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III. Anhang

für das Bundesland Niederösterreich

01. Jänner 2026
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Dieser Anhang gilt ab 01. Jänner 2026 und beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft vida

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1.

Verwendungsgruppenschema

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1.1.

Arbeitnehmer bzw Arbeiternehmerinnen im Verwaltungs- und Rettungsdienst

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a)

Grundlage für die Entlohnung der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen sind die in § 26 dieses Kollektivvertrages angeführten Verwendungsgruppen und die in dieser Anlage des Kollektivvertrages angeführten Gehaltsstufen.

b)

Jeder Arbeitnehmer bzw jede Arbeitnehmerin wird nach der Art seiner bzw ihrer tatsächlichen Arbeitsverwendung und Qualifikation in eine der fünf bzw sieben Verwendungsgruppen eingereiht.

c)

Vordienstzeiten werden gemäß § 29 des allgemeinen Teils dieses Kollektivvertrags angerechnet.

d)

Bei überdurchschnittlicher Leistung bzw um marktgerechte Entlohnung zu erzielen, kann über Vorschlag bei der Landesgeschäftsführung KV-Überzahlung beantragt werden.

e)

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin rückt jeweils nach zwei Jahren bis zum Erreichen der höchsten Gehaltsstufe seiner bzw ihrer Verwendungsgruppe in die nächst höhere Stufe vor. Stichtag dafür ist das Eintrittsdatum des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin, wobei die Vorrückung zum nächstfolgenden 01. Jänner bzw 01. Juli erfolgt. Durch eine außerordentliche Höherreihung tritt keine Änderung des Vorrückungstermins ein.

f)

Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin gewährt allen unter diesen Anhang fallenden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen bei Erreichen des 55. Lebensjahres eine außerordentliche Gehaltsvorrückung um eine Gehaltstufe.

g)

Erfolgt eine Umstufung aufgrund einer geänderten Dienstverwendung in eine andere (höhere bzw niedrigere) Verwendungsgruppe, so bleibt die Gehaltsstufe, sofern die Einstufung gemäß tatsächlich geleisteten Dienstjahren (inkl angerechneten DJ) vorgenommen wurde, unberührt und erfolgt mindestens linear unter Berücksichtigung von Punkt c, sofern die ursprüngliche Einstufung korrekt vorgenommen wurde.

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Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des RD

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A 1 – Hilfskräfte

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.

zB: Hilfskräfte in Werkstätte, Haus- und Wäschereinigung, Küche (Essenausgabe, Küchenarbeiten etc), Fahrer bzw Fahrerin für Betreuungsfahrten, Hausarbeiter bzw Hausarbeiterin usw

A 2 – Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin oder Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.

zB: Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin Behelfs-Krankentransportwagen (BKTW), Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Sanitäter bzw Sanitäterin KTW, RTW

A 3 – Notarztwagen (NAW)- oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)-Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin oder Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin oder Dienstführender bzw Dienstführende als Zusatztätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Lehrbeauftragter bzw Lehrbeauftragte oder Praxisanleiter bzw Praxisanleiterin (mit Lehrsanitäterausbildung) oder Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche (BV)

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

Hat ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin drei oder mehr BV-Funktionen gleichzeitig inne, so erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe A 4. Von der Umstufung bleibt eine allfällige vorhandene Funktionszulage unberührt.

Voraussetzungen zur Umstufung von A2 in A3: Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter sind dauerhaft in A3 einzustufen, wenn sie regelmäßig (durchschnittlich 4 Dienste pro Monat) und nicht nur fallweise Dienste am Rettungstransportwägen Typ C (RTW-C) oder Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) vom Arbeitgeber eingesetzt werden, um die Mindestanforderungen gem § 4 Abs 2 NÖ Rettungsdienste-Mindestausstattungsverordnung 2017 idF LGBL Nr 82/2017 zu erfüllen. Sollte sich die Bezeichnung des Fahrzeuges ändern, ist die aktuelle Bezeichnung anzuwenden.

A 4 – Dienstführender bzw Dienstführende als Haupttätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Stützpunktleiter bzw Stützpunktleiterin oder Ausbildung einer kleinen Dienststelle

Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,– und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten (zB: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung etc) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.

zB: Teamleiter bzw Teamleiterin Interne und Externe Ausbildung, BV für Jugendarbeit, NAW/NEF/SNAW-Personal, Veranstaltungen Zivildienstleistende (ZDL)

A 5 – Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin (B 5 möglich, wenn über-wiegend in der Verwaltung) oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Ausbildung bzw RKT einer großen Dienststelle

Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,– und alle Leistungsbereiche (Verein, RKT, Ausbildung) ausgebaut, NAW Stützpunkt Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin und Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin, Stützpunkt ohne NAW nur Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.

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Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsdienst

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B. Allgemein – insbesondere Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Büro- und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisation sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung
B 1 – Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.

zB: Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten (auch RD A1), Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen.

B 2 – Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen

Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung, Erfassen der Transportberichte, Schreibarbeiten und Datenerfassung

B3 – Verwaltungsmitarbeiter bzw Verwaltungsmitarbeiterinnen

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen zB: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterinnen, Sekretariatskräfte, Buchhalter bzw Buchhalterin ohne Prüfung, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Leistungsverrechnung, Sicherheitsfachkraft, Servicetelefon.

B 4 – Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung bzw Bezirksstellen-verantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer kleinen

Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,- und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut

Dienststelle

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit hoher Eigenverantwortung (zB: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) bzw selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.

B 5 – Referatsleiter bzw Referatsleiterin auf Landesebene, Fachbereichsleiter bzw Fachbereichsleiterin, Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin (A 5 möglich, wenn hauptsächlich Fahrdienst) Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer großen

Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,-,- und alle Leistungsbereiche (Verein, RKT, Ausbildung) ausgebaut

Dienststelle; Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Fachreferenten bzw Fachreferentinnen

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.

B 6 – Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin und Stabstellenleiter bzw Stabstellenleiterin; Bezirksstellengeschäftsführer bzw Bezirksstellen-geschäftsführerin über alle Bereiche einer Bezirksstelle bzw eines Verwaltungsverbundes

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, sowie mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.

B 7 – Mitglieder der Landesgeschäftsführung, Bereichsleiter bzw Bereichsleiterin in der Zentrale einer Landesorganisation

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2.

Gehaltstabellen

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Die folgenden Gehaltstabellen gelten für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst (A), und Verwaltungsdienst (B). In den Tabellen sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.

Gültig ab 01. Jänner 2026 bis 30.6.2026:

= 3; Dienstjahr <= 4\"> = 5; Dienstjahr <= 6\"> = 7; Dienstjahr <= 8\"> = 9; Dienstjahr <= 10\"> = 11; Dienstjahr <= 12\"> = 13; Dienstjahr <= 14\"> = 15; Dienstjahr <= 16\"> = 17; Dienstjahr <= 18\"> = 19; Dienstjahr <= 20\"> = 21; Dienstjahr <= 22\"> = 23; Dienstjahr <= 24\"> = 25; Dienstjahr <= 26\"> = 27; Dienstjahr <= 28\"> = 29; Dienstjahr <= 30\"> = 31; Dienstjahr <= 32\"> = 33; Dienstjahr <= 34\"> = 35; Dienstjahr <= 36\"> = 37; Dienstjahr <= 38\"> = 39; Dienstjahr <= 40\"> = 41; Gehaltsstufe = 21\">
DJ GST A / B A / B A / B A / B A / B B B
1 2 3 4 5 6 7
1-2 1 2.162,30 2.462,08 2.647,23 2.758,50 3.230,40 4.023,86 4.832,34
3-4 2 2.185,40 2.497,78 2.686,55 2.800,53 3.279,30 4.094,56 4.918,54
5-6 3 2.209,20 2.533,92 2.727,33 2.843,12 3.328,93 4.166,34 5.006,52
7-8 4 2.233,10 2.570,98 2.768,68 2.887,59 3.379,29 4.239,69 5.095,86
9-10 5 2.257,60 2.608,71 2.810,70 2.936,25 3.430,36 4.314,01 5.187,01
11-12 6 2.282,50 2.647,12 2.853,52 2.985,76 3.481,81 4.390,16 5.279,73
13-14 7 2.307,90 2.686,32 2.899,21 3.036,00 3.534,22 4.467,51 5.374,15
15-16 8 2.333,90 2.726,99 2.948,11 3.087,45 3.587,49 4.546,55 5.470,50
17-18 9 2.360,10 2.768,45 2.997,74 3.139,85 3.641,36 4.627,41 5.568,31
19-20 10 2.388,19 2.810,47 3.048,22 3.193,96 3.696,31 4.709,72 5.668,18
21-22 11 2.418,21 2.853,29 3.099,91 3.249,03 3.752,11 4.793,61 5.769,73
23-24 12 2.448,97 2.898,97 3.152,93 3.305,20 3.808,64 4.879,19 5.873,47
25-26 13 2.480,94 2.947,75 3.207,28 3.362,09 3.866,51 4.966,22 5.978,78
27-28 14 2.513,59 2.997,50 3.262,48 3.420,32 3.924,84 5.055,06 6.086,28
29-30 15 2.546,80 3.047,98 3.318,63 3.478,78 3.984,41 5.145,13 6.195,71
31-32 16 2.580,69 3.099,67 3.376,14 3.538,71 4.044,81 5.237,12 6.307,06
33-34 17 2.615,26 3.152,68 3.434,37 3.599,47 4.106,18 5.330,82 6.420,61
35-36 18 2.649,27 3.204,86 3.492,10 3.659,64 4.166,82 5.423,30 6.532,82
37-38 19 2.683,50 3.257,27 3.549,84 3.719,91 4.227,71 5.516,15 6.645,27
39-40 20 2.717,61 3.309,57 3.607,71 3.780,20 4.288,71 5.608,99 6.757,72
41-42 21 2.751,73 3.361,86 3.665,44 3.840,36 4.349,48 5.701,83 6.870,19

Gültig ab 01. Juli 2026:

= 3; Dienstjahr <= 4\"> = 5; Dienstjahr <= 6\"> = 7; Dienstjahr <= 8\"> = 9; Dienstjahr <= 10\"> = 11; Dienstjahr <= 12\"> = 13; Dienstjahr <= 14\"> = 15; Dienstjahr <= 16\"> = 17; Dienstjahr <= 18\"> = 19; Dienstjahr <= 20\"> = 21; Dienstjahr <= 22\"> = 23; Dienstjahr <= 24\"> = 25; Dienstjahr <= 26\"> = 27; Dienstjahr <= 28\"> = 29; Dienstjahr <= 30\"> = 31; Dienstjahr <= 32\"> = 33; Dienstjahr <= 34\"> = 35; Dienstjahr <= 36\"> = 37; Dienstjahr <= 38\"> = 39; Dienstjahr <= 40\"> = 41; Gehaltsstufe = 21\">
DJ GST A / B A / B A / B A / B A / B B B
1 2 3 4 5 6 7
1-2 1 2.233,66 2.543,33 2.734,59 2.849,54 3.337,00 4.156,66 4.991,81
3-4 2 2.257,52 2.580,20 2.775,21 2.892,95 3.387,52 4.229,68 5.080,84
5-6 3 2.282,10 2.617,54 2.817,33 2.936,94 3.438,78 4.303,83 5.171,75
7-8 4 2.306,79 2.655,82 2.860,04 2.982,88 3.490,81 4.379,60 5.264,02
9-10 5 2.332,10 2.694,80 2.903,45 3.033,15 3.543,57 4.456,38 5.358,18
11-12 6 2.357,82 2.734,47 2.947,69 3.084,29 3.596,71 4.535,04 5.453,96
13-14 7 2.384,06 2.774,97 2.994,88 3.136,19 3.650,86 4.614,93 5.551,50
15-16 8 2.410,92 2.816,98 3.045,40 3.189,33 3.705,88 4.696,59 5.651,04
17-18 9 2.437,98 2.859,81 3.096,67 3.243,47 3.761,51 4.780,11 5.752,06
19-20 10 2.467,00 2.903,22 3.148,81 3.299,36 3.818,29 4.865,14 5.855,23
21-22 11 2.498,01 2.947,45 3.202,21 3.356,26 3.875,93 4.951,80 5.960,13
23-24 12 2.529,79 2.994,64 3.256,98 3.414,28 3.934,33 5.040,20 6.067,29
25-26 13 2.562,81 3.045,03 3.313,12 3.473,05 3.994,09 5.130,11 6.176,08
27-28 14 2.596,54 3.096,42 3.370,14 3.533,19 4.054,37 5.221,89 6.287,12
29-30 15 2.630,84 3.148,56 3.428,16 3.593,59 4.115,89 5.314,92 6.400,16
31-32 16 2.665,85 3.201,96 3.487,55 3.655,49 4.178,29 5.409,96 6.515,20
33-34 17 2.701,56 3.256,73 3.547,69 3.718,25 4.241,68 5.506,74 6.632,49
35-36 18 2.736,70 3.310,62 3.607,34 3.780,40 4.304,33 5.602,27 6.748,40
37-38 19 2.772,06 3.364,76 3.666,98 3.842,67 4.367,22 5.698,17 6.864,56
39-40 20 2.807,29 3.418,78 3.726,75 3.904,95 4.430,25 5.794,08 6.980,73
41-42 21 2.842,54 3.472,80 3.786,40 3.967,09 4.493,01 5.889,99 7.096,90
a)

Die Gehälter sind am Letzten jedes Monats fällig.

b)

Die Gehälter (auch Ist-Gehälter) erhöhen sich um denselben Prozentsatz (zzgl. allfälliger vom Land gewährter Einmalzahlungen) und Wirksamkeitstermin analog dem Gehaltsschema der aktiven Beamten bzw Beamtinnen des Landes Niederösterreich.

c)

Im Falle einer Nulllohnrunde kann der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin dennoch, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, eine für das jeweilige Jahr gültige Einmalzahlung gewähren.

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3.

Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst (RD)

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a)

Das Wochenende umfasst die Kalendertage Samstag und Sonntag in ihrer Gänze. Das heißt, ein dienstfreies Wochenende beginnt am Samstag um 00:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr. Es müssen zumindest zwei ganze dienstfreie Wochenenden pro Kalendermonat gewährleistet sein. Sind diese nicht gewährleistet, gebührt für Dienstzeiten an solchen Tagen ein Zuschlag von 50 %. Sonderregelungen sind im Einvernehmen mit der Landesgeschäftsführung, dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin und dem Betriebsrat möglich.

b)

Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei. Im Durchrechnungszeitraum werden Feiertage von Montag – Freitag mit der täglichen Normalarbeitszeit bewertet. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, reduziert sich die Sollarbeitszeit nicht. Fallen ein oder mehrere Feiertage in den Durchrechnungszeitraum, so sind die Planstunden um die tägliche Normalarbeitszeit pro Feiertag zu vermindern.

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin, der bzw die an einem Feiertag von Montag bis Samstag einen eingeteilten Dienst hat (Normalarbeitszeit), bekommt außer dem Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden mit dem Feiertagsarbeitsentgelt (1 : 1) abgegolten. Eventuell angefallene Überstunden werden (1 : 2) abgegolten.

Fällt ein Feiertag an einen Sonntag, ist er wie ein normaler Sonntag zu behandeln. Daher gebührt für Arbeiten an einem sonntäglichen Feiertag kein Feiertagsarbeitsentgelt.

c)

Wird von dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ein voller Nachtdienst in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet, so wird dies mit zusätzlich zwei Stunden Zeitausgleich für diesen Dienst abgegolten. Alternativ können diese zwei Stunden entsprechend dem Grundstundenentgelt des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin finanziell abgegolten werden.

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4.

Zulagen

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4.1.

Kinderzulage

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Die Anspruchsgrundlage und -höhe richtet sich nach § 24c Kinderzulage des Rahmen Kollektivvertrages (BARS).

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4.2.

Funktionszulage

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a)

Den Arbeitnehmern bzw die Arbeitnehmerinnen (zB: Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin [NFS], Verwaltungsarbeitnehmer bzw Verwaltungsarbeitnehmerin), die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit noch in einer oder mehrerer SB/BV-Funktionen (BV, Teamleiter bzw Teamleiterin, Dienstführer bzw Dienstführerin, Dienstaufsicht etc) verwendet werden, ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren.

b)

Die Höhe der Funktionszulage beträgt pro SB/BV-Funktion 5 %, in Summe je Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin aber maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe plus KV-Überzahlung). Voraussetzung für die Gewährung einer Funktionszulage ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen im Vorhinein und die tatsächliche Besetzung der Funktion nach Ernennung durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin.

c)

Den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in leitender Funktion (Verwendungsgruppen 4, 5, 6 und 7) ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen und Dienstbereitschaft entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren. Die Höhe der Funktionszulage beträgt maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts. (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, plus KV-Überzahlung, Zulagen).

d)
Zulage Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Sicherheitsvertrauenspersonen (mit abgeschlossener Ausbildung zur SVP) gebührt für den Zeitraum der Bestellung zur SVP (Meldung des Arbeitgebers unter Zustimmung des Betriebsrates an das Arbeitsinspektorat) eine monatliche Zulage von EUR 113,85 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 117,61 brutto (Vollzeit).

e)
Brandschutzbeauftragte (BSB)

Der/dem Brandschutzbeauftragten (mit abgeschlossener und aufrechter Ausbildung) gebührt für den Zeitraum der Bestellung eine monatliche Zulage in der Höhe von EUR 113,85 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 117,61 brutto (Vollzeit). Diese Zulage gebührt jeweils der/dem BSB (max. 1 Person) an jenen Bezirksstellen, an denen ein BSB behördlich vorgeschrieben und/oder gesetzlich erforderlich ist (insbesondere im Falle des Vorhandenseins einer Brandmeldeanlage). Der/die BSB kann dabei auch für mehrere Standorte (Bezirksstellen, Ortsstellen, etc.) zuständig sein, wobei die Zulage jedenfalls nur einmal zusteht.

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4.3.

Zulage Lehrbeauftragte:r bzw Lehrsanitäter:in (LBA/LS)

", "contentHtml": "
a)

Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage:

  • I.

    Positiv abgeschlossene Fachausbildung (Lehrbeauftrage:r bzw Lehrsanitäter:in).

  • II.

    Zugelassen als Fachvortragende, welche im Rahmen der Führungskräfte Aus- und Fortbildungen vortragen. Damit sind die Kurse Führungskräfte (Bereitschaftsleiter und Gruppenleiter) und die Krisenstabskurse sowie die vom Arbeitgeber festgelegten internen FÜK Fortbildungsveranstaltungen gemeint.

  • III.

    Sowohl die Qualifikation nach I. als auch die Zulassung zum Fachvortragenden nach II. müssen beim Arbeitgeber aufliegen.

  • IV.

    Ausgenommen von dieser Zulage sind Arbeitnehmer:innen, deren überwiegende Haupttätigkeit in der Ausbildung liegt.

b)

Arbeitnehmer:innen, welche eine qualifizierte Vortragstätigkeit im Rahmen der Ausbildung erbringen (Erste Hilfe, Rettungssanitäterkurs, Notfallsanitäterkurs, FÜK Aus- und Fortbildungen) und den Punkt 4.3.⁠a. erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage pro Vortragsstunde:

  • Stundensatz für Kurse in der Breitenausbildung (EH, Kindernotfälle, etc) € 5,18 für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 5,35 brutto/Stunde.

  • Stundensatz für Kurse in der NFS-, RS-, FÜK Aus- und Fortbildung € 7,78 für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 8,04 brutto/Stunde.

Diese Stundensätze sind bei Überstunden zusätzlich zu leisten.

c)

Praxisanleiter:innen (Praxisanleiter-Instruktor:in), die im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen lt SanG Praxistrainings in Kleingruppen durchführen und den Punkt 4.3.a. erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit pro Trainingsstunde eine Zulage von € 5,18 für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 5,35 brutto/Stunde.Dieser Stundensatz ist bei Überstunden zusätzlich zu leisten.

d)

Die Vortragsstunden bzw Praxistrainingsstunden in Kleingruppen sind von dem:der Arbeitnehmer:in aufzuzeichnen und von dem:der zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen. Pro Stunde kommt nur eine Zulage zur Anwendung (keine Kumulierung, es ist die höchste zutreffende Zulage auszuzahlen).

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4.4.

Zulage Notfallsanitäter:innen

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a)

Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind, eine monatliche Zulage von € 103,50 (bei Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 106,92 brutto (Vollzeit).

Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind mit aufrechter Notfallkompetenz NKV oder NKI eine monatliche Zulage von EUR 155,25 (bei Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 160,37 brutto (Vollzeit).

b)

Diese Zulage ist befristet bis zur etwaigen Einarbeitung der Berufsgruppe in die KV-Tabelle (=Änderung der KV-Tabelle).

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4.5.

Dienstzeit-Zulage

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Nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe erhalten Arbeitnehmer:innen eine monatliche Zulage in der Höhe von EUR 51,75 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 53,46 brutto (Vollzeit). Für Arbeitnehmer:innen, die mit 1.1.2024 bereits zwei (oder mehr) Jahre in der höchsten Gehaltsstufe waren, gilt diese Zulage ab dem 1.1.2024.

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5.

Überstundenteiler

", "contentHtml": "

Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gilt: Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe einschließlich einer allfällig gewährten Funktionszulage bzw Rufbereitschaft) und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.

Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

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6.

Rufbereitschaft

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6.1.

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin im Verwaltungsdienst

", "contentHtml": "
a)

Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nach Absolvierung seiner bzw ihrer Normalarbeitszeit in seiner bzw ihrer Wohnung oder wo immer er bzw sie sich gerade befindet, jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer von der Dienststelle festzulegenden Zeit einsatzbereit sein muss. Pro Stunde ist die Rufbereitschaft mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft pro Stunde mit 2,5 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten.

Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft Arbeiten, darf die Tageshöchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten werden.

b)

Wird vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach diesem Anhang, wobei die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung in die Dienstzeit eingerechnet wird (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde). Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während seiner bzw ihrer wöchentlichen Ruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

c)

Anstelle der vorgenannten Vergütung für die Rufbereitschaft kann eine Pauschale vereinbart werden.

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6.2.

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst

", "contentHtml": "
a)

Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nach Absolvierung seiner bzw ihrer Normalarbeitszeit in seiner bzw ihrer Wohnung oder wo immer er bzw sie sich gerade befindet, jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer von der Dienststelle festzulegenden Zeit einsatzbereit sein muss. Die Rufbereitschaft ist im Vorhinein zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin zu vereinbaren und im Dienstplan entsprechend zu berücksichtigen.

Pro Stunde ist die Rufbereitschaft im Rettungsdienst mit 1 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft im Rettungsdienst pro Stunde mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. Die Rufbereitschaft im Rahmen der Dienstaufsicht wird pro Stunde mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges vergütet. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft im Rahmen der Dienstaufsicht pro Stunde mit 2,5 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten.

b)

Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal, innerhalb dieses Zeitraumes an maximal drei ganzen Wochenenden (Samstag und Sonntag), vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft Arbeiten, darf die Tageshöchstarbeitszeit von zwölf Stunden nicht überschritten werden.

c)

Wird vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach diesem Anhang, wobei die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung in die Dienstzeit eingerechnet wird (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde). Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während seiner bzw ihrer wöchentlichen Ruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

d)

Anstelle der vorgenannten Vergütung für die Rufbereitschaft kann ebenfalls eine Pauschale vereinbart werden.

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7.

Dienstreisen

", "contentHtml": "

Für Dienstreisen gebühren Entschädigungen nach der derzeitigen Reisegebührenordnung des Bundes:

DIÄTENSÄTZE
über 3 Std. (4/12)
€ 10,00
über 4 Std. (5/12)
€ 12,50
über 5 Std. (6/12)
€ 15,00
über 6 Std. (7/12)
€ 17,50
über 7 Std. (8/12)
€ 20,00
über 8 Std. (9/12)
€ 22,50
über 9 Std. (10/12)
€ 25,00
über 10 Std. (11/12)
€ 27,50
über 11 Std. (12/12)
€ 30,00
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8.

Aufwandsentschädigung

", "contentHtml": "

Dienstleistungen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rahmen eines Rettungs- oder Krankentransportes außerhalb des jeweiligen Bezirksstellenrayons – für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Büros einer Landesorganisation gilt der Dienstort der Landesorganisation – werden laut § 26 EStG berechnet. Als Höchstbetrag ist jener anzunehmen, der nach den jeweils gültigen Regeln maximal steuer- bzw sozialversicherungsfrei möglich ist.

a)

Bei Abwesenheit gelten nachstehende Regelungen:

7– 9 Stunden
7/12 des jeweiligen Tagsatzes
9–10 Stunden
10/12 des jeweiligen Tagsatzes
10-11 Stunden
11/12 des jeweiligen Tagsatzes
11–24 Stunden
12/12 des jeweiligen Tagsatzes
b)

Diese Aufwandsentschädigungen sind vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin bei seiner bzw ihrer zuständigen Dienststelle schriftlich geltend zu machen.

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9.

Dienstreiseregelungen

", "contentHtml": "

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin erklärt sich dazu bereit, für eine allfällige Reisetätigkeit ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu benutzen soweit kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht und gegenüber dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kfz zu stellen. Die dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin durch die Zurverfügungstellung des Kfz entstehenden Aufwendungen werden vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin in Form von Kilometergeld in Höhe des amtlichen Satzes von derzeit € 0,50 abgegolten.

Darüberhinausgehende Ansprüche des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin aus der Zurverfügungstellung des Kfz bestehen nicht. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zur Führung von Fahrtaufzeichnungen, die er bzw sie dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin nach Beendigung der Dienstfahrt, spätestens jedoch in gesammelter Form am Monatsende, unaufgefordert vorlegen wird.

Ansprüche auf Aufwandsersatz in diesem Sinne hat der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstfahrt schriftlich beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin geltend zu machen. Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin auf Grund der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, werden vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin nach Vorlage der Belege (Fahrkarten) ersetzt.

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Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,– und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut

", "2": "

Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,– und alle Leistungsbereiche (Verein, RKT, Ausbildung) ausgebaut, NAW Stützpunkt Geschäftsführer bzw Geschäftsführerin und Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin, Stützpunkt ohne NAW nur Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin

", "3": "

Gesamt-Jahreserlös unter € 600.000,- und nicht alle Leistungsbereiche ausgebaut

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Gesamt-Jahreserlös über € 600.000,-,- und alle Leistungsbereiche (Verein, RKT, Ausbildung) ausgebaut

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Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des RD

A 1 – Hilfskräfte

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.

zB: Hilfskräfte in Werkstätte, Haus- und Wäschereinigung, Küche (Essenausgabe, Küchenarbeiten etc), Fahrer bzw Fahrerin für Betreuungsfahrten, Hausarbeiter bzw Hausarbeiterin usw

A 2 – Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin oder Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.

zB: Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin Behelfs-Krankentransportwagen (BKTW), Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Sanitäter bzw Sanitäterin KTW, RTW

A 3 – Notarztwagen (NAW)- oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)-Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin oder Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin oder Dienstführender bzw Dienstführende als Zusatztätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Lehrbeauftragter bzw Lehrbeauftragte oder Praxisanleiter bzw Praxisanleiterin (mit Lehrsanitäterausbildung) oder Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche (BV)

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

Hat ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin drei oder mehr BV-Funktionen gleichzeitig inne, so erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe A 4. Von der Umstufung bleibt eine allfällige vorhandene Funktionszulage unberührt.

Voraussetzungen zur Umstufung von A2 in A3: Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter sind dauerhaft in A3 einzustufen, wenn sie regelmäßig (durchschnittlich 4 Dienste pro Monat) und nicht nur fallweise Dienste am Rettungstransportwägen Typ C (RTW-C) oder Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) vom Arbeitgeber eingesetzt werden, um die Mindestanforderungen gem § 4 Abs 2 NÖ Rettungsdienste-Mindestausstattungsverordnung 2017 idF LGBL Nr 82/2017 zu erfüllen. Sollte sich die Bezeichnung des Fahrzeuges ändern, ist die aktuelle Bezeichnung anzuwenden.

A 4 – Dienstführender bzw Dienstführende als Haupttätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Stützpunktleiter bzw Stützpunktleiterin oder Ausbildung einer kleinen Dienststelle*

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten (zB: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung etc) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.

zB: Teamleiter bzw Teamleiterin Interne und Externe Ausbildung, BV für Jugendarbeit, NAW/NEF/SNAW-Personal, Veranstaltungen Zivildienstleistende (ZDL)

A 5 – Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin (B 5 möglich, wenn über-wiegend in der Verwaltung) oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Ausbildung bzw RKT einer großen Dienststelle*

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.

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Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsdienst

B. Allgemein – insbesondere Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Büro- und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisation sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung
B 1 – Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.

zB: Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten (auch RD A1), Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen.

B 2 – Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen

Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung, Erfassen der Transportberichte, Schreibarbeiten und Datenerfassung

B3 – Verwaltungsmitarbeiter bzw Verwaltungsmitarbeiterinnen

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen zB: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterinnen, Sekretariatskräfte, Buchhalter bzw Buchhalterin ohne Prüfung, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Leistungsverrechnung, Sicherheitsfachkraft, Servicetelefon.

B 4 – Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung bzw Bezirksstellen-verantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer kleinen* Dienststelle

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit hoher Eigenverantwortung (zB: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) bzw selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.

B 5 – Referatsleiter bzw Referatsleiterin auf Landesebene, Fachbereichsleiter bzw Fachbereichsleiterin, Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin (A 5 möglich, wenn hauptsächlich Fahrdienst) Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer großen* Dienststelle; Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Fachreferenten bzw Fachreferentinnen

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.

B 6 – Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin und Stabstellenleiter bzw Stabstellenleiterin; Bezirksstellengeschäftsführer bzw Bezirksstellen-geschäftsführerin über alle Bereiche einer Bezirksstelle bzw eines Verwaltungsverbundes

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, sowie mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.

B 7 – Mitglieder der Landesgeschäftsführung, Bereichsleiter bzw Bereichsleiterin in der Zentrale einer Landesorganisation

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1.

Verwendungsgruppenschema

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§ 25

Verwendungsgruppen

(1)

Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt, dass die in den Lohn- und Gehaltsordnungen der Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin enthaltenen Löhne, Gehälter, Zulagen und Zuschläge sowie sonstigen entgeltrelevanten Bestimmungen, soweit sie in den Anhängen dieses Kollektivvertrages festgehalten werden, als Bestandteile des Kollektivvertrags Geltung haben. Da die in diesen Anhängen als Grundlagen der Eingruppierungen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin beinhalteten Verwendungsgruppen sohin weiter anzuwenden sind, werden die im folgenden vereinbarten Bestimmungen über Verwendungsgruppen erst in Kraft treten, wenn die entsprechenden Regelungen der Anhänge ihre Wirksamkeit verloren haben werden.

(2)

Die Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerinnen werden in die nachstehenden Verwendungsgruppen entsprechend ihrer Verwendungsart (Planstelle) eingestuft. Bei Verwendung eines Arbeitnehmers bzw einer Arbeitnehmerin in unterschiedlichen Bereichen entscheidet die überwiegende Verwendungsart. Voraussetzung für die Einstufung ist die der Verwendungsgruppe entsprechende Ausbildung.

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§ 14

Wöchentliche bzw tägliche Arbeitszeit

(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden.

(2)

Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag enthalten, ausgenommen jene Bereiche, für welche in den Anhängen andere Regelungen vorgesehen sind.

(3)

Bei einer täglichen Arbeitszeit, die 6 Stunden nicht überschreitet, wird diese Pause aliquot bemessen.

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§ 15

Ruhezeit

(1)

Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene 11 Stunden tägliche und 36 Stunden wöchentliche, zusammenhängende Ruhezeit.

(2)

Aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs 2 AZG wird die ununterbrochene Ruhezeit unter den dort angeführten Bedingungen in Einzelfällen auf mindestens neun Stunden verkürzt.

Eine entsprechende Verkürzung der Ruhezeit ist in den Bereichen Rettungs- und Krankentransportdienst, einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst, möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Situation, die eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig macht, insbesondere unvorhergesehene Ereignisse (zB zeitkritische Notfälle).

Zur Sicherstellung der Erholung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sind weitere Maßnahmen zu treffen, falls die Ruhezeit weniger als 10 Stunden beträgt. Diese Maßnahmen werden unter Beiziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes festgelegt.

(3)

Bei einer Ruhezeitverkürzung unter 10 Stunden wird dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin zum Ausgleich ein Zeitguthaben im Ausmaß des 2-fachen der Ruhezeitverkürzung gewährt. Dieses Zeitguthaben wird innerhalb von 13 Wochen (bzw 3 Monaten) nach den Wünschen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin verbraucht.

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§ 19

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1)
Einarbeitung von Fenstertagen

Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 3 AZG wird bestimmt, dass der Einarbeitungszeitraum gemäß § 4 Abs 2 AZG durch Betriebsvereinbarung über das im § 4 Abs 3 1. Satz AZG bestimmte Maß von 13 Wochen verlängert werden kann.

(2)
Ermächtigungen der Betriebsvereinbarungen

Aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs 6 AZG wird zugelassen, dass in Betriebsvereinbarungen Regelungen über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 6 und über die Übertragung von Zeitguthaben nach § 4 Abs 7 AZG getroffen werden, wobei in einzelnen Wochen eines 13-wöchigen (bzw 3-monatigen) Durchrechnungszeitraumes die Normalarbeitszeit auf 45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wird. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

Der Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen gilt grundsätzlich für alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Rechtsträger, sofern nicht in einer der Anhänge zu diesem Kollektivvertrag etwas anderes festgelegt wird.

(3)
Tägliche Normalarbeitszeit bei 4-Tagewoche

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier Tage auf zehn Stunden/Tag ausgedehnt werden.

(4)
Überstunden bei 4-Tagewoche

Es wird zugelassen, dass die Arbeitszeit bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden kann.

Die Betriebsvereinbarungen werden zu solchen Arbeitszeitverlängerungen ermächtigt.

(5)
Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs 1 Z 1. AZG wird zugelassen, dass bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 Z 2. AZG im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes einschließlich Ambulanz- und Katastrophenhilfsdienst die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird.

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§ 22

Rufbereitschaft

(1)

Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der Rufbereitschaft ab 01.01.20252026 eine Abgeltung von € 4,26 brutto. (ab 01.04.2026 € 4,37 brutto)

(2)

Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 eine höhere als die in Abs 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw valorisiert, bis der in Abs 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.

(3)

Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.

(4)

Aufgrund der Ermächtigung des § 20a Abs 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

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§ 36

Teilzeit

(1)

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit unterschreitet. Ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin hat unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung seines bzw ihres wöchentlichen Stundenausmaßes: Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von einem Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden entgeltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt:

(2)

Ergibt sich aus dieser Berechnung eine im Vergleich zur vereinbarten Arbeitszeit höhere Stundenanzahl an durchschnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzugefügt. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt werden.

(3)

Ferner darf durch diese Stundenanpassung die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. Jeweils im Jänner erhalten die betroffenen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen über ausdrückliches Verlangen eine Auflistung seiner bzw ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobachtungszeitraum geleisteten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich daraus ableitenden neuen Wochenstundenverpflichtung. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann die Erhöhung dieser Wochenstunden ablehnen.

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§ 18

Gleitende Arbeitszeit

Bei gleitender Arbeitszeit kann mittels Betriebsvereinbarung gemäß § 4b Abs 4 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden (Beilage 1, Mustervereinbarung).

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4.4.

Zulage Notfallsanitäter:innen

a)

Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind, eine monatliche Zulage von € 103,50 (bei Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 106,92 brutto (Vollzeit).

Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind mit aufrechter Notfallkompetenz NKV oder NKI eine monatliche Zulage von EUR 155,25 (bei Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 160,37 brutto (Vollzeit).

b)

Diese Zulage ist befristet bis zur etwaigen Einarbeitung der Berufsgruppe in die KV-Tabelle (=Änderung der KV-Tabelle).

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4.3.

Zulage Lehrbeauftragte:r bzw Lehrsanitäter:in (LBA/LS)

a)

Voraussetzungen für den Erhalt der Zulage:

  • I.

    Positiv abgeschlossene Fachausbildung (Lehrbeauftrage:r bzw Lehrsanitäter:in).

  • II.

    Zugelassen als Fachvortragende, welche im Rahmen der Führungskräfte Aus- und Fortbildungen vortragen. Damit sind die Kurse Führungskräfte (Bereitschaftsleiter und Gruppenleiter) und die Krisenstabskurse sowie die vom Arbeitgeber festgelegten internen FÜK Fortbildungsveranstaltungen gemeint.

  • III.

    Sowohl die Qualifikation nach I. als auch die Zulassung zum Fachvortragenden nach II. müssen beim Arbeitgeber aufliegen.

  • IV.

    Ausgenommen von dieser Zulage sind Arbeitnehmer:innen, deren überwiegende Haupttätigkeit in der Ausbildung liegt.

b)

Arbeitnehmer:innen, welche eine qualifizierte Vortragstätigkeit im Rahmen der Ausbildung erbringen (Erste Hilfe, Rettungssanitäterkurs, Notfallsanitäterkurs, FÜK Aus- und Fortbildungen) und den Punkt 4.3.⁠a. erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit eine Zulage pro Vortragsstunde:

  • Stundensatz für Kurse in der Breitenausbildung (EH, Kindernotfälle, etc) € 5,18 für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 5,35 brutto/Stunde.

  • Stundensatz für Kurse in der NFS-, RS-, FÜK Aus- und Fortbildung € 7,78 für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 8,04 brutto/Stunde.

Diese Stundensätze sind bei Überstunden zusätzlich zu leisten.

c)

Praxisanleiter:innen (Praxisanleiter-Instruktor:in), die im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen lt SanG Praxistrainings in Kleingruppen durchführen und den Punkt 4.3.a. erfüllen, erhalten für diese Tätigkeit pro Trainingsstunde eine Zulage von € 5,18 für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 5,35 brutto/Stunde.Dieser Stundensatz ist bei Überstunden zusätzlich zu leisten.

d)

Die Vortragsstunden bzw Praxistrainingsstunden in Kleingruppen sind von dem:der Arbeitnehmer:in aufzuzeichnen und von dem:der zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen. Pro Stunde kommt nur eine Zulage zur Anwendung (keine Kumulierung, es ist die höchste zutreffende Zulage auszuzahlen).

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4.2.

Funktionszulage

a)

Den Arbeitnehmern bzw die Arbeitnehmerinnen (zB: Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin [NFS], Verwaltungsarbeitnehmer bzw Verwaltungsarbeitnehmerin), die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit noch in einer oder mehrerer SB/BV-Funktionen (BV, Teamleiter bzw Teamleiterin, Dienstführer bzw Dienstführerin, Dienstaufsicht etc) verwendet werden, ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren.

b)

Die Höhe der Funktionszulage beträgt pro SB/BV-Funktion 5 %, in Summe je Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin aber maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe plus KV-Überzahlung). Voraussetzung für die Gewährung einer Funktionszulage ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen im Vorhinein und die tatsächliche Besetzung der Funktion nach Ernennung durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin.

c)

Den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in leitender Funktion (Verwendungsgruppen 4, 5, 6 und 7) ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen und Dienstbereitschaft entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren. Die Höhe der Funktionszulage beträgt maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts. (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, plus KV-Überzahlung, Zulagen).

d)
Zulage Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Sicherheitsvertrauenspersonen (mit abgeschlossener Ausbildung zur SVP) gebührt für den Zeitraum der Bestellung zur SVP (Meldung des Arbeitgebers unter Zustimmung des Betriebsrates an das Arbeitsinspektorat) eine monatliche Zulage von EUR 113,85 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 117,61 brutto (Vollzeit).

e)
Brandschutzbeauftragte (BSB)

Der/dem Brandschutzbeauftragten (mit abgeschlossener und aufrechter Ausbildung) gebührt für den Zeitraum der Bestellung eine monatliche Zulage in der Höhe von EUR 113,85 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 117,61 brutto (Vollzeit). Diese Zulage gebührt jeweils der/dem BSB (max. 1 Person) an jenen Bezirksstellen, an denen ein BSB behördlich vorgeschrieben und/oder gesetzlich erforderlich ist (insbesondere im Falle des Vorhandenseins einer Brandmeldeanlage). Der/die BSB kann dabei auch für mehrere Standorte (Bezirksstellen, Ortsstellen, etc.) zuständig sein, wobei die Zulage jedenfalls nur einmal zusteht.

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6.2.

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst

a)

Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nach Absolvierung seiner bzw ihrer Normalarbeitszeit in seiner bzw ihrer Wohnung oder wo immer er bzw sie sich gerade befindet, jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer von der Dienststelle festzulegenden Zeit einsatzbereit sein muss. Die Rufbereitschaft ist im Vorhinein zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin zu vereinbaren und im Dienstplan entsprechend zu berücksichtigen.

Pro Stunde ist die Rufbereitschaft im Rettungsdienst mit 1 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft im Rettungsdienst pro Stunde mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. Die Rufbereitschaft im Rahmen der Dienstaufsicht wird pro Stunde mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges vergütet. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft im Rahmen der Dienstaufsicht pro Stunde mit 2,5 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten.

b)

Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal, innerhalb dieses Zeitraumes an maximal drei ganzen Wochenenden (Samstag und Sonntag), vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft Arbeiten, darf die Tageshöchstarbeitszeit von zwölf Stunden nicht überschritten werden.

c)

Wird vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach diesem Anhang, wobei die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung in die Dienstzeit eingerechnet wird (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde). Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während seiner bzw ihrer wöchentlichen Ruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

d)

Anstelle der vorgenannten Vergütung für die Rufbereitschaft kann ebenfalls eine Pauschale vereinbart werden.

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6.1.

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin im Verwaltungsdienst

a)

Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nach Absolvierung seiner bzw ihrer Normalarbeitszeit in seiner bzw ihrer Wohnung oder wo immer er bzw sie sich gerade befindet, jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer von der Dienststelle festzulegenden Zeit einsatzbereit sein muss. Pro Stunde ist die Rufbereitschaft mit 2 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen ist die Rufbereitschaft pro Stunde mit 2,5 von 1.000 des Bruttomonatsbezuges zu vergüten.

Die Rufbereitschaft darf bis zu 30 Tage pro Quartal vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft Arbeiten, darf die Tageshöchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten werden.

b)

Wird vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, so richtet sich die Vergütung nach diesem Anhang, wobei die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle und von der Dienststelle zur Wohnung in die Dienstzeit eingerechnet wird (angefangene 25 Kilometer = ½ Stunde). Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin während seiner bzw ihrer wöchentlichen Ruhezeit im Rahmen der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

c)

Anstelle der vorgenannten Vergütung für die Rufbereitschaft kann eine Pauschale vereinbart werden.

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§ 22

Rufbereitschaft

(1)

Alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde der Rufbereitschaft ab 01.01.20252026 eine Abgeltung von € 4,26 brutto. (ab 01.04.2026 € 4,37 brutto)

(2)

Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 eine höhere als die in Abs 1 genannte Abgeltung für Zeiten der Rufbereitschaft erhalten haben, erhalten diese auch weiterhin. Allerdings werden diese höheren Abgeltungen so lange nicht erhöht bzw valorisiert, bis der in Abs 1 genannte Betrag die ursprüngliche höhere Abgeltung übersteigt.

(3)

Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.

(4)

Aufgrund der Ermächtigung des § 20a Abs 1 AZG ermächtigt der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung, festzulegen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

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§ 12

Kündigungsfristen

(1)

Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann das Dienstverhältnis durch vorherige Kündigung zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten beiden Dienstjahren des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin 6 Wochen und erhöht sich

nach Vollendung des 2. Dienstjahres auf 2 Monate,

nach Vollendung des 5. Dienstjahres auf 3 Monate,

nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 Monate,

und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.

(2)

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats lösen. Es kann vereinbart werden, dass bei Führungs- bzw Schlüsselkräften diese Kündigungsfrist bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden kann, doch darf die vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer bzw mit der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist.

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§ 9

Urlaubsanspruch

(1)

Der Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von 2 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich bei einer Behinderung von 70 % auf 3, ab 80 % auf 6 Werktage. Bei einem in diesem Urlaubsjahr angetretenen Kuraufenthalt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung steht, entfällt dieser Sonderurlaub.

(3)

Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 31 Werktage, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Werktage, nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 34 Werktage und nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 36 Werktage. Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz.

(4)

(4) Über Ansprüche im § 16 Abs 1 und 2 UrlG hinaus hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer alle sonstigen Freistellungsansprüche gemäß § 16 Abs 1 und 2 UrlG verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 12. Lebensjahr überschritten hat und für welches die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Im Fall der notwendigen Pflege seines/ihres erkrankten Kindes hat auch jener Arbeitnehmer bzw. jene Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, der/die nicht mit seinem/ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

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§ 21

Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufgrund der Ermächtigung des § 19e Abs 2 AZG wird festgelegt, dass für Guthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zuschlag nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin vorzeitig unbegründet austritt oder das Dienstverhältnis durch Entlassung endet.

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§ 30

Abfertigung

(1)

Der Anspruch auf Abfertigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie unterhaltsberechtigt, Ehegatte bzw Ehegattin oder eingetragener Partner bzw Partnerin sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung (alt).

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3.

Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst (RD)

a)

Das Wochenende umfasst die Kalendertage Samstag und Sonntag in ihrer Gänze. Das heißt, ein dienstfreies Wochenende beginnt am Samstag um 00:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr. Es müssen zumindest zwei ganze dienstfreie Wochenenden pro Kalendermonat gewährleistet sein. Sind diese nicht gewährleistet, gebührt für Dienstzeiten an solchen Tagen ein Zuschlag von 50 %. Sonderregelungen sind im Einvernehmen mit der Landesgeschäftsführung, dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin und dem Betriebsrat möglich.

b)

Feiertage sind grundsätzlich dienstfrei. Im Durchrechnungszeitraum werden Feiertage von Montag – Freitag mit der täglichen Normalarbeitszeit bewertet. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, reduziert sich die Sollarbeitszeit nicht. Fallen ein oder mehrere Feiertage in den Durchrechnungszeitraum, so sind die Planstunden um die tägliche Normalarbeitszeit pro Feiertag zu vermindern.

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin, der bzw die an einem Feiertag von Montag bis Samstag einen eingeteilten Dienst hat (Normalarbeitszeit), bekommt außer dem Feiertagsentgelt die am Feiertag geleisteten Stunden mit dem Feiertagsarbeitsentgelt (1 : 1) abgegolten. Eventuell angefallene Überstunden werden (1 : 2) abgegolten.

Fällt ein Feiertag an einen Sonntag, ist er wie ein normaler Sonntag zu behandeln. Daher gebührt für Arbeiten an einem sonntäglichen Feiertag kein Feiertagsarbeitsentgelt.

c)

Wird von dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ein voller Nachtdienst in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleistet, so wird dies mit zusätzlich zwei Stunden Zeitausgleich für diesen Dienst abgegolten. Alternativ können diese zwei Stunden entsprechend dem Grundstundenentgelt des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin finanziell abgegolten werden.

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§ 32

Freie Tage

(1)

Der 24.12. sowie der 31.12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei.

(2)

Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein bezahlter Ersatztag im Ausmaß der Arbeitszeit am 24.12. bzw am 31.12. zu gewähren.

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2.

Gehaltstabellen

Die folgenden Gehaltstabellen gelten für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst (A), und Verwaltungsdienst (B). In den Tabellen sind inkludiert: Infektions-, Erschwernis-, Computer- und Gefahrenzulage.

Gültig ab 01. Jänner 2026 bis 30.6.2026:

DJ GST A / B A / B A / B A / B A / B B B
1 2 3 4 5 6 7
1-2 1 2.162,30 2.462,08 2.647,23 2.758,50 3.230,40 4.023,86 4.832,34
3-4 2 2.185,40 2.497,78 2.686,55 2.800,53 3.279,30 4.094,56 4.918,54
5-6 3 2.209,20 2.533,92 2.727,33 2.843,12 3.328,93 4.166,34 5.006,52
7-8 4 2.233,10 2.570,98 2.768,68 2.887,59 3.379,29 4.239,69 5.095,86
9-10 5 2.257,60 2.608,71 2.810,70 2.936,25 3.430,36 4.314,01 5.187,01
11-12 6 2.282,50 2.647,12 2.853,52 2.985,76 3.481,81 4.390,16 5.279,73
13-14 7 2.307,90 2.686,32 2.899,21 3.036,00 3.534,22 4.467,51 5.374,15
15-16 8 2.333,90 2.726,99 2.948,11 3.087,45 3.587,49 4.546,55 5.470,50
17-18 9 2.360,10 2.768,45 2.997,74 3.139,85 3.641,36 4.627,41 5.568,31
19-20 10 2.388,19 2.810,47 3.048,22 3.193,96 3.696,31 4.709,72 5.668,18
21-22 11 2.418,21 2.853,29 3.099,91 3.249,03 3.752,11 4.793,61 5.769,73
23-24 12 2.448,97 2.898,97 3.152,93 3.305,20 3.808,64 4.879,19 5.873,47
25-26 13 2.480,94 2.947,75 3.207,28 3.362,09 3.866,51 4.966,22 5.978,78
27-28 14 2.513,59 2.997,50 3.262,48 3.420,32 3.924,84 5.055,06 6.086,28
29-30 15 2.546,80 3.047,98 3.318,63 3.478,78 3.984,41 5.145,13 6.195,71
31-32 16 2.580,69 3.099,67 3.376,14 3.538,71 4.044,81 5.237,12 6.307,06
33-34 17 2.615,26 3.152,68 3.434,37 3.599,47 4.106,18 5.330,82 6.420,61
35-36 18 2.649,27 3.204,86 3.492,10 3.659,64 4.166,82 5.423,30 6.532,82
37-38 19 2.683,50 3.257,27 3.549,84 3.719,91 4.227,71 5.516,15 6.645,27
39-40 20 2.717,61 3.309,57 3.607,71 3.780,20 4.288,71 5.608,99 6.757,72
41-42 21 2.751,73 3.361,86 3.665,44 3.840,36 4.349,48 5.701,83 6.870,19

Gültig ab 01. Juli 2026:

DJ GST A / B A / B A / B A / B A / B B B
1 2 3 4 5 6 7
1-2 1 2.233,66 2.543,33 2.734,59 2.849,54 3.337,00 4.156,66 4.991,81
3-4 2 2.257,52 2.580,20 2.775,21 2.892,95 3.387,52 4.229,68 5.080,84
5-6 3 2.282,10 2.617,54 2.817,33 2.936,94 3.438,78 4.303,83 5.171,75
7-8 4 2.306,79 2.655,82 2.860,04 2.982,88 3.490,81 4.379,60 5.264,02
9-10 5 2.332,10 2.694,80 2.903,45 3.033,15 3.543,57 4.456,38 5.358,18
11-12 6 2.357,82 2.734,47 2.947,69 3.084,29 3.596,71 4.535,04 5.453,96
13-14 7 2.384,06 2.774,97 2.994,88 3.136,19 3.650,86 4.614,93 5.551,50
15-16 8 2.410,92 2.816,98 3.045,40 3.189,33 3.705,88 4.696,59 5.651,04
17-18 9 2.437,98 2.859,81 3.096,67 3.243,47 3.761,51 4.780,11 5.752,06
19-20 10 2.467,00 2.903,22 3.148,81 3.299,36 3.818,29 4.865,14 5.855,23
21-22 11 2.498,01 2.947,45 3.202,21 3.356,26 3.875,93 4.951,80 5.960,13
23-24 12 2.529,79 2.994,64 3.256,98 3.414,28 3.934,33 5.040,20 6.067,29
25-26 13 2.562,81 3.045,03 3.313,12 3.473,05 3.994,09 5.130,11 6.176,08
27-28 14 2.596,54 3.096,42 3.370,14 3.533,19 4.054,37 5.221,89 6.287,12
29-30 15 2.630,84 3.148,56 3.428,16 3.593,59 4.115,89 5.314,92 6.400,16
31-32 16 2.665,85 3.201,96 3.487,55 3.655,49 4.178,29 5.409,96 6.515,20
33-34 17 2.701,56 3.256,73 3.547,69 3.718,25 4.241,68 5.506,74 6.632,49
35-36 18 2.736,70 3.310,62 3.607,34 3.780,40 4.304,33 5.602,27 6.748,40
37-38 19 2.772,06 3.364,76 3.666,98 3.842,67 4.367,22 5.698,17 6.864,56
39-40 20 2.807,29 3.418,78 3.726,75 3.904,95 4.430,25 5.794,08 6.980,73
41-42 21 2.842,54 3.472,80 3.786,40 3.967,09 4.493,01 5.889,99 7.096,90
a)

Die Gehälter sind am Letzten jedes Monats fällig.

b)

Die Gehälter (auch Ist-Gehälter) erhöhen sich um denselben Prozentsatz (zzgl. allfälliger vom Land gewährter Einmalzahlungen) und Wirksamkeitstermin analog dem Gehaltsschema der aktiven Beamten bzw Beamtinnen des Landes Niederösterreich.

c)

Im Falle einer Nulllohnrunde kann der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin dennoch, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, eine für das jeweilige Jahr gültige Einmalzahlung gewähren.

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1.

Verwendungsgruppenschema

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Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des RD

A 1 – Hilfskräfte

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu bezeichnen sind.

zB: Hilfskräfte in Werkstätte, Haus- und Wäschereinigung, Küche (Essenausgabe, Küchenarbeiten etc), Fahrer bzw Fahrerin für Betreuungsfahrten, Hausarbeiter bzw Hausarbeiterin usw

A 2 – Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin oder Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterin

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen verrichten.

zB: Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin Behelfs-Krankentransportwagen (BKTW), Krankentransportwagen (KTW), Rettungstransportwagen (RTW), Sanitäter bzw Sanitäterin KTW, RTW

A 3 – Notarztwagen (NAW)- oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)-Einsatzfahrer bzw Einsatzfahrerin oder Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin oder Dienstführender bzw Dienstführende als Zusatztätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Lehrbeauftragter bzw Lehrbeauftragte oder Praxisanleiter bzw Praxisanleiterin (mit Lehrsanitäterausbildung) oder Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche (BV)

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen.

Hat ein Arbeitnehmer bzw eine Arbeitnehmerin drei oder mehr BV-Funktionen gleichzeitig inne, so erfolgt eine Umstufung in die Verwendungsgruppe A 4. Von der Umstufung bleibt eine allfällige vorhandene Funktionszulage unberührt.

Voraussetzungen zur Umstufung von A2 in A3: Notfallsanitäterinnen bzw Notfallsanitäter sind dauerhaft in A3 einzustufen, wenn sie regelmäßig (durchschnittlich 4 Dienste pro Monat) und nicht nur fallweise Dienste am Rettungstransportwägen Typ C (RTW-C) oder Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) vom Arbeitgeber eingesetzt werden, um die Mindestanforderungen gem § 4 Abs 2 NÖ Rettungsdienste-Mindestausstattungsverordnung 2017 idF LGBL Nr 82/2017 zu erfüllen. Sollte sich die Bezeichnung des Fahrzeuges ändern, ist die aktuelle Bezeichnung anzuwenden.

A 4 – Dienstführender bzw Dienstführende als Haupttätigkeit (mit Führungskräfteausbildung) oder Stützpunktleiter bzw Stützpunktleiterin oder Ausbildung einer kleinen Dienststelle*

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten (zB: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung etc) selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.

zB: Teamleiter bzw Teamleiterin Interne und Externe Ausbildung, BV für Jugendarbeit, NAW/NEF/SNAW-Personal, Veranstaltungen Zivildienstleistende (ZDL)

A 5 – Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin (B 5 möglich, wenn über-wiegend in der Verwaltung) oder Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Ausbildung bzw RKT einer großen Dienststelle*

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und die regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.

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Verwendungsgruppen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Verwaltungsdienst

B. Allgemein – insbesondere Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Büro- und Verwaltungsdienst einschließlich Jugendorganisation sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung
B 1 – Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die einfache (Hilfs-)Tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen.

zB: Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten (auch RD A1), Lagerarbeiten, Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen.

B 2 – Telefonisten bzw Telefonistinnen, Rezeptionisten bzw Rezeptionistinnen, Materialverwalter bzw Materialverwalterinnen

Ausbildung: einschlägige abgeschlossene Lehr- oder Schulausbildung oder entsprechend gleichwertige praktische Ausbildung, Erfassen der Transportberichte, Schreibarbeiten und Datenerfassung

B3 – Verwaltungsmitarbeiter bzw Verwaltungsmitarbeiterinnen

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen die Arbeit im Rahmen des erteilten Auftrages selbstständig erledigen zB: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterinnen, Sekretariatskräfte, Buchhalter bzw Buchhalterin ohne Prüfung, Ein- und Verkäufer bzw Ein- und Verkäuferin, Mitgliederverwaltung, Leistungsverrechnung, Sicherheitsfachkraft, Servicetelefon.

B 4 – Lohn- und Gehaltsverrechner bzw Lohn- und Gehaltsverrechnerin, Buchhalter bzw Buchhalterin mit Buchhalterprüfung bzw Bezirksstellen-verantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer kleinen* Dienststelle

Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit hoher Eigenverantwortung (zB: Führungsverantwortung, wirtschaftliche Verantwortung) bzw selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig sind.

B 5 – Referatsleiter bzw Referatsleiterin auf Landesebene, Fachbereichsleiter bzw Fachbereichsleiterin, Organisationsleiter bzw Organisationsleiterin (A 5 möglich, wenn hauptsächlich Fahrdienst) Bezirksstellenverantwortlicher bzw Bezirksstellenverantwortliche für Verein & Service einer großen* Dienststelle; Bilanzbuchhalter bzw Bilanzbuchhalterin, Fachreferenten bzw Fachreferentinnen

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung notwendig und regelmäßig mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen beauftragt sind.

B 6 – Abteilungsleiter bzw Abteilungsleiterin und Stabstellenleiter bzw Stabstellenleiterin; Bezirksstellengeschäftsführer bzw Bezirksstellen-geschäftsführerin über alle Bereiche einer Bezirksstelle bzw eines Verwaltungsverbundes

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind, sowie mit der regelmäßigen und dauernden verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen und der Dienstmannschaft beauftragt sind.

B 7 – Mitglieder der Landesgeschäftsführung, Bereichsleiter bzw Bereichsleiterin in der Zentrale einer Landesorganisation

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4.2.

Funktionszulage

a)

Den Arbeitnehmern bzw die Arbeitnehmerinnen (zB: Notfallsanitäter bzw Notfallsanitäterin [NFS], Verwaltungsarbeitnehmer bzw Verwaltungsarbeitnehmerin), die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit noch in einer oder mehrerer SB/BV-Funktionen (BV, Teamleiter bzw Teamleiterin, Dienstführer bzw Dienstführerin, Dienstaufsicht etc) verwendet werden, ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren.

b)

Die Höhe der Funktionszulage beträgt pro SB/BV-Funktion 5 %, in Summe je Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin aber maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe plus KV-Überzahlung). Voraussetzung für die Gewährung einer Funktionszulage ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungen im Vorhinein und die tatsächliche Besetzung der Funktion nach Ernennung durch den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin.

c)

Den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in leitender Funktion (Verwendungsgruppen 4, 5, 6 und 7) ist zur Abdeckung von Mehrleistungen, die durch die Qualifikation der Dienstleistungen und Dienstbereitschaft entstehen, eine Funktionszulage zu gewähren. Die Höhe der Funktionszulage beträgt maximal 15 % des Bruttomonatsgehalts. (Gehalt nach Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, plus KV-Überzahlung, Zulagen).

d)
Zulage Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Sicherheitsvertrauenspersonen (mit abgeschlossener Ausbildung zur SVP) gebührt für den Zeitraum der Bestellung zur SVP (Meldung des Arbeitgebers unter Zustimmung des Betriebsrates an das Arbeitsinspektorat) eine monatliche Zulage von EUR 113,85 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 117,61 brutto (Vollzeit).

e)
Brandschutzbeauftragte (BSB)

Der/dem Brandschutzbeauftragten (mit abgeschlossener und aufrechter Ausbildung) gebührt für den Zeitraum der Bestellung eine monatliche Zulage in der Höhe von EUR 113,85 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 117,61 brutto (Vollzeit). Diese Zulage gebührt jeweils der/dem BSB (max. 1 Person) an jenen Bezirksstellen, an denen ein BSB behördlich vorgeschrieben und/oder gesetzlich erforderlich ist (insbesondere im Falle des Vorhandenseins einer Brandmeldeanlage). Der/die BSB kann dabei auch für mehrere Standorte (Bezirksstellen, Ortsstellen, etc.) zuständig sein, wobei die Zulage jedenfalls nur einmal zusteht.

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4.4.

Zulage Notfallsanitäter:innen

a)

Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind, eine monatliche Zulage von € 103,50 (bei Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 106,92 brutto (Vollzeit).

Notfallsanitäter:innen erhalten, solange sie in die Verwendungsgruppe A3 eingestuft sind mit aufrechter Notfallkompetenz NKV oder NKI eine monatliche Zulage von EUR 155,25 (bei Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 160,37 brutto (Vollzeit).

b)

Diese Zulage ist befristet bis zur etwaigen Einarbeitung der Berufsgruppe in die KV-Tabelle (=Änderung der KV-Tabelle).

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4.5.

Dienstzeit-Zulage

Nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe erhalten Arbeitnehmer:innen eine monatliche Zulage in der Höhe von EUR 51,75 brutto (Vollzeit) für den Zeitraum 1.1.2026 bis 30.6.2026 und ab 1.7.2026 EUR 53,46 brutto (Vollzeit). Für Arbeitnehmer:innen, die mit 1.1.2024 bereits zwei (oder mehr) Jahre in der höchsten Gehaltsstufe waren, gilt diese Zulage ab dem 1.1.2024.

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§ 27

Sonderzahlungen

(1)

Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Monatsentgelt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist das durchschnittliche Entgelt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen bzw 3 Monate. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt der aliquote Anteil.

(2)

Als Auszahlungstermine gelten der 31. Mai bzw der 30. November eines jeden Kalenderjahres als vereinbart. Andere Fälligkeiten können über Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

(3)

Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle, wie zum Beispiel § 14 und § 15 Abs 2 des MSchG, § 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, § 119 Abs 3 ArbVG, § 11 AVRAG.

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§ 24a

Lehrlinge

(1)

Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

Lehrlingseinkommen ab 01.01.2026 bis 31.03.2026 Lehrlingseinkommen ab 01.04.2026
im 1. Lehrjahr
€ 941,80 € 966,30
im 2. Lehrjahr
€ 1.197,10 € 1.228,20
im 3. Lehrjahr
€ 1.423,50 € 1.460,40
im 4. Lehrjahr
€ 1.860,80 € 1.909,20
(2)

Die Arbeitszeit beträgt bei Lehrlingen 37,5 Stunden pro Woche. Die Pausen werden nicht bezahlt.

(3)

Im Rahmen einer allfälligen Berufsreifeprüfung (sogenannte „Lehre mit Matura“) haben Lehrlinge auf Verlangen Anspruch auf bezahlte Freistellung, zur Vorbereitung auf Prüfungen, in Summe jedoch max. 10. Tage innerhalb des gesamten Lehrverhältnisses.

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§ 29

Ausbildungs- und Vordienstzeitenanrechnung

(1)

Für die Berechnung der zeitabhängigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis werden angerechnet:

a)

Hauptberuflich geleistete facheinschlägige Dienstzeiten.

b)

Als ausübendes Mitglied (freiwillige/ehrenamtliche Mitarbeiterin bzw freiwilliger/ehrenamtlicher Mitarbeiter) einer/eines dem fachlichen Geltungsbereich dieses KV unterliegenden Arbeitgeberin bzw Arbeitgebers geleistete Dienstzeiten. Hierbei sind die geleisteten Stunden zu addieren und mittels Division durch 173 auf die entsprechende Zahl von Monaten umzurechnen.

c)

Erfolgreich absolvierte, für das Dienstverhältnis einschlägige Ausbildungen werden im Ausmaß der regulären Mindeststudien- oder Ausbildungsdauer, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren, angerechnet, soweit diese durch die Einstufung nicht ohnedies bereits berücksichtigt sind.

d)

Facheinschlägige Zeiten eines abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialjahres im vollen Ausmaß.sowie Zeiten facheinschlägiger Tätigkeiten während des Präsenzdienstes* (z.B. sanitätsdienstliche Ausbildung im Heeressanitätsdienst, wenn die Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer dann als Sanitäterin bzw. Sanitäter angestellt wird) im vollen Ausmaß.

(2)

Insgesamt werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a) bis d) im Ausmaß von höchstens 10 Jahren angerechnet.

(2a)

Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer, die ab 01.01.2025 ein neues Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin abschließen, gilt folgendes: über die in den Abs 1 lit a-d genannten Anrechnungsgrenzen hinaus werden Vordienstzeiten nach Abs 1 lit a-d bis zum Ausmaß von insgesamt (einschließlich der Anrechnungen nach Abs 1lit a-d) höchstens 15 Jahren angerechnet, sofern sie in einer Organisation bzw in einem Betrieb gemäß dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages gemäß § 2 Z 1 erworben wurden.

(3)

Vordienstzeiten sind vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin bei sonstigem Verfall spätestens binnen eines Jahres nach Antritt des Dienstes beim Arbeitgeber bzw bei der Arbeitgeberin geltend zu machen und diesem auf Verlangen nachzuweisen. Die Anrechnung wird ab dem, der Geltendmachung folgenden Monatsersten wirksam.

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