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Kollektivvertrag

über die Anpassung betroffener Anhänge zu § 17 RKV
iSd EFZG Novelle 2018
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Österreichs,

VERBAND DER BRAUEREIEN

VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE

VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

VERBAND DER SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE

VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

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a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem

  • Verband der Brauereien

  • Verband der Futtermittelindustrie

  • Verband der Kaffeemittelindustrie

  • Verband der Milchindustrie

  • Verband der Spiritus- und Hefeindustrie

  • Verband der Süßwarenindustrie

angehören.

c.
Persönlich:

Für alle Arbeitnehmerinnen, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.

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II.

Geltungszeitraum

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.

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III.

Präambel

", "contentHtml": "

Durch die, mit Wirkung 1. Juli 2018 in Kraft tretende Änderung des EFZG (Bundesgesetzblatt Nr. BGBI I 2017/153 vom 13.11.2017) wurde eine Anpassung nachfolgender Anhänge zu § 17 RKV notwendig.

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IV.

Anpassungen

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1)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) für die

BRAUEREIEN,

deren Jahresausstoß mehr als 360.000 hl beträgt,

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit (Unglücksfall):
(1)

Über die Anspruchsdauer gern. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBI. Nr. 399/74, idgF. und § 17 A, Ziff.3 RKV, idgF. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar:

  • a)

    bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist für die 13. bis 26. Woche;

  • b)

    bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche;

  • c)

    bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche;

  • d)

    bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche.

Erhält ein/e Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach.

Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer.

Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

(2)

Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits-(Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens 1/2 Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.

(3)

In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert.

(4)

Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.

Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach § 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.

B) Arbeitsunfall
(1)

Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene Arbeitnehmerln über die Anspruchsdauer des EFZG, BGBI. Nr. 399/74, idgF. hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie einte Arbeitnehmerln mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-)Jahren.

Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen.

In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung:

Für die BRAUINDUSTRIE gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

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2)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) für die

BRAUEREIEN,

deren Jahresausstoß nicht mehr als 360.000 hl beträgt,

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit (Unglücksfall):
(1)

Über die Anspruchsdauer gern. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBI. Nr. 44/2000, idgF und § 17 A, Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar:

  • a)

    bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist für die 13. bis 26. Woche;

  • b)

    bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche;

  • c)

    bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche;

  • d)

    bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche.

Erhält ein/e Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach.

Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer.

Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

(2)

Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits-(Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens 1/2 Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.

(3)

In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert.

(4)

Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.

Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach § 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.

B) Arbeitsunfall
(1)

Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene Arbeitnehmerln über die Anspruchsdauer des EFZG, BGBI. Nr. 44/2000, idgF hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer gem. A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie einte Arbeitnehmerln mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-)Jahren.

Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen.

In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung:

Für die BRAUINDUSTRIE gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

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3)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

FUTTERMITTELINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit

Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBII 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.

B) Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, erhält der/die Arbeitnehmerln bis zu einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eines Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines normalen tariflichen Bruttolohnes durch 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), ab dem 16. Jahr durch 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche).

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4)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

KAFFEEMITTELINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A)
Krankheit

Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle tritt.

Die Arbeitnehmerinnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche,

gewährt.

Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

(B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.

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5)
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Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

MILCHINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A)
Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF und § 17 A Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmer/Innen erhalten im Krankheitsfall einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

  • im 2. bis 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • im 6. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • im 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 6 Wochen, das ist die 15. bis 20. Krankheitswoche;

  • nach dem 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 17. bis 20. Krankheitswoche.

Der Krankengeldzuschuss gebührt in einem Ausmaß von je 1/12 des Monatslohnes pro Woche bzw. 1/84 des Monatslohnes pro Tag.

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhalten Arbeitnehmer/Innen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, unabhängig von Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu 1 Jahr. Für die Höhe gilt die gleiche Regelung wie bei Krankheit.

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6)
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Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A)
Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Der/Die Arbeitnehmerln erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß:

  • Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 11. bis 26. Krankheitswoche;

  • nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 13. bis 26. Krankheitswoche;

  • von 15 Jahren für die 15. bis 26. Krankheitswoche;

  • von 25 Jahren für die 17. bis 26. Krankheitswoche.

Erhält einte Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen.

In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.

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7)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SÜSSWARENINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

(B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhält der/die Arbeitnehmerln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit einen

  • Krankengeldzuschuss bis zur 15. Krankheitswoche.

Dieser Zuschuss gebührt in dem über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zeitraum im Ausmaß von 40 % des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten vier Wochen. ln keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss ein Monatsentgelt überschreiten.

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Wien, am 29. Juni 2018

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Siegfried MENZ Mag. Jutta KAUFMANN-KERSCHBAUM
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI Christoph HENÖCKL Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
LALLEMAND GMBH
HAGOLD HEFE GMBH
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Christoph PANUSCHKA Mag Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER Gerhard RIESS
Fachexperte
Anton HIDEN
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Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBII 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.

", "2": "

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

", "3": "

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

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Anhang

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Metall, Textil, Nahrung

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für dieMILCHINDUSTRIE

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Zu § 4 Arbeitszeit:

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Abs. 5 gilt nicht für die Milchindustrie.

In Ergänzung zu § 4 gelten folgende Regelungen:

Beim Fahrpersonal wird die erforderliche Zeitdauer der einzelnen Touren durch Kontrollen erhoben. Dabei werden sowohl die Fahrtzeiten der Touren als auch die Zeit für die Verladung und Ablieferung gesondert festgestellt.

Die notwendige Zeit für das Anfahren und Abstellen der Lastkraftwagen sowie die Abrechnungszeit wird in die Arbeitszeit eingerechnet.

Wird gegen die bemessene Fahrtzeit seitens des Fahrpersonals Einwendung erhoben, so ist die betreffende Tour neuerlich, unter Hinzuziehung eines Mitgliedes des Betriebsrates zu überprüfen.

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Zu § 5 Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit:

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Abs. 1 wird folgendermaßen ergänzt:

Die bei Molkereien üblicherweise an verschiedenen Tageszeiten turnusweise zu leistende regelmäßige Arbeit (Normalarbeit) gilt als Turnusarbeit.

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Zu § 6 Pausen:

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Gilt ab: 01.05.2019
In Ergänzung zu Abs. 2 gilt:

Eine Pause von 20 Minuten wird in die Arbeitszeit eingerechnet, wenn ausnahmsweise die Arbeitszeit an einem Tag 9 Stunden überschreitet.

ÄnderungenZKV vom 30.1.2019 / gültig ab 1.5.2019

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Ende

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Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.06.2018

Die zu Abs. 7 festgelegte Regelung gilt nur, wenn kein Ersatzruhetag gewährt wird.

An Stelle des Abs. 8 gilt folgende Regelung:

Arbeitnehmer/Innen, die infolge der üblichen Turnuseinteilung, die regelmäßige Arbeit (Normalarbeit) an Sonntagen zu verrichten haben, gebührt für diese Arbeitsleistung der Ersatzruhetag; Arbeitnehmer/Innen, die an Feiertagen zur Arbeit herangezogen werden, gebührt ein freier Tag in der vorangehenden, in derselben oder in der darauffolgenden Woche.

Bei Gewährung des Ersatzruhetages bzw. des freien Tages wird die Arbeit an Sonn- und Feiertagen mit dem zu § 10 Abs. 2 und Abs. 3 gesondert geregelten Zuschlag zum Stundenlohn bezahlt.

ÄnderungenKV vom 14.06.2018 / gültig ab 01.06.20108

Kann der Ersatzruhetag bzw. freie Tag nicht gewährt werden, erhält der/die Arbeitnehmer/In für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit den vollen Zuschlag des § 10 Abs. 2 und 3 zum Stundenlohn.

Ende

", "title": "Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27367220010005_1937737", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:

", "contentHtml": "
In Änderung des Abs. 2 zu b) an Sonntagen gilt:

Wenn für Arbeiten an Sonntagen ein Ersatzruhetag gewährt wird, ist zu dem für die Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn ein Zuschlag von 50% zu bezahlen.

In Änderung des Abs. 3 an Feiertagen gilt:

Wenn für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen ein freier Tag gewährt wird, ist zu dem für die Arbeitsleistung gebührenden Normalstundenlohn ein Zuschlag von 50% zu bezahlen.

Wenn für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen kein freier Tag gewährt wird, ist zu dem im Monatslohn abgegoltenen Normalstundenlohn ein Entgelt für geleistete Arbeit von 100% und ein Zuschlag von 150% (insgesamt 350%) zu bezahlen.

In Änderung des Abs. 2 zu c) gilt:

Für die infolge der üblichen Turnuseinteilung in die Nachtzeit fallende regelmäßige Arbeit ist ein Nachtschichtzuschlag von 50% zu bezahlen.

Abs. 4 gilt nicht für die Milchindustrie.

", "title": "Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27367220010006_1937739", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 12 Zulagen:

", "contentHtml": "
In Änderung des Abs. 2 werden nachstehende Regelungen aus dem bisherigen Kollektivvertrag übernommen.
a)

Partieführer und Partieführerinnen erhalten eine monatliche Zulage. Die Höhe der Zulage bleibt einer innerbetrieblichen Regelung überlassen, muss jedoch mindestens 10% betragen: Die Gewährung von Zulagen für Professionisten/Innen und Vorarbeiter/Innen bleibt einer innerbetrieblichen Regelung vorbehalten.

b)

Arbeitnehmer/Innen, die unter erschwerten Bedingungen (niedrige oder wechselnde Temperaturen, starke Luftzirkulation in geschlossen Kühlräumen usw.) beschäftigt sind, können für die Zeit dieser Arbeit im Wege einer innerbetrieblichen Regelung einen Zuschlag von mindestens 5% erhalten (Erschwerniszulage).

c)

Arbeitnehmer/Innen, die für das Funktionieren einer Flaschenkolonne sowie für das Funktionieren von Ein- und Auspackmaschinen verantwortlich sind, erhalten, soferne sie keinen ProfessionistInnenlohn oder andere Zulagen erhalten, eine Maschinenzulage (Schmutzzulage) von mindestens 10%. Alle übrigen, an diesen Maschinen Beschäftigten erhalten eine Maschinenzulage von mindestens 5% (Erschwerniszulage).

", "title": "Zu § 12 Zulagen:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27367220010007_1937741", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 15 Sonderzahlungen:

", "contentHtml": "
A) URLAUBSZUSCHUSS
An Stelle des Abs. 2 gilt:

Alle Arbeitnehmer/Innen, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten an diesem Tage den Urlaubszuschuss.

In Erweiterung des Abs. 5 gilt folgende Regelung:

Für die Berechnung des Urlaubszuschusses hat der letztbezogene Monatsgrundlohn zu gelten, der sich aus der für den/die Arbeitnehmer/In geltenden Normalarbeitszeit ergibt. In die Berechnung des Urlaubszuschusses sind einzubeziehen:

  • a)

    der Sonn- und Feiertagszuschlag in der Höhe von 50%;

  • b)

    die Zulage für Partieführer und Partieführerinnen;

  • c)

    die Erschwerniszulage für Arbeiten bei Kälte und in Kühlräumen;

  • d)

    die Maschinenzulage (Schmutzzulage und Erschwerniszulage);

  • e)

    die Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulage.

Hingegen sind in die Berechnung des Urlaubszuschusses nicht einzubeziehen:

  • a)

    Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration selbst;

  • b)

    Überstundenentlohnungen, in welcher Art immer, gleichgültig, ob die Überstunden in unmittelbarer Verrechnung durch Überstundenpauschalien oder andere zweckbestimmte Vergütungen gewährt werden;

  • c)

    die Nachtzulage;

  • d)

    Deputat und

  • e)

    Aufwandentschädigungen, z.B. Zehrgelder und Fehlgeldentschädigungen.

Abs. 6 c) wird durch nachstehende Regelung ergänzt:

Neben § 82a der GewO zählen auch Entbindung bis zum Ablauf der nach dem Mutterschutzgesetz vorgesehenen Schutzfristen und Übertritt in die Rente zu den wichtigsten Gründen der Lösung des Dienstverhältnisses seitens des/der Arbeitnehmers/In.

B) WEIHNACHTSREMUNERATION
An Stelle des Abs. 2 gilt:

Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszuzahlen.

In Erweiterung des Abs. 5 gilt folgende Regelung:

Für die Berechnung der Weihnachtsremuneration hat der letztbezogene Monatsgrundlohn zu gelten, der sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibt. In die Berechnung der Weihnachtsremuneration sind einzubeziehen:

  • a)

    der Sonn- und Feiertagszuschlag in der Höhe von 50%;

  • b)

    die Zulagen für Partieführer und Partieführerinnen;

  • c)

    die Erschwerniszulage für Arbeiten bei Kälte und in Kühlräumen;

  • d)

    die Maschinenzulage (Schmutzzulage und Erschwerniszulage);

  • e)

    die Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulage.

Hingegen sind in die Berechnung der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen:

  • a)

    Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration selbst;

  • b)

    Überstundenentlohnungen, in welcher Art immer, gleichgültig, ob die Überstunden in unmittelbarer Verrechnung durch Überstundenpauschalien oder andere zweckbestimmte Vergütungen gewährt werden;

  • c)

    die Nachtzulage;

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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.07.2018

ÄnderungenZusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018

A)
Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF und § 17 A Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmer/Innen erhalten im Krankheitsfall einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

  • im 2. bis 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • im 6. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • im 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 6 Wochen, das ist die 15. bis 20. Krankheitswoche;

  • nach dem 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 17. bis 20. Krankheitswoche.

Der Krankengeldzuschuss gebührt in einem Ausmaß von je 1/12 des Monatslohnes pro Woche bzw. 1/84 des Monatslohnes pro Tag.

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhalten Arbeitnehmer/Innen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, unabhängig von Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu 1 Jahr. Für die Höhe gilt die gleiche Regelung wie bei Krankheit.

Ende

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Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:

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Gem. § 19 Abs. 2 b) wird folgendes festgelegt:

Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes, wird durch diesen gereinigt und darf nur für Arbeiten im oder für den Betrieb verwendet werden.

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Zu § 21 Abfertigung ALT:

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Hinsichtlich der Berechnung des Monatsentgeltes findet § 2 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz, BGBI. Nr. 107/1979 idgF, Anwendung (§§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes, BGBI. Nr. 292/1921 idgF).

Wiederaufnahmen innerhalb von 2 Monaten während eines Jahres werden nicht als Unterbrechung gerechnet.

Abs. 7 wird wie folgt ergänzt:

Die gleiche Regelung gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Dies gilt auch für behinderte Kinder im Sinne des § 252 Abs. 2 Z. 2 ASVG.

Dies gilt ferner für den überlebenden Ehegatten, soweit nicht anspruchsberechtigte Minderjährige im Sinne dieses Abschnittes vorhanden sind.

Arbeitnehmerinnen, die spätestens 6 Monate nach der Geburt eines Kindes ihren Austritt erklären, erhalten die volle Abfertigung (in Abweichung von § 23 a Abs. 3 Angestelltengesetz und § 21 Abs. 4 Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie [RKV] vom 29. März 1963 idgF).

*) Gilt ab 1. Jänner 1990

", "title": "Zu § 21 Abfertigung ALT:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": [ "2" ], "children": null }, { "id": "pr-273672200100011_1937749", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:

", "contentHtml": "
Ergänzend gilt folgende Regelung:

Jede/r Arbeitnehmer/In hat das Recht auf unentgeltlichen Bezug von täglich einem Liter Vollmilch (in Flaschen usw.).

Das Milchdeputat kann nicht in Geld abgelöst werden. Es kann aber durch innerbetriebliche Vereinbarung in wertmäßig gleicher Höhe durch ein Butterdeputat ersetzt werden.

Jede/r Arbeitnehmer/In hat darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug von einem Kilogramm Butter pro Monat. Dieses Deputat kann nicht in Geld abgelöst werden.

Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.

", "title": "Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-273672200100012_1937751", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MARIHARTDr. BLASS
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Ing. SIMONDr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL - NAHRUNG
BundesvorsitzenderBundessekretär
FOGLARHAAS
Sekretär
GALLER
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": { "1": "

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

", "2": "

*) Gilt ab 1. Jänner 1990

" }, "errorMessage": null }, "2737096_20080101": { "id": "2737096_20080101", "title": "Milchindustrie / ZKV Deputate / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-27370960000001_1937757", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag Deputate

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: WKÖ

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plösslgasse 15.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag Deputate", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-27370960010001_1937759", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27370960010002_1937761", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Deputate

", "contentHtml": "

Jede/r Arbeitnehmer/In hat das Recht auf unentgeltlichen Bezug von täglich einem Liter Vollmilch (in Flaschen usw.).

Jede/r Arbeitnehmer/In hat darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug von einem Kilogramm Butter pro Monat.

“Das bestehende Milchdeputat (1 l Vollmilch täglich) kann auch in wertmäßig gleicher Höhe in Form von inländischen Molkereiprodukten in Anspruch genommen werden.

Jede/r ArbeitnehmerIn hat weiters Anspruch auf unentgeltlichen Bezug von inländischem Käse im Wert von EURO 6,97 pro Monat.

Für die Berechnung aller Deputate wird der Kleinhandel-Einstandspreis herangezogen.“

Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.

", "title": "Deputate", "type": null, "subType": null, "number": "§ 2", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27370960010003_1937763", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3

Weihnachtszuwendungen

", "contentHtml": "

Jede/r ArbeitnehmerIn erhält als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von EURO 6,97 und 1 kg Butter.

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§ 4

Ablöse in Geld

", "contentHtml": "

Durch Betriebsvereinbarung können die Deputate sowie die Weihnachtszuwendungen in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarungen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivvertragspartners der ArbeitnehmerInnen bedürfen. Diese gilt als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von 3 Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch erhebt.

", "title": "Ablöse in Geld", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27370960010005_1937767", "element": "para", "titleHtml": "
§ 5

Geltungstermin

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 in Kraft, damit tritt der § 24 des Anhanges der Milchindustrie (Fassung vom 1.Jänner 1990) sowie die §§ 6, 7 und 8 des Lohnvertrages für die ArbeiterInnen der Milchindustrie vom 04. Dezember 2007 außer Kraft.

", "title": "Geltungstermin", "type": null, "subType": null, "number": "§ 5", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-27370960010006_1937769", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MARIHARTDr. BLASS
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Ing. SIMONDr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL - NAHRUNG
BundesvorsitzenderBundessekretär
FOGLARHAAS
Sekretär
GALLER
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "2985085_20101101": { "id": "2985085_20101101", "title": "Milchindustrie / ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-29850850000001_1991542", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag über eine Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag über eine Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-29850850010001_1991544", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-29850850010002_1991546", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

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Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige Prämie in der Höhe von € 150,00. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.

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§ 3

Geltungstermin

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 15. November 2010

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI Johann MARIHARTDr. Michael BLASS
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Ing. Josef SIMONDr. Michael BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
BundesvorsitzenderBundessekretär
Rainer WIMMERManfred ANDERLE
Sekretär
Franz GALLER
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "326720_20190101": { "id": "326720_20190101", "title": "Milchindustrie / ZKV Anrechnung Karenzzeiten / Zusatz", "children": [ { "id": "pr326724_2923456", "element": "para", "titleHtml": "

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über die Anrechnung von Karenzzeiten
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

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§ 2

Anrechnung von Karenzzeiten

", "contentHtml": "
a)

Für Karenzen, die ab 1.11.2011 und vor dem 1.1.2019 begonnen haben gilt: Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird für die Bemessung der Dienstalterszulage im Ausmaß von höchstens 10 Monaten angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt nur für jene Dienstverhältnisse, die seit Beginn dieser Karenz ununterbrochen aufrecht sind.

b)

Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben gilt: Karenzurlaube nach dem MSchG bzw. VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes, des Jubiläumsgeldes und der Dienstalterszulage im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.

c)

Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubiläumsgeld und die Dienstalterszulage höchstens im jeweils gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.

d)

Karenzen im Sinne des lit a) und b) werden für die Bemessung der Dienstalterszulage insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet.

Die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen eine Beschäftigung vereinbart wird/wurde und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden.

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§ 3

Geltungstermin

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt der Zusatzkollektivvertrag über die Anrechnung von Karenzzeiten vom 6. Dezember 2011 außer Kraft.

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Wien, am 30. Jänner 2019

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Fachexperte
Anton HIDEN
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ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über den Fahrtkostenersatz für Lehrlinge
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

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I

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr326742_2923485", "element": "para", "titleHtml": "
II

Zeitlicher Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

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III
", "contentHtml": "

Der Arbeitgeber übernimmt die Fahrkosten für Lehrlinge im Ausmaß von zwei Zugfahrten pro Berufsschuljahr gegen Vorlage der Belege.

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Wien, am 30. Jänner 2019

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Fachexperte
Anton HIDEN
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "326748_20190501": { "id": "326748_20190501", "title": "Milchindustrie / ZKV Umziehzeiten / Zusatz", "children": [ { "id": "pr326752_2923503", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

über die Ergänzung des Anhanges der Milchindustrie zu § 6 RKV
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Österreichs,

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr326756_2923509", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Zeitlicher Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag/diese Ergänzung zum Anhang tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

", "title": "Zeitlicher Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr326758_2923512", "element": "para", "titleHtml": "
III.
", "contentHtml": "

Der Anhang der Milchindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

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Wien, am 30. Jänner 2019

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Fachexperte
Anton HIDEN
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "792669_19870501": { "id": "792669_19870501", "title": "Milchindustrie / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-7926690000001_2361069", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

", "contentHtml": "

betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs

Verband der Milchindustrie 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-7926690010001_2361071", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a)
Räumlich:

Für das gesamt Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7926690010002_2361073", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Arbeitszeit

", "contentHtml": "
1.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 5. 1987 38,5 Stunden.

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen Normalarbeitszeit und Teilzeitarbeit im Einkommen aufrechterhalten.

Über die Anrechnung der Kosten der Arbeitszeitverkürzung ist anläßlich der nächsten Lohnrunde zu verhandeln.

2.
Die Anrechnung freiwilliger innerbetrieblicher zeitlicher Besserstellungen kann betriebsintern geregelt werden.
3.
Mehrarbeit

Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird.

Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.

Auf Zuschläge - ausgenommen Überstundenzuschläge - ist Rücksicht zu nehmen.

Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt ein Kalenderhalbjahr.

Der Freizeitausgleich ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen und soll nach Tunlichkeit in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrleistungsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden, darüber hinausgehende sind wie Überstunden abzurechnen.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden Mehrarbeitsstunden wie Überstunden abgerechnet. Dies gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch begründete Entlassung (nicht § 82 lit. h GewO) und ungerechtfertigten Austritt. In diesen Fällen gebührt nur die Entlohnung als Normalarbeitszeit.

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III.

Monatslöhne

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Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde für Überstunden gilt 1/154 des Monatsgrundlohnes und der Dienstalterszulage sowie der Zulagen gemäß § 12 Rahmenkollektivvertrag Anhang Milchindustrie und gemäß § 4 der Lohntafel. Diese Basis gilt auch für die Berechnung des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Sonn- und Feiertagszuschlages. Für alle anderen Zuschlagsberechnungen gilt ebenfalls der Teilungsfaktor 1/154. Für die Ermittlung der Normalstunde beträgt der Teilungsfaktor 1/167.

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IV.

Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

2.

Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, 25. September 1986

Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
Komm.Rat Ing. PecherDr. Smolka
Verband der Milchindustrie
ObmannGeschäftsführer
Gen.Dir. Dipl.-Ing. HeidrichDr. Smolka
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
ObmannZentralsekretär
Dr. StaribacherGöbl
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "861413_20251101": { "id": "861413_20251101", "title": "Milchindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung", "children": [ { "id": "pr861418_4999702", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle dem Verband der Milchindustrie angeschlossenen Molkerei- und Käsereibetriebe, sowie deren räumlich verbundene Nebenbetriebe.

c)
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen und gewerblichen Lehrlinge, die in den oben angeführten Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr861422_4999708", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Lohnsätze

", "contentHtml": "
Kategorie: Monatsgrundlohn
a. Molkerei- und KäsereigesellInnen bzw. Molkerei- und KäsereifacharbeiterInnen (ButtermeierInnen, KäserInnen, KäseschmelzerInnen u.ä.) sowie ProfessionistInnen, die in ihrer Profession verwendet werden, Turm- und WalzenfahrerInnen, geprüfte HeizerInnen und MaschinistInnen 2.918,50
b. ChauffeurInnen, FacharbeiterInnen im 1. Halbjahr nach der Auslehre, HeizerInnen während der Anlernzeit 2.776,50
c. HelferInnen in der Werkstätte, MitfahrerInnen, KranwärterInnen, HubstaplerfahrerInnen, PortierInnen, WächterInnen, qualifizierte Arbeitskräfte
qualifizierte Arbeit ist u.a. die Tätigkeit an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordert
2.689,00
d. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.407,00

Jene KraftfahrerInnen, die ein Lehrabschlusszeugnis im Lehrberuf BerufskraftfahrerInnen vorlegen, werden als FacharbeiterInnen eingestuft.

Lehrlingsentschädigung:
Im 1. Lehrjahr 972,00
Im 2. Lehrjahr 1.250,00
Im 3. Lehrjahr 1.805,50
Im 4. Lehrjahr 1.882,50

Der Lohn ist monatlich im Nachhinein auszubezahlen. Fällt der Zahltag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Auszahlung am vorhergehenden Werktag durchzuführen.

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§ 3

Zehrgelder und Übernachtungskosten

", "contentHtml": "
1.

Wenn ArbeitnehmerInnen Fern- oder Überlandfahrten oder andere Arbeitsverrichtungen außerhalb der Standortgemeinde (für Wien außerhalb der Gemeindebezirke I - XXIII) durchzuführen haben, wodurch ihnen besondere Aufwendungen verursacht werden, sind ihnen diese Mehrkosten wie folgt zu vergüten:

= 5Stunden; Abwesenheit < 7Stunden\" betrag=\"24,80\" class=\"entschaedigung\" name=\"Zehrgeld bei einer Abwesenheit von mindestens 5 Stunden\" pro=\"Tag\">
= 7Stunden\" betrag=\"36,52\" class=\"entschaedigung\" name=\"Zehrgeld bei einer Abwesenheit von mindestens 7 Stunden\" pro=\"Tag\">
Bei Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden 24,80
Bei Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 7 Stunden 36,52
für Nächtigung 45,99
2.

KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen, denen die Berechtigung zum Inkasso erteilt wird, erhalten bei ausgesprochenen Milchtouren, die mit vorgeschriebenen Kundenlieferschein erfolgen, ein Mankogeld in der Höhe von 1 ‰ des Inkassobetrages. Für alle übrigen Touren wird das Mankogeld im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.

3.

ArbeitnehmerInnen die außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb zwischen 11:00 und 13:00 Uhr haben, erhalten eine Vergütung von EURO 21,15.

4.

Bisherige günstigere Regelungen in den Betrieben bleiben aufrecht.

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§ 4

Zulagen

", "contentHtml": "
a.
Für HubstaplerfahrerInnen

HubstaplerfahrerInnen erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 5 % ihres Stundengrundlohnes.

b.
Für MilchsammeltankwagenfahrerInnen

MilchsammeltankwagenfahrerInnen, das sind KraftfahrerInnen, die einen Milchsammeltankwagen lenken und die für die quantitative Milchübernahme sowie für die Probeentnahme zur qualitativen Milchuntersuchung verantwortlich sind, erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 5 % ihres Stundengrundlohnes. Diese Zulage erhöht sich auf 10 % des Stundengrundlohnes, wenn der/die MilchsammeltankwagenfahrerIn allein (ohne MitfahrerIn) unterwegs ist.

c.
Für AlleinfahrerInnen von LKW-Zügen und Sattel-LKWs

LenkerInnen von LKW-Zügen und Sattel-LKWs erhalten, soferne sie alleine (ohne MitfahrerIn) unterwegs sind, für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage von 5 % ihres Stundengrundlohnes.

d.

Für händische Tankreinigung und Desinfektion gebührt eine Zulage in der Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes.

e.

ArbeitnehmerInnen, die haupttätig (ständig) an einer Milch- oder Käse- oder Butter- oder Topfenabpackanlage oder an einer vollautomatischen Absackanlage oder an einer Kannenwaschmaschine beschäftigt sind, gebührt eine Zulage in der Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes.

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§ 5

Dienstalterszulage (DAZ)

", "contentHtml": "

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

3; Dienstjahr <= 6\" betrag=\"138,92\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 3. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
6; Dienstjahr <= 9\" betrag=\"169,79\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 6. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
9; Dienstjahr <= 12\" betrag=\"199,63\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 9. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
12; Dienstjahr <= 15\" betrag=\"229,47\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 12. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
15; Dienstjahr <= 18\" betrag=\"260,34\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 15. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
18; Dienstjahr <= 21\" betrag=\"290,18\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 18. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
21; Dienstjahr <= 24\" betrag=\"322,08\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 21. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
24; Dienstjahr <= 27\" betrag=\"375,59\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 24. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
27; Dienstjahr <= 30\" betrag=\"398,22\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
30; Dienstjahr <= 33\" betrag=\"420,86\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 30. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
33; Dienstjahr <= 36\" betrag=\"442,47\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 33. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
36\" betrag=\"463,05\" class=\"zulage\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 36. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
3. Dienstjahr pro Monat 138,92
6. Dienstjahr pro Monat 169,79
9. Dienstjahr pro Monat 199,63
12. Dienstjahr pro Monat 229,47
15. Dienstjahr pro Monat 260,34
18. Dienstjahr pro Monat 290,18
21. Dienstjahr pro Monat 322,08
24. Dienstjahr pro Monat 375,59
27. Dienstjahr pro Monat 398,22
30. Dienstjahr pro Monat 420,86
33. Dienstjahr pro Monat 442,47
36. Dienstjahr pro Monat 463,05

Dienstalterszulagen können unter Anrechnung auf künftige DAZ-Sprünge / bzw. - Ansprüche vorgezogen werden.

Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

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§ 6

Geltungstermin

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft. Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. November 2026 in Kraft.

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Wien, am 19. November 2025

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Stefan BÜTTNER Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Fachexperte
Paul HASENÖHRL
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§ 2

Lohnsätze

Kategorie: Monatsgrundlohn
a. Molkerei- und KäsereigesellInnen bzw. Molkerei- und KäsereifacharbeiterInnen (ButtermeierInnen, KäserInnen, KäseschmelzerInnen u.ä.) sowie ProfessionistInnen, die in ihrer Profession verwendet werden, Turm- und WalzenfahrerInnen, geprüfte HeizerInnen und MaschinistInnen 2.918,50
b. ChauffeurInnen, FacharbeiterInnen im 1. Halbjahr nach der Auslehre, HeizerInnen während der Anlernzeit 2.776,50
c. HelferInnen in der Werkstätte, MitfahrerInnen, KranwärterInnen, HubstaplerfahrerInnen, PortierInnen, WächterInnen, qualifizierte Arbeitskräfte
qualifizierte Arbeit ist u.a. die Tätigkeit an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordert
2.689,00
d. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.407,00

Jene KraftfahrerInnen, die ein Lehrabschlusszeugnis im Lehrberuf BerufskraftfahrerInnen vorlegen, werden als FacharbeiterInnen eingestuft.

Lehrlingsentschädigung:
Im 1. Lehrjahr 972,00
Im 2. Lehrjahr 1.250,00
Im 3. Lehrjahr 1.805,50
Im 4. Lehrjahr 1.882,50

Der Lohn ist monatlich im Nachhinein auszubezahlen. Fällt der Zahltag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Auszahlung am vorhergehenden Werktag durchzuführen.

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§ 5

Dienstalterszulage (DAZ)

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

3. Dienstjahr pro Monat 138,92
6. Dienstjahr pro Monat 169,79
9. Dienstjahr pro Monat 199,63
12. Dienstjahr pro Monat 229,47
15. Dienstjahr pro Monat 260,34
18. Dienstjahr pro Monat 290,18
21. Dienstjahr pro Monat 322,08
24. Dienstjahr pro Monat 375,59
27. Dienstjahr pro Monat 398,22
30. Dienstjahr pro Monat 420,86
33. Dienstjahr pro Monat 442,47
36. Dienstjahr pro Monat 463,05

Dienstalterszulagen können unter Anrechnung auf künftige DAZ-Sprünge / bzw. - Ansprüche vorgezogen werden.

Die Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

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§ 15

Sonderzahlungen

A. Urlaubszuschuss
(1)

Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den ArbeitnehmerInnen ein Urlaubszuschuss. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf den Urlaubszuschuss, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.

(2)

Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden. Unabhängig vom Urlaubsantritt kann innerbetrieblich ein für alle ArbeitnehmerInnen einheitlicher Auszahlungszeitpunkt vereinbart werden.

(3)

Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.

(4)

Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt.

(5)

Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährte Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.

(6)

Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen,

a)

deren Arbeitsverhältnis vor Urlaubsantritt vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird;

b)

die gem. § 82 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden;

c)

die gem. § 82a der Gewerbeordnung*) austreten.

(7)

ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund (§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten, oder ArbeitnehmerInnen, die gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuss.

(8)

Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Urlaubszuschuss, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz).

Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht kein Urlaubszuschuss zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall des Urlaubszuschusses vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.

(9)

Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn bzw. bei Entlassung gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) zu einem Zeitpunkt, in dem der Urlaubszuschuss bereits ausbezahlt wurde, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, vorzeitigem Austritt aus wichtigen Gründen gemäß § 82a der Gewerbeordnung*), einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses und bei Lösung wegen Übertritts in die Pension, entfällt die Rückzahlungspflicht.

(10)

Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.

B. Weihnachtsremuneration
(1)

Den ArbeitnehmerInnen, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.

(2)

Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.

(3)

Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.

(4)

Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt.

(5)

Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen.

Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen.

(6)

Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen,

a)

deren Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird;

b)

die gem. § 81 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden oder

c)

die gem. § 82a der Gewerbeordnung*) austreten.

(7)

ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund (§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten oder die gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration.

(8)

Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht keine Weihnachtsremuneration zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Weihnachtsremuneration vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber.

(9)

Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) nach der Auszahlung der Weihnachtsremuneration, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration, entsprechend dem Rest des Berechnungszeitraumes, zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht.

*

In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht.

(10)

Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.

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§ 11

Lohnzahlung

(1)

Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.

(2)

Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.

(3)

Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.

(4)

Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.

(5)

Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.

(6)

Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen.

(7)

Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.

(8)

Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.

(9)

Die Lehrlingsentschädigung beträgt im

1. Lehrjahr mindestens35 %,
2. Lehrjahr mindestens45 %,
3. Lehrjahr mindestens65 %,
4. Lehrjahr mindestens70 %

des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.

(10)

Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. §§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten.

(11)

Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß § 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.

(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)

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§ 20

Lösung des Arbeitsverhältnisses

(1)

Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.

Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:

für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten 4 Wochen.

für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten6 Wochen,
über 2 Jahren8 Wochen,
über 5 Jahren13 Wochen,
über 15 Jahren17 Wochen,
über 25 Jahren 21 Wochen.
(2)

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(3)

Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

(4)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn

  • a)

    das gebührende Entgelt zu bezahlen,

  • b)

    über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und

  • c)

    die Arbeitspapiere auszufolgen.

Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.

Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.

(5)

Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.

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§ 22

Verfall von Ansprüchen

(1)

Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

(2)

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

(4)

Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.

Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.

(5)

Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt.

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§ 4

Arbeitszeit

(1)

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2)

Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.

(3)

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.

Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.

(4)

Gemäß § 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. § 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(5)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

(6)
Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(7)

Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.

(8)
Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.

Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.

2.

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.

3.

Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.

4.

Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

5.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.

6.

Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.

7.

Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

8.

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

9.

Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.

(9)
Tägliche Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn

1)

die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder

2)

eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von § 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.

(10)

Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.

Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.

(11)

Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.

(12)

Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

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§ 4

Zulagen

a.
Für HubstaplerfahrerInnen

HubstaplerfahrerInnen erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 5 % ihres Stundengrundlohnes.

b.
Für MilchsammeltankwagenfahrerInnen

MilchsammeltankwagenfahrerInnen, das sind KraftfahrerInnen, die einen Milchsammeltankwagen lenken und die für die quantitative Milchübernahme sowie für die Probeentnahme zur qualitativen Milchuntersuchung verantwortlich sind, erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage in der Höhe von 5 % ihres Stundengrundlohnes. Diese Zulage erhöht sich auf 10 % des Stundengrundlohnes, wenn der/die MilchsammeltankwagenfahrerIn allein (ohne MitfahrerIn) unterwegs ist.

c.
Für AlleinfahrerInnen von LKW-Zügen und Sattel-LKWs

LenkerInnen von LKW-Zügen und Sattel-LKWs erhalten, soferne sie alleine (ohne MitfahrerIn) unterwegs sind, für die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage von 5 % ihres Stundengrundlohnes.

d.

Für händische Tankreinigung und Desinfektion gebührt eine Zulage in der Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes.

e.

ArbeitnehmerInnen, die haupttätig (ständig) an einer Milch- oder Käse- oder Butter- oder Topfenabpackanlage oder an einer vollautomatischen Absackanlage oder an einer Kannenwaschmaschine beschäftigt sind, gebührt eine Zulage in der Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes.

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Zu § 12 Zulagen:

In Änderung des Abs. 2 werden nachstehende Regelungen aus dem bisherigen Kollektivvertrag übernommen.
a)

Partieführer und Partieführerinnen erhalten eine monatliche Zulage. Die Höhe der Zulage bleibt einer innerbetrieblichen Regelung überlassen, muss jedoch mindestens 10% betragen: Die Gewährung von Zulagen für Professionisten/Innen und Vorarbeiter/Innen bleibt einer innerbetrieblichen Regelung vorbehalten.

b)

Arbeitnehmer/Innen, die unter erschwerten Bedingungen (niedrige oder wechselnde Temperaturen, starke Luftzirkulation in geschlossen Kühlräumen usw.) beschäftigt sind, können für die Zeit dieser Arbeit im Wege einer innerbetrieblichen Regelung einen Zuschlag von mindestens 5% erhalten (Erschwerniszulage).

c)

Arbeitnehmer/Innen, die für das Funktionieren einer Flaschenkolonne sowie für das Funktionieren von Ein- und Auspackmaschinen verantwortlich sind, erhalten, soferne sie keinen ProfessionistInnenlohn oder andere Zulagen erhalten, eine Maschinenzulage (Schmutzzulage) von mindestens 10%. Alle übrigen, an diesen Maschinen Beschäftigten erhalten eine Maschinenzulage von mindestens 5% (Erschwerniszulage).

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Zu § 6 Pausen:

Gilt ab: 01.05.2019
In Ergänzung zu Abs. 2 gilt:

Eine Pause von 20 Minuten wird in die Arbeitszeit eingerechnet, wenn ausnahmsweise die Arbeitszeit an einem Tag 9 Stunden überschreitet.

ÄnderungenZKV vom 30.1.2019 / gültig ab 1.5.2019

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1.Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Ende

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III.

Der Anhang der Milchindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt:

(7) Umziehzeiten:

Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):

1.

Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

2.

Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:

a)

Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.

b)

Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.

c)

Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.

Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.

Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.

Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden

€ 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32

Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.

Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.

Beispielsrechnung:

Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden

[(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66

Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.

d)

Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.

3.

Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

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§ 2

Deputate

Jede/r Arbeitnehmer/In hat das Recht auf unentgeltlichen Bezug von täglich einem Liter Vollmilch (in Flaschen usw.).

Jede/r Arbeitnehmer/In hat darüber hinaus das Recht zum unentgeltlichen Bezug von einem Kilogramm Butter pro Monat.

“Das bestehende Milchdeputat (1 l Vollmilch täglich) kann auch in wertmäßig gleicher Höhe in Form von inländischen Molkereiprodukten in Anspruch genommen werden.

Jede/r ArbeitnehmerIn hat weiters Anspruch auf unentgeltlichen Bezug von inländischem Käse im Wert von EURO 6,97 pro Monat.

Für die Berechnung aller Deputate wird der Kleinhandel-Einstandspreis herangezogen.“

Bisher günstigere Bedingungen in den Betrieben hinsichtlich der Deputate bleiben aufrecht und dürfen nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.

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§ 3

Weihnachtszuwendungen

Jede/r ArbeitnehmerIn erhält als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von EURO 6,97 und 1 kg Butter.

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§ 4

Ablöse in Geld

Durch Betriebsvereinbarung können die Deputate sowie die Weihnachtszuwendungen in Geld abgelöst werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine Ablöse durch Einzelvereinbarungen erfolgen, die der Zustimmung des Kollektivvertragspartners der ArbeitnehmerInnen bedürfen. Diese gilt als erteilt, wenn die Gewerkschaft innerhalb von 3 Wochen (ab Übersendung der Vereinbarung mittels eingeschriebenen Briefes) keinen Widerspruch erhebt.

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