# Österreichischer Rundfunk Fernsehen (ORF) - **Variante:** `SI-2453_de` (Gruppe `oesterreichischer-rundfunk-fernsehen-orf`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen, Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** younion - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=oesterreichischer-rundfunk-fernsehen-orf&variant-id=SI-2453_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Einstellungen ab 1.1.2004 / Rahmen (Version 20150301, gültig ab 2003-12-31) ## Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks ### ABSCHNITT I EINLEITUNG #### § 1. Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 17.3.2003 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40229190/ORF-Gesetz/§-48-Anwendung-anderer-Bundesgesetze)§ 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. Nr. 83/2001 (im Folgenden “ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785)ORF-G” genannt) Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen. (2) Soweit in diesem KV auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen dieses KV gilt die gewählte Form für beide Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht verwiesen wird. #### § 2. Geltungsbereich Gilt ab: 01.03.2015 ÄnderungenZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015 (1) Dieser KV gilt für alle nicht in Abs. 2 angeführten Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.3.2015 begründet werden.Ende (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für 1. Direktoren ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40119465/ORF-Gesetz/§-24-Direktoren-und-Landesdirektoren)§ 24 Abs. 2 ORF-G); 2. Arbeitnehmer, die, ohne vom ORF dorthin entsandt worden zu sein, überwiegend ihren Dienst im Ausland versehen; 3. Personen, die zum Zweck ihrer beruflichen Aus- oder Fortbildung für die in ihrer Studienordnung vorgeschriebenen Dauer oder nicht länger als vier Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden (Praktikanten). (3) Für Arbeitnehmer des Orchesters gehen spezielle Regelungen der Orchesterordnung (Anlage 1) jenen der §§ 10 bis 28 vor. #### § 3. Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2004 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen. ### ABSCHNITT II ARTEN DER EINSTELLUNG #### § 4. (1) Die Einstellung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Geschäftsführung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit und deren voraussichtlicher zeitlicher Erforderlichkeit 1. auf unbestimmte Zeit für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (Anlage 2) nach Ausschreibung einer dafür gewidmeten Planstelle, wobei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Befristung von höchstens 12 Monaten vereinbart werden kann; 2. temporär nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40136847/ORF-Gesetz/§-32-Unabhaengigkeit)§ 32 Abs. 5 ORF-G für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (Anlage 2), wenn aufgrund der programmlichen Anforderungen eine flexible Gestaltung der Beschäftigung nötig ist, für einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten, wobei die Vertragsdauer unter Berücksichtigung der programmlichen Erfordernisse im Regelfall ein Kalenderjahr betragen soll, nach Ausschreibung einer dafür gewidmeten Planstelle; 3. befristet für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema (Anlage 2) für die Dauer der Abwesenheit von Arbeitnehmern gemäß Z. 1 und 2 oder eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs für ein konkretes Projekt für einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten; 4. befristet für die im Honorarkatalog (Anlage 4) genannten gestalterisch-künstlerischen oder produktionsbezogenen Tätigkeiten für die Dauer von Produktionen bzw. nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40136847/ORF-Gesetz/§-32-Unabhaengigkeit)§ 32 Abs. 5 ORF-G auch für eine längere Vertragsdauer, die unter Berücksichtigung der programmlichen Erfordernisse im Regelfall ein Kalenderjahr betragen soll. (2) Ein temporäres Arbeitsverhältnis (Abs. 1 Z. 2) gilt als unbefristet, wenn die Gesamtdauer der ab dem 31.12.2003 geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 Z. 2 und 3 mit nicht mehr als dreijähriger Unterbrechung dazwischen sechzig Monate überschritten hat. Redaktionelle Anmerkungen Beachte die im Zusatzkollektivvertrag vom 27.05.2003 (gültig ab 01.01.2004) festgehaltenen Konditionen zu Alt-Abfertigungsanwartschaften bzw. der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG. ### ABSCHNITT III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN #### § 5. Einstellungsbedingungen (1) Eine Einstellung ist nur vorzunehmen, wenn eine vollwertige Besetzung durch einen bereits im Dienst des ORF stehenden Arbeitnehmer nicht möglich ist. Zu besetzende Planstellen sind unternehmensintern durch das Personalbüro mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschreiben. (2) Auf Verlangen hat sich der Einstellungswerber umgehend einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des ORF zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung für die zu besetzende Stelle zu unterziehen. (3) Eine Einstellung darf nicht von politischen, religiösen oder weltanschaulichen Erwägungen und auch nicht von der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung abhängig gemacht werden. (4) Für eine Einstellung kommen Personen nicht in Betracht, für deren Beschäftigung eine erforderliche behördliche Bewilligung nicht vorliegt. #### § 6. Dienstvertrag, Dienstantritt, Personalverwaltung (1) Einstellungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 dürfen nur auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angabe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Abs. 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform. Bei Einstellungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 hat der schriftliche Honorarvertrag diese Angaben zu enthalten. (2) Wenn der Arbeitnehmer, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der ORF vom Dienstvertrag zurücktreten. Verhindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der ORF erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der Einstellungswerber hat auf Verlangen dem Personalbüro des ORF folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rechte abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heiratsurkunde einer aufrechten Ehe; Geburtsurkunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschlusszeugnisse von Schulen, Hochschulen, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erworben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vorangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbescheinigung. Ferner hat er einen Lebenslauf vorzulegen und einen Fragebogen betreffend allgemeine Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs. 3 erhobenen Daten, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Personalbüro des ORF die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Kopie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche des Arbeitnehmers werden nur durch Überweisung auf ein von ihm bekannt zu gebendes, auf ihn lautendes Konto erfüllt; auf Überweisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute besteht kein Rechtsanspruch. #### § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen während der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch erbracht werden. (2) Der Arbeitnehmer hat im und außer Dienst das Ansehen des ORF zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordern, schmälern könnte; insbesondere hat er auf die Pflichten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254106/ORF-Gesetz/§-4-Oeffentlich-rechtlicher-Kernauftrag)§ 4 Abs. 6 ORF-G Bedacht zu nehmen. Es ist ihm verboten, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, die den Rahmen geschäftsüblicher Repräsentation überschreiten und ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über sämtliche, ihm im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des ORF sowie personenbezogenen Daten über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Fall einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedereren Verwendungsgruppe vorübergehend herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer artverwandten Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. (5) Dem Arbeitnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom ORF in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er haftet für diese nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Der ORF ist berechtigt, zur Verrechnung eines Schadenersatzes Abzüge von Entgeltansprüchen zu machen. (6) Die dem Arbeitnehmer aus einer Versetzung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom ORF nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu ersetzen, ebenso die dadurch entstehenden angemessenen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der Arbeitnehmer über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw. Übersiedlungskosten oder eventueller Mehrkosten. (7) Dem Arbeitnehmer steht bei vermeintlichen Verstößen gegen seine Rechte das Beschwerderecht zu. Solche Beschwerden sind binnen 14 Tagen auf dem Dientweg an die zuständige Direktion oder Landesdirektion zu richten. Beschwerden sind unverzüglich weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung der Beschwerde bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Erledigung in der Sache schriftlich mitzuteilen. Der diesbezügliche Schriftverkehr ist dem Personalakt beizufügen. #### § 8. Verfall von Ansprüchen Der Arbeitnehmer hat, soweit es ihm möglich ist, Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Reiseaufwandsentschädigung und sonstige Vergütungen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens binnen vier Monaten ab Ende des Monats, in den das anspruchsbegründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. #### § 9. Diensterfindung, Urheberrecht (1) Diensterfindungen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181,NOR40059377/Patentgesetz-1970/§-7)§ 7 Abs. 3 Patentgesetz gehören dem ORF. Dafür gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181)Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. #### § 10. Arbeitsverhinderung (1) Der Arbeitnehmer hat, soweit es ihm möglich ist, dem ORF jede Arbeitsverhinderung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Krankenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des ORF ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassenärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. Dem ORF steht die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt zu. (2) Ist der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er, abhängig von seiner Gesamtdienstzeit im ORF, für die unten angeführten Zeiträume seinen Anspruch auf das Entgelt und anschließend für weitere zwei Monate auf 49% des Entgelts: | Gesamtdienstzeit | Zeitraum der Entgeltfortzahlung | |---|---| | unter 5 Jahren | 3 Monate | | nach 5 Jahren | 4 Monate | | nach 15 Jahren | 5 Monate | | nach 25 Jahren | 6 Monate. | Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. #### § 11. Urlaubsanspruch Der Anspruch auf Erholungsurlaub und Pflegefreistellung des Arbeitnehmers richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: (1) Für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 ist Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den Arbeitnehmer, der in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalenderjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. (2) Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw. 36 bzw. 30 Werktage entsprechen 33 bzw. 30 bzw. 25 Arbeitstagen. (3) Dem Arbeitnehmer im Turnusdienst gebührt zum gesetzlichen Urlaubsanspruch 3 Arbeitstage zusätzlich; sein Urlaubsanspruch wird in Arbeitsstunden gerechnet und beträgt achtmal die Anzahl der Arbeitstage des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub wird nach der Anzahl der laut Turnusplan nicht geleisteten Arbeitsstunden verbraucht. Es werden vom Ende der letzten tatsächlich geleisteten Schicht bis zum Antritt der ersten Schicht die laut Turnusplan anfallenden, wegen Urlaubs nicht geleisteten Arbeitsstunden vom Urlaubsanspruch abgezogen. (4) Ein Rücktritt des ORF von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betrieblichen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich 3 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Einem Arbeitnehmer, der seinen Urlaub über Aufforderung des ORF unterbrechen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen vom ORF zu ersetzen; ebenso sind ihm die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm nicht zurückerstattet wurden. (5) Arbeitnehmer im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis für ein volles Kalenderjahr begründet wurde, in diesem einen zusätzlichen Urlaub von 4 Arbeitstagen, der bei Nichtverbrauch in diesem Kalenderjahr verfällt. #### § 12. Urlaubsentgelt Gilt ab: 01.01.2010 (1) Hat der Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden geleistet, so erhält er zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstundenentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Überstundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeitraum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. November bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand oder in denen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc. nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regelmäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs. 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstundenentgelts des Berechnungszeitraums und des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers zum 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres als Dividend und dem Divisor 220. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (3) Die Regelung gemäß Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts aus den im Berechnungszeitraum angefallenen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 16 Abs. 7 Z. 2), Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit (§ 21), Zulagen für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2 und 3) sowie Gefahrenzulagen (§ 28 Abs. 1 Z. 1). Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt. Ende #### § 13. Sonderurlaub, Karenzurlaub (1) Dem Arbeitnehmer ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub in folgendem Ausmaß zu gewähren: | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage | |---|---| | bei Tod des Ehegatten, Lebensgefährten, von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage | | bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von über 50 km | 3 Arbeitstage | | bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von unter 50 km | 2 Arbeitstage | | einem männlichen Arbeitnehmer bei Geburt eines leiblichen Kindes | 2 Arbeitstage | | bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern | 1 Arbeitstag | | bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag. | (2) Dem Arbeitnehmer kann in besonders begründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der Zuerkennung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. (4) Der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 kann im Einvernehmen mit dem ORF einen einmaligen, einjährigen, unbezahlten Karenzurlaub aus familiären Gründen oder zu seiner Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen: 1. Ein Anspruch entsteht erst nach einer mindestens fünfjährigen effektiven Dienstzeit, ausgenommen für einen Karenzurlaub im Anschluss an eine Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz. Ein Karenzurlaub nach dieser Bestimmung kann nur im Ganzen oder in zwei gleichen Teilen in Anspruch genommen werden. 2. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrats eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen. 3. Auch während eines solchen Karenzurlaubs bleiben die Bestimmungen für Nebenbeschäftigung (§ 15) aufrecht. 4. Fallen in das jeweilige Urlaubsjahr Zeiten eines solchen Karenzurlaubs, so gebührt ein Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ein solcher Karenzurlaub kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre und der Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr bereits konsumiert sind. Gebührenurlaube, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Karenzurlaub in Anspruch genommen werden, verkürzen die Dauer des Karenzurlaubs entsprechend. #### § 14. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalendermonats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den Sozialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den Arbeitnehmer folgenden Monatsletzten, wenn danach die Pensionsleistung geltend gemacht werden kann. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung unverzüglich dem Personalbüro zu übermitteln. (3) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt den Hinterbliebenen ein Pauschalbetrag in der Höhe eines Sechstels der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes Anwartschaftsberechtigter auf Leistungen aus der betrieblichen Pensionsvorsorge war. Diese Leistung gebührt einem Ehegatten (in dessen Ermangelung einem Lebensgefährten) und Kindern zu gleichen Teilen, sofern der Dienstnehmer durch Übergabe einer Verfügung an das Personalbüro unter diesem Personenkreis keine andere Verteilung getroffen hat. #### § 15. Nebenbeschäftigung (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübt. Der Arbeitnehmer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, so hat eine Regelung im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat zu erfolgen. (2) Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung erst nach schriftlicher Genehmigung des ORF aufnehmen. Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 haben erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen dem ORF unter Angabe der relevanten Umstände schriftlich im Voraus anzuzeigen. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform bezweckt oder bewirkt. (3) Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 dürfen eine Tätigkeit im Vorstand, der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines Unternehmens sowie eine über bloße Kapitalveranlagung hinausgehende Unternehmensbeteiligung erst nach schriftlicher Genehmigung des ORF aufnehmen bzw. eingehen. #### § 16. Dienstreise Gilt ab: 01.01.2010 ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer über dienstlichen Auftrag außerhalb seines Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt. Ende (2) Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem Arbeitnehmer eine Reiseaufwandsentschädigung bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld: ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 1. Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im Inland gebührt im gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab. 2. Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab. Ende 3. Dienstreisen, die im In- und im Ausland stattfinden, werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 4. Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglichkeit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class) geboten oder die Nächtigungskosten durch den ORF gegen Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wurde. Ende 5. Wird dem Arbeitnehmer eine zumutbare Verpflegung angeboten (Einladung), so wird das Taggeld nach den steuerlichen Vorschriften gekürzt oder es entfällt. Einladungen sind bei der Dienstreiseabrechnung anzugeben. (3) Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag erteilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und unter Nutzung von Fahrpreisermäßigungen durchzuführen. Im Besonderen gilt: 1. Gegen Belegvorlage werden bei Bahnfahrten die Kosten für die 1. Klasse vergütet. 2. Für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag gebührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete. (4) Besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten für Gepäcktransporte, Porti, Fernsprechgebühren etc., werden gegen Vorlage der Originalbelege vergütet. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (5) Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzubringen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen. Ende (6) Die Dienstreise beginnt mit Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher, und endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden, nach Ankunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu einer Stunde nicht berücksichtigt werden. (7) Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird nach Abschnitt IV und den folgenden Bestimmungen verrechnet: 1. Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Arbeitszeit. 2. Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Lenken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalarbeitszeit bzw. an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit und wird als Reisezeit mit einer Reisezeitvergütung in Höhe eines halben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland für jede vollendete Stunde abgegolten; bei Schlafwagenbenützung ist die Reisezeit für die Berechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunden zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder Ersatzwochenende bzw. in die Mindestruhezeit (§ 19 Abs. 5) fällt, ist sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Reisezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindestruhezeit (§ 19 Abs. 5) dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des § 20 zu entlohnen. (8) Der Arbeitnehmer, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung verhindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung, wenn er den Beginn und das Ende dieser Arbeitsverhinderung seiner Dienststelle sofort anzeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, vergütet der ORF nach Prüfung des Sachverhalts die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt dem Arbeitnehmer für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (9) Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesgebiets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Monat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers an einem Wochenende oder Ersatzwochenende vom ORF zu vergüten. Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt jeweils 2 aufeinander folgende Tage dienstfrei zu geben. (10) Stirbt der Arbeitnehmer während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung nach Österreich oder innerhalb Österreichs vom ORF getragen. (11) Ist ein Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 ununterbrochen mehr als vier Stunden über dienstlichen Auftrag von seiner Dienststelle abwesend und dadurch von seiner Leistung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z. 17 EStG ausgeschlossen, so gebührt ihm für eine solche Dienstreise, ohne dass die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 10 anzuwenden sind, eine Tagesdiät in Höhe von fünf Zwölftel des gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes. #### § 17. Dienst-, Schutzkleidung (1) Wird der Arbeitnehmer durch den ORF verhalten, eine Dienstkleidung zu tragen, ist ihm diese vom ORF zur Verfügung zu stellen. (2) Übt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, für die eine Schutzkleidung vorgeschrieben oder nötig ist, weil die eigene Kleidung über das normale Maß hinaus abnützt oder beschmutzt würde, so ist ihm vom ORF eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. (3) Dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Kleidung bleibt Eigentum des ORF, der auch für die Kosten der Instandhaltung und Reinigung aufkommt. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, diese Kleidungsstücke sorgfältig zu behandeln und sie nur im Dienst zu tragen. Hat der Arbeitnehmer Beschmutzung, Beschädigung oder Verlust selbst verschuldet, so ist er ersatzpflichtig. (4) Werden eigene Kleider des Arbeitnehmers im Dienst unverschuldet beschmutzt oder beschädigt, sind ihm vom ORF die Kosten der Reinigung oder Instandsetzung zu vergüten oder ist der entstandene Schaden in angemessener Höhe zu ersetzen. #### § 18. Dienstausweis Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erhalten auf Kosten des Unternehmens einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwahren und im Dienst mitzuführen ist. ### ABSCHNITT IV ARBEITSZEITBESTIMMUNGEN #### § 19. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 (1) Die Normalarbeitszeit ist auf der Fünftagewoche aufgebaut und beträgt 40 Wochenstunden in einer der folgenden Dienstarten: 1. Normaldienst: 8 Stunden täglicher zusammenhängender Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, deren Beginn im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt wird. 2. Unregelmäßiger Dienst: 5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit im Zeitraum Montag bis Sonntag, bei dem die Diensteinteilung durch Dienstplan auch auf einen kürzeren Zeitraum als für eine Kalenderwoche erstellt und der Dienst unregelmäßig zu verschiedenen Tageszeiten angetreten wird. 3. Turnusdienst: ein zusammenhängender, in Schichten von 8 bis 12 Stunden Arbeitszeit aufgrund besonderer Diensteinteilung wechselnder Dienst, der für mindestens eine Kalenderwoche festgelegt wird, bei dem der Dienst zu verschiedenen Tageszeiten angetreten werden kann und die 40-Stunden-Woche im Schichtzeitraum erreicht wird. (2) Dem Arbeitnehmer ist eine Pause von einer halben Stunde bis zu 2 Stunden zu gewähren, die möglichst in der Mitte der Arbeitszeit zu liegen hat. Beginn und Ende dieser Pause werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauseneinteilungen für Dienste außerhalb des Ortsbereichs. Die Dauer der Pausen ist in die normale Arbeitszeit nicht einzurechnen. (3) Der Arbeitnehmer hat im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse über die normale Arbeitszeit hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 20 Überstunden und Feiertagsarbeit zu leisten. (4) Als Feiertage gelten die gesetzlich festgelegten sowie der 24. und 31. Dezember, für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft außerdem der Versöhnungstag. (5) Dem Arbeitnehmer ist zwischen dem Ende eines Dienstes und dem Beginn des nächsten eine Mindestfreizeit von 11 Stunden zu gewähren. (6) Innerhalb eines Kalenderjahres darf der Arbeitnehmer nicht länger als 100 Kalendertage in einer anderen Dienstart verwendet werden, als dienstvertraglich vereinbart ist. Dienstartänderungen von weniger als 3 Tagen gelten als Änderung für 3 Tage. (7) Für den unregelmäßigen Dienst und den Turnusdienst gelten folgende Bestimmungen: 1. Im unregelmäßigen Dienst ist der Dienstplan spätestens 2 Tage, eine Änderung des im Dienstplan festgelegten Dienstes spätestens bis 16.30 Uhr des Vortags mitzuteilen. 2. Im Turnusdienst erfolgt die Diensteinteilung durch Dienstpläne, die spätestens 3 Tage vor Beginn der Laufzeit des Dienstplans bekannt zu geben sind. 3. Ein Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst kann auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Für jede Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) gebührt eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 56 Stunden, in die 2 Kalendertage eingeschlossen sind. Die Freizeit beginnt nach der letzten Normalarbeitsstunde. Das Ersatz-Freizeitwochenende (mindestens 56 Stunden) ist spätestens am Donnerstag für die kommende Woche bekannt zu geben. 4. Der Dienst im Turnusdienst ist so einzuteilen, dass dem Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten 13 dienstfreie Wochenenden oder Ersatzwochenenden gesichert sind, die auch aneinander gereiht werden können. 5. Arbeitnehmern, die im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst für die aktuelle Berichterstattung benötigt werden, ist mindestens ein freies Wochenende pro Monat zu sichern. Den übrigen Arbeitnehmern im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst gebühren 2 freie Wochenenden pro Monat. An den in diesem Absatz erwähnten freien Wochenenden darf der Arbeitnehmer auch nicht gegen Bezahlung von Überstunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden. 6. Die Teilung des unregelmäßigen Dienstes innerhalb eines Arbeitstags ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist eine solche jedoch unumgänglich notwendig, so darf sie nur erfolgen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen zutreffen: a) die Freizeit zwischen den beiden Dienstteilen darf höchstens 5 Stunden betragen, b) der Dienstantritt darf nicht öfter als zweimal an einem Kalendertag erfolgen, c) der zweite Dienstteil muss am selben Kalendertag angetreten werden wie der erste, d) ein Teil des Dienstes muss mindestens mit 3 Stunden gerechnet werden, e) nach dem Ende des an einem Tag angetretenen zweiten Dienstteils und dem Dienstantritt am nächsten Tag muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Eine Arbeitspause bis zu 2 Stunden ist keine Dienstteilung im Sinne dieser Bestimmung. Wird der Dienst geteilt, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Vergütung in Höhe eines halben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland. 7. Entstehen im unregelmäßigen Dienst Arbeitsleistungen von mehr als 8 Stunden, so sind auf diese Mehrdienstleistungen die Bestimmungen des § 20 anzuwenden. (8) Einzelvertraglich kann eine geringere als die wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart werden. In einer solchen Vereinbarung ist die Verteilung der verringerten Normalarbeitszeit zu regeln. Unregelmäßiger Dienst liegt auch bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit nur dann vor, wenn die Diensteinteilung durch Dienstplan erfolgt. Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen sind bis zum Ausmaß von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als Mehrstunden mit dem Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) abzugelten. #### § 19a. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 gilt § 19 mit folgenden Änderungen: 1. Die Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren und darf während eines Zeitraums von sechs Monaten nicht mehr als vier Fünftel des 4,3–fachen der gesetzlichen Normalarbeitszeit betragen. 2. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist einzelvertraglich zu regeln. Unregelmäßiger Dienst liegt auch bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit nur dann vor, wenn die Diensteinteilung durch den Arbeitgeber erfolgt. 3. Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen sind bis zum Ausmaß von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als Mehrstunden mit Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) abzugelten. #### § 19b. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Mit Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 ist die Arbeitszeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzelvertraglich zu vereinbaren; § 19 gilt nicht. #### § 20. Überstunden-, Feiertagsarbeit (1) Überstunden sind Arbeitsstunden, die über 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche hinausgehen; sie dürfen nur über ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten im Voraus erbracht werden. (2) Überstunden werden mit einem Zuschlag zum Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) vergütet. Der Zuschlag beträgt höchstens 100 % und richtet sich nach der Lage der Überstunden wie folgt: 1. in die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %, 2. an Wochenenden oder Ersatzwochenenden beträgt der Zuschlag 75 %, 3. ansonsten beträgt der Zuschlag 50 %. (3) Jede begonnene halbe Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet. (4) Werden Überstunden angeordnet, die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, gebührt eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Arbeitsleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat. Überstunden, die mit einer bis zu zweistündigen Unterbrechung an vorangehende Arbeitszeit anschließen, gelten als unmittelbar anschließend. (5) Für Überstunden ist Zeitausgleich nach folgenden Bestimmungen vorgesehen: 1. Für sämtliche Überstunden gebühren dem Arbeitnehmer auf Verlangen getrennt ein Zeitausgleich von 1 : 1 und der in Abs. 2 festgelegte Zuschlag. Sofern ein Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht erfolgt ist, ist der Normal-Stundenlohn abzurechnen. 2. Ein Zeitausgleich kann vom ORF innerhalb des laufenden oder des folgenden Kalendermonats eine Woche im Voraus und in ganzen Arbeitstagen angeordnet werden, wobei für einen Zuschlag von 50 % eine halbe, einen Zuschlag von 75 % eine Dreiviertel- und für einen Zuschlag von 100 % eine volle Zeitausgleichsstunde zu gewähren ist. Ist ein solcher Zeitausgleich nicht oder nur teilweise erfolgt, so sind die nicht ausgeglichenen Überstunden abzurechnen. (6) Arbeitsleistungen an Tagen, die gemäß § 19 Abs. 4 als Feiertage gelten und nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen; für sie gebührt ein Feiertagsentgelt von 175 % des Normal-Stundensatzes (§ 24 Abs. 3) pro Stunde. Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen. (7) Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, mit denen Mehrdienstpauschalen (Abs. 9) vereinbart wurden. Mehrdienstleistungen von Arbeitnehmern der Verwendungsgruppen 16 bis 18, mit denen keine geringere als die wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind mit Mehrdienstpauschalen abzugelten. (9) Mehrdienstpauschalen sind im Nachhinein fällig. Bezieher von Mehrdienstpauschalen haben keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt (§ 12), Reisezeitvergütung (§ 16 Abs. 7 Z. 2), Taggelder gemäß § 16 Abs. 11 sowie Zulagen nach den §§ 21, 22, 24a und 28. Dauert das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat, so wird das Mehrdienstpauschale nach Arbeitstagen aliquotiert. Der Arbeitnehmer und der ORF können von der Vereinbarung einer Mehrdienstpauschalierung jederzeit mit Wirkung zum folgenden Monatsletzten zurücktreten. (10) Ein Überstunden- bzw. Feiertagsentgelt gebührt Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 dann nicht, wenn Überstunden bzw. Arbeitsleistung am Feiertag ausdrücklich vereinbart und bei der Entgeltgestaltung bereits berücksichtigt wurden. #### § 21. Nacht-, Wochenenddienstzulage (1) Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde gebührt eine Nachtdienstzulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). (2) Für jede an einem Samstag oder Sonntag geleistete Normalarbeitsstunde gebührt eine Wochenenddienstzulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetags anschließen. (3) Dienstleistungen nach Abs. 1 und 2, die weniger als 30 Minuten gedauert haben, werden mit einer halben Zulage verrechnet. (4) Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 haben, wenn ihre Arbeitsleistung in der Nacht oder am Wochenende ausdrücklich vereinbart und bei der Entgeltgestaltung bereits berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Zulagen nach Abs. 1 und 2. #### § 22. Zulage für den unregelmäßigen Dienst Gilt ab: 01.03.2015 (1) Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die aufgrund ihres Dienstvertrags einen unregelmäßigen Dienst gemäß § 19 leisten, gebührt eine monatliche, im Nachhinein fällige Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). ÄnderungenZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015 (2) Den in Abs. 1 genannten Arbeitnehmern gebührt zusätzlich eine von der jeweiligen Diensteinteilung abhängige, stundenweise Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet. Keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben. Ende (3) Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die fallweise zum unregelmäßigen Dienst herangezogen werden, gebührt eine tageweise Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 3). ### ABSCHNITT V ENTGELTBESTIMMUNGEN #### § 23. Entgeltanspruch Jedem Arbeitnehmer gebühren unbeschadet gesetzlicher Ansprüche Grundentlohnung, Remunerationen, Zulagen und Vergütungen sowie Entgelt für Überstunden- und Feiertagsarbeit und Urlaubsentgelt nach den Bestimmungen dieses KV. #### § 24. Grundentlohnung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Gilt ab: 01.01.2014 (1) Die Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erhalten ein Gehalt, dessen Höhe von 1. der Verwendungsgruppe der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit laut Tätigkeitsbeschreibung im Verwendungsgruppenschema (Anlage 2) und 2. der Gehaltsstufe (Abs. 2) abhängt. (2) Die Gehaltsstufe ergibt sich aufgrund der Summe der Dienst- und Vordienstzeiten (Z. 1 bis 3) aus der Gehaltsstufenregelung (Z. 4): 1. Dienstzeiten sind alle Zeiträume, während derer ein Arbeitsverhältnis zum ORF, zu einem Tochterunternehmen des ORF oder einem Arbeitgeber, während dessen der Arbeitnehmer an den ORF im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008655)Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Arbeitskraft überlassen war, vor oder nach der Einstellung bestanden hat. 2. Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer nachzuweisende Zeiträume vor der Einstellung und nach Vollendung des 19. Lebensjahres, a) während derer eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat, b) der Ausübung eines freien Berufs, für den keine solche Pflichtversicherung bestanden hat, sofern das daraus laut Steuerbescheid erzielte Einkommen zumindest die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, c) eines Grundwehr- oder Zivildienstes, d) eines nach den jeweiligen Vorschriften abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung im Ausmaß der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer, wobei Zeiten einer für die Verwendung nach der Einstellung einschlägigen Berufsausübung (lit. a und b), eines dafür einschlägigen Studiums (lit. d) sowie Zeiten nach lit. c voll und Zeiten einer nicht einschlägigen Berufsausübung (lit. a und b) ab einer Dauer von jeweils mindestens 6 Monaten sowie Zeiten eines nicht einschlägigen Studiums zu einem Drittel angerechnet werden und das Höchstmaß an Vordienstzeiten insgesamt 10 Jahre beträgt. 3. Der Arbeitnehmer hat die für den Nachweis von Vordienstzeiten nötigen Urkunden unverzüglich vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage wird eine sich aus Vordienstzeiten ergebende höhere Gehaltsstufe erst ab dem der Vorlage unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat berücksichtigt. 4. Gehaltsstufenregelung: a) Ohne Dienst- und Vordienstzeiten gebührt die Gehaltsstufe 0 (Anfangsgehalt). An die Gehaltsstufe 0 schließen in der angegebenen Reihenfolge Vorrückungen, bei denen sich das Gehalt nach Ablauf der dem jeweiligen Vorrückungszeitraum entsprechenden Dienst- bzw. Vordienstjahre um den angeführten Prozentsatz des Anfangsgehalts wie folgt erhöht: 3 Biennien (Vorrückungszeitraum 2 Jahre) zu je 4 % (Gehaltsstufen 1–3), - 3 Biennien (Vorrückungszeitraum 2 Jahre) zu je 5 % (Gehaltsstufen 4–6), - 5 Triennien (Vorrückungszeitraum 3 Jahre) zu je 3 % (Gehaltsstufen 7–11), - 3 Quinquennien (Vorrückungszeitraum 5 Jahre) zu je 2 % (Gehaltsstufen 12–14), - wobei nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Vorrückungen mehr gebühren. b) Für den Zeitpunkt der Einstellung ist die Summe der Dienst- und Vordienstzeiten, wobei konkrete Zeiträume nur einmal berücksichtigt werden, zu bilden und um diese das Eintrittsdatum für die Ermittlung der Gehaltsstufe vorzuverlegen (fiktives Eintrittsdatum). c) Aus dem fiktiven Eintrittsdatum und der Vorrückungsregel nach lit. a ergeben sich die Gehaltsstufe bei Einstellung und die Termine der weiteren Vorrückungen. Fällt ein Vorrückungsstichtag nicht auf einen Monatsersten, so ist die höhere Gehaltsstufe erst zum nächsten Monatsersten zu berücksichtigen. ÄnderungenZusatzkollektivvertrag vom 22.10.2013 / gültig ab 01.01.2014 Der Vorrückungstermin gemäß lit. c, der auf den 31.12.2013 folgt, wird abweichend von lit. a für jede Gehaltsstufe einmalig um 15 Monate nach hinten verschoben. Die anschließenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert gemäß § 24 Abs. 2 Z. 4 lit. a. (z.B. ursprünglicher (alter) Vorrückungstermin Stufe 2.: 1.2.2014, neuer Termin Stufe 2: 1.5.2015, nächste Vorrückung in Stufe 3: 1.5.2017). Ende (3) Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Anfangsgehälter sind in der Gehaltstabelle (Anlage 3) festgelegt. Für alle Teilberechnungen des Gehalts gilt, dass das Monatsgehalt aus 22 Tagesbezügen bzw. 173 Normal-Stundensätzen und der Tagesbezug aus 8 Normal-Stundensätzen besteht. (4) Das Gehalt ist ab dem vierten Kalendermonat nach Einstellung im Vorhinein fällig und so anzuweisen, dass es am letzten Banktag vor Beginn des Kalendermonats auf dem vom Arbeitnehmer angegebenen Konto (§ 7 Abs. 6) für diesen verfügbar ist; ansonsten ist es im Nachhinein fällig. (5) Dauert das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat, so werden das Gehalt und ständige Zulagen nach Arbeitstagen aliquotiert. Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit weniger als die Normalarbeitszeit, so werden Gehalt und ständige Zulagen aliquot vermindert. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (6) Ist für die Ausübung einer dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit eine Einschulung erforderlich, so erfolgt die Bezahlung nach der bisherigen oder im Falle der Einstellung einer niedereren Verwendungsgruppe als jener der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit, wobei dem Einzuschulenden die Differenz zwischen den Gehaltsansätzen seiner Verwendungsgruppe und jener der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit in der Gehaltsstufe 0 als Einschulungszulage gebührt. Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung. Ende #### § 24a. Zulage der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gebührt bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eine Verwendungszulage nach folgenden Bestimmungen: 1. Der Arbeitnehmer hat zumutbare Vertretungen zu übernehmen. Dauert die Vertretung 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage oder länger und entsprechen die zusätzlich übernommenen Aufgaben überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Verwendungszulage, sofern dies bei der Eingruppierung nicht bereits berücksichtigt wurde. Die Verwendungszulage beträgt 5 % des monatlichen anteiligen Gehalts. 2. Gebührt gemäß Z. 1 eine Verwendungszulage, so beträgt diese bei Vertretungen für eine Dauer von mehr als 8 aufeinanderfolgenden Wochen wegen Schutzfristen, Karenzurlauben, Krankenständen oder Leistung des Wehr- oder Zivildienstes die Gehaltsdifferenz (Gehaltsstufe 0) zwischen der Verwendungsgruppe des Vertretenen und des Vertretenden. 3. Der Arbeitnehmer hat weiters für einzelne Produktionen (Sendungen) oder bei einer Vakanz von Planstellen zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, die überwiegend den Merkmalen einer höheren Verwendungsgruppe entsprechen. Hiefür gebührt eine Verwendungszulage, die im Einzelfall einvernehmlich festzulegen ist, sofern generelle Regelungen in den Tätigkeitsbeschreibungen nicht bestehen. 4. Verwendungen gemäß Z. 3 sind mit 132 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. 5. Verwendungszulagen werden tageweise verrechnet. Arbeitnehmer der Verwendungsgruppen 16 bis 18 haben keinen Anspruch auf Verwendungszulagen. #### § 25. Grundentlohnung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 erhalten ein Honorar, dessen Höhe sich aus der vereinbarten Arbeitsleistung nach den Ansätzen des Honorarkatalogs (Anlage 4) ergibt. Honorare sind im Nachhinein fällig. #### § 26. Leistungsentlohnung Gilt ab: 01.03.2015 ÄnderungenZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015 (1) Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann den Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Diese ist als solche zu kennzeichnen.Ende (2) Für Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4, deren Grundentlohnung durch den Honorarkatalog (Anlage 4) bestimmt wird, ist als Leistungsentlohnung die Überzahlung der Ansätze des Honorarkatalogs möglich. #### § 27. Remuneration (1) Dem Arbeitnehmer gebührt am 1. April und am 1. Oktober jedes Kalenderjahres je eine Remuneration in Höhe eines Sechstels folgender Bezüge während der vorangegangenen sechs Kalendermonate (Bemessungszeitraum): Zulagen gemäß § 22 Abs. 1, Gehälter (§ 24), Honorare (§ 25), Leistungsentlohnung (§ 26). (2) Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April oder 1. Oktober geendet, so wird die Remuneration vom verkürzten Bemessungszeitraum (Abs. 1) bis zum Austritt berechnet und zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Liegen zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht alle Daten vor, erfolgt die Nachzahlung mit der nächsten möglichen Abrechnung. #### § 28. Entgelt für alle Arbeitnehmer (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eine Gefahrenzulage nach den folgenden Bestimmungen: 1. Anspruch auf eine Gefahrenzulage laut Zulagentabelle (Anlage 3) hat der Arbeitnehmer, der a) bei Arbeiten an gefährlichen, mehr als 6 m über dem Boden gelegenen ungesicherten Arbeitsplätzen einer Absturzgefahr ausgesetzt ist oder b) ohne einer Absturzgefahr ausgesetzt zu sein Arbeiten unter Umständen zu verrichten hat, die für gewöhnlich eine besondere Unfallgefahr mit sich bringen, sofern die besondere Gefahrensituation (zwangsläufige Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers), für die die Zulage bezahlt wird, auch nach Treffen aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften vorliegt und im dienstlichen Interesse nicht vermeidbar ist. 2. Gefahrenzulagen stehen unter den anspruchsbegründenden Voraussetzungen pro Kalendertag nur je einmal zu. (2) Wird ein Arbeitnehmer besonderen Gefahrensituationen ausgesetzt (z.B. Einsatz in Gebieten bewaffneter Auseinandersetzungen oder von Naturkatastrophen), so ist er auf Kosten des Unternehmens angemessen gegen Unfall, Tod und Invalidität zu versichern. (3) Für Arbeiten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen zwangsläufig eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, kann durch Betriebsvereinbarung eine stundenweise Zulage vereinbart werden. ### ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN #### § 29. Auslegung des KV Sollten sich bei der Auslegung dieses KV Meinungsverschiedenheiten ergeben, so hat sich damit ein aus je 3 Vertretern der Vertragspartner zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für die Vertragspartner bindend. Für die Änderungen des KV ist dieser Ausschuss nicht zuständig. #### § 30. Anlagen Folgende Anlagen bilden einen Bestandteil dieses KV: 1. Orchesterordnung als Anlage 1 2. Verwendungsgruppenschema als Anlage 2 3. Gehalts- und Zulagentabelle als Anlage 3 4. Honorarkatalog als Anlage 4 Wien, am 17. März 2003 | Für den Österreichischen Rundfunk: | | |---|---| | Die Generaldirektorin: | | | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | 4 Anlagen ### ANLAGE 1 zum Kollektivvertrag ORCHESTERORDNUNG Sonderbestimmungen für Mitglieder des ORF-Orchesters gemäß § 2 Abs. 3 KV #### § 1. Geltungsbereich (1) Die Orchesterordnung beinhaltet materiellrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des ORF-Orchesters. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KV. (2) Die Orchesterordnung gilt für Mitglieder des ORF-Orchesters, die Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 oder 3 KV sind. #### § 2. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach besten Kräften an den künstlerischen Aufgaben des Orchesters mitzuwirken und nach Maßgabe der Erfordernisse zur Verfügung zu stehen. Er hat sich der künstlerischen Auffassung des Dirigenten bei Proben und Aufführungen zu fügen, auch dann, wenn diese Auffassung von seiner eigenen oder der herkömmlichen abweicht. #### § 4. Feiertage, Wochenendruhe (1) Als Feiertage gelten die in § 19 Abs. 4 KV festgelegten Tage. Grundsätzlich ist zu trachten, dass Feiertage spielfrei sind. Im Ausnahmefall können jedoch Konzerte bzw. die dazu gehörenden Generalproben auch an Feiertagen stattfinden. Diese Dienste werden als Normaldienste im Jahreslimit gezählt. Für den Feiertag gebührt ein Ersatzruhetag. (2) Pro Kalenderjahr sind dem Arbeitnehmer 23 freie Wochenenden zu gewähren. #### § 5. Arbeitsverhinderung (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung gemäß § 10 KV so rasch wie möglich dem Orchesterbüro bekannt zu geben. Durch Arbeitsverhinderung verringert sich das Jahreslimit um jene Anzahl von Diensten, die der verhinderte Arbeitnehmer zum Dienst eingeteilt war; falls für die Zeit der Dienstverhinderung noch keine (Monats-)Einteilung vorliegt, um die durchschnittliche Zahl der Dienste, die von der betreffenden Instrumentengruppe geleistet werden. Durch Krankheit über ein Monat hinaus können keine Überdienste im Jahreslimit entstehen. (2) Dem Arbeitnehmer werden für Pflege- und Sonderurlaub jene Dienste gutgeschrieben, die auf die jeweiligen Verhinderungstage laut Dienstplan entfallen. Liegt keine Diensteinteilung vor, werden jene Dienste gutgeschrieben, die von der entsprechenden Instrumentengruppe an diesen Tagen gespielt wurden. #### § 6. Zulagen (1) Für das Spielen eines ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine monatliche Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Ständig verwendete Nebeninstrumente können ausschließlich folgende sein: Piccolo bei Flöten bzw. Flöte bei Piccolo, Englischhorn bzw. Oboe bei Englischhorn, D-Klarinette, Es-Klarinette, Bassklarinette bzw. Klarinette bei Bassklarinette, Kontrafagott bzw. Fagott bei Kontrafagott, Vibraphon. Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich in gleicher Weise auf das Musizieren mit einem zuvor genannten Nebeninstrument gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage. (2) Für das Spielen eines nicht ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt, außer für die Mitglieder der Schlagzeuggruppe, eine Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Nicht ständig verwendete Nebeninstrumente sind solche, die weder in einem Dienstvertrag eines Orchestermitgliedes noch in Abs. 1 genannt sind, wie z.B. Wagnertuba, Altposaune, engmensurierte Posaune, Oboe d’amore, Altflöte, Saxophon, E-Bass. Für das Spielen einer D-Trompete (Bach-Trompete) gebührt die Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). (3) Bei einer Besetzung des Orchesters oder Orchesterteils mit nicht mehr als 15 Musikern muss in künstlerischen Belangen Einvernehmen mit den betroffenen Musikern hergestellt werden. Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes. (4) Für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagott, Oboe, Klarinette) durch den Arbeitnehmer gebührt diesem eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Stellt der Arbeitnehmer über Vereinbarung mit dem Unternehmen ein Instrument bei, so gebührt ihm pro Monat der Beistellung je Instrument eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). (5) Für außergewöhnliche konzertante Leistungen, das sind solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind und über das normale Maß eines Orchester-Solos hinausgehen, gebührt eine Zulage, deren Höhe jeweils im Einzelfall zu vereinbaren ist. Solche außergewöhnlichen konzertanten Leistungen sind z.B.: große Oboe d’amore-Arien in einer Bach-Passion, Collage für Streichquartett und Orchester (Blacher), La Transfiguration de Notre Seigneur Jesus Christ (Messiaen), Anti-Konzert für Klarinette und Orchester (Fürst). Nicht von dieser Zulage erfasst sind solistische Leistungen in einem großen Solo-Konzert. Solche Leistungen sind gesondert zu honorieren. Die Zulagen nach Abs. 2 und 5 schließen einander aus. (6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vorübergehend jede Stimme seiner Instrumentengruppe zu spielen, wenn die übrigen Mitglieder seiner Gruppe zur selben Zeit beschäftigt oder durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe verhindert sind. 2. Bläser können zum Spiel der Stimme eines 1. Bläsers, 4. Bläser zum Spiel der Stimme eines 3. Bläsers, Tuttimusiker zum Spiel als Stimmführer bzw. Konzertmeister nur einvernehmlich herangezogen werden. (7) Es besteht Anspruch auf die Zulage gemäß § 22 Abs. 1, nicht jedoch auf Zulagen gemäß §§ 21 und 22 Abs. 2 des Kollektivvertrags. #### § 7. Dienstkleidung Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen in der für Orchestermitglieder üblichen, dem Anlass entsprechenden Dienstkleidung zu erscheinen. Hiefür wird männlichen Orchestermitgliedern alle 4 Jahre ein schwarzer Anzug und alle 10 Jahre ein schwarzer Frack zur Verfügung gestellt, weiblichen Orchestermitgliedern alle vier Jahre ein schwarzes Kleid. Diese Dienstkleidung ist nur in Erfüllung der Dienstpflicht zu verwenden. #### § 9. Nebenbeschäftigung § 15 KV gilt mit der Maßgabe, dass über Nebenbeschäftigungsansuchen, die Musikerdienste betreffen, unverzüglich zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist die Erteilung einer Dienstfreistellung; eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Nebenbeschäftigung während des Gebührenurlaubs erfolgt. #### § 10. Entgeltansprüche (1) Das Gehalt des Arbeitnehmers richtet sich nach der dienstvertraglich vereinbarten Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas (Anhang 1) und der Gehaltsstufe (§ 24 Abs. 2 KV). Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Anfangsgehälter sind in der Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2) festgelegt. (2) Zusätzlich zum Gehalt gebührt eine monatliche Funktionszulage in der sich aus der Gehalts- und Zulagentabelle ergebenden Höhe (Anhang 2). (3) Dem Arbeitnehmer gebühren bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur die Zulagen und Vergütungen nach dieser Orchesterordnung sowie Vergütungen aus Dienstreisen (§ 16 Abs. 1 bis 10 KV) und Gefahrenzulagen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV). (4) Die Remuneration (§ 27 KV) wird vom Gehalt (Abs. 1), der Funktionszulage (Abs. 2) und einer Leistungsentlohnung (§ 26 Abs. 1 KV) bemessen. #### § 11. Mitwirkungsrechte (1) Jede Instrumentengruppe wählt alle 4 Jahre einen Turnusführer, dem die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 zukommen. Für diese Tätigkeit wird das Jahreslimit der Turnusführer reduziert, und zwar in den beiden Violinengruppen um je 11 Dienste und in den übrigen Gruppen um das aliquote Ausmaß, wobei auf volle Dienste aufzurunden ist. (2) Vom Orchester wird ein Künstlerischer Beirat gewählt. Er besteht aus: einem Konzertmeister, einem Stimmführer der Streicher, einem 1. Bläser sowie einem zusätzlichen Mitglied. Der Künstlerische Beirat ist von der Orchesterleitung in allen künstlerischen Belangen, soweit nicht die Probespieljury zuständig ist, zu hören. (3) Vor der Bestellung eines ständigen Dirigenten (Chefdirigenten) ist die Meinung des Orchesters, vertreten durch Betriebsrat und Künstlerischen Beirat, einzuholen. Dasselbe gilt für die Neubestellung eines Orchestermanagers. #### ANHANG 1: Verwendungsgruppenschema | Verwendungsgruppe | Tätigkeiten | |---|---| | a | Tuttistreicher | | b | Primgeiger; Stimmführer Stellvertreter 2. Violine, Bratsche, Cello, Bass; 2./4. Bläser; 2. Schlagwerker | | c | Stimmführer 1. Violine; 2. Stimmführer 2. Violine; Stimmführer Bratsche (Stellvertreter Solobratsche); Stimmführer Kontrabass (Stellvertreter Solobass); Stellvertretender 1./3. Bläser; Wechselhornist; 2. Pauker/Stellvertretender Schlagwerker | | d | Stimmführer 2. Violine; Solobratsche; Stellvertreter Solocello (Stimmführer); Solobass; 1. Bläser; Tuba; Harfe; 1. Pauker; 1. Schlagwerker/Stellvertretender Pauker | | e | Solocello | | f | Konzertmeister | | g | 1. Konzertmeister | #### ANHANG 2: Gehalts- und Zulagentabelle* | | Betrag in € | | |---|---|---| | Gehaltsstufe 0 (Grundgehalt) Verwendungsgruppe a bis g | 2.414,53 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe a | 103,52 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe b | 224,24 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe c | 482,97 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe d | 638,00 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe e | 776,01 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe f | 948,48 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe g | 2.069,38 pro Monat | | | Zulage für die Spielverpflichtung für ein ständig verwendetes Nebeninstrument (§ 6 Abs. 1) | 61,63 pro Monat | | | Zulage für die Spielverpflichtung für nicht ständig verwendete Nebeninstrumente (§ 6 Abs. 2): | | | | 1. | für die D-Trompete und das Spielen eines Instrumentes einer zur dienstvertraglichen Tätigkeit artfremden Instrumentengruppe wie z.B. das Spielen von Blasinstrumenten durch Streicher oder von Schlaginstrumenten durch Bläser | 78,94 pro Dienst | | 2. | ansonsten | 30,25 pro Dienst | | Aufwandsentschädigung für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagotte, Oboe, Klarinette) (§ 6 Abs. 4) | 73,98 pro Monat | | | Aufwandsentschädigung für die Beistellung eines Instruments (§ 6 Abs. 4) | 21,83 pro Monat | | ### ANLAGE 2 zum Kollektivvertrag VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA #### TEIL II: Schema für administratives Fachpersonal (Anhang 1) Redakteursschema (Anhang 2) Leiter Marketing und Kooperationen, VG 15 (Anhang 3) Mitarbeiter Marketing und Kooperationen, VG 12 (Anhang 4) Regieassistent, VG 8 (6) (Anhang 5) Inspizient, VG 5 (Anhang 6) ANHANG 1: Schema für administratives Fachpersonal | Dienstart: | nach Bereichserfordernis | |---|---| | Bereich, Vorgesetzter: | für alle Bereiche des ORF, Vorgesetzter laut Organisationsanweisung | | Aufgaben: | | | Sachbearbeitung und Assistenz in administrativen Angelegenheiten des jeweiligen Bereichs nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen entsprechend dem Ausbildungsniveau nach Abschluss einer Handelsschule oder Handelsakademie, wieBesorgung des Schriftverkehrs (Schreiben nach Diktat, selbständige Korrespondenz in Routineangelegenheiten, Ablage und Archivierung, Expedit); Bedienung büromäßiger IT-Einrichtungen und Systeme; büroorganisatorische Tätigkeiten (Terminvereinbarung und -evidenz, Beischaffung von Unterlagen und Informationen, Auskunftserteilung, Kommunikation, Büromaterialverwaltung); Erhebung, Auswertung und Aufbereitung von Daten des Bereichs; Rechnungsbearbeitung. | | | Kriterien der Eingruppierung: | | | VG 5 | Handelsschulabschluss (oder gleichwertiges Niveau) | | VG 6 | Handelsschulabschluss (oder gleichwertiges Niveau) und mindestens 5-jährige Berufserfahrung oder Matura und mindestens 3-jährige Berufserfahrung | | VG 7 | Handelsschulabschluss (oder gleichwertiges Niveau) und mindestens 10-jährige Berufserfahrung oder Matura und mindestens 7-jährige Berufserfahrung | | VG 8 | mindestens 10-jährige Unternehmenszugehörigkeit | | VG 9 | Leitungsfunktion in einer Dienststelle, Redaktion oder Funktionsgruppe, stellvertretende Leitungsfunktion in einer Direktion | | VG 10 | Leitungsfunktion in einer großen Dienststelle (Hauptabteilung, Landesdirektion) | | VG 12 | Leitungsfunktion in einer Direktion | | Die Umreihung in den Ebenen VG 5 bis 7 erfolgt nach den vorstehenden Kriterien bei entsprechender Qualifikation, in VG 8 bei besonderer Bewährung. Die Ausschreibung dieser Planstellen erfolgt in VG 7. | | | Planstellen der Ebenen VG 9, 10 und 12 werden ausgeschrieben. Würde ihre Besetzung zu einem Verwendungsgruppensprung um mehr als 2 VG führen, so erfolgt die Umgruppierung in Jahresschritten von jeweils 2 VG, bis die Endwertigkeit erreicht ist. | | ANHANG 2: Redakteursschema | Dienstart: | nach Bereichserfordernis | |---|---| | Bereich, Vorgesetzter: | für alle Bereiche des ORF, Vorgesetzter laut Organisationsanweisung | | Aufgaben Redaktions- und Programmmitarbeiter VG 10: | | | Assistenz bei der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbetreuung von Sendungen bzw. Sendungsteilen und Online-Angeboten auf Anweisung, in Teilbereichen eigenständig, jedoch keine Redakteurstätigkeit, wiemediengerechtes Verwerten von Meldungen und Beiträgen für Radio, Fernsehen, Online, Print und interne Kommunikation; Einholen von Statements bei phone-in-Sendungen; Formulieren und Sprechen von Programmansagen und verbindenden Worten (im Radio auch live); Sprechen von Texten; Musikprogrammierung (Füll- und Hintergrundmusik, Programmierung von Sendeflächen nach Vorgabe); technische Bearbeitung und Aktualisierung von Programmelementen (Kürzen, Ergänzen und Ersetzen von Ton, Bild und Grafik); Monitoring; Ablaufregie; Aufnahmeleitung; Herstellung von Online-Angeboten (wie technische Umsetzung des Layouts, Montage, Bearbeitung von Bild, Ton und Grafik, Programmierung und technische Betreuung von Spezialseiten und Audiodateien)einschließlich der damit verbundenen organisatorisch-administrativen Aufgaben sowie der Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen (soweit dafür kein speziell geschultes technisches Personal erforderlich ist). | | | | | | Aufgaben Redakteur VG 13: | | | Eigenverantwortliche Planung, Gestaltung und Herstellung (Abwicklung) journalistischer und weiterer Programmangebote, insbesondere von Sendungen (Sendungsteilen) für Hörfunk und Fernsehen, wieVerfassen und Redigieren von Meldungen, Beiträgen und Manuskripten; Durchführung von Interviews und Reportagen; Gestalten, Sprechen, Moderation und Präsentation von Sendungen (auch live), ausgenommen Fernsehsendungen, die durch das Auswechseln des Präsentators wesentlich in ihrem Charakter verändert würden; Fertigstellung von Produktionen (Schnitt, Regie, Mischung, Nachbearbeitung etc.); Recherchieren, Verifizieren; Auswahl und Beurteilung von Fremdproduktionen; Prüfung der Einhaltung gesetzlicher, programminhaltlicher Auflagen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785)ORF-Gesetz etc.); Gestaltung von Online-Angeboten; Schulung und Unterweisung von Redaktionsmitarbeitern und Redakteursaspiranteneinschließlich der damit verbundenen organisatorisch-administrativen Aufgaben sowie der Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen (soweit dafür kein speziell geschultes technisches Personal erforderlich ist). | | | | | | Aufgaben Redakteur VG 15: | | | Leitung kleinerer Redaktionen (gestalterische, budgetäre, personelle und organisatorische Verantwortung für Sendungen oder Sendeflächen); Verfassen von Sachanalysen (analytischer Kommentar zu aktuellen Fragen der Politik, Wirtschaft und Kultur); Diskussionsleitung (mehrere gleichzeitig anwesende Teilnehmer); Ausüben der Chef-vom-Dienst-Funktion (Leitungsfunktion für die inhaltliche Gestaltung von Live-Sendungen in Hörfunk und Fernsehen, bei denen eine Koordination in thematischer, gestalterischer und organisatorischer Hinsicht für definierte Programmstrecken im Voraus erforderlich ist; die inhaltliche Letztverantwortung für eine Sendung bedeutet noch nicht die Ausübung einer CvD-Funktion; die Notwendigkeit der Einteilung eines CvD ist anhand der genannten Kriterien unter Beschreibung des Aufgabenbereichs mit dem örtlichen Betriebsrat schriftlich festzustellen¹) sowie Aufgaben des Redakteurs VG 13. | | | Aufgaben Redakteur VG 16: | | | Leitung größerer Redaktionen (gestalterische, budgetäre, personelle und organisatorische Verantwortung für Sendungen oder Sendeflächen) sowie Aufgaben des Redakteurs VG 15. | | | | | | Kriterien der Eingruppierung: | | | Die Eingruppierung als Redaktions- und Programmmitarbeiter in VG 10 gebührt ab dem vollendeten 2. Berufsjahr einer vergleichbaren redaktionellen oder programmlichen Tätigkeit; ansonsten erfolgt die Eingruppierung als Redaktions- bzw. Programmmitarbeiter-Aspirant im 1. Berufsjahr in VG 6, im 2. Berufsjahr in VG 8.Die Eingruppierung als Redakteur in VG 13 gebührt ab dem vollendeten 3. Berufsjahr einer vergleichbaren redaktionellen Tätigkeit; ansonsten erfolgt die Eingruppierung als Redakteursaspirant im 1. Berufsjahr in VG 6, im 2. Berufsjahr in VG 8, im 3. Berufsjahr in VG 10.Redakteursaspiranten werden für journalistische und weitere programmliche Aufgaben angelernt, arbeiten auf Anweisung und leisten Assistenz bei der Vorbereitung, Recherche, Gestaltung und Nachbetreuung. | | ANHANG 3: Leiter Marketing und Kooperationen, VG 15 - - - - - | Bereich: | Landesstudios, Hörfunkdirektion | |---|---| | Vorgesetzter: | Landesdirektor, Programmchef | | Unterstellte: | Mitarbeiter Marketing und Kooperationen, Administrativkräfte nach Erfordernis | | Dienstart: | unregelmäßiger Dienst | | Aufgabenbeschreibung: | | | Leitung des Marketing und der produktbezogenen wirtschaftlichen Kooperationen für den Bereich eines Landesstudios bzw. eines bundesweiten Radioprogrammes unter Beachtung der Zielvorgaben, der Wirtschaftlichkeit und der Betriebserfordernisse, wie- Erstellung eines strategischen Marketingkonzepts, Markeneinführung und Markenpflege- Planung, Koordinierung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und des Publikumsservice, insbesondere Aufbereitung marktspezifischer Daten, Erstellung von Analysen, Durchführung von mailings, Promotions, Veranstaltungen und PR-Aktivitäten- Planung, Koordinierung und Durchführung des Werbezeitenverkaufs (nur Landesstudios) und der produktbezogenen wirtschaftlichen entgeltlichen und unentgeltlichen Kooperationen, insbesondere Durchführung von Kreativ-, Kommunikations- und Markenentwicklungsprozessen, Auf- und Ausbau von Kundeninformations- und bindungssystemen, Erarbeiten von Kundenaquisitionsstrategien, Durchführung von Potentialanalysen, Betreuung der Schlüsselkunden, Präsentieren kunden- und produktspezifischer Analysen, Mitarbeiter bei der Festlegung des Konditionensystems, Kundenberatung und -betreuung, Abwicklung kaufmännischer und/oder terminlicher Verhandlungen mit Kunden und Partnern, erforderlichenfalls Auftragsannahme und -abwicklung einschließlich Rechnungsabwicklung und -kontrolle, Bearbeitung von Kundenwünschen und Reklamationen, Produktion von Werbespots und Gestaltung von Werbesendungen (nur Landesstudios)- Mitarbeiterschulung, Aufbereitung der Ergebnisse im Aufgabenbereich zum Abgleich mit den Zielvorgaben (Berichtswesen)- Budgetverantwortung und Erledigung aller administrativen Aufgaben und Wirkungsbereich. | | ANHANG 4: Mitarbeiter Marketing und Kooperationen, VG 12 - - - | Bereich: | Landesstudios, Hörfunkdirektion | |---|---| | Vorgesetzter: | Leiter Marketing und Kooperationen | | Dienstart: | unregelmäßiger Dienst | | Aufgabenbeschreibung: | | | Mitarbeit im Bereich des Marketing und der produktbezogenen wirtschaftlichen Kooperationen für den Bereich eines Landesstudios bzw. eines bundesweiten Radioprogrammes unter Beachtung der Zielvorgaben, der Wirtschaftlichkeit und der Betriebserfordernisse, wie bei der- Planung, Koordinierung und Durchführung von Marketingmaßnahmen und des Publikumsservice, insbesondere Aufbereitung marktspezifischer Daten, Erstellung von Analysen, Durchführung von mailings, Promotions, Veranstaltungen und PR-Aktivitäten- Planung, Koordinierung und Durchführung des Werbezeitenverkaufs (nur Landesstudios) und der produktbezogenen wirtschaftlichen entgeltlichen und unentgeltlichen Kooperationen, insbesondere Durchführung von Kreativ-, Kommunikations- und Markenentwicklungsprozessen, Auf- und Ausbau von Kundeninformations- und bindungssystemen, Erarbeiten von Kundenaquisitionsstrategien, Durchführung von Potentialanalysen, Betreuung der Schlüsselkunden, Präsentieren kunden- und produktspezifischer Analysen, Mitarbeit bei der Festlegung des Konditionensystems, Kundenberatung und -betreuung, Abwicklung kaufmännischer und/oder terminlicher Verhandlungen mit Kunden und Partnern, erforderlichenfalls Auftragsannahme und -abwicklung einschließlich Rechnungsabwicklung und -kontrolle, Bearbeitung von Kundenwünschen und Reklamationen, Produktion von Werbespots und Gestaltung von Werbesendungen (nur Landesstudios)- Aufbereitung der Ergebnisse im Aufgabenbereich zum Abgleich mit den Zielvorgaben (Berichtswesen),und Erledigung aller administrativen Aufgaben im Wirkungsbereich. | | ANHANG 5: Regieassistent, VG 8 (6) - - - - - - | Bereich: | Fernsehdirektionen | |---|---| | Vorgesetzter: | Regisseur, Sendungsverantwortlicher | | Dienstart: | unregelmäßiger Dienst | | Aufgabenbeschreibung: | | | Arbeiten auf Anweisung eines Regisseurs oder Sendungsverantwortlichen für Fernsehproduktionen, wie- Assistenz bei der Fertigstellung oder Liveabwicklung von Sendungen- Protokollierung der festgelegten Schnittfolge- Bedienung der hiefür notwendigen Geräte (z.B. Bildspeicher, Schriftgenerator)- Klärung von Sendezeiten mit der Sendeleitung- Archivrecherche, Auswahl von Musik, Fotos, Hintergrundgeräuschen etc.- Vornahme der AKM-Meldungen | | | Kriterien für die Eingruppierung: | Die Eingruppierung in VG 8 gebührt nach einjähriger Berufspraxis, ansonsten erfolgt die Eingruppierung in VG 6. | | Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsbeschreibungen: | Die Zuordnung zur Tätigkeitsbeschreibung “Regieassistent” erfolgt nur, wenn diese Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird. Die gelegentliche Regieassistenz ist von den Tätigkeitsbeschreibungen für administratives Fachpersonal und Produktionstechniker miterfasst. | ANHANG 6: Inspizient, VG 6 - - - - - - | Bereich: | Produktionsbetrieb Fernsehen | |---|---| | Vorgesetzter: | Regisseur, Produktionsverantwortlicher | | Dienstart: | unregelmäßiger Dienst | | Aufgabenbeschreibung: | | | Arbeiten auf Anweisung eines Regisseurs oder Produktionsleiters bei Fernsehproduktionen, wie- Betreuung der Mitwirkenden (z.B. Künstler, Moderatoren, Studiogäste) während der Produktion- Kontrolle der vorhandenen Requisiten- Obsorge für den reibungslosen Ablauf einer Produktion am Set (z.B. Auftritte der Künstler)- Kontrolle der Anschlüsse bei takeweiser Aufzeichnung- Betreuung der Komparserie am Set- Umsetzung von Regieanweisungen während der Sendung (z.B. Sprechfunkverbindung mit Regieplatz). | | ### ANLAGE 3 zum Kollektivvertrag #### Gehalts- und Zulagentabelle* Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe unten) ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94% Gehaltstabelle | Verwendungsgruppe | Gehaltsstufe 0 (Grundgehalt) in € monatlich | |---|---| | 1 | 1.181,31 | | 2 | 1.309,72 | | 3 | 1.438,44 | | 4 | 1.565,83 | | 5 | 1.779,29 | | 6 | 1.916,25 | | 7 | 2.068,84 | | 8 | 2.220,56 | | 9 | 2.371,95 | | 10 | 2.524,85 | | 11 | 2.667,20 | | 12 | 2.828,91 | | 13 | 2.980,31 | | 14 | 3.133,05 | | 15 | 3.410,09 | | 16 | 3.727,23 | | 17 | 4.254,67 | | 18 | 4.906,94 | Zulagentabelle | Art der Zulage | Betrag in € | | |---|---|---| | Nachtdienstzulage (§ 21 Abs. 1 KV) | 3,53 pro Stunde | | | Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) | 4,37 pro Stunde | | | Zulage für den unregelmäßigen Dienst | gemäß § 22 Abs. 1 KV | 85,77 pro Monat | | gemäß § 22 Abs. 2 KV | 2,23 pro Stunde | | | gemäß § 22 Abs. 3 KV | 7,54 pro Tag | | | Gefahrenzulage (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV) | 37,73 pro Tag | | Redaktionelle Anmerkungen Neufestsetzungen ab 01.01.2010 (gemäß ZKV vom 20.10.2009): Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) ............................... € 5,65 Zulage für den unregelmäßigen Dienst gem. § 22 Abs. 2 ... € 3,40 ### ANLAGE 4 zum Kollektivvertrag #### HONORARKATALOG Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen des Honorarkatalogs seit 1.1.2004: ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine Erhöhung ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: 3,1% | Tätigkeit*Bei den kursiv formatierten Tätigkeiten ist pro Hauptabteilung (Landesstudio) auf der Grundlage des Honorarkatalogs nur eine Beschäftigung bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zulässig. Bei längerer Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KV vorzunehmen.Bei den Tätigkeiten unter den Katalognummern 2551 bis 2572 und 2751 bis 2912 ist eine Beschäftigung bis zu 100 Arbeitstagen im gesamten ORF pro Kalenderjahr zulässig. Bei längerer Tätigkeitsdauer ist eine Einstellung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 KV vorzunehmen. | Honorar in €*Alle Entgelte sind Bruttobeträge. Minuten- und Sekundenangaben beziehen sich auf Sendezeit, sonstige Angaben auf die Arbeitszeit. | | |---|---|---| | HONORARANSÄTZE HÖRFUNK | | | | Gestaltung von Sendungsteilen oder Sendungen | | | | 325 1 | Interviewer (nach Anweisung) | 45,85 bis 5 Minuten; 5,43 je weitere Minute | | 325 2 | Gestalter/Reporter (selbständige Interviews, Einzelreportage, Gestaltung eines gebauten Einzelbeitrags | 82,72 bis 5 Minuten; 9,17 je weitere Minute | | 325 3 | Gestalter/Sendungsteile oder Sendungen mit erhöhtem Gestaltungsaufwand | 109,70 bis 5 Minuten; 10,91 je weitere Minute | | 325 4 | Gestalter/Sendungsteile oder Sendungen mit besonders intensivem Gestaltungsaufwand | 139,97 bis 5 Minuten; 202,20 bis 10 Minuten;274,58 bis 15 Minuten; 23,79 je weitere Minute | | 325 5 | Gestalter/Bearbeitung (Umgestaltung eines eigenen oder fremden HF- oder Fernsehbeitrags) | 41,36 bis 5 Minuten; 4,64 je weitere Minute | | | Gestalter (gestaltet eigenverantwortlich eine Sendung für eine bestimmte Sendezeit, wobei er entweder als Autor seine eigene Idee realisiert oder aus zur Verfügung gestellten Beiträgen aller Art eine nach eigenen künstlerischen Gesichtspunkten ausgerichtete Sendung erstellt, Layout): | | | 375 1 | Gestalter ohne Moderation | 74,62 bis 15 Minuten; 1,71 je weitere Minute | | 375 2 | Gestalter mit Moderation | zusätzlich 0,83 je Minute | | 326 1 | Kommentator live (bei Übertragungen) | 3,41 je Minute | | Moderatoren, Discjockeys | | | | 355 1 | Moderator (verbindet verschiedene Beiträge mit eigenen Worten, ohne die Sendung selbst gestaltet zu haben) | 74,62 bis 30 Minuten; 6,69 je weitere 5 Minuten | | 360 1 | Discjockey (Sendungsabwicklung auf einem DJ-Tisch, An- und Absagen am Beginn und Ende einer Sendung, Blockansagen) | 14,32 bis 30 Minuten; 23,85 bis 60 Minuten;0,28 je weitere Minute | | 360 2 | Discjockey (Sendungsabwicklung auf einem DJ-Tisch, Programmansagen, Moderation) | 47,72 bis 30 Minuten; 76,37 bis 60 Minuten;0,76 je weitere Minute | | Musikprogrammierer | | | | 376 1 | Musikprogrammierer (Ö3–Nachtprogramm) | 0,50 je Minute | | 376 2 | Musikprogrammierer (U- und E-Musik | 0,74 je Minute | | Regie | | | | 377 1 | Regisseur (Hörspiel, Kleinkunstkabarett) | 166,50 für 15 Minuten; 332,82 für 30 Minuten;über 30 Minuten freie Vereinbarung | | 377 2 | Regisseur (Texte mit Szenen z.B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) | 108,20 bis 15 Minuten; 166,50 bis 30 Minuten;darüber 4,98 je Minute | | Betreuung mit Regiecharakter | | | | 377 3 | Betreuer | 74,62 bis 15 Minuten, 1,71 je weitere Minute | | 378 1 | Musikaufnahmeleiter (Probe und Aufnahme je Stunde) | 23,36 je Stunde | | 378 2 | Betreuer (sonstige Betreuung mit Regiecharakter Musik) | 84,78 je Produktion | | Hilfsregie | | | | 381 1 | Hilfsregisseur (Hörspiel, Kleinkunstkabarett) | 83,36 ein Tag; 116,66 2 Tage; 149,74 3 Tage; 182,83 4 Tage; 33,34 für jeden weiteren Tag | | 381 2 | Hilfsregisseur (Texte mit Szenen z.B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) bis 30 Minuten | 84,78 je Produktion | | Schauspielerische Leistungen Hörspiel | | | | 401 1 | Schauspieler (Hauptrollen) | 224,74 ein Tag; 291,04 2 Tage; 349,29 3 Tage; 415,41 4 Tage; 91,46 für jeden weiteren Tag | | 401 2 | Schauspieler (große Rollen) | 166,50 ein Tag; 216,26 2 Tage; 265,93 3 Tage; 315,81 4 Tage; 74,61 für jeden weiteren Tag | | 401 3 | Schauspieler (Chargen) | 116,66 ein Tag; 157,84 2 Tage; 191,31 3 Tage; 224,74 4 Tage; 49,76 für jeden weiteren Tag | | 401 4 | Schauspieler (kleine Rollen) | 84,77 ein Tag; 108,21 2 Tage; 131,36 3 Tage | | 401 5 | Schauspieler (Kleindarsteller) | 11,67 je Stunde, mindestens 49,77 | | 401 6 | Komparsen | 42,04 ein Tag; 16,63 für jeden weiteren Tag | | Sonstige schauspielerische Leistungen (Texte mit Szenen z.B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) | | | | 403 1 | Schauspieler (Hauptrollen) | 116,66 ein Tag; 157,84 2 Tage; 199,29 3 Tage | | 403 2 | Schauspieler (große Rollen) | 99,60 ein Tag; 133,07 2 Tage; 166,46 3 Tage | | 403 3 | Schauspieler (Chargen) | 84,77 ein Tag; 109,71 2 Tage | | 403 4 | Schauspieler (kleine Rollen) | 84,77 ein Tag; 108,21 2 Tage | | 403 5 | Schauspieler (Kleindarsteller) | 11,67 je Stunde, mindestens 41,92 | | Sprecher | | | | 405 1 | Sprecher (Lesungen) | 84,90 bis 30 Minuten; 2,54 je weitere Minute | | 419 1 | Sprecher (Programm- und Nachrichtensprecher) | 108,27 je 8-Stunden-Dienst | | Musikproduktion | | | | 436 1 | Substitut Tuttistreicher: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass (Dienst bis zu 2 ½ Stunden, bei Generalproben und Konzerten 3 Stunden, für jede weitere angefangene halbe Stunde 20 % der Katalogposition) | 66,47 je Dienst | | 436 2 | Substitut Tuttistreicher: 1. Violine; Stimmführer: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass; 2./4. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune; Schlagwerker | 70,63 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 3 | Substitut 1./3. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Piccoloflöte, Englischhorn, Bassklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Bach-Trompete, Altposaune; 2. Pauke; 2. Harfe; Gitarre; Mandoline | 78,34 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 4 | Substitut 1. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba; 1. Pauke; 1 Harfe; Tasteninstrumente; Akkordeon | 82,54 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 5 | Substitut 2. Konzertmeister | 90,94 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 6 | Substitut 1. Konzertmeister | 122,40 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 7 | Substitut für Big Band und Unterhaltungsensembles | 84,86 je Dienst (bis 3 Stunden) | | 437 1 | Praktikant Tuttistreicher: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass | 55,94 je Dienst | | 437 2 | Praktikant Tuttistreicher: 1. Violine; Stimmführer: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass; 2./4. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune; Schlagwerker | 59,49 je Dienst | | 437 3 | Praktikant 1./3. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Piccoloflöte, Englischhorn, Bassklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Bach-Trompete, Altposaune; 2. Pauke; 2. Harfe; Gitarre | 66,46 je Dienst | | 437 4 | Praktikant 1. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba; 1. Pauke; 1. Harfe | 70,64 je Dienst | | 437 5 | Praktikant 2. Konzertmeister | 78,36 je Dienst | | 437 6 | Praktikant 1. Konzertmeister | 104,96 je Dienst | | HONORARANSÄTZE FERNSEHEN | | | | Gestaltung von Sendungsteilen oder Sendungen | | | | 125 1 | Interviewer/Reporter ohne besondere Gestaltung | 46,59 je Minute, mindestens 132,37 | | 126 1 | Kommentator bei Übertragungen bzw. Ausschnitten | 5,81 je Minute, mindestens 49,77 | | 126 2 | Kommentator Sport | 4,33 je Minute, mindestens 64,72 | | 127 1 | Kommentator bei Übertragungen bzw. Ausschnitten mit besonders intensivem Hintergrundkommentar (ausgenommen Sport) | 5,81 je Minute, mindestens 62,36 | | 175 1 | Gestalter Sendungsteile oder Sendung mit Reihen- oder Seriencharakter oder Zusammenstellung von Sendungsteilen zu einer Sendung | 33,08 je Minute, mindestens 109,07 | | 175 2 | Gestalter Sendungsteile oder Sendung mit erhöhtem Gestaltungsaufwand | 75,00 je Minute, mindestens 174,35 | | 175 3 | Gestalter Sendungsteile oder Sendung mit besonders intensivem Gestaltungsaufwand | 118,98 je Minute, mindestens 365,65 | | 175 4 | Gestalter Zusammenstellung von Sendungsteilen zu einer Sendung | 33,08 je Minute, mindestens 109, 07 | | 175 5 | Gestalter ohne besonderen Rechercheaufwand aus vorhandenem Material | 57,06 bis 30 Sekunden; 71,26 bis eine Minute;darüber gemäß Position 175 1 | | 175 6 | Gestalter Bearbeitung (Umgestaltung eines eigenen oder fremden Beitrags) | 57,06 bis 30 Sekunden; 71,26 bis eine Minute;darüber gemäß Position 175 1 | | 175 7 | Gestalter Bearbeitung von Magazin-Sendungen bzw. Dokumentationen (ohne Übersetzung) | 17,56 je Minute, mindestens 57,06 | | Promotion | | | | 135 1 | Juniorpromoter | 21,99 je Stunde | | 135 2 | Promoter | 25,23 je Stunde | | 135 3 | Seniorpromoter | 28,22 je Stunde | | 155 1 | Moderator | 16,63 je Minute gesprochenes Wort (geschätzt), mindestens 166,50 | | Regie | | | | 177 1 | Regisseur Fernsehspiele bis 60 Minuten | 8.317,28 je Produktion | | Regisseur Fernsehspiele bis 90 Minuten | 13.307,50 je Produktion | | | 177 2 | Regisseur fernsehspielartige Produktionen wie FS-Spiel-Familie etc. bis 30 Minuten | 1.664,91 je Produktion | | Regisseur fernsehspielartige Produktionen wie FS-Spiel-Familie etc. bis 60 Minuten | 3.329,83 je Produktion | | | 177 3 | Regisseur Spielfilme bis 30 Minuten | 2.495,13 je Produktion | | Regisseur Spielfilme bis 60 Minuten | 9.980,57 je Produktion | | | Regisseur Spielfilme bis 90 Minuten | 14.967,80 je Produktion | | | 177 4 | Regisseur Oper, Operette über 50 Minuten | 9.980,57 je Produktion | | Regisseur Oper, Operette über 90 Minuten | 16.649,00 je Produktion | | | 177 5 | Regisseur Märchen bis 30 Minuten | 1.664,91 je Produktion | | Regisseur Märchen bis 60 Minuten | 3.329,83 je Produktion | | | Regisseur Märchen bis 90 Minuten | 9.148,80 je Produktion | | | 177 6 | Regisseur Kabarett, Show bis 30 Minuten | 2.495,13 je Produktion | | Regisseur Kabarett, Show bis 60 Minuten | 5.822,03 je Produktion | | | Regisseur Kabarett, Show bis 90 Minuten | 9.148,80 je Produktion | | | 177 7 | Regisseur Ausschnitte | 497,89 bis 3 Minuten; 83,35 je weitere Minute | | 178 1 | Regisseur Dokumentation, Magazine, Bildungsprogramm | 64,10 je Minute, mindestens 233,66 | | Bildregie allgemein/Information, Reihensendungen, Kinderprogramme | | | | 179 1 | Bildregisseur mit einer Studiokamera und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin | 4,89 je Minute | | 179 2 | Bildregisseur mit mehreren Kameras und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin | 6,57 je Minute | | 179 3 | Bildregisseur mit mehreren Kameras und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin, aber mit besonderer Verantwortung | 8,17 je Minute | | Bildregie Theaterübertragung, Kabarett | | | | 179 4 | Bildregisseur ohne Probe | 2.138,64 je Produktion | | 179 5 | Bildregisseur mit Probe | 3.207,93 je Produktion | | Bildregie Oper, Operette, Musical | | | | 179 8 | Bildregisseur integrale Aufzeichnungen inklusive Probe und Bearbeitung | 5.702,93 je Produktion | | 179 9 | Bildregisseur Kurzfassung inklusive Probe und Bearbeitung | 3.564,35 je Produktion | | Bildregie sonstige Übertragungen | | | | 179 7 | Bildregisseur Sport und andere Sondersendungen | 2,49 je Minute | | 180 1 | Bildregisseur Parlament | 1,57 je Minute, mindestens 142,59 | | 180 2 | Bildregisseur tägliche Talkshows (mindestens fünfmal wöchentlich) mit gleichbleibender Struktur (in technischer Hinsicht) mit maximal 4 Kameras, mindestens 10 Einsätze je Monat im Sendungszeitraum | 3,34 je Minute, mindestens 123,96 | | 181 1 | Regieassistent | 49,89 je Halbtag; 12,47 je angefangene weitere Stunde | | 181 2 | Regieassistent für Musikproduktionen mit mehr als 2 Kameras inklusive Skript | 71,59 je Halbtag; 17,90 je angefangene weitere Stunde | | Schauspieler Fernsehspiele 50 bis 90 Minuten (darüber gesonderte Vereinbarung) | | | | 201 1 | Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller | 1.330,78 je Produktion | | 201 2 | Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller | 3.160,40 je Produktion | | 201 3 | Schauspieler, durchlaufende Rollen, geprüfter Darsteller | 3.992,29 je Produktion | | 201 4 | Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller | 4.990,26 je Produktion | | 201 5 | Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller | 666,14 je Produktion | | 201 6 | Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.581,01 je Produktion | | 201 7 | Schauspieler, durchlaufende Rollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.996,11 je Produktion | | 201 8 | Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller | 2.495,13 je Produktion | | Schauspieler Kleinfernsehspiele bis 30 Minuten | | | | 203 1 | Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller | 666,14 je Produktion | | 203 2 | Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller | 1.664,91 je Produktion | | 203 3 | Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller | 2.994,08 je Produktion | | 203 4 | Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller | 332,57 je Produktion | | 203 5 | Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller | 832,52 je Produktion | | 203 6 | Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.494,11 je Produktion | | Schauspieler Kleinfersehspiele 31 bis 50 Minuten | | | | 205 1 | Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller | 832,52 je Produktion | | 205 2 | Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller | 2.329,56 je Produktion | | 205 3 | Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller | 3.992,29 je Produktion | | 205 4 | Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller | 415,79 je Produktion | | 205 5 | Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.164,47 je Produktion | | 205 6 | Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.996,11 je Produktion | | Schauspieler Märchen 50 bis 90 Minuten | | | | 207 1 | Schauspieler, Kleindarsteller, geprüfter Darsteller | 914,87 je Produktion | | 207 2 | Schauspieler, mittlere Rollen, geprüfter Darsteller | 2.162,43 je Produktion | | 207 3 | Schauspieler, Hauptrollen, geprüfter Darsteller | 3.659,47 je Produktion | | 207 4 | Schauspieler, Kleindarsteller, nicht geprüfter Darsteller | 457,90 je Produktion | | 207 5 | Schauspieler, mittlere Rollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.081,87 je Produktion | | 207 6 | Schauspieler, Hauptrollen, nicht geprüfter Darsteller | 1.829,73 je Produktion | | Pantomimen, Schattenspieler (ohne Sprache) inklusive Proben und 2 Tage Aufzeichnung | | | | 209 1 | Pantomime, kleine Rolle, Solist | 338,56 je Produktion | | 209 2 | Pantomime, mittlere Rolle, Solist | 762,12 je Produktion | | 209 3 | Pantomime, Hauptrolle, Solist | 1.185,42 je Produktion | | 209 4 | Pantomime, kleine Rolle, im Ensemble | 332,57 je Produktion | | 209 5 | Pantomime, mittlere Rolle, im Ensemble | 748,61 je Produktion | | 209 6 | Pantomime, Hauptrolle, im Ensemble | 1.164,47 je Produktion | | Marionetten, Kasperl, Handpuppen, Puppenspieler inklusive Proben | | | | 211 1 | Puppenspieler inklusive Sprechen | 332,57 je Sendung | | 211 2 | Sprecher | 273,77 je Sendung | | Schauspieler Kleinstproduktionen | | | | 213 1 | Schauspieler, kleine Rolle | 74,62 je Halbtag (4 Stunden) | | 213 2 | Schauspieler, Episode | 99,60 je Halbtag (4 Stunden) | | 213 3 | Schauspieler, mittlere Rolle | 141,52 je Halbtag (4 Stunden) | | 213 4 | Schauspieler, Hauptrolle | 217,89 je Halbtag (4 Stunden) | | Schauspieler Kabarettsendungen | | | | 215 1 | Schauspieler einige kleine Rollen | 995,85 je Sendung | | 215 2 | Schauspieler einige mittlere Rollen | 1.416,06 je Sendung | | 215 3 | Schauspieler einige Hauptrollen | 1.829,73 je Sendung | | 215 4 | Tänzer, Corpstänzer | 552,27 je Sendung | | 215 5 | Schauspieler, Solisten | 1.024,84 je Sendung | | Sprecher live | | | | 219 1 | Nachrichtensprecher, eine Kurzsendung bis 10 Minuten täglich, Anwesenheitspflicht bis 4 Stunden inklusive Synchronisation (z.B. Kultur in “Zeit in Bild”) | 108,20 je Dienst | | 219 2 | Nachrichtensprecher, eine Sendung bis 30 Minuten täglich, Anwesenheitspflicht bis 6 Stunden inklusive Synchronisation | 182,95 je Dienst | | 219 3 | Nachrichtensprecher mehrere Sendungen täglich, Anwesenheitspflicht bis 8 Stunden inklusive Synchronisation | 249,60 je Dienst | | 219 4 | Programmsprecher, Abenddienst | 182,92 je Dienst | | 219 5 | Programmsprecher, Nachmittagsdienst | 91,44 je Dienst | | 219 6 | Sprecher Sonstiges (Information, Dokumentation, Off), einfache Texte | 84,78 bis 5 Minuten; darüber 3,33 je Minute | | Synchronisation, Hauptrollen oder mehrere Rollen je Sendung | | | | 220 1 | Schauspieler | 124,63 je Halbtag; 31,16 je angefangene weitere Stunde | | 220 2 | Schauspieler, kleinere Rollen | 42,55 je Halbtag; 10,64 je angefangene weitere Stunde | | Sänger, Chor für Operette über 50 Minuten | | | | 226 1 | Sänger, Kleindarsteller | 1.163,97 je Produktion | | 226 2 | Sänger, mittlere Rollen | 3.329,83 je Produktion | | 226 3 | Sänger, durchlaufende Rollen | 6.653,67 je Produktion | | 226 4 | Sänger, Hauptrollen | 9.980,57 je Produktion | | 226 5 | Tänzer, Corpstänzer | 1.310,04 je Produktion | | 226 6 | Sänger, Tänzer, Solist | 1.921,74 je Produktion | | 226 7 | Chorleiter | 678,03 je Produktion | | 226 8 | Studienleiter | 2.329,31 je Produktion | | 226 9 | Korrepetitor | 995,85 je Produktion | | Ballett | | | | 229 1 | Tänzer, Corpstänzer | 1.484,39 je Produktion | | 229 2 | Tänzer, Entréetänzer | 2.183,11 je Produktion | | 229 3 | Tänzer, Solist | 3.278,83 je Produktion | | Ballettteile | | | | 231 1 | Tänzer für Probe | 73,23 je Halbtag; 18,31 je angefangene weitere Stunde | | 231 2 | Tänzer für Aufnahme | 182,95 je Halbtag; 45,74 je angefangene weitere Stunde | | 231 3 | Solotänzer für Probe | 139,82 je Halbtag; 34,95 je angefangene weitere Stunde | | 231 4 | Solotänzer für Aufnahme | 313,17 je Halbtag; 78,29 je angefangene weitere Stunde | | Sänger, Chor für Oper über 50 Minuten | | | | 233 1 | Sänger, kleine Rollen | 2.244,91 je Produktion | | 233 2 | Sänger, mittlere Rollen | 5.239,11 je Produktion | | 233 3 | Sänger, durchlaufende Rollen | 8.317,28 je Produktion | | 233 4 | Sänger, Hauptrollen | 9.980,57 je Produktion | | 233 6 | Korrepetitor | 1.083,12 je Produktion | | 233 7 | Chorleiter | 678,03 je Produktion | | 235 1 | Musiker (Gruppenmusiker bei Honorierung der einzelnen Musiker) | 170,06 je Termin (3 Stunden); 70,83 für die 4. Stunde | | 240 1 | Musikzusammensteller zu vorgegebenem Bild | 5,81 je Minute, mindestens 29,53 | | 242 1 | Artist | 169,71 je Tag (8 Stunden);21,21 je angefangene weitere Stunde | | 244 1 | Komparsen und Statisten | 21,05 je Halbtag; 5,26 je angefangene weitere Stunde | | 244 2 | Edelkomparsen | 25,10 je Halbtag; 6,27 je angefangene weitere Stunde | | Ausstattung | | | | 255 1 | Maskenbildner | 76,24 je Termin (bis 4 Stunden); 116,67 für 2 Termine (bis 8 Stunden); ab der 9. Stunde 9,33 je angefangene halbe Stunde | | 255 2 | Schminke und Frisur | 10,33 je Stunde, mindestens 48,21 | | 256 1 | Gewandmeister/ | 39,-- je Termin (bis 4 Stunden), | | Garderobe | 78,-- für 2 Termine (bis 8 Stunden), | | | 257 1 | Innenrequisiteur | 39,91 je Halbtag; 9,98 je angefangene weitere Stunde | | 257 2 | Außenrequisiteur | 44,33 je Halbtag; 11,08 je angefangene weitere Stunde | | Grafiker und Designer | | | | 260 1 | Volontär (grafische Hilfstätigkeit) | 7,47 je Stunde | | 260 2 | Grafik-Assistent (grafische Arbeiten nach vorgegebenem Muster) | 15,88 je Stunde | | 206 3 | Junior-Grafiker (grafische Ausbildung, Arbeit nach vorgegebenen Richtlinien) | 18,69 je Stunde | | 260 4 | Grafiker (grafische Ausbildung, Computerbedienung, grafische Umsetzung von Bestellungen) | 22,42 je Stunde | | 260 5 | Senior-Grafiker (grafische Ausbildung, gute Computer- und Fernsehdesign-Kenntnisse, verantwortliche grafische Gestaltung von Bestellungen) | 25,60 je Stunde | | 260 6 | Junior-Designer (verantwortliche grafische Betreuung von Sendungen und Printobjekten) | 28,65 je Stunde | | 260 7 | Designer (Entwickeln von Bild- und Kommunikationssprachen, Entwurf und Ausführung von Signations und Typographierichtlinien auf digitalen Schnitt- und Effektgeräten) | 31,40 je Stunde | | 260 8 | Senior-Designer (wie Designer, zusätzlich Erarbeiten von Gestaltungsgrundlagen in allen Grafikbereichen, schwierigste technische Aufgabenstellung bis zur 3D-Computeranimation) | 37,31 je Stunde | | Produktionspersonal | | | | 275 1 | Kameramann Aktuelles | 167,-- je Tag; 20,88 je angefangene weitere Stunde | | 275 2 | Kameramann Dokumentation | 200,-- je Tag; 25,-- je angefangene weitere Stunde | | 275 3 | Kameramann Fernsehspiel | 300,-- je Tag; 37,50 je angefangene weitere Stunde | | 276 1 | Kameraassistent | 78,-- je Tag; 9,75 je angefangene weitere Stunde | | 277 1 | Tonmeister | 140,-- je Tag; 17,50 je angefangene weitere Stunde | | 278 1 | Tonassistent | 78,-- je Tag; 9,75 je angefangene weitere Stunde | | 279 1 | Cutter/Bildmeister | 140,-- je Tag; 17,50 je angefangene weitere Stunde | | 280 1 | Cutterassistent | 72,-- je Tag; 9,-- je angefangene weitere Stunde | | 281 1 | Aufnahmeleiter | 111,50 je Tag; 13,94 je angefangene weitere Stunde | | 283 1 | Produktionshelfer | 32,50 je Halbtag; 8,13 je angefangene weitere Stunde | | 283 2 | Kabelhilfe | 36,-- je Halbtag, 9,-- je angefangene weitere Stunde | | 285 1 | Inspizient | 36,-- je Halbtag, 9,-- je angefangene weitere Stunde | | 285 2 | Floormanager | 47,75 je Halbtag, 11,94 je angefangene weitere Stunde | | 286 1 | Bildtechniker | 46,25 je Halbtag, 11,56 je angefangene weitere Stunde | | 287 2 | Beleuchter | 46,25 je Halbtag, 11,56 je angefangene weitere Stunde | | 288 2 | ZMR-Techniker | 63,-- je Halbtag, 15,75 je angefangene weitere Stunde | | 289 2 | Messtechniker | 68,50 je Halbtag, 17,13 je angefangene weitere Stunde | | 290 1 | Hilfskraft 1 | 32,50 je Halbtag, 8,13 je angefangene weitere Stunde | | 290 2 | Hilfskraft 2 | 36,-- je Halbtag, 9,-- je angefangene weitere Stunde | | 291 1 | Fachkraft 1 | 43,-- je Halbtag, 10,75 je angefangene weitere Stunde | | 291 2 | Fachkraft 2 | 64,-- je Halbtag, 16,-- je angefangene weitere Stunde | Redaktionelle Anmerkungen Beachte ergänzende Bestimmung im ZKV vom 26.11.2003, gültig ab 01.01.2004: “Die Honoraransätze für die vorstehenden Tätigkeiten enthalten bereits die Abgeltung für Überstunden- bzw. Feiertagsarbeit sowie Arbeitsleistung in der Nacht und am Wochenende (§§ 20 Abs. 10 und 21 Abs. 4 KV).” ## Teil: Rahmen (Version 20150301, gültig ab 2015-02-28) ## Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Österreichischen Rundfunks ### ABSCHNITT I EINLEITUNG #### § 1. Vertragspartner, Verweisung (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40229190/ORF-Gesetz/§-48-Anwendung-anderer-Bundesgesetze)§ 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. Nr. 55/2014 (im Folgenden “ (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785)ORF-G” genannt) Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen. (2) Soweit in diesem KV auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. #### § 2. Geltungsbereich (1) Dieser KV gilt für alle nicht in Abs. 2 angeführten Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 28.02.2015 begründet werden. (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für 1. Direktoren/Direktorinnen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40119465/ORF-Gesetz/§-24-Direktoren-und-Landesdirektoren)§ 24 Abs. 2 ORF-G); 2. Arbeitnehmer/innen, die, ohne vom ORF dorthin entsandt worden zu sein, überwiegend ihren Dienst im Ausland versehen; 3. Personen, die zum Zweck ihrer beruflichen Aus- oder Fortbildung für die in ihrer Studienordnung vorgeschriebenen Dauer oder nicht länger als vier Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden (Praktikanten/Praktikantinnen). (3) Für Arbeitnehmer/innen des Orchesters gehen spezielle Regelungen der Orchesterordnung (Anlage 1) jenen der §§ 10 bis 28 vor. #### § 3. Geltungsdauer (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.03.2015 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen. ### ABSCHNITT II ARTEN DER EINSTELLUNG #### § 4. Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erfolgt durch die Geschäftsführung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit und deren voraussichtlicher zeitlicher Erforderlichkeit 1. auf unbestimmte Zeit für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema gemäß § 23 nach Ausschreibung einer dafür gewidmeten Planstelle, wobei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Befristung von höchstens 12 Monaten vereinbart werden kann; 2. befristet auf höchstens 5 Jahre für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen 8 und 9 nach dem Verwendungsgruppenschema gemäß § 23 nach Ausschreibung einer dafür gewidmeten Planstelle; 3. befristet für Tätigkeiten nach dem Verwendungsgruppenschema gemäß § 23 für die Dauer der Abwesenheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß Z. 1 und 2 oder eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs für ein konkretes Projekt; 4. befristet für die im Honorarkatalog (Anlage 3) genannten gestalterisch-künstlerischen oder produktionsbezogenen Tätigkeiten für die Dauer von Produktionen bzw. nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40136847/ORF-Gesetz/§-32-Unabhaengigkeit)§ 32 Abs. 5 ORF-G auch für eine längere Vertragsdauer, die unter Berücksichtigung der programmlichen Erfordernisse im Regelfall ein Kalenderjahr betragen soll. ### ABSCHNITT III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN #### § 5. Einstellungsbedingungen (1) Eine Einstellung ist nur vorzunehmen, wenn eine vollwertige Besetzung durch eine/n bereits im Dienst des ORF stehende/n Arbeitnehmer/in nicht möglich ist. Zu besetzende Planstellen sind unternehmensintern durch das Personalbüro mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschreiben. (2) Auf Verlangen hat sich der/die Einstellungswerber/in umgehend einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin des ORF zur Feststellung seiner/ihrer gesundheitlichen Eignung für die zu besetzende Stelle zu unterziehen. (3) Eine Einstellung darf nicht von politischen, religiösen oder weltanschaulichen Erwägungen und auch nicht von der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung abhängig gemacht werden. (4) Für eine Einstellung kommen Personen nicht in Betracht, für deren Beschäftigung eine erforderliche behördliche Bewilligung nicht vorliegt. #### § 6. Dienstvertrag, Dienstantritt, Personalverwaltung (1) Einstellungen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 dürfen nur auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls die Angabe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 Abs. 2 AVRAG zu enthalten hat. Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform. Bei Einstellungen gemäß § 4 Z. 4 hat der schriftliche Honorarvertrag diese Angaben zu enthalten. (2) Wenn der/die Arbeitnehmer/in, ohne durch einen unabwendbaren Umstand gehindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann der ORF vom Dienstvertrag zurücktreten. Verhindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, so hat der ORF erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt erfolgt ist. (3) Der/Die Einstellungswerber/in hat auf Verlangen dem Personalbüro des ORF folgende Urkunden vorzulegen, die in Kopie zum Personalakt zu nehmen sind: amtlicher Lichtbildausweis; Geburtsurkunde; Nachweis eines Religionsbekenntnisses, wenn davon besondere Rechte abhängen; Staatsbürgerschaftsnachweis; Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde einer aufrechten Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft* Die Bestimmungen, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner/innen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. 135/2009, sinngemäß. ; Geburtsurkunden von Kindern; Meldebestätigung; Abschlusszeugnisse von Schulen, Hochschulen/Universitäten, Akademien und ähnlichen Bildungseinrichtungen, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erworben wurden; Nachweis über die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes; Arbeitszeugnisse vorangegangener Arbeitsverhältnisse; Strafregisterbescheinigung. Ferner hat er/sie einen Lebenslauf vorzulegen und einen Fragebogen betreffend allgemeine Angaben zur Person auszufüllen. (4) Ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses eine Änderung in den nach Abs. 3 erhobenen Daten, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, dem Personalbüro des ORF die diesbezüglichen Urkunden unverzüglich in Kopie zu übermitteln. (5) Entgeltansprüche der Arbeitnehmer/innen werden nur durch Überweisung auf ein von ihnen bekannt zu gebendes, auf sie lautendes Konto erfüllt; auf Überweisung auf Konten ausländischer Kreditinstitute besteht kein Rechtsanspruch. #### § 7. Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/innen (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat den dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm/sie anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Privatleistungen während der Arbeitszeit dürfen weder verlangt noch erbracht werden. (2) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im und außer Dienst das Ansehen des ORF zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine/ihre Stellung erfordern, schmälern könnte; insbesondere hat er/sie auf die Pflichten gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254106/ORF-Gesetz/§-4-Oeffentlich-rechtlicher-Kernauftrag)§ 4 Abs. 6 ORF-G Bedacht zu nehmen. Es ist ihm/ihr verboten, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, die den Rahmen orts- und landüblicher Aufmerksamkeiten überschreiten und ihm/ihr oder seinen/ihren Angehörigen mit Rücksicht auf seine/ihre dienstliche Stellung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, über sämtliche ihm/ihr im Rahmen des Dienstes bekannt gewordenen, ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des ORF sowie personenbezogenen Daten über die Zeit des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren und das Datengeheimnis zu beachten. (4) Im Fall einer betrieblichen Notwendigkeit können Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedereren Verwendungsgruppe vorübergehend herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer artverwandten Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der/die Arbeitnehmer/in für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in sind die zur Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom ORF in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er/Sie haftet für diese nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Der ORF ist berechtigt, zur Verrechnung eines Schadenersatzes Abzüge von Entgeltansprüchen zu machen. (6) Die dem/der Arbeitnehmer/in aus einer Versetzung an einen anderen Dienstort entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind vom ORF nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu ersetzen, ebenso die dadurch entstehenden angemessenen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Wird der/die Arbeitnehmer/in über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw. Übersiedlungskosten oder eventueller Mehrkosten. (7) Dem/Der Arbeitnehmer/in steht bei vermeintlichen Verstößen gegen seine/ihre Rechte das Beschwerderecht zu. Solche Beschwerden sind binnen 14 Tagen auf dem Dienstweg an die zuständige Direktion oder Landesdirektion zu richten. Beschwerden sind unverzüglich weiterzuleiten. Dem/Der Beschwerdeführer/in ist innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung der Beschwerde bei dem/der unmittelbaren Vorgesetzten die Erledigung in der Sache schriftlich mitzuteilen. Der diesbezügliche Schriftverkehr ist dem Personalakt beizufügen. #### § 8. Verfall von Ansprüchen Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen, Feiertagsarbeit, Reiseaufwandsentschädigung und sonstige Vergütungen sowie auf nicht ständige Zulagen spätestens binnen vier Monaten ab Ende des Monats, in den das anspruchsbegründende Ereignis fiel, bei sonstigem Verfall auf dem dafür vorgesehenen Weg nachweislich geltend zu machen. #### § 9. Diensterfindung, Urheberrecht (1) Diensterfindungen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181,NOR40059377/Patentgesetz-1970/§-7)§ 7 Abs. 3 Patentgesetz gehören dem ORF. Dafür gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181)Patentgesetzes. (2) Die Bestimmungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte werden einzelvertraglich getroffen. #### § 10. Arbeitsverhinderung (1) Der/Die Arbeitnehmer/in hat, soweit es ihm/ihr möglich ist, dem ORF jede Arbeitsverhinderung, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin oder der Krankenkasse im Nachhinein beizubringen. Auf Verlangen und Kosten des ORF ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, eine ärztliche (im Inland: kassenärztliche) Bescheinigung über die Krankheit oder über die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Verhinderung vorzulegen. Dem ORF steht die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin zu. (2) Ist der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er/sie, abhängig von seiner/ihrer Gesamtdienstzeit im ORF, für die unten angeführten Zeiträume seinen/ihren Anspruch auf das Entgelt und anschließend für weitere zwei Monate auf 49 % des Entgelts: | Gesamtdienstzeit | Zeitraum der Entgeltfortzahlung | |---|---| | unter 5 Jahren | 3 Monate | | nach 5 Jahren | 4 Monate | | nach 15 Jahren | 5 Monate | | nach 25 Jahren | 6 Monate. | Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. #### § 11. Urlaubsanspruch Der Anspruch auf Erholungsurlaub und Pflegefreistellung der Arbeitnehmer/innen richtet sich nach den gesetzlichen und den folgenden Bestimmungen: 1. Für Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 und 3 ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, hat für dieses Jahr für jeden begonnen Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Für den/die Arbeitnehmer/in, der/die in der ersten Hälfte des Kalenderjahres eingestellt wurde, ist das Urlaubsjahr zunächst das Arbeitsjahr; sein/ihr Urlaubsjahr wird mit Beginn des der Einstellung zweitfolgenden Kalenderjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr in der Form umgestellt, dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Umstellung (Umstellungszeitraum) ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen; auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage umgestellt: 39 bzw. 36 bzw. 30 Werktage entsprechen 33 bzw. 30 bzw. 25 Arbeitstagen. 3. Ein Rücktritt des ORF von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betrieblichen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine solche Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in zusätzlich 2 Urlaubstage zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zumindest eine Woche gedauert hätte. Einem/Einer Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren Urlaub über Aufforderung des ORF unterbrechen musste, sind die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen für Dienstreisen vom ORF zu ersetzen; ebenso sind ihm/ihr die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm/ihr nicht zurückerstattet wurden. 4. Arbeitnehmer/innen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis für ein volles Kalenderjahr begründet wurde und unter der Voraussetzung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in diesem Kalenderjahr zur Gänze verbraucht wurde, in diesem einen zusätzlichen Urlaub von 4 Arbeitstagen, der bei Nichtverbrauch in diesem Kalenderjahr verfällt. #### § 12. Urlaubsentgelt (1) Hat der/die Arbeitnehmer/in regelmäßig Überstunden geleistet, so erhält er/sie zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstundenentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Überstundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraums Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeitraum ist die vorangegangene Zeitspanne vom 1. November bis 31. Oktober. Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand oder in denen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc. nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regelmäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden. (2) Das durchschnittliche Überstundenentgelt gemäß Abs. 1 ist der Quotient aus dem Produkt des Überstundenentgelts des Berechnungszeitraums und des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zum 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres als Dividend und dem Divisor 220. (3) Die Regelung gemäß Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts aus den im Berechnungszeitraum angefallenen regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 16 Abs. 7 Z. 2), Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit (§ 21), Zulagen für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2 und 3) sowie Gefahrenzulagen (§ 28 Abs. 1 Z. 1). Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt. #### § 13. Sonderurlaub, Karenzurlaub (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub in folgendem Ausmaß zu gewähren: | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage | |---|---| | bei Tod des Ehegatten/der Ehegattin, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage | | bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von über 50 km | 3 Arbeitstage | | bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von unter 50 km | 2 Arbeitstage | | einem Arbeitnehmer bei Geburt eines leiblichen Kindes | 2 Arbeitstage | | bei Eheschließung von Geschwistern und Kindern | 1 Arbeitstag | | bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag. | (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in kann in besonders begründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. (3) Im Falle der bescheidmäßigen Feststellung einer befristeten Berufsunfähigkeit durch den zuständigen Sozialversicherungsträger hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Karenzurlaub für deren Dauer. (4) Der/Die Arbeitnehmer/in gemäß § 4 Z. 1 kann im Einvernehmen mit dem ORF einen einmaligen, einjährigen, unbezahlten Karenzurlaub aus familiären Gründen oder zu seiner/ihrer Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen: 1. Ein Anspruch entsteht erst nach einer mindestens fünfjährigen effektiven Dienstzeit, ausgenommen für einen Karenzurlaub im Anschluss an eine Karenz gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz. Ein Karenzurlaub nach dieser Bestimmung kann nur im Ganzen oder in zwei gleichen Teilen in Anspruch genommen werden. 2. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrats eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen. 3. Auch während eines solchen Karenzurlaubs bleiben die Bestimmungen für Nebenbeschäftigung (§ 15) aufrecht. 4. Fallen in das jeweilige Urlaubsjahr Zeiten eines solchen Karenzurlaubs, so gebührt ein Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Ein solcher Karenzurlaub kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre und der Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr bereits konsumiert sind. #### § 14. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach Wochen und Monaten berechnete Kündigungsfristen enden am Letzten eines Kalendermonats. (2) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den Sozialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den/die Arbeitnehmer/in folgenden Monatsletzten, wenn danach die Pensionsleistung geltend gemacht werden kann. Der/Die Arbeitnehmer/in hat diese Bestätigung unverzüglich dem Personalbüro zu übermitteln. (3) Bei Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gebührt den Hinterbliebenen ein Pauschalbetrag in der Höhe eines Sechstels der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der/die Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt des Todes Anwartschaftsberechtigte/r auf Leistungen aus der betrieblichen Pensionsvorsorge war. Diese Leistung gebührt einem Ehegatten/einer Ehegattin (in dessen/deren Ermangelung einem Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin) und Kindern zu gleichen Teilen, sofern der/die Arbeitnehmer/in durch Übergabe einer Verfügung an das Personalbüro unter diesem Personenkreis keine andere Verteilung getroffen hat. #### § 15. Nebenbeschäftigung (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Arbeitnehmer/in außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübt. Der/Die Arbeitnehmer/in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner/ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, so hat eine Regelung im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat zu erfolgen. (2) Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 und 2 dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung erst nach schriftlicher Genehmigung des ORF aufnehmen. Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 3 haben erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen dem ORF unter Angabe der relevanten Umstände schriftlich im Voraus anzuzeigen. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform bezweckt oder bewirkt. (3) Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 und 2 dürfen eine Tätigkeit im Vorstand, der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines Unternehmens sowie eine über bloße Kapitalveranlagung hinausgehende Unternehmensbeteiligung erst nach schriftlicher Genehmigung des ORF aufnehmen bzw. eingehen. #### § 16. Dienstreise (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in über dienstlichen Auftrag außerhalb seines/ihres Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt. (2) Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem/der Arbeitnehmer/in eine Reiseaufwandsentschädigung bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld: 1. Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im Inland gebührt im gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab. 2. Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab. 3. Dienstreisen, die im In- und im Ausland stattfinden, werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt. 4. Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglichkeit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class) geboten oder die Nächtigungskosten durch den ORF gegen Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wurde. 5. Wird dem/der Arbeitnehmer/in eine zumutbare Verpflegung angeboten (Einladung), so wird das Taggeld nach den steuerlichen Vorschriften gekürzt oder es entfällt. Einladungen sind bei der Dienstreiseabrechnung anzugeben. (3) Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag erteilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und unter Nutzung von Fahrpreisermäßigungen durchzuführen. Im Besonderen gilt: 1. Gegen Belegvorlage werden bei Bahnfahrten die Kosten für die 1. Klasse vergütet. 2. Für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag gebührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete. (4) Besondere Aufwendungen, die dem/der Arbeitnehmer/in notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten für Gepäcktransporte, Porti, Fernsprechgebühren etc., werden gegen Vorlage der Originalbelege vergütet. (5) Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzubringen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen. (6) Die Dienstreise beginnt mit Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher, und endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden, nach Ankunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu einer Stunde nicht berücksichtigt werden. (7) Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird nach Abschnitt IV und den folgenden Bestimmungen verrechnet: 1. Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Arbeitszeit. 2. Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Lenken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalarbeitszeit bzw. an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit und wird als Reisezeit mit einer Reisezeitvergütung in Höhe eines halben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland für jede vollendete Stunde abgegolten; bei Schlafwagenbenützung ist die Reisezeit für die Berechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunden zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder Ersatzwochenende bzw. in die Mindestruhezeit (§ 19 Abs. 5) fällt, ist sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Reisezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindestruhezeit (§ 19 Abs. 5) dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des § 20 zu entlohnen. (8) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung verhindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen/ihren Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung, wenn er/sie den Beginn und das Ende dieser Arbeitsverhinderung seiner/ihrer Dienststelle sofort anzeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, vergütet der ORF nach Prüfung des Sachverhalts die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer seines/ihres Krankenhausaufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (9) Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesgebiets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Monat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an einem Wochenende oder Ersatzwochenende vom ORF zu vergüten. Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind dem/der Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt jeweils 2 aufeinander folgende Tage dienstfrei zu geben. (10) Stirbt der/die Arbeitnehmer/in während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung nach Österreich oder innerhalb Österreichs vom ORF getragen. (11) Ist ein/e Arbeitnehmer/in gemäß § 4 Z. 1 bis 3 ununterbrochen mehr als vier Stunden über dienstlichen Auftrag von seiner/ihrer Dienststelle abwesend und dadurch von seiner/ihrer Leistung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z. 17 EStG ausgeschlossen, so gebührt ihm/ihr für eine solche Dienstreise, ohne dass die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 10 anzuwenden sind, eine Tagesdiät in Höhe von fünf Zwölftel des gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes. #### § 17. Dienst-, Schutzkleidung (1) Wird der/die Arbeitnehmer/in durch den ORF verhalten, eine Dienstkleidung zu tragen, ist ihm/ihr diese vom ORF zur Verfügung zu stellen. (2) Übt der/die Arbeitnehmer/in eine Tätigkeit aus, für die eine Schutzkleidung vorgeschrieben oder nötig ist, weil die eigene Kleidung über das normale Maß hinaus abnützt oder beschmutzt würde, so ist ihm/ihr vom ORF eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. (3) Dem/Der Arbeitnehmer/in zur Verfügung gestellte Kleidung bleibt Eigentum des ORF, der auch für die Kosten der Instandhaltung und Reinigung aufkommt. Der/Die Arbeitnehmer/in ist jedoch verpflichtet, diese Kleidungsstücke sorgfältig zu behandeln und sie nur im Dienst zu tragen. Hat der/die Arbeitnehmer/in Beschmutzung, Beschädigung oder Verlust selbst verschuldet, so ist er/sie ersatzpflichtig. (4) Werden eigene Kleider des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Dienst unverschuldet beschmutzt oder beschädigt, sind ihm/ihr vom ORF die Kosten der Reinigung oder Instandsetzung zu vergüten oder ist der entstandene Schaden in angemessener Höhe zu ersetzen. #### § 18. Dienstausweis Arbeitnehmer gemäß § 4 Z. 1 bis 3 erhalten auf Kosten des Unternehmens einen Dienstausweis, der sorgsam zu verwahren und im Dienst mitzuführen ist. ### ABSCHNITT IV ARBEITSZEITBESTIMMUNGEN #### § 19. Arbeitszeit für Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 (1) Die Normalarbeitszeit ist auf der Fünftagewoche aufgebaut und beträgt 40 Wochenstunden in einer der folgenden Dienstarten: 1. Normaldienst: 8 Stunden täglicher zusammenhängender Arbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, deren Beginn im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt wird. 2. Unregelmäßiger Dienst: 5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit im Zeitraum Montag bis Sonntag, bei dem die Diensteinteilung durch Dienstplan auch auf einen kürzeren Zeitraum als für eine Kalenderwoche erstellt und der Dienst unregelmäßig zu verschiedenen Tageszeiten angetreten wird. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist eine Pause von einer halben Stunde bis zu 2 Stunden zu gewähren, die möglichst in der Mitte der Arbeitszeit zu liegen hat. Beginn und Ende dieser Pause werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauseneinteilungen für Dienste außerhalb des Ortsbereichs. Die Dauer der Pausen ist in die normale Arbeitszeit nicht einzurechnen. (3) Der/Die Arbeitnehmer/in hat im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse über die normale Arbeitszeit hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 20 Überstunden und Feiertagsarbeit zu leisten. (4) Als Feiertage gelten die gesetzlich festgelegten sowie der 24. und 31. Dezember, für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft außerdem der Versöhnungstag. (5) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist zwischen dem Ende eines Dienstes und dem Beginn des nächsten eine Mindestfreizeit von 11 Stunden zu gewähren. (6) Innerhalb eines Kalenderjahres darf der/die Arbeitnehmer/in nicht länger als 100 Kalendertage in einer anderen Dienstart verwendet werden, als dienstvertraglich vereinbart ist. Dienstartänderungen von weniger als 3 Tagen gelten als Änderung für 3 Tage. (7) Für den unregelmäßigen Dienst gelten folgende Bestimmungen: 1. Im unregelmäßigen Dienst ist der Dienstplan spätestens 2 Tage, eine Änderung des im Dienstplan festgelegten Dienstes spätestens bis 16.30 Uhr des Vortags mitzuteilen. 2. Ein/e Arbeitnehmer/in im unregelmäßigen Dienst kann auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Für jede Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) gebührt eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 56 Stunden, in die 2 Kalendertage eingeschlossen sind. Die Freizeit beginnt nach der letzten Normalarbeitsstunde. Das Ersatz-Freizeitwochenende (mindestens 56 Stunden) ist spätestens am Donnerstag für die kommende Woche bekannt zu geben. 3. Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die im unregelmäßigen Dienst für die aktuelle Berichterstattung benötigt werden, ist mindestens ein freies Wochenende pro Monat zu sichern. Den übrigen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst gebühren 2 freie Wochenenden pro Monat. An den in diesem Absatz erwähnten freien Wochenenden darf der/die Arbeitnehmer/in auch nicht gegen Bezahlung von Überstunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden. 4. Die Teilung des unregelmäßigen Dienstes innerhalb eines Arbeitstags ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist eine solche jedoch unumgänglich notwendig, so darf sie nur erfolgen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen zutreffen: a) die Freizeit zwischen den beiden Dienstteilen darf höchstens 5 Stunden betragen, b) der Dienstantritt darf nicht öfter als zweimal an einem Kalendertag erfolgen, c) der zweite Dienstteil muss am selben Kalendertag angetreten werden wie der erste, d) ein Teil des Dienstes muss mindestens mit 3 Stunden gerechnet werden, e) nach dem Ende des an einem Tag angetretenen zweiten Dienstteils und dem Dienstantritt am nächsten Tag muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Eine Arbeitspause bis zu 2 Stunden ist keine Dienstteilung im Sinne dieser Bestimmung. Wird der Dienst geteilt, so gebührt dem/der Arbeitnehmer/in eine Vergütung in Höhe eines halben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland. 5. Entstehen im unregelmäßigen Dienst Arbeitsleistungen von mehr als 8 Stunden, so sind auf diese Mehrdienstleistungen die Bestimmungen des § 20 anzuwenden. (8) Einzelvertraglich kann eine geringere als die wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart werden. In einer solchen Vereinbarung ist die Verteilung der verringerten Normalarbeitszeit zu regeln. Unregelmäßiger Dienst liegt auch bei unregelmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit nur dann vor, wenn die Diensteinteilung durch Dienstplan erfolgt. Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen sind bis zum Ausmaß von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als Mehrstunden gemäß Abschnitt III des Kollektivvertrages vom 7.12.2004 (RZ 452/2004) abzugelten. #### § 19a. Arbeitszeit für Arbeitnehmer gemäß § 4 Z. 4 Mit Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 4 ist die Arbeitszeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzelvertraglich zu vereinbaren; § 19 gilt nicht. #### § 20. Überstunden-, Feiertagsarbeit (1) Überstunden sind Arbeitsstunden, die über 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche hinausgehen; sie dürfen nur über ausdrückliche Anordnung des/der Vorgesetzten im Voraus erbracht werden. (2) Überstunden werden mit einem Zuschlag zum Normal-Stundensatz (§ 24 Abs. 3) vergütet. Der Zuschlag beträgt höchstens 100 % und richtet sich nach der Lage der Überstunden wie folgt: 1. in die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %, 2. an Wochenenden oder Ersatzwochenenden beträgt der Zuschlag 75 %, 3. ansonsten beträgt der Zuschlag 50 %. (3) Jede begonnene halbe Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet. (4) Werden Überstunden angeordnet, die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, gebührt eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Arbeitsleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat. Überstunden, die mit einer bis zu zweistündigen Unterbrechung an vorangehende Arbeitszeit anschließen, gelten als unmittelbar anschließend. (5) Für Überstunden ist Zeitausgleich nach folgenden Bestimmungen vorgesehen: 1. Für sämtliche Überstunden gebühren dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen getrennt ein Zeitausgleich von 1 : 1 und der in Abs. 2 festgelegte Zuschlag. Sofern ein Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht erfolgt ist, ist der Normal-Stundenlohn abzurechnen. 2. Ein Zeitausgleich kann vom ORF innerhalb des laufenden oder des folgenden Kalendermonats mindestens eine Woche im Voraus und in ganzen Arbeitstagen angeordnet werden, wobei für einen Zuschlag von 50 % eine halbe, einen Zuschlag von 75 % eine Dreiviertel- und für einen Zuschlag von 100 % eine volle Zeitausgleichsstunde zu gewähren ist. Ist ein solcher Zeitausgleich nicht oder nur teilweise erfolgt, so sind die nicht ausgeglichenen Überstunden abzurechnen. (6) Arbeitsleistungen an Tagen, die gemäß § 19 Abs. 4 als Feiertage gelten und nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen; für sie gebührt ein Feiertagsentgelt von 175 % des Normal-Stundensatzes (§ 24 Abs. 3) pro Stunde. Dies gilt nicht für Arbeitsleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen. (7) Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig. (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer/innen, mit denen Mehrdienstpauschalen (Abs. 9) vereinbart wurden. (9) Mehrdienstpauschalen sind im Nachhinein fällig. Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalen haben keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt (§ 12), Reisezeitvergütung (§ 16 Abs. 7 Z. 2), Taggelder gemäß § 16 Abs. 11 sowie Zulagen nach den §§ 21, 22, 24a und 28. Dauert das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat, so wird das Mehrdienstpauschale nach Arbeitstagen aliquotiert. Der/Die Arbeitnehmer/in und der ORF können von der Vereinbarung einer Mehrdienstpauschalierung jederzeit mit Wirkung zum folgenden Monatsletzten zurücktreten. (10) Ein Überstunden- bzw. Feiertagsentgelt gebührt Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß § 4 Z. 4 dann nicht, wenn Überstunden bzw. Arbeitsleistung am Feiertag ausdrücklich vereinbart und bei der Entgeltgestaltung bereits berücksichtigt wurden. #### § 21. Nacht-, Wochenenddienstzulage (1) Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde gebührt eine Nachtdienstzulage laut Zulagentabelle (Anlage 2). (2) Für jede an einem Samstag oder Sonntag geleistete Normalarbeitsstunde gebührt eine Wochenenddienstzulage laut Zulagentabelle (Anlage 2). Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetags anschließen. (3) Dienstleistungen nach Abs. 1 und 2, die weniger als 30 Minuten gedauert haben, werden mit einer halben Zulage verrechnet. (4) Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 4 haben, wenn ihre Arbeitsleistung in der Nacht oder am Wochenende ausdrücklich vereinbart und bei der Entgeltgestaltung bereits berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Zulagen nach Abs. 1 und 2. #### § 22. Zulage für den unregelmäßigen Dienst (1) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß § 4 Z. 1 bis 3, die aufgrund ihres Dienstvertrags einen unregelmäßigen Dienst gemäß § 19 leisten, gebührt eine monatliche, im Nachhinein fällige Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 2). (2) Den in Abs. 1 genannten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gebührt zusätzlich eine von der jeweiligen Diensteinteilung abhängige, stundenweise Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 2). Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet. Keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben. (3) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß § 4 Z. 1 bis 3, die fallweise zum unregelmäßigen Dienst herangezogen werden, gebührt eine tageweise Zulage laut Zulagentabelle (Anlage 2). ### ABSCHNITT V ENTGELTBESTIMMUNGEN #### § 23. Verwendungsgruppenschema (1) Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 werden nach Art ihrer Tätigkeit in die Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 eingereiht. Bei der Einreihung in die Verwendungsgruppen ist der überwiegende Teil der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. (2) Die Verwendungsgruppen werden nachfolgend beschrieben und stellen verbindliche Einreihungskriterien dar. (3) Die bei den Verwendungsgruppen 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten als Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten. (4) Die bei der Verwendungsgruppe 4 angeführten Tätigkeitsbezeichnungen sind taxativ aufgezählt. (5) Verwendungsgruppen: Verwendungsgruppe 1: Arbeitnehmer/innen, die schematische Arbeiten nach genauer Arbeitsanweisung in einem klar abgegrenzten Zuständigkeitsgebiet verrichten, die als einfache Hilfstätigkeiten zu werten sind. Die Arbeitsprozesse sind stark standardisiert. zB. Hilfskraft Verwendungsgruppe 2: Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten nach genauer Arbeitsanweisung in einem klar abgegrenzten Zuständigkeitsgebiet verrichten, für die keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Arbeitsprozesse sind definiert, Änderungen erfordern eine enge Abstimmung. zB. Assistenzkraft, Kraftfahrer/in, Postbearbeiter/in, Produktionshilfe Verwendungsgruppe 3: Arbeitnehmer/innen, die allgemeine Tätigkeiten nach Richtlinien und Weisungen innerhalb eines eingegrenzten Aufgabenbereiches selbständig ausüben. Die Aufgaben sind definiert, Änderungen erfordern eine Abstimmung. Diese Tätigkeiten setzen Kenntnisse voraus, wie sie nach einer abgeschlossenen Berufs- oder Fachausbildung erwartet oder durch vergleichbare Berufserfahrung erworben werden. Arbeitnehmer/innen dieser Verwendungsgruppe, die weniger als 24 Monate Berufserfahrung besitzen, können bis zur Erreichung dieser Grenze in die Verwendungsgruppe 2 eingereiht werden, wobei ein Maturaabschluss mit 24 Monaten anzurechnen ist. zB. Regie- und Programmassistent/in, Mitarbeiter/in Archiv, Mitarbeiter/in Sendeleitung, administrative Fachkraft, Mitarbeiter/in Verwaltung, Mitarbeiter/in Produktion und Programmwirtschaft, Facharbeiter/in, Buchhalter/in, Produktionstechniker/in, Supporttechniker/in. Verwendungruppe 4: Folgende Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 3 ausüben und 7 Jahre Berufserfahrung besitzen: Regie- und Programmassistent/in, Mitarbeiter/in Archiv, Mitarbeiter/in Sendeleitung, Mitarbeiter/in Verwaltung, Mitarbeiter/in Produktion und Programmwirtschaft, Facharbeiter/in, Buchhalter/in, Produktionstechniker/in und Supporttechniker/in. Weiter werden in diese Verwendungsgruppe Arbeitnehmer/innen eingereiht, die Tätigkeiten eines Betriebskrankenpflegers/einer Betriebskrankenpflegerin und einer administrativen Fachkraft mit Leitungsfunktion in einer Dienststelle bis zur Abteilungsebene ausüben. Verwendungsgruppe 5: Arbeitnehmer/innen, die qualifizierte Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen aufgrund ihrer tiefergehenden Fachkenntnisse und Berufserfahrung selbständig ausführen. Die Aufgaben sind weitgehend definiert, maßgebliche Änderungen erfordern eine Abstimmung. Diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen kann Personal-, (Funktions-) Gruppenleitern/Gruppenleiterinnen auch Budgetverantwortung übertragen werden. Arbeitnehmer/innen dieser Verwendungsgruppe, die weniger als 36 Monate Berufserfahrung besitzen, können bis zur Erreichung dieser Grenze in die Verwendungsgruppe 4 eingereiht werden, wobei ein Abschluss einer facheinschlägigen Berufsbildenden Höheren Schule mit 12 Monaten oder ein abgeschlossenes facheinschlägiges Universitäts- bzw. FH-Studium mit 24 Monaten anzurechnen ist. zB. Redaktionsbetreuer/in, Abwicklungsregisseur/in, Redakteur/in Dokumentation, 1. Mitarbeiter/in Sendeleitung, administrative Fachkraft mit Leitungsfunktion in einer Hauptabteilung bzw. (Landes-)Direktion, Fachbearbeiter/in Verwaltung, Fachbearbeiter/in Produktion und Programmwirtschaft, Fachbearbeiter/in Controlling, Hauptbuchhalter/in, Personalverrechner/in, 1. Produktionstechniker/in, 1. Supporttechniker/in, (Funktions-) Gruppenleiter/innen, die Arbeitnehmer/innen bis zur Verwendungsgruppe 4 führen. Verwendungsgruppe 6: Arbeitnehmer/innen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten aufgrund ihrer besonderen und tiefergehenden Fachkenntnisse und Berufserfahrung selbständig ausführen. Nur in definierten Fällen bedarf es einer Abstimmung. Diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können auch Personal- und/oder Budgetverantwortung übertragen werden. Arbeitnehmer/innen dieser Verwendungsgruppe, die weniger als 36 Monate Berufserfahrung besitzen, können bis zur Erreichung dieser Grenze in die Verwendungsgruppe 5 eingereiht werden, wobei ein abgeschlossenes facheinschlägiges Universitäts- bzw. FH-Studium mit 24 Monaten anzurechnen ist. zB. Redakteur/in, Sendeleiter/in, Spezialist/in Verwaltung, Spezialist/in Produktion und Programmwirtschaft, Spezialist/in Controlling, Bilanzbuchhalter/in/Spezialist/in Steuern, Medienmeister/in, Systemtechniker/in, Betriebstechniker/in (Funktions-)Gruppenleiter/innen, deren Gruppe zumindest zu einem Drittel aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen besteht, die Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 5 ausüben Verwendungsgruppe 7: Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 6 ausüben und 9 Jahre in der Verwendungsgruppe 6 eingereiht waren. Verwendungsgruppe 8: Arbeitnehmer/innen, die komplexe und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten aufgrund ihrer umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und langjährigen Berufserfahrung selbständig ausführen. Diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können auch Personal- und/oder Budgetverantwortung übertragen werden. Die zur Aufgabenbewältigung nötigen Kompetenzen erfordern Kenntnisse großer Organisationen und/oder komplexer Prozesse sowie Verständnis für einen komplexen Fachbereich. zB. Leitender Redakteur/Leitende Redakteurin kleinerer Redaktionen, Experte/Expertin Verwaltung, Leiter/in Produktion und Programmwirtschaft, Abteilungs-PWL, Experte/Expertin Controlling, 1. Medienmeister/in, 1. Systemtechniker/in, 1. Betriebstechniker/in, (Funktions-)Gruppenleiter/innen, deren Gruppe zumindest zu einem Drittel aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen besteht, die Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 6 ausüben Verwendungsgruppe 9: Arbeitnehmer/innen, die leitende Funktionen oder strategisch wichtige Tätigkeiten mit entsprechendem Verantwortungsbereich einschließlich Personal- und Budgetverantwortung aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen ausüben. Die zur Aufgabenbewältigung nötigen Kompetenzen erfordern Kenntnisse großer Organisationen sowie erweitertes Verständnis für einen komplexen Fach- und Organisationsbereich. zB. Leitender Redakteur/Leitende Redakteurin größerer Redaktionen, Abteilungs-PWL, Abteilungsleiter/in (6) Für die Einreihung eines Redakteurs/einer Redakteurin gilt: Die Einreihung als Redakteur/in in Verwendungsgruppe 6 gebührt ab dem vollendeten 3. Jahr Berufserfahrung; ansonsten erfolgt die Einreihung als Redakteursaspirant/in im 1. Jahr in Verwendungsgruppe 3, im 2. Jahr in Verwendungsgruppe 4, im 3. Jahr in Verwendungsgruppe 5. (7) Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten eines Redakteurs/einer Redakteurin Dokumentation bzw. eines Abwicklungsregisseurs/einer Abwicklungsregisseurin in der Verwendungsgruppe 5 ausüben, werden nach 9 Jahren Berufserfahrung in die Verwendungsgruppe 6 umgereiht. Eine Umreihung in die Verwendungsgruppe 7 ist jedoch ausgeschlossen. (8) Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen von Programmen bzw. Projekten mit Aus- oder Fortbildungscharakter für eine Höchstdauer von einem Jahr beschäftigt werden, erhalten für die Dauer ihrer Aus- oder Fortbildung 80 % des Anfangsgehalts jener Verwendungsgruppe, der sie nach Art ihrer überwiegenden Tätigkeit zuzuordnen sind. (9) Unter den Begriffen “Fachkenntnisse” bzw. “Berufserfahrung” sind solche zu verstehen, die für die Ausübung der Tätigkeit facheinschlägig sind. (10) Für die Ermittlung der Zeiten einer für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe, ausgenommen Verwendungsgruppe 7, erforderlichen facheinschlägigen Berufserfahrung werden aus § 24 Abs. 2 Z. 1 bzw. 2 lit. a und b ausschließlich die Zeiten einer aktiven Berufsausübung herangezogen. #### § 23a Schlichtungsklausel (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem ORF über die Eingruppierung in das Verwendungsgruppenschema gemäß § 23 hat der/die Arbeitnehmer/in eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung schriftlich anzurufen. (2) Diese Schlichtungsstelle besteht unter dem Vorsitz des Leiters/der Leiterin Strategische Planung und Administration, an den/die auch der schriftliche Antrag zu richten ist, aus zwei weiteren Vertretern/Vertreterinnen, die von der Geschäftsführung und drei Vertretern/Vertreterinnen, die vom Zentralbetriebsrat namhaft gemacht werden. Sie wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen. (3) Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt keine einfache Stimmenmehrheit zustande, hat die Schlichtungsstelle mitzuteilen, dass sie keinen Beschluss fassen konnte und es bleibt bei der vom ORF vorgenommenen Eingruppierung. Der ORF ist an die Beschlüsse der Schlichtungsstelle insofern gebunden, als er die Eingruppierung im Sinne der Entscheidung der Schlichtungsstelle vorzunehmen hat. (4) Die Schlichtungsstelle hat ihre Entscheidung an den aktuellen betrieblichen Tätigkeitsbeschreibungen zu orientieren und entsprechend zu begründen. (5) Das Einbringen einer Klage durch den/die Arbeitnehmer/in ist erst nach Entscheidung der Schlichtungsstelle zulässig oder wenn mehr als drei Monate seit dem schriftlichen Antrag verstrichen sind. (6) Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche. #### § 24. Grundentlohnung der Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 (1) Die Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 erhalten ein Gehalt, dessen Höhe von 1. der Verwendungsgruppe der dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeit im Verwendungsgruppenschema gemäß § 23 zuzuordnen ist und 2. dem jeweiligen Berufsjahr in der Gehaltstabelle (Anlage 2) abhängt. (2) Das Berufsjahr bei der erstmaligen Einreihung ergibt sich aus der Summe der Dienst- und Vordienstzeiten (Z. 1 bis 3) unter der Berücksichtigung der Regelung Z. 4: 1. Dienstzeiten sind alle Zeiträume, während derer ein Arbeitsverhältnis zum ORF, zu einem Tochterunternehmen des ORF oder einem/einer Arbeitgeber/in, während dessen der/die Arbeitnehmer/in an den ORF im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008655)Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Arbeitskraft überlassen war, vor oder nach der Einstellung bestanden hat. 2. Vordienstzeiten sind von dem/der Arbeitnehmer/in nachzuweisende Zeiträume vor der Einstellung, a) während derer eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat, b) der Ausübung eines freien Berufs, für den keine solche Pflichtversicherung bestanden hat, sofern das daraus laut Steuerbescheid erzielte Einkommen zumindest die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, c) eines Grundwehr- oder Zivildienstes, d) eines nach den jeweiligen Vorschriften abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung im Ausmaß der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer, wobei Zeiten einer für die Verwendung nach der Einstellung facheinschlägigen Berufsausübung (lit. a und b) ab einer Dauer von jeweils mindestens 3 Monaten, eines dafür facheinschlägigen Studiums (lit. d) sowie Zeiten nach lit. c voll und Zeiten einer nicht facheinschlägigen Berufsausübung (lit. a und b) ab einer Dauer von jeweils mindestens 6 Monaten sowie Zeiten eines nicht facheinschlägigen Studiums zu einem Drittel angerechnet werden und das Höchstmaß an Vordienstzeiten insgesamt 10 Jahre beträgt. 3. Der/Die Arbeitnehmer/in hat die für den Nachweis von Vordienstzeiten nötigen Urkunden unverzüglich vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage wird ein sich aus Vordienstzeiten ergebendes höheres Berufsjahr erst ab dem der Vorlage unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat berücksichtigt. 4. a) Ohne Dienst- und Vordienstzeiten gebührt das Gehalt des 1. Berufsjahres (Anfangsgehalt) in der Gehaltstabelle (Anlage 2). Die Arbeitnehmer/innen rücken in jährlichen Abständen in das nächste Berufsjahr der jeweiligen Verwendungsgruppe in der Gehaltstabelle (Anlage 2) vor. Die Vorrückungen erfolgen mit Stichtag gemäß lit. c. b) Für den Zeitpunkt der Einstellung ist die Summe der Dienst- und Vordienstzeiten, wobei konkrete Zeiträume nur einmal berücksichtigt werden, zu bilden und um diese das Eintrittsdatum für die Ermittlung des Berufsjahres vorzuverlegen (fiktives Eintrittsdatum). c) Aus dem fiktiven Eintrittsdatum und der Vorrückungsregel nach lit. a ergeben sich das Berufsjahr bei Einstellung und die Termine der weiteren Vorrückungen. Fällt ein Vorrückungsstichtag nicht auf einen Monatsersten, so ist das höhere Berufsjahr erst zum nächsten Monatsersten zu berücksichtigen. (3) Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Gehälter sind in der Gehaltstabelle (Anlage 2) festgelegt. Für alle Teilberechnungen des Gehalts gilt, dass das Monatsgehalt aus 22 Tagesbezügen bzw. 173 Normal-Stundensätzen und der Tagesbezug aus 8 Normal-Stundensätzen besteht. (4) Das Gehalt ist für Arbeitnehmer/innen, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, im Vorhinein fällig und so anzuweisen, dass es am letzten Banktag vor Beginn des Kalendermonats auf dem von dem/der Arbeitnehmer/in angegebenen Konto (§ 7 Abs. 6) für diesen/diese verfügbar ist; ansonsten ist es im Nachhinein fällig. (5) Dauert das Arbeitsverhältnis keinen vollen Kalendermonat, so werden das Gehalt und ständige Zulagen nach Arbeitstagen aliquotiert. Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit weniger als die Normalarbeitszeit, so werden Gehalt und ständige Zulagen aliquot vermindert. (6) Zu den Tätigkeiten der Verwendungsgruppen 8 und 9 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung. #### § 24a. Zulage der Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 gebührt bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eine Verwendungszulage nach folgenden Bestimmungen: 1. Der/Die Arbeitnehmer/in hat zumutbare Vertretungen zu übernehmen. Dauert die Vertretung 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage oder länger und entsprechen die zusätzlich übernommenen Aufgaben überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe, so gebührt dem/der Arbeitnehmer/in eine Verwendungszulage, sofern dies bei der Eingruppierung nicht bereits berücksichtigt wurde. Die Verwendungszulage beträgt 5 % des monatlichen anteiligen Gehalts. 2. Gebührt gemäß Z. 1 eine Verwendungszulage, so beträgt diese bei Vertretungen für eine Dauer von mehr als 8 aufeinanderfolgenden Wochen wegen Schutzfristen, Karenzurlauben, Krankenständen oder Leistung des Wehr- oder Zivildienstes die Gehaltsdifferenz (Gehaltsstufe 0) zwischen der Verwendungsgruppe des Vertretenen und des Vertretenden. 3. Der/Die Arbeitnehmer/in hat weiters für einzelne Produktionen (Sendungen) oder bei einer Vakanz von Planstellen zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, die überwiegend den Merkmalen einer Tätigkeit einer höheren Verwendungsgruppe entsprechen. Hiefür gebührt eine Verwendungszulage, die im Einzelfall einvernehmlich festzulegen ist. 4. Verwendungen gemäß Z. 3 sind mit 132 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. 5. Verwendungszulagen werden tageweise verrechnet. Arbeitnehmer/innen der Verwendungsgruppen 8 und 9 haben keinen Anspruch auf Verwendungszulagen. #### § 25. Grundentlohnung der Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 4 Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 4 erhalten ein Honorar, dessen Höhe sich aus der vereinbarten Arbeitsleistung nach den Ansätzen des Honorarkatalogs (Anlage 3) ergibt. Honorare sind im Nachhinein fällig. #### § 26. Leistungsentlohnung (1) Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gemäß § 4 Z. 1 bis 3 eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Diese ist als solche besonders zu kennzeichnen. (2) Für Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 4, deren Grundentlohnung durch den Honorarkatalog (Anlage 3) bestimmt wird, ist als Leistungsentlohnung die Überzahlung der Ansätze des Honorarkatalogs möglich. #### § 27. Remuneration (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in gebührt am 1. April und am 1. Oktober jedes Kalenderjahres je eine Remuneration in Höhe eines Sechstels folgender Bezüge während der vorangegangenen sechs Kalendermonate (Bemessungszeitraum): Zulagen gemäß § 22 Abs. 1, Gehälter (§ 24), Honorare (§ 25), Leistungsentlohnung (§ 26). (2) Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April oder 1. Oktober geendet, so wird die Remuneration vom verkürzten Bemessungszeitraum (Abs. 1) bis zum Austritt berechnet und zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Liegen zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht alle Daten vor, erfolgt die Nachzahlung mit der nächsten möglichen Abrechnung. #### § 28. Entgelt für alle Arbeitnehmer/innen (1) Dem/Der Arbeitnehmer/in gebührt bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eine Gefahrenzulage nach den folgenden Bestimmungen: 1. Anspruch auf eine Gefahrenzulage laut Zulagentabelle (Anlage 2) hat der/die Arbeitnehmer/in, der/die a) bei Arbeiten an gefährlichen, mehr als 6 m über dem Boden gelegenen ungesicherten Arbeitsplätzen einer Absturzgefahr ausgesetzt ist oder b) ohne einer Absturzgefahr ausgesetzt zu sein Arbeiten unter Umständen zu verrichten hat, die für gewöhnlich eine besondere Unfallgefahr mit sich bringen, sofern die besondere Gefahrensituation (zwangsläufige Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin), für die die Zulage bezahlt wird, auch nach Treffen aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften vorliegt und im dienstlichen Interesse nicht vermeidbar ist. 2. Gefahrenzulagen stehen unter den anspruchsbegründenden Voraussetzungen pro Kalendertag nur je einmal zu. (2) Wird ein/e Arbeitnehmer/in besonderen Gefahrensituationen ausgesetzt (zB. Einsatz in Gebieten bewaffneter Auseinandersetzungen oder von Naturkatastrophen), so ist er/sie auf Kosten des Unternehmens angemessen gegen Unfall, Tod und Invalidität zu versichern. (3) Für Arbeiten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und seiner/ihrer Kleidung bewirken, im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen zwangsläufig eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit sich bringen, kann durch Betriebsvereinbarung eine stundenweise Zulage vereinbart werden. ### ABSCHNITT VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN #### § 29. Auslegung des KV Sollten sich bei der Auslegung dieses KV Meinungsverschiedenheiten ergeben, so hat sich damit ein aus je 3 Vertretern/Vertreterinnen der Vertragspartner zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für die Vertragspartner bindend. Für die Änderungen des KV ist dieser Ausschuss nicht zuständig. #### § 30. Anlagen Folgende Anlagen bilden einen Bestandteil dieses KV: 1. Orchesterordnung als Anlage 1 3. Gehalts- und Zulagentabelle als Anlage 2 4. Honorarkatalog als Anlage 3 Wien, am 1.12.2014 | Für den Österreichischen Rundfunk: | | |---|---| | Der Generaldirektor: | | | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | 3 Anlagen ### ANLAGE 1 zum Kollektivvertrag ORCHESTERORDNUNG Sonderbestimmungen für Mitglieder des ORF-Orchesters gemäß § 2 Abs. 3 KV #### § 1. Geltungsbereich (1) Die Orchesterordnung beinhaltet materiellrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des ORF-Orchesters. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KV. (2) Die Orchesterordnung gilt für Mitglieder des ORF-Orchesters, die Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Z. 1 oder 3 KV sind. #### § 2. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer/innen Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, nach besten Kräften an den künstlerischen Aufgaben des Orchesters mitzuwirken und nach Maßgabe der Erfordernisse zur Verfügung zu stehen. Er/Sie hat sich der künstlerischen Auffassung des Dirigenten/der Dirigentin bei Proben und Aufführungen zu fügen, auch dann, wenn diese Auffassung von seiner/ihrer eigenen oder der herkömmlichen abweicht. #### § 3. Arbeitszeit (1) Dienstdauer, Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Wochenenddienste, Dienstpläne: 1. Ein Dienst im ORF-Orchester dauert grundsätzlich 2 ½ Stunden. Zwecks Einstimmens bzw. Spielbereitmachens der Instrumente hat sich jede/r eingeteilte Musiker/in spätestens 10 Minuten vor Dienstbeginn (bei Konzerten 20 Minuten) einzufinden und 5 Minuten vor Dienstbeginn an seinem/ihrem Pult Platz zu nehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Dienst auch bis zu 3 Stunden unter Einrechnung in das Jahreslimit dauern, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht. Jeder Dienst kann bis maximal 5 Minuten ohne Anspruch auf anrechenbare Arbeitszeit überzogen werden, was aber nicht zur Regel werden darf. 2. Regelungen für den rein konzertanten, den musiktheatralischen und den Produktionsbereich 2.1 Konzertant: Generalproben und Konzerte können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis zu 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldienste (vollendete 2 ½ Stunden) ins Jahreslimit eingerechnet. In solchen Fällen ist nur ein Spieldienst pro Tag möglich. Dauert ein Konzert oder eine Generalprobe (inklusive Pause) länger als 4 Stunden, so sind dafür 2 Dienste anzurechnen. 2.2 Musiktheater: Bühnenproben im Theaterbetrieb, Hauptproben, Generalproben und Aufführungen können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis 4 Stunden möglich. Die Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldienste (vollendete 2 ½ Stunden) in Jahreslimit gerechnet. Dauert ein musiktheatralischer Dienst (inkl. Pause) nicht länger als 3 ½ Stunden, kann hingegen ein zusätzlicher Dienst von nicht mehr als 2 ½ Stunden bei einer Pause von 5 Stunden zwischen den beiden Diensten angeordnet werden; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Dauert eine Hauptprobe, eine Generalprobe oder eine Aufführung länger als 4 Stunden, so sind dafür zwei Dienste zu rechnen. 2.3 Produktionen: Dienste für Audio-Produktionen (z.B. CD-Produktionen) können (inkl. Pause) bis zu 3 Stunden dauern. Dienste für TV-, Film-Produktionen können ebenfalls bis zu 3 Stunden dauern und in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu 3 ½ Stunden verlängert werden, wobei in diesem Fall eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist. Auch für diese Verlängerungen gilt, dass sie halbstundenweise gesammelt uns in Jahreslimit eingerechnet werden. 3. Es können, ausgenommen bei dringenden betrieblichen Erfordernissen, pro Tag nur zwei Dienste gemäß Z. 1 angeordnet werden. 4. Dienste werden in der Regel in der Zeit zwischen 8.00 und 23.00 Uhr abgewickelt. Konzerte können im Ausnahmefall bis 24.00, in südlichen Ländern bis 1.00 Uhr dauern. Nach einem Abenddienst oder nach Rückkehr von einer Dienstreise ist eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten, wobei die Dauer allfälliger Schlafwagenbenützung auf die Ruhezeit anzurechnen ist. 5. Zwischen zwei Diensten muss eine Ruhezeit von mindestens einer halben Stunde liegen. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Betriebsrates zwei Dienste aneinandergereiht werden; in diesem Falle beträgt die Arbeitszeit 4 Stunden. Innerhalb einer Arbeitszeit bis zu 3 Stunden ist eine Ruhepause von 20 Minuten, bis zu 4 Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten (zweimal 15 Minuten) zu gewähren. Mit exaktem Pausenende hat der/die Musiker/in spielbereit am Pult zu sein. Bei einer unvorhergesehenen Verlängerung kann die dadurch entstehende zusätzliche Pausenzeit einvernehmlich mit dem Betriebsrat an den Schluss der Verlängerung gelegt werden. Die Lage der Ruhepausen wird nach Maßgabe des Erholungsbedürfnisses und der künstlerischen Erfordernisse im Einvernehmen mit dem Dirigenten/der Dirigentin bestimmt. 6. Für jeden Samstag oder Sonntag, an dem Dienste stattfinden, steht dem/der Arbeitnehmer/in ein Ersatzruhetag im Dienstleistungsmonat zu; davon kann maximal einer im darauffolgenden Monat disponiert werden. Dieser Tag ist so zu disponieren, dass sich eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden ergibt. Nach längstens 11 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss jedenfalls ein Ruhetag folgen. 7. a) Drei Monate vor jeder Saison (1. August bis 31. Juli) ist vom Orchesterbüro eine Vorschau über das geplante Jahresprogramm einschließlich der voraussichtlichen Besetzungen und Probeneinteilungen herauszugeben (Saisonplanung). Aufgrund dieser Vorschau wird von den Turnusführern/Turnusführerinnen im Einvernehmen mit dem Orchesterbüro eine vorläufige Jahresdiensteinteilung erstellt. b) Auf Basis der Saisonplanung ist für jeden Kalendermonat vom Orchesterbüro eine detaillierte Planung über die Konzerte, Produktionen und Proben sowie Termine und Besetzungen zu erstellen. Diese Vorschau ist abänderbar und den Turnusführern/Turnusführerinnen spätestens 12 Tage vor Monatsbeginn zu übergeben. c) Für jede Kalenderwoche hat das Orchesterbüro bis zum Donnerstag der Vorwoche dem/der Arbeitnehmer/in einen Wochendienstplan über die geplanten Konzerte, Produktionen und Proben sowie Termine und Spielorte zu übergeben. Dienstpläne für die erste Woche nach Urlaubsende sind spätestens eine Woche vor Urlaubsbeginn bekannt zu geben. Die Turnuspläne sind dem Wochendienstplan anzupassen. d) Anhand der Monatsvorschau haben die Turnusführer/innen die jeweilige Diensteinteilung unter Angabe der Ersatzruhetage (Z. 6) – nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Mitgliedern der betreffenden Instrumentengruppe – in Form monatlicher Turnuspläne zu erstellen und dem Orchesterbüro spätestens 7 Tage vor Monatsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Die Turnuspläne sind dem/der Arbeitnehmer/in bis Ende des Vormonats zu übergeben. 8. a) Wird ein Dienst mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn (Verständigung oder Aushang) bzw. am Ende der letzten Probe des Vortages abgesagt, so entfällt jede Anrechnung dieses Dienstes. Wird ansonsten ein Dienst weniger als 24 Stunden, jedoch mindestens 12 Stunden vor Dienstbeginn bzw. ein Abendkonzert bis 13.00 Uhr desselben Tages abgesagt, so ist der abgesagte Dienst zur Hälfte anzurechnen. Andernfalls ist der abgesagte Dienst voll anzurechnen. b) Eine Anordnung zusätzlicher Orchesterdienste ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 möglich, wenn sie mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn bekannt gegeben wird (Aushang oder Verständigung). c) Arbeitnehmer/innen, die laut Wochendienstplan dienstfrei sind, haben einer Einteilung zum Dienst Folge zu leisten, wenn sie dadurch das fiktive Monatslimit (Jahreslimit geteilt durch 12) plus 4 (bzw. 7) Dienste nicht überschreiten. Will ein/e Orchestermusiker/in an Tagen, an denen er/sie nicht zum Dienst eingeteilt ist, den Dienstortbereich länger als 24 Stunden verlassen, so hat er/sie seine/ihre auswärtige Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen. Der/Die Arbeitnehmer/in muss bereit sein, nötigenfalls innerhalb 24 Stunden den Dienst anzutreten. Ist das nicht gewährleistet, ist jedenfalls um Dienstfreistellung bzw. Gebührenurlaub anzusuchen. 9. a) Leistet der/die Arbeitnehmer/in aufgrund der Diensteinteilung in einem Kalenderjahr nicht sein/ihr volles Dienstlimit, so ist er/sie nicht verpflichtet, fehlende Dienste nachzuholen. b) Für sämtliche Überdienste gebührt ein Zeitausgleich gemäß § 20 Abs. 5 Z. 1 KV. 10. Ein Dienst gilt als geleistet, wenn der/die Arbeitnehmer/in bestellt und dienstbereit war. Bei verspäteter Bekanntgabe von Änderungen der Diensteinteilung gilt der Dienst als geleistet. (2) Die Arbeitnehmer/innen haben pro Kalenderjahr folgende Dienstlimits: 1. 384 Dienste (einschließlich 44 Dienste für Urlaub): alle Tuttistreicher, Stimmführer-Stellvertreter 2. Violine, Viola, Cello und Kontrabass; 2./4. Bläser; 2. Schlagzeuger; Piccolist; Englischhornist; Bassklarinettist; Kontrafagottist. 2. 360 Dienste (einschließlich 41 Dienste für Urlaub): a) Stimmführer 1. Violine; Wechselhornist; 2. Pauker. b) 2. Stimmführer 2. Violine; Stimmführer Viola, Cello und Kontrabass; 1./3. Bläser. Für koordinierte Stellen gilt bei lit. b ein um 24 Dienste verringertes Limit. Eingruppierungen bleiben davon unberührt. 3. 336 Dienste (einschließlich 38 Dienste für Urlaub): 1. Stimmführer 2. Violine; Solobratsche; Solobass; 1. Bläser; 1. Pauker; Tuba; Harfe; 1. Schlagzeuger. 4. 312 Dienste (einschließlich 36 Dienste für Urlaub): Solocello 5. 288 Dienste (einschließlich 33 Dienste für Urlaub): 2. Konzertmeister 6. 276 Dienste (einschließlich 31 Dienste für Urlaub): 1. Konzertmeister (3) Das fiktive Monatslimit beträgt ein Zwölftel des Jahreslimits. Es kann um 4 Dienste, bei Anrechnung auf das Jahreslimit, überschritten werden. Dreimal pro Saison ist es möglich, dieses fiktive Monatslimit um 7 Dienste zu überschreiten, jedoch nicht öfter als in zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Diese Monate sind in der Jahresvorschau zu kennzeichnen. Darüber hinausgehende Überschreitungen des fiktiven Monatslimits sind im Einvernehmen möglich. (4) Durch Feiertage, die nicht auf ein Wochenende fallen, verringert sich das Dienstlimit wie folgt: 1. für den ersten Feiertag im Monat um 2 Dienste, 2. für jeden weiteren Feiertag im Monat um 1 Dienst. Diese Dienste werden addiert und in Summe vom Jahreslimit abgezogen. Auf das fiktive Monatslimit hat diese Regel keinen Einfluss. (5) Normal-Stundensatz, Überstundenentgelt: 1. Der Normal-Stundensatz beträgt ein Achtundsiebzigstel des Monatsgehalts. 2. Dienste, die über das Jahreslimit hinaus geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % zum Normal-Stundensatz, in der Zeit von 23 bis 8 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % zum Normal-Stundensatz abzugelten. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. Sofern Überstunden (Überdienste) durch Zeitausgleich nicht innerhalb der nächsten Spielsaison abgegolten werden konnten, werden sie abgerechnet. Ein Zuschlag von 100 % zum Normal-Stundensatz für Dienstleistungen zwischen 23.00 und 1.00 Uhr gebührt dann nicht, wenn die Dienste im Zusammenhang mit öffentlichen Aufführungen geleistet werden. 3. Dienste an Ersatzruhetagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zum Normal-Stundensatz abzugelten. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. 4. Wird aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein dritter Dienst pro Tag angeordnet, so ist dieser Dienst mit einem Zuschlag von 100 % zum Normal-Stundensatz abzugelten und wird im Jahreslimit nicht berücksichtigt. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. 5. Ist eine Verlängerung eines Aufführungsdienstes ausschließlich durch überlangen Applaus bedingt, so begründet dies keinen Anspruch auf anrechenbare Arbeitszeit, ebenso nicht das Überziehen eines Dienstes bis zu 5 Minuten. Für Aufführungsdienste, die zwischen 2 ½ und 3 Stunden dauern, gilt, dass eine über Satz 1 hinausgehende Verlängerung bis zu 15 Minuten als viertelstündige Verlängerung in das Jahreslimit eingerechnet wird. Verlängerungen bis einschließlich 30 Minuten werden mit einer halben Überstunde, ansonsten mit einer vollen Überstunde verrechnet. 6. Die vorangeführten Überstundenzuschläge schließen einander aus. Es gebührt jeweils der höhere Zuschlag. Jede begonnene halbe Stunde wird als halbe Überstunde verrechnet. #### § 4. Feiertage, Wochenendruhe (1) Als Feiertage gelten die in § 19 Abs. 4 KV festgelegten Tage. Grundsätzlich ist zu trachten, dass Feiertage spielfrei sind. Im Ausnahmefall können jedoch Konzerte bzw. die dazu gehörenden Generalproben auch an Feiertagen stattfinden. Diese Dienste werden als Normaldienste im Jahreslimit gezählt. Für den Feiertag gebührt ein Ersatzruhetag. (2) Pro Kalenderjahr sind dem/der Arbeitnehmer/in 23 freie Wochenenden zu gewähren. #### § 5. Arbeitsverhinderung (1) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung gemäß § 10 KV so rasch wie möglich dem Orchesterbüro bekannt zu geben. Durch Arbeitsverhinderung verringert sich das Jahreslimit um jene Anzahl von Diensten, die der/die verhinderte Arbeitnehmer/in zum Dienst eingeteilt war; falls für die Zeit der Dienstverhinderung noch keine (Monats-)Einteilung vorliegt, um die durchschnittliche Zahl der Dienste, die von der betreffenden Instrumentengruppe geleistet werden. Durch Krankheit über ein Monat hinaus können keine Überdienste im Jahreslimit entstehen. (2) Dem/Der Arbeitnehmer/in werden für Pflege- und Sonderurlaub jene Dienste gutgeschrieben, die auf die jeweiligen Verhinderungstage laut Dienstplan entfallen. Liegt keine Diensteinteilung vor, werden jene Dienste gutgeschrieben, die von der entsprechenden Instrumentengruppe an diesen Tagen gespielt wurden. #### § 6. Zulagen (1) Für das Spielen eines ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine monatliche Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Ständig verwendete Nebeninstrumente können ausschließlich folgende sein: Piccolo bei Flöte bzw. Flöte bei Piccolo, Englischhorn bzw. Oboe bei Englischhorn, D-Klarinette, Es-Klarinette, Bassklarinette bzw. Klarinette bei Bassklarinette, Kontrafagott bzw. Fagott bei Kontrafagott, Vibraphon. Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich in gleicher Weise auf das Musizieren mit einem zuvor genannten Nebeninstrument gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage. (2) Für das Spielen eines nicht ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt, außer für die Mitglieder der Schlagzeuggruppe, eine Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Nicht ständig verwendete Nebeninstrumente sind solche, die weder in einem Dienstvertrag eines Orchestermitgliedes noch in Abs. 1 genannt sind, wie z. B. Wagnertuba, Altposaune, engmensurierte Posaune, Oboe d’amore, Altflöte, Saxophon, E-Bass. Für das Spielen einer D-Trompete (Bach-Trompete) gebührt die Zulage laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich grundsätzlich auch auf die in Z. 2 genannten Nebeninstrumente gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage. Bestimmte Instrumente der Gruppe Z. 2 (z. B. Saxophon, E-Baß, Oboe d etc.) setzen allerdings eine Spezialausbildung voraus und sind deshalb von der Spielverpflichtung ausgenommen. Für Klangerzeuger, wie sie zeitgenössische Partituren vorsehen können (z. B. Trillerpfeifen, Schläuche, Gläser etc.), gebührt keine Zulage, sofern für diese keine zusätzlichen instrumentaltechnischen Qualifikationen sowie kein erhöhter Zeitaufwand zur Vorbereitung erforderlich sind. (3) Bei einer Besetzung des Orchesters oder Orchesterteils mit nicht mehr als 15 Musikern/Musikerinnen muss in künstlerischen Belangen Einvernehmen mit den betroffenen Musikern/Musikerinnen hergestellt werden. Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes und nicht für kleine Ensembles, Fernmusiken u. ä. innerhalb einer Konzertaufführung oder einer konzertanten musiktheatralischen Aufführung. Sämtliche Bühnenmusik-Dienste sind verpflichtende Normaldienste ohne Zulage. Auf der Bühne sichtbar vorgetragene Bühnenmusiken sind aber zulagenpflichtig und können nur im Einvernehmen mit den Musikern/Musikerinnen / dem/der Musiker/in angeordnet werden. Die Einteilung der Stimmen bei Bühnenmusikern/Bühnenmusikerinnen soll künstlerisch adäquat sein. (4) Für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagott, Oboe, Klarinette) durch den/die Arbeitnehmer/in gebührt diesem eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). Stellt der/die Arbeitnehmer/in über Vereinbarung mit dem Unternehmen ein Instrument bei, so gebührt ihm pro Monat der Beistellung je Instrument eine Aufwandsentschädigung laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2). (5) Für außergewöhnliche konzertante Leistungen, das sind solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind und über das normale Maß eines Orchester-Solos hinausgehen, gebührt eine Zulage, deren Höhe jeweils im Einzelfall zu vereinbaren ist. Solche außergewöhnlichen konzertanten Leistungen sind z. B.: große Oboe d’amore-Arien in einer Bach-Passion, Collage für Streichquartett und Orchester (Blacher), La Transfiguration de Notre Seigneur Jesus Christ (Messiaen), Anti-Konzert für Klarinette und Orchester (Fürst). Nicht von dieser Zulage erfasst sind solistische Leistungen in einem großen Solo-Konzert. Solche Leistungen sind gesondert zu honorieren. Die Zulagen nach Abs. 2 und 5 schließen einander aus. (6) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, vorübergehend jede Stimme seiner/ihrer Instrumentengruppe zu spielen, wenn die übrigen Mitglieder seiner/ihrer Gruppe zur selben Zeit beschäftigt oder durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe verhindert sind. 2. Bläser können zum Spiel der Stimme eines 1. Bläsers, 4. Bläser zum Spiel der Stimme eines 3. Bläsers, Tuttimusiker zum Spiel als Stimmführer bzw. Konzertmeister nur einvernehmlich herangezogen werden. (7) Es besteht Anspruch auf die Zulage gemäß § 22 Abs. 1 laut Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2), nicht jedoch auf Zulagen gemäß §§ 21 und 22 Abs. 2 des Kollektivvertrags. #### § 7. Dienstkleidung Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen in der für Orchestermitglieder üblichen, dem Anlass entsprechenden Dienstkleidung zu erscheinen. Hiefür wird männlichen Orchestermitgliedern alle 4 Jahre ein schwarzer Anzug und alle 10 Jahre ein schwarzer Frack zur Verfügung gestellt, weiblichen Orchestermitgliedern alle vier Jahre ein schwarzes Kleid. Diese Dienstkleidung ist nur in Erfüllung der Dienstpflicht zu verwenden. #### § 8. Reiseordnung (1) Arbeitnehmer/innen des ORF-Orchesters sind verpflichtet, Dienstleistungen auch außerhalb von Wien im In- und Ausland zu erbringen. (2) Für die Durchführung von Dienstreisen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 10 KV mit folgender Maßgabe: 1. Eine Reise beginnt und endet grundsätzlich beim Funkhaus oder einem Wiener Bahnhof bzw. bei der auswärtigen Unterkunft oder dem auswärtigen Aufführungs(Proben)lokal. Im Einzelfall können jedoch auch andere Vereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen werden. 2. Fahrzeiten werden halbstundenweise addiert (begonnene halbe Stunden). Für vollendete 6 Stunden wird ein Dienst sowohl im Jahreslimit als auch im fiktiven Monatslimit (im entsprechenden Dienstleistungsmonat) gerechnet. 3. Finden Fahrten und Orchesterdienste am selben Tag statt, so darf die gesamte Arbeitszeit (Fahrt plus Spielzeit) 10 Stunden nicht überschreiten. 4. Aus Fahrstunden kann kein dritter Dienst gemäß § 3 Abs. 5 Z. 4 entstehen. 5. Durch Fahrzeiten gemäß Z. 2 entstandene Dienste, die über das Jahreslimit hinausgehen, werden zum Normal-Stundensatz abgerechnet. 6. Fahrten (Transfers) von der (auswärtigen) Unterkunft zum Aufführungs(Proben)ort und zurück gelten nicht als Arbeitszeit, wenn dabei die Stadtgrenze nicht überschritten wird oder die Fahrtdauer 1 Stunde in eine Richtung nicht übersteigt. (3) Eine Sitz- oder Technikprobe kann nur in Zusammenhang mit Konzerten stattfinden und bis zu 30 Minuten dauern. Sie dient zur Feststellung der räumlichen, optischen und akustischen Verhältnisse eines Aufführungsraumes. Zwischen ihrem Ende und dem Beginn der Aufführung muss eine spielfreie Zeitspanne von mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten liegen. Die Dauer der Sitzprobe wird dem Aufführungsdienst zugerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Betriebsrat auch eine verlängerte Sitzprobe stattfinden, die 60 Minuten ohne Pause dauern kann. Die Sitzprobe kann dem Aufführungsdienst zugerechnet oder halbstündlich ins Jahreslimit eingerechnet werden. (4) Für Fahrzeiten gebühren keine Pausen, ausgenommen bei Reisen in Mietbussen, und zwar für 3 Fahrstunden jeweils 20 Minuten. (5) Der/Die Arbeitnehmer/in hat grundsätzlich das vom ORF bestimmte Verkehrsmittel zu benützen. In begründeten Fällen kann bis längstens 10 Tage vor Reiseantritt eine Ausnahme genehmigt werden; in diesem Fall werden keine längeren Dienst- oder Reisezeiten verrechnet bzw. nur die Kosten der niedrigsten Tarifklasse des öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt. Ist dem/der Arbeitnehmer/in aus triftigen Gründen das vom ORF bestimmte Verkehrsmittel nicht zumutbar, so kann ein anderer Dienstreiseauftrag erteilt werden. (6) Busfahrten sollen möglichst nicht länger als 3 Stunden dauern, ausgenommen bei schlechten Bahnverbindungen. Fahrzeiten zwischen 23.00 und 8.00 Uhr sollten nach Möglichkeit nicht länger als 3 Stunden dauern, ansonsten sind bei Eisenbahnfahrten Schlafwagenplätze zur Verfügung zu stellen. (7) Ist der/die Arbeitnehmer/in aus seinem/ihrem Verschulden zum disponierten Abreisetermin nicht anwesend oder reisefertig und kann die Abreise nicht verschoben werden, so hat er/sie das jeweilige Reiseziel zur festgesetzten Zeit auf eigene Kosten zu erreichen bzw. haftet für einen durch die verzögerte Abreise entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Die Reisezeit wird so verrechnet, als ob er/sie an der Reise ordnungsgemäß teilgenommen hätte. (8) Der/Die Arbeitnehmer/in hat grundsätzlich die vom ORF disponierten Nächtigungsmöglichkeiten (Basis 3-Sterne-Hotel) in Anspruch zu nehmen. Wird in begründeten Fällen eine Ausnahme genehmigt, so richtet sich der Kostenersatz nach den Bestimmungen des KV. In keinem Fall übernimmt das Unternehmen Kosten, die durch im Nächtigungspreis nicht inbegriffene Zusatzleistungen und erhöhte Anreisespesen entstehen. (9) Ergibt sich im Zuge von Dienstreisen eine Verweildauer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von einer Woche und darüber an einem Ort, so können zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat besondere Regelungen über die Unterbringung und die Handhabung der Orchesterordnung getroffen werden. Keinesfalls werden höhere Spesen getragen, als bei Benützung der vom ORF disponierten Unterbringung anfallen würden. #### § 9. Nebenbeschäftigung § 15 KV gilt mit der Maßgabe, dass über Nebenbeschäftigungsansuchen, die Musiker/innendienste betreffen, unverzüglich zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist die Erteilung einer Dienstfreistellung; eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Nebenbeschäftigung während des Gebührenurlaubs erfolgt. #### § 10. Entgeltansprüche (1) Das Gehalt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin richtet sich nach der dienstvertraglich vereinbarten Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas (Anhang 1) und dem Berufsjahr (§ 24 Abs. 2 KV). Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Gehälter je Berufsjahr sind in der Gehalts- und Zulagentabelle (Anhang 2) festgelegt. (2) Zusätzlich zum Gehalt gebührt eine monatliche Funktionszulage in der sich aus der Gehalts- und Zulagentabelle ergebenden Höhe (Anhang 2). (3) Dem/Der Arbeitnehmer/in gebühren bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur die Zulagen und Vergütungen nach dieser Orchesterordnung sowie Vergütungen aus Dienstreisen (§ 16 Abs. 1 bis 10 KV) und Gefahrenzulagen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV). (4) Die Remuneration (§ 27 KV) wird vom Gehalt (Abs. 1), der Funktionszulage (Abs. 2) und einer Leistungsentlohnung (§ 26 Abs. 1 KV) bemessen. #### § 11. Mitwirkungsrechte (1) Jede Instrumentengruppe wählt alle 4 Jahre eine/n Turnusführer/in, dem/der die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 zukommen. Für diese Tätigkeit wird das Jahreslimit der Turnusführer/innen reduziert, und zwar in den beiden Violinengruppen um je 11 Dienste und in den übrigen Gruppen um das aliquote Ausmaß, wobei auf volle Dienste aufzurunden ist. (2) Vom Orchester wird ein Künstlerischer Beirat gewählt. Er besteht aus: einem/einer Konzertmeister/in, einem/einer Stimmführer/in der Streicher/innen, einem/einer 1. Bläser/in sowie einem zusätzlichen Mitglied. Der Künstlerische Beirat ist von der Orchesterleitung in allen künstlerischen Belangen, soweit nicht die Probespieljury zuständig ist, zu hören. (3) Vor der Bestellung eines ständigen Dirigenten/einer ständigen Dirigentin (Chefdirigenten/Chefdirigentin) ist die Meinung des Orchesters, vertreten durch Betriebsrat und Künstlerischen Beirat, einzuholen. Dasselbe gilt für die Neubestellung eines Orchestermanagers/einer Orchestermanagerin. #### ANHANG 1: Verwendungsgruppenschema | Verwendungsgruppe | Tätigkeiten | |---|---| | a | Tuttistreicher | | b | Primgeiger; Stimmführer Stellvertreter 2. Violine, Bratsche, Cello, Bass; 2./4. Bläser; 2. Schlagwerker | | c | Stimmführer 1. Violine; 2. Stimmführer 2. Violine; Stimmführer Bratsche (Stellvertreter Solobratsche); Stimmführer Kontrabass (Stellvertreter Solobass); Stellvertretender 1./3. Bläser; Wechselhornist; 2. Pauker/Stellvertretender Schlagwerker | | d | Stimmführer 2. Violine; Solobratsche; Stellvertreter Solocello (Stimmführer); Solobass; 1. Bläser; Tuba; Harfe; 1. Pauker; 1. Schlagwerker/Stellvertretender Pauker | | e | Solocello | | f | Konzertmeister | | g | 1. Konzertmeister | #### ANHANG 2: Gehalts- und Zulagentabelle * Gehälter je Berufsjahr: | Berufsjahre | Gehalt | |---|---| | im 1. und 2. Berufsjahr | 3.007,74 | | im 3. und 4. Berufsjahr | 3.188,20 | | vom 5. bis 7. Berufsjahr | 3.338,59 | | vom 8. bis 10. Berufsjahr | 3.458,90 | | vom 11. bis 13. Berufsjahr | 3.549,13 | | vom 14. bis 16. Berufsjahr | 3.639,37 | | vom 17. bis 19. Berufsjahr | 3.729,60 | | vom 20. bis 24. Berufsjahr | 3.819,83 | | vom 25. bis 29. Berufsjahr | 3.879,98 | | vom 30. bis 34. Berufsjahr | 3.940,14 | | vom 35. bis 39. Berufsjahr | 3.970,22 | | ab dem 40. Berufsjahr | 4.000,29 | | | Betrag in € | | |---|---|---| | Funktionszulage Verwendungsgruppe a | 128,96 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe b | 279,34 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe c | 601,65 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe d | 794,75 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe e | 966,66 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe f | 1.181,48 pro Monat | | | Funktionszulage Verwendungsgruppe g | 2.577,77 pro Monat | | | Zulage für die Spielverpflichtung für ein ständig verwendetes Nebeninstrument (§ 6 Abs. 1) | 76,77 pro Monat | | | Zulage für die Spielverpflichtung für nicht ständig verwendete Nebeninstrumente (§ 6 Abs. 2): | | | | 1. | für die D-Trompete und das Spielen eines Instrumentes einer zur dienstvertraglichen Tätigkeit artfremden Instrumentengruppe, wie z. B. das Spielen von Blasinstrumenten durch Streicher oder von Schlaginstrumenten durch Bläser | 98,32 pro Dienst | | 2. | ansonsten | 37,68 pro Dienst | | Aufwandsentschädigung für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagotte, Oboe, Klarinette) (§ 6 Abs. 4) | 92,17 pro Monat | | | Aufwandsentschädigung für die Beistellung eines Instruments (§ 6 Abs. 4) | 27,19 pro Monat | | | Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 22 Abs. 1 KV | 54,67 pro Monat | | ### ANLAGE 2 zum Kollektivvertrag GEHALTS- und ZULAGENTABELLE * #### Gehaltstabelle | Berufsjahre / VG | VG 1 | VG 2 | VG 3 | VG 4 | VG 5 | VG 6 | VG 7 | VG 8 | VG 9 | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | im 1. und 2. Berufsjahr | 1.500,00 | 1.700,00 | 2.000,00 | 2.370,00 | 2.750,00 | 3.070,00 | 3.370,00 | 3.670,00 | 4.070,00 | | im 3. und 4. Berufsjahr | 1.590,00 | 1.802,00 | 2.120,00 | 2.512,00 | 2.915,00 | 3.254,00 | 3.572,00 | 3.890,00 | 4.314,00 | | vom 5. bis 7. Berufsjahr | 1.665,00 | 1.887,00 | 2.220,00 | 2,631,00 | 3.053,00 | 3.408,00 | 3.741,00 | 4.074,00 | 4.518,00 | | vom 8. bis 10. Berufsjahr | 1.725,00 | 1.955,00 | 2.300,00 | 2.726,00 | 3.163,00 | 3.531,00 | 3.876,00 | 4.221,00 | 4.681,00 | | vom 11. bis 13. Berufsjahr | 1.770,00 | 2.006,00 | 2.360,00 | 2.797,00 | 3.245,00 | 3.623,00 | 3.977,00 | 4.331,00 | 4.803,00 | | vom 14. bis 16. Berufsjahr | 1.815,00 | 2.057,00 | 2.420,00 | 2.868,00 | 3.328,00 | 3.715,00 | 4.078,00 | 4.441,00 | 4.925,00 | | vom 17. bis 19. Berufsjahr | 1.860,00 | 2.108,00 | 2.480,00 | 2.939,00 | 3.410,00 | 3.807,00 | 4.179,00 | 4.551,00 | 5.047,00 | | vom 20. bis 24. Berufsjahr | 1.905,00 | 2.159,00 | 2.540,00 | 3.010,00 | 3.493,00 | 3.899,00 | 4.280,00 | 4.661,00 | 5.169,00 | | vom 25. bis 29. Berufsjahr | 1.935,00 | 2.193,00 | 2.580,00 | 3.057,00 | 3.548,00 | 3.960,00 | 4.347,00 | 4.734,00 | 5.250,00 | | vom 30. bis 34. Berufsjahr | 1.965,00 | 2.227,00 | 2.620,00 | 3.105,00 | 3.603,00 | 4.022,00 | 4.415,00 | 4.808,00 | 5.332,00 | | vom 35. bis 39. Berufsjahr | 1.980,00 | 2.244,00 | 2.640,00 | 3.128,00 | 3.630,00 | 4.052,00 | 4.448,00 | 4.844,00 | 5.372,00 | | ab dem 40. Berufsjahr | 1.995,00 | 2.261,00 | 2.660,00 | 3.152,00 | 3.658,00 | 4.083,00 | 4.482,00 | 4.881,00 | 5.413,00 | #### Zulagentabelle | Art der Zulage | | | |---|---|---| | Nachtdienstzulage (§ 21 Abs. 1 KV) | € 4,40 pro Stunde | | | Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) | € 6,21 pro Stunde | | | Zulage für den unregelmäßigen Dienst | gemäß § 22 Abs. 1 KV | € 131,05 pro Monat | | gemäß § 22 Abs. 2 KV | € 3,74 pro Stunde | | | gemäß § 22 Abs. 3 KV | € 9,39 pro Tag | | | Gefahrenzulage (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV) | € 47,01 pro Tag | | ### ANLAGE 3 zum Kollektivvertrag #### HONORARKATALOG | Tätigkeit | Honorar in €*Die Beträge werden entsprechend dem jeweils aktuellen Stand gesondert veröffentlicht. Minuten- und Sekundenangaben beziehen sich auf Sendezeit, sonstige Angaben auf die Arbeitszeit. | | |---|---|---| | HONORARANSÄTZE HÖRFUNK | | | | Gestaltung von Sendungsteilen oder Sendungen | | | | Eigenverantwortliche Gestaltung und Herstellung journalistischer und weiterer Programmangebote, insbesondere von Sendungen (Sendungsteilen).Folgende Leistungen sind zu erbringen:Verfassen, Redigieren und mediengerechtes Verwerten von Meldungen und Beiträgen, Recherchieren, Verifizieren, Texten, Sprechen, Gestalten von Sendungen (Sendungsteilen, beitragsbezogener Online-Angebote) sowie Fertigstellen von Produktion einschließlich der Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen (sofern dafür kein speziell geschultes technisches Personal erforderlich ist). | | | | 325 1 | Interview (nach Anweisung), Beibringung von O-Tönen | 57,11 bis 5 Minuten; 6,76 je weitere Minute | | 325 2 | Gestaltung/Reportage (selbständige Interviews, Einzelreportage, Gestaltung eines gebauten Einzelbeitrags) | 111,29 bis 5 Minuten; 12,32 je weitere Minute | | 325 3 | Gestaltung (Sendungsteile oder Sendungen mit erhöhtem Gestaltungsaufwand bezogen auf Recherche und mediale Umsetzung) | 153,05 bis 5 Minuten; 15,21 je weitere Minute | | 325 4 | Gestaltung (Sendungsteile oder Sendungen mit besonders intensivem Gestaltungsaufwand bezogen auf Recherche und mediale Umsetzung) | 174,35 bis 5 Minuten; 251,87 bis 10 Minuten;342,03 bis 15 Minuten; 29,63 je weitere Minute | | 325 5 | Gestaltung/Bearbeitung (Umgestaltung eines eigenen oder fremden HF- oder Fernsehbeitrags) | 51,52 bis 5 Minuten; 5,78 je weitere Minute | | 375 1 | Gestalter/in ohne Moderation | 92,95 bis 15 Minuten; 2,12 je weitere Minute | | 375 2 | Gestalter/in mit Moderation | zusätzlich 1,03 je Minute | | 326 1 | Kommentator/in live (bei Übertragungen) | 4,24 je Minute | | 360 1 | Moderation 1 (An- und Absagen am Beginn und Ende der Sendung sowie Musikansagen mit selbstformulierten Texten, insbesondere im Nachtprogramm, einschließlich Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen) | 19,26 bis 30 Minuten; 32,08 bis 60 Minuten;0,37 je weitere Minute | | 360 2 | Moderation 2 (Überleitung zwischen Musikstücken und Sendungsteilen, selbstformulierte Texte, Führen von Gesprächen ohne besondere Vorbereitung, einschließlich Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen) | 64,78 bis 30 Minuten; 103,69 bis 60 Minuten;1,02 je weitere Minute | | 360 3 | Moderation 3 (Überleitung zwischen Musikstücken und Sendungsteilen, selbstformulierte Texte, Führen von Gesprächen, dramaturgische und inhaltliche Mitwirkung an der Sendung, einschließlich Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen) | 92,05 bis 30 Minuten; 8,33 je weitere Minute | | Musikprogrammierer/in | | | | 376 1 | Musikprogrammierer/in (Ö3–Nachtprogramm) | 0,62 je Minute | | 376 2 | Musikprogrammierer/in (U- und E-Musik) | 0,92 je Minute | | Regie | | | | 377 1 | Regisseur/in (Hörspiel, Kleinkunstkabarett) | 207,40 für 15 Minuten; 414,58 für 30 Minuten;über 30 Minuten freie Vereinbarung | | 377 2 | Regisseur/in (Texte mit Szenen z. B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) | 134,78 bis 15 Minuten; 207,40 bis 30 Minuten;darüber 6,20 je Minute | | Betreuung mit Regiecharakter | | | | 377 3 | Betreuer/in | 92,95 bis 15 Minuten, 2,12 je weitere Minute | | 378 1 | Musikaufnahmeleiter/in, künstlerische Produzent/in (Probe und Aufnahme je Stunde) | 29,09 je Stunde | | 378 2 | Betreuer/in (sonstige Betreuung mit Regiecharakter Musik) | 105,60 je Produktion | | Hilfsregie (inklusive Vorbereitungszeit) | | | | 381 1 | Hilfsregisseur/in (Hörspiel, Kleinkunstkabarett) | 103,83 ein Tag; 145,33 2 Tage; 186,53 3 Tage; 227,73 4 Tage; 41,53 für jeden weiteren Tag | | 381 2 | Hilfsregisseur/in (Texte mit Szenen z. B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) bis 30 Minuten | 105,60 je Produktion | | Schauspielerische Leistungen Hörspiel | | | | 401 1 | Schauspieler/in (Hauptrollen) | 279,95 ein Tag; 362,55 2 Tage; 435,10 3 Tage; 517,45 4 Tage; 113,90 für jeden weiteren Tag | | 401 2 | Schauspieler/in (große Rollen) | 207,40 ein Tag; 269,40 2 Tage; 331,25 3 Tage; 393,40 4 Tage; 92,94 für jeden weiteren Tag | | 401 3 | Schauspieler/in (Chargen) | 145,32 ein Tag; 196,62 2 Tage; 238,32 3 Tage; 279,97 4 Tage; 62,00 für jeden weiteren Tag | | 401 4 | Schauspieler/in (kleine Rollen) | 105,59 ein Tag; 134,79 2 Tage; 163,64 3 Tage | | 401 5 | Schauspieler/in (Kleindarsteller/in) | 14,53 je Stunde, mindestens 61,99 | | 401 6 | Kompars/in/e | 52,36 ein Tag; 20,71 für jeden weiteren Tag | | Sonstige schauspielerische Leistungen (Texte mit Szenen z. B. Schulfunk, Feature, Romandramatisierungen, dramatische Funkerzählungen) | | | | 403 1 | Schauspieler/in (Hauptrollen) | 145,31 ein Tag; 196,61 2 Tage; 248,26 3 Tage | | 403 2 | Schauspieler/in (große Rollen) | 124,06 ein Tag; 165,76 2 Tage; 207,36 3 Tage | | 403 3 | Schauspieler/in (Chargen) | 105,59 ein Tag; 136,69 2 Tage | | 403 4 | Schauspieler/in (kleine Rollen) | 105,59 ein Tag; 134,79 2 Tage | | 403 5 | Schauspieler/in (Kleindarsteller) | 14,53 je Stunde, mindestens 52,21 | | Sprecher/in | | | | 405 1 | Sprecher/in (Lesungen) | 105,75 bis 30 Minuten; 3,16 je weitere Minute | | 419 1 | Programmsprecher/in | 157,44 je 8-Stunden-Dienst | | Bei einem Live-Anteil ab 2 Stunden pro Dienst ist der Tarif um 24 % zu überzahlen. | | | | Bei einem Live-Anteil ab 4 Stunden pro Dienst ist der Tarif um 50 % zu überzahlen. | | | | Musikproduktion | | | | 436 1 | Substitut/in Tuttistreicher: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass (Dienst bis zu 2 Stunden, bei Generalproben und Konzerten 3 Stunden, für jede weitere angefangene halbe Stunde 20 % der Katalogposition) | 82,79 je Dienst | | 436 2 | Substitut/in Tuttistreicher: 1. Violine; Stimmführer: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass; 2./4. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune; Schlagwerker | 87,98 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 3 | Substitut/in 1./3. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Piccoloflöte, Englischhorn, Bassklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Bach-Trompete, Altposaune; 2. Pauke; 2. Harfe; Gitarre; Mandoline | 97,58 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 4 | Substitut/in 1. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba; 1. Pauke; 1 Harfe; Tasteninstrumente; Akkordeon | 102,81 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 5 | Substitut/in 2. Konzertmeister | 113,28 je Dienst (Definition wie oben) | | 436 6 | Substitut/in 1. Konzertmeister | 152,47 je Dienst (Definition wie oben) | | 437 1 | Praktikant/in Tuttistreicher: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass | 69,68 je Dienst | | 437 2 | Praktikant/in Tuttistreicher: 1. Violine; Stimmführer: 2. Violine, Viola, Cello, Kontrabass; 2./4. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune; Schlagwerker | 74,10 je Dienst | | 437 3 | Praktikant/in 1./3. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Piccoloflöte, Englischhorn, Bassklarinette, Saxophon, Kontrafagott, Wagnertuba, Bach-Trompete, Altposaune; 2. Pauke; 2. Harfe; Gitarre | 82,78 je Dienst | | 437 4 | Praktikant/in 1. Bläser: Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba; 1. Pauke; 1. Harfe | 87,99 je Dienst | | HONORARANSÄTZE FERNSEHEN | | | | Gestaltung von Sendungsteilen oder Sendungen | | | | Eigenverantwortliche Gestaltung und Herstellung journalistischer und weiterer Programmangebote, insbesondere von Sendungen (Sendungsteilen)Folgende Leistungen sind zu erbringen:Verfassen, Redigieren und mediengerechtes Verwerten von Meldungen und Beiträgen, Recherchieren, Verifizieren, Texten, Sprechen, Gestalten von Sendungen (Sendungsteilen, beitragsbezogener Online-Angebote) sowie Fertigstellen von Produktionen einschließlich der Bedienung berufsspezifischer technischer Einrichtungen (sofern dafür kein speziell geschultes technisches Personal erforderlich ist). | | | | 125 1 | Interviewer/in, Reporter/in ohne besondere Gestaltung | 58,03 je Minute, mindestens 164,88 | | 126 1 | Kommentator/in bei Übertragungen bzw. Ausschnitten | 7,23 je Minute, mindestens 61,99 | | 126 2 | Kommentator/in Sport | 5,39 je Minute, mindestens 80,61 | | 127 1 | Kommentator/in bei Übertragungen bzw. Ausschnitten mit besonders intensivem Hintergrundkommentar (ausgenommen Sport) | 7,23 je Minute, mindestens 77,61 | | 175 1 | Gestaltung (Sendungsteile oder Sendung mit Reihen- oder Seriencharakter oder Zusammenstellung von Sendungsteilen zu einer Sendung) | 45,42 je Minute, mindestens 148,64 | | 175 2 | Gestaltung (Sendungsteile oder Sendung mit erhöhtem Gestaltungsaufwand) | 101,83 je Minute, mindestens 236,73 | | 175 3 | Gestalter/in Sendungsteile oder Sendung mit besonders intensivem Gestaltungsaufwand | 148,20 je Minute, mindestens 455,48 | | 175 4 | Gestalter/in Zusammenstellung von Sendungsteilen zu einer Sendung | 41,20 je Minute, mindestens 135,86 | | 175 6 | Gestaltung ohne besonderen Rechercheaufwand aus vorhandenem Material oder Bearbeitung (Umgestaltung eines eigenen oder fremden Beitrags) | 78,18 bis 30 Sekunden; 97,64 bis eine Minute; 118,95 bis zwei Minuten;darüber gemäß Position 175 1 | | 175 7 | Gestalter/in Bearbeitung von Magazin-Sendungen bzw. Dokumentationen (ohne Übersetzung) | 21,87 je Minute, mindestens 71,07 | | 155 1 | Moderation | 20,71 je Minute gesprochenes Wort (geschätzt), mindestens 207,40 | | 155 2 | Moderation Wetter | 20,71 je Minute gesprochenes Wort (geschätzt), (summierte Minuten pro Dienst) mindestens 207,40 | | Regie | | | | 177 2 | Regisseur/in fernsehspielartige Produktionen wie FS-Spiel-Familie etc. bis 30 Minuten | 2.073,94 je Produktion | | bis 60 Minuten | 4.147,90 je Produktion | | | 177 6 | Regisseur/in in Kabarett, Show bis 30 Minuten | 3.108,13 je Produktion | | bis 60 Minuten | 7.252,38 je Produktion | | | bis 90 Minuten | 11.396,47 je Produktion | | | 177 7 | Regisseur/in Ausschnitte | 620,21 bis 3 Minuten; € 103,82 je weitere Minute | | 177 8 | Regie Kabarett, Show als Block-, Staffelproduktion ab 6 Sendungen (davon ausgenommen Auftakt- und Finalsendungen) | 3.096,72 bis 60 Minuten; € 4.645,08 bis 90 Minuten | | 178 1 | Regisseur/in Dokumentation, Magazine, Bildungsprogramm | 79,84 je Minute, mindestens € 291,06 | | Bildregie allgemein/Information, Reihensendungen, Kinderprogramme | | | | 179 0 | Bildregie aktuelle Sendungen mit Nachrichtencharakter (mit mehreren Kameras und div. Zuspielungen, inklusive Vorbereitungsterminen, teilweise mit besonderer Verantwortung) | 206,45 bis 30 Minuten; 8,18 je weitere Minute516,12 max. pro Dienst (bis 9 Stunden) | | 179 1 | Bildregisseur/in mit einer Studiokamera und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin | 6,09 je Minute | | 179 2 | Bildregisseur/in mit mehreren Kameras und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin | 8,18 je Minute | | 179 3 | Bildregisseur/in mit mehreren Kameras und diversen Zuspielungen inklusive Vorbereitungstermin, aber mit besonderer Verantwortung | 10,17 je Minute | | Bildregie Theaterübertragung, Kabarett | | | | 179 4 | Bildregisseur/in ohne Probe | 2.664,06 je Produktion | | 179 5 | Bildregisseur/in mit Probe | 3.996,05 je Produktion | | Bildregie Oper, Operette, Musical | | | | 179 8 | Bildregisseur/in integrale Aufzeichnungen inklusive Probe und Bearbeitung | 7.104,02 je Produktion | | 179 9 | Bildregisseur/in Kurzfassung inklusive Probe und Bearbeitung | 4.440,03 je Produktion | | Bildregie sonstige Übertragungen | | | | 179 7 | Bildregisseur/in Sport und andere Sondersendungen | 3,10 je Minute | | 180 1 | Bildregisseur/in Parlament | 1,95 je Minute, mindestens 177,62 | | 180 2 | Bildregisseur/in tägliche Talkshows (mindestens fünfmal wöchentlich) mit gleichbleibender Struktur (in technischer Hinsicht) mit maximal 4 Kameras, mindestens 10 Einsätze je Monat im Sendungszeitraum | 4,16 je Minute, mindestens 154,41 | | 181 1 | Regieassistent/in | 62,12 je Halbtag; 15,53 je angefangene weitere Stunde | | 181 2 | Regieassistent/in für Musikproduktionen mit mehr als 2 Kameras inklusive Skript | 89,16 je Halbtag; 22,29 je angefangene weitere Stunde | | Schauspieler/in Kleinfernsehspiele bis 30 Minuten | | | | 203 1 | Schauspieler/in, Kleindarsteller/in, geprüfte/r Darsteller/in | 829,79 je Produktion | | 203 2 | Schauspieler/in, mittlere Rollen, geprüfte/r Darsteller/in | 2.073,94 je Produktion | | 203 3 | Schauspieler/in, Hauptrollen, geprüfte/r Darsteller/in | 3.729,66 je Produktion | | 203 4 | Schauspieler/in, Kleindarsteller/in, nicht geprüfte/r Darsteller/in | 414,27 je Produktion | | 203 5 | Schauspieler/in, mittlere Rollen, nicht geprüfte/r Darsteller/in | 1.037,05 je Produktion | | 203 6 | Schauspieler/in, Hauptrollen, nicht geprüfte/r Darsteller/in | 1.861,18 je Produktion | | Schauspieler/in Kleinstproduktionen | | | | 213 1 | Schauspieler/in, kleine Rolle | 92,95 je Halbtag (4 Stunden) | | 213 2 | Schauspieler/in, Episode | 124,06 je Halbtag (4 Stunden) | | 213 3 | Schauspieler/in, mittlere Rolle | 176,28 je Halbtag (4 Stunden) | | 213 4 | Schauspieler/in, Hauptrolle | 271,41 je Halbtag (4 Stunden) | | Sprecher live | | | | 219 1 | Nachrichtensprecher/in, eine Kurzsendung bis 10 Minuten täglich, Anwesenheitspflicht bis 4 Stunden inklusive Synchronisation (z. B. Kultur in “Zeit in Bild”) | 134,78 je Dienst | | 219 2 | Nachrichtensprecher/in, eine Sendung bis 30 Minuten täglich, Anwesenheitspflicht bis 6 Stunden inklusive Synchronisation | 227,89 je Dienst | | 219 4 | Programmsprecher/in, Abenddienst | 227,85 je Dienst | | 219 5 | Programmsprecher/in, Nachmittagsdienst | 113,90 je Dienst | | 219 6 | Sprecher/in Sonstiges (Information, Dokumentation, Off), einfache Texte | 105,60 bis 5 Minuten; darüber 4,14 je Minute | | Synchronisation, Hauptrollen oder mehrere Rollen je Sendung | | | | 220 1 | Schauspieler/in | 155,24 je Halbtag; 38,81 je angefangene weitere Stunde | | 220 2 | Schauspieler/in, kleinere Rollen | 53,00 je Halbtag; 13,25 je angefangene weitere Stunde | | Ballett | | | | 229 1 | Tänzer/in, Corpstänzer/in | 1.849,07 je Produktion | | 229 2 | Tänzer/in, Entréetänzer/in | 2.719,45 je Produktion | | 229 3 | Tänzer/in, Solist/in | 4.084,36 je Produktion | | Ballettteile | | | | 231 1 | Tänzer/in für Probe | 91,20 je Halbtag; 22,80 je angefangene weitere Stunde | | 231 2 | Tänzer/in für Aufnahme | 227,88 je Halbtag; 56,97 je angefangene weitere Stunde | | 231 3 | Solotänzer/in für Probe | 174,12 je Halbtag; 43,53 je angefangene weitere Stunde | | 231 4 | Solotänzer/in für Aufnahme | 390,08 je Halbtag; 97,52 je angefangene weitere Stunde | | 235 1 | Musiker/in (Gruppenmusiker/in bei Honorierung der einzelnen Musiker/innen) | 211,83 je Termin (3 Stunden); 88,22 für die 4. Stunde | | 244 1 | Kompars/in/e und Statist/in | 26,20 je Halbtag; 6,55 je angefangene weitere Stunde | | 244 2 | Edelkompars/in/e | 31,24 je Halbtag; 7,81 je angefangene weitere Stunde | | Ausstattung2 | | | | 255 1 | Maskenbildner/in, Schminkmeister/in, Friseur/in | 94,96 je Termin (bis 4 Stunden); 145,33 für 2 Termine (bis 8 Stunden); 11,62 ab der 9. Stunde je angefangene halbe Stunde | | 255 2 | Schminke und Frisur | 12,86 je Stunde, mindestens 60,05 | | 256 1 | Garderober/in | 48,58 je Termin (bis 4 Stunden); 97,16 für 2 Termine (bis 8 Stunden), 11,39 ab der 9. Stunde je angefangene halbe Stunde | | 257 1 | Innenrequisiteur/in | 49,72 je Halbtag; 12,43 je angefangene weitere Stunde | | 257 2 | Außenrequisiteur/in | 55,20 je Halbtag; 13,80 je angefangene weitere Stunde | | Grafiker/in und Designer/in | | | | 260 1 | Volontär/in (grafische Hilfstätigkeit) | 9,30 je Stunde | | 260 2 | Grafik-Assistent/in (grafische Arbeiten nach vorgegebenem Muster) | 19,77 je Stunde | | 260 3 | Junior-Grafiker/in (grafische Ausbildung bzw. ausreichend einschlägige Berufserfahrung, Arbeit nach vorgegebenen Richtlinien) | 23,28 je Stunde | | 260 4 | Grafiker/in (grafische und/oder medien-technische Ausbildung, Computerbedienung, grafische Umsetzung von Bestellungen) | 27,92 je Stunde | | 260 5 | Senior-Grafiker/in (grafische und/oder medien-technische Ausbildung, gute Computer- und Fernsehdesign-Kenntnisse, verantwortliche grafische Gestaltung von Bestellungen) | 31,88 je Stunde | | 260 6 | Junior-Designer/in (verantwortliche grafische Betreuung von Sendungen und Printobjekten) | 35,68 je Stunde | | 260 7 | Designer/in (Entwickeln von Bild- und Kommunikationssprachen, Entwurf und Ausführung von Signations und Typographierichtlinien auf digitalen Schnitt- und Effektgeräten) | 39,11 je Stunde | | 260 8 | Senior-Designer/in (wie Designer/in, zusätzlich Erarbeiten von Gestaltungsgrundlagen in allen Grafikbereichen, schwierigste technische Aufgabenstellung bis zur 3D-Computeranimation) | 46,47 je Stunde | | Produktionspersonal2 | | | | 275 1 | Kameramann/-frau Aktuelles | 208,00 je Tag; 26,00 je angefangene weitere Stunde | | 275 2 | Kameramann/-frau Dokumentation | 249,12 je Tag; 31,14 je angefangene weitere Stunde | | 275 3 | Kameramann/-frau Fernsehspiel | 373,68 je Tag; 46,71 je angefangene weitere Stunde | | 276 1 | Kameraassistent/in | 97,12 je Tag; 12,14 je angefangene weitere Stunde | | 277 1 | Tonmeister/in | 174,40 je Tag; 21,80 je angefangene weitere Stunde | | 278 1 | Tonassistent/in | 97,12 je Tag; 12,14 je angefangene weitere Stunde | | 279 1 | Cutter/in, Bildmeister/in | 174,40 je Tag; 21,80 je angefangene weitere Stunde | | 280 1 | Cutterassistent/in | 89,68 je Tag; 11,21 je angefangene weitere Stunde | | 281 1 | Aufnahme (Produktions-)leiter/in | 138,88 je Tag; 17,36 je angefangene weitere Stunde | | 283 1 | Produktionshelfer/in | 40,48 je Halbtag; 10,12 je angefangene weitere Stunde | | 283 2 | Kabelhilfe | 44,84 je Halbtag, 11,21 je angefangene weitere Stunde | | 285 1 | Inspizient/in | 44,84 je Halbtag, 11,21 je angefangene weitere Stunde | | 285 2 | Floormanager/in | 59,48 je Halbtag, 14,87 je angefangene weitere Stunde | | 286 1 | Bildtechniker/in | 57,60 je Halbtag, 14,40 je angefangene weitere Stunde | | 287 2 | Beleuchter/in | 57,60 je Halbtag, 14,40 je angefangene weitere Stunde | | 288 2 | ZMR-Techniker/in | 78,44 je Halbtag, 19,61 je angefangene weitere Stunde | | 289 2 | Messtechniker/in | 85,32 je Halbtag, 21,33 je angefangene weitere Stunde | | 290 1 | Hilfskraft 1 | 40,48 je Halbtag, 10,12 je angefangene weitere Stunde | | 290 2 | Hilfskraft 2 | 44,84 je Halbtag, 11,21 je angefangene weitere Stunde | | 291 1 | Fachkraft 1 | 53,52 je Halbtag, 13,38 je angefangene weitere Stunde | | 291 2 | Fachkraft 2 | 79,72 je Halbtag, 19,93 je angefangene weitere Stunde | Redaktionelle Anmerkungen Beachte ergänzende Bestimmung im ZKV vom 26.11.2003, gültig ab 01.01.2004: “Die Honoraransätze für die vorstehenden Tätigkeiten enthalten bereits die Abgeltung für Überstunden- bzw. Feiertagsarbeit sowie Arbeitsleistung in der Nacht und am Wochenende (§§ 20 Abs. 10 und 21 Abs. 4 KV).” ## Teil: Einstellungen vor 1.1.2004 / Rahmen (Version 20140101, gültig ab 2003-12-31) ## Kollektivvertrag abgeschlossen am 17.3.2003 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40229190/ORF-Gesetz/§-48-Anwendung-anderer-Bundesgesetze)§ 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001 Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde. ### Artikel I Geltungsbereichsbestimmungen (1) Dieser Kollektivvertrag findet nach Maßgabe seines räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches Anwendung auf: 1. alle Dienstnehmer, die nach dem 31.12.1996 und vor dem 1.1.2004 im Österreichischen Rundfunk eingestellt werden, 2. alle Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks, die vor dem 1.1.1997 in ein Dienstverhältnis nach der Freien Betriebsvereinbarung (im Folgenden FBV genannt) übernommen wurden und auf die diese nach Maßgabe einer einzelvertraglichen Vereinbarung gemäß Artikel IV keine Anwendung mehr findet. (2) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags entfalten keine Wirkungen auf Anwartschaften und Ansprüche, die aus dem Pensionszuschussregulativ der Freien Betriebsvereinbarung vom 27.2.1961 (im Folgenden PZR genannt) erworben wurden oder werden. Insbesondere sind Leistungsansprüche und Beitragsleistung nicht unter Bezugnahme auf kollektivvertragliche Regelungen zu bemessen. ### Artikel II Obligatorische und materielle Bestimmungen Die obligatorischen und materiellen Bestimmungen des Kollektivvertrags haben den aus Beilage A ersichtlichen Inhalt. ### Artikel III Modifikation materieller Bestimmungen Für den in Artikel IV Abs. 2 genannten Personenkreis gelten die in Beilage B angeführten Modifikationen einzelner in Beilage A genannter Bestimmungen. ### Artikel IV Überleitungsbestimmungen (1) Der Österreichische Rundfunk wird allen Dienstnehmern, die nach dem 31.12.1992 in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurden, den Abschluss einer Vereinbarung anbieten, die folgenden Wortlaut hat: "Der Österreichische Rundfunk und der/die unterzeichnete Dienstnehmer/in schließen in Abänderung des zwischen ihnen bestehenden Dienstvertrages die folgende Vereinbarung: a) Die Anwendung der FBV auf das Dienstverhältnis wird mit Wirkung ab ....... beendet. b) Die Parteien halten zugleich fest, dass ab Wirksamkeit dieser Vereinbarung der zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat des ORF abgeschlossene Kollektivvertrag gilt. c) Die übrigen Bestimmungen des Dienstvertrages bleiben unverändert." (2) Der Österreichische Rundfunk wird allen Dienstnehmern, die vor dem 1.1.1993 in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurden, den Abschluss einer Vereinbarung anbieten, die folgenden Wortlaut hat: "Der Österreichische Rundfunk und der/die unterzeichnete Dienstnehmer/in schließen in Abänderung des zwischen ihnen bestehenden Dienstvertrages die folgende Vereinbarung: a) Die Anwendung der FBV auf das Dienstverhältnis wird, soweit in lit. b nicht anders geregelt, mit Wirkung ab ........ beendet. b) Die Bestimmungen des PZR (Anhang zu § 38 FBV) in der jeweils gültigen Fassung bleiben, sofern sie es bei Abschluss dieser Vereinbarung noch sind, Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Einzeldienstvertrages. Ausdrücklich wird festgehalten, dass sämtliche Anwartschaften und Ansprüche, die aufgrund dieses Regulativs erworben wurden oder noch erworben werden – insbesondere Leistungsansprüche (Art. III – V PZR) und die Beitragsleistung (Art. VII PZR) – ausschließlich nach dem Gehaltsregulativ und der Zulagentabelle der FBV in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der jeweils einzelvertraglich vereinbarten Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe bemessen werden. c) Die Parteien halten zugleich fest, dass ab Wirksamkeit dieser Vereinbarung der zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat des ORF abgeschlossene Kollektivvertrag gilt. d) Die übrigen Bestimmungen des Dienstvertrages bleiben unverändert." ### Artikel V Schlussbestimmung Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2004 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kollektivvertrag wird in fünffacher Ausfertigung errichtet. | Für den ORF: | Für den Zentralbetriebsrat des ORF: | |---|---| 2 Beilagen (A und B) ## BEILAGE A ### ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN #### § 1. Vertragschließende Dieser Kollektivvertrag (in der Folge “KV” genannt) ist abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Rundfunk einerseits (in der Folge “Unternehmen” genannt), und dem Zentralbetriebsrat des ORF andererseits. #### § 2. Geltungsbereich 1. Dieser KV gilt: räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich; persönlich: für alle Angestellten und Arbeiter des Österreichischen Rundfunks (in der Folge “Dienstnehmer” genannt) gemäß Art. I Abs. 1 Z. 1 und 2, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat. 2. Dieser KV gilt nicht: a) Für den Geschäftsführer und die Direktoren des Unternehmens. b) Für Beschäftigte, die als Urheber oder als ausübende Künstler sich dem Unternehmen zu bestimmten Leistungen verpflichten. Hierher gehören z.B. Autoren, Lektoren, Reporter, Dramaturgen, Conferenciers, Regisseure, Chorleiter, Ballettmeister, Schauspieler, Sänger, Kabarett- und Varieté-Gesang, Instrumentalsolisten, Artisten (Schau, Vortrag, Tanz), FS-Sprecher und Kommentatoren, Kapellmeister und Musiker, die nicht dem rundfunkeigenen Orchester angehören, Chormitglieder, Tänzer, Bühnen- und Kostümbildner, Hilfsregisseure und Regieassistenten, Inspizienten, Souffleure. c) Für Personen, die sich dem Unternehmen zu einzelnen nicht-schöpferischen und nicht-künstlerischen Leistungen verpflichten. d) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck einer beruflichen Fort- und Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden; Ferialpraktikanten allfällig zu gewährende Vergütungen sind unter Mitwirkung des Betriebsrats festzusetzen. Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen Fort- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr im Unternehmen beschäftigt werden. e) Für Beschäftigte, wenn die vereinbarte Arbeitszeit bei Einstellung weniger als die durch Gesetz vorgesehene Normalarbeitszeit beträgt oder betragen hat. f) Für Beschäftigte, die als Aushilfen im Falle von Erkrankungen, Schutzfristen und Karenzurlauben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz sowie sonstigen Karenzurlauben eingestellt sind. 3. Für alle im Unternehmen im Sinne der Z. 1 beschäftigten Arbeiter gelten neben diesem KV die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. #### § 3. Geltungsdauer und Kündigung 1. Der KV kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 2. Die Bestimmungen über die Höhe der Gehälter, Abschnitt VII oder VIIA (Gehaltsschema), ferner Abschnitt VIII oder VIIIA (Zulagentabellen) können von beiden Vertragsteilen mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 3. Während der Kündigungsfristen sind unverzüglich Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen. ### ABSCHNITT II ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE BESTIMMUNGEN #### § 4. Arten der Einstellung 1. Jeder Dienstnehmer wird durch die Geschäftsführung des Unternehmens eingestellt. 2. Es werden unterschieden: a) Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristete Dienstverhältnisse); b) Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristete Dienstverhältnisse). Diese Dienstverhältnisse sollen mindestens 3 Monate dauern und dürfen einen Zeitraum von ununterbrochen einem Jahr nicht überschreiten. Diese Zeitbegrenzung gilt nicht für Dienstnehmer, die auf bestimmte Zeit aufgrund der besonderen Betriebsverhältnisse länger als ein Jahr mit besonderen Aufgaben, wie etwa auf spezialtechnischem, wissenschaftlichem, künstlerischem oder journalistischem Gebiet, betraut werden müssen. Redaktionelle Anmerkungen Beachte die im Zusatzkollektivvertrag vom 27.05.2003 (gültig ab 01.01.2004) festgehaltenen Konditionen zu Alt-Abfertigungsanwartschaften bzw. der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG. #### § 5. Einstellungsbedingungen 1. Für eine Einstellung als Dienstnehmer in das Unternehmen kommen in der Regel nur Personen in Betracht, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. Die für die Einstellung in Betracht kommenden Personen haben die charakterliche, psychische und physische Eignung für den angestrebten Dienst zu besitzen. 3. Vor der Einstellung hat sich der Einstellungswerber auf Verlangen des Unternehmens einer ärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Unternehmens zu unterziehen. 4. Bei Einstellung ist innerhalb von vier Wochen ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. 5. Einstellungen sind nur dann vorzunehmen, wenn eine vollwertige Besetzung durch einen bereits im Dienst des Unternehmens stehenden Dienstnehmer nicht möglich ist. Freie Dienstposten sind mit Rundschreiben an alle Betriebsstätten durch das Personalbüro auszuschreiben, und den Bewerbern wird mindestens eine vierzehntägige Frist zur Meldung eingeräumt. Dienstposten im Orchester, die gemäß dem jeweils gültigen Stellenplan frei geworden sind, werden binnen vier Wochen nach Freiwerden auch über Presse und Gewerkschaftsorgan ausgeschrieben. Ein Dienstposten ist erst nach Anhörung des Betriebsrats zu besetzen. 6. Eine Einstellung darf nicht von politischen oder weltanschaulichen Erwägungen und auch nicht von der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereinigung abhängig gemacht werden. #### § 6. Einreihung, Einstufung und Umreihung Gilt ab: 01.01.2010 1. Jeder Dienstnehmer ist aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit in eine Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas einzureihen. 2. Jeder Dienstnehmer ist innerhalb seiner Verwendungsgruppe aufgrund der angerechneten Vordienstzeiten in das Gehaltsschema einzustufen. 3. Anzurechnende Vordienstjahre sind: a) Jene Zeiten, die ein Dienstnehmer außerhalb des Unternehmens in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis verbracht und dieses die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch genommen hat, sofern die Dauer dieser Tätigkeit jeweils mindestens 6 Monate im Jahr betragen hat (Beschäftigungsverhältnisse, die in das folgende Jahr reichen, müssen in einem Jahr mindestens 6 Monate gedauert haben). Bei Musikern müssen die Beschäftigungsverhältnisse mindestens 90 Tage im Jahr betragen haben. b) Als Vordienstzeiten gelten ferner einschlägige, abgeschlossene Studien an Hochschulen, Musikakademien, Konservatorien, Handelsakademien und Höheren Technischen Lehranstalten in der gewöhnlichen Dauer dieses Studiums bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 Jahren. c) Ebenso sind Zeiten des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft vor und nach dem 13. März 1938 oder Zeiten der Haft aus politischen oder rassischen Gründen nach dem 4. März 1933 bzw. dem 13. März 1938 und April 1945 – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn der Dienstnehmer vor der Behinderung durch die angeführten Gründe in einem gleichartigen Beschäftigungsverhältnis, das die Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nahm, oder in einem Studium gemäß lit. b gestanden ist. d) Vor dem vollendeten 19. Lebensjahr werden keine Beschäftigungs- oder Studienzeiten als Vordienstjahre zur Anrechnung herangezogen. 4. Die Vordienstzeiten werden bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren voll, darüber hinausgehende Vordienstzeiten nur zur Hälfte und bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet. 5. Vordienstzeiten sind dem Personalbüro beim Eintritt bekannt zu geben. Ihre Anrechnung erfolgt jedoch erst dann, wenn der Dienstnehmer in ein unbefristetes Dienstverhältnis gemäß § 4 Z. 2 lit. a übernommen wurde. In diesem Fall werden die anerkannten Vordienstzeiten rückwirkend angerechnet. Für den Probemonat werden keine Vordienstzeiten angerechnet. Die dafür notwendigen Zeugnisse und sonstigen Unterlagen müssen innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt dem Personalbüro zur Einsicht vorgelegt werden. Nach dieser Zeit beigebrachte Unterlagen werden nach Einlangen ab dem folgenden Monat zur Berechnung herangezogen, sofern sie anerkannt worden sind. Die Anerkennung und Berechnung der Vordienstzeiten erfolgt nach den im Anhang festgelegten Richtlinien. 6. Bei Umreihung des Dienstnehmers in eine andere Verwendungsgruppe bleibt die aufgrund der Vordienstzeitenanrechnung und der Dienstzeit im Unternehmen erreichte Gehaltsstufe unverändert. 7. Während einer notwendigen Einschulung, die entsprechend den Anstellungserfordernissen dauert, gebührt dem Dienstnehmer die Differenz zwischen dem Gehaltsansatz des Anfangsbezugs seiner bisherigen Gehaltsgruppe und dem Anfangsbezug jener Gehaltsgruppe, die ihm aufgrund seiner neuen Tätigkeit zustehen würde. 8. Die Einreihung, Einstufung und Umreihung eines Dienstnehmers obliegt der Geschäftsführung des Unternehmens. Vor der Einreihung, Einstufung und Umreihung wird der Betriebsrat verständigt. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 9. Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung. Ende #### § 7. Dienstvertrag 1. Jeder Dienstnehmer erhält bei Zustandekommen des Dienstverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags ausgehändigt. Der Dienstvertrag enthält: a) Tag des Dienstantritts b) Die Art der Verwendung (Tätigkeitsbezeichnung; bei den Dienstnehmern im Orchester: Hauptinstrument und ev. Nebeninstrument) c) Die Art des Dienstes d) Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe e) Anrechnung der Vordienstzeiten f) Höhe der Bezüge (Gehalt, Zulagen usw.) g) Ort der Tätigkeit 2. Die Kosten lt. Gebührengesetz für die erste Ausfertigung des Dienstvertrags trägt das Unternehmen. Eine vom Dienstnehmer gegengezeichnete Abschrift des Dienstvertrags bleibt beim Dienstgeber. 3. Bei Dienstantritt ist dem Dienstnehmer ein Exemplar des KV und eine Arbeitsordnung auszuhändigen. Der Dienstnehmer hat die Übernahme des KV und der Arbeitsordnung zu bestätigen. 4. Änderungen oder Ergänzungen des Dienstvertrages bedürfen der Ausfertigung eines Dienstzettels im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092375/Angestelltengesetz/Art-1-§-6-Inhalt-des-Dienstvertrages)§ 6 Abs. 3 des Angestelltengesetzes. 5. Wenn der Dienstnehmer, ohne durch einen unabwendbaren Umstand verhindert zu sein, den Dienst am vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert, kann das Unternehmen vom Dienstvertrag zurücktreten. 6. Verhindert Krankheit den rechtzeitigen Dienstantritt, hat das Unternehmen erst nach einem Monat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Krankmeldung binnen 3 Tagen nach dem vereinbarten Dienstantritt bekannt gegeben wird. 7. Über jeden Dienstnehmer ist ein Personalakt zu führen. Der/Die Vorsitzende des Zentralbetriebsrats hat das Recht, in alle Personalakte, die Betriebsratsvorsitzenden haben das Recht, in die Personalakte ihres Betriebsratsbereichs Einsicht zu nehmen. Jedem Dienstnehmer steht das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalkartei zu. #### § 8. Rechte und Pflichten 1. Die Rechte und Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers ergeben sich aus den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, des KV, den örtlichen Arbeitsordnungen sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer in und außer Dienst das Ansehen des Österreichischen Rundfunks zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte. Im Fall einer betrieblichen Notwendigkeit kann der Dienstnehmer zu einer artverwandten Tätigkeit in seiner, aber auch in einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorübergehend herangezogen werden. Die Heranziehung zu einer artverwandten Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Dienstnehmer für diese Tätigkeit keine besondere zusätzliche Ausbildung benötigt bzw. keine besonderen Sicherheitsvorschriften entgegenstehen. 2. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dienstliche Aufträge auszuführen. Privatleistungen während der Arbeitszeit sind untersagt. Dem Dienstnehmer ist es auch untersagt, private Leistungen zu verlangen. 3. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung dienen, über Verlangen des Unternehmens zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt das Unternehmen. Die Dauer solcher Veranstaltungen einschließlich Wegzeit gilt als Arbeitszeit. 4. Dem Dienstnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom Unternehmen in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Er haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust oder ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, kann er verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Schätzwert, aufzukommen. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Verrechnung eines solchen Schadens Abzüge von seinem Gehalt zu machen. Stellt ein Dienstnehmer im Orchester dem Unternehmen ein Instrument zur Verfügung, so gebührt ihm eine monatliche Vergütung, deren Höhe in der Zulagentabelle für die Dienstnehmer im Orchester (Abschnitt VIIIA) festgelegt ist. 5. Jedem Dienstnehmer steht bei vermeintlichen Verstößen gegen die Rechte und Pflichten das Beschwerderecht zu. Solche Beschwerden sind binnen 14 Tagen auf dem Dienstweg an die zuständige Fachdirektion zu richten. Beschwerden sind unverzüglich weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb von 4 Wochen nach Einreichung der Beschwerde bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten die sachliche Erledigung schriftlich mitzuteilen. Der diesbezügliche Schriftverkehr ist dem Personalakt beizufügen. #### § 9. Diensterfindung und Urheberrecht 1. Der Dienstnehmer muss jede während des Bestands des Dienstverhältnisses gemachte Diensterfindung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181)§ 5b Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils gültigen Fassung, dem Unternehmen anbieten. Das Unternehmen muss dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tag des Angebots an Stellung nehmen und erklären, ob es die Erfindung für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist das Unternehmen zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Es hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn das Unternehmen als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181)Patentgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen. 2. Bestimmungen über das Urheberrecht werden gesondert vereinbart. #### § 10. Vertretung, Versetzung, vorübergehende zusätzliche Verwendung (1) Der/Die Dienstnehmer/in hat zumutbare Vertretungen zu übernehmen. Dauert die Vertretung 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage oder länger und entsprechen die zusätzlich übernommenen Aufgaben überwiegend einer höheren Verwendungsgruppe, so gebührt dem/der Dienstnehmer/in eine Verwendungszulage, sofern dies bei der Eingruppierung nicht bereits berücksichtigt wurde. Die Verwendungszulage beträgt 5 % des monatlichen anteiligen Gehalts. (2) Gebührt gemäß Abs. 1 eine Verwendungszulage, so beträgt diese bei Vertretungen für eine Dauer von mehr als 8 aufeinanderfolgenden Wochen wegen Schutzfristen, Karenzurlauben nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz, wegen sonstiger Karenzurlaube, Krankenständen oder Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes die Gehaltsdifferenz (Gehaltsstufe 0) zwischen der Verwendungsgruppe des/der Vertretenen und des/der Vertretenden. (3) Der/Die Dienstnehmer/in hat weiters für einzelne Produktionen (Sendungen) oder bei einer Vakanz von Planstellen zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, die überwiegend den Merkmalen einer höheren Verwendungsgruppe entsprechen. Hierfür gebührt eine Verwendungszulage, die im Einzelfall einvernehmlich festzulegen ist, soferne generelle Regelungen in den Tätigkeitsbeschreibungen nicht bestehen. (4) Verwendungen gemäß Abs. 3 sind mit 132 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. (5) Verwendungszulagen werden tageweise verrechnet, sind im Nachhinein fällig und werden jeweils ein Monat später ausbezahlt. Dienstnehmer/innen der Verwendungsgruppen16 bis 18 haben keinen Anspruch auf Verwendungszulagen. (6) Versetzung a) Aufgabe des bisherigen Aufgabengebiets. b) Übernahme der Tätigkeit eines anderen Dienstnehmers oder eines anderen Arbeitsgebiets. c) Unbestimmte Zeit (dauernd). d) Schriftlichkeit: da) mit Dienstzettel (siehe lit. ea und fa), db) mit Interner Mitteilung (siehe lit. eb und fb). e) Dienstort: ea) Änderung des Dienstorts (siehe lit. da. und fa), eb) keine Änderung des Dienstorts (siehe lit. db und fb). f) Einverständnis des Dienstnehmers: fa) erforderlich (siehe lit. da und ea), fb) nicht erforderlich (siehe lit. db und eb). g) Reise- und Übersiedlungskosten: Die dem Dienstnehmer aus einer Versetzung entstehenden Reise- oder Übersiedlungskosten sind von dem Unternehmen nach Vorlage der Belege in angemessener Höhe zu ersetzen, ebenso die dadurch entstandenen angemessenen Mehrkosten bis zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort, jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten. Bei der Beschaffung einer Wohnung unterstützt das Unternehmen den Dienstnehmer durch Gewährung zinsenfreier, langfristiger Darlehen in angemessener Höhe. Wird der Dienstnehmer über persönlichen Wunsch versetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise- bzw. Übersiedelungskosten oder eventueller Mehrkosten, es sei denn, dass der betreffende Arbeitsplatz nicht anders besetzt werden kann. h) Einvernehmen mit dem Betriebsrat: Bei allen Versetzungen sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097075/Arbeitsverfassungsgesetz/§-101-Mitwirkung-bei-Versetzungen)§ 101 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 1974/22, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. i) Ausgleichszulage: Ein Dienstnehmer, der aus Gesundheitsrücksichten seinen Dienst, der eine bestimmte körperliche Eignung voraussetzt, nicht mehr versehen kann, ist nach Möglichkeit an einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen. Ist eine gleichwertige Verwendung nicht möglich und daher die Umreihung in eine niedrigere Verwendungsgruppe notwendig, erhält der Dienstnehmer, ia) wenn er mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt war, ein Jahr hindurch, ib) wenn er mindestens 15 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, 2 Jahre hindurch, ic) wenn er mindestens 25 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, 5 Jahre hindurch eine Ausgleichszulage in der Höhe der tatsächlichen Differenz zwischen dem neuen und seinem bisherigen Gehalt mit den Vorrückungen gemäß § 20 Z. 3. id) Ein Dienstnehmer im Orchester, der in eine niedrigere Verwendungsgruppe des Verwendungsgruppenschemas für die Dienstnehmer im Orchester umgruppiert wird, behält dann, ida) wenn er mindestens 15 Jahre ununterbrochen als Bläser oder idb) wenn er mindestens 25 Jahre ununterbrochen als Musiker, ausgenommen als Bläser, beim Unternehmen beschäftigt war, die Funktionszulage entsprechend seiner Verwendungsgruppe vor erfolgter Rückgruppierung weiter bezahlt. Eine solche Rückgruppierung kann auf Vorschlag des Unternehmens oder des Dienstnehmers erfolgen und bedarf der Zustimmung des Unternehmens sowie des Betriebsrats. #### § 11. Arbeitszeit Gilt ab: 01.01.2010 (1) Allgemeines 1. Die normale Arbeitszeit ist auf der Fünftagewoche aufgebaut. a) Beim Normaldienst auf der Grundlage von 5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit (Montag bis Freitag), entsprechend 40 Wochenstunden; b) beim unregelmäßigen Dienst auf der Grundlage von 5 mal 8 Stunden täglicher Arbeitszeit (Montag bis Sonntag), entsprechend 40 Wochenstunden; c) beim Turnusdienst auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche (Montag bis Sonntag), wobei die Verrechnung nach einem sich aus dem Turnusplan ergebenden Vielfachen der 40-Stunden-Woche erfolgt; d) kürzere Arbeitszeit pro Tag als die für die einzelne Dienstart festgelegte gilt als volle normale tägliche Arbeitszeit. 2. Dem Dienstnehmer ist eine Pause von einer halben Stunde bis zu 2 Stunden zu gewähren, die möglichst in der Mitte der Arbeitszeit zu liegen hat. Beginn, Ende und Lage dieser Pause werden durch die örtlichen Arbeitsordnungen geregelt. Bis zur Erlassung einer solchen Arbeitsordnung werden Beginn, Ende und Lage der Pause im Einvernehmen mit dem örtlichen Betriebsrat festgelegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauseneinteilungen für Dienste außerhalb des Ortsbereichs. Die Dauer der Pause ist in die normale Arbeitszeit nicht einzurechnen. 3. Der Dienstnehmer hat im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse über die normale Arbeitszeit hinaus im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 22 Überstunden zu leisten. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 4. Als Feiertage gelten die in der jeweils gültigen Fassung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl. Nr. 144, festgelegten Tage sowie der 24. und 31. Dezember. Für Dienstnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören, gilt außerdem der Versöhnungstag als Feiertag. Übergangsregelung: Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Karfreitags als kollektivvertraglich vereinbartem Feiertag erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die nach Maßgabe der finanziellen Lage des Unternehmens zum Jahreswechsel, spätestens aber mit 31.3.2010 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden: a) Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.1.2010 aufrechten Dienstverhältnis, die dieses nach dem 2.4.2010 beenden. b) Die Abschlagszahlung beträgt 600 € brutto und wird bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad im Monat Jänner 2010 aliquotiert. Ende 5. Jedem Dienstnehmer ist zwischen dem Ende eines Dienstes und dem Beginn des nächsten Dienstes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfreizeit (11 Stunden) zu gewähren. 6. Innerhalb eines Kalenderjahres darf ein Dienstnehmer nicht länger als 100 Kalendertage in einer anderen Dienstart verwendet werden, als in seinem Dienstvertrag gemäß § 11 Abs. 2 festgesetzt ist. Dienstartänderungen von weniger als 3 Tagen zählen als Änderung für 3 Tage. 7. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Dienstnehmer im Orchester. Die Arbeitszeit ist in der Arbeitsordnung für die Dienstnehmer im Orchester geregelt. (2) Arten des Dienstes 1. Normaldienst Der normale tägliche Dienst ist der zusammenhängende Dienst von 5 mal 8 Arbeitsstunden zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Beginn und Ende der Arbeitszeit regeln die örtlichen Arbeitsordnungen. 2. Unregelmäßiger Dienst Der unregelmäßige Dienst ist ein Dienst, bei dem die Diensteinteilung durch Dienstplan auch auf einen kürzeren Zeitraum als für eine Kalenderwoche erstellt und der Dienst unregelmäßig zu verschiedenen Tageszeiten angetreten wird. Der Dienstplan ist dem Dienstnehmer spätestens 2 Tage, eine Änderung des im Dienstplan festgelegten Dienstes spätestens einen Tag vor Beginn des Dienstes – bis zum Schluss des Normaldienstes gemäß der örtlichen Arbeitsordnung – mitzuteilen. 3. Turnusdienst Der Turnusdienst ist ein zusammenhängender, in Schichten von 8 bis 12 Stunden Arbeitszeit aufgrund besonderer Diensteinteilung wechselnder Dienst, der für mindestens eine Kalenderwoche festgelegt wird und bei dem der Dienst zu verschiedenen Tageszeiten angetreten werden kann. Die Einteilung der Dienste wird durch Dienstpläne vorgenommen, die bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Laufzeit des Dienstplans bekannt zu geben sind. 4. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, mit Ausnahme der Z. 2 1. Satz, nicht für die Dienstnehmer im Orchester. (3) Besondere Bestimmungen für den unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst 1. Dienstnehmer im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst können auch an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Für jede Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) gebührt eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 56 Stunden, in der 2 Kalendertage eingeschlossen sind. Die Freizeit beginnt nach der letzten Normaldienststunde. Das Ersatz-Freizeitwochenende (mindestens 56 Stunden) ist spätestens am Freitag für die kommende Woche bekannt zu geben. Der Dienst im Turnusdienst ist so einzuteilen, dass jedem Dienstnehmer innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten 13 dienstfreie Wochenenden oder Ersatzwochenenden gesichert sind, die auch aneinandergereiht werden können. Dienstnehmern, die im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst als Sportredakteur bei Hörfunk oder Fernsehen, sowie Dienstnehmern, die für aktuelle oder Sportsendungen im Fernsehen benötigt werden, ist mindestens ein freies Wochenende pro Monat zu sichern. Den übrigen Dienstnehmern im unregelmäßigen Dienst oder Turnusdienst gebühren 2 freie Wochenenden pro Monat. An den in diesem Absatz erwähnten freien Wochenenden darf der Dienstnehmer auch nicht gegen Bezahlung von Überstunden zur Dienstleistung herangezogen werden. 2. Eine Dienstteilung des unregelmäßigen Dienstes innerhalb eines Arbeitstages ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist eine solche jedoch unumgänglich notwendig, dann nur unter nachstehenden Voraussetzungen: a) wenn zwischen den beiden Dienstteilen eine Freizeit von höchstens 5 Stunden liegt und b) der Dienstantritt nicht öfter als zweimal an einem Kalendertag stattfindet und c) der zweite Dienstteil an demselben Kalendertag angetreten wird wie der erste und d) ein Teil des Dienstes mindestens mit 3 Stunden gerechnet wird und e) nach dem Ende des an einem Tag angetretenen zweiten Dienstteils und dem Dienstantritt am nächsten Tag 11 Stunden Ruhezeit liegen. Wird der Dienst geteilt, so gebührt dem Dienstnehmer eine Dienstteilungsvergütung, deren Höhe in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII) festgelegt ist. 3. Entstehen im unregelmäßigen Dienst Dienstleistungen von mehr als 8 Stunden, so sind auf diese Mehrdienstleistungen die Bestimmungen des § 22 anzuwenden. 4. Eine Arbeitspause bis zu 2 Stunden gemäß Abs. 1 Z. 2 ist keine Dienstteilung im Sinne der Bestimmung Abs. 3 Z. 2. 5. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Dienstnehmer im Orchester. #### § 12. Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder aus sonstigen wichtigen Gründen 1. Jede Dienstverhinderung des Dienstnehmers, sei es durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, ist dem Unternehmen, soweit es möglich ist, unverzüglich anzuzeigen. Über die Dauer der Erkrankung oder Dienstverhinderung wegen eines Unfalls ist eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Krankenkasse im Nachhinein beizubringen. Über Wunsch und Kosten des Unternehmens ist der Dienstnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit oder über die Dienstverhinderung wegen eines Unfalls auch während der Dienstverhinderung vorzulegen. Dem Unternehmen steht die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den Vertrauensarzt des Unternehmens zu. 2. Ist ein Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, darf er nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von bis zu 10 Jahren nicht vor 6 Monaten, mehr als 10 Jahren nicht vor 12 Monaten, gekündigt werden. 3. Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Dienstverwendung besonders gesundheitsgefährdet sind, werden durch den Vertrauensarzt auf Kosten des Unternehmens in regelmäßigen Zeitabständen, die nach den durch den Arzt festgestellten Notwendigkeiten zu bestimmen sind, untersucht. 4. Vermindert ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, die Arbeitsfähigkeit, so verlängern sich die Zeiträume zur Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 10 Z. 4 lit. i um 3 Jahre. 5. Für die Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten nur die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. 6. Für Dienstnehmer, die in Ausübung des Dienstes außergewöhnlichen Gefahren ausgesetzt sind, ist eine angemessene zusätzliche Unfallversicherung zu ihren Gunsten auf Kosten des Unternehmens abzuschließen. Die betreffenden Dienstnehmergruppen werden in den örtlichen Arbeitsordnungen festgelegt. #### § 13. Urlaub 1. Jeder Dienstnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub aufgrund der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes (in der jeweils gültigen Fassung) und der nachfolgenden Bestimmungen. Das Kalenderjahr gilt als Urlaubsjahr. Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres eingestellt werden, haben für dieses Jahr Anspruch auf den vollen Urlaub, wenn die Einstellung in der ersten Jahreshälfte erfolgt ist, ansonsten für jeden begonnenen Monat auf 1/12 des Jahresurlaubs. 2. Das Urlaubsausmaß beträgt: | im 1. bis 9. Dienstjahr | 25 Arbeitstage | |---|---| | im 10. bis 14. Dienstjahr | 27 Arbeitstage | | im 15. bis 24. Dienstjahr | 30 Arbeitstage | | ab dem 25. Dienstjahr | 33 Arbeitstage | Für Dienstnehmer, auf welche das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008068)Journalistengesetz Anwendung findet, beträgt der jährliche Urlaub nach mehr als 10-jähriger Dauer des Dienstverhältnisses 1 ½ Monate (33 Arbeitstage). Für Dienstnehmer des Orchesters beträgt der Urlaub 30 Arbeitstage. Die Dienstnehmer des Orchesters treten den Urlaub gleichzeitig an. Eine höhere Stufe des Urlaubsausmaßes gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt. 3. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten, sonst mit Beginn des Dienstjahres. 4. Die Bemessung des Urlaubsausmaßes (Z. 2) erfolgt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40028855/Urlaubsgesetz/§-3-Anrechnungsbestimmungen)§ 3 Urlaubsgesetz, wobei in Abänderung des § 3 Abs. 3 dieser Bestimmung Anrechnungszeiten bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren voll, darüber hinausgehende Anrechnungszeiten nur zur Hälfte und bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet werden. 5. Den Dienstnehmern im Turnusdienst gebühren 3 Arbeitstage zusätzlich zum Urlaubsausmaß gemäß Z. 2. Der Urlaub für im Turnusdienst beschäftigte Dienstnehmer wird in Arbeitsstunden gerechnet und beträgt 8 mal die Anzahl der in Z. 2 festgelegten Arbeitstage. Der Urlaub wird nach der Anzahl der laut Turnusplan nicht geleisteten Arbeitsstunden verbraucht: Es werden vom Ende der letzten tatsächlich geleisteten Schicht bis zum Antritt der ersten Schicht die laut Turnusplan anfallenden, wegen Urlaubs nicht geleisteten Arbeitsstunden vom Urlaubsausmaß abgezogen. 6. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen dem Dienstnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann; längstens jedoch ist eine Urlaubskonsumation bis zum 31. Juli des Folgejahres vorzusehen. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens 10 Arbeitstage betragen. 7. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. 8. Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubs durch das Unternehmen ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer und dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubs eine Unterbrechung aus dienstlichen Gründen verfügt werden müssen, so sind dem davon betroffenen Dienstnehmer zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub zu gewähren. 9. Einem Dienstnehmer, der seinen Urlaub über Aufforderung des Unternehmens unterbrechen muss, werden die Reisekosten und die Diäten nach den Bestimmungen der Dienstreiseordnung (§ 23) vom Unternehmen ersetzt. Ebenso sind dem Dienstnehmer die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen zu ersetzen, soweit sie ihm nicht zurückerstattet wurden. 10. Dienstnehmer ab Versehrtenstufe II bzw. mit 50 % Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und mehr sowie Dienstnehmer mit Amtsbescheinigung nach dem Opferfürsorgegesetz erhalten einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 4 Arbeitstagen. 11. Erkankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während des Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet. Der Dienstnehmer hat dem Unternehmen die Krankheitsdauer mittels ärztlichen Attests mitzuteilen. #### § 13a. Urlaubsentgelt Gilt ab: 01.01.2010 (1) Hat der/die Dienstnehmer/in regelmäßig Überstunden geleistet, so erhält er/sie zum 1.12. jedes Kalenderjahres ein durchschnittliches Überstundenentgelt als Urlaubsentgelt. Regelmäßige Überstundenleistung liegt dann vor, wenn in mindestens der Hälfte der Monate des Berechnungszeitraumes Überstunden verrechnet wurden. Berechnungszeitraum ist die Zeitspanne der letzten 12 Monate (1.11. bis 31.10.). Kalendermonate, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand oder in denen überwiegend wegen Krankheit, Urlaub etc. nicht gearbeitet wurde, sind für die Ermittlung der Regelmäßigkeit aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden. Dieses durchschnittliche Überstundenentgelt wird anhand nachstehender Formel errechnet: | dÜE = | Üe(B) x Ua | |---|---| | 10 x 22 | | Abkürzungserklärung: | dÜE | = | durchschnittliches Überstundenentgelt | |---|---|---| | Üe(B) | = | Überstundenentgelt des Berechnungszeitraums | | Ua | = | Urlaubsanspruch des Dienstnehmers zum 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres | Bei Dienstnehmern des Orchesters wird anstatt 22 die Zahl 17 zur Berechnung herangezogen. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (2) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß für die Errechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts aus den im Berechnungszeitraum ins Verdienen gebrachten regelmäßigen Fahrzeitvergütungen (§ 23 Z. 2 lit. b), Zulagen für den unregelmäßigen Dienst (§ 29 Abs. 2 und 3), Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit (§ 32) sowie die Zulagen gemäß § 33. Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 29 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt. Ende (3) Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien erhalten kein Urlaubsentgelt nach den Abs. 1 und 2. #### § 14. Krankenurlaub 1. Der Dienstnehmer hat Anspruch auf einen Krankenurlaub (Genesungsurlaub), wenn ihm ein solcher oder ein Heimaufenthalt von einem Sozialversicherungsträger gewährt wurde oder wenn die Notwendigkeit eines solchen Urlaubs von einem jeweils zuständigen Vertrauensarzt des Unternehmens bestätigt wird. 2. Die Dauer des Krankenurlaubs (Genesungsurlaubs) ist nicht auf den Gebührenurlaub anzurechnen und wird in Kalendertagen gewährt. #### § 15. Pflegeurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub 1. Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt. Der Nachweis über die Erkrankung des nahen Angehörigen ist durch Beibringung eines ärztlichen Attests zu erbringen. 2. Dem Dienstnehmer ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren: | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage | |---|---| | beim Tod des Ehegatten (Ehegattin) | 3 Arbeitstage | | beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage | | beim Tod von Eltern oder Kindern | 3 Arbeitstage | | bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen | 3 Arbeitstage | | bei Wohnugswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort | 2 Arbeitstage | | bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin | 2 Arbeitstage | | bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern | 1 Arbeitstag | | beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Arbeitstag | Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnorts des Dienstnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren. 3. Dem Dienstnehmer kann in anderen, besonders begründeten Fällen ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. 4. Jeder Dienstnehmer kann im Einvernehmen mit dem Unternehmen einen einmaligen, einjährigen, unbezahlten Karenzurlaub aus familiären Gründen oder zu seiner Aus- und Weiterbildung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen: a) Ein solcher Anspruch entsteht erst nach einer mindestens fünfjährigen effektiven Dienstzeit, ausgenommen im Anschluss an einen Karenzurlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz. Ein Karenzurlaub nach dieser Bestimmung kann nur im ganzen oder in zwei gleichen Teilen in Anspruch genommen werden. b) Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrats eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Dienstnehmers und die Betriebserfordernisse gegenseitig abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen. c) Für jedwede Erwerbstätigkeiten bleiben auch während eines solchen Karenzurlaubs die jeweils bestehenden Bestimmungen hinsichtlich Nebenbeschäftigungen aufrecht. d) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines solchen Karenzurlaubs, so gebührt ein Urlaub in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzten Dienstjahr entpricht. Ein solcher Karenzurlaub kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre und der um die Dauer des Karenzurlaubs verkürzte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr bereits konsumiert sind. Gebührenurlaube, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Karenzurlaub in Anspruch genommen werden, verkürzen die Dauer des Karenzurlaubs entsprechend. e) Bis zu Beginn und nach einem solchen Karenzurlaub besteht Anspruch auf das aliquote Gehalt einschließlich Remunerationen, ständiger Zulagen und Mehrdienstpauschalien. Der Zeitraum eines Karenzurlaubs zählt nicht als Dienstzeit bei der Bemessung der Abfertigung. #### § 16. Kündigung 1. a) Bei Kündigung eines Dienstnehmers nach § 4 Z. 2 lit. a durch das Unternehmen beträgt die Kündigungsfrist nach dem vollendeten | 2. Dienstjahr | 4 Monate | |---|---| | 5. Dienstjahr | 6 Monate | | 10. Dienstjahr | 9 Monate. | Bei Kündigung durch einen Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a gelten die Bestimmungen des Angestelltenschutzgesetzes. b) Die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers im Orchester nach § 4 Z. 2 lit. a, sowohl durch den Dienstnehmer als auch durch das Unternehmen, ist nach dem vollendeten 2. Dienstjahr unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, jeweils nur zum 31. August eines jeden Jahres möglich. 2. Erkrankte oder durch Unfall dienstverhinderte Dienstnehmer können frühestens nach Ablauf der in § 12 Z. 2 festgesetzten Zeit unter Einhaltung der in Z. 1 vorgesehenen Kündigungsfristen und der laut (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz vorgesehenen Kündigungstermine gekündigt werden. 3. Für die Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. 4. a) Die Bestimmungen der Z. 2 und des § 12 Z. 2 sind auf Unternehmenskündigungen nicht anzuwenden, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstnehmers liegt und dieser unmittelbar anschließend einen Anspruch auf Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043193/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-253-Alterspension)§§ 253 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)253b ASVG in der jeweiligen Fassung) geltend machen kann. Solche Kündigungen können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Letzten jedes Monats erfolgen. Der Dienstnehmer hat über Aufforderung des Unternehmens einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten beim Sozialversicherungsträger umgehend zu stellen und dem Unternehmen die Auskunft zur Kenntnis zu bringen. Nach dieser Bestimmung gekündigten Dienstnehmern gebührt jedenfalls jener Abfertigungsanspruch, der der effektiven Dienstzeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht, wobei in Abänderung des § 26 Z. 4 bereits ein begonnenes Dienstjahr als ganzes Jahr gerechnet wird. b) Im Fall der Zuerkennung einer unbefristeten Berufsfähigkeitspension endet das Dienstverhältnis mit dem Tag, an dem der Bescheid des Sozialversicherungsträgers dem Dienstnehmer zugestellt wird. #### § 17. Dienstwohnungen, Werkswohnungen 1. Das Unternehmen kann dem Dienstnehmer bestimmte Wohnräume als Dienstwohnung oder als Werkswohnung zur Verfügung stellen. a) Unter Dienstwohnung sind solche Wohnungen zu verstehen, die nur dem jeweiligen Inhaber eines bestimmten Dienstpostens zur Verfügung gestellt werden und diesem Zweck dauernd gewidmet bleiben. Das Benützungsrecht an einer Dienstwohnung erlischt durch Änderung der Dienstverwendung oder mit Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Fall einer dauernden Änderung der Dienstverwendung, die zum Verlust der Dienstwohnung führt, hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung innerhalb von 6 Monaten zu räumen. Sofern das Recht auf Benützung einer Dienstwohnung nicht wegen fristloser Entlassung erlischt, sorgt das Unternehmen solange, bis der Dienstnehmer ehebaldigst in eine andere Wohnung übersiedelt, jedoch nicht länger als 6 Monate, für die Unterbringung seiner Möbel und Einrichtungsgegenstände und zahlt die hierfür auflaufenden Kosten. Die Kosten für Beheizung und Beleuchtung der Dienstwohnung trägt das Unternehmen in angemessenem Umfang. b) Unter Werkswohnung sind solche Wohnungen zu verstehen,die jedem Dienstnehmer ohne Bindung an einen bestimmten Dienstposten zur Verfügung gestellt werden können. Für die Benützung einer Werkswohnung ist vom Dienstnehmer ein ihrem Wert entsprechendes Entgelt zu entrichten, das auf dem Lohnabzugsweg einbehalten wird. Das Benützungsrecht an einer Werkswohnung erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des Dienstverhältnisses. In diesem Fall ist die Werkswohnung vom Dienstnehmer innerhalb von 3 Monaten zu räumen. Im Übrigen kann jedoch das Benützungsrecht an einer Werkswohnung beiderseits unter Einhaltung einer sechsmonatigen Räumungsfrist zu jedem Monatsletzten gelöst werden. 2. Aus der Überlassung einer Dienstwohnung oder Werkswohnung kann von dem Dienstnehmer oder seinen Angehörigen im Fall des Erlöschens des Benützungsrechts kein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch das Unternehmen (oder sonstige Ersatzleistungen) abgeleitet werden. #### § 18. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit 1. Ein Dienstnehmer darf neben seiner dienstlichen Beschäftigung keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keine Stellung annehmen, die dem Anstand und der Würde seiner dienstlichen Tätigkeit widerspricht oder die vollständige und genaue Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen beeinträchtigt. Jede nebenberufliche Erwerbstätigkeit ist der zuständigen Fachdirektion vorher schriftlich zur Kenntnis zu bringen, die innerhalb von 2 Wochen nach der Meldung die Ausübung dieser Tätigkeit ohne Angabe von Gründen untersagen kann. 2. Der Hinweis auf das Unternehmen ist bei einer Tätigkeit außerhalb des Unternehmens dem Dienstnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Direktion bzw. Intendanz gestattet. #### § 19. Arbeitsordnung Für alle Betriebsstätten des Unternehmens sind Arbeitsordnungen zu erlassen. Sie können nur schriftlich geändert oder ergänzt werden. ### ABSCHNITT III MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN #### § 20. Monatsgehalt Gilt ab: 01.01.2014 1. Dem Dienstnehmer gebührt ein Monatsgehalt, dessen jeweilige Höhe sich aufgrund des Gehaltsschemas (Abschnitt VII oder VIIA) und den Bestimmungen des § 6 sowie den Bestimmungen des § 20 Z. 3 ergibt. Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann dem Dienstnehmer eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Diese ist als solche besonders zu kennzeichnen. 2. Das Gehalt ist bei Dienstnehmern nach § 4 Z. 2 lit. a, den vereinbarten Probemonat ausgenommen, jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein fällig, wird jedoch bereits an jedem Monatsletzten ausbezahlt. Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b erhalten ihr Monatsgehalt jeweils am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein. Fällt der Monatsletzte auf einen Sonn- oder Feiertag bzw. Samstag, so findet die Auszahlung unbeschadet der Fälligkeit am vorhergehenden Arbeitstag statt. 3. a) Das Monatsgehalt ergibt sich aus der Verwendungsgruppe und der jeweiligen Gehaltsstufe. Es gibt nach dem Anfangsgehalt (Gehaltsstufe 0) 16 Gehaltsstufen, die gegenüber der vorangehenden Gehaltsstufe jeweils um folgende Prozentsätze des Anfangsgehalts (Gehaltsstufe 0) erhöht sind: | Gehaltsstufe 1 bis 4 | 4,0 % | |---|---| | Gehaltsstufe 5 bis 9 | 5,5 % | | Gehaltsstufe 10 bis 16 | 4,5 % | Die Bezüge der Gehaltsstufe 1 gebühren ab 1. Jänner eines ungeraden Jahres nach einer mindestens einjährigen Dienst- oder Vordienstzeit. Nach jeweils 2 weiteren Dienst- bzw. Vordienstjahren erhöht sich die Gehaltsstufe zum 1. Jänner eines ungeraden Jahres bis zur Gehaltsstufe 11 (Biennien). In der Folge erhöht sich die Gehaltsstufe nach jeweils 3 weiteren Dienstjahren zum 1. Jänner bis zur Gehaltsstufe 16 (Triennien). Nach der 16. Gehaltsstufe tritt keine weitere Erhöhung mehr ein. ÄnderungenBeilage vom 22.10.2013 /gültig ab 01.01.2014 “Vorrückungen aus einer Zweijahresfrist (Biennium), die mit 1.1.2013 begonnen hat, erfolgen abweichend vom vierten Absatz infolge einmaliger Verlängerung der Frist um 15 Monate erst mit 1.4.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Biennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.). Vorrückungen aus Dreijahresfristen (Triennien), die am 1.1.2011. 1.1.2012 oder 1.1.2013 begonnen haben, werden abweichend vom fünften Absatz einmalig um 15 Monate verlängert. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Triennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2014, Termin neu 1.4.2015, Folgetermin 1.4.2018 usw.). Ende b) Das Monatsgehalt (Anfangsgehalt) für die Dienstnehmer im Orchester erhöht sich nach Vollendung eines Dienstjahres an jedem 1. Jänner eines ungeraden Jahres um 8,0 % bis einschließlich des 14. Dienstjahres, 4,5 % vom 15. Dienstjahr bis einschließlich des 26. Dienstjahres. Nach dem 26. Dienstjahr tritt keine weitere Erhöhung mehr ein. Das Anfangsgehalt ist im Gehaltsschema für die Dienstnehmer im Orchester (Abschnitt VIIA) festgelegt. ÄnderungenBeilage vom 22.10.2013 /gültig ab 01.01.2014 Die Vorrückung mit 1.1.2015 wird um 15 Monate auf den 1.4.2016 verschoben. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.). Ende 4. Bei allen Teilberechnungen des Gehalts, wie Überstunden, Vergütung für einzelne Arbeitstage (Gehalt durch 22) usw., gilt der Grundsatz, dass das Monatsgehalt aus 173 Normalstundensätzen, der Tagesbezug aus 8 Normalstundensätzen besteht. Bei Dienstnehmern im Orchester gilt der Grundsatz, dass das Monatsgehalt aus 78 Normalstundensätzen besteht. #### § 21. Remuneration Ab dem 1. Jänner 1981 gebührt dem Dienstnehmer am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Remuneration in Höhe von 150% des jeweils vorangegangenen Monatsgehalts einschließlich der zuletzt bezogenen regelmäßigen Zulagen. Die Remuneration wird mit dem jeweils fälligen Monatsbezug ausbezahlt. Den während des Kalenderjahres eintretenden bzw. austretenden Dienstnehmern gebührt für je 15 Kalendertage 1/24 der Remuneration. #### § 22. Überstunden, Feiertagsarbeit (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die in § 11 Abs. 1 Z. 1 festgelegten normalen Arbeitszeiten hinausgehen. (2) Der Normal-Stundenlohn beträgt 1/173 des Monatsgehalts. (3) Überstunden in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50%, an Wochenenden oder Ersatzwochenenden mit einem Zuschlag von 75% zum Normal-Stundenlohn vergütet. (4) Fallen Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100% zum Normal-Stundenlohn. (5) Überstunden an Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100% zum Normal-Stundenlohn vergütet. (6) Die in den Abs. 3, 4 und 5 festgelegten Zuschläge schließen einander aus; es gebührt jeweils der höhere Zuschlag. (7) Jede begonnene halbe Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet. (8) Werden Überstunden angeordnet, die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, gebührt eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Dienstleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat. Überstunden, die mit einer bis zu zweistündigen Unterbrechung an vorangehende Arbeitszeit anschließen, gelten als unmittelbar anschließend. (9) Zeitausgleich 1. Für sämtliche Überstunden gebührt dem/der Dienstnehmer/in ein Zeitausgleich 1:1. Ein solcher Zeitausgleich kann vom Unternehmen innerhalb des laufenden oder des folgenden Kalendermonats mindestens eine Woche im Voraus und in ganzen Arbeitstagen angeordnet werden. 2. Zusätzlich gebühren dem/der Dienstnehmer/in für die geleisteten Überstunden die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Zuschläge, sofern nicht Zeitausgleich gemäß Z. 1 angeordnet wird, wobei für einen Zuschlag von 50% eine halbe, einen Zuschlag von 75%, eine Dreiviertel- und für einen Zuschlag von 100% eine volle Zeitausgleichsstunde zu gewähren ist. 3. Sofern Überstunden durch Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht abgegolten werden konnten, erfolgt ihre Abrechnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Abs. 2. Zuschläge werden abgerechnet, wenn ein Zeitausgleich gemäß Z. 2 nicht erfolgt ist. (10) Für Dienstleistungen an Tagen, die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 als Feiertage gelten und nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, gebührt ein Feiertagsentgelt von 175% des Normal-Stundenlohns pro Stunde. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen. (11) Die Arbeitszeit an Feiertagen ist mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen. (12) Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig und wird jeweils ein Monat später ausbezahlt. Diesbezügliche Ansprüche müssen binnen 4 Monaten ab dem Tag der Leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. (13) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Dienstnehmer/innen, mit denen Mehrdienstpauschalien vereinbart wurden. Mehrdienstleistungen von Dienstnehmer/innen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 sind pauschal abzugelten. Mehrdienstpauschalien sind im Nachhinein fällig und werden mit dem jeweils fälligen Monatsgehalt ausbezahlt. (14) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dienstnehmer/innen des Orchesters. Für diese gelten die Bestimmungen der Orchesterordnung. #### § 23. Dienstreise Gilt ab: 01.01.2010 ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in über dienstlichen Auftrag außerhalb seines/ihres Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt. (2) Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem/der Arbeitnehmer/in eine Reiseaufwandsentschädigung bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld: 1. Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im In- und Ausland gebührt im gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)Einkommensteuergesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab. 2. Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab. 3. Dienstreisen, die im In- und Ausland stattfinden, werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt. 4. Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglichkeit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class) geboten oder die Nächtigungskosten durch den ORF gegen Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 2.00 Uhr beendet wurde. 5. Wird dem/der Arbeitnehmer/in eine zumutbare Verpflegung angeboten (Einladung), so wird das Taggeld nach den steuerlichen Vorschriften gekürzt oder es entfällt. Einladungen sind bei der Dienstreiseabrechnung anzugeben. (3) Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag erteilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und unter Nutzung von Fahrpreisermäßigungen durchzuführen. Im Besonderen gilt: 1. Gegen Belegvorlage werden bei Bahnfahrten die Kosten für die 1. Klasse vergütet. 2. Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag gebührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete. (4) Besondere Aufwendungen, die dem/der Arbeitnehmer/in notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten für Gepäcktransporte, Porti, Fernsprechgebühren etc., werden gegen Vorlage der Originalbelege vergütet. (5) Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzureichen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen. (6) Die Dienstreise beginnt mit Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher, und endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden, nach Ankunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu einer Stunde nicht berücksichtigt werden. (7) Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird nach §§ 11 und 22 und den folgenden Bestimmungen verrechnet: 1. Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Arbeitszeit. 2. Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Lenken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalarbeitszeit bzw. an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit und wird als Reisezeit in Höhe eines halben gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das Inland für jede vollendete Stunde abgegolten; wird eine Übernachtungsmöglichkeit geboten, so ist die Reisezeit für die Berechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunde zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder Ersatzwochenende bzw. in die Mindestruhezeit (§ 11 Abs. 1 Z. 5) fällt, ist sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Reisezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindestruhezeit (§ 11 Abs. 1 Z. 5) dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeitsstunden nach den Bestimmungen des § 22 zu entlohnen. (8) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung verhindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen/ihren Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung, wenn er/sie den Beginn und das Ende dieser Arbeitsverhinderung seiner/ihrer Dienststelle sofort anzeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten eines Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, vergütet der ORF nach Prüfung des Sachverhalts die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt dem/der Arbeitnehmer/in für die Dauer seines/ihres Krankenhausaufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. (9) Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesgebiets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Monat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohnsitz des/der Arbeitnehmer/s/in an einem Wochenende oder Ersatzwochenende vom ORF zu vergüten. Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind dem/der Arbeitnehmer/in innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt jeweils 2 aufeinander folgende Tage dienstfrei zu geben. (10) Stirbt der/die Arbeitnehmer/in während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung nach Österreich oder innerhalb Österreichs vom ORF getragen. (11) Ist ein/eine Arbeitnehmer/in ununterbrochen mehr als vier Stunden über dienstlichen Auftrag von seiner/ihrer Dienststelle abwesend und dadurch von einer Leistung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR40275479/Einkommensteuergesetz-1988/§-3-Steuerbefreiungen)§ 3 Abs. 1 Z. 17 EStG ausgeschlossen, so gebührt ihm/ihr für eine solche Dienstreise, ohne dass die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 10 anzuwenden sind, eine Tagesdiät in Höhe von fünf Zwölftel des gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570)EStG einkommensteuerfreien vollen Taggeldes. Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen im Orchester. (12) Der Anhang zu § 23 (Kraftfahrzeugordnung) bleibt unberührt.” Übergangsregelung: Im Hinblick auf die Reduktion von Tag- und Nachtgeld beträgt das Taggeld für Dienstreisen im Inland für Reisen mit Nächtigung im Kalenderjahr 2010 46,68 € und im Kalenderjahr 2011 36,48 €. Ende #### § 24. Aufwendungen für die Benützung von besonderen Verkehrsmitteln Sind zur Erreichung der Betriebsstätten Aufwendungen für die Benützung von besonderen Verkehrsmitteln (Seilbahnen, Schiffe usw.) notwendig, so werden die Kosten für die Beförderung vom Unternehmen nach den Bestimmungen der örtlichen Arbeitsordnung getragen. #### § 25. Dienstkleidung, Gesellschaftskleidung, Schutzkleidung 1. Wird der Dienstnehmer durch das Unternehmen verhalten, eine Dienstkleidung oder Gesellschaftskleidung zu tragen, wird ihm diese vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Ist der Dienstnehmer im Besitz der erforderlichen Gesellschaftskleidung, wird ihm für ihre Benützung ein Betrag in der Höhe der ortsüblichen Leihgebühren vergütet. 2. Übt ein Dienstnehmer eine Tätigkeit aus, a) für die eine Schutzkleidung vom Unternehmen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist oder b) die seine eigene Kleidung über das normale Maß hinaus abnützt oder beschmutzt, ist ihm vom Unternehmen eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. 3. Grundsätzlich ist für Dienst- oder Schutzkleidung eine Verwendungsdauer von 2 Jahren vorgesehen. Ein Ersatz innerhalb dieser Zeit wird nur in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung gewährt. Die Gesellschaftskleidung wird nach einem angemessenen Zeitraum über besonderen Antrag erneuert. 4. Die Dienst-, Gesellschafts- und Schutzkleidung bleibt Eigentum des Unternehmens, das auch für die Kosten der Instandhaltung und Reinigung aufkommt. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Kleidungsstücke sorgfältig zu behandeln. Es ist ihm untersagt, diese auch außerhalb des Dienstes zu tragen. Für fahrlässige Beschmutzung oder Beschädigung ist der Dienstnehmer ersatzpflichtig. 5. Werden eigene Kleider des Dienstnehmers im Dienst unverschuldet beschmutzt oder beschädigt, sind ihm vom Unternehmen die Kosten der Reinigung oder Instandsetzung zu vergüten oder der entstandene Schaden in angemessener Höhe zu ersetzen. 6. Ergänzungen zu diesen Bestimmungen sind in den örtlichen Arbeitsordnungen festgelegt. 7. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dienstnehmer im Orchester. Die entsprechende Regelung ist in die Arbeitsordnung für Dienstnehmer im Orchester aufgenommen. #### § 26. Abfertigung 1. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. 2. Bei einer längeren Dauer des Dienstverhältnisses beträgt die Abfertigung | nach 5 Dienstjahren | das Vierfache | |---|---| | nach 10 Dienstjahren | das Fünffache | | nach 15 Dienstjahren | das Achtfache | | nach 20 Dienstjahren | das Zehnfache | | nach 25 Dienstjahren | das Sechzehnfache | des dem/der Dienstnehmer/in für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. 3. Unter dem “für den letzten Monat gebührenden Entgelts” ist 1/12 des Durchschnittsverdienstes des letzten Jahres zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden vollen Bezügen, aber auch aus in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr ausbezahlten Remunerationen, Zulagen, Beiträgen und Beihilfen ergibt. Diese Bestimmung gilt hinsichtlich der regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezüge mit Wirkung vom 1.7.1988 mit der Maßgabe, dass vor diesem Stichtag liegende Zeiten für die Durchschnittsberechnung nicht heranzuziehen sind. Bei der Errechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 12 Monate werden Zeiten, in denen ein Krankengeld gemäß § 36 Z. 1 bezogen wurde, nicht veranschlagt. 4. Bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Z. 2 werden Dienstzeiten von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr gerechnet. 5. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers gelöst, so gebührt die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 Angestelltengesetz zustehende Abfertigung den nach dieser Bestimmungen berechtigten Hinterbliebenen. 6. Jener Betrag der Abfertigung, der über das Ausmaß gemäß Z. 5 hinausgeht, gebührt in nachstehender Reihenfolge und Verteilung folgenden Hinterbliebenen: a) Witwe oder Witwer, ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern zu gleichen Teilen, b) Lebensgefährtin oder Lebensgefährten, c) Eltern, d) jenen Personen, die für die Kosten während der Krankheit des Dienstnehmers oder für das Begräbnis aufkommen, bis zur Höhe der glaubwürdig nachgewiesenen Kosten. Dem Dienstnehmer steht es frei, eine andere Verteilung unter den in lit. a bis c genannten Hinterbliebenen zu treffen, die mit ihrer Übergabe an das Personalbüro Wirksamkeit erlangt. 7. Dienstnehmer/innen gebührt eine Abfertigung gemäß Z. 1 und 2 auch dann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie ein lebendes Kind geboren haben, aus dem Dienstverhältnis austreten. Dienstnehmern gebührt eine Abfertigung gemäß Z. 1 und 2 auch dann, wenn sie nach Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs aufgrund des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes innerhalb von 6 Monaten nach Geburt ihres Kindes aus dem Dienstverhältnis austreten. 8. Der Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, wenn der/die Dienstnehmer/in wegen Zuerkennung einer Pension nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG das Dienstverhältnis löst. 9. Bei einvernehmlicher Lösung eines Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer eine Abfertigung gemäß § 26 Z. 1 bis 4. 10. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. #### § 27. Kinderzulage 1. Zur Unterstützung der Familien seiner Dienstnehmer gewährt der ORF eine Kinderzulage. Anspruch auf Kinderzulage hat ein Dienstnehmer, wenn a) für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in seiner jeweils gültigen Fassung besteht und b) das Kind zum Haushalt des Dienstnehmers gehört oder er die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Begehren für dasselbe Kind zwei Dienstnehmer die Kinderzulage, so ist sie dem Elternteil zu gewähren, der die Familienbeihilfe bezieht. 2. Der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in seiner jeweils gültigen Fassung ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. 3. Die Höhe der Kinderzulage ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt. 4. Für erheblich behinderte Kinder i.S.d. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220,NOR40269646/Familienlastenausgleichsgesetz-1967/§-8)§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gebührt die Kinderzulage in dreifacher Höhe. 5. Die Kinderzulage wird gleichzeitig mit dem Monatsgehalt und den Remunerationen ausbezahlt. 6. Dienstnehmer, denen eine Kinderzulage gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Kinderzulage erlischt, umgehend dem Personalbüro zu melden. Wer Kinderzulage ohne Rechtsanspruch bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. #### § 28. Wohnungszulage 1. Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a erhalten monatlich eine Wohnungszulage, deren Höhe in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt ist. 2. Die Wohnungszulage wird gleichzeitig mit dem Monatsgehalt und den Remunerationen ausbezahlt. 3. Dienstnehmer, denen eine Dienstwohnung im Sinne des § 17 Z. 1 lit. a zur Verfügung gestellt wurde, haben keinen Anspruch auf eine Wohnungszulage. #### § 29. Zulage für den unregelmäßigen Dienst Gilt ab: 01.01.2010 (1) Dienstnehmer/innen, die aufgrund ihres Dienstvertrages einen unregelmäßigen Dienst leisten, erhalten eine monatliche Zulage laut Zulagentabelle. Diese ist Remunerationsbestandteil und monatlich im Nachhinein fällig. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 (2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer/innen erhalten zusätzlich eine von der jeweiligen Diensteinteilung abhängige, tageweise Zulage. Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet; keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben. Die Höhe der Zulage ist in der Zulagentabelle festgelegt. Diese Zulagen sind im Nachhinein fällig und werden jeweils ein Monat später ausbezahlt; sie sind nicht Remunerationsbestandteil. Ende (3) Dienstnehmer/innen, die fallweise zum unregelmäßigen Dienst herangezogen werden, erhalten eine tageweise Zulage. Die Höhe der Zulage ist in der Zulagentabelle festgelegt; sie ist im Nachhinein fällig und wird jeweils einen Monat später ausbezahlt; sie ist nicht Remunerationsbestandteil. (4) Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien haben keinen Anspruch auf diese Zulagen. (5) Dienstnehmer/innen des Orchesters erhalten nur die Zulage gemäß Abs. 1. #### § 30. Jubiläumsgeld (entfällt) Gilt ab: 01.01.2010 ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 Entfällt ab 1.1.2010 Übergangsregelung: Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Jubiläumsgeldes erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die Ende 2009 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden: a) Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.12.2009 aufrechten Dienstverhältnis, die jeweils vor Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen bzw. 62. Lebensjahr für Männer im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 25. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 der Beilagen A und B) oder im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 35. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 Beilage B) vollenden würden. b) Die Abschlagszahlung für das Jubiläumsgeld bei Vollendung des 25. Dienstjahres ist das für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d). c) KV-angehörige Dienstnehmer/innen, die gemäß § 30 Beilage B Anspruch auf ein Jubiläumsgeld für die Vollendung des 35. Dienstjahres haben, erhalten als Abschlagszahlung das 1,5-fache für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d). d) Der Hundertsatz gemäß lit. b) und c) richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem das Jubiläumsgeld anfallen würde und nach folgender Tabelle | Kalenderjahr | Hundertsatz | |---|---| | 2010 | 90 % | | 2011 | 80 % | | 2012 | 70 % | | 2013 | 60 % | | 2014 | 50 % | | 2015 | 40 % | | 2016 | 30 % | | 2017 | 30 % | | 2018 | 20 % | | 2019 | 20 % | Ende #### § 31. Fehlgeldzulage 1. Dienstnehmer, die mit der Führung der Kasse betraut werden, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Fehlgeldzulage. Die Voraussetzungen über die Gewährung und Auszahlung dieser Zulage regelt die Fehlgeldordnung. Die Höhe dieser Zulage ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII) festgelegt. Die Fehlgeldzulage ist im Nachhinein fällig und wird erst, wenn die Tätigkeit im Kalendermonat mehr als 15 Kalendertage gedauert hat, gewährt und jeweils einen Monat später, 12-mal im Jahr, ausbezahlt. 2. Diese Zulage gebührt nicht den Dienstnehmern im Orchester. #### § 32. Nachtdienst- und Wochenenddienstzulage (1) Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde wird eine Nachtdienstzulage bezahlt. (2) Für jede an einem Samstag oder Sonntag geleistete Normalarbeitsstunde wird eine Wochenenddienstzulage bezahlt. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- oder Folgetages anschließen. (3) Für die Berechnung der Zulagen wird jede begonnene halbe Stunde als halbe Stunde verrechnet. (4) Die Zulagen sind im Nachhinein fällig und werden jeweils einen Monat später ausbezahlt. Die Höhe der Zulagen ist in der Zulagentabelle festgelegt. (5) Bezieher/innen von Mehrdienstpauschalien haben keinen Anspruch auf diese Zulagen. (6) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dienstnehmer/innen des Orchesters. Im Gehalt (Monatsgehalt § 20 und Funktionszulage gemäß Abschnitt VIIIA) dieser Dienstnehmer/innen sind 15 v.H. als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Wochenenddiensten sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten. #### § 33. Erschwernis- und Gefahrenzulage 1. Dienstnehmer, die Arbeiten zu verrichten haben, die eine besondere körperliche Erschwernis darstellen oder eine gesundheitliche Gefährdung des Dienstnehmers herbeiführen können, haben Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Solche sind: a) Die Höhenzulage, b) das Weggeld, c) die Schmutzzulage, d) die Behindertenzulage. 2. Anspruch auf Gefahrenzulage haben a) Dienstnehmer, die bei Arbeiten an gefährlichen, mehr als 6 m über dem Boden gelegenen ungesicherten Arbeitsplätzen einer Absturzgefahr ausgesetzt sind, sowie b) Dienstnehmer, die, ohne einer Absturzgefahr ausgesetzt zu sein, ihre Arbeiten unter Umständen zu verrichten haben, die für gewöhnlich eine besondere Unfallgefahr mit sich bringen, sofern die besondere Gefahrensituation (zwangsläufige Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Dienstnehmers), für die die Zulage gewährt wird, auch nach Treffen aller zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften vorliegt und im dienstlichen Interesse nicht vermeidbar ist. 3. Dienstnehmer erhalten eine Zulage für gesundheitsschädliche Arbeiten, wenn diese in nichtklimatisierten Räumen erfolgen. Für das Nitrospritzen und für Arbeiten unter Säureeinwirkung wird diese Zulage auch in klimatisierten Räumen gewährt. #### § 34. Zulage für den Außendienst (entfällt) Gilt ab: 01.01.2010 ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 Entfällt ab 1.1.2010 Ende #### § 35. Familienzulage 1. Die Familienzulage gebührt allen Dienstnehmern, denen als Alleinverdienern oder Alleinerhaltern ein Steuerabsetzbetrag gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10004570,NOR12056912/Einkommensteuergesetz-1988/§-57-Steuerabsetzbetraege)§ 57 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (in seiner jeweils gültigen Fassung) zusteht und die eine Kinderzulage gemäß § 27 beziehen. 2. Die Höhe der Familienzulage ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt. Sie gebührt Dienstnehmern in einem unbefristeten Dienstverhältnis (§ 4 Z. 2 lit. a) monatlich im Voraus; Dienstnehmern in einem befristeten Dienstverhältnis (§ 4 Z. 2 lit. b) jeweils monatlich im Nachhinein. Die Familienzulage wird 12-mal im Jahr bezahlt. ### ABSCHNITT IV BETRIEBLICHE SOZIALLEISTUNGEN #### § 36. Entgelt bei Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall und bei Krankenurlaub 1. Ist ein Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er bei einer ununterbrochenen Dienstzeit bis zu 10 Jahren durch 6 Monate seinen Anspruch auf 100%, anschließend auf 49% des Entgelts für folgende Zeit: nach 10 Dienstjahren durch 3 Monate, nach 20 Dienstjahren durch 6 Monate. 2. Tritt innerhalb von 3 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch dieselbe Krankheit ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgelts als Fortsetzung der ersten Dienstverhinderung. 3. Für Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten diesbezüglich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. 4. Dem Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a gebührt bei Krankenurlaub für die ersten 3 Monate je 100%, für die nächsten 3 Monate je 49% des letzten vollen monatlichen Entgelts. 5. Für Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. b gelten diesbezüglich die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. 6. Unter Entgelt im Sinne des § 36 ist das Monatsgehalt samt den dauernd gewährten Zulagen zu verstehen. #### § 37. Anschaffungsbeihilfe Gegen Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes erhält jede Dienstnehmerin eine einmalige Anschaffungsbeihilfe im Ausmaß des Vierfachen des für den letzten Monat vor Beginn der Schutzfrist gebührenden Gehalts einschließlich regelmäßig wiederkehrender Zulagen und anteiliger Remunerationen. #### § 38 Pensionszuschuss (entfallen) #### § 39 Sterbekostenbeitrag 1. Der Anspruch auf Auszahlung des Sterbekostenbeitrags entsteht mit dem Tod des Dienstnehmers. 2. Der Sterbekostenbeitrag nach einem Dienstnehmer nach § 4 Z. 2 lit. a beträgt das Dreifache des zuletzt bezogenen monatlichen Entgelts gemäß § 26 Z. 3. 3. Der Sterbekostenbeitrag wird an die Anspruchsberechtigten nach den Bestimmungen des § 26 Z. 6 ausbezahlt. 4. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, gebührt der Sterbekostenbeitrag den Personen, die nachweislich für die Kosten des Begräbnisses aufgekommen sind, oder – wenn für die Kosten des Begräbnisses anderweitig vorgesorgt war – jenen Personen, die den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit nachweislich längere Zeit gepflegt haben. #### § 40 Zusätzliche Unfallversicherung bei Dienstreisen mit Flugzeugen Bei Dienstreisen im Sinne des § 23, bei denen Flugzeuge benützt werden, wird der Dienstnehmer vom Unternehmen zusätzlich gegen Unfall versichert. Die Festlegung der Versicherungsbedingungen erfolgt jeweils durch das Unternehmen. ### ABSCHNITT V DISZIPLINARRECHTLICHE BESTIMMUNGEN #### Disziplinarrechtliche Bestimmungen Verstöße gegen die im KV, in den Arbeitsordnungen und in den betrieblichen Vorschriften festgelegten Pflichten des Dienstnehmers sowie gegen die Sicherheit des Betriebs und den Gesundheits- und Unfallschutz werden laut Disziplinarordnung geahndet. ### ABSCHNITT VI VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA #### Verwendungsgruppenschema Es gilt das Verwendungsgruppenschema des Kollektivvertrags vom 17.3.2003 für Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 begründet werden. Arbeitsplatzbeschreibungen aus dem Kollektivvertrag vom 18.12.1996, die im genannten Kollektivvertrag vom 17.3.2003 nicht enthalten sind, gelten so lange als Bestandteil dieses Kollektivvertrages als sie in bestehenden Arbeitsverhältnissen vereinbart sind. ### ABSCHNITT VIA VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA FÜR DIE DIENSTNEHMER IM ORCHESTER #### Verwendungsgruppenschema Es gilt das Verwendungsgruppenschema des Kollektivvertrags vom 17.3.2003 für Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 begründet werden. ### ABSCHNITT VII GEHALTSSCHEMA #### Gehaltsschema Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa) ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94% | VG | Stufe 0Bruttobeträge in € | |---|---| | 1 | 954,43 | | 2 | 1.074,28 | | 3 | 1.194,42 | | 4 | 1.313,31 | | 5 | 1.433,09 | | 6 | 1.560,92 | | 7 | 1.703,34 | | 8 | 1.844,94 | | 9 | 1.986,24 | | 10 | 2.128,95 | | 11 | 2.271,14 | | 12 | 2.412,74 | | 13 | 2.554,04 | | 14 | 2.696,60 | | 15 | 2.955,17 | | 16 | 3.330,62 | | 17 | 3.822,90 | | 18 | 4.431,68 | ### ABSCHNITT VIIA GEHALTSSCHEMA FÜR DIE DIENSTNEHMER IM ORCHESTER #### Gehaltsschema für die Dienstnehmer im Orchester Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa) ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94% Anfangsgehalt € 2.105,43 ### ABSCHNITT VIII ZULAGENTABELLE #### Zulagentabelle Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa) ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94% zu § 11 Abs. 3 Z. 2: | Dienstteilungsvergütung | € 17,09 pro Tag | |---|---| zu § 23 Z. 2 lit. b: | Fahrzeitvergütung | | |---|---| | Verwendungsgruppe 18 bis 1 | € 12,43 pro Stunde | zu § 23 Z. 6: | Inland | | | |---|---|---| | a) | Taggeld | | | Verwendungsgruppe 18 bis 1 | € 41,21 pro Tag | | | b) | Nachtgeld | | | Verwendungsgruppe 18 bis 1 | € 15,61 pro Nacht | | zu § 27 Z. 3: | Kinderzulage | | | |---|---|---| | a) | bis 18 Jahre mtl. | € 104,54 pro Kind | | b) | ab 18 Jahren mtl. | € 176,- pro Kind | | c) | ab 15 Jahren (bei schulischer Ausbildung) mtl. | € 176,- pro Kind | zu § 28 Z. 1: | Wohnungszulage | € 90,92 pro Monat | |---|---| zu § 29: | Zulage für unregelmäßigen Dienst | | | |---|---|---| | | gemäß Abs. 1 | € 80,05 pro Monat | | | gemäß Abs. 2 | € 2,23 pro Stunde | | | gemäß Abs. 3 | € 7,54 pro Tag | Redaktionelle Anmerkungen Neufestsetzungen ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009): Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 29 Abs. 1 .......... € 111,– Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 29 Abs. 2 .......... € 3,40 Beachte auch die Übergangsregelung zur Neuregelung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009): Übergangsregelung: Im Hinblick auf die Neuregelung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst erhalten die davon Betroffenen Abschlagszahlungen, die nach Maßgabe der finanziellen Lage des Unternehmens zum Jahreswechsel, spätestens aber mit 31.3.2010 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden: a) Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.1.2010 aufrechten Dienstverhältnis, die zum 1.12.2009 eine Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß Z. 13 der Beilage B in der zum 1.12.2009 geltenden Fassung erhalten haben oder in Ermangelung einer temporären Teilzeitvereinbarung mit Normaldienst erhalten hätten. b) Die Abschlagszahlung beträgt 1.300 € brutto. zu § 31 Z. 1: | Fehlgeldzulage | | | |---|---|---| | bei Kassen mit einem Umsatz von | | | | | € 145.345,67 bis € 1.453.456,68 pro Jahr | € 44,47 pro Monat | | | über € 1.453.456,68 pro Jahr | € 54,98 pro Monat | zu § 32: | Nachtdienstzulage | € 3,53 pro Stunde | |---|---| | Wochenenddienstzulage | € 4,37 pro Stunde | Redaktionelle Anmerkungen Neufestsetzung ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009): Wochenenddienstzulage ............ € 5,65 zu § 33 Z. 2: | Gefahrenzulage | € 37,73 pro Tag | |---|---| zu § 33 Z. 3: | Zulage für gesundheitsschädliche Arbeiten | € 0,47 pro Stunde | |---|---| zu § 34 Z. 1: | Außendienstzulage | € 11,32 pro Tag | |---|---| Redaktionelle Anmerkungen Die Außendienstzulage entfällt ab 1.1.2010 (gem. ZKV vom 20.10.2009)! zu § 35: | Familienzulage | € 58,51 pro Monat | |---|---| #### Anhang zur Zulagentabelle (Abschnitt VIII) Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa) ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94% zu § 33 Z. 1: Erschwerniszulagen zu lit. a, Höhenzulage: gebührt bei dienstlichen Aufenthalten an hochgelegenen Orten, wenn der Aufenthalt mindestens 4 Stunden innerhalb eines Tages oder einer Schicht dauert: | Seehöhe 1.500 bis 1.800 m | € 11,54 pro Tag oder Schicht | |---|---| | Seehöhe 1.801 bis 2.500 m | € 15,90 pro Tag oder Schicht | | Seehöhe über 2.500 m | € 21,24 pro Tag oder Schicht | Bei dienstlichen Aufenthalten an mehreren Orten über 1.500 m Seehöhe innerhalb eines Tages oder einer Schicht wird die Höhenzulage für den höchstgelegenen Ort der Berechnung zugrunde gelegt. zu lit. b, Weggeld: gebührt dann, wenn der Weg von dem Verkehrsmittel zum Dienstort (oder umgekehrt) zu Fuß zurückgelegt werden muss: | Seehöhe 0 bis 800 m | € 0,69 pro angefangenen km | |---|---| | Seehöhe 801 bis 1.200 m | € 0,76 pro angefangenen km | | Seehöhe 1.201 bis 1.800 m | € 0,87 pro angefangenen km | | Seehöhe 1.801 bis 2.500 m | € 1,04 pro angefangenen km | | Seehöhe über 2.500 m | € 1,11 pro angefangenen km | Je 100 m Höhenunterschied werden zusätzlich als ein Kilometer horizontaler Weg gerechnet. Für den ersten und zweiten Kilometer gebührt kein Weggeld. Wenn Lasten getragen werden, so gebührt für jeden Kilometer das Weggeld und für je 5 kg Traglast eine Traglastzulage in der Höhe von 100% des Weggelds. Das Weggeld und die Traglastzulage gebühren erst nach 500 m für jeden angefangenen Kilometer. zu lit. c, Schmutzzulage: gebührt nur dann, wenn eine über die normale arbeitsplatzbedingte Verschmutzung hinausgehende Verschmutzung eintritt. Die Schmutzzulage wird daher nur fallweise gewährt. | | € 3,02 pro Arbeitstag oder Schicht. | |---|---| zu lit. d, Behinderungszulage: Ist ein Dienstnehmer auf Bergsendelagen bzw. entfernt gelegenen Sendeanlagen gehindert, nach Ende seiner Schicht bis zum Beginn der nächsten Schicht wegen Schlechtwetter oder wegen schlechter Beförderungsbedingungen die Dienststelle zu verlassen, so gebührt ihm eine Zulage in der Höhe von | | € 19,02 pro Arbeitstag oder Schicht. | |---|---| ### ABSCHNITT VIIIA ZULAGENTABELLE FÜR DIE DIENSTNEHMER IM ORCHESTER #### Funktionszulage Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen der Gehälter und Zulagen seit 1.1.2004: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ab 1.1.2010: keine generelle Erhöhung (ausgen. Zulagen, siehe Abschnitte VIII und VIIIa) ab 1.1.2011: 1,85% ab 1.1.2012: VG 1-14: 3,1% / VG 15: 2,7% / VG 16: 2,3% / VG 17: 1,9% / VG 18: 1,5% / Zulagen: 3,1% (ausgen. Wohnungszulage, Kinderzulage, Gehaltszulage und Familienzulage: 2,94%) / unbefr. Mehrdienstpauschalen: 2,94% | Verwendungsgruppe a: | € 96,62 | |---|---| | Verwendungsgruppe b: | € 209,29 | | Verwendungsgruppe c: | € 450,77 | | Verwendungsgruppe d: | € 595,47 | | Verwendungsgruppe e: | € 724,28 | | Verwendungsgruppe f: | € 885,25 | | Verwendungsgruppe g: | € 1.931,42 | Die Funktionszulage ist ein Bestandteil des Gehalts und teilt damit, mit Ausnahme der Biennalvorrückungen, das Schicksal des Gehalts, sie wird 14-mal im Jahr bezahlt. zu § 8 Z. 4: | Beistellung eines Instruments | € 21,83 mtl. | |---|---| zu § 23 Z. 2 lit. b: | Fahrzeitvergütung | | |---|---| | Verwendungsgruppe a bis g | € 12,43 pro Stunde | zu § 23 Z. 6: | Inland | | | |---|---|---| | a) | Taggeld | | | | Verwendungsgruppe a bis g | € 41,21 pro Tag | | b) | Nachtgeld | | | | Verwendungsgruppe a bis g | € 15,61 pro Nacht | zu § 27 Z. 3: | Kinderzulage | | | |---|---|---| | a) | bis 18 Jahre mtl. | € 104,54 pro Kind | | b) | ab 18 Jahren mtl. | € 176,-- pro Kind | | c) | ab 15 Jahren (bei schulischer Ausbildung) mtl. | € 176,-- pro Kind | zu § 28 Z. 1: | Wohnungszulage | € 90,92 pro Monat | |---|---| zu § 29 Abs. 1: | Zulage für den unregelmäßigen Dienst | € 80,05 pro Monat | |---|---| Redaktionelle Anmerkungen Neufestsetzung der Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 29 Abs. 1 ab 1.1.2010: € 111,– zu § 33 Z. 1: | Erschwerniszulage | geb. lt. Abschnitt VIII | |---|---| zu § 33 Z. 2: | Gefahrenzulage | geb. lt. Abschnitt VIII | |---|---| zu § 33 Z. 3: | Zulage für gesundheitsschädliche Arbeiten | geb. lt. Abschnitt VIII | |---|---| zu § 35: | Familienzulage | € 58,51 pro Monat | |---|---| ### ABSCHNITT IX AUSLEGUNG DES KV #### Auslegung des KV 1. Sollten sich bei der Auslegung dieses KV Meinungsverschiedenheiten ergeben, hat sich damit ein aus je 3 Vertretern der Vertragspartner zusammengesetzter Ausschuss zu befassen. Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für alle Vertragspartner bindend. 2. Für Änderungen des KV ist dieser Ausschuss nicht zuständig. ### Anhang zu §§ 11, 22, 25 ORCHESTERORDNUNG (Sonderbestimmungen für Mitglieder des Orchesters) #### § 1. Geltungsbereich 1. Die Orchesterordnung beinhaltet materiellrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des Orchesters. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks. 2. Die Orchesterordnung gilt für Mitglieder des Orchesters, die Dienstnehmer gemäß § 2 Z. 1 KV sind. 3. Die Orchesterordnung beinhaltet keine disziplinarrechtlichen Bestimmungen. #### § 2. Allgemeine Pflichten 1. Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, nach besten Kräften an den künstlerischen Aufgaben des Orchesters mitzuwirken und nach Maßgabe der Erfordernisse zur Verfügung zu stehen. 2. Jeder Dienstnehmer hat sich der künstlerischen Auffassung der Dirigenten bei Proben und Aufführungen zu fügen, auch dann, wenn diese Auffassung von seiner eigenen oder der herkömmlichen abweicht. #### § 3. Arbeitszeit Gilt ab: 12.12.2008 1. Dienstdauer, Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Wochenenddienste, Dienstpläne a) Ein Dienst im Orchester dauert grundsätzlich 2,5 Stunden. Zwecks Einstimmens bzw. Spielbereitmachens der Instrumente hat sich jeder eingeteilte Musiker spätestens 10 Minuten vor Dienstbeginn (bei Konzerten 20 Minuten) einzufinden und 5 Minuten vor Dienstbeginn an seinem Pult Platz zu nehmen. b) Generalproben und Konzerte können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis zu 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldienste (vollendete 2,5 Stunden) ins Jahreslimit eingerechnet. In solchen Fällen ist nur 1 Spieldienst pro Tag möglich. Dauert ein Konzert oder eine Generalprobe (inkl. Pause) länger als 4 Stunden, so sind dafür 2 Dienste zu rechnen. Dienste für TV-, Film- oder CD-Produktionen sowie Bühnenproben im Theaterbetrieb können (inkl. Pause) bis zu 3 Stunden dauern. Auch diese Verlängerungen werden in halben Stunden gesammelt und ins Jahreslimit eingerechnet. c) Es können pro Tag nur 2 Dienste gem. lit. a angeordnet werden. Ausnahme: dringende betriebliche Erfordernisse. d) Dienste werden in der Regel in der Zeit zwischen 8.00 und 23.00 Uhr abgewickelt. Konzerte können im Ausnahmefall bis 24.00 Uhr, in südlichen Ländern bis 1.00 Uhr dauern. Nach einem Abenddienst oder nach Rückkehr von einer Dienstreise ist eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten, wobei die Dauer allfälliger Schlafwagenbenützung auf die Ruhezeit anzurechnen ist. e) Zwischen 2 Diensten muss eine Ruhezeit von mindestens einer halben Stunde liegen. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Betriebsrates 2 Dienste aneinandergereiht werden; in diesem Fall beträgt die Arbeitszeit 4 Stunden. Innerhalb einer Arbeitszeit bis zu 3 Stunden ist eine Ruhepause von 20 Minuten, bis zu 4 Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten (2x15) zu gewähren. Mit exaktem Pausenende hat der Musiker spielbereit am Pult zu sein. Bei einer unvorhergesehenen Verlängerung kann die dadurch entstehende zusätzliche Pausenzeit einvernehmlich mit dem Betriebsrat an den Schluss der Verlängerung gelegt werden. Die Lage der Ruhepausen wird nach Maßgabe des Erholungsbedürfnisses und der künstlerischen Erfordernisse im Einvernehmen mit dem Dirigenten bestimmt. f) Für jeden Samstags- bzw. Sonntagsdienst steht dem Dienstnehmer ein Ersatzruhetag im Dienstleistungsmonat zu. g) Drei Monate vor jeder Saison (1.8. - 31.7.) ist vom Orchesterbüro eine Vorschau über das geplante Jahresprogramm einschließlich der voraussichtlichen Besetzungen und Probeneinteilungen herauszugeben. Aufgrund dieser Vorschau wird von den Turnusführern im Einvernehmen mit dem Orchesterbüro eine vorläufige Jahresdiensteinteilung erstellt. Auf Basis der Saisonplanung ist für jeden Kalendermonat vom Orchesterbüro eine detaillierte Planung über die Konzerte, Produktionen und Proben sowie Termine und Besetzungen zu erstellen. Diese Vorschau ist abänderbar und den Turnusführern spätestens 12 Tage vor Monatsbeginn zu übergeben. Für jede Kalenderwoche hat das Orchesterbüro bis zum Donnerstag der Vorwoche dem Dienstnehmer einen Wochendienstplan über die geplanten Konzerte, Produktionen und Proben sowie Termine und Spielorte zu übergeben. Dienstpläne für die erste Woche nach Urlaubsende sind spätestens 1 Woche vor Urlaubsbeginn bekannt zu geben. Die Turnuspläne sind dem Wochendienstplan anzupassen. Anhand der Monatsvorschau haben die Turnusführer die jeweilige Diensteinteilung unter Angabe der Ersatzruhetage (lit.f) – nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Mitgliedern der betreffenden Instrumentengruppe – in Form monatlicher Turnuspläne zu erstellen und dem Orchesterbüro spätestens 7 Tage vor Monatsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Die Turnuspläne sind dem Dienstnehmer bis Ende des Vormonats zu übergeben. h) Wird ein Dienst mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn (Verständigung oder Aushang) bzw. am Ende der letzten Probe des Vortages abgesagt, so entfällt jede Anrechnung dieses Dienstes. Wird ansonsten ein Dienst weniger als 24 Stunden, jedoch mindestens 12 Stunden vor Dienstbeginn, bzw. ein Abendkonzert bis 13.00 Uhr desselben Tages abgesagt, so ist der abgesagte Dienst zur Hälfte anzurechnen. Andernfalls ist der abgesagte Dienst voll anzurechnen. Eine Anordnung von zusätzlichen Orchesterdiensten ist im Rahmen der Bestimmungen der Z. 2 möglich, wenn sie mindestens 24 Stunden vor Dienstbeginn bekannt gegeben wird (Aushang oder Verständigung). ÄnderungenZKV vom 12.12.2008 / gilt ab 12.12.2008 Dienstnehmer, die laut Wochendienstplan dienstfrei sind, haben einer Einteilung zum Dienst Folge zu leisten, wenn sie dadurch das fiktive Monatslimit (Jahreslimit geteilt durch 12) plus 4 (bzw. 7) Dienste nicht überschreiten. Will ein Orchestermusiker an Tagen, an denen er nicht zum Dienst eingeteilt ist, den Dienstortbereich länger als 24 Stunden verlassen, so hat er seine auswärtige Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen. Der Dienstnehmer muss bereit sein, nötigenfalls innerhalb 24 Stunden den Dienst anzutreten. Ist das nicht gewährleistet, ist jedenfalls um Dienstfreistellung bzw. Gebührenurlaub anzusuchen. Ende i) Leistet ein Dienstnehmer aufgrund der Diensteinteilung in einem Kalenderjahr nicht sein volles Dienstlimit, so ist er nicht verpflichtet, fehlende Dienste nachzuholen. Für sämtliche Überdienste gebührt ein Zeitausgleich (gem. KV § 22 Abs. 9). j) Ein Dienst gilt als geleistet, wenn der Dienstnehmer bestellt und dienstbereit war. Bei verspäteter Bekanntgabe von Änderungen der Diensteinteilung gilt der Dienst als geleistet. 2. Dienstlimits Die Dienstnehmer haben pro Kalenderjahr folgende Dienstlimits: | 384 Dienste (inkl. 44 Dienste für Urlaub) | |---| | alle Tuttistreicher | | Stimmführer-Stellvertreter 2. Violine | | Stimmführer-Stellvertreter Viola | | Stimmführer-Stellvertreter Cello | | Stimmführer-Stellvertreter Kontrabass | | 2./4. Bläser | | 2. Schlagzeuger | | Piccolist | | Englischhornist | | Bassklarinettist | | Kontrafagottist | | 360 Dienste (inkl. 41 Dienste für Urlaub) | |---| | Stimmführer 1. Violine | | 2. Stimmführer 2. Violine*) | | Stimmführer Viola*) | | Stimmführer Cello*) | | Stimmführer Kontrabass*) | | 1./3. Bläser*) | | Wechselhornist | | 2. Pauker | | | | *) Für koordinierte Stellen gilt ein um 24 Dienste verringertes Limit. Eingruppierungen bleiben davon unberührt. | | 336 Dienste (inkl. 38 Dienste für Urlaub) | |---| | 1. Stimmführer 2. Violine | | Solobratsche | | Solobass | | 1. Bläser | | 1. Pauker | | Tuba | | Harfe | | 1. Schlagzeuger | | 312 Dienste (inkl. 36 Dienste für Urlaub) | |---| | Solocello | | 288 Dienste (inkl. 33 Dienste für Urlaub) | |---| | 2. Konzertmeister | | 276 Dienste (inkl. 31 Dienste für Urlaub) | |---| | 1. Konzertmeister. | Das fiktive Monatslimit beträgt 1/12 des Jahreslimits. Es kann um 4 Dienste, bei Anrechnung auf das Jahreslimit, überschritten werden. Dreimal pro Saison ist es möglich, dieses fiktive Monatslimit um 7 Dienste zu überschreiten, jedoch nicht öfter als in zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Diese Monate sind in der Jahresvorschau zu kennzeichnen. Darüber hinausgehende Überschreitungen des fiktiven Monatslimits sind im Einvernehmen möglich. Durch Feiertage, die nicht auf ein Wochenende fallen, verringert sich das Dienstlimit wie folgt: für den ersten Feiertag im Monat um 2 Dienste, - für jeden weiteren Feiertag im Monat um 1 Dienst. - Diese Dienste werden addiert und in Summe vom Jahreslimit abgezogen. Auf das fiktive Monatslimit hat diese Regel keinen Einfluss. 3. Normalstundenlohn, Überstundenentgelt a) Der Normalstundenlohn beträgt 1/78 des Monatsgehalts. b) Dienste, die über das Jahreslimit hinaus geleistet werden, sind mit einem 50 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn, in der Zeit von 23 bis 8 Uhr mit einem 100 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. Sofern Überstunden (Überdienste) durch Zeitausgleich nicht innerhalb der nächsten Spielsaison abgegolten werden konnten, werden sie abgerechnet. Ein 100 %-iger Zuschlag zum Normalstundenlohn für Dienstleistungen zwischen 23.00 und 1.00 Uhr gebührt dann nicht, wenn die Dienste im Zusammenhang mit öffentlichen Aufführungen geleistet werden. c) Dienste an Ersatzruhetagen sind mit einem 100 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. d) Wird aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein 3. Dienst pro Tag angeordnet, so ist dieser Dienst mit einem 100 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten und wird im Jahreslimit nicht berücksichtigt. Angetretene Dienste gelten als voll geleistet und werden mit der Stundenanzahl, für die der Dienst angesetzt ist, verrechnet. e) Ist eine Verlängerung eines Konzertdienstes ausschließlich durch überlangen Applaus bedingt, so begründet dies keinen Anspruch auf anrechenbare Arbeitszeit, ebenso nicht das Überziehen eines Dienstes bis zu 5 Minuten. Darüber hinausgehende Verlängerungen werden bis einschließlich 30 Minuten mit einer halben Überstunde, ansonsten mit einer vollen Überstunde, verrechnet. f) Verlängerungen können bei erhöhtem Arbeitsbedarf kurzfristig angeordnet werden und sind mit einem 50 %-igen Zuschlag zum Normalstundenlohn abzugelten, wobei nur eine Verlängerung bis zu einer Stunde möglich ist. g) Die vorangeführten Überstundenzuschläge schließen einander aus. Es gebührt jeweils der höhere Zuschlag. Jede begonnene halbe Stunde wird als halbe Überstunde verrechnet. #### § 4. Feiertage, Wochenendruhe Als Feiertage gelten die im § 11 Abs. 1 Z. 4 des KV festgelegten Tage. Grundsätzlich ist zu trachten, dass Feiertage spielfrei sind. Im Ausnahmefall können jedoch Konzerte bzw. die dazu gehörenden Generalproben auch an Feiertagen stattfinden. Diese Dienste werden als Normaldienste im Jahreslimit gezählt. Für den Feiertag gebührt ein Ersatzruhetag. Pro Kalenderjahr sind dem Dienstnehmer 23 freie Wochenenden zu gewähren. #### § 5. Dienstverhinderung 1. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Dienstverhinderung so schnell wie möglich dem Orchesterbüro bekannt zu geben. Durch Dienstverhinderung gemäß § 12 KV verringert sich das Jahreslimit um jene Anzahl von Diensten, die der verhinderte Dienstnehmer zum Dienst eingeteilt war; falls für die Zeit der Dienstverhinderung noch keine (Monats-)Einteilung vorliegt, um die durchschnittliche Zahl der Dienste, die von der betreffenden Instrumentengruppe geleistet werden. Durch Krankheit über ein Monat hinaus können keine Überdienste im Jahreslimit entstehen. 2. Dem Dienstnehmer werden für Pflege- und Sonderurlaub jene Dienste gutgeschrieben, die auf die jeweiligen Verhinderungstage laut Dienstplan entfallen. Liegt keine Diensteinteilung vor, werden jene Dienste gutgeschrieben, die von der entsprechenden Instrumentengruppe an diesen Tagen gespielt wurden. #### § 6. Zulagen 1. Für das Spielen eines ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine Zulage, deren Höhe im Anhang festgesetzt ist. Ständig verwendete Nebeninstrumente sind: | Piccolo bei Flöte bzw. Flöte bei Piccolo | |---| | Englischhorn bzw. Oboe bei Englischhorn | | D-Klarinette | | Es-Klarinette | | Bassklarinette bzw. Klarinette bei Bassklarinette | | Kontrafagott bzw. Fagott bei Kontrafagott | | Vibraphon | Diese Aufstellung ist taxativ. 2. Für das Spielen eines nicht ständig verwendeten Nebeninstruments gebührt eine Zulage, deren Höhe im Anhang festgesetzt ist. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Schlagzeuggruppe. Nicht ständig verwendete Nebeninstrumente sind solche, die weder in einem Dienstvertrag eines Orchestermitgliedes noch in Z. 1 als “ständig verwendete Nebeninstrumente” genannt sind, wie Wagnertuba, Altposaune, engmensurierte Posaune, Oboe d'amore, Altflöte, Saxophon, E-Bass. Für das Spielen einer D-Trompete (Bach-Trompete) gebührt eine höhere Zulage. Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich in gleicher Weise auf das Musizieren mit dem zuvor in Z. 1 genannten Nebeninstrument gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage. 3. Bei einer Besetzung des Orchesters oder Orchesterteils mit nicht mehr als 15 Musikern muss in künstlerischen Belangen Einvernehmen mit den betroffenen Musikern hergestellt werden. Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes. 4. Für die Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagott, Oboe, Klarinette) gebührt eine Zulage (Rohr- und Blattgeldzulage), deren Höhe im Anhang festgesetzt ist. 5. Für außergewöhnliche konzertante Leistungen, das sind solche, die mit einer erheblichen Vorbereitung verbunden sind und über das normale Maß eines Orchester-Solos hinausgehen, wird eine Zulage gewährt, deren Höhe jeweils im Einzelfall zu vereinbaren ist. Solche außergewöhnlichen konzertanten Leistungen sind z.B.: große Oboe d'amore-Arien in einer Bach-Passion - Collage für Streichquartett und Orchester (Blacher) - La Transfiguration de Notre Seigneur Jesus Christ (Messiaen) - Anti-Konzert für Klarinette und Orchester (Fürst). - Nicht von dieser Zulage erfasst sind solistische Leistungen in einem großen Solo-Konzert. Solche Leistungen werden gesondert honoriert (Haushonorar). Die Zulagen nach den obigen Ziffern 2 und 5 schließen einander aus. 6. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, vorübergehend jede Stimme in seiner Instrumentengruppe zu spielen, wenn die übrigen Mitglieder seiner Gruppe zur selben Zeit beschäftigt oder durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe verhindert sind. 2. Bläser können zum Spiel der Stimme eines 1. Bläsers, 4. Bläser zum Spiel der Stimme eines 3. Bläsers, Tuttimusiker zum Spiel als Stimmführer bzw. Konzertmeister nur einvernehmlich herangezogen werden. #### § 7. Dienstkleidung 1. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen in der für Orchestermitglieder üblichen, dem Anlass entsprechenden Dienstkleidung zu erscheinen. 2. Hiefür wird männlichen Orchestermitgliedern alle 4 Jahre ein schwarzer Anzug und alle 10 Jahre ein schwarzer Frack zur Verfügung gestellt, weiblichen Orchestermitgliedern alle vier Jahre ein schwarzes Kleid. Diese Dienstkleidung ist nur in Erfüllung der Dienstpflicht zu verwenden. #### § 8. Reiseordnung Gilt ab: 12.12.2008 1. Dienstnehmer des Orchesters sind verpflichtet, Dienstleistungen auch außerhalb von Wien im In- und Ausland zu erbringen. 2. Für die Durchführung von Reisen gelten die Bestimmungen des § 23 KV mit folgender Maßgabe: Jeder Arbeitstag beginnt mit der Verrechnung von Arbeitszeit: a) Eine Reise beginnt und endet grundsätzlich beim Funkhaus oder einem Wiener Bahnhof bzw. bei der auswärtigen Unterkunft oder dem auswärtigen Aufführungs-(Proben-)lokal. Im Einzelfall können jedoch auch andere Vereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen werden. b) Fahrzeiten werden halbstundenweise addiert (begonnene halbe Stunden). Für vollendete 6 Stunden wird 1 Dienst sowohl im Jahreslimit als auch im fiktiven Monatslimit (im entsprechenden Dienstleistungsmonat) gerechnet. c) Finden Fahrten und Orchesterdienste am selben Tag statt, so darf die gesamte Arbeitszeit (Fahrt plus Spielzeit) 10 Stunden nicht überschreiten. d) Aus Fahrstunden kann kein “dritter” Dienst gem. § 3 Z. 3 lit. d entstehen. e) Durch Fahrzeiten gem. lit. b entstandene Dienste, die über das Jahreslimit hinausgehen, werden zum Normalstundensatz abgerechnet. f) Fahrten (Transfers) von der (auswärtigen) Unterkunft zum Aufführungs-(Proben-)ort und zurück gelten nicht als Arbeitszeit, wenn dabei die Stadtgrenze nicht überschritten wird oder die Fahrtdauer 1 Stunde in eine Richtung nicht übersteigt. ÄnderungenZKV vom 12.12.2008 / gilt ab 12.12.2008 3. Eine Sitz- oder Technikprobe kann nur in Zusammenhang mit Konzerten stattfinden und kann bis zu 30 Minuten dauern. Sie dient zur Feststellung der räumlichen, optischen und akustischen Verhältnisse eines Aufführungsraumes. Zwischen ihrem Ende und dem Beginn der Aufführung muss eine spielfreie Zeitspanne von mindestens 15 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten liegen. Die Dauer der Sitzprobe wird dem Aufführungsdienst zugerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Betriebsrat auch eine verlängerte Sitzprobe stattfinden, die 60 Minuten ohne Pause dauern kann. Die Dauer dieser verlängerten Sitzprobe wird je zur Hälfte der Generalprobe und dem Konzert zugerechnet. Ende 4. Für Fahrzeiten gebühren keine Pausen, ausgenommen bei Reisen in Mietbussen, und zwar für 3 Fahrstunden jeweils 20 Minuten. 5. Der Dienstnehmer hat grundsätzlich das vom ORF bestimmte Verkehrsmittel zu benützen. In begründeten Fällen kann bis längstens 10 Tage vor Reiseantritt eine Ausnahme genehmigt werden; in diesem Fall werden keine längeren Dienst- oder Reisezeiten verrechnet bzw. nur die Kosten der niedrigsten Tarifklassen des öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt. Ist dem Dienstnehmer aus triftigen Gründen das vom ORF bestimmte Verkehrsmittel nicht zumutbar, so kann ein anderer Dienstreiseauftrag erteilt werden. 6. Busfahrten sollen möglichst nicht länger als 3 Stunden dauern, ausgenommen bei schlechten Bahnverbindungen. Fahrzeiten zwischen 23.00 und 8.00 Uhr sollten nach Möglichkeit nicht länger als 3 Stunden dauern, ansonsten sind bei Eisenbahnfahrten Schlafwagenplätze zur Verfügung zu stellen. 7. Ist ein Dienstnehmer aus seinem Verschulden zum disponierten Abreisetermin nicht anwesend oder reisefertig und kann die Abreise nicht verschoben werden, so hat er das jeweilige Reiseziel zur festgesetzten Zeit auf eigene Kosten zu erreichen bzw. haftet für einen durch die verzögerte Abreise entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des DNHG. Die Reisezeit wird so verrechnet, als ob er an der Reise ordnungsgemäß teilgenommen hätte. 8. Der Dienstnehmer hat grundsätzlich die vom ORF disponierten Nächtigungsmöglichkeiten (Basis 3-Sterne-Hotel) in Anspruch zu nehmen. Wird in begründeten Fällen eine Ausnahme genehmigt, so richtet sich der Kostenersatz nach den für KV-Dienstnehmer jeweils gültigen Regulativen. In keinem Fall übernimmt das Unternehmen Kosten, die durch im Nächtigungspreis nicht inbegriffene Zusatzleistungen und erhöhte Anreisespesen entstehen. 9. Ergibt sich im Zuge von Dienstreisen eine Verweildauer des Dienstnehmers von einer Woche und darüber an einem Ort, so können zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat besondere Regelungen über die Unterbringung und die Handhabung der Orchesterordnung getroffen werden. Keinesfalls werden höhere Spesen getragen, als bei Benützung der vom ORF disponierten Unterbringung anfallen würden. #### § 9. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit § 18 KV gilt mit der Maßgabe, dass über Nebenbeschäftigungsansuchen, die Musikerdienste betreffen, unverzüglich zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist die Erteilung einer Dienstfreistellung; eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Nebenbeschäftigung während des Gebührenurlaubs erfolgt. #### § 10. Sonstige Zulagen Sämtliche dem Dienstnehmer gebührenden Zulagen sind erschöpfend entweder im Anhang zur Orchesterordnung, im KV, in der Kraftfahrzeugordnung oder im Dienstvertrag angeführt. Darüber hinausgehende Zulagenansprüche bestehen nicht, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Die Bestimmungen des Dienstvertrages, soweit sie nicht dem Inhalt der gegenständlichen Orchesterordnung entgegenstehen, bleiben unverändert aufrecht. #### § 11. Mitwirkungsrechte der Orchestermitglieder 1. Jede Instrumentengruppe wählt alle 4 Jahre einen Turnusführer, dem die Aufgaben gem. § 3 Z. 1 zukommen. Für diese Tätigkeit wird das Jahreslimit der Turnusführer reduziert, und zwar in den beiden Violingruppen um je 11 Dienste und in den übrigen Gruppen um das aliquote Ausmaß (wobei auf volle Dienste aufzurunden ist). 2. Vom Orchester wird ein Künstlerischer Beirat gewählt. Er besteht aus: einem Konzertmeister, einem Stimmführer der Streicher, einem 1. Bläser sowie einem zusätzlichen Mitglied. Der Künstlerische Beirat ist von der Orchesterleitung in allen künstlerischen Belangen (soweit nicht die Probespieljury zuständig ist) zu hören. 3. Von der Bestellung eines ständigen Dirigenten (Chefdirigenten) ist die Meinung des Orchesters, vertreten durch Betriebsrat und Künstlerischen Beirat, einzuholen. Dasselbe gilt für die Neubestellung eines Orchestermanagers. #### ANHANG: Zulagen gem. § 6: 1. Bei Spielverpflichtung für ein ständig verwendetes Nebeninstrument € 61,63 pro Monat. 2. Bei Spielverpflichtung für nicht ständig verwendete Nebeninstrumente (ausgenommen das Spielen der D-Trompete, das Spielen eines Instrumentes einer zum Dienstvertrag artfremden Instrumentengruppe wie z.B. das Spielen von Blasinstrumenten durch Streicher oder von Schlaginstrumenten durch Bläser) € 30,25 pro Dienst. 3. Bei den Z. 2 in Klammer angeführten Nebeninstrumenten € 78,94 pro Dienst. 4. Bei Beistellung von Rohren und Instrumentenblättern (Fagotte, Oboe, Klarinette) € 73,98 pro Monat. ### Anhang zu § 23 KRAFTFAHRZEUGORDNUNG #### ARTIKEL I Lenkerzulage Dienstnehmer, die neben ihrer eigentlichen Dienstverwendung (siehe Arbeitsbild) fallweise auch zum Lenken von Dienstfahrzeugen herangezogen werden, erhalten eine Lenkerzulage in Höhe von € 0,08 pro km, € 0,11 pro km für Schwerkraftfahrzeuge. Dienstfahrzeuge sind nur solche Kraftfahrzeuge, die sich im Besitz des ORF befinden (ORF-eigene und angemietete Fahrzeuge). #### ARTIKEL II Kilometergeld Bei Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen erhält der Eigentümer zur Deckung sämtlicher Kosten, die ihm in diesem Zusammenhang entstehen, ein Kilometergeld gemäß den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils als steuerfrei verlautbarten Sätzen. Die Verrechnung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein. #### ARTIKEL III (1) Die für unternehmenseigene Kraftfahrzeuge nötige Haftpflichtversicherung muss in allgemein üblicher und für den Durchschnitt aller Haftungsfälle ausreichender Höhe abgeschlossen sein. (2) Alle Dienstnehmer als Benützer von Dienstfahrzeugen oder Privatfahrzeugen sind sowohl als Lenker wie auch als Mitfahrer in eine Kollektiv-Unfallversicherung mit einzubeziehen. Die Versicherungssummen sind in angemessener Höhe abzuschließen. Die Versicherung ist so abzuschließen, dass die Versicherungssumme für den Fall der Invalidität des Dienstnehmers an den betroffenen Dienstnehmer, im Falle des Todes an die lt. § 39 des Kollektivvertrages Anspruchsberechtigten auf den Sterbekostenbeitrag zusätzlich ausgezahlt werden. ### Anhang zu § 25 #### DIENST- UND SCHUTZKLEIDERORDNUNG 1. Dienstkleidung Dienstkleidung erhalten alle Dienstnehmer, die vom Unternehmen vorwiegend (mehr als die Hälfte) in öffentlich stattfindenden Produktionen eingesetzt werden und in ihrer dienstlichen Verwendung in unmittelbaren Kontakt mit dem Publikum kommen. Diese Dienstkleidung darf nur über Anordnung des Vorgesetzten getragen werden. Dienstnehmer, die nur fallweise (weniger als die Hälfte) zu obigen Dienstleistungen herangezogen werden und keine Dienstkleidung besitzen, erhalten eine Kleidungsentschädigung in der Höhe von € 2,81 pro geleistetem Dienst. Dienstkleidung erhalten darüber hinaus auch Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung Torkontrolldienst - Empfangsdienst - Kraftfahrer - Orchesterwarte - Die Dienstkleidung besteht a) für männliche Dienstnehmer aus: 1 Dienstanzug - (nach Wahl Sommer- oder Winterqualität) - 2 Hemden - 1 Krawatte - b) für weibliche Dienstnehmer aus: 1 Kostüm - (nach Wahl Sommer- oder Winterqualität) - 2 weiße Blusen - 2. Schutzkleidung Schutzkleidung erhalten alle Dienstnehmer des ORF nach Maßgabe der nachstehend angeführten Richtlinien. Die grundsätzliche Bewilligung zum Tragen der Schutzkleidung erfolgt durch den Vorgesetzten, die Verfügungsgewalt im Einzelfall hat jedoch der Dienstnehmer. Die Schutzkleidung wird grundsätzlich mit dem ORF-Zeichen versehen. Diese Schutzkleidung wird nach folgenden Unterscheidungen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt: Schutzkleidung zur persönlichen Benützung erhalten: alle Dienstnehmer 2 Arbeitsmäntel (weiß oder bei schmutzender Arbeit grau). - Dienstnehmer, deren überwiegende Tätigkeit eine starke Verschmutzung ihrer eigenen Kleidung verursacht, den örtlichen arbeitstechnischen Erfordernissen entsprechen: 2 Schutzanzüge, bestehend aus - a) Arbeitsanzug (Hose, Bluse) ohne ORF-Zeichen oder - b) Arbeitshose (Latzhose) und Arbeitshemd oder - c) Overall - 1 Paar Arbeitsschuhe - 1 Paar Arbeitshandschuhe - Darüber hinaus bei überwiegender Arbeit in Nässe: - 1 Paar Gummistiefel - 1 Paar Gummihandschuhe - Darüber hinaus bei überwiegender Arbeit im Freien: - 1 Regenmantel mit Kaputze ohne ORF-Zeichen. - Dienstnehmer, die in Studios geräuschfrei gehen müssen, und solche, die in technischen Betriebsräumen eingesetzt sind, die vor übermäßiger Verschmutzung geschützt werden müssen: 1 Paar Saalschuhe. - Dienstnehmer, die mit Filmmaterial bzw. Bildbandaufzeichnungsmaterial hantieren müssen: 1 Paar Zwirnhandschuhe. - Dienstnehmer, die vorwiegend für die Besteigung von Bauwerken (Masten) vorgesehen sind: 1 Paar Kletterschuhe - 1 Paar Kletterhandschuhe - 1 Schutzhelm - 1 Paar Beleuchtungsrost-Schuhe. - Dienstnehmer, die für Schaltungs- und Wartungsarbeiten in Niederspannungsanlagen (Netzen) vorgesehen sind: 1 Paar Isolierhandschuhe. - Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht: 1 Schutzbrille (nicht optisch) oder Brillenvorhänger. - Schutzkleidung und Ausrüstung zur allgemeinen Benützung: Nachstehend angeführte Schutzkleidung und Ausrüstung wird in den einzelnen Betriebsstellen zur allgemeinen Benützung bereitgestellt: Arbeitsanzüge (ohne ORF-Zeichen) - Arbeitshandschuhe - Gesichtsschutz (Röhrenausbau, Schweißen) - Gummihandschuhe - Gummischürze - Gummistiefel - Handschutz (Röhrenausbau) - Isolierhandschuhe - Kletterhandschuhe - Kletterschuhe - Wetterfleck (ohne ORF-Zeichen) - Lederschürzen - Asbesthandschuhe - Overall - Regenmäntel (ohne ORF-Zeichen) - Sicherheitsgürtel - Schutzbrillen - Schutzhelme. - Winterschutzkleidung erhalten alle Dienstnehmer, die: - vorwiegend zu Arbeiten im Freien bei winterlichen Verhältnissen herangezogen werden, - - vorwiegend für die Produktion der Wintersportveranstaltungen vorgesehen sind, - - mehr als die Hälfte ihres Dienstes an Betriebsstätten über 800 m Seehöhe zu versehen haben. - - Sie besteht aus: 1 Start-(Wärme-)Anzug oder 1 Liftjacke - 1 Bluse (ungefüttert) - 1 Pullover - 1 Hose (Bund- oder Parallelhose) - 1 Mütze - 2 Paar Stutzen (nur bei Bundhose) - 1 Paar Schuhe (Ski- oder Bergschuhe) - 1 Paar Winterhandschuhe. - Darüber hinaus erhalten Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung - Kameramann - - Kameraassistent - - Tonassistent (mit Richtmikrofon) - 1 Wintermantel. - Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung Kraftfahrer erhalten 1 Wintermantel - Dienstnehmer mit der Tätigkeitsbezeichnung Außenrequisiteure erhalten 1 Wintermantel - 1 Paar Lederhandschuhe. - Dienstnehmer, die nur fallweise in Vertretung oder Ergänzung zu Dienstleistungen, für die Winterschutzkleidung gebührt, herangezogen werden, kann eine Schutzkleidung für die Dauer dieser Dienste zur Verfügung gestellt werden. Ist dies jedoch nicht möglich und trägt der Dienstnehmer dann nachweislich seine eigene Winterschutzkleidung, erhält er für ihre Benützung einen Betrag in der Höhe von € 4,64 pro Dienst für die komplette Winterschutzkleidung (zumindest Anorak, Pullover, Hose und Schuhe). Die grundsätzliche Bewilligung zum Tragen der Winterschutzkleidung erfolgt über Anordnung des Vorgesetzten, die Verfügungsgewalt im Einzelfall hat jedoch der Dienstnehmer. 3. Allgemeine Richtlinien Alle Anforderungen von Dienst- und Schutzkleidern müssen vom zuständigen Dienststellenleiter entsprechend begründet werden und mit den vorgenannten Bestimmungen in Einklang stehen. Der Dienststellenleiter hat sich von der Notwendigkeit der Anforderung zu überzeugen. Über die mit entsprechender Begründung des Dienststellenleiters versehene Anforderung hat der jeweils zuständige Intendant/Direktor zu entscheiden und diese Anforderungen gegebenenfalls an die Beschaffungsstelle (K 3-1) zur Durchführung weiterzuleiten. Die Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung erfolgt ausnahmslos durch die dafür zuständige Stelle (K 3-1) des Unternehmens. Die Instandhaltung und Reinigung der Dienst- und Schutzkleidung erfolgt nach den jeweiligen Erfordernissen am Dienstort. Dazu ist in jedem Fall der mit Anforderungsschein gestellte und vom Dienststellenleiter genehmigte Antrag erforderlich. Dieser überzeugt sich jeweils von der Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen. Die Neuanschaffung, Reparatur und Reinigung der Winterschutzkleidung gem. 2.2 muss spätestens bis 31.5. des Jahres beantragt werden, um zeitgerecht durchgeführt werden zu können. Die Dienst- und Schutzkleidung bleibt Eigentum des Österreichischen Rundfunks. Es dürfen an ihr keine Veränderungen vorgenommen werden. Grundsätzlich ist für Dienst- und Schutzkleidung eine Verwendungsdauer von zwei Jahren vorgesehen. Ausnahme: Dienstanzug für Kraftfahrer, die ausschließlich mit Personenbeförderung befasst sind: Verwendungsdauer 1 Jahr. Nach Ablauf der ursprünglichen Verwendungsdauer kann der Dienststellenleiter aufgrund des Zustandes der Dienst- und Schutzkleidung falls erforderlich neue Bekleidungsstücke anfordern. Über solche Neuanforderungen hat der Intendant/Direktor zu entscheiden und diese gegebenenfalls an K 3-1 zur Durchführung weiterzuleiten. Schutzkleidung, die einem großen Verschleiß unterliegt, kann über begründeten Antrag (wie unter 3.1) auch vor Ablauf der vorgesehenen Verwendungsdauer erneuert werden. Dienst- und Schutzkleidung wird nur in der vom Unternehmen vorgesehenen Ausführung ausgegeben. Auf besondere Wünsche kann keine Rücksicht genommen werden. Für Dienstnehmer, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253)Behinderteneinstellungsgesetz unterliegen, können bei gegebener Voraussetzung und bei mindestens 50 %-iger Fußinvalidität über Wunsch Arbeits- oder Bergschuhe in einfacher orthopädischer Ausführung oder nach Maß angewiesen werden. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder Änderung der Tätigkeit ist die Dienst- und Schutzkleidung bei der Ausgabestelle gegen Entlastung unverzüglich zurückzustellen. ### Anhang zu § 31 FEHLGELDORDNUNG #### ARTIKEL I Die Fehlgeldzulage ist für die Abdeckung eines allfälligen Abganges (Manko), der sich im Bargeldverkehr ergeben kann, bestimmt. Die Fehlgeldzulage gebührt auch jenen Dienstnehmern, die mit dem Einzählen und mit der Auszahlung von Gehältern beschäftigt sind. #### ARTIKEL II Von dieser Zulage (Mankogeld) werden jeweils 3 Monatsbeträge als Reserve gebunden. #### ARTIKEL III Für den Fall eines Abganges wird dieser zunächst aus der gebildeten Reserve gedeckt. Reicht der vorhandene Reservebetrag zur Abdeckung des Mankos nicht aus, gelangt die Fehlgeldzulage so lange nicht zur Auszahlung, bis der Fehlgeldbetrag voll abgedeckt ist und eine Reserve in der Höhe von 3 Monatsbeträgen neuerlich gebildet wurde. #### ARTIKEL IV Nach Beendigung der Tätigkeit auf einem Dienstposten mit Fehlgeldzulage ist der noch aus diesem Titel aushaftende Reservebetrag an den betreffenden Dienstnehmer zur Auszahlung zu bringen. #### ARTIKEL V Für die Höhe der Fehlgeldzulage ist die Jahressumme des von dem betreffenden Dienstnehmer manipulierten Geldbetrages maßgebend (siehe Abschnitt VIII – Zulagentabelle – des KV). ## BEILAGE B ### Beilage Gilt ab: 01.01.2014 1. In § 10 werden Abs. 1 bis 5 durch folgende Z. 1, 2, 3 und 5 ersetzt: ”1. Vertretung a) Vorübergehende volle Übernahme der Tätigkeit eines gleich oder höher eingruppierten Dienstnehmers durch einen dafür geeigneten Dienstnehmer unter Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit. Ein Dienstnehmer ist dann zur Übernahme einer Vertretung geeignet, wenn er die Anstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe des zu Vertretenden erfüllt. Sollte kein in diesem Sinne geeigneter Dienstnehmer dafür vorhanden sein, können auch andere Dienstnehmer dazu herangezogen werden, wobei diese in erster Linie aus der Betriebsstätte, der der zu Vertretende angehört, auszuwählen sind. Nach beendeter Vertretung kehrt der mit der Vertretung beauftragt gewesene Dienstnehmer an seinen alten Arbeitsplatz zurück. Eine Vertretung kann höchstens insgesamt 6 Monate (= 132 Arbeitstage) innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Eine Verlängerung der Vertretung über 6 Monate ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr ist möglich, wenn aa) unmittelbar anschließend an die laufende Vertretung dieselbe weiterhin notwendig wird, weil der zu vertretende Dienstnehmer einen Karenzurlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz verbraucht, wobei die Höchstdauer einer solchen Vertretungsverlängerung mit der Dauer des Karenzurlaubes begrenzt ist, oder ab) wenn die Vertretung wegen Karenzurlaub gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz erfolgt, wobei die Höchstdauer einer solchen Vertretung mit der Dauer des Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz begrenzt ist. ac) Das Vorstehende gilt sinngemäß für Karenzurlaube gemäß § 15 Z. 4. In den Fällen lit. aa und ab ist eine neuerliche Vertretungsbeauftragung erst nach Ablauf von mindestens 6 Monaten (= 132 Arbeitstage) möglich. Die Beauftragung zu einer Vertretung hat schriftlich zu erfolgen (durch Interne Mitteilung). Entgelt: Für die Übernahme der Tätigkeit eines gleich eingruppierten Dienstnehmers: kein gesondertes Entgelt. Für die Übernahme der Tätigkeit eines höher eingruppierten Dienstnehmers: Abgeltung durch Bezahlung des Differenzbetrages, der sich ergibt aus dem Unterschied von seiner Verwendungsgruppe zur Verwendungsgruppe des Vertretenen. Die Möglichkeiten der Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen im Sinne der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092394/Angestelltengesetz/Art-1-§-25-Vorzeitige-Aufloesung)§§ 25 ff Angestelltengesetz bleiben von vorstehender Regelung unberührt.” 6. § 16 Z. 5 lit. a 1. Halbsatz lautet: ”Die Bestimmungen der Z. 2, Z. 3 und des § 12 Z. 2 sind auf Unternehmenskündigungen dann nicht anzuwenden, ...” 7. § 20 Z. 3 lit. a lautet: ”Das Monatsgehalt (Anfangsgehalt) erhöht sich nach Vollendung eines Dienstjahres an jedem 1. Jänner eines ungeraden Jahres jeweils um 4,0 % bis einschließlich des 10. Dienstjahres, 5,5 % vom 11. bis einschließlich des 20. Dienstjahres, 4,5 % ab dem 21. Dienstjahr. Nach der 21. Dienstvorrückung tritt keine weitere Erhöhung mehr ein. Das Anfangsgehalt in den Verwendungsgruppen ist im Gehaltsschema (Abschnitt VII oder VIIA) festgelegt.” Jene Zweijahresfrist, die mit 1.1.2013 begonnen hat, endet nicht am 31.12.2014, sondern wird einmalig abweichend vom ersten Satz in lit. a und lit. b um 15 Monate verlängert und endet erst mit 31.3.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.). 8. § 21 wird folgender Satz 4 angefügt: ”Die Bestimmungen gemäß Z. 1 bis 3 gelten für die Bezieher von Pensionszuschüssen nach dem Pensionszuschussregulativ (PZR) unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Art. VIII des PZR nur insoweit, als der Zuschuss zu den Pensionen aus der Sozialversicherung jeweils in dem Prozentausmaß und zu den Zeitpunkten erhöht wird, wie dies in der FBV-Vereinbarung vom 3. April 1979 betreffend § 21 FBV für die Gehälter der aktiven Dienstnehmer festgelegt wurde.” 9. In § 22 erhalten die Abs. 1 bis 7 die Bezeichnung Z. 1 bis 7. An Stelle der Abs. 8 bis 14 treten folgende Z. 8 bis 13: ”8. a) Werden von einem Dienstnehmer Mehrdienstleistungen (Überstunden), die nicht unmittelbar an die normale oder dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit anschließen, verlangt, gebührt ihm eine entsprechende Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden auch dann, wenn die Dienstleistung weniger als 4 Stunden gedauert hat. b) Für sämtliche Überstunden gebührt dem Dienstnehmer ein Zeitausgleich 1:1. Zusätzlich gebühren ihm die für die geleisteten Überstunden in Z. 3 bis 5 festgelegten Zuschläge. Sofern Überstunden durch Zeitausgleich innerhalb des laufenden oder nächstfolgenden Kalenderhalbjahres nicht abgegolten werden konnten, erfolgt ihre Abrechnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Z. 2. 9. Für Dienstleistungen an Tagen, die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 als Feiertage gelten, gebührt ein Feiertagsentgelt von 175 % des Normal-Stundenlohns pro Stunde. Dienstnehmern im Turnusdienst, die an einem Feiertag dienstfrei sind, gebührt das Feiertagsentgelt für 8 Stunden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- bzw. Folgetages anschließen. Das Feiertagsentgelt gebührt nicht, wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt. 10. Die Arbeitszeit an Feiertagen ist mit mindestens 4 Stunden zu verrechnen. Dies gilt nicht für Dienstleistungen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmittelbar an solche des Vor- bzw. Folgetages anschließen. 11. Das Überstunden- und Feiertagsentgelt ist im Nachhinein fällig und wird jeweils ein Monat später ausbezahlt. 12. Die Bestimmungen diese Paragraphen gelten nicht für die Dienstnehmer in den Orchestern. Die entsprechende Regelung ist in die Orchesterordnung aufgenommen. 13. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Dienstnehmer der Verwendungsgruppen 16 bis 18 des Verwendungsgruppenschemas. Mehrdienstleistungen dieser Dienstnehmer im Sinne der Z. 1 bis 11 sind mit Mehrdienstleistungspauschalien abzugelten. Diese sind mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren und als Mehrdienstleistungspauschalie besonders zu kennzeichnen. Mehrdienstleistungspauschalien sind im Nachhinein fällig und werden mit dem jeweils fälligen Monatsgehalt ausbezahlt.” 10. In § 3 Z. 1 lit. i Satz 3 Orchesterordnung wird die Verweisung “§ 22 Abs. 9 KV” durch “§ 22 Z. 8 lit. b KV” ersetzt. 11. In § 26 lauten die Z. 1, 2, 4, 7 und 8 wie folgt: ”1. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 2 Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. 2. Diese beträgt: | nach 2 Dienstjahren | das Zweifache | |---|---| | nach 3 Dienstjahren | das Dreifache | | nach 5 Dienstjahren | das Fünffache | | nach 10 Dienstjahren | das Siebenfache | | nach 15 Dienstjahren | das Zehnfache | | nach 20 Dienstjahren | das Fünfzehnfache | | nach 25 Dienstjahren | das Zwanzigfache | | nach 30 Dienstjahren | das Fünfundzwanzigfache | des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. 4. Bei der Berechnung der Abfertigung werden Dienstzeiten von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr gerechnet. 7. Weiblichen Dienstnehmern gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen. 8. Der Anspruch auf Abfertigung geht nicht verloren, wenn der Dienstnehmer wegen Zuerkennung einer Pension nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG oder wegen Zutreffen der Bestimmungen des Pensionszuschussregulativs das Dienstverhältnis löst.” ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.01.2010 12. Für den unregelmäßigen Dienst gelten die Bestimmungen des § 29 der Beilage A mit Ausnahme dessen Abs. 4. 13. entfällt ab 1.1.2010 14. entfällt ab 1.1.2010 Übergangsregelung: Im Hinblick auf den künftigen Entfall des Jubiläumsgeldes erhalten die Betroffenen Abschlagszahlungen, die Ende 2009 nach den folgenden Bestimmungen fällig werden: a) Anspruchsberechtigt sind KV-angehörige Dienstnehmer/innen mit einem zum 1.12.2009 aufrechten Dienstverhältnis, die jeweils vor Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen bzw. 62. Lebensjahr für Männer im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 25. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 der Beilagen A und B) oder im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2019 das 35. Dienstjahr (Ansprüche gemäß § 30 Beilage B) vollenden würden. b) Die Abschlagszahlung für das Jubiläumsgeld bei Vollendung des 25. Dienstjahres ist das für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d). c) KV-angehörige Dienstnehmer/innen, die gemäß § 30 Beilage B Anspruch auf ein Jubiläumsgeld für die Vollendung des 35. Dienstjahres haben, erhalten als Abschlagszahlung das 1,5-fache für Dezember 2009 gebührende Gehalt multipliziert mit dem Hundertsatz gemäß lit. d). d) Der Hundertsatz gemäß lit. b) und c) richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem das Jubiläumsgeld anfallen würde und nach folgender Tabelle | Kalenderjahr | Hundertsatz | |---|---| | 2010 | 90 % | | 2011 | 80 % | | 2012 | 70 % | | 2013 | 60 % | | 2014 | 50 % | | 2015 | 40 % | | 2016 | 30 % | | 2017 | 30 % | | 2018 | 20 % | | 2019 | 20 % | Ende 15. § 32 lautet: ”§ 32. Nachtdienst-, Wochenenddienst- und Feiertagsdienstzulage 1. Für jede in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde wird eine Nachtdienstzulage bezahlt. 2. a) Für jede an einem Wochenende (Samstag, Sonntag) geleistete Arbeitsstunde wird eine Wochenenddienstzulage bezahlt. Das Gleiche gilt für Dienstnehmer im Turnusdienst oder unregelmäßigen Dienst, wenn sie während des Ersatzwochenendes zur Dienstleistung herangezogen werden. b) Für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde wird eine Feiertagsdienstzulage bezahlt. 3. Für die Berechnung der Zulagen wird jede begonnene halbe Stunde als halbe Stunde verrechnet. 4. Die Zulagen sind im Nachhinein fällig und werden jeweils ein Monat später ausbezahlt. Die Höhe der Zulagen ist in der Zulagentabelle (Abschnitt VIII oder VIIIA) festgelegt. 5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Dienstnehmer im Orchester. Im Gehalt (Monatsgehalt gemäß § 20 und Funktionszulage gemäß Abschnitt VIIIA) dieser Dienstnehmer sind 15 v. H. als Abgeltung für die Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsdiensten sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit enthalten.” 16. (entfallen) 17. In den Zulagentabellen Abschnitt VIII und VIIIA ist einzufügen: ”Zu § 32 Z. 2 lit. b und Z. 4: Feiertagsdienstzulage € 4,37 pro Stunde” ## Teil: KV Zuschussleistungen zu Gruppenkrankenversicherung / Kündigung (Version 20130101, gültig ab 2012-12-31) ## Kollektivvertrag über die Zuschussleistungen des Österreichischen Rundfunks zu einer Gruppenkrankenversicherung für Arbeitnehmer des ORF ### Abschlussinfo • Erhöhung der KV-Gehälter in den Kollektivverträgen ab 1996 und 2003 um 1,6 % - • Erhöhung der KV-Gehälter nach der alten freien Betriebsvereinbarung um effektiv 1,5 % - • Sonderzahlungen in Höhe von € 280,00 bis € 560,00 - Geltungsbeginn: 01.01.2013 ### Präambel Zwischen dem ORF und einem Versicherer besteht ein Vertrag über die Bedingungen einer privaten Krankenzusatzversicherung für (ehemalige) Arbeitnehmer des ORF (Gruppenkrankenversicherungsvertrag), der stationäre Heilbehandlungen in der Sonderklasse, Mehrbettzimmer sowie Zahnbehandlungen (Zahnersatz) umfasst. Änderungen dieses Vertrages einschließlich seiner Tarife bzw. dessen Kündigung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. ### § 1. Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 3. Dezember 2012 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40229190/ORF-Gesetz/§-48-Anwendung-anderer-Bundesgesetze)§ 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001, 100/2002, 97/2004, 159/2005, 52/2007, 102/2007 und 50/2010 Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen. (2) Soweit in diesem KV auf Gesetze und Kollektivverträge verwiesen wird, sind diese in ihrer zum Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden. (3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen dieses KV gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. ### § 2. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt 1. räumlich für die Republik Österreich; - 2. persönlich für - a) alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum ORF stehen; - b) die in § 1 Abs. 1 Z. 5 der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 vom 27. August 1999 genannten Arbeitnehmer. - - ### § 3. Geltungsdauer Dieser KV tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. ### § 4. Zuschussleistungen des ORF (1) Der ORF bezahlt von den Monatsprämien 1. für die in § 2 Z. 2 genannten Arbeitnehmer während aufrechtem Dienstverhältnis 50 % als Zuschuss, wobei dieser während der Dauer einer Karenz bzw. eines Präsenzdienstes ruht, 2. für die in § 2 Z. 2 genannten Arbeitnehmer, die ORF-Leistungen aus einer direkten Leistungszusage oder Leistungen aufgrund der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 oder 3 vom 27. August 1999 beziehen werden und die ihr Dienstverhältnis spätestens mit 31. Dezember 2015 beenden und zum Beendigungszeitpunkt zumindest 10 Jahre im ORF beschäftigt waren, 30 % als Zuschuss, wobei dieser betraglich auf dem Stand per 1. Jänner 2016 eingefroren wird. Spätere Erhöhungen der Monatsprämie gehen zu Lasten des (dann ehemaligen) Arbeitnehmers. (2) Soweit für die in § 2 Z. 2 lit. a genannten Arbeitnehmer vor Inkrafttreten dieses KV ein höherer prozentmäßiger Zuschuss bezahlt wurde, bleibt dieser als kollektivvertraglicher Anspruch für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses aufrecht. (3) Für Selbstbehaltbeträge leistet der ORF keine Zuschüsse, wie umgekehrt Bonifikationen des Versicherers bei günstigem individuellen Schadensverlauf den an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen ohne Abzug zustehen. ### § 5. Versicherungsmodalitäten Die Versicherungsleistungen, die Beitrittsmodalitäten, die Möglichkeit der Einbeziehung von Angehörigen, die Prämien und alle sonstigen Versicherungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Gruppenversicherungsvertrag. Die an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen haben für das Versicherungsverhältnis nötige (Änderungs-)Meldungen (insb. hinsichtlich Name, Adresse, Familienstand) für sich und ihre Angehörigen umgehend in der jeweils festgelegten Form dem ORF gegenüber zu erstatten bzw. die Rechtsfolgen verspäteter Meldung zu tragen. ### § 6. Prämienzahlungen (1) Da die Prämien für alle an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen vom ORF gemeinsam an den Versicherer überwiesen werden müssen, ist der ORF berechtigt, 1. den Prämienanteil der Arbeitnehmer bzw. dann ehemaligen Arbeitnehmer sowie die von diesen voll zu tragenden Prämien für deren versicherte Angehörige von allen Ansprüchen aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis einzubehalten bzw. 2. im Falle, dass durch einen solchen Einbehalt durch den ORF direkt bzw. über seinen Auftrag seitens der Pensionskasse diese Prämien nicht gedeckt sind, von den betreffenden, an der Gruppenversicherung teilnehmenden Personen eine Einziehungsermächtigung für die Prämienleistung zu verlangen. (2) Da bei Arbeitnehmern gem. § 2 Z. 2 lit. b die Anspruchsberechtigung erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, leistet der ORF im laufenden Kalenderjahr den jeweiligen Unternehmenszuschuss, wenn diese Arbeitnehmer die Zuschuss-Voraussetzungen im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt haben. Wenn die Kriterien im laufenden Kalenderjahr nicht erfüllt werden, wird dieser Anteil wieder rückverrechnet; für dieses Kalenderjahr haben diese Arbeitnehmer die gesamte Prämie zu tragen. (3) Ist die an der Gruppenversicherung teilnehmende Person gegenüber dem ORF mit mehr als zwei Monatsprämien im Rückstand, so ist der ORF berechtigt, deren Abmeldung gegenüber dem Versicherer vorzunehmen. ### § 7. Sondervereinbarungen Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Dieser KV tritt an die Stelle sämtlicher auch günstigerer Regelungen des Krankenversicherungszuschusses in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Wien, am 3. Dezember 2012 | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | |---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | | | Der Schriftführer: | ## Teil: KV Verrechnung Betriebskantinen / Kündigung (Version 20070625, gültig ab 2007-06-24) ## Aufhebung eines Kollektivvertrags ### Aufhebung eines Kollektivvertrags Der zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks, denen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40229190/ORF-Gesetz/§-48-Anwendung-anderer-Bundesgesetze)§ 48 Abs. 5 ORF-Gesetz Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, am 30.3.2006 abgeschlossene Kollektivvertrag über die Verrechnung von Konsumationen in den Betriebskantinen des Österreichischen Rundfunks wird mit Ablauf des 30.6.2007 einvernehmlich aufgehoben. Diese Aufhebungsvereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung errichtet. ### Unterzeichnungsprotokoll Wien, am 25. Juni 2007 | Für den Österreichischen Rundfunk: | | |---|---| | ppa. Dr. Andreas Nadler | ppa. Dr. Wolfgang Buchner | | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | 3-fach ## Teil: Kündigung (Version 20051216, gültig ab 2005-12-15) ## Rücknahme der Kündigung eines Kollektivvertrages Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 hat der Österreichische Rundfunk dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt, dass die vom Zentralbetriebsrat des ORF ausgesprochene Kündigung des Kollektivvertrages über Fragen der Arbeitszeit im Österreichischen Rundfunk, KV 452/2004, Katasterzahl XXI/95/48, zurückgenommen wurde. Der Kollektivvertrag bleibt daher über den 31. Dezember 2005 hinaus weiterhin aufrecht. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien, am 22. Dezember 2005 Erschienen in der Wiener Zeitung am 28.12.2005 ## Teil: KV Arbeitszeit / Beilage (Version 20150301, gültig ab 2015-02-28) ## ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS Mit Wirkung vom 1.3.2015 werden folgende Bestimmungen geändert: #### 1. § 2 Abs 1 hat wie folgt zu lauten “Dieser KV gilt für alle nicht in Abs. 2 angeführten Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.3.2015 begründet werden.” #### 2. In § 22 Abs 2 wird das Wort “tageweise” durch das Wort “stundenweise” ersetzt. #### 3. § 26 Abs 1 hat wie folgt zu lauten: “Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann den Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Diese ist als solche besonders zu kennzeichnen.” ### II. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2015 1. Mit Wirkung vom 1.1.2015 werden die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) und die Ansätze der Honorarkatalogs um 2,0% erhöht. 2. Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2014 zu verstehen. 3 Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2015 um 2,0 % erhöht. 4. Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die zum 1.12.2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine noch im Kalenderjahr 2014 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 400,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 1.12.2014 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 200,00, wenn diese zum 1.12.2014 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2014 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt. Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, die für das Kalenderjahr 2014 die Vorraussetzung für die Einbeziehung in die Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 erfüllen, haben Anspruch auf eine mit den Honoraren für Jänner 2014 auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von € 400,00. 5. Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2015 abgegolten. ### III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Die Generaldirektorin: | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | ## Teil: ZKV Abfertigung / Beilage (Version 20150301, gültig ab 2015-02-28) ## Zusatzkollektivvertrag zum KV 2014, abgeschlossen am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. ### Abfertigungsbestimmungen Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 1.12.2014 und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG, BGBl 1 Nr. 100/2002, verpflichtet sich der Österreichische Rundfunk, für die schriftlichen Vereinbarungen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088,NOR40144759/Betriebliches-Mitarbeiter-und-Selbstaendigenvorsorgegesetz/§-47-Uebergangsbestimmungen)§ 47 Abs. 1 BMSVG im Zuge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Z. 1 und 2 des Kollektivvertrages vom 1.12.2014 ab dem 1.3.2015 folgende Konditionen vorzusehen: 1. Ab Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Z. 1 oder 2 des Kollektivvertrags vom 1.12.2014 gilt für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Vorsorge aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002088)BMSVG anstelle der Abfertigungsbestimmungen nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz, dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008465)Arbeiter-Abfertigungsgesetz und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785)ORF-Gesetz (im Folgenden “Abfertigungsbestimmungen” genannt). Ab diesem Stichtag wachsen daher keine weiteren Abfertigungsanwartschaften nach den genannten Bestimmungen mehr zu. 2. Für Alt-Abfertigungsanwartschaften, das sind solche, die bis zum Stichtag gemäß Z. 1 aufgrund der Abfertigungsbestimmungen erworben wurden, gelten folgende Regelungen: a) Das Abfertigungsvielfache wird anhand der anwendbaren Abfertigungsbestimmungen zum Stichtag festgestellt, wobei über diese Abfertigungsbestimmungen hinaus für das nächste Abfertigungsvielfache berücksichtigbare volle Jahre zu einer anteiligen Erhöhung des erreichten Vielfachen führen. In gleicher Weise führen volle Jahre für die Erreichung der ersten Abfertigungsstufe zu einem anteiligen Abfertigungsvielfachen. b) Ergeben sich unter Anwendung der Abfertigungsbestimmungen nach der Regel der lit. a unterschiedliche fiktive Abfertigungen zum Stichtag, so wird die Alt-Abfertigungsanwartschaft auf Basis der günstigeren Abfertigungsbestimmungen festgestellt. c) Tritt der Abfertigungsfall nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes ein, so gebührt die Abfertigung aufgrund der gemäß lit. b festgestellten Abfertigungsbestimmung mit dem für diese gemäß lit. a festgestellten Vielfachen Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | ## Teil: ZKV Orchesterordnung / Beilage (Version 20140701, gültig ab 2014-06-30) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 18.6.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.03.2014 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. Mit Wirkung vom 1.7.2014 wird die ORCHESTERORDNUNG Anhang zu §§ 11, 22, 25 des Kollektivvertrags wie folgt geändert: #### 1. Änderung § 3 Z.1 lit. a In § 3 Z. 1 lit. a lauten die Sätze 3 und 4 neu: “In begründeten Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Dienst auch bis zu 3 Stunden unter Einrechnung in das Jahreslimit dauern, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht. Jeder Dienst kann bis maximal 5 Minuten ohne Anspruch auf anrechenbare Arbeitszeit überzogen werden, was aber nicht zur Regel werden darf.” #### 2. Änderung § 3 Z. 1 lit. b § 3 Z. 1 lit. b lautet: “Regelungen für den rein konzertanten, den musiktheatralischen und den Produktionsbereich ba) Konzertant: Generalproben und Konzerte können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldienste (vollendete 2 1/2 Stunden) ins Jahreslimit eingerechnet. In solchen Fällen ist nur ein Spieldienst pro Tag möglich. Dauert ein Konzert oder eine Generalprobe (inklusive Pause) länger als 4 Stunden, so sind dafür 2 Dienste zu rechnen. bb) Musiktheater: Bühnenproben im Theaterbetrieb, Hauptproben, Generalproben und Aufführungen können, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht, bis zu 3 Stunden dauern. Bei Werken mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden (inkl. Pause) sind Verlängerungen bis 4 Stunden möglich. Diese Verlängerungen werden halbstundenweise gesammelt und als Normaldieste (vollendete 2 1/2 Stunden) im Jahreslimit eingerechnet. Dauert ein musiktheatralischer Dienst (inkl. Pause) nicht länger als 3 1/2 Stunden, kann hingegen ein zusätzlicher Dienst von nicht mehr als 2 1/2 Stunden bei einer Pause von 5 Stunden zwischen den beiden Diensten angeordnet werden; eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Dauert eine Hauptprobe, eine Gereralprobe oder eine Aufführung länger als 4 Stunden, so sind dafür zwei Dienste zu rechnen. bc) Produktionen: Dienste für Audio-Produktionen (zB CD-Produktionen) können (inkl. Pause) bis zu 3 Stunden dauern. Dienste für TV-, Film-Produktionen können ebenfalls bis zu 3 Stunden dauern und in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu 3 1/2 Stunden verlängert werden, wobei in diesem Fall eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist. Auch für diese Verlängerung gilt, dass sie halbstundenweise gesammelt und ins Jahreslimit eingerechnet werden.” #### 3. Änderung § 3 Z. 1 lit. f § 3 Z. 1 lit. f lautet: “Für jeden Samstag oder Sonntag, an dem Dienste stattfinden, steht dem Dienstnehmer ein Ersatzruhetag im Dienstleistungsmonat zu; davon kann maximal einer im darauffolgenden Monat disponiert werden. Dieser Tag ist so zu disponieren, dass sich eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden ergibt. Nach längstens 11 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss jedenfalls ein Ruhetag folgen.” #### 4. Änderung § 3 Z. 3 lit. e In § 3 Z. 3 lit. e wird wie folgt geändert: a) Im ersten Satz wird das Wort “Konzertdienst” durch das Wort “Aufführungsdienst” ersetzt und das Wort “überlangen” gestrichen. b) Der zweite Satz lautet: “Für Aufführungsdienste, die zwischen 2 1/2 und 3 Stunden dauern, gilt, dass eine über Satz 1 hinausgehende Verlängerung bis zu 15 Minuten als viertelstündige Verlängerung in das Jahreslimit eingerechnet wird.” c) Folgender Satz drei wird angefügt: “Verlängerungen bis einschließlich 30 Minuten werden mit einer halben Überstunde, ansonsten mit einer vollen Überstunde verrechnet.” #### 5. Änderung § 6 Z. 2 § 6 Z. 2 wird wie folgt geändert: a) Der dritte Absatz lautet: “Die Spielverpflichtung laut Dienstvertrag erstreckt sich grundsätzlich in gleicher Weise sowohl auf in Z1 als auch in Z2 genannten Nebeninstrumente gegen Bezahlung der jeweiligen Zulage. Bestimmte Insturmente der Gruppe Z2 (z.B. Saxophon, E-Baß, Oboe d etc.) setzen allerdings eine Spezialausbildung voraus und sind deshalb von der Spielverpflichtung ausgenommen.” b) Folgender vierter Absatz wird angefügt: “Für Klangerzeuger, wie sie zeitgenössische Partituren vorsehen können (z.B. Trillerpfeifen, Schläuche, Gläser u.s.w.), gebührt keine Zulage, sofern für diese keine zusätzlichen instrumentaltechnischen Qualifikationen sowie kein erhöhter Zeitaufwand zur Vorbereitung erforderlich sind.” #### 6. Änderung § 6 Z. 3 § 6 Z. 3 wird wie folgt geändert: a) Der zweite Satz lautet: “Dies gilt nicht bei geteilten Diensten eines größer besetzten Werkes und nicht für kleine Ensembles, Fernmusiken u.ä. innerhalb einer Konzertaufführung oder einer konzertanten musiktheatralischen Aufführung.” b) Nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz zwei eingefügt: “Sämtliche Bühnenmusik-Dienste sind verpflichtende Normaldienste ohne Zulage. Auf der Bühne sichtbar vorgetragenen Bühnenmusiken sind aber zulagenpflichtig und können nur im Einvernehmen mit den Musikern/dem Musiker angeordnet werden. Die Einteilung der Stimmen bei Bühnenmusikern soll künstlerisch adäquat sein.” #### 7. Änderung § 8 Z. 3 § 8 Z. 3 letzter Satz lautet: “Die Sitzprobe kann dem Aufführungsdienst zugerechnet oder halbstündlich ins Jahreslimit eingerechnet werden.” ### II. Mit Wirkung vom 1.7.2014 beträgt die Zulage für den unregelmäßigen Dienst in Abschnitt VIII A – Zulagentabelle für die Dienstnehmer im Orchester zu § 29 Z. 1 Punkt 12. in Beilage B und zu § 29 Abs. 1 in Beilage A: € 50,– pro Monat. ### III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.7.2014 in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Östereichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende:Der Schriftführer: | Die Schriftführerin: | ## Teil: Einstellungen ab 1.1.2004 / Beilage (Version 20140101, gültig ab 2013-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 22.11.2013 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS Mit Wirkung vom 1.1.2014 wird folgende Bestimmung geändert: § 24 Abs. 2 Z. 4 wird folgende Modifikation angefügt: “Der Vorrückungstermin gemäß lit. c, der auf den 31.12.2013 folgt, wird abweichend von lit. a für jede Gehaltsstufe einmalig um 15 Monate nach hinten verschoben. Die anschließenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert gemäß § 24 Abs. 2 Z. 4 lit. a. (z.B. ursprünglicher (alter) Vorrückungstermin Stufe 2.: 1.2.2014, neuer Termin Stufe 2: 1.5.2015, nächste Vorrückung in Stufe 3: 1.5.2017).” ### II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | Die Schriftführerin: | ## Teil: Einstellungen vor 1.1.2004 / Beilage (Version 20140101, gültig ab 2013-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 22.10.2013 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. Änderung des Kollektivvertrages Mit Wirkung vom 1.1.2014 werden folgende Bestimmungen geändert: 1. § 20 Z. 3 lit. a in Beilage A werden folgende Modifikationen angefügt: “Vorrückungen aus einer Zweijahresfrist (Biennium), die mit 1.1.2013 begonnen hat, erfolgen abweichend vom vierten Absatz infolge einmaliger Verlängerung der Frist um 15 Monate erst mit 1.4.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Biennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.). Vorrückungen aus Dreijahresfristen (Triennien), die am 1.1.2011. 1.1.2012 oder 1.1.2013 begonnen haben, werden abweichend vom fünften Absatz einmalig um 15 Monate verlängert. Alle folgenden Vorrückungszeiträume (Triennien) bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2014, Termin neu 1.4.2015, Folgetermin 1.4.2018 usw.).” 2. § 20 Z. 3 lit. b in Beilage A wird folgende Modifikation angefügt: “Die Vorrückung mit 1.1.2015 wird um 15 Monate auf den 1.4.2016 verschoben. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).” 3. Punkt 7 der Beilage B wird folgende Modifikation in § 20 Z. 3 angefügt: “Jene Zweijahresfrist, die mit 1.1.2013 begonnen hat, endet nicht am 31.12.2014, sondern wird einmalig abweichend vom ersten Satz in lit. a und lit. b um 15 Monate verlängert und endet erst mit 31.3.2016. Alle folgenden Vorrückungszeiträume bleiben in ihrer bisherigen Dauer unverändert, jedoch erfolgen die Vorrückungen infolge der einmaligen Verlängerung jeweils erst mit 1.4. (z.B. bisheriger Vorrückungstermin 1.1.2015, neue Termine 1.4.2016, 1.4.2018 usw.).” ### II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | ## Teil: Beilage (Version 20081212, gültig ab 2008-12-11) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 12. Dezember 2008 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. Änderung der Orchesterordnung (Anlage 1) In § 3 Abs. 1 Z. 8 lit. c wird der 2. Satz gestrichen. In § 8 Abs. 3 wird in Satz 2. das Wort “vorwiegend” gestrichen. wird ein Satz 5. und 6. angefügt: “In begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Betriebsrat auch eine verlängerte Sitzprobe stattfinden, die 60 Minuten ohne Pause dauern kann. Die Dauer dieser verlängerten Sitzprobe wird je zur Hälfte der Generalprobe und dem Konzert zugerechnet.” ### II. Schlussbestimmungen Die Rechtswirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages ist durch die Genehmigung durch den Stiftungsrat des ORF ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des ORF: | |---|---| ## Teil: Einstellungen ab 1.1.2004 / Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20150101, gültig ab 2014-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 1.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom .17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS Mit Wirkung vom 1.3.2015 werden folgende Bestimmungen geändert: 1. § 2 Abs 1 hat wie folgt zu lauten: “Dieser KV gilt für alle nicht in Abs. 2 angeführten Arbeitsverhältnisse des ORF, die nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.3.2015 begründet werden.” 2. In § 22 Abs 2 wird das Wort “tageweise” durch das Wort “stundenweise” ersetzt. 3. § 26 Abs 1 hat wie folgt zu lauten: “Für besondere Leistungen, besondere Kenntnisse oder bei besonderer Bewährung kann den Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 eine außerordentliche, jederzeit widerrufbare Gehaltszulage gewährt werden. Dies ist als solche besonders zu kennzeichnen.” ### II. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2015 1. Mit Wirkung vom 1.1.2015 werden die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) und die Ansätze des Honorarkatalogs um 2,0 % erhöht. 2. Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabelle mit Stand 1.1.2014 zu verstehen. 3. Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2015 um 2,0 % erhöht. 4. Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3, die zum 1.12.2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine noch im Kalenderjahr 2014 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 400,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 1.12.2014 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 200,00, wenn diese zum 1.12.2014 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt. Arbeitnehmer/innen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4, die für das Kalenderjahr 2014 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 der Pensions-Betriebsvereinbarung 1 erfüllen, haben Anspruch auf eine mit den Honoraren für Jänner 2014 auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von € 400,00. 5. Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2015 abgegolten. Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ### III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | Die Schriftführerin: | ## Teil: Einstellungen vor 1.1.2004 / Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20150101, gültig ab 2014-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 01.12.2014 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 156/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2015 1. Mit Wirkung vom 01.01.2015 werden die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) um 2,0 % erhöht. 2. Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 01.01.2014 zu verstehen. 3. Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 01.01.2015 um 2,0 % erhöht. Dies gilt auch für nach § 20 Z. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen. 4. Arbeitnehmer/innen, die zum 01.12.2014 in einem aufrechten Dientsverhältnis nach diesem Kollektivvertrag standen, haben Anspruch auf eine noch im Kalenderjahr 2014 auszuzahlende Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt € 400,00, wenn die wöchentliche vertragliche Normalarbeitszeit zum 01.12.2014 20 Stunden oder mehr beträgt, und € 200,00, wenn diese zum 01.12.2014 weniger als 20 Stunden beträgt. Die Sonderzahlung gebührt anteilig, wenn im Kalenderjahr 2014 kein durchgehender Entgeltanspruch bestanden hat, wobei für jeden Kalendermonat, in dem ein Entgeltanspruch bestanden hat, ein Zwölftel der Sonderzahlung gebührt. 5 Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2015 abgegolten. ### II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | Die Schriftführerin: | ## Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20100101, gültig ab 2009-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 20.10.2009 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: ### I. ÄNDERUNG DES KOLLEKTIVVERTRAGS Mit Wirkung vom 1.1.2010 werden folgende Bestimmungen geändert: #### 1. Änderung § 12 Abs. 3 In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: “Die Zulage für den unregelmäßigen Dienst (§ 22 Abs. 2) wird in doppelter Höhe berücksichtigt.” #### 2. Änderung § 16 Abs. 1 In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck “Arbeitsorts” durch “Dienstorts” ersetzt. #### 3. Änderung § 16 Abs. 2 Z. 1 und 2 In § 16 Abs. 2 Z. 1 und 2 lautet der 2. Satz wie folgt: “Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Kalendertag ab.” #### 4. Änderung § 16 Abs. 2 Z. 4 In § 16 Abs. 2 Z. 4 1. Satz hat der Klammerausdruck wie folgt zu lauten: “(etwa in Form einer Schlafwagenbenützung oder Flug in der Business Class)” #### 5. Änderung § 16 Abs. 5 § 16 Abs. 5 lautet wie folgt: “Nach Ende der Dienstreise hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Reiseabrechnung unverzüglich bei seiner/ihrer Dienststelle einzubringen. Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen. #### 6. Änderung § 22 Abs. 2 In § 22 Abs. 2 lauten die Sätze 2 und 3 wie folgt: “Diese Zulage gebührt für jede vollendete Stunde, ausgenommen die erste, um die die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Normalarbeitszeit am Vortag und dem Dienstantritt am Arbeitstag 24 Stunden über- oder unterschreitet. Keine Zulage gebührt, wenn am Vortag keine Normalarbeitszeit geleistet wurde, wobei Tage des Wochenendes bzw. Ersatz-Freizeitwochenendes nicht als Vortage gelten und bei der Bemessung der Unter- bzw. Überschreitungen außer Ansatz bleiben.” #### 7. Änderung § 24 Abs. 6 In § 24 Abs. 6 lauten der 2. und 3. Satz wie folgt: ”Zu Tätigkeitsbezeichnungen der Verwendungsgruppen 16 bis 18 können einmalig befristete Zuordnungen für eine Dauer von maximal fünf Jahren erfolgen. Erfolgt nach Ablauf der Befristung keine unbefristete Zuordnung, so gebührt wieder die Verwendungsgruppe vor der befristeten Zuordnung.” #### 8. Änderung Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle In Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle wird die Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) mit 5,65 € pro Stunde festgelegt. #### 9. Änderung Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle In Anlage 3 Gehalts- und Zulagentabelle wird die Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß § 22 Abs. 2 mit 3,40 € pro Stunde festgelegt. ### II. BEZÜGE FÜR 2010 1. Die Anfangsbezüge der Gehaltsschemata (für Dienstnehmer/innen des Orchesters: auch Funktionszulagen) sowie die Zulagen und die Ansätze des Honorarkatalogs, sofern nicht durch die gegenständliche Vereinbarung abgeändert, bleiben gegenüber 2009 unverändert. 2. Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenanforderungen bis einschließlich 31.12.2010 abgegolten. Redaktionelle Anmerkungen Übersicht der Erhöhungen: ab 1.1.2004: 1,9% ab 1.1.2005: 2,2% ab 1.1.2006: 2,2% ab 1.1.2007: 2,35% ab 1.1.2008: 1,9% ab 1.1.2009: 1,9% ### III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. ### Unterzeichnungsprotokoll | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Der Generaldirektor: | Der Vorsitzende: | Die Schriftführerin: | ## Teil: Österreichischer Rundfunk Fernsehen (ORF) /Zusatzkollektivvertrag / Zusatz (Version 20190101, gültig ab 2018-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 13.12.2018 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.3.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: Redaktionelle Anmerkungen Redaktionelle Anmerkungen Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ### § I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2019 UND 2020 1. Die Anfangsbezüge der Gehaltstabellen (für die Dienstnehmer des ORF­Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) werden mit Wirkung vom 1.1.2019 um 2 ¾ und mit Wirkung vom 1.1.2020 um einen Prozentsatz, der der Veränderung des VPI 2015 für Dezember 2018 zu November 2019 entspricht, angehoben. 2. Unter „Anfangsbezüge der Gehaltstabellen" sind die Ansätze in der Gehaltsstufe O der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2018 bzw. 1.1.2019 zu verstehen. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen. 3. Die Zulagen nach dem KV werden zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Prozentsätzen erhöht. 4. Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts-und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2020 abgegolten. ### II SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Die Generaldirektorin: | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | ## Teil: Zusatzkollektivvertrag / Zusatz (Version 20170101, gültig ab 2016-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen am 15.12.2016 zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Zentralbetriebsrat des ORF. In Ergänzung des Kollektivvertrages vom 17.03.2003 (Registerzahl: 157/2003) wird Folgendes vereinbart: Redaktionelle Anmerkungen Redaktionelle Anmerkungen Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ### § I. ERHÖHUNG DER BEZÜGE FÜR 2017 1. Mit Wirkung vom 1.1.2017 werden die Gehaltstabellen (für die Arbeitnehmer/innen des ORF-Symphonieorchesters: auch Funktionszulagen) um 1, 1 % erhöht. 2. Unter “Anfangsbezüge der Gehaltstabellen” sind die Ansätze in der Gehaltsstufe 0 der Gehaltstabellen mit Stand 1.1.2016 zu verstehen. Dies gilt auch für nach § 26 Abs. 1 KV gewährte, außerordentliche, jeweils widerrufbare Gehaltszulagen. 3. Die Zulagen nach dem KV werden mit Wirkung vom 1.1.2017 um 1,1% erhöht. 4. Mit dieser Willensübereinstimmung sind alle wie immer gearteten, durch den Zentralbetriebsrat gestellten Gehalts- und Zulagenforderungen bis einschließlich 31.12.2017 abgegolten ### II SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Rechtswirksamkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G) aufschiebend bedingt. Dieser Zusatzkollektivvertrag wird in vierfacher Ausfertigung errichtet. | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Die Generaldirektorin: | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | ## Teil: KV Arbeitszeit / Zusatz (Version 20150301, gültig ab 2005-07-31) ## Kollektivvertrag über Fragen der Arbeitszeit im Österreichischen Rundfunk Redaktionelle Anmerkungen Der vorliegende Kollektivvertrag über Fragen der Arbeitszeit vom 07.12.2004 wurde am 16.09.2005 zur Kündigung per 31.12.2005 angezeigt. Die Kündigung wurde jedoch mit Schreiben vom 16.12.2005 zurückgenommen. Der Kollektivvertrag bleibt daher über den 31.12.2005 hinaus weiterhin aufrecht. Die Rücknahme der Kündigung wurde am 28.12.2005 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundgemacht. ### ABSCHNITT I – Einleitung #### § 1. Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden “KV” genannt) wurde am 7.12.2004 zwischen dem Österreichischen Rundfunk (im Folgenden “ORF” genannt) und dem Zentralbetriebsrat des ORF, denen durch (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40229190/ORF-Gesetz/§-48-Anwendung-anderer-Bundesgesetze)§ 48 Abs. 5 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 83/2001, 100/2002 und 97/2004 Kollektivvertragsfähigkeit verliehen wurde, abgeschlossen. (2) Soweit in diesem KV auf Gesetze und die Kollektivverträge verwiesen wird, sind diese in ihrer zum Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden. (3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen dieses KV gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. #### § 2. Geltungsbereich Gilt ab: 01.03.2015 ÄnderungenZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015 (1) Die Abschnitte II und III dieses KV gelten, ausgenommen für die Mitglieder des Orchesters, für alle Arbeitnehmer des ORF, die einen Normaldienst oder unregelmäßigen Dienst gemäß der §§ 19 bzw. 11 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 bzw. § 11 FBV leisten. (2) Abschnitt IV dieses KV gilt für alle Arbeitnehmer, ausgenommen für die Mitglieder des Orchesters und jene, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks vom 17.3.2003 bzw. § 4 Z. 4 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmer/innen des Österreichischen Rundfunks vom 1.12.2014 beschäftigt werden. (2a) Abschnitt V dieses KV gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum ORF stehen. Ende (3) Für die Auslegung dieses KV und die Abstimmung von Durchführungsbestimmungen gilt § 29 des KV vom 17.3.2003 RZ 157/2003. #### § 3. Geltungsdauer (1) Dieser KV tritt nach Genehmigung durch den Stiftungsrat des ORF gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10000785,NOR40254110/ORF-Gesetz/§-21-Aufgaben-des-Stiftungsrates)§ 21 Abs. 1 Z. 8 ORF-G mit 1.8.2005 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Bis 31.7.2005 gilt der Kollektivvertrag vom 17.11.2003 weiter; zu diesem Stichtag endet der Durchrechnungszeitraum und ist die Abrechnung von Mehrarbeit vorzunehmen, bis dahin entstandene Fehlzeit ist nicht mehr einzubringen. (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des KV aufzunehmen. ### ABSCHNITT II – Bestimmungen über die Verteilung der Normalarbeitszeit #### § 4. Normalarbeitszeit bis 9 Stunden täglich (1) Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf 6 Stunden nicht unterschreiten. Der Mehrarbeits-Zeitausgleich erfolgt stundenweise oder tageweise. (2) Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden und darüber 6 Stunden, ansonsten 4 Stunden nicht unterschreiten. Der Mehrarbeit-Zeitausgleich erfolgt stundenweise oder tageweise. #### § 5. Normalarbeitszeit bis 10 Stunden täglich (1) Für Arbeitnehmer, die im unregelmäßigen Dienst aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von mindestens 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf 6 Stunden nicht unterschreiten. Der Mehrarbeit-Zeitausgleich erfolgt in mehrtägigen, zusammenhängenden Zeiträumen. (2) Für Arbeitnehmer, die im unregelmäßigen Dienst aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden leisten, kann im Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt der vertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (Durchrechnung). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden und darüber 6 Stunden, ansonsten 4 Stunden nicht unterschreiten. Der Zeitausgleich erfolgt in mehrtägigen, zusammenhängenden Zeiträumen. (3) Eine Verteilung der Normalarbeitszeit nach den Abs. 1 und 2 bedarf des vorangehenden Abschlusses einer Betriebsvereinbarung, wozu die örtlichen Betriebsräte gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 9 Z. 1 AZG ermächtigt werden. #### § 6. Regelmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage (1) Bei regelmäßiger Verteilung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf 4 zusammenhängende Tage kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. (2) Eine Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 bedarf des vorangehenden Abschlusses einer Betriebsvereinbarung, wozu die örtlichen Betriebsräte gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 9 Z. 1 AZG ermächtigt werden. ### ABSCHNITT III – Gemeinsame Bestimmungen #### § 7. Begriffsbildungen, Mechanismus und Grenzen der Durchrechnung Gilt ab: 01.02.2010 (1) Es gelten folgende Begriffsbildungen: 1. “Mehrarbeit”: jede Arbeitsleistung, soweit sie über die gesetzliche tägliche* 8 Stunden pro Tag. Normalarbeitszeit oder die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgeht und nach den §§ 4 oder 5 im Durchrechnungszeitraum (Abs. 2) ausgleichbar ist; 2. “Mehrarbeit-Zeitausgleich”: eine die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitende Arbeitsleistung zum Ausgleich bereits geleisteter oder zu erwartender Mehrarbeit (Z. 1) im Durchrechnungszeitraum (Abs. 2); 3. “positiver” Monatssaldo”: im Kalendermonat übersteigt die Mehrarbeit (Z. 1) den Mehrarbeit-Zeitausgleich (Z. 2); 4. “negativer” Monatssaldo”: im Kalendermonat übersteigt der Mehrarbeit-Zeitausgleich (Z. 2) die Mehrarbeit (Z. 1); 5. “Fehlzeit”: ein nicht oder nicht mehr vortragbarer negativer Monatssaldo (Z. 4), der vom Arbeitnehmer durch Mehrarbeit (Z. 1) nicht mehr einzubringen ist. (2) Durchrechnungszeitraum sind jeweils sechs aufeinander folgende Kalendermonate, beginnend mit den Monaten Feber und August. (3) Die Durchrechnung ist in einem abgestuften Verfahren wie folgt vorzunehmen: 1. Am Ende jeden Kalendermonats ist für diesen ein Monatssaldo aus geleisteter Mehrarbeit und Mehrarbeit-Zeitausgleich zu bilden, wobei Mehrarbeit-Zeitausgleich die geleistete Mehrarbeit differenziert nach der Art ihrer Entstehung nach der Rangordnung von lit. a absteigend bis lit. c ausgleicht: a) Arbeitsleistungen, die über die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit, nicht aber über die gesetzliche tägliche* hinausgehen; b) über die gesetzliche tägliche Normalarbeitszeit*) hinausgehende Arbeitsleistungen, die bei Abgeltung als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten wären; c) über die gesetzliche tägliche Normalarbeitszeit*) hinausgehende Arbeitsleistungen, die bei Abgeltung als Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % abzugelten wären. 2. Ergibt sich nach Berechnung gemäß Z. 1 ein positiver Monatssaldo, so ist wie folgt vorzugehen: a) Überschreitet der positive Monatssaldo 22 Stunden, so sind die über diese Grenzen hinausgehenden Stunden nach der umgekehrten Rangordnung gemäß Z. 1 abzugelten. b) Überschreitet der positive Monatssaldo zusammen mit positiven Monatssalden vorangegangener Monate des Durchrechnungszeitraums 66 Stunden, so sind die über diese Grenze hinausgehenden Stunden nach der umgekehrten Rangordnung gemäß Z. 1 abzugelten. c) Die nicht gemäß lit. a und b abzugeltende Mehrarbeit ist entweder mit einem (mehreren) bereits bestehenden positiven Monatssaldo (-salden) des Durchrechnungszeitraums in diesem weiter vorzutragen oder mit einem (mehreren) bereits bestehenden negativen Monatssaldo (-salden) des Durchrechnungszeitraums auszugleichen, wobei in chronologischer Reihenfolge der Kalendermonate nach der Rangordnung gemäß Z. 1 auszugleichen ist. 3. Ergibt sich nach Berechnung gemäß Z. 1 ein negativer Monatssaldo, so ist wie folgt vorzugehen: a) Wenn möglich ist mit einem (mehreren) bereits bestehenden positiven Monatssaldo (-salden) des Durchrechnungszeitraums auszugleichen, wobei in chronologischer Reihenfolge der Kalendermonate und innerhalb dieser nach der Rangordnung gemäß Z. 1 auszugleichen ist. Ein (mehrere) danach verbleibender (verbleibende) positiver (positive) Monatssaldo (-salden) ist (sind) weiter im Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Ein danach verbleibender negativer Monatssaldo ist weiter vorzutragen, wobei die über die Grenze von 20 hinausgehenden Stunden des negativen Monatssaldos als Fehlzeit gelten. b) Erfolgt kein Ausgleich gemäß lit. a, so wird der negative Monatssaldo im Durchrechnungszeitraum weiter mit der Maßgabe vorgetragen, dass die über die Grenze von 20 hinausgehenden Stunden des negativen Monatssaldos und addiert mit vorgetragenen negativen Monatssalden, die über die Grenze von 60 hinausgehenden Stunden als Fehlzeit gelten. 4. Am Ende des Durchrechnungszeitraums ist die Mehrarbeit, die nicht gemäß Z. 1 bis 3 durch Mehrarbeit-Zeitausgleich ausgeglichen wurde, differenziert nach der Art ihrer Entstehung (Z. 1 lit. a bis c) abzurechnen, wobei Arbeitsleistungen nach Z. 1 lit. a und b als Überstunden mit einem Zuschlag von 75 % und Arbeitsleistungen nach Z. 1 lit. c als Überstunden mit einem Zuschlag von 125 % abzugelten sind. Ein (mehrere) zum Ende des Durchrechnungszeitraums bestehender (bestehende) negativer (negative) Monatssaldo (-salden) gilt (gelten) als Fehlzeit. ÄnderungenZKV vom 20.10.2009 / gilt ab 01.02.2010 (4) entfällt Ende (5) Während Dienstreisen ist kein Mehrarbeit-Zeitausgleich möglich. #### § 7a. Entgeltbestimmungen Gilt ab: 01.03.2015 ÄnderungenZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015 (1) Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst, die aufgrund ihres Dienstvertrags eine wöchentliche Normalarbeitszeit von zumindest 10 Stunden leisten, haben für die Dauer der Gültigkeit dieses Kollektivvertrags Anspruch auf die volle Zulage für den unregelmäßigen Dienst gemäß der §§ 19 bzw. 11 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 bzw. § 11 FBV. Ende (2) Arbeitsleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 lit. a können einvernehmlich im Monat ihrer Entstehung als Normalarbeitsstunden mit der Folge abgegolten werden, dass sie bei Errechnung des Monatssaldos (§ 7 Abs. 3 Z. 1) nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Im letzten Monat des Durchrechnungszeitraums können Arbeitsleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 lit. a als Normalarbeitsstunden auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers abgegolten werden. (3) Arbeitsleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 lit. b und c können im Monat ihrer Entstehung mit der Folge als Überstunden abgegolten werden, dass sie bei Errechnung des Monatssaldos (§ 7 Abs. 3 Z. 1) nicht berücksichtigt werden. #### § 8. Disposition (1) Eine Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5 oder 6 schließt eine solche nach § 4 aus. Sie ist dem Arbeitnehmer schriftlich zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. Eine Änderung der Verteilung der Normalarbeitszeit (§§ 4 bis 6) ist nur einmal pro Kalenderjahr zulässig. (2) Die tägliche Normalarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer in einem Dienstplan gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen mitzuteilen. Die neunte tägliche Arbeitsstunde ist bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 auch dann Mehrarbeit-zeitausgleichsfähig, wenn sie ohne dienstplanmäßige Ankündigung angeordnet wird; bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß § 5 gilt das auch für die zehnte tägliche Arbeitsstunde. Ein stundenweiser Mehrarbeit-Zeitausgleich nach § 4 ist dem Arbeitnehmer spätestens bis 16.30 Uhr des Vortages mitzuteilen, ein tageweiser bis spätestens 16.30 Uhr des drittvorangehenden Tages. Ein Mehrarbeit-Zeitausgleich gemäß § 5 ist dem Arbeitnehmer mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. (2a) Für Dienstnehmer der Technischen Direktion und der Landesstudios in den Produktionsbetrieben und damit zusammenhängenden Bereichen ist die 9. tägliche Arbeitsstunde nur bei dienstplanmäßiger Ankündigung zeitausgleichsfähig und ist Mehrarbeit-Zeitausgleich nur tageweise möglich, wobei die tägliche vertragliche Normalarbeitszeit nicht unterschritten werden darf. Die Abgrenzung dieses Personenkreises ist mit den örtlichen Betriebsräten zu treffen. (3) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, aus eigenem Vorschläge für die zeitliche Lagerung des Mehrarbeit-Zeitausgleichs an seinen Vorgesetzten zu machen. Auf solche Vorschläge ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Vorgesetzte die Ablehnung von Vorschlägen schriftlich zu begründen. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall sowie in sonstigen, die Arbeitszeiteinteilung betreffenden Fragen mit Beschwerden an die Schlichtungsstelle (§ 9) wenden. Redaktionelle Anmerkungen (Formulierung 1. Satz, Abs. (3) gemäß der hinterlegten Fassung) #### § 9 Schlichtungsstelle (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus je drei von jedem Vertragspartner zu bestellenden Mitgliedern. Die Schlichtungsstelle ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder gehören ihr bis zu ihrer Abberufung durch die Vertragspartner an, eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Schlichtungsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kann sie die Entscheidung an einen einstimmig bestellten Schiedsrichter delegieren. (2) Die Schlichtungsstelle hat das Recht, von Dienststellen des ORF erforderliche Auskünfte und schriftliche Stellungnahmen einzuholen. Sie hat ihre Entscheidungen zu begründen und betriebsintern bekanntzumachen. Die Entscheidung besteht in der Feststellung, ob eine Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 gerechtfertigt war, und allenfalls im Ausspruch einer Empfehlung für künftiges Verhalten. Der ORF hat durch Weisung an die Vorgesetzten sicherzustellen, dass derartigen Empfehlungen in Zukunft entsprochen wird. #### § 10 Monatsgehalt, Urlaub, Krankheit (1) Während des gesamten Durchrechnungszeitraums (§ 7 Abs. 2) gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. (2) Zeiten ganztägiger Abwesenheit aufgrund von Urlaub oder Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe werden bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß § 6 mit 10 Stunden, ansonsten mit jener Anzahl von Stunden in Ansatz gebracht, die der täglichen Arbeitszeit entspricht. Sofern sich die tägliche Arbeitszeit nicht aus dem Dienstvertrag ergibt, beträgt sie ein Fünftel der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. #### § 11. Verkürzung des Durchrechnungszeitraums (1) Der Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) endet mit 1. dem Ende des Arbeitsverhältnisses; 2. dem Beginn einer längeren, über den Durchrechnungszeitraum hinausgehenden Abwesenheit ohne Entgeltanspruch bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Endet der Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2) gemäß Z. 1 oder 2, so gilt § 7 Abs. 3 Z. 4 entsprechend. (2) Beginnt ein Arbeitsverhältnis während des Durchrechnungszeitraums (§ 7 Abs. 2) oder ist der zu dessen Beendigung gemäß Abs. 1 Z. 2 führende Grund weggefallen, so kommt es zu einem verkürzten Durchrechnungszeitraum (§ 7 Abs. 2), ohne dass damit weitere Konsequenzen verbunden wären. ### ABSCHNITT IV – Rufbereitschaft #### § 12. Rufbereitschaft Gilt ab: 01.03.2015 (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nachweislich verpflichtet wurde, sich in seiner dienstfreien Zeit so zu verhalten, dass er jederzeit erreichbar und dienstbereit ist sowie in der bei einer Anreise von seinem Wohnsitz üblichen Zeit den Dienst am Dienstort antreten kann. ÄnderungenZKV vom 01.12.2014 / gilt ab 01.03.2015 (2) Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Werden Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen, so endet die Rufbereitschaft und gelten die Arbeitsleistungen als Überstunden. Eine Überstundenentlohnung von mindestens 4 Stunden gebührt in Abänderung der §§ 20 Abs. 4 bzw. 22 Abs. 8 der Kollektivverträge vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 dann nicht, wenn die Arbeitsleistung kürzer gedauert hat und sie der Arbeitnehmer ohne Anreise zu einer Arbeitsstätte erbringt. (3) Die Rufbereitschaft darf höchstens während einer wöchentlichen Ruhezeit pro Kalendermonat und innerhalb eines Zeitraums von jeweils 3 Kalendermonaten höchstens an 15 Tagen und nicht an Tagen eines disponierten Zeitausgleichs angeordnet werden; als Tag gilt der Zeitraum von jeweils 24 zusammenhängenden Stunden. Die Einteilung zu Rufbereitschaft hat ausgenommen den Fall unvorhersehbarer Ereignisse in einem Dienstplan gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu erfolgen und muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein. (4) Für Rufbereitschaft gebührt eine Pauschalentschädigung für die entstandene Beeinträchtigung in Höhe eines Vielfachen der Wochenenddienstzulage gemäß §§ 21 Abs. 2 bzw. 32 Abs. 2 des Kollektivvertrags vom 17.3.2003 bzw. 1.12.2014 wie folgt: Ende | von einem Werktag zum folgenden | das Fünffache | |---|---| | über einen Feiertag | das Zehnfache | | über die wöchentliche Ruhezeit | das Fünfzehnfache. | Bezieher von Mehrdienstpauschalen haben keinen gesonderten Vergütungsanspruch. ### ABSCHNITT V Gilt ab: 01.03.2015 #### § 13. Papamonat Gilt ab: 01.03.2015 (1) Ein Arbeitnehmer kann eine unbezahlte Väterfrühkarenz (Papamonat) in Anspruch nehmen, sofern er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Im Konfliktfall ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrates eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse (2) Der Papamonat kann im Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) im Ausmaß von bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anwendbar ist, gelten die im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40057689/Mutterschutzgesetz-1979/§-5-Beschaeftigungsverbote-nach-der-Entbindung)§ 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. (3) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben, wobei anspruchsbegründende Umstände benfalls bekanntzugeben sind. (4) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgegeben wird. (5) Der Papamonat wird für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche angerechnet. Dieser führt zu keiner Kürzung des Urlaubsanspruches im laufenden Urlaubsjahr. (6) Für die Dauer des Papamonats ist der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Sozialversicherung abzumelden. Versichert sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung für die Dauer des Papamonats freiwillig weiter, erstattet der ORF gegen Zahlungsnachweis die Kranken- und/oder Pensionsversicherungsbeiträge. (7) Auch während des Papamonats bleiben die geltenden Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen aufrecht. (8) Diese Regelung findet auf Kinder aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sinngemäß Anwendung. (9) Diese Regelung gilt für Geburten an 1.3.2015. #### § 14 Sabbatical Gilt ab: 01.03.2015 (1) Ein Arbeitnehmer kann im Einvernehmen mit dem ORF eine bezahlte Berufspause (Sabbatical) in Anspruch nehmen, sofern er in einem Dienstverhältnis steht, welches zumindest 5 Jahre effektiv gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat Beginn und Ausmaß des Sabbaticals drei Monate im Vorhinein schriftlich zu beantragen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist unter Einschaltung des örtlichen Betriebsrates eine Einigung anzustreben, in der die Interessen des Arbeitnehmers und die Betriebserfordernisse gegeneinander abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf bereits genehmigte Karenzierungen und Sabbaticals im selben Arbeitsbereich Bedacht zu nehmen. (2) Ein Sabbatical besteht aus einer Anspar- und einer Freizeitphase, die zusammen die Rahmenzeit bilden. Für die Dauer der Rahmenzeit werden die festen Bezüge (Gehalt, ständige Zulagen und unbefristete Mehrdienstpauschalen) im Verhältnis der Berufspause zur Rahmenzeit gekürzt. Variable Bezüge und befristete Mehrdienstpauschalen gebühren während der Ansparphase nach Anfall zur Gänze und bilden keine Berechnungsgrundlage für die Entlohnung in der Freizeitphase. (3) Die Freizeitphase von 3, 6, 9 oder 12 Monaten kann nach folgenden Modellen vereinbart werden: | Freizeitphase inMonaten | Bezugskürzung in Prozenten während Rahmenzeit in Monaten | | | | |---|---|---|---|---| | 10% | 20% | 25% | 50% | | | 3 | 30 | | 12 | 6 | | 6 | 60 | | 24 | 12 | | 9 | | 45 | 36 | 18 | | 12 | | 60 | 48 | 24 | (4) Die Rahmenzeit kann nur für volle Kalendermonate in Anspruch genommen werden. Die Freizeitphase darf erst nach Zurücklegung der Hälfte der Ansparphase angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu konsumieren. Der Arbeitnehmer darf während der Freizeitphase nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. (5) Wenn in das jeweilige Urlaubsjahr Zeiten der Freizeitphase fallen, dann gebührt ein Urlaubsanspruch in diesen Jahren in dem Ausmaß, das der Zeit der Ansparphase entspricht. Die Freizeitphase kann nur angetreten werden, wenn Resturlaube vergangener Jahre vollständig konsumiert sind. (6) Die Sabbatical-Vereinbarung wird mit Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses, mit Beginn des Mutterschutzes oder mit Antritt des Präsenz- oder Zivildienstes vorzeitig beendet. Bei Beendigung sind die einbehaltenen Bezugsteile 1:1 nachzuverrechnen bzw. im Voraus bezahlte Bezugsteile 1:1 rückzuverrechnen. Der Einwand eines gutgläubigen Verbrauchs ist in diesem Fall ausgeschlossen. (7) Auch die Freizeitphase wird für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche angerechnet. (8) Für die Bemessung einer Abfertigung bleibt die Bezugskürzung gemäß Abs. 2 und 3 unberücksichtigt. (9) Auch während der Freizeitphase bleiben die geltenden Bestimmungen für Nebenbeschäftigungen aufrecht. Wien, am 7.12.2004 | Für den Österreichischen Rundfunk: | Für den Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks: | | |---|---|---| | Die Generaldirektorin: | Der Vorsitzende: | Der Schriftführer: | ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20250101, gültig ab 2024-12-31) ## ANLAGE 2 zum Kollektivvertrag ### GEHALTS- und ZULAGENTABELLE* *Die Beträge werden entsprechend dem jeweils aktuellen Stand gesondert veröffentlicht. | Berufsjahre / VG | VG 1 | VG 2 | VG 3 | VG 4 | VG 5 | VG 6 | VG 7 | VG 8 | VG 9 | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | im 1. und 2. Berufsjahr | 1.891,44 | 2.143,64 | 2.521,94 | 2.988,49 | 3.467,63 | 3.871,15 | 4.249,44 | 4.627,74 | 5.132,13 | | im 3. und 4. Berufsjahr | 2.004,93 | 2.272,26 | 2.673,24 | 3.167,55 | 3.675,70 | 4.103,18 | 4.504,16 | 4.905,14 | 5.439,82 | | vom 5. bis 7. Berufsjahr | 2.099,50 | 2.379,43 | 2.799,33 | 3.317,60 | 3.849,72 | 4.297,36 | 4.717,27 | 5.137,16 | 5.697,02 | | vom 8. bis 10. Berufsjahr | 2.175,16 | 2.465,19 | 2.900,23 | 3.437,38 | 3.988,42 | 4.452,45 | 4.887,48 | 5.322,52 | 5.902,58 | | vom 11. bis 13. Berufsjahr | 2.231,91 | 2.529,48 | 2.975,86 | 3.526,92 | 4.091,83 | 4.568,47 | 5.014,84 | 5.461,23 | 6.056,40 | | vom 14. bis 16. Berufsjahr | 2.288,65 | 2.593,80 | 3.051,53 | 3.616,44 | 4.196,47 | 4.684,48 | 5.142,20 | 5.599,93 | 6.210,25 | | vom 17. bis 19. Berufsjahr | 2.345,40 | 2.658,10 | 3.127,20 | 3.705,96 | 4.299,88 | 4.800,47 | 5.269,56 | 5.738,64 | 6.364,10 | | vom 20. bis 24. Berufsjahr | 2.402,15 | 2.722,43 | 3.202,85 | 3.795,49 | 4.404,53 | 4.916,50 | 5.396,92 | 5.877,34 | 6.517,93 | | vom 25. bis 29. Berufsjahr | 2.439,97 | 2.765,29 | 3.253,29 | 3.854,76 | 4.473,90 | 4.993,41 | 5.481,41 | 5.969,40 | 6.620,05 | | vom 30. bis 34. Berufsjahr | 2.477,79 | 2.808,16 | 3.303,72 | 3.915,27 | 4.543,25 | 5.071,59 | 5.567,15 | 6.062,70 | 6.723,44 | | vom 35. bis 39. Berufsjahr | 2.496,71 | 2.829,61 | 3.328,94 | 3.944,28 | 4.577,30 | 5.109,44 | 5.608,77 | 6.108,10 | 6.773,88 | | ab dem 40. Berufsjahr | 2.515,61 | 2.851,03 | 3.354,17 | 3.974,57 | 4.612,61 | 5.148,51 | 5.651,64 | 6.154,73 | 6.825,60 | ### Zulagentabelle Art der Zulage | Nachtdienstzulage (§ 21 Abs. 1 KV) | | € 5,55 pro Stunde | |---|---|---| | Wochenenddienstzulage (§ 21 Abs. 2) | | € 7,83 pro Stunde | | Zulage für den unregelmäßigen Dienst | gemäß § 22 Abs. 1 KV | € 165,24 pro Monat | | | gemäß § 22 Abs. 2 KV | € 4,71 pro Stunde | | | gemäß § 22 Abs. 3 KV | € 11,84 pro Tag | | Gefahrenzulage (§ 28 Abs. 1 Z. 1 KV) | | € 59,28 pro Tag |