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Zusatz-Kollektivvertrag ,,Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal\" zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Konfessionellen Krankenanstalten Steiermark

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Dieser Kollektivertrag wird abgeschlossen zwischen dem

„Verein lnteressensvertretung von Ordenskrankenhäuser und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs\"

Vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH

1010 Wien, Elisabethstraße 22

einerseits

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft vida

1020 Wien, Johann-Böhn-Platz 1

andererseits.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

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§ 1

Präambel

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Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG) gebührt Arbeitnehmerinnen für das Kalenderjahr 2026 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Absätze.

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§ 2

Geltungsbereich

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1)
Räumlich

Für das Gebiet der Republik Österreich.

2)
Fachlich

Für folgende Krankenanstalten in der Steiermark die von einem Mitglied der Interessenvertretung betrieben werden:

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz, Marschallgasse 12, 8020 Graz

Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark, Johannes von Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz

Krankenhaus der Elisabethinen, Elisabethinengasse 14, 8020 Graz, soweit diese

  • a)

    Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBI. Nr 1/1957,

  • b)

    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

  • c)

    mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,

  • d)

    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

  • e)

    Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen,

sind.

3)
Persönlich

Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Konfessionellen Krankenanstalten Steiermark, der am 1.1.2025 gilt, fallen und die folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:

  • a)

    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),

  • b)

    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),

  • c)

    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie

  • d)

    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen 88) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).

  • e)

    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben.

    Bei Dienstnehmern, die in SII/N eingereiht sind, erfolgt die Auszahlung des Pflegezuschusses dadurch, dass dieser in SII/N bereits enthalten ist.

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§ 3

Pflegezuschuss 2026

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1)

lm Jahr 2026 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 141,43 brutto für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.

2)

Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen, soweit im Kollektivvertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde oder wird.

3)

Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.

4)

Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.

5)

Die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Landes sind in jeder Hinsicht zu beachten und gehen den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages vor.

6)

Der Pflegezuschuss gebührt nur soweit, als die Mittel hierfür durch die zuständige Gebietskörperschaft dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden.

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§ 4

Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und endet am 31. Dezember 2026, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Dienstnehmerlnnen der Konfessionellen Krankenanstalten Steiermark in der am 1.1 .2026 gültigen Fassung.

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Wien, am 10.03.2026

Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Gerald Mjka Catalina Körner
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Kollektivvertrag

STEIERMARK
Fassung 27.11.2025
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abgeschlossen zwischen dem

Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern

und konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs

vertreten durch: KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH

Elisabethstraße 22

1010 Wien

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft vida

Johann-Böhm-Platz 1

1020 Wien

andererseits

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§ 1

Geltungsbereich

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1.

Dieser Kollektivvertrag gilt

a)
Räumlich:

Für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.

b)
Fachlich:

Für folgende Krankenanstalten und Einrichtungen in der Steiermark, die von einem Mitglied der Interessensvertretung betrieben werden:

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz, Marschallgasse 12, 8020 Graz

Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, Elisabethinergasse 14, 8020 Graz

Lebenswelten der Barmherzigen Brüder – Steiermark, Johannes von Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz

c)
Persönlich:

Für alle in diesen Krankenanstalten beschäftigten Dienstnehmer jeden Geschlechts. Ausgenommen sind Ärzte, Apothekenbedienstete, Personen, die einem religiösen Orden oder einer Kongregation oder einer sonstigen Gemeinschaft apostolischen Lebens angehören, Personen, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist (Volontäre), Personen, die Sitzwache machen (Wache bei Patienten mit Verständigung von Ärzten oder Pflegepersonen bei Erforderlichkeit ohne darüber hinausgehenden Einsatz) sowie Praktikanten, die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren und schließlich Dienstnehmer, die leitende Angestellte gemäß Arbeitszeitgesetz bzw. Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz sind und auf die daher die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden sind, insbesondere Mitglieder der kollegialen Führung gemäß § 21 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes und Abteilungsleiter medizinischer Abteilungen.

d)

Alle Bezeichnungen im Kollektivvertrag gelten für das jeweils zutreffende Geschlecht.

2.

Für Dienstnehmer des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz und des Krankenhauses der Elisabethinen GmbH gilt: Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.09.2023 begonnen hat und die eine Erklärung hinsichtlich der Option in die bestehenden Regelungen bis 11.12.2023 oder bis 31.05.2024 (Arbeiter alt im Bereich Pflege im Krankenhaus der Elisabethinen GmbH haben bis 31.07.2024 eine Optionsmöglichkeit in das neue System) abgeben, findet auch ab 01.09.2023 weiterhin der am 31 .08.2023 gültige Kollektivvertrag mit den Tabellen für 2023 Anwendung (dieser liegt diesem Kollektivvertrag als Beilage 6 bei). Die Ansätze dieses Kollektivvertrages in Euro werden jedoch gegenüber den 2023 gültigen um 9, 15 % (mindestens EUR 192,- brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung) erhöht. Dienstnehmer die im Schema SIii eingestuft sind, haben kein Optionsrecht; für diese gilt der vorliegende Kollektivvertrag. Arbeiter alt im Bereich der Verwaltung verbleiben in dem am 31.08.2023 gültigen Kollektivvertrag (Beilage 6).

3.

Für Dienstnehmer der Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark gilt der vorliegende Kollektivvertrag ab 1.1.2024, sofern sie bis 31.05.2024 die Erklärung abgeben, in diesen Kollektivvertrag zu optieren. Gibt ein Dienstnehmer diese Erklärung bis 31.05.2024 nicht ab, findet auch ab 01.01.2024 weiterhin der am 31.08.2023 gültige Kollektivvertrag mit den Tabellen für 2023 Anwendung (Beilage 6). Alle Mitarbeiter der Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark, die im SII Schema eingestuft sind, deren Dienstverhältnis am 31.12.2023 und 01.01.2024 aufrecht ist, erhalten eine einmalige Teuerungsprämie in Höhe von Euro 350,00, aliquotiert mit dem Beschäftigungsausmaß am 01.01.2024, fällig bis spätestens 31.01.2024. Für Dienstnehmer, die im Schema SIII eingestuft sind, gilt jedenfalls der vorliegende Kollektivvertrag.

4.

In jedem Fall gilt der Kollektivvertrag nur für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis am 11.12.2023 noch aufrecht ist.

5.

Dienstnehmer, die sich am 31.05.2024 in Karenz befinden, können die Option innerhalb von 3 Monaten ab Wiedereintritt (bei einem Wiedereintritt am 01.09. sohin bis 30.11.) ausüben, die Option wird wirksam ab Wiedereintritt, frühestens jedoch mit Jahresbeginn des Jahres, in dem die Option ausgeübt wird.

6.

Für Ärzte gelten das Rahmenrecht und die Tabellen des vorliegenden Kollektivvertrags vorerst nicht. Für Ärzte können Rahmenvereinbarungen und Einzelvereinbarungen, jeweils befristet bis spätestens 31.12.2024 abgeschlossen werden, um eine Übernahme der KAGES-Regelungen per 01.09.2023 zu ermöglichen.

7.

Für Walkabout gelten die Bestimmungen gemäß Abs. (3) für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark, ansonsten die Bestimmungen für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz.

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§ 2

Aufnahme der Dienstnehmer

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1.

Der erste Monat eines Dienstverhältnisses ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.

2.

Für den Fall des Abschlusses eines befristeten Dienstvertrags ist die Befristung zu begründen (z. B. Karenzvertretung, vorübergehender Bedarf, Erprobung der Qualifikation etc.).

3.

Im Falle einer Karenzvertretung ist die (auch mehrmalige) Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses aufgrund einer Verlängerung der Karenzzeit der vertretenen Dienstnehmerin möglich. Erfolgt eine vorzeitige Rückkehr aus dem Karenzurlaub aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. bei Tod des Kindes), wird das befristete Dienstverhältnis des Vertreters zum Ende des darauffolgenden Monats (Nachlaufmonat) beendet. All diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Karenzurlaube männlicher Dienstnehmer.

4.

Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses die Einreihung in die in seinem Aufgabenkreis entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Verwendungsgruppe schriftlich mitzuteilen (Dienstvertrag). Alle Dienstnehmer sind nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Lohn- und Gehaltsgruppe, sowie Entlohnungsstufe einzureihen. Die Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz).

5.

Der Dienstnehmer ist gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Dienstes oder innerhalb der Einrichtung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder dritter Personen geboten ist. Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die Tatsache der Einweisung eines Patienten bzw. Klienten bzw. Bewohners in die Einrichtung, über dessen Diagnose, Krankengeschichte und Behandlung verpflichtet.

6.

Per Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Personenstands- und Adressänderungen, wie auch alle Tatsachen, die für den Anfall oder Wegfall und die Einstellung von Zulagen, Beihilfen, des Pendlerpauschales etc. oder für sonstige Belange des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, unverzüglich der Personalabteilung unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden. Aus verabsäumten Meldungen oder dem Nichtbeibringen von Unterlagen resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Dienstnehmers. Nach Beibringung der Unterlagen können vom Dienstnehmer die Ansprüche für max. 4 Monate, längstens jedoch bis Jahresbeginn des aktuellen Jahres (bis Ende Jänner auch noch für das Vorjahr) rückwirkend geltend gemacht werden.

7.

Hat der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Dienstgeber oder einem Dritten Schaden zugefügt, so kann der Dienstgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes Rückersatz fordern.

8.

MTD und Sozialarbeiter, die gemäß § 1 (2) optiert (in den früheren Kollektivvertrag) oder gemäß § 1 (3) nicht optiert (in den vorliegenden Kollektivvertrag) haben, erhalten 1,5 Vorrückungen, wirksam mit 01.09.2023 für BHB Graz und KHE und 01.01.2024 für die Lebenswelten Steiermark, soweit sie anstellungsrelevante Ausbildungszeiten, die noch nicht angerechnet wurden, zumindest im Ausmaß von 3 Jahren nachweisen.

9.

Pädagogen in Sll/1 der Lebenswelten der BB Steiermark und Walkabout, die gern. §1Abs 2 optiert (in den früheren Kollektivvertrag) oder gern. §1 Abs 3 nicht optiert (in den vorliegenden KV) haben, erhalten ab 1.1.24 im Ausmaß von bis zu 24 Monaten anstellungsrelevante Ausbildungszeiten, die noch nicht angerechnet wurden, angerechnet.

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§ 3

Vordienstzeiten und Verwendung der Dienstnehmer

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1.

Arbeiter und Angestellte werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des § 4 eingereiht.

2.

Den Dienstnehmern werden nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen frühere gleichwertige Dienstzeiten angerechnet, wenn diese Dienstzeiten in einem nicht geringfügigen Dienstverhältnis im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkei, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich bis 31 .01 .2020 (Brexit) erbracht wurden, jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben und der neuen Verwendung entsprechen. Vordienstzeiten in vergleichbaren Berufen werden lt. Liste in Beilage 1. (taxative Aufzählungen) unter denselben Voraussetzungen angerechnet. Der Dienstgeber kann weitere Vordienstzeiten anrechnen, insbesondere solche, die die Einarbeitungszeit verkürzen oder den Erfolg der Tätigkeit fördern.

3.

Dienstnehmern des Pflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste, sowie Hebammen wird die nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene und absolvierte Ausbildungszeit bis zu 3 Jahren als Vordienstzeit angerechnet. Eine Doppelanrechnung von Zeiten findet nicht statt.

4.

Höherreihungen innerhalb des Entlohnungsschemas erfolgen grundsätzlich unter Mitnahme der erworbenen Biennien.

5.

Wird ein Dienstnehmer vom Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernommen, so erfolgt die Einreihung in die neue Verwendungsgruppe derart, dass die Höhe des neuen Bezugs (Gehalt inkl. fixe Zulage) mindestens dem vorangegangenen Bezug des Arbeiters entspricht.

6.

Durch eine Umreihung oder Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.

7.

Auf Vorteile aus einer Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten (ausgenommen gemäß § 2 (8)) sind bisher gewährte Überzahlungen anzurechnen, soweit diese nicht für die Übernahme einer bestimmten Funktion gewährt wurden.

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§ 4

Einreihung der Dienstnehmer Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz und Krankenhaus der Elisabethinen GmbH

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§ 4 gilt nicht für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und Walkabout.

1.

Die Einreihung der Dienstnehmer erfolgt gemäß Beilage 1 a. Es kommt auf die vereinbarte Verwendung an, soweit nicht aufgrund einer schriftlichen Weisung des Dienstgebers oder die bewusste Entgegennahme durch den Dienstgeber die tatsächliche Verwendung von der vereinbarten Verwendung abweicht. Eine Verschlechterung durch eine derartige Weisung ist nicht zulässig. Vorrückungen finden alle 2 Jahre statt.

2.

Für Dienstnehmer gemäß § 1 (2), die ab 01 .09.2023 eintreten, gilt das Schema Beilage ./2. Eine Nachzahlung für Perioden ab 01.09.2023 für Dienstnehmer, die keine Erklärung gemäß § 1 (2) bis 11 .12.2023 abgegeben haben, findet bis 31.12.2023 statt, sofern das Dienstverhältnis bis 11 .12.2023 aufrecht ist.

Dienstnehmer, die keine Erklärung gemäß § 1 (2) bis 11.12.2023 abgegeben haben oder bis 31.05.2024 abgeben sowie Dienstnehmer die in das Schema SIii oder in das Schema Arbeiter alt im Bereich der Verwaltung eingereiht sind oder Arbeiter alt im Bereich Pflege in der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, die bis 31 .07.2024 in das neue System optieren, können ab 01.06.2024 die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten, die noch nicht angerechnet wurden, für Perioden ab 01 .07.2022 unter Vorlage der Nachweise, die die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten belegen, beantragen. Erfolgt aus diesem Grund eine Höherreihung in der Entlohnungsstufe, wird die Summe der bisherigen angerechneten Zeiten hierauf angerechnet, sodass eine Höherreihung nur dann erfolgt, wenn die Summe der nunmehr angerechneten Zeiten höher ist als die Summe der bisher angerechneten Zeiten. Die Summe der bisher angerechneten Zeiten bleibt erhalten. Soweit ein Dienstnehmer bis 30.09.2024 nicht die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten beantragt hat, bleibt es bei den schon angerechneten. Eine Nachzahlung aufgrund zusätzlich angerechneter Vordienstzeiten für Perioden von 01.07.2022 bis 31.12.2023 findet bis spätestens 31 .12.2024 dergestalt statt, dass die sich jeweils ergebende Differenz des Grundgehaltes mit der Anzahl der Monate multipliziert, um 1/6 vermehrt als Pauschale bis 31.12.2024 ausbezahlt wird. Für das Jahr 2024 findet eine Aufrollung statt. Das Begehren auf Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten schließt die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1 (2) betreffend die Option in die bestehenden Regelungen aus.

3.

Für Dienstnehmer gemäß§ 1 (2), die bis 11.12.2023 oder 31.05.2024 die Erklärung gemäß § 1 (2) betreffend die Option in die bestehenden Regelungen abgeben, gilt der Kollektivvertrag, der am 31.08.2023 gilt, weiterhin mit der Maßgabe, dass alle (für 2023 geltenden) Ansätze in Euro um 9, 15 % (mindestens aber EUR 192 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung) erhöht werden. Eine Nach- oder Rückzahlung für Dienstnehmer, die nicht bis 11.12.2023, wohl aber bis 31.05.2024 eine Erklärung abgegeben haben, findet für die zu viel erhaltenen Beträge aus 2023 und 2024, in 7 Raten von Juni bis Dezember 2024 statt. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Zeitraum erfolgt die vollständige Rückzahlung im Beendigungszeitpunkt.

4.
Entlohnungsschema Lehrlingseinkommen

Es gilt das Lehrlingsschema Beilage ./3.

5.
Entlohnungsschema Ferialbeschäftigte

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

Ferialbeschäftigte erhalten bei Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) zumindest € 196,37 pro Woche. Der Monatsbezug ergibt sich aus dem Wochenbezug mal 4,33. Darüber hinaus gebühren keine weiteren Zulagen. Ferialbeschäftigte erhalten aber Sonderzahlungen.

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§ 4a

Einreihung der Dienstnehmer Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark

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§ 4a gilt für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und Walkabout.

1.

Die Einreihung der Dienstnehmer, die eine Erklärung gemäß § 1 (3) bis 31.05.2024 abgeben, erfolgt gemäß Beilage 1 a. Es kommt auf die vereinbarte Verwendung an, soweit nicht aufgrund einer schriftlichen Weisung des Dienstgebers oder die bewusste Entgegennahme durch den Dienstgeber die tatsächliche Verwendung von der vereinbarten Verwendung abweicht. Eine Verschlechterung durch eine derartige Weisung ist nicht zulässig. Vorrückungen finden alle 2 Jahre statt.

2.

Für Dienstnehmer gemäß § 1 (3), die ab 01 .01.2024 eintreten, gilt das am 01.01.2024 gültige Schema Beilage ./2.

Dienstnehmer, die eine Erklärung gemäß§ 1 (3) bis 31.05.2024 abgeben sowie Dienstnehmer, die in das Schema SIii eingereiht sind, können ab 01.06.2024 die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten, die noch nicht angerechnet wurden, für Perioden ab 01.07.2022 unter Vorlage der Nachweise, die die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten belegen, beantragen. Erfolgt aus diesem Grund eine Höherreihung in der Entlohnungsstufe, wird die Summe der bisherigen angerechneten Zeiten hierauf angerechnet, sodass eine Höherreihung nur dann erfolgt, wenn die Summe der nunmehr angerechneten Zeiten höher ist als die Summe der bisher angerechneten Zeiten. Die Summe der bisher angerechneten Zeiten bleibt erhalten. Soweit ein Dienstnehmer bis 30.09.2024 nicht die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten beantragt hat, bleibt es bei den schon angerechneten. Eine Nachzahlung aufgrund zusätzlich angerechneter Vordienstzeiten für Perioden von 01.07.2022 bis 31.12.2023 findet bis spätestens 31.12.2024 dergestalt statt, dass die sich jeweils ergebende Differenz des Grundgehaltes mit der Anzahl der Monate multipliziert, um 1/6 vermehrt als Pauschale bis 31.12.2024 ausbezahlt wird. Für das Jahr 2024 findet eine Aufrollung statt. Das Begehren auf Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten schließt die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1 (3) ein.

3.

Für Dienstnehmer, die bis 31.05.2024 keine Erklärung gemäß § 1 (3) abgeben (ausgenommen Dienstnehmer, die in das Schema SIii eingereiht sind), gilt der Kollektivvertrag, der am 31.08.2023 gilt, weiterhin mit der Maßgabe, dass alle (für 2023 geltenden) Ansätze in Euro um 9, 15 % (mindestens aber EUR 192 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung) erhöht werden.

4.
Entlohnungsschema Lehrlingseinkommen

Es gilt das Lehrlingsschema Beilage ./3.

5.
Entlohnungsschema Ferialbeschäftigte

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

Ferialbeschäftigte erhalten bei Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) zumindest € 196,37 pro Woche. Der Monatsbezug ergibt sich aus dem Wochenbezug mal 4,33. Darüber hinaus gebühren keine weiteren Zulagen. Ferialbeschäftigte erhalten aber Sonderzahlungen.

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§ 5

Entlohnung

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1.

Grundlage für das Monatsentgelt ist das Schema Beilage ./2.

2.

Für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz und das Krankenhaus der Elisabethinen GmbH gilt: Soweit das Entgelt gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusiver aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen das Entgelt gemäß den vor 01.09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (klarstellend: ohne Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten gemäß§ 4 Abs. 2 bzw. § 4a Abs. 2) einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen unterschreitet, gebührt Dienstnehmern, die keine Erklärung gemäß § 1 (2) abgeben betreffend die Option in die bestehenden Regelungen oder Arbeitern alt im Bereich Pflege in der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, die bis 31.07.2024 in das neue System optieren, eine Wahrungszulage. Erforderlichenfalls ist die Wahrungszulage nach Anrechnung zusätzlicher gleichwertiger Vordienstzeiten rückwirkend neu zu berechnen und festzusetzen. Die Höhe der Wahrungszulage wird evaluiert und angepasst entsprechend den Verhältnissen im Jänner 2024 (Vergleich des Entgelts gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusive aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen gegenüber dem Entgelt gemäß den vor dem 01 .09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen valorisiert um 9, 15 %, mindestens Euro 192,00 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung und von im Zusammenhang mit Betriebsübergängen gewährten Überzahlungen. Diese zählt zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen und wird jährlich im selben Verhältnis valorisiert wie die kollektivvertraglichen Entgelte.

2a

Für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark gilt: Soweit das Entgelt gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusiver aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen das Entgelt gemäß den vor 01.09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (klarstellend: ohne Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 4a Abs. 2) einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen unterschreitet, gebührt Dienstnehmern, die eine Erklärung gemäß § 1 (3) abgeben, eine Wahrungszulage. Erforderlichenfalls ist die Wahrungszulage nach Anrechnung zusätzlicher gleichwertiger Vordienstzeiten rückwirkend neu zu berechnen und festzusetzen. Die Höhe der Wahrungszulage wird evaluiert und angepasst entsprechend den Verhältnissen im Jänner 2024 (Vergleich des Entgelts gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusive aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen gegenüber dem Entgelt gemäß den vor dem 01.09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen valorisiert um 9, 15 %, mindestens Euro 192,00 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung. Diese zählt zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen und wird jährlich im selben Verhältnis valorisiert wie die kollektivvertraglichen Entgelte.

2b

Im Falle der Gewährung einer Wahrungszulage und einer nachfolgenden Änderung des Beschäftigungsausmaßes wird mit Wirksamkeit der Änderung des Beschäftigungsausmaßes die Wahrungszulage aliquot angepasst. Im Falle der Übernahme einer Position, die in eine andere Verwendungsgruppe einzustufen ist oder für die andere oder keine fixen Zulagen gewährt wurden, erfolgt eine Neuberechnung der Wahrungszulage (mit der Fiktion, dass die neue Position schon zuvor innegehabt wurde).

3.

Für die Berechnung des Stundengehalts oder Stundenlohns gilt Folgendes: Der Stundenlohn/ das Stundengehalt ist der 173. Teil des Monatslohns oder -gehalts.

4.

Zu den Monatsgehältern bzw. -löhnen gemäß Schemata Beilage 2 treten die regelmäßig gewährten Zulagen gemäß Beilage 4 hinzu (siehe § 16 dieses Kollektivvertrags).

5.

Das Urlaubsjahr ist das Dienstjahr (Arbeitsjahr), soweit nicht in der Vergangenheit eine Umstellung auf das Kalenderjahr stattgefunden hat (diese bleibt bestehen).

6.

Vorrückungen finden jeweils zum Monatsersten statt, auf den der Vorrückungsstichtag fällt bzw. der dem Vorrückungsstichtag folgt.

7.

Arbeitsbereitschaft kann mit einem geringeren Entgelt entlohnt werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Die Entlohnung muss aber mindestens 65 % des Entgelts für Arbeitszeit betragen.

8.

Ein allfälliger Pflegezuschuss ist auf das Entgelt anzurechnen, ausgenommen bei Mitarbeitern, die eine Erklärung gemäß § 1 (2) betreffend die Option in die bestehenden Regelungen abgeben oder gemäß § 1 (3) nicht abgeben sowie bei Diplomsozialbetreuern und Fachsozialbetreuern. Die Anrechnung erfolgt auch bei Arbeitern alt im Bereich Pflege in der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, die bis 31 .07.2024 in das neue System optieren.

9.

Für Fachsozialbetreuer und Diplomsozialbetreuer bei den Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und den Krankenhaus der Elisabethinen gilt das Schema Beilage ./7.

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§ 6

Arbeitszeit (Nicht KA-AZG)

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1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden, soweit nicht § 6a zur Anwendung kommt. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Absatz 1 AZG mit bis zu 10 Stunden pro Tag festgelegt werden.

2.

Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss am 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.

3.

Durch Betriebsvereinbarung kann Gleitzeit mit bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag und bis zu 50 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche eingeführt werden. Die Gleitzeitperiode kann bis 12 Monate betragen.

4.

Generell kann durch Betriebsvereinbarung, auch unabhängig von einer Gleitzeit, ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 4 Monaten eingeführt werden, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden kann, soweit diese im Schnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

5.

Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung erfolgen.

6.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.

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§ 6a

Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG)

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1.

Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.

2.

Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss zwischen 1. und 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.

2a.

Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte oder zufolge einer rechtzeitigen zulässigen Änderung des Dienstplans) führen zu Überstunden. Diese Überstunden bleiben bei der Beobachtung, ob andere Stunden Überstunden sind, außer Ansatz.

2b.

Der Dienstplan kann nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 geändert werden, sofern der Dienstnehmer einem zusätzlichen Einsatz oder einer Änderung der geplanten Einsätze (z. B. Tag- auf Nachdienst, Änderung des Tages oder Verlängerung eines bestehenden Dienstes) zustimmt (Einspringdienst).

2c.

Die Folgen einer Änderung des Dienstplans mit Zustimmung des Dienstnehmers gemäß Abs. 2b, die Höhe einer in diesem Fall allenfalls, zusätzlich zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüchen, anfallenden Einspringprämie (allenfalls gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung des Dienstplans), der Zeitpunkt, zu dem der Dienstplan für den Folgemonat erstellt sein muss (zwischen dem 01. und dem 15., Abs. 2), sowie damit zusammenhängende Regelungen und das Datum des lnkrafttretens der Betriebsvereinbarung sind in Betriebsvereinbarungen zu regeln.

2d.

Abs. 2a, 2b und 2c gelten nicht beim Tausch von Diensten zwischen Dienstnehmern (auf ursprüngliche Initiative eines Dienstnehmers). Dieser ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstgebers zulässig.

3.

Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 4 Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums bis zu 50 Stunden betragen, soweit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 40 Stunden nicht überschritten wird. Mit Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 60 Stunden erhöht werden.

4.

Bei Diensten, die den Zeitraum 20:00 bis 6:00 Uhr umfassen und mindestens 12 Stunden dauern, ist eine Pause von 30 Minuten wie Arbeitszeit zu bezahlen.

5.

Bei allen Diensten darf - ausgenommen auf schriftlichen Wunsch des Dienstnehmers - eine Pause von höchstens einer Stunde geplant werden. Dies gilt nicht für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark.

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§ 7

Nachtgutstunden

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Gemäß § 2 Abs. 2 NSchG wird der Geltungsbereich dieses Gesetzes in Hinblick auf die besonderen Belastungen und Gefahren, denen das gesamte Pflegepersonal sowie das Laborpersonal ausgesetzt ist, auf alle in das Entlohnungsschema SIIN eingereihten Dienstnehmer ausgedehnt.

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§ 7a

24. und 31. Dezember

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1.

Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist: Es wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.

2.

Fallen der 24. und 31 . Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember eine Zeitgutschrift ( 1: 1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24. und 31 . Dezember. Der Dienstgeber ist berechtigt, stattdessen den auf diese Stunden anfallenden Bezug (Grundbezug zuzüglich fixe kollektivvertragliche Zulagen) auszuzahlen, fällig am darauffolgenden 31 .01 .

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§ 7b

Zusätzliche Freizeit Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark

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Nachstehende Tage sind ganztägig dienstfrei: 19. März, 2. November

An nachstehenden Tagen endet die Arbeitszeit jeweils um 12.00 Uhr bzw. verringert sich bei Beschäftigten im Turnusdienst die Sollarbeitszeit um jeweils drei Stunden aliquot ihrem Beschäftigungsausmaß. Zur Durchführung beim Turnusdienst werden diese Stunden aliquot mit dem Beschäftigungsausmaß von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen: Faschingsdienstag und Karfreitag.

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§ 7c

Zusätzliche Freizeit Konfessionelle Krankenanstalten Steiermark ausgenommen Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark

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1.

Für den Wegfall des 19. März und des 2. November als freie Tage erhalten die Dienstnehmer pro Dienstjahr zwei Zusatzurlaubstage aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

2.

Karfreitag und Faschingsdienstag sind unter Entgeltfortzahlung drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß frei.

3.

Durchführung: Drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß werden von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen.

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§ 8

Rufbereitschaft

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Rufbereitschaft wird während der Freizeit der Dienstnehmer geleistet und gilt nicht als Arbeitszeit. Die Entlohnung erfolgt gemäß der in § 16 dieses Kollektivvertrags festgelegten Nebengebührenordnung. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft eine Dienstleistung erbracht, so werden diese Arbeitszeiten als Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen abgegolten. Für diese Zeiten entfällt die Rufbereitschaftszulage. Zusätzlich werden dem Dienstnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt. Bei notwendiger Anreise mit dem eigenen PKW wird das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss darüberhinausgehender Aufwandersatzansprüche verrechnet. Es dürfen bis zu 30 Rufbereitschaften innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten geleistet werden.

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§ 8a

Ruhezeiten

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1.

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

2.

Den Dienstnehmern gebührt eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das KA-AZG anzuwenden ist, wird gemäß§ 7a Abs. 3 KA-AZG vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt frühestens am Wochenbeginn nach dem 01 .01.2018. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten, worunter drei ganze Kalendertage, nicht notwendigerweise zusammenhängende, sein müssen, herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen festgelegt werden.

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§ 9

Überstunden

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1.

Im Sinne eines geregelten Betriebs sind Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen zu leisten (§ 6 AZG bzw. § 5 KA-AZG). Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten. Der Betriebsrat kann jederzeit in die Überstundenaufzeichnungen Einsicht nehmen, ebenso hat dieser Zugriff über das Dienstplanprogramm, welches auch die geleisteten Überstunden ausweist. Jede über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers hinausgehende Dienstleistung gilt als Überstunde, dabei ist auf die Bestimmungen des § 6 bzw. § 6a abzustellen.

2.

Über- und Mehrstunden fallen an, wenn Arbeit zusätzlich zum Dienstplan angeordnet aber nicht vereinbart wird. Über- und Mehrstunden entstehen auch aus einer Überschreitung der Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum.

3.

Für die Vergütung der Überstunden gelten nachstehende Grundsätze:

a)

Überstunden an Werktagen, die zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anfallen, werden mit einem 50 %igen Zuschlag des Überstundengrundlohnes pro Stunde vergütet.

b)

Überstunden an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie Überstunden, die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr anfallen, werden mit einem 100 %-igen Zuschlag zum jeweiligen Überstundengrundlohn vergütet.

4.

Der Überstundengrundlohn ist der 173. Teil des Monatsgehalts bzw. Monatslohns inklusive aller regelmäßig gewährten fixen Zulagen.

5.

Überstunden gemäß Abs.1 sind im Folgemonat abzugelten, es sei denn es wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.

6.

Krankheit im vereinbarten Zeitausgleich wird wie Krankheit im Urlaub gewertet.

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§ 10

Dienstverhinderung

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In den folgenden angeführten Fällen der Dienstverhinderung gebührt Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts in nachstehend angeführtem Ausmaß:

a)

bei eigener Behandlung in Ambulatorien, verordneten therapeutischen Einrichtungen und bei Arztbesuchen die jeweils notwendige Zeit

b)

für die Pflegefreistellung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften

c)

bei eigener Eheschließung: 3 Arbeitstage

d)

bei Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- und Adoptivkinder: 1 Arbeitstag

e)

bei Wohnungswechsel des Hauptwohnsitzes: 2 Arbeitstage (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr)

f)

bei Tod der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten), sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder): 3 Arbeitstage

g)

bei Tod der Geschwister, Stief-, Großeltern und Schwiegereltern: 2 Arbeitstage

h)

bei Vorladung zu Behörden und Ämtern die notwendige Zeit

i)

bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin): 2 Arbeitstage

j)

für die Vorbereitung auf Prüfungen bei angeordneter Fortbildung: 1 Arbeitstag

Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBI 1 135/2009) wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

Die Dienstverhinderung ist jeweils vom Dienstnehmer urkundlich zu belegen. Die Freistellung ist zeitlich an das Ereignis gebunden. Bei Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, ist auf Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung vorzulegen.

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§ 11

Urlaub

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1.

Für den Urlaub der Dienstnehmer gelten die Vorschriften des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Der Samstag und Sonntag vor und nach dem Urlaub ist bei wochenweiser Konsumation des Urlaubs dienstfrei zu planen, abweichendes kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark.

3.

Alle Dienstnehmer erhalten ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und in das ihr 43. Geburtstag fällt, 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, sofern dieser Anspruch nicht bereits ohnedies laut Urlaubsgesetz zusteht. Dieser Urlaub ist auf eine allfällige Entlastungswoche anzurechnen. Auch auf diesen Urlaub sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes anzuwenden. Der Urlaub ist auf Ansprüche auf die 6. Urlaubswoche aus dem Urlaubsgesetz anzurechnen, ebenso auf Ansprüche aus der Entlastungswoche.

4.

Begünstigte Behinderte erhalten einen Zusatzurlaub aliquot dem Beschäftigungsausmaß, abgerechnet in Stunden, im folgenden Ausmaß pro Dienstjahr: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v.H

2 Arbeitstage

40 v.H

4 Arbeitstage

50 v.H

5 Arbeitstage

5.

Die Berechnung des Urlaubsanspruches und des Urlaubskonsums kann in Stunden erfolgen.

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§ 12

Zusatzurlaub

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1.

Dienstnehmer, welche im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich, in der Endoskopie, auf Aids- und Dialysestationen oder auf der Pathologie tätig sind und Ansprüche auf eine Gefahrenzulage haben, erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.

2.

Dienstnehmer, welche in Röntgen- und Strahlen-, Labor-, Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.

3.

Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist auf den Anspruch gemäß Abs. 2 anzurechnen. Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil des Arbeitsjahres Urlaubsansprüche gemäß Abs. 1 oder 2 erwirbt, wird der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend aliquotiert (auf die nächste volle Stunde ist aufzurunden).

4.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch einen Urlaub, währenddessen der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht berührt. Ist der Dienstnehmer aus einem anderen Grund länger als 2 Monate in einem Arbeitsjahr vom Dienst abwesend, so findet eine Aliquotierung gemäß Abs. 3 statt.

5.

Die Zusatzurlaube gebühren aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

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§ 13

Anrechnung von Karenzurlaub

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1.

Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 1 Sf Mutterschutzgesetz. § 15f Abs. ( 1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

2.

Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 13 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung.

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§ 14

Erweiterte Karenz

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1.

Eine Dienstnehmerin hat im Anschluss an die Karenz gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn er spätestens sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Karenz nach § 15 des Mutterschutzgesetzes geltend gemacht wird. Es besteht kein Kündigungsschutz.

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

3.

Die Bestimmungen gelten analog für Dienstnehmer im Bezug auf die Karenz gemäß § 2 des Väter-Karenzgesetzes.

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§ 14a

Familienzeit (Papamonat)

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1.

Für den Anspruch, die Geltendmachung des Anspruchs und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 1 a des Väter-Karenzgesetzes.

2.

Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1 a Abs (3) Väter-Karenzgesetz kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.

3.

Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.

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§ 14b

Sterbebegleitung, Begleitung schwerstkranker Kinder, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

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1.

Dienstnehmer haben Anspruch auf Gewährung der in§§ 14a, 14b, 14c und 14d AVRAG in der am 1. März 2014 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen betreffend Sterbebegleitung, Begleitung von schwerstkranken Kindern, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit.

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

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§ 14c

Pflegefreistellung für Dienstnehmer mit behinderten Kindern

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Für Kinder, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, tritt in§ 16 Abs (2) UrlG an die Stelle des 12. das 25. Lebensjahr.

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§ 14d

Aus-, Fort- und Weiterbildung

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1.

Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften (zum Beispiel §§ 63, 104c GuKG), Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- und Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so

1.1.

ist die Teilnahme des Dienstnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;

1.2.

sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Dienstgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.

2.

Die konkrete Teilnahme bedarf der Vereinbarung. Solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind im Dienstplan zu führen, müssen also spätestens zum Stichtag des Dienstplanabschlusses vereinbart sein. Für berufsgesetzlich vorgeschriebene Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist auf eine Verteilung der Aus-, Fort- und Weiterbildungszeiten auf den durch das Berufsgesetz vorgeschriebenen Zeitraum zu achten. Für Zeiträume ohne Entgeltanspruch gebührt keine Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der Gesamtanspruch wird mit dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert, soweit eine Nebenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit, welchen die Aus-, Fort- und Weiterbildung auch zugutekommt, vorliegt. Der Dienstgeber kann Fortbildungen anbieten und vorschreiben. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit können Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten abgeschlossen werden.

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§ 15

Altersteilzeit

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1.

Dienstnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld ( derzeit in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.

2.

Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Dienstnehmers beginnen, die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Dienstnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere, damit die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. (2) Z 3 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Wort „mindestens\" entfällt.

3.

Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Dienstnehmer jedoch keinen Anspruch.

4.

§ 15 gilt nur bis 31.12.2025.

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§ 16

Nebengebührenordnung

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Die Dienstnehmer haben Anspruch auf folgende Nebengebühren nach Beilage 4 Zulagenkatalog.

Sonn- und Feiertagszulage für alle Dienstnehmer, die an Sonn- und Feiertagen turnusweise zum Dienst herangezogen werden, soweit für diese Zeit keine Überstundenbezahlung erfolgt.

Nachtdienstzulage für erbrachte Nachtdienstleistungen

Zulage für die Leistung von Journaldiensten

Besondere Erschwerniszulage für Mitarbeiter der Lebenswelten Steiermark, die im Zuge ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt zu Klientinnen haben und dadurch einer potentiellen Gefahr ausgesetzt sind.

OP-Zulage für diplomiertes Pflegepersonal (Operationsschwesternzulage)

Die „kleine“ OP-Zulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im OP tätig ist.

Die „kleine“ OP-Zulage gebührt OTAs in Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr.

Die erhöhte OP-Zulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Operationsbereich oder nach dem 5. vollem Jahr (2024 und 2025 nach dem 3. vollen Jahr) der Tätigkeit im OP zu.

Anästhesiezulage (Anästhesieschwesternzulage)

Die Anästhesiezulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im anästhesiologischen Bereich tätig ist.

Die erhöhte Anästhesiezulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Anästhesiebereich oder nach dem 5. vollem Jahr (2024 und 2025 nach dem 3. vollen Jahr) der Tätigkeit im Anästhesiebereich zu.

Intensivzulage (Intensivschwesternzulage)

Die Intensivzulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im Intensivbereich tätig ist.

Die erhöhte Intensivzulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Intensivbereich oder nach dem 5. vollem Jahr (2024 und 2025 nach dem 3. vollen Jahr) der Tätigkeit im Intensivbereich zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.

Wundmanagement für DGKP mit und ohne Sonderausbildung (für KHE)

Palliativpflegevergütung für DGKP mit und ohne Sonderausbildung (für KHE)

Psychiatriepflegevergütung für DGKP mit und ohne Sonderausbildung (für KHE)

Erschwerniszulage für DGKP gemäß § 17 (2) GuKG, soweit nicht anderswo geregelt.

Schmutzzulage für Handwerker, Professionisten, zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte), Wäschereibedienste, Bedienstete in Gärtnereien

Funktionszulage für leitende Dienstnehmer

Sonstige Zulagen gemäß Beilage 4

Rufbereitschaft

Werktags

Sonn- und Feiertag

Rufbereitschaft EDV (analog KV oder einer abweichenden gültigen Betriebsvereinbarung)

Hitzezulage für Küchenbedienstete

Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für Dienstnehmer in SIII/N (außer Psychologen), die keine andere Zulage erhalten - konkrete Definition in Beilage 4)

Vertretungszulage

Für Stations- und Funktionsgruppenleitungen, Wohngruppenleitungen, für leitende MTD, Leitung TWS, Leitung Küche, Wäscherei, Raumpflege, Haustechnik Pflegedienstleitung Stellvertretung und Aufnahme (nur KHE)

Psychologendienstzulage

Key User Zulage gebührt jenen Mitarbeitern, die mit First-Level-Support für HR-Programme an der Schnittstelle Dienstplanung, Lohnverrechnung und IT betraut sind.

Mehrleistung für Diplomsozialarbeiter in SIII

Ergänzungszulage für PA-Arbeiter alt

Karrieremodell-Erschwerniszulage für MTD und Sozialarbeiter in SII/N1, SII/1 NF und SII/1, jeweils ab Stufe 7, wenn diese 100 COP-Punkte (Fortbildungspunkte) erreicht haben.

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§ 17

Kinderzulage

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1.

Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage, in der Höhe von€ 19,10, ist die Vorlage der auf den Namen des Dienstnehmers ausgestellten Bescheinigung des Finanzamts über die Auszahlung der Familienbeihilfe an ihn.

2.

Der Anspruch auf die Kinderzulage beginnt mit dem 01. des Monats nach Antragstellung und Beibringung des Nachweises und endet mit dem Ende der Auszahlung der Familienbeihilfe an den Dienstnehmer. Ein allfälliger Übergenuss (insbesondere zufolge verspäteter Meldung der Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe an den Dienstnehmer) ist ausnahmslos vom Dienstnehmer zurückzuzahlen, wobei der Übergenuss durch den Dienstgeber in der Gehaltsabrechnung abgezogen wird.

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§ 18

Sonderzahlungen

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1.

Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und November eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben schemamäßigen Grundbezugs samt regelmäßig bezahlten fixen Zulagen, die gemäß Zulagenkatalog jährlich 14 Mal gewährt werden sowie einer allfälligen Überzahlung gemäß§ 4.Abs. 2 des am 31 .08.2023 gültigen Kollektivvertrages. In Bezug auf die Höhe des schemamäßigen Grundbezugs und der regelmäßig bezahlten fixes Zulagen, die gemäß Zulagenkatalog 14 Mal gewährt werden sowie einer allfälligen Überzahlung gemäß § 4 Abs. 2 des am 31.08.2023 gültigen Kollektivvertrages wird wird auf den Durchschnitt des Monats der Fälligkeit und der zwei vorangehenden Monate abgestellt.

2.

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Dienstnehmern gebührt entsprechend ihrer Dienstzeit der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen. Ein Übergenuss an einer Sonderzahlung kann mit einer anderen Sonderzahlung gegengerechnet werden.

3.

Die Sonderzahlungen gebühren, falls diese in ein Jahr mit Zeiten ohne Entgeltanspruch fallen, nur mit 1/365 pro Tag mit Entgeltanspruch.

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§ 19

Dienstjubiläum

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Der Dienstnehmer erhält nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 25 Jahren einen Monatsbezug (Grundlohn/Grundgehalt inklusive regelmäßig fix gewährter Zulagen (ohne variable Zulagen), sowie im Monat des Jubiläums einen Tag unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 35 Jahren erhält der Dienstnehmer zwei ebenso berechnete Monatsbezüge (als Jubiliäumsgabe), sowie im Monat des Jubiläums zwei Tage unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.

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§ 20

Zulagen

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Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Zulagen gemäß Beilage 4.

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§ 20a

Fahrtkostenzuschuss

", "contentHtml": "

Betreffend Fahrtkostenzuschuss bleiben die bisherigen Regelungen lt. Beilage 5 aufrecht, bis hierüber eine Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen wurde oder wird.

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§ 21

Verpflegung

", "contentHtml": "

Bei Inanspruchnahme der Verpflegung sind die geltenden Ansätze laut Beilage 4a zu bezahlen; sofern die KAGES die Ansätze demgegenüber ändert (Erhöhung oder Verringerung), gelten die geänderten Ansätze der KAGES.

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§ 22

Dienstkleidung

", "contentHtml": "
1.

Die Dienstkleidung, soweit deren Tragen verpflichtend ist, wird vom Dienstgeber kostenlos bereitgestellt und gereinigt.

2.

Die Dienstkleidung verbleibt Eigentum des Dienstgebers und der Dienstnehmer ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses verpflichtet, diese im ordnungsgemäßen Zustand dem Dienstgeber zu retournieren.

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§ 23

Verfall von Ansprüchen

", "contentHtml": "

Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind - bei sonstigem Verfall - innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

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§ 24

Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung

", "contentHtml": "
1.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

2.

Infolge einer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung durch Infektion, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Berufskrankheit anerkannt wird, ebenso infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten, bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb erlittenen Unfalls hat der Dienstnehmer Anspruch auf Weiterbezug von 45 % seines Bruttogehalts für das vorangegangene zeitliche Ausmaß des Entgeltfortzahlungsanspruchs.

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§ 25

Abfertigung

", "contentHtml": "
1.

Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. das BMSVG.

2.

Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft innerhalb der Schutzfrist oder spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes durch den Dienstnehmer gelöst, gebührt, sofern das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, die halbe gesetzliche Abfertigung.

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§ 26

Lösung des Dienstverhältnisses

", "contentHtml": "
1.

Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten und Arbeiter (für Arbeiter gültig für Kündigungen ab 01 .10.2021) finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des ABGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2.

Die Kündigung kann unter Einhaltung der im Angestelltengesetz bzw. ABGB für den Dienstgeber vorgesehenen Kündigungsfristen, sowohl durch den Dienstnehmer, als auch den Dienstgeber zum 15. oder Letzten eines Monats erfolgen.

", "title": "Lösung des Dienstverhältnisses", "type": null, "subType": null, "number": "§ 26", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909283_5207823", "element": "para", "titleHtml": "
§ 27

Sonderbestimmungen und Überleitung

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entfällt

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§ 28

Schlussbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Text des Kollektivvertrags gilt rückwirkend ab 01.01.2025.

2.

Dieser Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis 31 .12.2025. Es kann von jedem Kollektivvertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden.

", "title": "Schlussbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 28", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909287_5207829", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Wien, am 09 MRZ. 2026
ER/g/Krank/SteirOS/KV2025 / Kollektivvertrag 2025 - Fassung
07 11 20 25 AnmCk NW 27 .11.2025
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Gerald Mjka Catalina Körner
Landesgeschäftsführerin
Michaela Göschl

Wien, am

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", "title": null, "type": "anh", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr909290_5207833", "element": "para", "titleHtml": "

Beilage 1

Auflistung Vordienstzeitenanrechnung vergleichbarer Berufe für Einreihung Dienstnehmer
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Entlohnungsschema SII – Angestellte

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SII/N1F
Verwendung Anrechenbarkeit
Bereichsleitung Pflege und Pädagogen DGKP/DPGKP
Stationsleitung, Leitung eines Funktionsbereichs - KHE und BHB Graz DGKP/DPGKP
Wohngruppenleitungen und Leitungen Therapiebereiche im SHG-Bereich (Gesundheitseinrichtung) – Lebenswelten der Barmherzigen Brüder – Steiermark DGKP/DPGKP
SII/N1
Verwendung Anrechenbarkeit
Leitungen im BHG-LEVO Tätigkeiten in derselben Berufsgruppe und Einstufung
RadiologietechnologIn MTF
Biomedizinische AnalytikerIn MTF
DiätologIn Koch/Köchin
ErgotherapeutIn MTF
LogopädIn MTF
PhysiotherapeutIn MTF
PsychotherapeutInnen Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn, DGKP/DPGKP
DGKP Pflegefachassistent, Pflegeassistenten
DPGKP Pflegefachassistent, Pflegeassistenten
Hygienefachkraft DGKP/DPGKP
OP-KoordinatorIn DGKP/DPGKP
Medizinische Assistenzberufe (vormals Medizinisch-Technische Fachkraft) bis Dienstbeginn 31.08.2023 MTF, DGKP/DPGKP
MusiktherapeutIn* Tätigkeit als PädagogIn
SozialarbeiterIn Tätigkeit als SozialpädogIn
KunsttherapeutIn* Tätigkeit als PädagogIn
TanztherapeutIn* Tätigkeit als PädagogIn
SportpädagogIn* Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn
MusikpädagogIn* Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn
Behinderten-SozialpädagogIn* Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn

*Spezifikation siehe Beilage 1a Einreihung Dienstnehmer

SII/N1a
Verwendung Anrechenbarkeit
Diplomsozialbetreuer (Lebenswelten Steiermark und Krankenhaus der Elisabethinen GmbH) Fachsozialbetreuer
SII/N2
Verwendung Anrechenbarkeit
PflegefachassistentIn Pflegeassistent
Medizinische Assistenzberufe (vormals Medizinisch-Technische Fachkraft) ab Dienstbeginn 01.09.2023 MTF, DGKP/DPGKP
Sportpädagogin/e ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
Musikpädagogin/e ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
KunsttherapeutIn ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
TanztherapeutIn ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
SII/N2a
Verwendung Anrechenbarkeit
Fachsozialbetreuer
(Lebenswelten Steiermark und Krankenhaus der Elisabethinen GmbH)
Pflegeassistent
SII/N3
Verwendung Anrechenbarkeit
PflegeassistentIn (Pflegehelfer) Abteilungshelfer, Serviceassistenz, Hol- und Bringdienst für Patienten, Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, Hilfskraft der Pflege, OP-Assistent
OP-AssistentIn Abteilungshelfer, Serviceassistenz, Hol- und Bringdienst für Patienten, Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, Hilfskraft der Pflege, Pflegeassistent
SII/N4
Verwendung Anrechenbarkeit
MasseurIn und HeilbademeisterIn Pflegeassistent
OrdinationsassistentIn mit Ausbildung Pflegeassistent
ArbeitsbegleiterIn im pädagogischen Bereich Einschlägige Zeiten als Arbeiter im erlernten Fach, Tätigkeit als PädagogIn
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Entlohnungsschema SIII – Verwaltungsangestellte

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SIII/N3 ExpertInnen mit Hochschulstudium
Verwendung Anrechenbarkeit
Psychologin/e Tätigkeit als PsychotherapeutIn
SIII/N5 FachexpertInnen
Verwendung Anrechenbarkeit
BilanzbuchhalterIn mit Ausbildung und Prüfung Tätigkeit in der Buchhaltung/Rechnungswesen
PersonalverrechnerIn mit Prüfung Tätigkeit in der Personaladministration
SIII/N6 Verwaltungsfachdienst
Verwendung Anrechenbarkeit
Bewohnerservice und -verrechnung inkl. Kassatätigkeit Tätigkeiten im Bankenwesen, Tätigkeiten mit Inkasso
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Beilage 1a:

Einreihung Dienstnehmer

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", "title": "Einreihung Dienstnehmer", "type": null, "subType": null, "number": "Beilage 1a:", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr909296_5207841", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema SII - Angestellte (Pflegeschema) neu

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", "title": "Entlohnungsschema SII - Angestellte (Pflegeschema) neu", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909298_5207844", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema SIII/N- Verwaltungsangestellte (Verwaltungsschema neu)

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SIII/N13: ungelernte Kräfte

  • o

    Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung (auslaufend)

  • o

    Hilfskraft der Pflege bzw. Pädagogik in Ausbildung

  • o

    Hol- und Bringdienst für Patienten -

  • o

    Serviceassistenz

  • o

    Abteilungshilfe

  • o

    Reinigungskraft

  • o

    Küchenhilfe

  • o

    Hilfsarbeiter

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Beilage 2

Schema 2025:

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", "title": "Schema 2025:", "type": null, "subType": null, "number": "Beilage 2", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr909301_5207848", "element": "para", "titleHtml": "

2025

", "contentHtml": "
= 3; Jahr <= 4\"> = 5; Jahr <= 6\"> = 7; Jahr <= 8\"> = 9; Jahr <= 10\"> = 11; Jahr <= 12\"> = 13; Jahr <= 14\"> = 15; Jahr <= 16\"> = 17; Jahr <= 18\"> = 19; Jahr <= 20\"> = 21; Jahr <= 22\"> = 23; Jahr <= 24\"> = 25; Jahr <= 26\"> = 27; Jahr <= 28\"> = 29; Jahr <= 30\"> = 31; Jahr <= 32\"> = 33; Jahr <= 34\"> = 35; Jahr <= 36\"> = 37; Jahr <= 38\"> = 39; Jahr <= 40\"> = 41; Jahr <= 42\"> = 43; Jahr <= 44\"> = 45\">
Entlohnungsschema SII/N
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
SII/N1F SII/N1 SII/N2 SII/N3 SII/N4
Euro
1 4.809,90 3.793,10 3.284,70 3.002,30 2.843,00
2 4.877,60 3.860,90 3.341,20 3.047,50 2.888,20
3 4.934,10 3.917,40 3.423,70 3.118,70 2.959,40
4 4.990,60 3.973,90 3.519,70 3.203,40 3.044,10
5 5.058,40 4.041,70 3.579,20 3.283,60 3.124,40
6 5.126,10 4.109,40 3.654,90 3.359,30 3.200,00
7 5.239,10 4.222,40 3.725,00 3.427,10 3.267,80
8 5.348,70 4.332,00 3.815,30 3.494,90 3.335,60
9 5.456,00 4.439,30 3.893,30 3.555,80 3.396,60
10 5.540,80 4.524,00 3.958,80 3.610,10 3.450,80
11 5.619,80 4.603,10 4.024,40 3.664,30 3.505,00
12 5.698,90 4.682,10 4.075,20 3.703,90 3.544,60
13 5.840,10 4.761,20 4.121,50 3.744,50 3.585,20
14 5.924,90 4.840,30 4.162,10 3.785,20 3.625,90
15 5.992,70 4.908,10 4.207,40 3.819,00 3.659,80
16 6.066,00 4.964,60 4.246,90 3.853,00 3.693,70
17 6.139,50 5.021,10 4.279,60 3.880,10 3.720,80
18 6.212,90 5.066,20 4.301,10 3.907,20 3.747,90
19 6.280,70 5.111,50 4.339,50 3.934,30 3.775,10
20 6.348,50 5.145,30 4.365,50 3.954,60 3.795,30
21 6.416,30 5.179,20 4.397,10 3.975,00 3.815,70
22 6.484,10 5.213,10 4.416,30 3.988,50 3.829,20
23 6.551,90 5.247,00 4.446,90 4.002,00 3.842,70
= 3; Jahr <= 4\"> = 5; Jahr <= 6\"> = 7; Jahr <= 8\"> = 9; Jahr <= 10\"> = 11; Jahr <= 12\"> = 13; Jahr <= 14\"> = 15; Jahr <= 16\"> = 17; Jahr <= 18\"> = 19; Jahr <= 20\"> = 21; Jahr <= 22\"> = 23; Jahr <= 24\"> = 25; Jahr <= 26\"> = 27; Jahr <= 28\"> = 29; Jahr <= 30\"> = 31; Jahr <= 32\"> = 33; Jahr <= 34\"> = 35; Jahr <= 36\"> = 37; Jahr <= 38\"> = 39; Jahr <= 40\"> = 41; Jahr <= 42\"> = 43; Jahr <= 44\"> = 45\">
Entlohnungsschema SIII/N
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
SIII/N1 SIII/N2 SIII/N3 SIII/N4 SIII/N5 SIII/N6
Euro
1 4.499,80 4.238,90 3.943,10 3.816,70 2.768,90 2.757,10
2 4.695,10 4.428,50 4.008,50 3.882,10 2.887,50 2.875,00
3 4.901,70 4.617,80 4.176,30 4.010,80 3.364,90 3.016,60
4 5.229,20 4.870,40 4.586,50 4.139,90 3.745,30 3.296,20
5 5.548,10 5.186,10 4.842,00 4.523,10 4.127,90 3.615,60
6 5.806,80 5.438,80 5.037,20 4.777,90 4.383,40 3.871,30
7 5.999,20 5.691,50 5.204,60 4.969,40 4.575,90 4.000,40
8 6.255,50 5.944,00 5.372,80 5.161,10 4.705,10 4.192,90
9 6.512,80 6.133,40 5.529,00 5.289,30 4.797,10 4.322,70
10 6.833,40 6.322,90 5.710,30 5.417,50 4.888,30 4.451,90
11 7.154,00 6.512,40 5.879,50 5.520,40 4.967,20 4.543,30
12 7.474,80 6.714,40 6.074,20 5.648,40 5.045,80 4.622,10
13 7.731,90 6.954,50 6.268,10 5.801,70 5.112,50 4.688,20
14 7.913,30 7.169,10 6.461,90 5.929,90 5.178,80 4.817,90
15 8.069,20 7.358,60 6.655,90 6.058,00 5.295,80 4.859,20
16 8.199,60 7.528,80 6.824,30 6.185,90 5.362,20 4.976,00
17 8.330,20 7.674,30 6.979,90 6.250,90 5.453,70 5.105,70
18 8.435,60 7.813,20 7.173,60 6.315,50 5.558,20 5.172,00
19 8.502,80 7.914,30 7.342,20 6.380,30 5.687,70 5.301,70
20 8.570,10 7.990,10 7.535,70 6.444,70 5.792,00 5.431,30
21 8.625,00 8.065,90 7.679,00 6.484,00 5.883,10 5.547,50
22 8.675,40 8.129,00 7.754,50 6.523,40 5.986,90 5.651,30
23 8.726,00 8.192,20 7.817,90 6.575,30 6.103,20 5.780,30
= 3; Jahr <= 4\"> = 5; Jahr <= 6\"> = 7; Jahr <= 8\"> = 9; Jahr <= 10\"> = 11; Jahr <= 12\"> = 13; Jahr <= 14\"> = 15; Jahr <= 16\"> = 17; Jahr <= 18\"> = 19; Jahr <= 20\"> = 21; Jahr <= 22\"> = 23; Jahr <= 24\"> = 25; Jahr <= 26\"> = 27; Jahr <= 28\"> = 29; Jahr <= 30\"> = 31; Jahr <= 32\"> = 33; Jahr <= 34\"> = 35; Jahr <= 36\"> = 37; Jahr <= 38\"> = 39; Jahr <= 40\"> = 41; Jahr <= 42\"> = 43; Jahr <= 44\"> = 45\">
Entlohnungsschema SIII/N
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
SIII/N7 SIII/N8 SIII/N9 SIII/N10 SIII/N11 SIII/N12 SIII/N13
Euro
1 2.615,80 2.556,80 2.533,20 2.509,70 2.497,90 2.404,70 2.365,50
2 2.674,60 2.615,80 2.592,10 2.545,00 2.533,20 2.427,40 2.381,90
3 2.768,90 2.674,60 2.651,00 2.604,00 2.556,80 2.474,30 2.416,10
4 2.912,80 2.851,50 2.839,70 2.745,40 2.780,70 2.615,80 2.474,30
5 3.228,50 3.001,20 2.950,70 2.875,00 2.881,20 2.710,00 2.556,80
6 3.483,50 3.127,40 3.052,50 2.975,80 2.918,90 2.768,90 2.639,40
7 3.610,90 3.216,50 3.129,10 3.039,00 2.963,20 2.804,20 2.698,10
8 3.713,30 3.293,80 3.218,90 3.090,40 3.013,70 2.827,80 2.733,60
9 3.805,20 3.372,90 3.284,70 3.156,20 3.045,50 2.851,50 2.757,10
10 3.869,50 3.437,20 3.336,20 3.195,10 3.077,80 2.875,00 2.780,70
11 3.933,80 3.489,10 3.375,20 3.221,40 3.103,90 2.900,10 2.804,20
12 3.998,00 3.540,70 3.414,10 3.247,60 3.142,70 2.925,70 2.830,20
13 4.062,20 3.579,70 3.440,20 3.274,00 3.181,30 2.958,00 2.854,90
14 4.113,90 3.643,80 3.466,60 3.312,80 3.207,70 2.996,50 2.882,50
15 4.165,70 3.695,60 3.492,80 3.358,20 3.240,10 3.035,40 2.911,60
16 4.204,90 3.747,20 3.519,10 3.403,20 3.266,10 3.074,10 2.942,50
17 4.256,50 3.786,40 3.545,20 3.448,50 3.285,90 3.106,40 2.972,20
18 4.295,50 3.825,40 3.571,60 3.493,70 3.312,10 3.151,70 3.001,90
19 4.334,50 3.864,50 3.597,80 3.538,70 3.338,30 3.190,30 3.033,10
20 4.361,00 3.903,50 3.636,80 3.558,70 3.364,50 3.229,00 3.062,70
21 4.387,50 3.942,50 3.681,90 3.597,70 3.390,70 3.267,70 3.092,40
22 4.413,80 3.981,50 3.727,00 3.636,60 3.404,30 3.306,50 3.119,60
23 4.440,20 4.007,80 3.778,60 3.675,50 3.417,80 3.338,90 3.145,50
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Beilage 3

Lehrlingsschema 2025

", "contentHtml": "
Lehrlingsentschädigungen ab 01.01.2025
= 1.1.2025\" width=\"15%\"> = 1.2.2025\" width=\"15%\"> = 1.1.2025\" width=\"15%\"> = 1.5.2025\" width=\"15%\"> = 1.1.2025\" width=\"15%\"> = 1.1.2025\" width=\"15%\">
Bürokaufmann/frau Zahntechniker:in Elektriker:in Koch:in EDV-Techniker:in Informations-technolig:in/technik
EURO
ab 01.01.2025 ab 01.02.2025 ab 01.01.2025 ab 01.05.2025 ab 01.01.2025 ab 01.02.2025
1. Lehrjahr 1.000,00 1.042,60 967,42 1.050,00 831,20 929,00
2. Lehrjahr 1.170,00 1.240,80 1.126,23 1.180,00 1.049,39 1.176,00
3. Lehrjahr 1.480,00 1.467,40 1.464,10 1.400,00 1.236,41 1.373,00
4. Lehrjahr 1.806,40 1.958,19 1.500,00 1.641,62 1.703,00
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Beilage 4

Zulagenkatalog 2025

Soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe Gesundheits-, Heil- und PflegeberufePrivatkrankenanstalten und konfessionelle Einrichtungen
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a) LEISTUNGSZULAGE (Arbeiter Schema alt Zuordnung Verwaltunq)
Lohngruppe 1 bis 3 ARBS2/1-3 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) € 122,60
Lohngruppe 1 bis 3 ARBS2/1-3 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) € 139,30
Lohngruppe 4 bis 5 ARBS2/4-5 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) € 103,30
Lohngruppe 4 bis 5 ARBS2/4-5 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) € 119,70
b) VERWALTUNGSZULAGE (Arbeiter Schema alt Zuordnung Verwaltung)
Lohngruppe 1 bis 5 ARBS2/1-5 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) € 223,00
Lohngruppe 1 bis 5 ARBS2/1-5 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) € 282,80
c) FUNKTIONSZULAGEN
Funktionszulage f. leitende MitarbeiterInnen (Lebenswelten Steiermark SII/N1 und alle Häuser SIII/N01 – N13 sowie Arbeiterschema Verwaltung)
a) bis 5 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 511,70
b) 6 bis 20 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 552,60
c) 21 bis 45 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 585,10
d) ab 46 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 617,90
Funktionszulage Leitung BHG

BHG-Leitungen in den- Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark , die mit Personal-, Klienten- und Budgetverantwortung betraut sind (Wohngruppen-, Tageswerkstätten- und Standortleitungen, BHG-LEVO mit Sondervertrag) erhalten, wenn sie in SII/1 bzw. SII/2 eingestuft sind bzw. werden, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2024 begonnen hat, ab 01.01.2025 bzw. mit Übernahme der Leitungsfunktion eine Leitungszulage in Höhe von EUR 176,00 (14-mal jährlich).

Funktionszulage (SII/N1F) mtl. (14x) € 339,00
Leitende DGKP, MTD mit 45 MitarbeiterInnen
Zulage für dienstplanführende MitarbeiterInnen ohne Funktionszulage mtl. (14x) € 77,40
– ab 6 Bedienstete
d) Sonn- und Feiertagsdienstzulage je Stunde € 5,24
e) Nachtdienstzulage je Dienst € 67,92
f) Journaldienstzulage (KHE/ BHB Graz) je Dienst € 135,83
Journaldienstzulage (Lebenswelten Stmk)e je Dienst € 134,78
g) Erschwerniszulage SII/1,2,3 (für Lebenswelten Stmk) mtl. (12x) € 230,60
h) Erschwerniszulage SII/4, 4a (für Lebenswelten Steiermark) mtl. (12x) € 98,80
i) Erschwerniszulage SII/5 für Lebesnwelten Steiermark) mtl. (12x) € 65,90
j) besondere Erschwerniszulage mit direkten und dauerhaften Kontakt zu Klienten (für Lebenswelten Stmk) mtl. (12x) € 66,30
k) Operationspflegevergütung
a) Operationspflegevergütung mtl. (12x) € 225,90
b) Operationspflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
l) Anästhesiepflegevergütung
a) Anästhesiepflegevergütung mtl. (12x) € 225,90
b) Anästhesiepflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
m) Intensivpflegevergütung
a) Intensivpflegevergütung mtl. (12x) € 225.90
b) Intensivpflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
n) Nierenersatzpflegvergütung
a) Nierenersatzpflegvergütung mtl. (12x) € 225.90
b) Nierenersatzpflegvergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
o) Psychiatriepflegevergütung für KHE
a) Psychiatriepflegevergütung mtl. (12x) € 225.90
b) Psychiatriepflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
p) Erschwernisvergütung für sonstige DGKP gemäß § 17 (2) GuKG, wenn nicht anderswo angeführt
a) ohne Sonderausbildung mtl. (12x) € 225.90
b) Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
q) Erschwernisvergütung OTA
mtl. (12x) € 395,40
r) Besondere Gefahrenzulage (Lebenswelten Steiermark, SII-Schema, SIII/N-Schema als Abteilungshelfer dauerhaft im Klientennahmen Bereich)
mtl. (12x) € 108.90
s) Besondere Erschwerniszulage - und Gefahrenzulage BHB und KHE

(für SIII/N (Reiningungsdienst OP, Intensiv- und Anästhesiebereich oder Abteilungshelfer mit überwiegend direktem Kontakt zu infektiösen Personen)

mtl. (12x) € 108,90
t) Mehrleistungszulage für Diplomsozialarbeiter im SIII/N-Schema € 367,80
u) Schmutzzulage
Handwerker, Professionisten starr mtl. (12x) € 29,70
zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte) starr mtl. (12x) € 22,20
Wäschereibedienstete starr mtl. (12x) € 11,10
Bedienstete in Gärtnereien starr mtl. (12x) € 22,20
v) Rufbereitschaft
a) Werktags je Stunde € 11,30
b) Sonn- und Feiertags je Stunde € 11,30
Rufbereitschaft EDV Schema je Stunde € 11,30
w) Hitzezulage
Koch, Köchin mtl. (12x) € 85,10
alle weiteren Küchenbediensteten erhalten mtl. (12x) € 85,10
x) Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für KHE, BHB Graz und Lebenswelten Stmk

und für alle Dienstnehmer in SIII/N (außer Psychologen), die keine Zulage gemäß) lit. g), h), i), j), r) odet s) erhalten.

mtl. (12x) € 54,30
y) Vertretungszulage
a) für Stationsleitung, Wohngruppenleitung, für leitende MTD
Leitung TWS, Leitung pädagogische Bereiche
je Stunde € 2,96
b) Pflegedienstleitung Stellvertretung (nur KHE) je Stunde € 3,50
c) für Leitung Haustechnik, Küche, Wäscherei, Aufnahme (Portier, Rezeption) je Stunde € 2,96
z) Psychologendienstzulage mtl. (12x) € 489,20
aa) Key-User-Zulage (SAP) eig. mtl. (14x) € 75,60

Diese Zulage gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung.

Die Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 75,60 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete mtl. (14x) € 15,10
b) ab 201 Bedienstete mtl. (14x) € 30,00
c) ab 501 Bedienstete mtl. (14x) € 37,80

und der Größe des jeweiligen Hauses:

a) ab 301 Bedienstete mtl. (14x) € 7,60
b) ab 801 Bedienstete mtl. (14x) € 22,70
c) ab 2000 Bedienstete mtl. (14x) € 37,80
bb) Karrieremodel - Erschwerniszulage für MTD und Sozialarbeiter

in SII/N1, SII/1NF und SII/1 jeweils ab Stufe 7,

wenn sie 100 CPD-Punkte erreicht haben

mtl. (12x) 225,90
cc) Wundmanagementvergütung (für KHE) mtl. (12x) € 225,90
Wundmanagementvergütung mit Sonderausbildung (für KHE) mtl. (12x) € 395,40
dd) Palliativpflegevergütung (für KHE) mtl. (12x) € 225,90
Palliativpflegevergütung mit Sonderausbildung (für KHE) mtl. (12x) € 395,40
ee) Ergänzungszulage für alle Pflegemitarbeiter im Arbeiterschema alt (Pflege)
Stufe
ARBS2/1 1 79,67
ARBS2/1 2 107,51
ARBS2/1 3 133,84
ARBS2/1 4 187,96
ARBS2/1 5 233,95
ARBS2/1 6 237,94
ARBS2/1 7 267,35
ARBS2/1 8 288,62
ARBS2/1 9 273,23
ARBS2/1 10 287,96
ARBS2/1 11 262,76
ARBS2/1 12 261,24
ARBS2/1 13 258,15
ARBS2/1 14 254,28
ARBS2/1 15 244,21
ARBS2/1 16 232,40
ARBS2/1 17 212,76
ARBS2/1 18 192,76
ARBS2/1 19 203,55
ARBS2/1 20 182,53
ARBS2/1 21 161,77
ARBS2/1 22 134,62
ARBS2/1 23 107,33
ARBS2/1 24 107,33
ARBS2/1 25 107,33
ARBS2/1 26 107,33
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Beilage 4a

Verpflegung ab 01.09.2023:

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2023
Frühstück:
€ 0,80
Mittagessen:
€ 3,30
Abendessen:
€ 2,40
Salat (wenn gesondert angeboten):
€ 2,40
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Beilage 5

Fahrtkostenzuschuss:

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Fahrtkostenzuschuss

Alle Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzest mögliche Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und dem Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt. Dabei ist es gleichgültig, welches Verkehrsmittel für die Bewältigung der Fahrtstrecke in Anspruch genommen wird. Vorgelegt werden muss der Meldezettel!

Als ständiger Wohnsitz gilt jener Wohnsitz, an welchem sich das wirtschaftliche und familiäre Interesse des Dienstnehmers befindet.

Jene Dienstnehmerinnen, welche ihrem ständigen Wohnsitz eine näher gelegene Unterkunft haben, erhalten als Vergütung 20 % des nachstehend definierten vollen Fahrtkostenzuschusses. (Dieser Satz gilt nicht für das Krankenhaus der Elisabethinen GmbH).

Diese Regelung gilt nicht für Dienstnehmer, welche im Personalhaus ihre Unterkunft haben. In strittigen Fragen ist eine Beratung mit dem Dienstgeber und dem Betriebsrat vorgesehen.

Krankenstände im Kalenderjahr von über 14 Tagen werden zusammengezählt und bei Umfassung eines Monats wird ein Monat lang mit der Bezahlung des Fahrtkostenzuschusses ausgesetzt.

Grundsätzlich wird ein Fahrtkostenzuschuss über Antrag bis zum 15. des Monats gewährt. Später einlangende Anträge können erst in den Folgemonaten berücksichtigt werden. Ebenso sind Änderungen - unter Verwendung des Antragsformulars - jeweils rechtzeitig im Personalbüro bekannt zu geben.

Höhe des Fahrtkostenzuschusses:
Von 2 bis unter 5 km
EUR
6,30
Von 5 bis unter 10 km
EUR
13,30
Von 10 bis unter 15 km
EUR
14,70
Von 15 bis unter 20 km
EUR
23,00
Von 20 bis unter 25 km
EUR
32,60
Von 25 bis unter 30 km
EUR
49,30
Von 30 bis unter 35 km
EUR
58,10
Von 35 bis unter 40 km
EUR
69,80
Von 40 bis unter 45 km
EUR
75,60
Von 45 bis unter 50 km
EUR
87,20
Ab 50 km
EUR
95,90
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Beilage 6
Kollektivvertrag 31.08.2023 mit den Werten für 2025:
Gültig am 31.08.2023
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2022KOLLEKTIVVERTRAGSTEIERMARK
abgeschlossen zwischen dem
Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern
und konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs
vertreten durch: KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Elisabethstraße 22
1010 Wien
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
andererseits
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§ 1

Geltungsbereich

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a)
Räumlich:

Für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.

b)
Fachlich:

Für folgende Krankenanstalten und Einrichtungen in der Steiermark, die von einem Mitglied der Interessensvertretung betrieben werden:

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz, Marschaltgasse 12, 8020 Graz

Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, Elisabethinergasse 14, 8020 Graz

Lebenswelten der Barmherzigen Brüder- Steiermark, Johannes von Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz

c)
persönlich:

Für alle in diesen Krankenanstalten beschäftigten Dienstnehmer beiderlei Geschlechts. Ausgenommen sind Apothekenbedienstete, Ärzte, Personen, die einem religiösen Orden oder einer Kongregation oder einer sonstigen Gemeinschaft apostolischen Lebens angehören, Personen, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist (Volontäre), Personen, die Sitzwache machen (Wache bei Patienten mit Verständigung von Ärzten oder Pflegepersonen bei Erforderlichkeit ohne darüber hinausgehenden Einsatz) sowie Praktikanten, die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren und schließlich Dienstnehmer, die leitende Angestellte gemäß Arbeitszeitgesetz bzw. Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz sind und auf die daher die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden sind.

d)

Alle Bezeichnungen im Kollektivvertrag gelten für das jeweils zutreffende Geschlecht.

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§ 2

Aufnahme der Dienstnehmer

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1.

Der erste Monat eines Dienstverhältnisses ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.

2.

Für den Fall des Abschlusses eines befristeten Dienstvertrags ist die Befristung zu begründen (z. B. Karenzvertretung, vorübergehender Bedarf, Erprobung der Qualifikation etc.)

3.

Im Falle einer Karenzvertretung ist die (auch mehrmalige) Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses aufgrund einer Verlängerung der Karenzzeit der vertretenen Dienstnehmerin möglich. Erfolgt eine vorzeitige Rückkehr aus dem Karenzurlaub aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. bei Tod des Kindes), wird das befristete Dienstverhältnis des Vertreters zum Ende des darauffolgenden Monats (Nachlaufmonat) beendet. All diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Karenzurlaube männlicher Dienstnehmer.

4.

Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses die Einreihung in die in seinem Aufgabenkreis entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Verwendungsgruppe schriftlich mitzuteilen (Dienstvertrag). Alle Dienstnehmer sind nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Lohn- und Gehaltsgruppe, sowie Entlohnungsstufe einzureihen. Die Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz)

5.

Der Dienstnehmer ist gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Dienstes oder innerhalb der Einrichtung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder dritter Personen geboten ist. Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die Tatsache der Einweisung eines Patienten bzw. Klienten bzw. Bewohners in die Einrichtung, über dessen Diagnose, Krankengeschichte und Behandlung verpflichtet.

6.

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Personenstands- und Adressänderungen, wie auch alle Tatsachen, die für den Anfall und die Einstellung von Zulagen, Beihilfen, des Pendlerpauschales etc. oder für sonstige Belange des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, unverzüglich der Personalabteilung unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden. Aus verabsäumten Meldungen oder dem Nichtbeibringen von Unterlagen resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Dienstnehmers. Nach Beibringung der Unterlagen können vom Dienstnehmer die Ansprüche für max. 4 Monate, längstens jedoch bis Jahresbeginn des aktuellen Jahres (bis Ende Jänner auch noch für das Vorjahr) rückwirkend geltend gemacht werden.

7.

Hat der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Dienstgeber oder einem Dritten Schaden zugefügt, so kann der Dienstgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes Rückersatz fordern.

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§ 3

Vordienstzeiten und Verwendung der Dienstnehmer

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1.

Arbeiter und Angestellte werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des§ 4 eingereiht.

2.

Den Dienstnehmern werden nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen frühere Dienstzeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Dienstjahren angerechnet, wenn diese Dienstzeiten im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wurden, jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben und der neuen Verwendung entsprechen. Vordienstzeiten in vergleichbaren Berufen werden lt. Liste in Beilage 1. (taxative Aufzählungen) unter denselben Voraussetzungen angerechnet. Der Dienstgeber kann weitere Vordienstzeiten anrechnen.

3.

Dienstnehmern des Pflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste, sowie Hebammen wird die nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene und absolvierte Ausbildungszeit bis zu 3 Jahren als Vordienstzeit angerechnet. Eine Doppelanrechnung von Zeiten findet nicht statt.

4.

Höherreihungen innerhalb des Entlohnungsschemas erfolgen grundsätzlich unter Mitnahme der erworbenen Biennien.

5.

Wird ein Dienstnehmer vom Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernommen, so erfolgt die Einreihung in die neue Verwendungsgruppe derart, dass die Höhe des neuen Bezugs (Gehalt inkl. fixe Zulage) mindestens dem vorangegangenen Bezug des Arbeiters entspricht.

6.

Durch eine Umreihung oder Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.

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§ 4

Einreihung der Dienstnehmer

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1.

Die Einreihung der Dienstnehmer erfolgt gemäß Beilage 2. Vorrückungen finden alle 2 Jahre statt.

2.

Für Dienstnehmer in Gesundheitsberufen gilt das am 01 .01.2018 gültige Schema der KAGES für Angestellte (Beilage./2). Arbeiter in Gesundheitsberufen, die ein Dienstverhältnis als Arbeiter begonnen haben, verbleiben als Arbeiter im bisherigen Schema. Im bisherigen Schema verbliebene Arbeiter in Gesundheitsberufen können bis 30. 06 2018 zum folgenden Monatsersten erklären, in das ihrer Beschäftigung entsprechende SII-Schema entsprechend den Gehaltsansätzen der KAGES, gültig am 01.01.2018, zu wechseln, jeweils mit allen Vor und Nachteilen. (Die Entlohnungsstufe bleibt daher nicht gewahrt). Wechseln sie nicht, erhalten sie ab 01 .07.2017 eine Überzahlung brutto monatlich (aliquotiert mit dem Beschäftigungsausmaß}, die wie folgt bemessen wird: Fiktives Grundentgelt gemäß Schema SII/4 (Pflege- und OP-Assistenten) bzw. SII/5 (Abteilungshelfer und Serviceassistenten) in derselben Stufe zum O 1.07.2017 abzüglich Grundentgelt gemäß diesem jeweiligen Schema in derselben Stufe zum 01.01 .2017. Diese Überzahlung wird jeweils im selben Verhältnis valorisiert wie das Grundentgelt.

3.

Für sonstige Arbeiter, die ein Dienstverhältnis ab dem O 1.01.2018 begonnen haben, gilt das SIII/N-Schema (Verwaltungsschema neu) entsprechend den Gehaltsansätzen der KAGES, gültig am 01.01.2022 (siehe Überleitungstabelle § 27).

Sonstige Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat, verbleiben als Arbeiter im bisherigen Schema, soweit sie nicht bis 31.03.2023 erklären in das SIII/N-Schema (Verwaltungsschema neu) jeweils mit allen Vor- und Nachteilen zu wechseln.

Die Überleitung erfolgt nach folgender Überleitungstabelle für die sonstigen Arbeiter aus dem Entlohnungsschema Arbeiter alt (auslaufend):

Entlohnungsschema 1

SIII/N10

Entlohnungsschema 2

SIII/N12

Entlohnungsschema 4

SIII/N13

4.
Entlohnungsschema Lehrlingseinkommen

Lehrlingsschema der KAGES entsprechend Gehaltsansätzen der KAGES, gültig am 01.01.2022.

5.
Entlohnungsschema Ferialbeschäftigte

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

Ferialbeschäftigte erhalten bei Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) zumindest € 196,37 pro Woche. Der Monatsbezug ergibt sich aus dem Wochenbezug mal 4,33. Darüber hinaus gebühren ihnen keine weiteren Zulagen. Ferialbeschäftigte erhalten aber Sonderzahlungen.

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§ 5

Entlohnung

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1.

Grundlage für das Monatsentgelt sind die in § 4 angeführten Schemata.

2.

Sämtliche Dienstnehmer, für die das bisherige Entlohnungsschema „Arbeiter\" gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, erhalten nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren eine außerordentliche Vorrückung, nach zehn Jahren 2 weitere außerordentliche Vorrückungen und nach 15 Jahren nochmals 2 weitere außerordentliche Vorrückungen, insgesamt somit nach 15 Jahren 5 außerordentliche Vorrückungen (zusätzlich zu den erworbenen Vorrückungen). Die normalen Vorrückungen werden hiervon nicht berührt.

3.

Für die Berechnung des Stundenlohns gilt Folgendes: Der Stundenlohn ist der 173. Teil des Monatslohns oder -gehalts.

4.

Zu den Monatsgehältern bzw. -löhnen gemäß Schemata Beilage 5 treten die regelmäßig gewährten Zulagen gemäß Beilage 3 hinzu (siehe§ 16).

5.

Das Urlaubsjahr ist gleich dem Dienstjahr (Arbeitsjahr), soweit nicht in der Vergangenheit eine Umstellung auf das Kalenderjahr stattgefunden hat (diese bleibt bestehen).

Vorrückungen finden jeweils zum Monatsersten statt. auf den der Vorrückungsstichtag fällt bzw. der dem Vorrückungsstichtag folgt.

6.

Arbeitsbereitschaft kann mit einem geringeren Entgelt entlohnt werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Die Entlohnung muss aber mindestens 65 % des Entgelts für Arbeitszeit betragen.

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6

Arbeitszeit (Nicht KA-AZG)

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1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden, soweit nicht§ 6a zur Anwendung kommt. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß§ 4 Absatz 1 AZG mit bis zu 10 Stunden pro Tag festgelegt werden.

2.

Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss am 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.

3.

Durch Betriebsvereinbarung kann Gleitzeit mit bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag und bis zu 50 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche eingeführt werden Die Gleitzeitperiode kann bis 12 Monate betragen.

4.

Generell kann durch Betriebsvereinbarung, auch unabhängig von Gleitzeit, ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 4 Monaten eingeführt werden, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden kann, soweit diese im Schnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

5.

Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung erfolgen.

6.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebohrt, ist das Guthaben abzugelten.

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6a

Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG)

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1.

Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.

2.

Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss am 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.

3.

Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 4 Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums bis zu 50 Stunden betragen, soweit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 40 Stunden nicht überschritten wird. Mit Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 60 Stunden erhöht werden.

4.

Bei Diensten, die den Zeitraum 20:00 bis 6·00 Uhr umfassen und mindestens 12 Stunden dauern, ist eine Pause von 30 Minuten wie Arbeitszeit zu bezahlen.

5.

Bei allen Diensten darf- ausgenommen auf schriftlichen Wunsch des Dienstnehmers - eine Pause von höchstens einer Stunde geplant werden.

Dies gilt nicht für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark.

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7

Nachtgutstunden

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Gemäß § 2 Abs 2 NSchG wird der Geltungsbereich dieses Gesetzes in Hinblick auf die besonderen Belastungen und Gefahren, denen das gesamte Pflegepersonal sowie das Laborpersonal ausgesetzt ist, auf das Pflegepersonal und das Laborpersonal ausgedehnt.

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7a

24. und 31. Dezember

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1.

Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist: Es wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.

2.

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24 und 31. Dezember eine Zeitgutschrift (1. 1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24 und 31. Dezember.

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7b

Zusätzliche Freizeit

Lebenswelten der Barmherzigen Brüder -Steiermark
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Nachstehende Tage sind ganztägig dienstfrei: 19. März, 2. November

An nachstehenden Tagen endet die Arbeitszeit jeweils um 12. 00 Uhr bzw. verringert sich bei Beschäftigten im Turnusdienst die Sollarbeitszeit um jeweils drei Stunden aliquot ihrem Beschäftigungsausmaß. Zur Durchführung beim Turnusdienst werden diese Stunden aliquot mit dem Beschäftigungsausmaß von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen: Faschingsdienstag und Karfreitag.

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7c

Zusätzliche Freizeit

Konfessionelle Krankenanstalten Steiermark
ausgenommen Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark
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Für den Wegfall des 19. März und des 2. November als freie Tage erhalten die Dienstnehmer pro Dienstjahr zwei Zusatzurlaubstage aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

Karfreitag und Faschingsdienstag sind unter Entgeltfortzahlung drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß frei.

Durchführung: Drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß werden von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen.

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8

Rufbereitschaft

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Rufbereitschaft wird während der Freizeit der Dienstnehmer geleistet und gilt nicht als Arbeitszeit. Die Entlohnung erfolgt gemäß § 16 Nebengebührenordnung. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft eine Dienstleistung erbracht, so werden diese Arbeitszeiten als Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen abgegolten. Für diese Zeiten entfällt die Rufbereitschaftszulage. Zusätzlich werden dem Dienstnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt. Bei notwendiger Anreise mit dem eigenen PKW wird das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss darüberhinausgehender Aufwandersatzansprüche verrechnet. Es dürfen bis zu 30 Rufbereitschaften innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten geleistet werden.

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8a

Ruhezeiten

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1.

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

2.

Den Dienstnehmern gebührt eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das KA-AZG anzuwenden ist, wird gemäß § 7a Abs. 3 KA-AZG vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt frühestens am Wochenbeginn nach dem 01.01.2018. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten, worunter drei ganze Kalendertage, nicht notwendigerweise zusammenhängende, sein müssen, herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen festgelegt werden

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9

Überstunden

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1.

Im Sinne eines geregelten Betriebs sind Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen zu leisten (§ 6 AZG bzw. § 5 KA-AZG). Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten Der Betriebsrat kann jederzeit in die Überstundenaufzeichnungen Einsicht nehmen, ebenso hat dieser Zugriff Ober das Dienstplanprogramm, welches auch die geleisteten Überstunden ausweist. Jede Ober die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers hinausgehende Dienstleistung gilt als Überstunde, dabei ist auf die Bestimmungen des § 6 bzw. § 6a abzustellen.

2.

Über- und Mehrstunden fallen an, wenn Arbeit zusätzlich zum Dienstplan angeordnet aber nicht vereinbart wird. Über- und Mehrstunden entstehen auch aus einer Überschreitung der Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum.

3.

Für die Vergütung der Überstunden gelten nachstehende Grundsätze:

a)

Überstunden an Werktagen, die zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anfallen, werden mit einem 50 %igen Zuschlag des Überstundengrundlohnes pro Stunde vergütet.

b)

Überstunden an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie Überstunden, die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr anfallen, werden mit einem 100 %-igen Zuschlag zum jeweiligen Überstundengrund/ahn vergütet.

4.

Der Überstundengrund/ahn ist der 173. Teil des Monatsgehalts bzw. Monatslohns inklusive aller regelmäßig gewährten Zulagen.

5.

Überstunden gemäß Abs. 1 sind im Folgemonat abzugelten, es sei denn es wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.

6.

Krankheit im vereinbarten Zeitausgleich wird wie Krankheit im Urlaub gewertet.

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10

Dienstverhinderung

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In den folgenden angeführten Fällen der Dienstverhinderung gebührt Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts in nachstehend angefOhrtem Ausmaß:

Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGB/ I 135/2009) wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

Die Dienstverhinderung ist jeweils vom Dienstnehmer urkundlich zu belegen. Die Freistellung ist zeitlich an das Ereignis gebunden. Bei Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, ist auf Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung vorzulegen.

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11

Urlaub

", "contentHtml": "
1.

Für den Urlaub der Dienstnehmer gelten die Vorschriften des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Der Samstag und Sonntag vor und nach dem Urlaub ist bei wochenweiser Konsumation des Urlaubs dienstfrei zu planen, abweichendes kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark.

3.

Alle Dienstnehmer erhalten für Urlaubsjahre die nach dem 31.12.2017 beginnen, ab ihrem 43. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes, 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub sofern dieser Anspruch nicht bereits ohnehin laut Urlaubsgesetz zusteht. Fällt der Geburtstag mitten in ein Urlaubsjahr, findet eine taggenaue Aliquotierung dieser zusätzlichen Urlaubswoche statt, die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage wird im Anschluss kaufmännisch gerundet. Dasselbe gilt für den Fall des Ausscheidens während eines Urlaubsjahres. Ansprüche aus Dienstvertrag einschließlich betriebliche Übung und Betriebsvereinbarung sind anzurechnen.

Dienstnehmer, die einen kollektivvertraglichen Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage am 31.12.2017 bereits hatten, behalten diesen mit der Maßgabe, dass die vorstehende Anrechnung auch auf Ansprüche aus dem Urlaubsgesetzt stattfindet.

Beispiel·

a)

Dienstnehmer ist jünger als 43 Jahre, hat weniger als 25 anrechenbare Jahre nach dem Urlaubsgesetz und am 31.12.2017 kollektivvertraglich Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage: Urlaubsanspruch in Urlaubsjahren, die nach dem 31 .12.2017 beginnen: 27 Tage.

b)

Dienstnehmer ist älter als 43 Jahre, hat weniger als 25 anrechenbare Jahre nach dem Urlaubsgesetz und am 31 .12.2017 kollektivvertraglich Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage: Urlaubsanspruch in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen: 30 Tage.

c)

Dienstnehmer ist älter als 43 Jahre, hat mehr als 25 anrechenbare Jahre nach dem Urlaubsgesetz und am 31.12.2017 kollektivvertraglich Anspruch auf 2 weitere Urlaubstage: Urlaubsanspruch in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2017 beginnen: 30 Tage.

4.

Begünstigte Behinderte erhalten einen Zusatzurlaub aliquot dem Beschäftigungsausmaß, abgerechnet in Stunden, im folgenden Ausmaß pro Dienstjahr: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v. H 2 Arbeitstage

40 v. H 4 Arbeitstage

50 v. H 5 Arbeitstage

5.

Die Berechnung des Urlaubsanspruches und des Urlaubskonsums kann in Stunden erfolgen.

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12

Zusatzurlaub

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1.

Dienstnehmer, welche im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich, in der Endoskopie, auf Aids- und Dialysestationen oder auf der Pathologie tätig sind und Ansprüche auf eine Gefahrenzulage haben, erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01 .01.2018 begonnen hat.

2.

Dienstnehmer, welche in Röntgen- und Strahlen-, Labor-, Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen, soweit ihr Dienstverhältnis vordem 01.01.2018 begonnen hat.

3.

Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist auf den Anspruch gemäß Abs. 2 anzurechnen. Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil des Arbeitsjahres Urlaubsansprüche gemäß Abs. 1 oder 2 erwirbt, wird der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend aliquotiert (auf die nächste volle Stunde ist aufzurunden).

4.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch einen Urlaub, währenddessen der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht berührt. Ist der Dienstnehmer aus einem anderen Grund länger als 2 Monate in einem Arbeitsjahr vom Dienst abwesend, so findet eine Aliquotierung gemäß Abs. 3 statt.

5.

Die Zusatzurlaube gebühren aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

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13

Anrechnung von Karenzurlaub

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1.

Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 15f Mutterschutzgesetz. § 15f Abs. (1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adaptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

2.

Für Geburten (Adoptionen und übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt§ 13 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung.

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14

Erweiterte Karenz

", "contentHtml": "
1.

Eine Dienstnehmerin hat im Anschluss an die Karenz gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn er spätestens sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Karenz nach § 15 des Mutterschutzgesetzes geltend gemacht wird. Es besteht kein Kündigungsschutz

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

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14a

Familienzeit (Papamonat)

", "contentHtml": "

Für den Anspruch, das Geltendmachen des Anspruchs und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 1 a des Väter-Karenzgesetzes.

Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1 a Abs (3) Väter-Karenzgesetz kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.

Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.

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14b

Sterbebegleitung, Begleitung schwerstkranker Kinder, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

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1.

Dienstnehmer haben Anspruch auf Gewährung der in §§ 14a, 14b, 14c und 14d A VRAG in der am 1. März 2014 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen betreffend Sterbebegleitung, Begleitung von schwerstkranken Kindern, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit.

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

", "title": "Sterbebegleitung, Begleitung schwerstkranker Kinder, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit", "type": null, "subType": null, "number": "14b", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909355_5207928", "element": "para", "titleHtml": "
15

Altersteilzeit

", "contentHtml": "
1.

Dienstnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten. zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.

2.

Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen,· die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Dienstnehmers beginnen, die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Dienstnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere wenn die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. (2) Z 3 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Wort \"mindestens\" entfällt.

3.

Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Dienstnehmer jedoch keinen Anspruch.

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§ 16

Nebengebührenordnung

", "contentHtml": "

Die Dienstnehmer haben Anspruch auf folgende Nebengebühren nach Beilage 3 Zulagenkatalog.

Leistungszulage für Dienstnehmer im Entlohnungsschema Arbeiter alt (1–5)

Verwaltungsdienstzulage für Dienstnehmer im Entlohnungsschema Arbeiter alt (1–5)

Funktionszulagen für alle Entlohnungsschemata (außer Dienstzulage für Sanitätshilfsdienste welche nur für Entlohnungsschema Arbeiter alt gültig ist)

Mehrleistung für Diplomsozialarbeiter

Sonn- und Feiertagszulage für alle Dienstnehmer, die an Sonn- und Feiertagen turnusweise zum Dienst herangezogen werden, soweit für diese Zeit keine Überstundenbezahlung erfolgt.

Nachtdienstzulage für erbrachte Nachtdienstleistungen

Zulage für die Leistung von Journaldiensten

Erschwerniszulage für Mitarbeiter, die nach dem Schema SII (1–3) entlohnt werden.

Erschwerniszulage für Mitarbeiter, die nach dem Schema SII/4 und SII/4a entlohnt werden.

Erschwerniszulage für Mitarbeiter, die nach dem Schema SII/5 und SII/5a entlohnt werden.

Besondere Erschwerniszulage für Mitarbeiter der Lebenswelten Steiermark, die im Zuge ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt zu KlientInnen haben und dadurch einer potentiellen Gefahr ausgesetzt sind.

OP-Zulage für diplomiertes Pflegepersonal (Operationsschwesternzulage)

Die OP-Zulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im OP tätig ist.

Die erhöhte OP-Zulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Operationsbereich oder nach drei vollen Jahren der Tätigkeit im OP zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.

Anästhesiezulage (Anästhesieschwesternzulage)

Die Anästhesiezu/age gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im anästhesiologischen Bereich tätig ist.

Die erhöhte Anästhesiezulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Anästhesiebereich oder nach drei vollen Jahren der Tätigkeit im Anästhesiebereich zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.

Intensivzulage (Intensivschwesternzulage)

Die Intensivzulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im Intensivbereich tätig ist.

Die erhöhte Intensivzulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Intensivbereich oder nach drei vollen Jahren der Tätigkeit im Intensivbereich zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.

Besondere Gefahrenzulage für sämtliche Dienstnehmer, die überwiegend in Organisationseinheiten beschäftigt sind, in denen die Tätigkeit mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind.

Schmutzzulage für Handwerker, Professionisten, zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte), Wäschereibedienste, Bedienstete in Gärtnereien

Rufbereitschaft

Werktags

Sonn- und Feiertag

Rufbereitschaft EDV (analog KV oder einer abweichenden gültigen Betriebsvereinbarung)

Hitzezulage für Küchenbedienstete

Spitalsbedienstete-Erschwernis-Gefahrenzulage für das Krankenhaus der Elisabethinen (KHE) und das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz (BHB Graz) für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas S II

für Pflegeassistenten, Sanitäts- und OP-Assistenten, welche im Entlohnungsschema Arbeiter alt verbleiben

Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für alle übrigen Dienstnehmer (außer Psychologen).

Vertretungszulage

Für Stations- und Funktionsgruppenleitungen, Wohngruppenleitungen, für leitende MTD, Leitung TWS, Leitung Küche, Wäscherei, Raumpflege, Haustechnik

Pflegedienstleitung Stellvertretung und Aufnahme (nur KHE)

Psychologendienstzulage

Key User Zulage gebührt jenen Mitarbeitern, die mit First-Level-Support für HR-Programme an der Schnittstelle Dienstplanung und Lohnverrechnung betraut sind.

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§ 17

Haushalts- und Kinderzulage

", "contentHtml": "
1.

Die Haushaltszulage gebührt in Höhe von € 16,40 monatlich jedem verheirateten Dienstnehmer, der nachweisbar im gemeinsamen Haushalt lebt und einen Alleinverdienerabsetzbetrag erhält, soweit der Dienstnehmer vor dem 01.01.2003 eingetreten ist.

2.

Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage, in der Höhe von € 19,10, ist die Vorlage der auf den Namen des Dienstnehmers ausgestellten Bescheinigung des Finanzamts über die Auszahlung der Familienbeihilfe an ihn.

3.

Der Anspruch auf die Kinderzulage beginnt mit dem 01. des Monats nach Antragstellung und Beibringung des Nachweises und endet mit dem Ende der Auszahlung der Familienbeihilfe an den Dienstnehmer.

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§ 18

Sonderzahlungen

", "contentHtml": "
1.

Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und November eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben schemamäßigen Grundbezugs samt regelmäßig bezahlten fixen Zulagen, die gemäß Zulagenkatalog jährlich 14 Mal gewährt werden, sowie einer allfälligen Überzahlung lt. § 4 Abs. 2.

In Bezug auf die Höhe wird auf den Durchschnitt des Monats der Fälligkeit und der zwei vorangehenden Monate abgestellt.

2.

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Dienstnehmern gebührt entsprechend ihrer Dienstzeit der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen. Ein Übergenuss an einer Sonderzahlung kann mit einer anderen Sonderzahlung gegengerechnet werden.

3.

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich geregelten Fällen (insbesondere§ 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz und § 11 Abs. 2 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz).

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§ 19

Dienstjubiläum

", "contentHtml": "

Der Dienstnehmer erhält nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 25 Jahren einen Monatsbezug (Grundlohn/Grundgehalt inklusive regelmäßig fix gewährter Zulagen (ohne variable Zulagen), sowie im Monat des Jubiläums einen Tag unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 35 Jahren erhält der Dienstnehmer zwei ebenso berechnete Monatsbezüge (als Jubiliäumsgabe), sowie im Monat des Jubiläums zwei Tage unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.

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§ 20

Zulagen

", "contentHtml": "

Die Dienstnehmer haben Anspruch auf Zulagen gemäß Beilage 3.

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§ 20a

Fahrtkostenzuschuss

", "contentHtml": "

Betreffend Fahrtkostenzuschuss bleiben die bisherigen Regelungen lt. Beilage 6 aufrecht, bis eine Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen wird.

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§ 21

Verpflegung

", "contentHtml": "
1.

Bei Inanspruchnahme der Verpflegung sind die geltenden Ansätze laut Beilage 4 zu bezahlen; sofern die KAGES die Ansätze demgegenüber ändert, gelten die geänderten Ansätze der KAGES.

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§ 22

Dienstkleidung

", "contentHtml": "
1.

Die Dienstkleidung, soweit deren Tragen verpflichtend ist, wird vom Dienstgeber kostenlos bereitgestellt und gereinigt.

2.

Die Dienstkleidung verbleibt Eigentum des Dienstgebers und der Dienstnehmer ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses verpflichtet, diese im ordnungsgemäßen Zustand dem Dienstgeber zu retournieren.

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§ 23

Verfall von Ansprüchen

", "contentHtml": "

Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind - bei sonstigem Verfall - innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

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§ 24

Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung

", "contentHtml": "
1.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen der Arbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

2.

Infolge einer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung durch Infektion, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Berufskrankheit anerkannt wird, ebenso infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten, bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb erlittenen Unfalls hat der Dienstnehmer Anspruch auf Weiterbezug von 45 % seines Bruttogehalts für das vorangegangene zeitliche Ausmaß des Entgeltfortzahlungsanspruchs.

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§ 25

Abfertigung

", "contentHtml": "
1.

Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. das BMSVG.

2.

Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft innerhalb der Schutzfrist oder spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes durch den Dienstnehmer gelöst, gebührt, sofern das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, die halbe gesetzliche Abfertigung.

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§ 26

Lösung des Dienstverhältnisses

", "contentHtml": "
1.

Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten und Arbeiter (für Arbeiter gültig für Kündigungen ab 01.10.2021) finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des ABGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2.

Die Kündigung kann unter Einhaltung der im Angestelltengesetz bzw. ABGB für den Dienstgeber vorgesehenen Kündigungsfristen, sowohl durch den Dienstnehmer, als auch den Dienstgeber zum 15. oder Letzten eines Monats erfolgen. Bis 30.09.2021 gilt für Arbeiter die Bestimmung des § 25 des Kollektivvertrags.

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§ 27

Sonderbestimmungen und Überleitung

", "contentHtml": "
1.

Die Überleitung erfolgt für Dienstnehmer der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH und für Dienstnehmer des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Graz mit 01.01.2022 entsprechend der folgenden Überleitungstabellen. Ab demselben Zeitpunkt werden Leiterzulage und Vertretungszulage gewährt.

Überleitung bestehende Mitarbeiter Krankenhaus der Elisabethinen GmbH
Schema neu Schema alt
SIII/N1 SIII/1a
SIII/N2 SV/1
SIII/N3 SIII/1, SV/2
SIII/N4 SV3
SIII/N5 SV/4, SIII/2a
SIII/N6 SIII/2, SIV/1, SV/5, SV/6
SIII/N7 SIII/3a, SIV/2, SIV/3
SIII/N8 SIII/3
SIII/N9 SIV/4, SIV/5
SIII/N10 SIV/6
SIII/N11 SIII/4, SIII/4a
SIII/N12 SIV/7, SIII/5
SIII/N13 SIV/9, SIV/8
Überleitung bestehende Mitarbeiter Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz
Schema neu Schema alt
SIII/N1
SIII/N2 S III/1a SV/1
SIII/N3 SIII/1, SV/2
SIII/N4 SV3
SIII/N5 SV/4, SIII/2a
SIII/N6 SIII/2, SIV/1, SV/5, SV/6
SIII/N7 SIII/3a, SIV/2, SIV/3
SIII/N8 SIII/3
SIII/N9 SIV/4, SIV/5
SIII/N10 SIV/6
SIII/N11 SIII/4, SIII/4a
SIII/N12 SIV/7, SIII/5
SIII/N13 SIV/9, SIV/8
2.

Die Überleitung erfolgt für Dienstnehmer der Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark mit 01.01.2022 entsprechend der folgenden Überleitungstabelle und Ausführungen:

Für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark gilt: Bereits vor dem 01.01.2022 beschäftigte Dienstnehmer werden entsprechend der Überleitungstabelle KAINBACH unter Beachtung von §3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 im „Schema neu\" eingereiht und zwar jeweils in derselben Entlohnungsstufe mit demselben Vorrückungsstichtag

Für vor dem 01.01.2022 eingetretene Dienstnehmer wird das bisherige Schemagehalt samt einer etwaigen Ausgleichszulage und einer allfälligen Überzahlung mit der vereinbarten Indexanpassung für 2022 valorisiert, dies ist das „ valorisierte bisherige Gehalt\". Das „neue Gehalt\" ergibt sich aus dem „Schemagehalt neu\", der jeweiligen Verwendungsgruppe gemäß Überleitungstabelle KAINBACH und der Entlohnungsstufe, wobei abhängig von der Entlohnungsstufe ein Stufenfaktorbetrag (= Faktor x Stufe) hinzugerechnet wird. Der Faktor wird wie das Schemagehalt zukünftig valorisiert.

Das „ valorisierte bisherige Gehalt\" wird dem „neuen Schemagehalt plus Stufenfaktorbetrag\" gegenübergestellt. Ist das „neue Schemagehalt plus Stufenfaktorbetrag\" höher, gebührt dieses, ist es niedriger, gebührt das „neue Schemagehalt plus Stufenfaktorbetrag\" plus einer fixen Wahrungszulage in Höhe der verbleibenden Differenz. Diese fixe Wahrungszulage wird künftig wie das Schemagehalt valorisiert.

Die Wahrungszulage wird durch nachfolgende Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe, nicht aber durch Vorrückungen und Valorisierungen aufgesogen. Bei Arbeitern tritt anstelle des Begriffs „Gehalt\" der Begriff „Lohn\".

Überleitungstabelle KAINBACH:
Überleitung bestehende Mitarbeiter Kainbach
Schema neu Schema alt Faktor (Basis 2022)
SIII/N1
SIII/N2 SIII/1 0,-
SIII/1a 0,-
SIII/N3 SIII/1 0,-
SIII/N4
SIII/N5 SIII/2a 0,-
SIII/N6 SIII/2 0,-
SIII/2a 0,-
SIII/4a 0,-
SIII/N7
SIII/N8 SIII/2 64,-
SIII/3 0,-
SIII/3a 0,-
SIII/N9 SIII/3a 8,-
SIII/4 0,-
SIV/3 0,-
SIV/6 0,-
SIII/N10 SIII/3a 14,-
SIII/4 0,-
SIII/4a 0,-
SIV/3 14,-
SIV/4 14,-
SIV/6 0,-
SIII/N11 SIV/7 0,-
SIV/9 0,-
SIII/N12 SIV/7 0,-
SIV/9 0,-
SIII/N13 SIV/9 0,-
3.

Überzahlungen (auch Zulagen, die dem Dienstnehmer nicht nach dem Kollektivvertrag zustehen) werden durch die Vorteile aus der Überleitung 2022 aufgesogen.

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§ 28

Schlussbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Text des Kollektivvertrags gilt ab 01.01.2022

2.

Dieser Kollektivvertrag gilt auf unbestimmte Zeit, mindestens aber ein Jahr. Es kann von jedem Kollektivvertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden.

ER/I/WienerIG/KV-Stmk/KV Steiermark

Fassung_2022_Werte_2025_26.09.2025_NW_ Reinschrift_30 09.2025

", "title": "Schlussbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 28", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909385_5207973", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Wien, am ....................
FR/be/Krank/Steir-OS/KV
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Gerald Mjka Farije Selimi
Landesgeschäftsführerin
Michaela Göschl

Wien, am ......................

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909387_5207976", "element": "para", "titleHtml": "

Beilage 1

Auflistung Vordienstzeitenanrechnung vergleichbarer Berufe für Einreihung Dienstnehmer
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", "title": "Beilage 1", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr909388_5207977", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema SII – Angestellte

", "contentHtml": "
SII/1
Verwendung Anrechenbarkeit
RadiologietechnologIn MTF
Biomedizinische AnalytikerIn MTF
DiätologIn Koch/Köchin
ErgotherapeutIn MTF
LogopädIn MTF
PhysiotherapeutIn MTF
PsychotherapeutInnen Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn, DGKP/DPGKP
Bereichsleitung Pflege DGKP/DPGKP
MusiktherapeutIn* Tätigkeit als PädagogIn
KunsttherapeutIn* Tätigkeit als PädagogIn
TanztherapeutIn* Tätigkeit als PädagogIn
SportpädagogIn* Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn
MusikpädagogIn* Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn
Behinderten-SozialpädagogIn* Tätigkeit als PädagogIn, SozialarbeiterIn

*Spezifikation siehe Beilage 3 Einreihung Dienstnehmer

SII/2
Verwendung Anrechenbarkeit
StationsleiterIn und Wohngruppenleitungen im Bereich der Pflege DGKP/DPGKP
Hygienefachkraft DGKP/DPGKP
OP-KoordinatorIn DGKP/DPGKP
SII/3
Verwendung Anrechenbarkeit
DGKP Pflegefachassistent, Pflegeassistenten
DPGKP Pflegefachassistent, Pflegeassistenten
DiplomsozialbetreuerIn FachsozialbetreuerIn
Medizinische Assistenzberufe (vormals Medizinisch-Technische Fachkraft) MTF, DGKP/DPGKP
Sportpädagogin/e ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
Musikpädagogin/e ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
KunsttherapeutIn ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
TanztherapeutIn ohne Studium Tätigkeit als PädagogIn
SII/4a
Verwendung Anrechenbarkeit
FachsozialbetreuerIn Pflegeassistent
PflegefachassistentIn Pflegeassistent
SII/4
Verwendung Anrechenbarkeit
MasseurIn und HeilbademeisterIn Pflegeassistent
OrdinationsassistentIn mit Ausbildung Pflegeassistent
ArbeitsbegleiterIn im pädagogischen Bereich Einschlägige Zeiten als Arbeiter im erlernten Fach, Tätigkeit als PädagogIn
PflegeassistentIn (Pflegehelfer) Abteilungshelfer, Serviceassistenz, Hol- und Bringdienst für Patienten, Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, Hilfskraft der Pflege, OP-Assistent
OP-AssistentIn Abteilungshelfer, Serviceassistenz, Hol- und Bringdienst für Patienten, Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, Hilfskraft der Pflege, Pflegeassistent
", "title": "Entlohnungsschema SII – Angestellte", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909390_5207980", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema SIII – Verwaltungsangestellte

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SIII/N3 ExpertInnen mit Hochschulstudium
Verwendung Anrechenbarkeit
Psychologin/e Tätigkeit als PsychotherapeutIn
SIII/N5 FachexpertInnen
Verwendung Anrechenbarkeit
BilanzbuchhalterIn mit Ausbildung und Prüfung Tätigkeit in der Buchhaltung/Rechnungswesen
PersonalverrechnerIn mit Prüfung Tätigkeit in der Personaladministration
SIII/N6 Verwaltungsfachdienst
Verwendung Anrechenbarkeit
SozialarbeiterIn Tätigkeit als SozialpädogIn
Bewohnerservice und -verrechnung inkl. Kassatätigkeit Tätigkeiten im Bankenwesen, Tätigkeiten mit Inkasso
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Beilage 2:

Einreihung Dienstnehmer

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", "title": "Einreihung Dienstnehmer", "type": null, "subType": null, "number": "Beilage 2:", "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr909393_5207984", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema SII – Angestellte (Pflegeschema)

", "contentHtml": "
", "title": "Entlohnungsschema SII – Angestellte (Pflegeschema)", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909395_5207987", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema SIII/N – Verwaltungsangestellte ­(Verwaltungsschema neu)

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", "title": "Entlohnungsschema SIII/N – Verwaltungsangestellte ­(Verwaltungsschema neu)", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr909397_5207990", "element": "para", "titleHtml": "

Entlohnungsschema – Arbeiter (auslaufend) – aktueller KV

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", "title": "Entlohnungsschema – Arbeiter (auslaufend) – aktueller KV", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr909399_5207993", "element": "para", "titleHtml": "

Beilage 3:

", "contentHtml": "
", "title": "Beilage 3:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr909400_5207994", "element": "para", "titleHtml": "

Zulagenkatalog ab 01.01.2025

", "contentHtml": "
a) LEISTUNGSZULAGE für Entlohnungsschema Arbeiter alt
Lohngruppe 1 bis 3 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) 122,60 €
Lohngruppe 1 bis 3 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) 139,30 €
Lohngruppe 4 bis 5 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) 103.30 €
Lohngruppe 4 bis 5 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) 119,70€ €
b) VERWALTUNGSZULAGE für Entlohnungsschema Arbeiter alt
Lohngruppen 1 – 5 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) 223,00 €
Lohngruppen 1 – 5 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) 282,80 €
FUNKTIONSZULAGEN
Oberschwesternzulage/Oberpflegerzulage mtl. (14x) 587,30 €

(Definition: Bereichsleitungszulage - Mitarbeiterführung und Zusammenführung von mehreren Bereichen wie Betten- bzw. Funktionsbereichen, z. B.: Bereichsleitungen für mehrere Stationen im Bereich der Pflege…)

Funktionszulage für leitende MitarbeiterInnen (Pflege, Verwaltung, Technik, Pädagogik, MTD, Küche, Wäscherei, Reinigung….)
a) bis 5 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) 511,70 €
b) 6 bis 20 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) 552,60 €
c) 21 bis 45 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) 585,10 €
d) ab 46 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) 617,90 €
Dienstzulage für Sanitätshilfsdienste mtl. (14x) 74,60 €
Zulage für dienstplanführende MA ohne Funktionszulage
ab 6 Bedienstete mtl. (14x) 77,40 €
d) Mehrleistungszulage für Diplomsozialarbeiter eig. mtl. (14x) 367,80 €
e) Sonn- und Feiertagsdienstzulage je Stunde 5,24 €
f) Nachtdienstzulage je Dienst 67,92 €

Nachtdienst ist ein Dienst, der den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zur Gänze erfasst

g) Journaldienstzulage (KHE/BHB Graz) je Dienst 135,83 €
Journaldienstzulage (Lebenswelten Stmk) je Dienst 134,78 €

Der Journaldienst ist ein verlängerter Dienst. Den Dienstnehmer gebührt nur entweder die Journaldienst- oder die Nachtdienstzulage.

h) Erschwerniszulage SII/1, 2, 3 (für Lebenswelten Steiermark) mtl. (12x) 230,60 €
i) Erschwerniszulage SII/4, 4a mtl. (12x) 98,80 €
j) Erschwerniszulage SII5, 5a mtl. (12x) 65,90 €

k) Besondere Erschwerniszulage für MitarbeiterInnen der Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark, die im Zuge ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt zu KlientInnen haben und dadurch einer potentiellen Gefahr ausgesetzt sind.

mtl.(12x) 66,30 €
l) OP- Zulage (Operationsschwesternzulage=)
a) Operationsschwesternzulage mtl. (12x) 225,90 €
b) Operationsschwesternzulage/Sonderausbildung mtl. (12x) 395,40 €
m) Anästhesiezulage (Anästhesieschwesternzulage)
a) Anästhesieschwesternzulage mtl. (12x) 225,90 €
b) Anästhesieschwesternzulage/Sonderausbildung mtl. (12x) 395,40 €
n) Intensivzulage (Intensivschwesternzulage)
a) Intensivschwesternzulage mtl. (12x) 225,90 €
b) Intensivschwesternzulage/Sonderausbildung mtl. (12x) 395,40 €
o) Zulage für DGKP in der Nierenersatztherapie
Zulage für DGKP in der Nierenersatztherapie mtl. (12x) 225,90 €
Zulage für DGKP/ Sonderausbildung mtl. (12x) 395,40 €
p) Besondere Gefahrenzulage mtl. (12x) 108,90 €
q) Schmutzzulage starr analog KAGes -Schmutzvergütung
Handwerker, Professionisten mtl. (12x) 29,70 €
zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte) mtl. (12x) 22,20 €
Wäschereibedienstete mtl. (12x) 11,10 €
Bedienstete in Gärtnereien mtl. (12x) 22,20 €
r) Rufbereitschaft
a) Werktags je Stunde 11,30 €
b) Sonn- und Feiertag je Stunde 11,30 €
s) EDV Rufbereitschaft
Wenn keine Pauschale gebührt je Stunde 11,30 €
t) Hitzezulage
Koch, Köchin mtl. (12x) 85,10 €
alle weiteren Küchenbediensteten erhalten mtl. (12x) 85,10 €
u) Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für KHE und BHB Graz
a) für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas SII (1-3) € 294,10 plus € 96,40 mtl. (12x) 339,50 €
b) für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas SII (4, 4a) € 87,50 plus € 96,40 mtl. (12x) 207,70 €
c) für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas SII (5, 5a) € 58,40 plus € 96,40 mtl. (12x) 174,80 €
d) für Pflegeassistenz, Sanitätsgehilfen und OP-Assistenz € 76,00 plus € 96,40 gültig für Entlohnungsschema Arbeiter alt mtl. (12x) 194,80 €
v) Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für KHE; BHB Graz, Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark
für alle übrigen Dienstnehmer (außer Psychologen) die keine Zulage lit. h, l, j, k, o oder s erhalten mtl. (12x) 54,30 €
w) Vertretungszulage
a) für Stationsleitung, Wohngruppenleitung, für leitende MTD, Leitung TWS, Leitung pädagogische Bereiche je Stunde 2,96 €
b) Pflegedienstleitung Stellvertretung (nur KHE) je Stunde 3,50 €
c) für Leitung Haustechnik, Küche, Wäscherei, (sowie Aufnahme im KH Elisabethinen) je Stunde 2,96 €
x) Psychologendienstzulage mtl. (12x) 489,20 €
y) Key-User-Zulage (SAP) eig. mtl. (14x) 75,60 €

Diese Zulage gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung.

Die Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 75,60 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig vom Verantwortungsbereich

(Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt:

a) ab 101 Bedienstete mtl. (14x) 15,10 €
b) ab 201 Bedienstete mtl. (14x) 30,00 €
c) ab 501 Bedienstete mtl. (14x) 37,80 €

und der Größe des jeweiligen Hauses:

a) ab 301 Bedienstete mtl. (14x) 7,60 €
b) ab 801 Bedienstete mtl. (14x) 22,70 €
c) ab 2000 Bedienstete mtl. (14x) 37,80 €

Definition: Diese Key-User-Zulage gebührt jenen Mitarbeitern, die mit First-level-Support für HR-Programme an der Schnittstelle Dienstplanung und Lohnverrechnung betraut sind.

Ergänzungszulage Arbeiterschema „alt“ Pflege
Stufe Differenz ab 01.01.2025
ARBS2/1 1 79,67
ARBS2/1 2 107,51
ARBS2/1 3 133,84
ARBS2/1 4 187,96
ARBS2/1 5 233,95
ARBS2/1 6 237,94
ARBS2/1 7 267,35
ARBS2/1 8 288,62
ARBS2/1 9 273,23
ARBS2/1 10 287,96
ARBS2/1 11 262,76
ARBS2/1 12 261,24
ARBS2/1 13 258,15
ARBS2/1 14 254,28
ARBS2/1 15 244,21
ARBS2/1 16 232,40
ARBS2/1 17 212,76
ARBS2/1 18 192,76
ARBS2/1 19 203,55
ARBS2/1 20 182,53
ARBS2/1 21 161,77
ARBS2/1 22 134,62
ARBS2/1 23 107,33
ARBS2/1 24 107,33
ARBS2/1 25 107,33
ARBS2/1 26 107,33
Ergänzungszulage Arbeiterschema „alt“ Pflege
Stufe Differenz ab 01.01.2025
ARBS2/4 1 10,45
ARBS2/4 2 18,31
ARBS2/4 3 48,19
ARBS2/4 4 124,17
ARBS2/4 5 173,04
ARBS2/4 6 169,77
ARBS2/4 7 191,36
ARBS2/4 8 192,02
ARBS2/4 9 160,82
ARBS2/4 10 167,46
ARBS2/4 11 173,84
ARBS2/4 12 180,36
ARBS2/4 13 180,76
ARBS2/4 14 180,76
ARBS2/4 15 180,09
ARBS2/4 16 172,36
ARBS2/4 17 165,57
ARBS2/4 18 157,69
ARBS2/4 19 150,24
ARBS2/4 20 143,06
ARBS2/4 21 132,45
ARBS2/4 22 118,48
ARBS2/4 23 104,49
ARBS2/4 24 104,49
ARBS2/4 25 104,49
ARBS2/4 26 104,49
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Beilage 4a

Verpflegung

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Frühstück: € 0,80
Mittagessen: € 3,30
Abendessen: € 2,40
Salat (wenn gesondert angeboten): € 2,40
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Beilage 5: ENTLOHNUNGSSCHEMATA AB 01.01.2025

Entlohnungsschema SII Pflege
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= 3; Jahr <= 4\"> = 5; Jahr <= 6\"> = 7; Jahr <= 8\"> = 9; Jahr <= 10\"> = 11; Jahr <= 12\"> = 13; Jahr <= 14\"> = 15; Jahr <= 16\"> = 17; Jahr <= 18\"> = 19; Jahr <= 20\"> = 21; Jahr <= 22\"> = 23; Jahr <= 24\"> = 25; Jahr <= 26\"> = 27; Jahr <= 28\"> = 29; Jahr <= 30\"> = 31; Jahr <= 32\"> = 33; Jahr <= 34\"> = 35; Jahr <= 36\"> = 37; Jahr <= 38\"> = 39; Jahr <= 40\"> = 41; Jahr <= 42\"> = 43; Jahr <= 44\"> = 45\">
Entlohnungsstufe SII/1 SII/2 SII/3 SII/4 SII/4a SII/5a SII/5
1 2.936,20 3.077,50 2.778,10 2.501,70 2.612,80 2.402,20 2.355,70
2 3.044,60 3.150,40 2.839,90 2.575,70 2.681,90 2.463,10 2.377,90
3 3.193,30 3.223,40 2.910,60 2.656,00 2.757,10 2.521,70 2.437,50
4 3.382,70 3.367,80 3.113,60 2.742,40 2.883,60 2.594,30 2.523,80
5 3.599,00 3.530,10 3.289,30 2.822,80 3.006,50 2.659,80 2.585,60
6 3.788,30 3.665,20 3.424,50 2.898,60 3.109,30 2.700,60 2.635,00
7 3.950,80 3.793,90 3.546,10 2.966,00 3.198,60 2.748,40 2.672,10
8 4.085,90 3.915,60 3.654,60 3.033,70 3.282,70 2.796,50 2.702,90
9 4.207,50 4.030,60 3.762,80 3.094,80 3.362,30 2.820,00 2.727,60
10 4.329,10 4.138,70 3.843,70 3.148,70 3.427,30 2.856,60 2.752,20
11 4.450,90 4.240,10 3.924,90 3.202,80 3.492,30 2.894,80 2.776,90
12 4.559,30 4.334,70 3.992,40 3.243,40 3.543,50 2.921,60 2.801,60
13 4.667,30 4.429,20 4.060,20 3.284,00 3.595,00 2.947,60 2.820,10
14 4.775,50 4.517,40 4.114,10 3.324,50 3.641,00 2.973,00 2.838,70
15 4.870,20 4.598,50 4.168,40 3.358,40 3.682,80 2.993,30 2.857,20
16 4.965,00 4.672,80 4.222,50 3.392,30 3.724,90 3.013,70 2.869,50
17 5.059,40 4.740,30 4.276,50 3.419,10 3.762,80 3.027,30 2.882,20
18 5.147,40 4.808,00 4.325,30 3.446,20 3.797,80 3.041,20 2.895,70
19 5.235,20 4.875,60 4.372,60 3.473,40 3.833,00 3.055,80 2.909,40
20 5.323,10 4.936,50 4.415,80 3.493,30 3.862,90 3.064,10 2.922,90
21 5.404,30 5.002,40 4.456,30 3.514,00 3.891,20 3.072,60 2.933,20
22 5.486,90 5.115,00 4.483,50 3.527,40 3.910,10 3.075,00 2.939,90
23 5.607,00 5.227,90 4.533,90 3.540,90 3.938,50 3.078,30 2.946,50
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Entlohnungsschema SIII/N

", "contentHtml": "
in der Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungs- stufe SIII/N1 SIII/N2 SIII/N3 SIII/N4 SIII/N5 SIII/N6
1 4.499,80 4.238,90 3.943,10 3.816,70 2.768,90 2.757,10
2 4.695,10 4.428,50 4.008,50 3.882,10 2.887,50 2.875,00
3 4.901,70 4.617,80 4.176,30 4.010,80 3.364,90 3.016,00
4 5.229,20 4.870,40 4.586,50 4.139,90 3.745,30 3.296,20
5 5.548,10 5.186,10 4.842,00 4.523,10 4.127,90 3.615,60
6 5.806,80 5.438,80 5.037,20 4.777,90 4.383,40 3.871,30
7 5.999,20 5.691,50 5.204,60 4.969,40 4.579,90 4.000,40
8 6.255,50 5.944,00 5.372,80 5.161,10 4.705,10 4.192,90
9 6.512,80 6.133,40 5.529,00 5.289,30 4.797,10 4.322,70
10 6.833,40 6.322,90 5.710,30 5.417,50 4.888,30 4.451,90
11 7.154,00 6.512,40 5.879,50 5.520,40 4.967,20 4.543,30
12 7.474,80 6.714,40 6.074,20 5.648,40 5.045,80 4.622,10
13 7.731,90 6.954,50 6.268,10 5.801,70 5.112,50 4.688,20
14 7.913,30 7.169,10 6.461,90 5.929,90 5.178,90 4.817,90
15 8.069,20 7.358,60 6.655,90 6.058,00 5.295,80 4.859,20
16 8.199,60 7.522,80 6.824,30 6.185,90 5.362,20 4.976,00
17 8.330,20 7.674,30 6.979,90 6.250,90 5.453,70 5.105,70
18 8.435,60 7.813,20 7.173,60 6.315,50 5.558,20 5.172,00
19 8.502,80 7.914,30 7.342,20 6.380,30 5.687,70 5.301,70
20 8.570,10 7.990,10 7.535,70 6.444,70 5.792,00 5.431,30
21 8.625,00 8.065,90 7.679,00 6.484,00 5.883,10 5.547,50
22 8.675,40 8.129,00 7.754,50 6.523,40 5.986,90 5.651,30
23 8.726,00 8.192,20 7.817,90 6.575,30 6.103,20 5.780,30
Stufe SIII/N7 SIII/N8 SIII/N9 SIII/N10 SIII/N11 SIII/N12 SIII/N13
1 2.615,80 2.556,80 2.533,20 2.509,70 2.497,90 2.404,70 2.365,50
2 2.674,60 2.615,80 2.592,10 2.545,00 2.533,20 2.427,40 2.381,90
3 2.768,90 2.674,60 2.651,00 2.604,00 2.556,80 2.474,30 2.416,10
4 2.912,80 2.851,50 2.839,70 2.745,40 2.780,70 2.615,80 2.474,30
5 3.228,50 3.001,20 2.950,70 2.875,00 2.881,20 2.710,00 2.556,80
6 3.483,50 3.127,40 3.052,50 2.975,80 2.918,90 2.768,90 2.639,40
7 3.610,90 3.216,50 3.129,10 3.039,00 2.963,70 2.804,20 2.698,10
8 3.713,30 3.293,80 3.218,90 3.090,40 3.013,70 2.827,60 2.733,60
9 3.805,20 3.372,90 3.284,70 3.156,20 3.045,50 2.851,50 2.757,10
10 3.869,50 3.437,20 3.336,20 3.195,10 3.077,80 2.875,00 2.780,70
11 3.933,80 3.489,10 3.375,20 3.221,40 3.103,90 2.900,10 2.804,20
12 3.998,00 3.540,70 3.414,10 3.247,60 3.142,70 2.925,70 2.830,20
13 4.062,20 3.579,70 3.440,20 3.274,00 3.181,30 2.958,00 2.854,90
14 4.113,90 3.643,80 3.466,60 3.312,80 3.207,70 2.996,50 2.882,50
15 4.165,70 3.695,60 3.492,80 3.358,20 3.240,10 3.035,40 2.911,60
16 4.204,90 3.747,20 3.519,10 3.403,20 3.266,10 3.074,10 2.942,50
17 4.256,50 3.786,40 3.545,20 3.448,50 3.285,90 3.106,40 2.972,20
18 4.295,50 3.825,40 3.571,60 3.493,70 3.312,10 3.151,70 3.001,90
19 4.334,50 3.864,50 3.597,80 3.538,70 3.338,30 3.190,30 3.033,10
20 4.361,00 3.903,50 3.636,80 3.558,70 3.364,50 3.229,00 3.062,70
21 4.387,50 3.942,50 3.681,90 3.597,70 3.390,70 3.267,70 3.092,40
22 4.413,80 3.981,50 3.727,00 3.636,60 3.404,30 3.306,50 3.119,60
23 4.440,20 4.007,80 3.778,60 3.675,50 3.417,80 3.338,90 3.145,50
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Entlohnungsschema Arbeiter 2023 (auslaufend ab 01.01.2019)

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Entl.Stufe Arbs2/1 Arbs2/2 Arbs2/3 Arbs2/4 Arbs2/5
1 2.266,80 2.236,10 2.205,40 2.174,50 2.143,40
2 2.302,10 2.266,50 2.232,80 2.195,80 2.159,20
3 2.337,70 2.296,90 2.259,50 2.217,00 2.174,50
4 2.372,60 2.327,00 2.287,20 2.238,60 2.190,30
5 2.411,30 2.356,90 2.314,50 2.259,50 2.205,70
6 2.449,80 2.389,00 2.341,90 2.281,10 2.220,70
7 2.490,20 2.421,80 2.369,00 2.302,40 2.236,40
8 2.531,20 2.454,80 2.398,50 2.323,90 2.252,10
9 2.571,80 2.489,30 2.428,10 2.345,40 2.267,50
10 2.613,30 2.524,20 2.458,50 2.366,80 2.282,90
11 2.657,50 2.559,70 2.489,80 2.389,70 2.298,40
12 2.702,20 2.595,10 2.521,40 2.413,00 2.314,20
13 2.749,90 2.631,80 2.552,80 2.436,10 2.329,30
14 2.797,90 2.670,40 2.584,40 2.460,30 2.344,60
15 2.845,30 2.708,70 2.617,30 2.484,80 2.360,70
16 2.895,60 2.749,60 2.650,90 2.509,30 2.376,10
17 2.948,10 2.791,00 2.686,00 2.533,90 2.393,10
18 3.001,00 2.831,20 2.721,50 2.559,10 2.409,70
19 3.054,20 2.872,70 2.759,30 2.583,90 2.426,70
20 3.107,20 2.917,50 2.795,40 2.608,80 2.443,80
21 3.160,00 2.963,10 2.832,40 2.635,90 2.461,70
22 3.213,60 3.009,40 2.869,30 2.662,10 2.480,00
23 3.265,90 3.055,30 2.908,60 2.688,80 2.497,20
24 3.319,20 3.101,10 2.949,60 2.715,90 2.515,30
25 3.371,90 3.146,70 2.989,60 2.743,50 2.533,00
26 3.424,60 3.192,70 3.030,10 2.770,20 2.550,90
Lehrlingsentschädigungen ab 01.01.2025
= 1.1.2023; gültig <= 31.12.2023\" width=\"15%\"> = 1.2.2023; gültig <= 31.1.2024\" width=\"15%\"> = 1.1.2023; gültig <= 31.12.2023\" width=\"15%\"> = 1.5.2023; gültig <= 30.4.2024\" width=\"15%\"> = 1.1.2023; gültig <= 31.12.2023\" width=\"15%\">
Bürokaufmann/frau Zahntechniker Elektriker Koch EDV-Techniker
EURO
ab 01.01.2025 ab 01.02.2025 ab 01.01.2025 ab 01.05.2024 ab 01.01.2025
1. Lehrjahr 1.000,00 1.042,60 967,42 1.050,00 831,20
2. Lehrjahr 1.170,00 1.240,80 1.126,23 1.180,00 1.049,39
3. Lehrjahr 1.480,00 1.467,40 1.464,10 1.400,00 1.236,41
4. Lehrjahr 1.806,40 1.958,19 1.641,62
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Beilage 5

Fahrtkostenzuschuss:

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Fahrtkostenzuschuss

Alle Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzest mögliche Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und dem Arbeitsplatz mehr als 2 km beträgt. Dabei ist es gleichgültig, welches Verkehrsmittel für die Bewältigung der Fahrtstrecke in Anspruch genommen wird. Vorgelegt werden muss der Meldezettel!

Als ständiger Wohnsitz gilt jener Wohnsitz, an welchem sich das wirtschaftliche und familiäre Interesse des Dienstnehmers befindet.

Jene DienstnehmerInnen, welche ihrem ständigen Wohnsitz eine näher gelegene Unterkunft haben, erhalten als Vergütung 20 % des nachstehend definierten vollen Fahrtkostenzuschusses. (Dieser Satz gilt nicht für das Krankenhaus der Elisabethinen GmbH).

Diese Regelung gilt nicht für Dienstnehmer, welche im Personalhaus ihre Unterkunft haben. In strittigen Fragen ist eine Beratung mit dem Dienstgeber und dem Betriebsrat vorgesehen.

Krankenstände im Kalenderjahr von über 14 Tagen werden zusammengezählt und bei Umfassung eines Monats wird ein Monat lang mit der Bezahlung des Fahrtkostenzuschusses ausgesetzt.

Grundsätzlich wird ein Fahrtkostenzuschuss über Antrag bis zum 15. des Monats gewährt. Später einlangende Anträge können erst in den Folgemonaten berücksichtigt werden. Ebenso sind Änderungen - unter Verwendung des Antragsformulars - jeweils rechtzeitig im Personalbüro bekannt zu geben.

Höhe des Fahrtkostenzuschusses:
Von 2 bis unter 5 km
EUR
6,30
Von 5 bis unter 10 km
EUR
13,30
Von 10 bis unter 15 km
EUR
14,70
Von 15 bis unter 20 km
EUR
23,00
Von 20 bis unter 25 km
EUR
32,60
Von 25 bis unter 30 km
EUR
49,30
Von 30 bis unter 35 km
EUR
58,10
Von 35 bis unter 40 km
EUR
69,80
Von 40 bis unter 45 km
EUR
75,60
Von 45 bis unter 50 km
EUR
87,20
Ab 50 km
EUR
95,90
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Beilage 7

Schema FSB/DSB Lebenswelten und Krankenhaus der Elisabethinen GmbH:

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FSB LW
(ohne Pflegebonus u Sondererschwernis-Zulage)
SII/N2a
DSB LW
(ohne Pflegebonus u Sondererschwernis-Zulage)
SII/N1a
01.01.2025 01.01.2025
1 3.198,23 3.408,71
2 3.255,12 3.472,84
3 3.342,62 3.567,16
4 3.458,35 3.690,25
5 3.545,85 3.783,37
6 3.630,97 3.879,09
7 3.720,53 3.971,79
8 3.808,03 4.064,70
9 3.862,65 4.157,17
10 3.922,03 4.249,76
11 3.980,87 4.312,38
12 4.039,49 4.374,47
13 4.098,44 4.437,20
14 4.153,60 4.499,72
15 4.212,55 4.561,91
16 4.271,28 4.622,37
17 4.329,90 4.685,10
18 4.387,55 4.748,92
19 4.431,43 4.796,41
20 4.475,74 4.844,37
21 4.520,50 4.892,81
22 4.565,71 4.941,74
23 4.611,36 4.991,16
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§ 23

Verfall von Ansprüchen

Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind - bei sonstigem Verfall - innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

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§ 26

Lösung des Dienstverhältnisses

1.

Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten und Arbeiter (für Arbeiter gültig für Kündigungen ab 01 .10.2021) finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des ABGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2.

Die Kündigung kann unter Einhaltung der im Angestelltengesetz bzw. ABGB für den Dienstgeber vorgesehenen Kündigungsfristen, sowohl durch den Dienstnehmer, als auch den Dienstgeber zum 15. oder Letzten eines Monats erfolgen.

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§ 11

Urlaub

1.

Für den Urlaub der Dienstnehmer gelten die Vorschriften des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Der Samstag und Sonntag vor und nach dem Urlaub ist bei wochenweiser Konsumation des Urlaubs dienstfrei zu planen, abweichendes kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark.

3.

Alle Dienstnehmer erhalten ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und in das ihr 43. Geburtstag fällt, 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, sofern dieser Anspruch nicht bereits ohnedies laut Urlaubsgesetz zusteht. Dieser Urlaub ist auf eine allfällige Entlastungswoche anzurechnen. Auch auf diesen Urlaub sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes anzuwenden. Der Urlaub ist auf Ansprüche auf die 6. Urlaubswoche aus dem Urlaubsgesetz anzurechnen, ebenso auf Ansprüche aus der Entlastungswoche.

4.

Begünstigte Behinderte erhalten einen Zusatzurlaub aliquot dem Beschäftigungsausmaß, abgerechnet in Stunden, im folgenden Ausmaß pro Dienstjahr: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v.H

2 Arbeitstage

40 v.H

4 Arbeitstage

50 v.H

5 Arbeitstage

5.

Die Berechnung des Urlaubsanspruches und des Urlaubskonsums kann in Stunden erfolgen.

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§ 12

Zusatzurlaub

1.

Dienstnehmer, welche im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich, in der Endoskopie, auf Aids- und Dialysestationen oder auf der Pathologie tätig sind und Ansprüche auf eine Gefahrenzulage haben, erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.

2.

Dienstnehmer, welche in Röntgen- und Strahlen-, Labor-, Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.

3.

Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist auf den Anspruch gemäß Abs. 2 anzurechnen. Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil des Arbeitsjahres Urlaubsansprüche gemäß Abs. 1 oder 2 erwirbt, wird der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend aliquotiert (auf die nächste volle Stunde ist aufzurunden).

4.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch einen Urlaub, währenddessen der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht berührt. Ist der Dienstnehmer aus einem anderen Grund länger als 2 Monate in einem Arbeitsjahr vom Dienst abwesend, so findet eine Aliquotierung gemäß Abs. 3 statt.

5.

Die Zusatzurlaube gebühren aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

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§ 13

Anrechnung von Karenzurlaub

1.

Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 1 Sf Mutterschutzgesetz. § 15f Abs. ( 1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

2.

Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 13 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung.

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§ 14

Erweiterte Karenz

1.

Eine Dienstnehmerin hat im Anschluss an die Karenz gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn er spätestens sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Karenz nach § 15 des Mutterschutzgesetzes geltend gemacht wird. Es besteht kein Kündigungsschutz.

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

3.

Die Bestimmungen gelten analog für Dienstnehmer im Bezug auf die Karenz gemäß § 2 des Väter-Karenzgesetzes.

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§ 25

Abfertigung

1.

Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes bzw. das BMSVG.

2.

Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft innerhalb der Schutzfrist oder spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes durch den Dienstnehmer gelöst, gebührt, sofern das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, die halbe gesetzliche Abfertigung.

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§ 11

Urlaub

1.

Für den Urlaub der Dienstnehmer gelten die Vorschriften des Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

2.

Jedem Dienstnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Der Samstag und Sonntag vor und nach dem Urlaub ist bei wochenweiser Konsumation des Urlaubs dienstfrei zu planen, abweichendes kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich vereinbart werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark.

3.

Alle Dienstnehmer erhalten ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und in das ihr 43. Geburtstag fällt, 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, sofern dieser Anspruch nicht bereits ohnedies laut Urlaubsgesetz zusteht. Dieser Urlaub ist auf eine allfällige Entlastungswoche anzurechnen. Auch auf diesen Urlaub sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes anzuwenden. Der Urlaub ist auf Ansprüche auf die 6. Urlaubswoche aus dem Urlaubsgesetz anzurechnen, ebenso auf Ansprüche aus der Entlastungswoche.

4.

Begünstigte Behinderte erhalten einen Zusatzurlaub aliquot dem Beschäftigungsausmaß, abgerechnet in Stunden, im folgenden Ausmaß pro Dienstjahr: Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

30 v.H

2 Arbeitstage

40 v.H

4 Arbeitstage

50 v.H

5 Arbeitstage

5.

Die Berechnung des Urlaubsanspruches und des Urlaubskonsums kann in Stunden erfolgen.

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§ 12

Zusatzurlaub

1.

Dienstnehmer, welche im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich, in der Endoskopie, auf Aids- und Dialysestationen oder auf der Pathologie tätig sind und Ansprüche auf eine Gefahrenzulage haben, erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.

2.

Dienstnehmer, welche in Röntgen- und Strahlen-, Labor-, Infektions- und TBC-Abteilungen beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2018 begonnen hat.

3.

Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist auf den Anspruch gemäß Abs. 2 anzurechnen. Wenn ein Dienstnehmer nur einen Teil des Arbeitsjahres Urlaubsansprüche gemäß Abs. 1 oder 2 erwirbt, wird der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend aliquotiert (auf die nächste volle Stunde ist aufzurunden).

4.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub wird durch einen Urlaub, währenddessen der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht berührt. Ist der Dienstnehmer aus einem anderen Grund länger als 2 Monate in einem Arbeitsjahr vom Dienst abwesend, so findet eine Aliquotierung gemäß Abs. 3 statt.

5.

Die Zusatzurlaube gebühren aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

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§ 7c

Zusätzliche Freizeit Konfessionelle Krankenanstalten Steiermark ausgenommen Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark

1.

Für den Wegfall des 19. März und des 2. November als freie Tage erhalten die Dienstnehmer pro Dienstjahr zwei Zusatzurlaubstage aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

2.

Karfreitag und Faschingsdienstag sind unter Entgeltfortzahlung drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß frei.

3.

Durchführung: Drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß werden von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen.

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§ 7b

Zusätzliche Freizeit Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark

Nachstehende Tage sind ganztägig dienstfrei: 19. März, 2. November

An nachstehenden Tagen endet die Arbeitszeit jeweils um 12.00 Uhr bzw. verringert sich bei Beschäftigten im Turnusdienst die Sollarbeitszeit um jeweils drei Stunden aliquot ihrem Beschäftigungsausmaß. Zur Durchführung beim Turnusdienst werden diese Stunden aliquot mit dem Beschäftigungsausmaß von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen: Faschingsdienstag und Karfreitag.

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§ 6

Arbeitszeit (Nicht KA-AZG)

1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden, soweit nicht § 6a zur Anwendung kommt. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Absatz 1 AZG mit bis zu 10 Stunden pro Tag festgelegt werden.

2.

Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss am 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.

3.

Durch Betriebsvereinbarung kann Gleitzeit mit bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit pro Tag und bis zu 50 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche eingeführt werden. Die Gleitzeitperiode kann bis 12 Monate betragen.

4.

Generell kann durch Betriebsvereinbarung, auch unabhängig von einer Gleitzeit, ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 4 Monaten eingeführt werden, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden kann, soweit diese im Schnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

5.

Die Zeiträume zur Einnahme von Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarung erfolgen.

6.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.

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§ 6a

Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG)

1.

Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 13 Stunden betragen.

2.

Der Dienstplan für einen Kalendermonat muss zwischen 1. und 15. des Vormonats erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraums erfüllt wird.

2a.

Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte oder zufolge einer rechtzeitigen zulässigen Änderung des Dienstplans) führen zu Überstunden. Diese Überstunden bleiben bei der Beobachtung, ob andere Stunden Überstunden sind, außer Ansatz.

2b.

Der Dienstplan kann nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 geändert werden, sofern der Dienstnehmer einem zusätzlichen Einsatz oder einer Änderung der geplanten Einsätze (z. B. Tag- auf Nachdienst, Änderung des Tages oder Verlängerung eines bestehenden Dienstes) zustimmt (Einspringdienst).

2c.

Die Folgen einer Änderung des Dienstplans mit Zustimmung des Dienstnehmers gemäß Abs. 2b, die Höhe einer in diesem Fall allenfalls, zusätzlich zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüchen, anfallenden Einspringprämie (allenfalls gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung des Dienstplans), der Zeitpunkt, zu dem der Dienstplan für den Folgemonat erstellt sein muss (zwischen dem 01. und dem 15., Abs. 2), sowie damit zusammenhängende Regelungen und das Datum des lnkrafttretens der Betriebsvereinbarung sind in Betriebsvereinbarungen zu regeln.

2d.

Abs. 2a, 2b und 2c gelten nicht beim Tausch von Diensten zwischen Dienstnehmern (auf ursprüngliche Initiative eines Dienstnehmers). Dieser ist nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstgebers zulässig.

3.

Der Durchrechnungszeitraum beträgt maximal 4 Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums bis zu 50 Stunden betragen, soweit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 40 Stunden nicht überschritten wird. Mit Betriebsvereinbarung kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 60 Stunden erhöht werden.

4.

Bei Diensten, die den Zeitraum 20:00 bis 6:00 Uhr umfassen und mindestens 12 Stunden dauern, ist eine Pause von 30 Minuten wie Arbeitszeit zu bezahlen.

5.

Bei allen Diensten darf - ausgenommen auf schriftlichen Wunsch des Dienstnehmers - eine Pause von höchstens einer Stunde geplant werden. Dies gilt nicht für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark.

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§ 9

Überstunden

1.

Im Sinne eines geregelten Betriebs sind Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen zu leisten (§ 6 AZG bzw. § 5 KA-AZG). Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten. Der Betriebsrat kann jederzeit in die Überstundenaufzeichnungen Einsicht nehmen, ebenso hat dieser Zugriff über das Dienstplanprogramm, welches auch die geleisteten Überstunden ausweist. Jede über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des betreffenden Dienstnehmers hinausgehende Dienstleistung gilt als Überstunde, dabei ist auf die Bestimmungen des § 6 bzw. § 6a abzustellen.

2.

Über- und Mehrstunden fallen an, wenn Arbeit zusätzlich zum Dienstplan angeordnet aber nicht vereinbart wird. Über- und Mehrstunden entstehen auch aus einer Überschreitung der Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum.

3.

Für die Vergütung der Überstunden gelten nachstehende Grundsätze:

a)

Überstunden an Werktagen, die zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anfallen, werden mit einem 50 %igen Zuschlag des Überstundengrundlohnes pro Stunde vergütet.

b)

Überstunden an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie Überstunden, die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr anfallen, werden mit einem 100 %-igen Zuschlag zum jeweiligen Überstundengrundlohn vergütet.

4.

Der Überstundengrundlohn ist der 173. Teil des Monatsgehalts bzw. Monatslohns inklusive aller regelmäßig gewährten fixen Zulagen.

5.

Überstunden gemäß Abs.1 sind im Folgemonat abzugelten, es sei denn es wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.

6.

Krankheit im vereinbarten Zeitausgleich wird wie Krankheit im Urlaub gewertet.

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§ 7

Nachtgutstunden

Gemäß § 2 Abs. 2 NSchG wird der Geltungsbereich dieses Gesetzes in Hinblick auf die besonderen Belastungen und Gefahren, denen das gesamte Pflegepersonal sowie das Laborpersonal ausgesetzt ist, auf alle in das Entlohnungsschema SIIN eingereihten Dienstnehmer ausgedehnt.

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§ 7a

24. und 31. Dezember

1.

Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist: Es wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.

2.

Fallen der 24. und 31 . Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember eine Zeitgutschrift ( 1: 1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24. und 31 . Dezember. Der Dienstgeber ist berechtigt, stattdessen den auf diese Stunden anfallenden Bezug (Grundbezug zuzüglich fixe kollektivvertragliche Zulagen) auszuzahlen, fällig am darauffolgenden 31 .01 .

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§ 7b

Zusätzliche Freizeit Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark

Nachstehende Tage sind ganztägig dienstfrei: 19. März, 2. November

An nachstehenden Tagen endet die Arbeitszeit jeweils um 12.00 Uhr bzw. verringert sich bei Beschäftigten im Turnusdienst die Sollarbeitszeit um jeweils drei Stunden aliquot ihrem Beschäftigungsausmaß. Zur Durchführung beim Turnusdienst werden diese Stunden aliquot mit dem Beschäftigungsausmaß von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen: Faschingsdienstag und Karfreitag.

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§ 7c

Zusätzliche Freizeit Konfessionelle Krankenanstalten Steiermark ausgenommen Lebenswelten der Barmherzigen Brüder-Steiermark

1.

Für den Wegfall des 19. März und des 2. November als freie Tage erhalten die Dienstnehmer pro Dienstjahr zwei Zusatzurlaubstage aliquot dem Beschäftigungsausmaß abgerechnet in Stunden.

2.

Karfreitag und Faschingsdienstag sind unter Entgeltfortzahlung drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß frei.

3.

Durchführung: Drei Stunden aliquot dem Beschäftigungsausmaß werden von der Sollarbeitszeit des betreffenden Monats abgezogen.

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§ 8

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft wird während der Freizeit der Dienstnehmer geleistet und gilt nicht als Arbeitszeit. Die Entlohnung erfolgt gemäß der in § 16 dieses Kollektivvertrags festgelegten Nebengebührenordnung. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft eine Dienstleistung erbracht, so werden diese Arbeitszeiten als Überstunden mit den entsprechenden Zuschlägen abgegolten. Für diese Zeiten entfällt die Rufbereitschaftszulage. Zusätzlich werden dem Dienstnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt. Bei notwendiger Anreise mit dem eigenen PKW wird das amtliche Kilometergeld in der jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss darüberhinausgehender Aufwandersatzansprüche verrechnet. Es dürfen bis zu 30 Rufbereitschaften innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten geleistet werden.

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§ 8a

Ruhezeiten

1.

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Dienstnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

2.

Den Dienstnehmern gebührt eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das KA-AZG anzuwenden ist, wird gemäß§ 7a Abs. 3 KA-AZG vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt frühestens am Wochenbeginn nach dem 01 .01.2018. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten, worunter drei ganze Kalendertage, nicht notwendigerweise zusammenhängende, sein müssen, herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 Arbeitsruhegesetz innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen festgelegt werden.

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§ 10

Dienstverhinderung

In den folgenden angeführten Fällen der Dienstverhinderung gebührt Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts in nachstehend angeführtem Ausmaß:

a)

bei eigener Behandlung in Ambulatorien, verordneten therapeutischen Einrichtungen und bei Arztbesuchen die jeweils notwendige Zeit

b)

für die Pflegefreistellung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften

c)

bei eigener Eheschließung: 3 Arbeitstage

d)

bei Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- und Adoptivkinder: 1 Arbeitstag

e)

bei Wohnungswechsel des Hauptwohnsitzes: 2 Arbeitstage (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr)

f)

bei Tod der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten), sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder): 3 Arbeitstage

g)

bei Tod der Geschwister, Stief-, Großeltern und Schwiegereltern: 2 Arbeitstage

h)

bei Vorladung zu Behörden und Ämtern die notwendige Zeit

i)

bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin): 2 Arbeitstage

j)

für die Vorbereitung auf Prüfungen bei angeordneter Fortbildung: 1 Arbeitstag

Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBI 1 135/2009) wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

Die Dienstverhinderung ist jeweils vom Dienstnehmer urkundlich zu belegen. Die Freistellung ist zeitlich an das Ereignis gebunden. Bei Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, ist auf Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung vorzulegen.

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Beilage 1a:

Einreihung Dienstnehmer

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Entlohnungsschema SIII/N- Verwaltungsangestellte (Verwaltungsschema neu)

SIII/N13: ungelernte Kräfte

  • o

    Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung (auslaufend)

  • o

    Hilfskraft der Pflege bzw. Pädagogik in Ausbildung

  • o

    Hol- und Bringdienst für Patienten -

  • o

    Serviceassistenz

  • o

    Abteilungshilfe

  • o

    Reinigungskraft

  • o

    Küchenhilfe

  • o

    Hilfsarbeiter

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§ 4

Einreihung der Dienstnehmer Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz und Krankenhaus der Elisabethinen GmbH

§ 4 gilt nicht für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und Walkabout.

1.

Die Einreihung der Dienstnehmer erfolgt gemäß Beilage 1 a. Es kommt auf die vereinbarte Verwendung an, soweit nicht aufgrund einer schriftlichen Weisung des Dienstgebers oder die bewusste Entgegennahme durch den Dienstgeber die tatsächliche Verwendung von der vereinbarten Verwendung abweicht. Eine Verschlechterung durch eine derartige Weisung ist nicht zulässig. Vorrückungen finden alle 2 Jahre statt.

2.

Für Dienstnehmer gemäß § 1 (2), die ab 01 .09.2023 eintreten, gilt das Schema Beilage ./2. Eine Nachzahlung für Perioden ab 01.09.2023 für Dienstnehmer, die keine Erklärung gemäß § 1 (2) bis 11 .12.2023 abgegeben haben, findet bis 31.12.2023 statt, sofern das Dienstverhältnis bis 11 .12.2023 aufrecht ist.

Dienstnehmer, die keine Erklärung gemäß § 1 (2) bis 11.12.2023 abgegeben haben oder bis 31.05.2024 abgeben sowie Dienstnehmer die in das Schema SIii oder in das Schema Arbeiter alt im Bereich der Verwaltung eingereiht sind oder Arbeiter alt im Bereich Pflege in der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, die bis 31 .07.2024 in das neue System optieren, können ab 01.06.2024 die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten, die noch nicht angerechnet wurden, für Perioden ab 01 .07.2022 unter Vorlage der Nachweise, die die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten belegen, beantragen. Erfolgt aus diesem Grund eine Höherreihung in der Entlohnungsstufe, wird die Summe der bisherigen angerechneten Zeiten hierauf angerechnet, sodass eine Höherreihung nur dann erfolgt, wenn die Summe der nunmehr angerechneten Zeiten höher ist als die Summe der bisher angerechneten Zeiten. Die Summe der bisher angerechneten Zeiten bleibt erhalten. Soweit ein Dienstnehmer bis 30.09.2024 nicht die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten beantragt hat, bleibt es bei den schon angerechneten. Eine Nachzahlung aufgrund zusätzlich angerechneter Vordienstzeiten für Perioden von 01.07.2022 bis 31.12.2023 findet bis spätestens 31 .12.2024 dergestalt statt, dass die sich jeweils ergebende Differenz des Grundgehaltes mit der Anzahl der Monate multipliziert, um 1/6 vermehrt als Pauschale bis 31.12.2024 ausbezahlt wird. Für das Jahr 2024 findet eine Aufrollung statt. Das Begehren auf Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten schließt die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1 (2) betreffend die Option in die bestehenden Regelungen aus.

3.

Für Dienstnehmer gemäß§ 1 (2), die bis 11.12.2023 oder 31.05.2024 die Erklärung gemäß § 1 (2) betreffend die Option in die bestehenden Regelungen abgeben, gilt der Kollektivvertrag, der am 31.08.2023 gilt, weiterhin mit der Maßgabe, dass alle (für 2023 geltenden) Ansätze in Euro um 9, 15 % (mindestens aber EUR 192 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung) erhöht werden. Eine Nach- oder Rückzahlung für Dienstnehmer, die nicht bis 11.12.2023, wohl aber bis 31.05.2024 eine Erklärung abgegeben haben, findet für die zu viel erhaltenen Beträge aus 2023 und 2024, in 7 Raten von Juni bis Dezember 2024 statt. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Zeitraum erfolgt die vollständige Rückzahlung im Beendigungszeitpunkt.

4.
Entlohnungsschema Lehrlingseinkommen

Es gilt das Lehrlingsschema Beilage ./3.

5.
Entlohnungsschema Ferialbeschäftigte

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

Ferialbeschäftigte erhalten bei Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) zumindest € 196,37 pro Woche. Der Monatsbezug ergibt sich aus dem Wochenbezug mal 4,33. Darüber hinaus gebühren keine weiteren Zulagen. Ferialbeschäftigte erhalten aber Sonderzahlungen.

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§ 4a

Einreihung der Dienstnehmer Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark

§ 4a gilt für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und Walkabout.

1.

Die Einreihung der Dienstnehmer, die eine Erklärung gemäß § 1 (3) bis 31.05.2024 abgeben, erfolgt gemäß Beilage 1 a. Es kommt auf die vereinbarte Verwendung an, soweit nicht aufgrund einer schriftlichen Weisung des Dienstgebers oder die bewusste Entgegennahme durch den Dienstgeber die tatsächliche Verwendung von der vereinbarten Verwendung abweicht. Eine Verschlechterung durch eine derartige Weisung ist nicht zulässig. Vorrückungen finden alle 2 Jahre statt.

2.

Für Dienstnehmer gemäß § 1 (3), die ab 01 .01.2024 eintreten, gilt das am 01.01.2024 gültige Schema Beilage ./2.

Dienstnehmer, die eine Erklärung gemäß§ 1 (3) bis 31.05.2024 abgeben sowie Dienstnehmer, die in das Schema SIii eingereiht sind, können ab 01.06.2024 die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten, die noch nicht angerechnet wurden, für Perioden ab 01.07.2022 unter Vorlage der Nachweise, die die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten belegen, beantragen. Erfolgt aus diesem Grund eine Höherreihung in der Entlohnungsstufe, wird die Summe der bisherigen angerechneten Zeiten hierauf angerechnet, sodass eine Höherreihung nur dann erfolgt, wenn die Summe der nunmehr angerechneten Zeiten höher ist als die Summe der bisher angerechneten Zeiten. Die Summe der bisher angerechneten Zeiten bleibt erhalten. Soweit ein Dienstnehmer bis 30.09.2024 nicht die Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten beantragt hat, bleibt es bei den schon angerechneten. Eine Nachzahlung aufgrund zusätzlich angerechneter Vordienstzeiten für Perioden von 01.07.2022 bis 31.12.2023 findet bis spätestens 31.12.2024 dergestalt statt, dass die sich jeweils ergebende Differenz des Grundgehaltes mit der Anzahl der Monate multipliziert, um 1/6 vermehrt als Pauschale bis 31.12.2024 ausbezahlt wird. Für das Jahr 2024 findet eine Aufrollung statt. Das Begehren auf Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten schließt die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1 (3) ein.

3.

Für Dienstnehmer, die bis 31.05.2024 keine Erklärung gemäß § 1 (3) abgeben (ausgenommen Dienstnehmer, die in das Schema SIii eingereiht sind), gilt der Kollektivvertrag, der am 31.08.2023 gilt, weiterhin mit der Maßgabe, dass alle (für 2023 geltenden) Ansätze in Euro um 9, 15 % (mindestens aber EUR 192 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung) erhöht werden.

4.
Entlohnungsschema Lehrlingseinkommen

Es gilt das Lehrlingsschema Beilage ./3.

5.
Entlohnungsschema Ferialbeschäftigte

Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird. Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.

Ferialbeschäftigte erhalten bei Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) zumindest € 196,37 pro Woche. Der Monatsbezug ergibt sich aus dem Wochenbezug mal 4,33. Darüber hinaus gebühren keine weiteren Zulagen. Ferialbeschäftigte erhalten aber Sonderzahlungen.

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§ 3

Vordienstzeiten und Verwendung der Dienstnehmer

1.

Arbeiter und Angestellte werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des § 4 eingereiht.

2.

Den Dienstnehmern werden nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen frühere gleichwertige Dienstzeiten angerechnet, wenn diese Dienstzeiten in einem nicht geringfügigen Dienstverhältnis im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkei, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich bis 31 .01 .2020 (Brexit) erbracht wurden, jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben und der neuen Verwendung entsprechen. Vordienstzeiten in vergleichbaren Berufen werden lt. Liste in Beilage 1. (taxative Aufzählungen) unter denselben Voraussetzungen angerechnet. Der Dienstgeber kann weitere Vordienstzeiten anrechnen, insbesondere solche, die die Einarbeitungszeit verkürzen oder den Erfolg der Tätigkeit fördern.

3.

Dienstnehmern des Pflegedienstes, der medizinisch-technischen Dienste, sowie Hebammen wird die nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene und absolvierte Ausbildungszeit bis zu 3 Jahren als Vordienstzeit angerechnet. Eine Doppelanrechnung von Zeiten findet nicht statt.

4.

Höherreihungen innerhalb des Entlohnungsschemas erfolgen grundsätzlich unter Mitnahme der erworbenen Biennien.

5.

Wird ein Dienstnehmer vom Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernommen, so erfolgt die Einreihung in die neue Verwendungsgruppe derart, dass die Höhe des neuen Bezugs (Gehalt inkl. fixe Zulage) mindestens dem vorangegangenen Bezug des Arbeiters entspricht.

6.

Durch eine Umreihung oder Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.

7.

Auf Vorteile aus einer Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten (ausgenommen gemäß § 2 (8)) sind bisher gewährte Überzahlungen anzurechnen, soweit diese nicht für die Übernahme einer bestimmten Funktion gewährt wurden.

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Beilage 1

Auflistung Vordienstzeitenanrechnung vergleichbarer Berufe für Einreihung Dienstnehmer
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§ 2

Aufnahme der Dienstnehmer

1.

Der erste Monat eines Dienstverhältnisses ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.

2.

Für den Fall des Abschlusses eines befristeten Dienstvertrags ist die Befristung zu begründen (z. B. Karenzvertretung, vorübergehender Bedarf, Erprobung der Qualifikation etc.).

3.

Im Falle einer Karenzvertretung ist die (auch mehrmalige) Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses aufgrund einer Verlängerung der Karenzzeit der vertretenen Dienstnehmerin möglich. Erfolgt eine vorzeitige Rückkehr aus dem Karenzurlaub aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. bei Tod des Kindes), wird das befristete Dienstverhältnis des Vertreters zum Ende des darauffolgenden Monats (Nachlaufmonat) beendet. All diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Karenzurlaube männlicher Dienstnehmer.

4.

Dem Dienstnehmer ist bei Beginn des Dienstverhältnisses die Einreihung in die in seinem Aufgabenkreis entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Verwendungsgruppe schriftlich mitzuteilen (Dienstvertrag). Alle Dienstnehmer sind nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Lohn- und Gehaltsgruppe, sowie Entlohnungsstufe einzureihen. Die Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz).

5.

Der Dienstnehmer ist gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Dienstes oder innerhalb der Einrichtung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder dritter Personen geboten ist. Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die Tatsache der Einweisung eines Patienten bzw. Klienten bzw. Bewohners in die Einrichtung, über dessen Diagnose, Krankengeschichte und Behandlung verpflichtet.

6.

Per Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Personenstands- und Adressänderungen, wie auch alle Tatsachen, die für den Anfall oder Wegfall und die Einstellung von Zulagen, Beihilfen, des Pendlerpauschales etc. oder für sonstige Belange des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, unverzüglich der Personalabteilung unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden. Aus verabsäumten Meldungen oder dem Nichtbeibringen von Unterlagen resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Dienstnehmers. Nach Beibringung der Unterlagen können vom Dienstnehmer die Ansprüche für max. 4 Monate, längstens jedoch bis Jahresbeginn des aktuellen Jahres (bis Ende Jänner auch noch für das Vorjahr) rückwirkend geltend gemacht werden.

7.

Hat der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Dienstgeber oder einem Dritten Schaden zugefügt, so kann der Dienstgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes Rückersatz fordern.

8.

MTD und Sozialarbeiter, die gemäß § 1 (2) optiert (in den früheren Kollektivvertrag) oder gemäß § 1 (3) nicht optiert (in den vorliegenden Kollektivvertrag) haben, erhalten 1,5 Vorrückungen, wirksam mit 01.09.2023 für BHB Graz und KHE und 01.01.2024 für die Lebenswelten Steiermark, soweit sie anstellungsrelevante Ausbildungszeiten, die noch nicht angerechnet wurden, zumindest im Ausmaß von 3 Jahren nachweisen.

9.

Pädagogen in Sll/1 der Lebenswelten der BB Steiermark und Walkabout, die gern. §1Abs 2 optiert (in den früheren Kollektivvertrag) oder gern. §1 Abs 3 nicht optiert (in den vorliegenden KV) haben, erhalten ab 1.1.24 im Ausmaß von bis zu 24 Monaten anstellungsrelevante Ausbildungszeiten, die noch nicht angerechnet wurden, angerechnet.

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Entlohnungsschema SII – Angestellte (Pflegeschema)

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Entlohnungsschema SIII/N

in der Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungs- stufe SIII/N1 SIII/N2 SIII/N3 SIII/N4 SIII/N5 SIII/N6
1 4.499,80 4.238,90 3.943,10 3.816,70 2.768,90 2.757,10
2 4.695,10 4.428,50 4.008,50 3.882,10 2.887,50 2.875,00
3 4.901,70 4.617,80 4.176,30 4.010,80 3.364,90 3.016,00
4 5.229,20 4.870,40 4.586,50 4.139,90 3.745,30 3.296,20
5 5.548,10 5.186,10 4.842,00 4.523,10 4.127,90 3.615,60
6 5.806,80 5.438,80 5.037,20 4.777,90 4.383,40 3.871,30
7 5.999,20 5.691,50 5.204,60 4.969,40 4.579,90 4.000,40
8 6.255,50 5.944,00 5.372,80 5.161,10 4.705,10 4.192,90
9 6.512,80 6.133,40 5.529,00 5.289,30 4.797,10 4.322,70
10 6.833,40 6.322,90 5.710,30 5.417,50 4.888,30 4.451,90
11 7.154,00 6.512,40 5.879,50 5.520,40 4.967,20 4.543,30
12 7.474,80 6.714,40 6.074,20 5.648,40 5.045,80 4.622,10
13 7.731,90 6.954,50 6.268,10 5.801,70 5.112,50 4.688,20
14 7.913,30 7.169,10 6.461,90 5.929,90 5.178,90 4.817,90
15 8.069,20 7.358,60 6.655,90 6.058,00 5.295,80 4.859,20
16 8.199,60 7.522,80 6.824,30 6.185,90 5.362,20 4.976,00
17 8.330,20 7.674,30 6.979,90 6.250,90 5.453,70 5.105,70
18 8.435,60 7.813,20 7.173,60 6.315,50 5.558,20 5.172,00
19 8.502,80 7.914,30 7.342,20 6.380,30 5.687,70 5.301,70
20 8.570,10 7.990,10 7.535,70 6.444,70 5.792,00 5.431,30
21 8.625,00 8.065,90 7.679,00 6.484,00 5.883,10 5.547,50
22 8.675,40 8.129,00 7.754,50 6.523,40 5.986,90 5.651,30
23 8.726,00 8.192,20 7.817,90 6.575,30 6.103,20 5.780,30
Stufe SIII/N7 SIII/N8 SIII/N9 SIII/N10 SIII/N11 SIII/N12 SIII/N13
1 2.615,80 2.556,80 2.533,20 2.509,70 2.497,90 2.404,70 2.365,50
2 2.674,60 2.615,80 2.592,10 2.545,00 2.533,20 2.427,40 2.381,90
3 2.768,90 2.674,60 2.651,00 2.604,00 2.556,80 2.474,30 2.416,10
4 2.912,80 2.851,50 2.839,70 2.745,40 2.780,70 2.615,80 2.474,30
5 3.228,50 3.001,20 2.950,70 2.875,00 2.881,20 2.710,00 2.556,80
6 3.483,50 3.127,40 3.052,50 2.975,80 2.918,90 2.768,90 2.639,40
7 3.610,90 3.216,50 3.129,10 3.039,00 2.963,70 2.804,20 2.698,10
8 3.713,30 3.293,80 3.218,90 3.090,40 3.013,70 2.827,60 2.733,60
9 3.805,20 3.372,90 3.284,70 3.156,20 3.045,50 2.851,50 2.757,10
10 3.869,50 3.437,20 3.336,20 3.195,10 3.077,80 2.875,00 2.780,70
11 3.933,80 3.489,10 3.375,20 3.221,40 3.103,90 2.900,10 2.804,20
12 3.998,00 3.540,70 3.414,10 3.247,60 3.142,70 2.925,70 2.830,20
13 4.062,20 3.579,70 3.440,20 3.274,00 3.181,30 2.958,00 2.854,90
14 4.113,90 3.643,80 3.466,60 3.312,80 3.207,70 2.996,50 2.882,50
15 4.165,70 3.695,60 3.492,80 3.358,20 3.240,10 3.035,40 2.911,60
16 4.204,90 3.747,20 3.519,10 3.403,20 3.266,10 3.074,10 2.942,50
17 4.256,50 3.786,40 3.545,20 3.448,50 3.285,90 3.106,40 2.972,20
18 4.295,50 3.825,40 3.571,60 3.493,70 3.312,10 3.151,70 3.001,90
19 4.334,50 3.864,50 3.597,80 3.538,70 3.338,30 3.190,30 3.033,10
20 4.361,00 3.903,50 3.636,80 3.558,70 3.364,50 3.229,00 3.062,70
21 4.387,50 3.942,50 3.681,90 3.597,70 3.390,70 3.267,70 3.092,40
22 4.413,80 3.981,50 3.727,00 3.636,60 3.404,30 3.306,50 3.119,60
23 4.440,20 4.007,80 3.778,60 3.675,50 3.417,80 3.338,90 3.145,50
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Beilage 2

Schema 2025:

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§ 5

Entlohnung

1.

Grundlage für das Monatsentgelt ist das Schema Beilage ./2.

2.

Für das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz und das Krankenhaus der Elisabethinen GmbH gilt: Soweit das Entgelt gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusiver aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen das Entgelt gemäß den vor 01.09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (klarstellend: ohne Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten gemäß§ 4 Abs. 2 bzw. § 4a Abs. 2) einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen unterschreitet, gebührt Dienstnehmern, die keine Erklärung gemäß § 1 (2) abgeben betreffend die Option in die bestehenden Regelungen oder Arbeitern alt im Bereich Pflege in der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, die bis 31.07.2024 in das neue System optieren, eine Wahrungszulage. Erforderlichenfalls ist die Wahrungszulage nach Anrechnung zusätzlicher gleichwertiger Vordienstzeiten rückwirkend neu zu berechnen und festzusetzen. Die Höhe der Wahrungszulage wird evaluiert und angepasst entsprechend den Verhältnissen im Jänner 2024 (Vergleich des Entgelts gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusive aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen gegenüber dem Entgelt gemäß den vor dem 01 .09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen valorisiert um 9, 15 %, mindestens Euro 192,00 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung und von im Zusammenhang mit Betriebsübergängen gewährten Überzahlungen. Diese zählt zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen und wird jährlich im selben Verhältnis valorisiert wie die kollektivvertraglichen Entgelte.

2a

Für die Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark gilt: Soweit das Entgelt gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusiver aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen das Entgelt gemäß den vor 01.09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (klarstellend: ohne Anrechnung weiterer gleichwertiger Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 4a Abs. 2) einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen unterschreitet, gebührt Dienstnehmern, die eine Erklärung gemäß § 1 (3) abgeben, eine Wahrungszulage. Erforderlichenfalls ist die Wahrungszulage nach Anrechnung zusätzlicher gleichwertiger Vordienstzeiten rückwirkend neu zu berechnen und festzusetzen. Die Höhe der Wahrungszulage wird evaluiert und angepasst entsprechend den Verhältnissen im Jänner 2024 (Vergleich des Entgelts gemäß dem vorliegenden Kollektivvertrag inklusive aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen gegenüber dem Entgelt gemäß den vor dem 01.09.2023 gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen einschließlich aller fixen kollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen valorisiert um 9, 15 %, mindestens Euro 192,00 brutto für den Grundbezug bei Vollbeschäftigung. Diese zählt zur Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen und wird jährlich im selben Verhältnis valorisiert wie die kollektivvertraglichen Entgelte.

2b

Im Falle der Gewährung einer Wahrungszulage und einer nachfolgenden Änderung des Beschäftigungsausmaßes wird mit Wirksamkeit der Änderung des Beschäftigungsausmaßes die Wahrungszulage aliquot angepasst. Im Falle der Übernahme einer Position, die in eine andere Verwendungsgruppe einzustufen ist oder für die andere oder keine fixen Zulagen gewährt wurden, erfolgt eine Neuberechnung der Wahrungszulage (mit der Fiktion, dass die neue Position schon zuvor innegehabt wurde).

3.

Für die Berechnung des Stundengehalts oder Stundenlohns gilt Folgendes: Der Stundenlohn/ das Stundengehalt ist der 173. Teil des Monatslohns oder -gehalts.

4.

Zu den Monatsgehältern bzw. -löhnen gemäß Schemata Beilage 2 treten die regelmäßig gewährten Zulagen gemäß Beilage 4 hinzu (siehe § 16 dieses Kollektivvertrags).

5.

Das Urlaubsjahr ist das Dienstjahr (Arbeitsjahr), soweit nicht in der Vergangenheit eine Umstellung auf das Kalenderjahr stattgefunden hat (diese bleibt bestehen).

6.

Vorrückungen finden jeweils zum Monatsersten statt, auf den der Vorrückungsstichtag fällt bzw. der dem Vorrückungsstichtag folgt.

7.

Arbeitsbereitschaft kann mit einem geringeren Entgelt entlohnt werden, soweit dies in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Die Entlohnung muss aber mindestens 65 % des Entgelts für Arbeitszeit betragen.

8.

Ein allfälliger Pflegezuschuss ist auf das Entgelt anzurechnen, ausgenommen bei Mitarbeitern, die eine Erklärung gemäß § 1 (2) betreffend die Option in die bestehenden Regelungen abgeben oder gemäß § 1 (3) nicht abgeben sowie bei Diplomsozialbetreuern und Fachsozialbetreuern. Die Anrechnung erfolgt auch bei Arbeitern alt im Bereich Pflege in der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, die bis 31 .07.2024 in das neue System optieren.

9.

Für Fachsozialbetreuer und Diplomsozialbetreuer bei den Lebenswelten der Barmherzigen Brüder Steiermark und den Krankenhaus der Elisabethinen gilt das Schema Beilage ./7.

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Beilage 4

Zulagenkatalog 2025

Soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe Gesundheits-, Heil- und PflegeberufePrivatkrankenanstalten und konfessionelle Einrichtungen
a) LEISTUNGSZULAGE (Arbeiter Schema alt Zuordnung Verwaltunq)
Lohngruppe 1 bis 3 ARBS2/1-3 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) € 122,60
Lohngruppe 1 bis 3 ARBS2/1-3 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) € 139,30
Lohngruppe 4 bis 5 ARBS2/4-5 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) € 103,30
Lohngruppe 4 bis 5 ARBS2/4-5 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) € 119,70
b) VERWALTUNGSZULAGE (Arbeiter Schema alt Zuordnung Verwaltung)
Lohngruppe 1 bis 5 ARBS2/1-5 Stufen 1 bis 10 mtl. (14 x) € 223,00
Lohngruppe 1 bis 5 ARBS2/1-5 Stufen 11 bis 26 mtl. (14 x) € 282,80
c) FUNKTIONSZULAGEN
Funktionszulage f. leitende MitarbeiterInnen (Lebenswelten Steiermark SII/N1 und alle Häuser SIII/N01 – N13 sowie Arbeiterschema Verwaltung)
a) bis 5 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 511,70
b) 6 bis 20 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 552,60
c) 21 bis 45 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 585,10
d) ab 46 unterstellte Bedienstete mtl. (14x) € 617,90
Funktionszulage Leitung BHG

BHG-Leitungen in den- Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark , die mit Personal-, Klienten- und Budgetverantwortung betraut sind (Wohngruppen-, Tageswerkstätten- und Standortleitungen, BHG-LEVO mit Sondervertrag) erhalten, wenn sie in SII/1 bzw. SII/2 eingestuft sind bzw. werden, soweit ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.2024 begonnen hat, ab 01.01.2025 bzw. mit Übernahme der Leitungsfunktion eine Leitungszulage in Höhe von EUR 176,00 (14-mal jährlich).

Funktionszulage (SII/N1F) mtl. (14x) € 339,00
Leitende DGKP, MTD mit 45 MitarbeiterInnen
Zulage für dienstplanführende MitarbeiterInnen ohne Funktionszulage mtl. (14x) € 77,40
– ab 6 Bedienstete
d) Sonn- und Feiertagsdienstzulage je Stunde € 5,24
e) Nachtdienstzulage je Dienst € 67,92
f) Journaldienstzulage (KHE/ BHB Graz) je Dienst € 135,83
Journaldienstzulage (Lebenswelten Stmk)e je Dienst € 134,78
g) Erschwerniszulage SII/1,2,3 (für Lebenswelten Stmk) mtl. (12x) € 230,60
h) Erschwerniszulage SII/4, 4a (für Lebenswelten Steiermark) mtl. (12x) € 98,80
i) Erschwerniszulage SII/5 für Lebesnwelten Steiermark) mtl. (12x) € 65,90
j) besondere Erschwerniszulage mit direkten und dauerhaften Kontakt zu Klienten (für Lebenswelten Stmk) mtl. (12x) € 66,30
k) Operationspflegevergütung
a) Operationspflegevergütung mtl. (12x) € 225,90
b) Operationspflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
l) Anästhesiepflegevergütung
a) Anästhesiepflegevergütung mtl. (12x) € 225,90
b) Anästhesiepflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
m) Intensivpflegevergütung
a) Intensivpflegevergütung mtl. (12x) € 225.90
b) Intensivpflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
n) Nierenersatzpflegvergütung
a) Nierenersatzpflegvergütung mtl. (12x) € 225.90
b) Nierenersatzpflegvergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
o) Psychiatriepflegevergütung für KHE
a) Psychiatriepflegevergütung mtl. (12x) € 225.90
b) Psychiatriepflegevergütung/Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
p) Erschwernisvergütung für sonstige DGKP gemäß § 17 (2) GuKG, wenn nicht anderswo angeführt
a) ohne Sonderausbildung mtl. (12x) € 225.90
b) Sonderausbildung mtl. (12x) € 395,40
q) Erschwernisvergütung OTA
mtl. (12x) € 395,40
r) Besondere Gefahrenzulage (Lebenswelten Steiermark, SII-Schema, SIII/N-Schema als Abteilungshelfer dauerhaft im Klientennahmen Bereich)
mtl. (12x) € 108.90
s) Besondere Erschwerniszulage - und Gefahrenzulage BHB und KHE

(für SIII/N (Reiningungsdienst OP, Intensiv- und Anästhesiebereich oder Abteilungshelfer mit überwiegend direktem Kontakt zu infektiösen Personen)

mtl. (12x) € 108,90
t) Mehrleistungszulage für Diplomsozialarbeiter im SIII/N-Schema € 367,80
u) Schmutzzulage
Handwerker, Professionisten starr mtl. (12x) € 29,70
zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte) starr mtl. (12x) € 22,20
Wäschereibedienstete starr mtl. (12x) € 11,10
Bedienstete in Gärtnereien starr mtl. (12x) € 22,20
v) Rufbereitschaft
a) Werktags je Stunde € 11,30
b) Sonn- und Feiertags je Stunde € 11,30
Rufbereitschaft EDV Schema je Stunde € 11,30
w) Hitzezulage
Koch, Köchin mtl. (12x) € 85,10
alle weiteren Küchenbediensteten erhalten mtl. (12x) € 85,10
x) Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für KHE, BHB Graz und Lebenswelten Stmk

und für alle Dienstnehmer in SIII/N (außer Psychologen), die keine Zulage gemäß) lit. g), h), i), j), r) odet s) erhalten.

mtl. (12x) € 54,30
y) Vertretungszulage
a) für Stationsleitung, Wohngruppenleitung, für leitende MTD
Leitung TWS, Leitung pädagogische Bereiche
je Stunde € 2,96
b) Pflegedienstleitung Stellvertretung (nur KHE) je Stunde € 3,50
c) für Leitung Haustechnik, Küche, Wäscherei, Aufnahme (Portier, Rezeption) je Stunde € 2,96
z) Psychologendienstzulage mtl. (12x) € 489,20
aa) Key-User-Zulage (SAP) eig. mtl. (14x) € 75,60

Diese Zulage gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung.

Die Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 75,60 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete mtl. (14x) € 15,10
b) ab 201 Bedienstete mtl. (14x) € 30,00
c) ab 501 Bedienstete mtl. (14x) € 37,80

und der Größe des jeweiligen Hauses:

a) ab 301 Bedienstete mtl. (14x) € 7,60
b) ab 801 Bedienstete mtl. (14x) € 22,70
c) ab 2000 Bedienstete mtl. (14x) € 37,80
bb) Karrieremodel - Erschwerniszulage für MTD und Sozialarbeiter

in SII/N1, SII/1NF und SII/1 jeweils ab Stufe 7,

wenn sie 100 CPD-Punkte erreicht haben

mtl. (12x) 225,90
cc) Wundmanagementvergütung (für KHE) mtl. (12x) € 225,90
Wundmanagementvergütung mit Sonderausbildung (für KHE) mtl. (12x) € 395,40
dd) Palliativpflegevergütung (für KHE) mtl. (12x) € 225,90
Palliativpflegevergütung mit Sonderausbildung (für KHE) mtl. (12x) € 395,40
ee) Ergänzungszulage für alle Pflegemitarbeiter im Arbeiterschema alt (Pflege)
Stufe
ARBS2/1 1 79,67
ARBS2/1 2 107,51
ARBS2/1 3 133,84
ARBS2/1 4 187,96
ARBS2/1 5 233,95
ARBS2/1 6 237,94
ARBS2/1 7 267,35
ARBS2/1 8 288,62
ARBS2/1 9 273,23
ARBS2/1 10 287,96
ARBS2/1 11 262,76
ARBS2/1 12 261,24
ARBS2/1 13 258,15
ARBS2/1 14 254,28
ARBS2/1 15 244,21
ARBS2/1 16 232,40
ARBS2/1 17 212,76
ARBS2/1 18 192,76
ARBS2/1 19 203,55
ARBS2/1 20 182,53
ARBS2/1 21 161,77
ARBS2/1 22 134,62
ARBS2/1 23 107,33
ARBS2/1 24 107,33
ARBS2/1 25 107,33
ARBS2/1 26 107,33
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§ 16

Nebengebührenordnung

Die Dienstnehmer haben Anspruch auf folgende Nebengebühren nach Beilage 4 Zulagenkatalog.

Sonn- und Feiertagszulage für alle Dienstnehmer, die an Sonn- und Feiertagen turnusweise zum Dienst herangezogen werden, soweit für diese Zeit keine Überstundenbezahlung erfolgt.

Nachtdienstzulage für erbrachte Nachtdienstleistungen

Zulage für die Leistung von Journaldiensten

Besondere Erschwerniszulage für Mitarbeiter der Lebenswelten Steiermark, die im Zuge ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt zu Klientinnen haben und dadurch einer potentiellen Gefahr ausgesetzt sind.

OP-Zulage für diplomiertes Pflegepersonal (Operationsschwesternzulage)

Die „kleine“ OP-Zulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im OP tätig ist.

Die „kleine“ OP-Zulage gebührt OTAs in Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr.

Die erhöhte OP-Zulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Operationsbereich oder nach dem 5. vollem Jahr (2024 und 2025 nach dem 3. vollen Jahr) der Tätigkeit im OP zu.

Anästhesiezulage (Anästhesieschwesternzulage)

Die Anästhesiezulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im anästhesiologischen Bereich tätig ist.

Die erhöhte Anästhesiezulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Anästhesiebereich oder nach dem 5. vollem Jahr (2024 und 2025 nach dem 3. vollen Jahr) der Tätigkeit im Anästhesiebereich zu.

Intensivzulage (Intensivschwesternzulage)

Die Intensivzulage gebührt dem diplomierten Pflegepersonal, welches im Intensivbereich tätig ist.

Die erhöhte Intensivzulage steht dem diplomierten Pflegepersonal nach erfolgreicher Absolvierung der Sonderausbildung für Pflege im Intensivbereich oder nach dem 5. vollem Jahr (2024 und 2025 nach dem 3. vollen Jahr) der Tätigkeit im Intensivbereich zu, sofern aus dienstlichen Gründen eine Entsendung des Mitarbeiters zur Sonderausbildung nicht möglich war.

Wundmanagement für DGKP mit und ohne Sonderausbildung (für KHE)

Palliativpflegevergütung für DGKP mit und ohne Sonderausbildung (für KHE)

Psychiatriepflegevergütung für DGKP mit und ohne Sonderausbildung (für KHE)

Erschwerniszulage für DGKP gemäß § 17 (2) GuKG, soweit nicht anderswo geregelt.

Schmutzzulage für Handwerker, Professionisten, zugeteilte Arbeiter (Hilfskräfte), Wäschereibedienste, Bedienstete in Gärtnereien

Funktionszulage für leitende Dienstnehmer

Sonstige Zulagen gemäß Beilage 4

Rufbereitschaft

Werktags

Sonn- und Feiertag

Rufbereitschaft EDV (analog KV oder einer abweichenden gültigen Betriebsvereinbarung)

Hitzezulage für Küchenbedienstete

Spitalsbediensteten-Erschwernis-Gefahrenzulage für Dienstnehmer in SIII/N (außer Psychologen), die keine andere Zulage erhalten - konkrete Definition in Beilage 4)

Vertretungszulage

Für Stations- und Funktionsgruppenleitungen, Wohngruppenleitungen, für leitende MTD, Leitung TWS, Leitung Küche, Wäscherei, Raumpflege, Haustechnik Pflegedienstleitung Stellvertretung und Aufnahme (nur KHE)

Psychologendienstzulage

Key User Zulage gebührt jenen Mitarbeitern, die mit First-Level-Support für HR-Programme an der Schnittstelle Dienstplanung, Lohnverrechnung und IT betraut sind.

Mehrleistung für Diplomsozialarbeiter in SIII

Ergänzungszulage für PA-Arbeiter alt

Karrieremodell-Erschwerniszulage für MTD und Sozialarbeiter in SII/N1, SII/1 NF und SII/1, jeweils ab Stufe 7, wenn diese 100 COP-Punkte (Fortbildungspunkte) erreicht haben.

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Beilage 3

Lehrlingsschema 2025

Lehrlingsentschädigungen ab 01.01.2025
Bürokaufmann/frau Zahntechniker:in Elektriker:in Koch:in EDV-Techniker:in Informations-technolig:in/technik
EURO
ab 01.01.2025 ab 01.02.2025 ab 01.01.2025 ab 01.05.2025 ab 01.01.2025 ab 01.02.2025
1. Lehrjahr 1.000,00 1.042,60 967,42 1.050,00 831,20 929,00
2. Lehrjahr 1.170,00 1.240,80 1.126,23 1.180,00 1.049,39 1.176,00
3. Lehrjahr 1.480,00 1.467,40 1.464,10 1.400,00 1.236,41 1.373,00
4. Lehrjahr 1.806,40 1.958,19 1.500,00 1.641,62 1.703,00
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§ 18

Sonderzahlungen

1.

Jedem Dienstnehmer gebührt im März, Juni, September und November eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben schemamäßigen Grundbezugs samt regelmäßig bezahlten fixen Zulagen, die gemäß Zulagenkatalog jährlich 14 Mal gewährt werden sowie einer allfälligen Überzahlung gemäß§ 4.Abs. 2 des am 31 .08.2023 gültigen Kollektivvertrages. In Bezug auf die Höhe des schemamäßigen Grundbezugs und der regelmäßig bezahlten fixes Zulagen, die gemäß Zulagenkatalog 14 Mal gewährt werden sowie einer allfälligen Überzahlung gemäß § 4 Abs. 2 des am 31.08.2023 gültigen Kollektivvertrages wird wird auf den Durchschnitt des Monats der Fälligkeit und der zwei vorangehenden Monate abgestellt.

2.

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Dienstnehmern gebührt entsprechend ihrer Dienstzeit der aliquote Teil dieser Sonderzahlungen. Ein Übergenuss an einer Sonderzahlung kann mit einer anderen Sonderzahlung gegengerechnet werden.

3.

Die Sonderzahlungen gebühren, falls diese in ein Jahr mit Zeiten ohne Entgeltanspruch fallen, nur mit 1/365 pro Tag mit Entgeltanspruch.

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Beilage 7

Schema FSB/DSB Lebenswelten und Krankenhaus der Elisabethinen GmbH:

FSB LW
(ohne Pflegebonus u Sondererschwernis-Zulage)
SII/N2a
DSB LW
(ohne Pflegebonus u Sondererschwernis-Zulage)
SII/N1a
01.01.2025 01.01.2025
1 3.198,23 3.408,71
2 3.255,12 3.472,84
3 3.342,62 3.567,16
4 3.458,35 3.690,25
5 3.545,85 3.783,37
6 3.630,97 3.879,09
7 3.720,53 3.971,79
8 3.808,03 4.064,70
9 3.862,65 4.157,17
10 3.922,03 4.249,76
11 3.980,87 4.312,38
12 4.039,49 4.374,47
13 4.098,44 4.437,20
14 4.153,60 4.499,72
15 4.212,55 4.561,91
16 4.271,28 4.622,37
17 4.329,90 4.685,10
18 4.387,55 4.748,92
19 4.431,43 4.796,41
20 4.475,74 4.844,37
21 4.520,50 4.892,81
22 4.565,71 4.941,74
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§ 17

Kinderzulage

1.

Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage, in der Höhe von€ 19,10, ist die Vorlage der auf den Namen des Dienstnehmers ausgestellten Bescheinigung des Finanzamts über die Auszahlung der Familienbeihilfe an ihn.

2.

Der Anspruch auf die Kinderzulage beginnt mit dem 01. des Monats nach Antragstellung und Beibringung des Nachweises und endet mit dem Ende der Auszahlung der Familienbeihilfe an den Dienstnehmer. Ein allfälliger Übergenuss (insbesondere zufolge verspäteter Meldung der Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe an den Dienstnehmer) ist ausnahmslos vom Dienstnehmer zurückzuzahlen, wobei der Übergenuss durch den Dienstgeber in der Gehaltsabrechnung abgezogen wird.

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§ 13

Anrechnung von Karenzurlaub

1.

Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 1 Sf Mutterschutzgesetz. § 15f Abs. ( 1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.

2.

Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 13 in der am 31.7.2019 geltenden Fassung.

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§ 14a

Familienzeit (Papamonat)

1.

Für den Anspruch, die Geltendmachung des Anspruchs und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 1 a des Väter-Karenzgesetzes.

2.

Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1 a Abs (3) Väter-Karenzgesetz kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.

3.

Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.

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§ 14

Erweiterte Karenz

1.

Eine Dienstnehmerin hat im Anschluss an die Karenz gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn er spätestens sechs Monate vor Ablauf der gesetzlichen Karenz nach § 15 des Mutterschutzgesetzes geltend gemacht wird. Es besteht kein Kündigungsschutz.

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

3.

Die Bestimmungen gelten analog für Dienstnehmer im Bezug auf die Karenz gemäß § 2 des Väter-Karenzgesetzes.

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§ 14b

Sterbebegleitung, Begleitung schwerstkranker Kinder, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

1.

Dienstnehmer haben Anspruch auf Gewährung der in§§ 14a, 14b, 14c und 14d AVRAG in der am 1. März 2014 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen betreffend Sterbebegleitung, Begleitung von schwerstkranken Kindern, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit.

2.

Eine Anrechnung findet gemäß § 13 des Kollektivvertrags statt.

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§ 14c

Pflegefreistellung für Dienstnehmer mit behinderten Kindern

Für Kinder, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, tritt in§ 16 Abs (2) UrlG an die Stelle des 12. das 25. Lebensjahr.

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§ 10

Dienstverhinderung

In den folgenden angeführten Fällen der Dienstverhinderung gebührt Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts in nachstehend angeführtem Ausmaß:

a)

bei eigener Behandlung in Ambulatorien, verordneten therapeutischen Einrichtungen und bei Arztbesuchen die jeweils notwendige Zeit

b)

für die Pflegefreistellung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften

c)

bei eigener Eheschließung: 3 Arbeitstage

d)

bei Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- und Adoptivkinder: 1 Arbeitstag

e)

bei Wohnungswechsel des Hauptwohnsitzes: 2 Arbeitstage (höchstens ein Mal pro Kalenderjahr)

f)

bei Tod der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten), sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder): 3 Arbeitstage

g)

bei Tod der Geschwister, Stief-, Großeltern und Schwiegereltern: 2 Arbeitstage

h)

bei Vorladung zu Behörden und Ämtern die notwendige Zeit

i)

bei Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin): 2 Arbeitstage

j)

für die Vorbereitung auf Prüfungen bei angeordneter Fortbildung: 1 Arbeitstag

Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBI 1 135/2009) wird der Eheschließung im Ansehen der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.

Die Dienstverhinderung ist jeweils vom Dienstnehmer urkundlich zu belegen. Die Freistellung ist zeitlich an das Ereignis gebunden. Bei Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, ist auf Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung vorzulegen.

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