinbarung erfolgt eine Abgeltung in Geld. Bei Abgeltung in Geld hat die Auszahlung spätestens mit der übernächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Im Übrigen gilt analog Abschnitt X. 10. Vorzeitiges Ende der Durchrechnung der Normalarbeitszeit Der laufende Durchrechnungszeitraum endet vorzeitig: a. mit Ende des Arbeitsvertrages, b. bei Veränderung des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes, c. bei Beginn einer Pflege-, Bildungs- oder Elternteilzeit oder einer Teilzeit zur Sterbebegleitung, d. mit Beginn einer Mutter/Väterkarenz, einer Pflegekarenz, einer Bildungskarenz oder einer Karenz zur Sterbebegleitung Lit. b gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag vorab konkrete Verminderungen oder Erhöhungen der wöchentlichen Arbeitszeit zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart worden sind. In diesem Fall berechnet sich die Höhe der Abgeltung für fehlende arbeitsfreie Tage im Sinne der Ziffer 6. anhand der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, während welcher die arbeitsfreien Tage nicht gewährt wurden. XI ## Teilzeitbeschäftigung und Mehrarbeit 1. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Arbeitszeitgesetz (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG idF BGBl. I Nr. 100/2018). 2. Für Mehrarbeitsstunden im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d AZG gebührt ein Zuschlag von 25 %. Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch vereinbarten Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 3b AZG). 3. Wird mit der/dem Mitarbeiter:in eine Durchrechnung gemäß Abschnitt V. Ziffer 1. vereinbart, so gelten sämtliche während des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichene Stunden entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden. Nicht durchrechenbare Arbeitsstunden (Abschnitt V. Ziffer 5.) sind ebenfalls entgeltrechtlich als zuschlagspflichtige Überstunden zu qualifizieren (Abschnitt II. Ziffer 1). 4. Die Auszahlung erfolgt bei Vorliegen einer Durchrechnungsvereinbarung analog zu Abschnitt V. Ziffer 5 bzw. 9. 5. Anhebung des Arbeitszeitausmaßes a. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen, die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % überschritten haben, können eine Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit um den Prozentsatz der Überschreitung verlangen. Dabei ist auf ganze Stunden aufzurunden. b. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum 14. Kalendertag ab Erhalt der Saldo- Stundenabrechnung gemäß (Abschnitt V. Ziffer 9.) schriftlich an die/den Arbeitgeber:in zu richten. Die erhöhte Normalarbeitszeit tritt mit Beginn des übernächsten Durchrechnungszeitraumes in Kraft, der auf den Durchrechnungszeitraum folgt, in dem die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt um mindestens 20 % überschritten worden ist. Die/Der Arbeitgeber:in kann dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen ablehnen. c. Für Mitarbeiter:innen ohne einer Durchrechnungsvereinbarung gilt lit a. mit der Maßgabe, dass der Beobachtungszeitraum sechs Monate beträgt und erstmals mit Beginn des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. d. Dieser Anspruch besteht nicht für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen mit bis zu neun Monaten befristeten Arbeitsverträgen und für Arbeitnehmer:innen in Pflege-, Bildungs- und Elternteilzeit. VI ## Ruhezeit 1. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer:innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. 2. Diese ununterbrochene Ruhezeit kann auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern die Verkürzung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Weiters gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 a und b und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs 2c AZG. Für Arbeitnehmer:innen im Angestelltenverhältnis gilt: Ist die Verkürzung der Arbeitszeit im obigen Sinne nicht möglich, ist ein 100%iger Gehaltszuschlag zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im vollen Ausmaß weiter aufrecht. 3. Jede/Jeder Arbeitnehmer:in ist in regelmäßiger Folge wöchentlich Wochenruhe bzw. Wochenendruhe im Ausmaß von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer während ihrer/seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat sie/er Anspruch auf Ersatzruhe. 4. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist ein unabdingbares Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Sie kann nur dann verschoben werden, wenn dies durch ein betrieblich unabwendbares, nicht voraussehbares Ereignis notwendig wird. VII ## Zusammenhängende Freizeit 1. Die Einteilung der Arbeitnehmer:in ist so vorzunehmen, dass im Kalenderjahr 12 Sonntage frei sind, die entweder mit einem unmittelbar davor liegenden freien Samstag oder einem unmittelbar danach folgenden freien Montag zusammenhängen. 2. Ziffer 1 gilt nicht: a. für Betriebe mit einem festgelegten Schließtag pro Kalenderwoche, vorausgesetzt, dass am Schließtag nicht regelmäßig Arbeitsleistungen von Arbeitnehmer:innen erbracht werden. b. für Betriebe mit mehr als einem festgelegten Schließtag pro Kalenderwoche, vorausgesetzt, dass an den Schließtagen keine Arbeitsleistungen von Arbeitnehmer:innen erbracht werden. Analog zu lit. a. darf an einem der Schließtage ausnahmsweise gearbeitet werden. c. für Arbeitnehmer:innen, die entweder i. vertraglich zumindest einen festgelegten freien Kalendertag pro Kalenderwoche, ii. vertraglich eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit einem Wochenende oder iii. befristete Arbeitsverträge von bis zu neun Monaten vereinbart haben. 3. In Betrieben gemäß Ziffer 2. lit. a bzw. für Arbeitnehmer:innen, die vertraglich einen festgelegten freien Kalendertag pro Kalenderwoche vereinbart haben, gilt Folgendes: Die Einteilung der Arbeitnehmer:innen ist so vorzunehmen, dass im Kalenderjahr der freie Tag zumindest 12 mal in Kombination mit einem weiteren freien Kalendertag gewährt wird. 4. Schränkt der Betrieb seine Leistungen für Gäste ein, zum Beispiel durch die Einführung vorübergehender Schließtage oder erfolgt die Schließung des Betriebes bzw. einzelner Abteilungen, kann für betroffene Beschäftigte von Ziffer 1 abgewichen werden. 5. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres ist darauf zu achten, dass der aliquote Anteil an freien Tagen nach Ziffer 1 bzw. freie Tage nach Ziffer 3 gewährt wurde. 6. Auf die Anzahl der freien Sonntage gemäß Ziffer 1 bzw. freien Tage nach Ziffer 3 werden maximal 3 Sonntage bzw. freie Tage, die in den Zeitraum eines Urlaubs fallen, angerechnet und zusätzlich jene Sonntage bzw. freie Tage, die in den Zeitraum eines Kuraufenthaltes fallen. 7. Dienste, die am Freitag beginnen und am Samstag enden, schaden dem arbeitsfreien Wochenende nach Ziffer 1. nicht. Das gleiche gilt für Dienste, die am Montag nicht vor 16:00 Uhr beginnen. Für Ziffer 3 ist dies analog anzuwenden. 8. Im Kalenderjahr 2024 sind zwei freie Wochenenden bzw. zusammenhängende freie Tage zu gewähren. VIII ## Beschäftigung von Jugendlichen 1. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. 2. Jugendliche dürfen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR12103108/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-18-Sonn-und-Feiertagsruhe)§ 18 Abs 3 KJBG nur an jedem zweiten Sonntag beschäftigt werden. 3. Jugendliche dürfen alternierend zu Ziffer 2 gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR12103108/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-18-Sonn-und-Feiertagsruhe)§ 18 Abs 3a KJBG unter Berücksichtigung der Hälfte der Sonntage, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschule fallen, an höchstens 18 Sonntagen im Kalenderjahr, nicht mehr als jeweils an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen, beschäftigt werden. 4. Auch Pflichtpraktikant:innen und Ferialarbeitnehmer:innen können an maximal drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte der in die Zeit der Ferialpraxis fallenden Sonntage muss jedoch frei sein. 5. Wenn die Beschäftigung eines Jugendlichen während eines Kalenderjahres beginnt oder endet, so ist die Zahl der Sonntage, an denen im Rumpfjahr gearbeitet werden darf, bezogen auf die Arbeitswochen in diesem Rumpfjahr zu aliquotieren. Ergeben sich aus der Rechnung keine vollen Tage, so ist bis 0,499 abzurunden, ab 0,5 aufzurunden. 6. Während der ersten acht Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr werden Jugendliche am Sonntag nicht beschäftigt. Das gilt nicht im Falle der Anrechnung von Lehrzeiten, bei Wechsel des Lehrverhältnisses oder in Betrieben mit mindestens zwei zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche. 7. Die/Der Arbeitgeber:in hat dem zuständigen Arbeitsinspektorat jeden Jugendlichen zu melden, der an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß Ziffer 3 und 4 beschäftigt werden soll. Die Meldung der Sonntagsbeschäftigung hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung zu erfolgen. Die Meldung muss den genauen Zeitraum enthalten, in dem die Beschäftigung des Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist. Für die übrigen Sonntage des Meldezeitraumes genügt der Hinweis, dass der Jugendliche an diesen Sonntagen nicht beschäftigt wird. 8. Durchrechnung der Normalarbeitszeit bei Jugendlichen Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG), BGBl. 599/1987 idF BGBl I Nr. 58/2022. Es kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines zweiwöchigen Durchrechnungszeitraums unterschiedlich verteilt wird (gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2a KJBG). In Betrieben mit bestehendem Betriebsrat ist dies in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. ## Thema: Löhne und Zulagen im Gastgewerbe 1. ## Lohnordnung Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, - • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, - • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören. - Beispiele: Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter, Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter 1. November 2024: Lohngruppe 1 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, - • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind, - • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören. - Beispiele: Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter 1. Mai 2025: | Monatslohn bis 5. DJ | Monatslohn ab 6. DJ | Monatslohn ab 11. DJ | Monatslohn ab 16. DJ | Monatslohn ab 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.641,00 | € 2.707,00 | € 2.773,10 | € 2.839,10 | € 2.905,10 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochene Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). | Monatslohn ab 19. DJ | Monatslohn ab 22. DJ | |---|---| | € 2.878,70 | € 2.918,30 | Lohngruppe 2 Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten, - • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten, - • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen - sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben. Beispiele: Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreterin/ Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/ Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreterin/ Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/ Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegt 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | Monatslohn ab dem 11. DJ | Monatslohn ab dem 16. DJ | Monatslohn ab dem 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.375,00 | € 2.434,40 | € 2.493,80 | € 2.553,10 | € 2.612,50 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochener Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). = 20Jahre und Stichtag = 30.4.2025' class='lohn' name='Lohntabelle für die Lohngruppe 2 in Tirol auslaufend'> | Monatslohn ab dem 19. DJ | Monatslohn ab dem 22. DJ | |---|---| | € 2.588,80 | € 2.624,40 | Lohngruppe 3 Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich: Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221649/Berufsausbildungsgesetz/§-34a)§ 34a BAG ersetzt, die • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und - • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten. - Beispiele: Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | Monatslohn ab dem 11. DJ | Monatslohn ab dem 16. DJ | Monatslohn ab dem 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.165,00 | € 2.219,10 | € 2.273,30 | € 2.327,40 | € 2.381,50 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochener Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). = 20Jahre und Stichtag = 30.4.2025' class='lohn' name='Lohntabelle für die Lohngruppe 3 in Tirol auslaufend'> | Monatslohn ab dem 19. DJ | Monatslohn ab dem 22. DJ | |---|---| | € 2.359,90 | € 2.392,30 | Lohngruppe 4 Arbeiterinnen und Arbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich nach Absolvierung der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie Hilfskräfte in allen Bereichen nach zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe: Arbeiterinnen und Arbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich nach Absolvierung der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sowie Hilfskräfte in allen Bereichen nach zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe: • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und - • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten, - Beispiele: Analog LG 3, jeweils nach vollständigem Besuch der facheinschlägigen Lehr- bzw. Schulzeiten jedoch ohne erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Hilfskräfte in allen Bereichen, die zumindest zehn Jahre Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe vorzuweisen haben. Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung mit mehr als 10 Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | Monatslohn ab dem 11. DJ | Monatslohn ab dem 16. DJ | Monatslohn ab dem 21. DJ | |---|---|---|---|---| | € 2.088,00 | € 2.140,20 | € 2.192,40 | € 2.244,60 | € 2.296,80 | Lohngruppe 5 Hilfskräfte: Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe Beispiele: Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung mit weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung im Hotel- und Gastgewerbe. 1. Mai 2025: | Monatslohn bis zum 5. DJ | Monatslohn ab dem 6. DJ | |---|---| | € 2.026,00 | € 2.076,70 | Auslaufende Übergangsregelung für Arbeitnehmer:innen bei denen am Stichtag 30.4.2025 eine ununterbrochener Dienstzeit von zumindest 20 Jahren vorlag (Punkt XVI Ziffer 8 KV). = 20Jahre und Stichtag = 30.4.2025' class='lohn' name='Lohntabelle für die Lohngruppe 5 in Tirol auslaufend'> | Monatslohn ab dem 19. DJ | Monatslohn ab dem 22. DJ | |---|---| | € 2.208,30 | € 2.238,70 | 2. ## Lehrlingseinkommen | 1. Lehrjahr | € 1.050,00 | |---|---| | 2. Lehrjahr | € 1.180,00 | | 3. Lehrjahr | € 1.400,00 | | 4. Lehrjahr oder Doppellehre | € 1.500,00 | 3. ## Zulagen | Nachtarbeitszuschlag | € 28,50 | |---|---| | Fremdsprachenzulage | € 40,00 | XX ## Sonderzahlungen - Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld 1. Anspruch: a. Angestellte haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. b. Arbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnisse ab 1.11.2024 beginnen, haben nach Ablauf des Probemonats pro Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Die Wartezeit entfällt, wenn das Probemonat im Sinne des Abschnitts XXV. Ziffer 1. lit. b. bzw. lit. e. entfällt. c. Arbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnisse bis 31.10.2024 beginnen und die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. d. Fallweise Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. 2. Bemessungsgrundlage: a. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der beiden Sonderzahlungen bildet der im jeweiligen Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn/Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit. Ausnahme: Bei Fälligkeit mit 31.01. gemäß Ziffer 3. lit d., bildet der Vormonat (Dezember) die Bemessungsgrundlage für die Höhe der beiden Sonderzahlungen. Dieser Rumpfmonat ist entsprechend aliquot hochzurechnen. b. Bei einer All-in-Vereinbarung bildet die Bemessungsgrundlage für die Höhe der beiden Sonderzahlungen das im jeweilige Fälligkeitsmonat zustehende All-in-Entgelt. c. Nachtarbeitszuschlag und Fremdsprachenzulage sind mit dem Durchschnitt im Zeitraum ab Eintritt bzw. ab Beginn des Fälligkeitsmonats des letzten Weihnachtsbzw. Urlaubsgeldes bis zum Beginn des folgenden Fälligkeitsmonats zu berücksichtigen soweit sie für Arbeitsleistungen in der vereinbarten Normalarbeitszeit gebührt haben (gilt bis 31.12.2024). Ab 01.01.2025 gilt folgende Regelung: Nachtarbeitszuschlag und Fremdsprachenzulage sind mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit zu berücksichtigen soweit sie für Arbeitsleistungen in der vereinbarten Normalarbeitszeit gebührt haben. d. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen gilt (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs. 4 AZG. e. Bei Änderung der vereinbarten Arbeitszeit gilt der Durchschnitt der Arbeitszeit im Zeitraum ab Eintritt bzw. ab Beginn des Fälligkeitsmonats des letzten Weihnachtsbzw. Urlaubsgeldes bis zum Beginn des folgenden Fälligkeitsmonats (gilt bis 31.12.2024). Ab 01.01.2025 gilt folgende Regelung: Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die während des laufenden Kalenderjahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf der Grundlage der durchschnittlich vereinbarten Normalarbeitszeit während des Kalenderjahres, bei Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40259173/Arbeitszeitgesetz/§-19d-Teilzeitarbeit)§ 19d Abs 4 AZG, zu berechnen. Wurde das Urlaubsgeld vor der Änderung der Normalarbeitszeit gezahlt, ist die Korrektur mit dem Weihnachtsgeld vorzunehmen (Nachzahlung bzw. Gegenverrechnung). f. Echte Überstundenpauschalen, in denen für höchstens 8 Überstunden pro Woche auf Basis des Stundensatzes zuzüglich eines Zuschlags von 50 % eine monatliche Abgeltung vereinbart ist, werden in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. g. Überstundenentgelte, die für konkret geleistete Überstunden bezahlt werden, werden in der Bemessungsgrundlage ebenfalls nicht berücksichtigt. 3. Die Sonderzahlungen sind zu folgenden Zeitpunkten fällig: a. Das Urlaubsgeld ist am 30.6., das Weihnachtsgeld ist am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. b. Erfolgt der Eintritt ab dem 1.6., ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 30.11. fällig. c. Erfolgt der Eintritt ab dem 1.11. ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 31.12. fällig. d. Erfolgt der Eintritt ab dem 1.12. ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 31.1. des Folgejahres fällig. e. Abweichend von 3.a. – 3.d. kann in Betrieben mit Betriebsrat mit Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung eine quartalsweise Fälligkeit zu den Stichtagen 31.3., 30.6., 30.9. und 30.11. vereinbart werden. f. Übergangsbestimmung zu Ziffer 1. lit. c.: Erfolgt der Eintritt ab dem 01.10.2024 ist das aliquote Urlaubsgeld gemeinsam mit dem aliquoten Weihnachtsgeld spätestens am 31.12.2024 fällig. 4. Arbeitnehmer:innen, die kein volles Jahr ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden (aliquoten) Teil des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr. 5. Bei Beendigung des Arbeitsvertrages im Laufe eines Kalenderjahres hat die Auszahlung des aliquoten Urlaubsgeldes bzw. des aliquoten Weihnachtsgeldes unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Zahlungen zusammen mit der Endabrechnung zu erfolgen. Bereits zu viel auf die Sonderzahlungen geleistete Zahlungen können mit Ansprüchen aus der Endabrechnung gegenverrechnet werden. 6. Der Anspruch auf Urlaubsgeld bzw Weihnachtsgeld entfällt, wenn eine Arbeiterin/ein Arbeiter gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Bereits auf Sonderzahlungen geleistete Zahlungen können mit Ansprüchen aus der Endabrechnung gegenverrechnet werden. XV ## Nachtarbeitszuschlag Für Arbeitsleistungen zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhalten die Arbeitnehmer:innen je nach Ausmaß der Arbeitsleistung einen zeitlich gestaffelten, pauschalen Zuschlag. Für jedes begonnene Ausmaß von 2 Stunden gebührt jeweils ein Drittel des Nachtarbeitszuschlages. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, gebührt der Nachtarbeitszuschlag in Höhe eines Sechstels. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen, gebührt kein Nachtarbeitszuschlag. Die Höhe des Zuschlags wird in den Lohn- und Gehaltsabkommen festgelegt. Die Auszahlung erfolgt in der darauffolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung. XVI ## Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit 1. Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn bzw. das kollektivvertragliche Mindestgehalt - für Arbeiter:innen in den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark, Kärnten und Salzburg nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 3 Jahren auf 101,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 6 Jahren auf 103,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 9 Jahren auf 104,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 12 Jahren auf 106,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 15 Jahren auf 107,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 18 Jahren auf 109,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 21 Jahren auf 110,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 24 Jahren auf 112,00% - - Arbeiter:innen in den Bundesländern Tirol, Oberösterreich und Vorarlberg nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 3 Jahren auf 101,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 6 Jahren auf 103,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 9 Jahren auf 104,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 12 Jahren auf 106,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 15 Jahren auf 107,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 18 Jahren auf 109,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 21 Jahren auf 110,50% - - für Arbeiter:innen in den Bundesländern Wien und Burgenland und österreichweit für Angestellte: nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 5 Jahren auf 102,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 10 Jahren auf 105,00% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 15 Jahren auf 107,50% nach einer ununterbrochenen Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) von 20 Jahren auf 110,00% - 2. Für Arbeiter:innen in Niederösterreich und die Steiermark gilt: Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 1 BAG alleine begründen keinen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit. Die nach diesem Punkt berechneten erhöhten Mindestlöhne sind jeweils auf 10-Cent-Beträge auf- bzw. abzurunden. 3. Für Arbeiter:innen in Tirol gilt: Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40221644/Berufsausbildungsgesetz/§-18-Weiterbeschaeftigung-von-ausgelernten-Lehrlingen)§ 18 Abs. 1 BAG alleine begründen keinen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit. Die nach diesem Punkt berechneten erhöhten Monatslöhne sind auf Cent genau auf- bzw. abzurunden (bis 4 Abrundung, ab 5 Aufrundung). 4. Für Arbeiter:innen und Angestellte gilt: a. Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen, wenn das Dienstverhältnis z.B. durch vorübergehende Betriebsstilllegung bzw. Betriebseinschränkung unterbrochen wurde. Eine maximal viermalige Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 365 Tagen (Kalendertagen) während der gesamten Anwartschaftszeit gilt ebenfalls nicht als Unterbrechung. Die Anwartschaftszeit verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit. Für Saisonbetriebe gilt die obige Regelung, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer jährlich wenigstens 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt ist. Eine Saison mit mindestens 13 ununterbrochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. b. Die Anwartschaftszeit wird nicht unterbrochen, wenn die/der Dienstnehmer:in höchstens i. während einer Saison im Einsaisonbetrieb, ii. während zweier Saisonen im Zweisaisonbetrieb abwesend ist. Die Anwartschaftszeit verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit. Dienstzeiten, die in anderen inländischen Betrieben desselben Unternehmens, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, angefallen sind, sind gleichfalls anzurechnen. 5. Erfolgte der Diensteintritt nach dem Monatsersten, so fällt die Lohn- bzw. Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit erstmals in jenem Monat an, der der Erreichung der Anwartschaft folgt. Ab 01.05.2025 gilt 1. Diese kollektivvertragliche Bestimmung und die dementsprechende Umstellung in das folgende Lohn- und Gehaltssystem erfolgt mit 1. Mai 2025. 2. Die Lohn- und Gehaltstabelle legt die Höhe der Mindestlöhne/-gehälter fest. Dabei wird die Lohn- und Gehaltstabelle nach Lohn- und Beschäftigungsgruppen sowie nach Lohn- und Gehaltsstufen gegliedert. 3. Die Einreihung in eine bestimmte Lohn- und Beschäftigungsgruppe der Lohn- bzw. Gehaltstabelle erfolgt nach der Ausbildung bzw. Art der Tätigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Lohn-/Gehaltsstufe der Lohn-/Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten oder Branchenerfahrung gemäß Abschnitt XIII. Für zum Zeitpunkt der Umstellung beschäftigte Arbeitnehmer:innen gilt die Anrechnung der Vordienstzeiten und Branchenerfahrung des Abschnitts XIII. analog, sofern eine Bekanntgabe der Vordienstzeiten/Branchenerfahrung durch die Arbeitnehmer:in bis spätestens 30. September 2025 erfolgt ist. 4. Im selben Betrieb absolvierte Lehrzeiten werden angerechnet, sofern das Lehrverhältnis ohne Unterbrechung in ein Dienstverhältnis im selben Betrieb übergeht. 5. Die Vorrückung in die nächsthöhere Lohn-/Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils fünf Dienstjahren. Der/Das kollektivvertragliche Mindestlohn/-gehalt erhöht sich alle 5 Dienstjahre – - nach einer Dienstzeit von 5 Jahren auf 102,5 % - - nach einer Dienstzeit von 10 Jahren auf 105 % - - nach einer Dienstzeit von 15 Jahren auf 107,5 % - - nach einer Dienstzeit von 20 Jahren auf 110 % - 6. Erfolgte der Diensteintritt nach dem Monatsersten, so fällt die Lohn- und Gehaltserhöhung erstmals mit jenem Monat an, welches auf die Vollendung der erforderlichen Zahl der Jahre folgt. 7. Die zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Grundlöhne/-gehälter dürfen durch die Umstellung nicht verringert werden. 8. Auslaufende Übergangsbestimmung: Für Arbeiter:innen in den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol, Oberösterreich und Vorarlberg gilt: Arbeiter:innen mit einer ununterbrochenen Dienstzeit einschließlich einer möglichen Lehrzeit von mindestens 20 Jahren gemäß dem bis zum Stichtag 30.04.2025 geltenden Lohnsystem verbleiben auch weiterhin in diesem Lohnsystem. XIV ## Lohn- und Gehaltsordnung 1. Die von den vertragsabschließenden Parteien jeweils vereinbarten Lohn- und Gehaltsabkommen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltsabkommens können jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird. 2. Die kollektivvertraglichen Monatslöhne und Monatsgehälter gelten für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und werden für Teilzeitbeschäftigte entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit aliquotiert. 3. Alle in diesem Kollektivvertrag zuzüglich seiner Anhänge ausgewiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. 4. Pflichtpraktikant:innen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens für das mit dem Schuljahr korrespondierenden Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind jeweils dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. 5. Pflichtpraktikant:innen, die für ihre Ausbildung eine Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung als Voraussetzung benötigen, haben Anspruch auf einen Mindestlohn/-gehalt in Höhe des jeweils geltenden Lehrlingseinkommens des 4. Lehrjahres. 6. Der Mindestlohn/-gehalt für fallweise Beschäftigte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40181325/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-33-An-und-Abmeldung-der-Pflichtversicherten)§ 33 Abs. 3 ASVG beträgt 120 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes/-gehaltes für die der Tätigkeit entsprechende Lohn- bzw. Beschäftigungsgruppe. 7. Mit Ende der Lehrzeit erfolgt die Einstufung in LG 4/BG 4. (Gültig ab 01.05.2025) 8. Lehrlinge sind nach positiver Ablegung der Lehrabschlussprüfung mit jenem Montag, der auf die Lehrabschlussprüfung folgt, in die Lohngruppe 3/BG 3, einzustufen. (Gültig ab 01.05.2025) 9. Während der Zeit der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes 1969 ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG), BGBl. I Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 32/2018, ist Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig. 10. Arbeitnehmer:innen, die in den Bereichen Service, Rezeption, Animation, Backoffice eine oder mehrere Fremdsprachen derart beherrschen, dass sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten für jede Fremdsprache einen Zuschlag, sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) im Betrieb von der/vom Arbeitgeber:in verlangt wird. Die Höhe dieses Zuschlags wird im Lohn-/Gehaltsabkommen festgelegt. Für Angestellte gilt dies nicht, wenn die entsprechende Fremdsprache bereits in der Gehaltskategorie berücksichtigt wird. 11. Kassiere im Angestelltenverhältnis erhalten eine Fehlgeldentschädigung, deren Höhe im jeweiligen Gehaltsabkommen festgelegt ist. 12. Für den gesamten Betrieb oder für Teile des Betriebes können Zulagen im Sinne des § 68 Einkommenssteuergesetz 1988 ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG 1988), BGBI Nr. 400/1988 idF BGBI. 1 Nr. 498/2018, in Form von Betriebsvereinbarungen oder von Einzelverträgen mit allen oder mit bestimmten Gruppen von Dienstnehmer:innen gewährt werden. ## Thema: Einstufung und Vorrückung XIII ## Vordienstzeiten und Branchenerfahrung (gültig ab 1.5.2025) 1. Facheinschlägige Vordienstzeiten bei selbiger/selbigem Arbeitgeber:in sind in vollem Ausmaß, bei anderen Arbeitgeber:innen unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden, mit höchstens bis zu drei Jahren anzurechnen. 2. Sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei selbiger/selbigem Arbeitgeber:in a. mit mindestens drei Jahren anzurechnen, sind keine weiteren Vordienstzeiten von anderen Arbeitgeber:innen anzurechnen. b. mit weniger als drei Jahren anzurechnen, sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen insoweit anzurechnen, bis in Summe drei Jahre erreicht werden. 3. Facheinschlägige Vordienstzeiten umfassen facheinschlägige Dienstzeiten im Hotel- und Gastgewerbe, die der/die Arbeitnehmer:in nach österreichischer oder gleichwertig anerkannter Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. nach Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule erworben hat. Anzurechnen sind Dienstzeiten, die mit der vereinbarten Tätigkeit zumindest gleichwertig sind. 4. Die/Der Arbeitnehmer:in hat der/dem Arbeitgeber:in spätestens am ersten Arbeitstag etwaige Vordienstzeiten bekannt zu geben. Erfolgt die Bekanntgabe nicht fristgerecht sind die Vordienstzeiten ab dem der Bekanntgabe folgenden Monat anzurechnen. 5. Die/Der Arbeitgeber:in kann für die bekannt gegebenen Vordienstzeiten einen Nachweis nach folgenden Regeln verlangen: a. Die/Der Arbeitgeber:in kann die/den Arbeitnehmer:in auffordern, ihr/ihm die zur Anrechnung der Vordienstzeiten relevanten Unterlagen, wie Sozialversicherungsauszug, Dienstzeugnis oder sonstige Arbeitspapiere, vorzulegen. Diese Aufforderung hat schriftlich und unter Hinweis auf die nachfolgenden Konsequenzen zu erfolgen. b. Innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Aufforderung durch die/den Arbeitgeber:in hat die/der Arbeitnehmer:in dieser Aufforderung nachzukommen. c. Kommt die/der Arbeitnehmer:in innerhalb einer Frist von vier Monaten der Aufforderung nicht nach, verfällt der Anspruch auf Anrechnung dieser Vordienstzeiten rückwirkend und allfällig zu viel bezahlter Lohn bzw. Gehalt kann mit laufenden Ansprüchen aufgerechnet werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn das Fristversäumnis nachweislich unverschuldet erfolgte. 6. Für die Anrechnung von Branchenerfahrung bei Hilfskräften im Sinne der LG 4 erfolgt der Nachweis durch Vorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Arbeitspapieren (bspw. Dienstzeugnis), welche die/der Arbeitnehmer:in der/dem Dienstgeber:in zur Anerkennung vorlegen muss. Sobald die/der Arbeitnehmer:in mindestens 10 Jahre Branchenerfahrung nachweist, ist die Einstufung in die Lohngruppe 4 mit dem auf den Nachweis folgenden Monatsersten vorzunehmen. Wird der Nachweis bereits mit Antritt des Dienstverhältnisses erbracht, dann ist der Dienstantritt für die Einstufung in die Lohngruppe 4 maßgebend. Für kürzere Anrechnungszeiträume verringert sich der Verbleib in der Lohngruppe 5 entsprechend. 7. Bei Vordienstzeiten und Branchenerfahrung sind alle entsprechend den obigen Bestimmungen nachgewiesenen Zeiten zusammenzurechnen, sofern diese in Summe mindestens einen Monat bei der/beim jeweiligen Arbeitgeber:in betragen. Das Ergebnis ist auf ganze Kalendermonate aufzurunden. ## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen XXV ## Probemonat, Befristung, Kündigung 1. Probemonat a. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40198683/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1158-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses)§ 1158 Abs 2 ABGB bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092388/Angestelltengesetz/Art-1-§-19-Endigung-des-Dienstverhaeltnisses-durch-Ablauf-der-Zeit)§ 19 Abs 2 AngG. b. Das Probemonat entfällt bei Vorliegen aller nachstehenden Kriterien: i. wenn die/der Arbeitnehmer:in neuerlich bei derselben/beim selben Arbeitgeber:in und im selben Betrieb eintritt, ii. die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate gedauert hat und iii. der Aufgabenbereich im Wesentlichen gleichgeblieben ist. c. Fallweise Beschäftigung führt nicht zum Entfall des Probemonats. d. Entfällt das Probemonat, ist dies im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertag anzugeben. e. Weiters können Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in auf die Einhaltung des Probemonats ausdrücklich verzichten. Ein Verzicht ist im Dienstzettel bzw. im Arbeitsvertrag festzuhalten. 2. Kündigung a. Nach Ablauf bzw. Entfall des Probemonats können die Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats kündigen. b. Befristete Arbeitsverträge: i. Der Endtermin der Befristung muss im Arbeitsvertrag mit einem konkreten Datum festgelegt werden, ansonsten ist die Befristung rechtsunwirksam. ii. Befristete Arbeitsverträge können nach Ablauf der Befristung im Einvernehmen mit der/dem Arbeitnehmer:in einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden. 3. Postensuchtage a. bei Selbstkündigung Bei Kündigung durch die/den Arbeitnehmer:in besteht während der Kündigungsfrist auf dessen Verlangen ein Freizeitanspruch zur Stellensuche im Gesamtausmaß von zwei Fünftel der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, sofern die Notwendigkeit hierzu besteht. Die Freizeit kann sowohl in halben als auch in ganzen Tagen konsumiert werden. b. bei Arbeitgeber:innenkündigung Es gilt der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40210623/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1160-Freizeit-waehrend-der-Kuendigungsfrist)§ 1160 ABGB bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40210629/Angestelltengesetz/Art-1-§-22-Freizeit-waehrend-der-Kuendigungsfrist)§ 22 AngG. XII ## Allgemeine Lohn-/Gehaltszahlungsbestimmungen 1. Die Lohn-/Gehaltsabrechnung und Lohn-/Gehaltsauszahlung haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen. 2. Bei der Lohn-/Gehaltsauszahlung ist jedem/jeder Arbeitnehmer:in eine Lohn- /Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn/-gehalt, die Lohn- /Gehaltssteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und alle sonstigen Abzüge ersichtlich sind. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit sind die Zuschläge gesondert ersichtlich zu machen. Arbeitnehmer:innen, die vorübergehend mit einer höher zu entlohnenden Tätigkeit beschäftigt werden, haben nur für diese Zeit auch Anspruch auf den höheren Lohn bzw. Gehalt. 3. Bei fallweise Beschäftigten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40181325/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-33-An-und-Abmeldung-der-Pflichtversicherten)§ 33 Abs. 3 ASVG hat die Lohn- /Gehaltsabrechnung tageweise zu erfolgen. 4. Lohn-/Gehaltsansprüche verfallen, wenn sie nicht vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der/vom Arbeitnehmer:in selbst oder dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bei der/beim Arbeitgeber:in oder dessen Stellvertreter:in schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, um welchen die letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung aus Verschulden der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde.