# Drucker und Druckformenhersteller (Lehrlinge) - **Variante:** `SI-2935_de` (Gruppe `drucker-druckformenhersteller-lehrlinge`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** younion - **Gültig ab / Stand:** 2026-07-02 / 2026-07-02 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=drucker-druckformenhersteller-lehrlinge&variant-id=SI-2935_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Drucker und Druckformenhersteller (gewerbliche Lehrlinge) / Rahmen (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31) ## BUNDESGESETZBLATT für die Republik Österreich Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 132/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juni 2026 | Teil II | |---|---|---| | 132. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern | | 132. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernL 1/2026/X/42/1 ### § 1. Geltungsbereich a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben. c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind. ### § 2. Höhe des Lehrlingseinkommens Das Lehrlingseinkommen beträgt: | a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; | |---|---|---| | b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; | | c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.626,00 monatlich; | | d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.962,40 monatlich. | ### § 3. Urlaubszuschuss Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. ### § 4. Weihnachtsremuneration Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. ### § 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen. ### § 6. Beginn der Wirksamkeit Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft. Lukowitsch ## Teil: Drucker und Druckformenhersteller (kaufmännische Lehrlinge) / Rahmen (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31) ## BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 133/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juni 2026 | Teil II | |---|---|---| | 133. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern | | 133. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40229427/Arbeitsverfassungsgesetz/§-26-Begriff-und-Voraussetzungen)§ 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernL 2/2026/X/42/2 ### § 1. Geltungsbereich a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben. c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind. ### § 2. Höhe des Lehrlingseinkommen Das Lehrlingseinkommen beträgt: | a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; | |---|---|---| | b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; | | c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.370,90 monatlich; | | d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.679,90 monatlich. | ### § 3. Urlaubszuschuss Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. ### § 4. Weihnachtsremuneration Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. ### § 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen. ### § 6. Beginn der Wirksamkeit Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft. Lukowitsch ## Thema: Überstunden für Lehrlinge § 5. ## Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen. § 5. ## Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40243266/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-1-Geltungsbereich)§ 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen. ## Thema: Geltungsbereich für Lehrlinge § 1. ## Geltungsbereich a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben. c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind. § 1. ## Geltungsbereich a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben. c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind. ## Thema: Lehrlingseinkommen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld § 2. ## Höhe des Lehrlingseinkommens Das Lehrlingseinkommen beträgt: | a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; | |---|---|---| | b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; | | c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.626,00 monatlich; | | d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.962,40 monatlich. | § 2. ## Höhe des Lehrlingseinkommen Das Lehrlingseinkommen beträgt: | a) | im 1. Lehrjahr: | € 721,00 monatlich; | |---|---|---| | b) | im 2. Lehrjahr: | € 1.085,60 monatlich; | | c) | im 3. Lehrjahr: | € 1.370,90 monatlich; | | d) | im 4. Lehrjahr: | € 1.679,90 monatlich. | § 3. ## Urlaubszuschuss Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. § 3. ## Urlaubszuschuss Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. § 4. ## Weihnachtsremuneration Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. § 4. ## Weihnachtsremuneration Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.